1870 / 173 p. 2 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

2846

soweit \olche Anordnungen chue vorgängiges sind. Ein Arrest is insofern un- Ç. 12 die Zwangsvoll-

nung erlassen wird, Gehör der Militärperson zulässig statthaft, als nach ‘den Bestimmungen des streckung nicht zulässig ist.

En, I Einleitung und Fortseßung des Konkur8verfahrens (Falliment, Debitverfahren, konkursmäßige Einleitung u. }. w.) der Liquidation8-, Prioritäts- und AufgebotsprozeFse;/ sowie unbeschadet der Bestimmungen des §. 12 Der Subhastationsprozcsse wird dur) den Kriegszustand nicht gehindert, Es gelten jedoch hierbei folgende nähere Bestimmungen : L ;

1) Den Militärpersonen gehen, ohne Unterschied, ob ihre Sach- betheiligung bekannt ist oder nicht, ihre Rechte weder durch ein Kon- tumazialverfahren oder ein Präflusionsurtheil, noch durch Vertheilung ciner Masse oder dur eine andere Verwirklichung eines Kontuma- zial- oder Práflusionsnachtheils verloren. Sie haben jedoch binnen \fechs Monaten nach Ablauf des Tages, an welchem der Krieg8zustand beendet is (§. 15), oder an welchem das nach §. 2 maßgebende Ver- hältniß aufhört, sofern dieser Zeitpunkt früher eintritt, die Rechte, welche ihnen nach der vorstehenden Bestimmung vorbehalten bleiben, erforderlichen izalls im Wege der Klage gegen diejenigen geltend zu machen, welche zu ihrem Nachtheile einen Vortheil erlangt haben.

J} ein Recht von der Militärperson angemeldet, oder ist nach den Akten anzunehmen, daß ein solches ihr zusteht, fo wird ihr daj» selbe in der betreffenden Entscheidung oder Verfügung ausdrüdlich

vorbehalten. ( : bei einer vorzunehmenden Vertheilung die Aften ergeben,

2) Wenn ) | i ( daß eine Militärperson eine bei der Vertheilung zu berückjihtigende orderung ihr muth-

Forderung angemeldet hat, oder daß eine solche

maßlich zusteht, so muß bei der Vertheilung \so verfahren werden, als wenn die Forderung und das für sie in Anspruch genommene oder anscheinend begründete Vorrecht endgültig festgestellt wäre. die Forderung fallenden Beträge sind als Spezialmassen im Depositum zurückzubehalten. l : | :

3) Ergiebt sich bei einer nothwendigen Subhastation nah Beendi- gung der Lizitation aus den Subhastationsakten, daß eine Militär- person wegen einer Forderung, für welche der Gegenstand der Sub- hastation zur Hypothek haftet oder zu deren Beitreibung die Sub» hastation nachgesucht is, durch das Meistgebot nit gedeckt wird, \o ist das Subhastationsgericht befugt, den Zuschlag nicht zu ertheilen und Behufs Fortseßung der Subhastation einen neuen Bietungstermin anzuseßen, sofern die Umstände die Annahme begründen, daß ein höheres, zur gänzlichen oder theilweisen Befriedigung der Militärperson genügendes Gebot erfolgen werde. | j

4) Die Bestimmungen unter Ziffer 1 bis 3 gelten nicht zu Gunsten derjenigen Militärpersonen, welche unter väterlicher Gewalt, Vormund- schaft oder Kuratel stehen.

F. 12. So lange das im Ç. 2 bezeichnete Verhältniß besteht, ist gegen die Militärperson die Zwangsvollstreckung wegen Geldforde- rungen nur mit folgenden Beschränkungen zulässig: 1) Bei der Zwangs®- vollstreckung in bewegliche körperliche Sachen darf der Besiß nicht ent- zogen werden. _ 2) Die Qwangsvollstreckung mittelst Verkaufs einer unbeweglihen Sache und mittelst Beschlagnah:ne des Gehalts oder der Besoldung is unstatthaft. 3) Bei einer anderweiten Nollstreckung muß der Militärperson \o viel belassen werden, als dieselbe zur Be-

Ee der auf den Dienst sich beziehenden Ausgaben nothwen-

ig bedarf.

F. 13. Die Bestimmungen dieses Geseßes gelten auch zu Gunsten der Ehefrauen und Pflegebefohlenen der Militärpersonen, sowie der ihrer väterlihen Gewalt unterworfenen Kinder, soweit niht nach- stehend cin Anderes bestimmt ist.

Die Bestimmungen dieses wendung : :

1) wenn die Ehefrau oder das Kind nach dem bürgerlichen Rechte in dem betreffenden Falle zur selbständigen Prozeßführung befugt ist. 2) Die im §. 2 vorgeschriebene Einstellung des Verfah- rens tritt nicht ein: a) wenn die Ehefrau, das Kind oder der Pflege- befohlene aus einer unerlaubten Handlung, wele von ihnen begangen wurde, nachdem der Ehemann, Vater oder Vormund in das nach F. 2 maßgebende Verhältniß getreten war, oder aus einem erst nach diesem Zeitpunkte von ihnen eingegangenen Vertrage belangt ist; b) wenn die Ehefrau auf Zahlung eines nach dem erwähnten Zeit- punkte fällig gewordenen Micthszinses oder auf Räumung einer Miethswohnung belangt ist. Jn solchen Fällen sind großjährige Kin- der und Ehefrauen szur selbständigen Führung des Prozesses befugt; cinem Minderjährigen is von dem Prozeßgerihte für die Prozeß- führung ein Verireter zuzuordnen. - s) Die Bestimmungen des §. 12 finden nur insoweit Anwendung, als die Zwangsvollstreckung die Vermögensrechte des Ehemannes oder Vaters berührt.

F. 14. Von dem Tage der Verkündigung dieses Gesehes bis zu dem Zeitpunkte, in welchem der Kriegszustand als beendet anzusehen ist, ruht die Verjährung sowohl zu Gunsten der Militärpersonen, als zu Gunsten der Gegner derselben.

g. 15. Der Zeitpunkt, in welchem der Kriegszustand als beendet anzusehen ist, wird durch Verordnung des Bundespräsidiums bestimmlk.

F. 16, Dieses Geseß tritt in Kraft an dem Tage, an welchem cs dur das Bundesgeschblatt verkündigt wird.

_ Urkundlich untex Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und Hel- gedcuckdtem Bundes-Jusiegel.

Gegeben Berlin, den 21. Juli 1870.

(L. S.) Wilhelm.

Geseßes kommen nicht zur An-

Gesek, betreffend die Wirksamkeit der §F. 17 und 20 des Geseyes über die Erwerbung und den Verlust der Bundes- und Staats®- angehörigfcit vom 1. Juni 1870 (Bundesgescßbl. S. 359). Vom 21. Juli 1870.

Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen 2c. verordnen im Namen des Norddeutschen Bunde®, nach erfolgter Zu- stimmung des Bundesrathes und des Reichstages, was folgt: Einziger Paragraph. Die C§. 17 und 209 des Geseßes Über die Erwerbung und den Verlust der BundeS- und Staat8angehörigfeit vom 1. Juni 1870 (Bundesgesebbl. S. 355) treten ain Tage der Ver- fündigung des gegenwärtigen Gesetzes in Kraft. : Urkundlich unter Unsrrer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Bundes-Ju:siegel. Gegeben Berlin, den 21. Juli 1870.

(L. S8.) Wilhelm.

Gr. v. Bismarck-Schönhausen.

Geseß, betreffend eine zusäßliche Bestimmung zum exsten Saß des Artikelz 24 der Verfassung des Norddeutschen Bundes. Vom 21. Juli 1870. Wir Wilkhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen 2c. verordnen im Namen des Norddeutschen Bundes, nach erfolgter ver- N Zustimmung des Bundesrathes und des Reichstages, was folgt: Einzlgér Artikel. Die Legislaturperiode des am 31. August 1867 gewählten Reichstages wird für die Dauer des gegenwärtigen Krieges mii Frankreich, jedoch nicht über den 31. Dezember 1870 hin- aus, verlängert. / i : Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und bei« gedrucktem Bundes-Jnsiegel. \ Gegeben Berlin, den 21. Juli 1870. (Ly 5,4) Wilhelm.

Gr. v. Bismarck-Schönhausen.

Geseß, betreffend die Gründung öffentlicher Darlchnsfkassen und die Ausgabe von Darlchnsfkassenscheinen. Vom 21. Juli 1870.

Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen 2c. verordnen im Namen des Norddeutschen Bundes, nach erfolgter Zu- stimmung des Bundesrathes und des Reichstages, was folgt: F. 1. An denjenigen Orten innerhalb des Bundesgebiets, an welchen sich ein Bedürfniß dazu herausstellt, sollen auf Anordnung des Bundeskanzlers nah Vernehmung des Ausschusses des Bundes- rathes für Handel und Verkehr, Darlehnsfkassen errichtet werden mit der Bestimmung zur Abhülfe des Kreditbedürfnisse8, vorzüglich zur Beförderung des Handels und Gewerbebetriebes gegen Sicherheit Darlehne zu geben. ; ;

Qur L Darlehns8geshäfle und zur Vildung von Depots können die Darlehnskassen an geeigneten Orten Agenturen

errichten.

Y 2, Für den ganzen Betrag der bewilligten Darlehne soll unter der Benennung »Darlehnskassenscheine« ein besonderes Geldzeichen ausgegeben werden. Es vertreten diese Scheine in Zahlungen die Stelle des baaren Geldes; sie werden bei allen Bundeskassen, sowie bei allen öffentlihen Kassen in sämmtlichen zum Norddeutschen Bunde gehörigen Staaten nach ihrem vollen Nennwerthe angenommen; 1m Privatverkehr tritt ein Zwang zu deren Annahme nicht ein.

Es darf kein Darlehnskassenschein ausgegeben werden, für welchen niht nah der Bestimmung des §. 4 genügende Sicherheit gegeben worden ist. Der Gesammtbetrag der Darlehnskassenscheine soll 30 Mil-

lionen Thaler nicht übersteigen. , A ias Beschreibung derselben öffent-

Vor ihrer Ausgabe is eine genaue lich bekannt zu. machen. j

F. 3. Die Darlehen können nur im Betrage von wenigstens 50 Thlrn., in der Regel nicht auf längere Zeit als auf drei und nur ausnahmsweise bis zu sechs Monaten gewährt werden. ;

4. Die Sicherheit kann bestehen: a) in Verpfändung innerhalb des Bundesgebiets lagernder, dem Verderben nicht ausgesebter Waaren; Boden- und Bergwerks-Erzeugnisse und Fabrikate in der Regel bis zur Hälfte, ausnahmsweise bis zu zwei Dritteln ihres Schäßungd- werthes nah Verschiedenheit der Gegenstände und ihrer Verkäuflichkeit; Þþ) in Verpfändung von Werthpapieren, welche vom Norddeutschen Bunde oder von der Regierung eines Bundesstaates oder unter Beob- achtung der geseßlichen Vorschriften von Korporationen Afktiengesell- {chaften oder Kommanditgesellschaften auf Aktien , welche im Gebiete des Norddeutschen Bundes ihren Siß haben , ausgegeben sind, mit einem Abschlage vom Course oder marfktgängigen Preise. Papiere, wOGe nicht auf den Juhaber lauten, müssen der Darlehnskasse cedirt werden. :

§. 5. Fabrikate, welche einem bedeutenden Preiswechsel unter- liegen, werden nur dann als Unterpfand angenommen, wenn zugleih eine dritte sichere des Darlehns- vertrages verdürgt.

Person für die Erfüllung

üblichen Art der Aufbewahrung oder weil sie si nicht in Gewahrsam

heblihe Schwierigkeit und Kosien dem Yfandgläubiger förperlich Über- geben werden können, darf ausnabmsweise, ohne Rüksicht auf etwa entgegenstehende Bestimmungen der Londetgesche j dur symbolishe Ucbergabe verwirklicht werden.

T 7, Der Zinsfuß bei der Bewilligung der Darlehne darf der Regel

Gr. v. Bismarck-Schönhausen.

na nit unter den für den Lombardverkehr der Preußischen Bank bestehenden Säßen bestimmt werden.

H

P

E E E 2 T A L E A E r O R E R 2 T I L TS 4A A SEAIT N Tati 2X O N fi E R N t S E I L E T BE F S E R L I

Ee

S Fp ena tes E E E La E e T L S

R E

S

E S D e

Ah Ad P

bt 0

e Wh

Y deutschen Bundes, im Namen des Bundes, was folgt:

| ersten Armeecorps werden hierdurch in Kriegszustand erklärt. Ÿ in

§. 6. Bei Waaren, Boden - Und Bergwerks - Erzeugnissen vnd | Fabrikaten, welche nah ihrer Natur oder nach der in Handelsstädten F

des Verpfänders befinden, entweder gar nit oder doch nicht ohne e L die Verpfändung bi!

| Geeslemünde und Norderncy find eingeslellt worden; auch hat

2847

§. 8. Das Unterpfand haftet für Kapital, Zinsen und Kosten; von der Darlehnssumme so-

diese leßteren Nebenforderungen können

gleich gekürzt werden.

die Verbindung zwishen No Wege durch das M u nd Norderney ‘auf dem

. 9. Wird zur Verfallzeit nicht Zahl stet, D | ( Darlehns i ; ung geleistet, so fann di er Postverkehr mit Nord ird bi : iy e E: inen ihrer Beamten oder cinen véttidrién durch das Fährschiff zwischen “fia wird bis auf Weiteres ride Data ase verkaufen und sich aus dem Erlöse bezahlt | Miftelt. rderney und Norddeich ver- E E erben fann die Darlchusfasse das Unterpfand

Di Seis es Meistgebots bei einem öffentlichen Verkauf General-Postamt. lèhnéfasse E Ne r in die Lücher der Dar- S.tephan.

j Fed wilrkung einer öffentlichen Urkunde. Q Ó E T §. 10. Auch wenn der Schuldner in Konkurs geräth, bleibt die Das 29. Stück des Bundes-Geseßbiattes des Nordè eutschen

Darlehnsfasse zum a rechtigt. sse 8 außergerihtlichen

Eigenschaften und Rechten juristi ; L er ° s heit L Dle und Spit Ane, Rechnun “des Bundes unter der

i: Des 2 D [a obere Finanz-Ministers die Preußische a rung von ihren übrigen Geschäften.

nennung »yHauptverwaliung der Darlehnsfkfassen« wird für jede Darlehnskasse ein besonderer v Vorstand ernaunt, wozu auch Mitglieder des standes gehören sollen.

__ Das Junteresse des Bundes wird bei jede einen besonderen Ban aosinämigten, vectecin, S

geführt.

Mar ee, gen ernannt wird. , 13. Dle Eröffnung der Darlehnsfkfassen ist 1 ae M s und der Mitglieder N Ld Kenniniß zu brin N machungen bestimmten Vlätter zur allgemeinen . 14. Von den Vorstandsmitgliedern aus dem d E S haben sets je zwei im wöchentlichen Wechsel die Ge bâfte der Darlehnskassen zu begleiten und die Beobachtung der B stimmungen N zu überwachen. : s __§. 15. er Bundesbevollmächtigte muß von i E Oa und hat bei allen a Lee varlehnen da erfagungdoreck@t, Die Bestimmung des At rot dem Kurse oder marftgäugigeti Preise 1 Very nbeten Vi ch e R M E D dem Bundesbevollmächtigten zu M00 2 DinSertrag der Darlehnsfkässen soll na ) f Sa zur Deung etwaiger Auerälle M A P ösung der Darlehnskassenscheine verwendet werden. Ein etwai T 4 Au Bundeskasse zu. : E . 1/7. Die Darlehnskassenscheine iverden auf Beiräge von 5 T bet Der Aude N M Mee das Verhältniß R : : A illionen Thalern von den einze - ien Gebrauch zu machen ist, werden von dem preuf isen Mlhane an C ar mbngen getroffen. : arlehnsfassenscheine werden von dex preußischen s A der Staatss{hulden ausgefertigt und s iu E e En Finanz-Ministers den Darlchnskassen übergeben. y ie Kontrole über die Ausfertigung und Ausgabe der Darlehns- A übt die nah dan Geseße vom 19. Juni 1868 (Bundes- gelezale Seite 339) eingescßie Bundesschulden-Kommission. u er preußische Finanz-Minister hat den Betrag der umlaufenden arlehnsfassenscheine monatli zur allgemeinen Kenntniß zu bringen nitt hu e L LEE zur Fortdauer einer Darlehnsfasse / der Bundes : de lufli Ü nO öffenttid betanni L P x anzler deren Auflösung zu verfügen Na rfüllung des Zivekes der Darlchuskassen, \pät 8 i drei Jahren, sollen alle Darlehnsfkassenscheine O ee u va 19. Wer einen Darlehnskassenshein nahmacht oder verfälscht, De ergleihen nahgemachte oder verfälschte wissentlich verbreitet oder e reiten hilft, hat die geseblihe Strafe der Fälshung von Papier- {c L Ermangelung besonderer Strasvorschriften über diesen L E u O öffentlicher Urkunden vcrwirkt. ; : Unserer Höchstcigenhändis Unterschri beigedrucktem Bundes-Jnsiegel. E C ige E Gegeben Berlin, den 21. Juli 1870. : (L. 5.) Wilhelm. Gr. v. Bismarck-Scchönhausen. Verordnung, betreffend die ètläïim des Kriegs i lo! ( ; g des KriegEzustandes Bezirken des achten, eilften, zebnten, neunten, oen und A | __ Armeecorps. Vom 21. Juli 1870. i: Wir Wilhelm, von Goties Gnaden König von Preußen 2c erordnen auf Grund des Artikels 68 der Verfassung des Nord-

Die Bezirke des achten, ecilften, zehnten, neunten; zweiten und

Gegenwärtige Verordnung tri T : ; g tritt p M-cko Kraft. 9 am Tage ihrer Verkündung

Urkundlich u x Höchstei ändi i beta Suk, B It Höchsteigenhändigen Unterschrift und Gegeben Berlin, den 21. Juli 1870. (L. S5) Wilhelm, Gr. v. Bismart-Schönhagusen. Bekanntmachung. Verbindung mit Norderney.

Die regelmäßigen Dampsschiffahrten zwischen Emden bezw.

Verkauf des Unterpfandes be-

ÿ. 11. Die Darlehnsfkassen bilden selbständige Jnstitute mit den Sie genießen Frei-

Die Verwaltung der Darlehn®sfkassen übernimmt für |

n Leitung des preußischen E de0 mit strenger bon ng 1 hre ( Die allgemeine ch ini i wird in Berlin durch eine besondere B antabite, T Laon 1 Außerdem von ihr ressortirender Handels- oder Gewwverbe-

Regierung desjenigen Bundesftaates, in dessen Gebiete Lis bete enre

Bundes, w thá 4 q a auêgegeben wird, enthält unter

bedarf der Militär- 1870; unter

Nr. 537 das Geseß, betr di 1 L , effend die zu Gunsten der Mili- Bom 21. Juli 18705 4 s des Civilprozeß-Verfahrens.

Nr. De as Geseg, betreffend die Wirksamkeit d f des Geseves über die Erwerbung e N A un es- und Staatsangehörigkeit vom 1, Juni 1870. (Bun-

gesebl. S. 355.) Vom 21. Juli 1870; ünd unter r. 999 das Geseß, betreffend cine zusäßliche Bestimmung

zum ersten Sag des Artikels schen Bundes. Bom 21. quli 1870. v a

Berlin, den 22, Juli 1870. Zeitungs-Comtoir.

seß, betreffend den außerordentlich : en Geld- und Marineverwaltung. Vom 21. Juli

Ministerium für Handel, Gewerbe und Arbeiten.

Bekanntmachun

Nachdem des Königs Majestät an St f i

| D elle des d l S der Provinz Schlefien, bebingee, j zum Königlichen K i i U A n E N ndeten e d Reden im elde n llten

| ( Ullergnadig]t geruht haben, besti ih i Verfolg meines Erlasses vom 18. E daß Bebufs Eclau gung freler Fahrt auf den Staais- und unter Staats8verwal- L Eisenbahnen für diejenigen Johanniter-Ritter erz É, Geisilichen und sonstigen Personen, welcie zu dem oben- Mie en Zwecke auf dem Kriegsschauplaße verwendet werden ollen, eine von dem Königlichen Kommissarius, Herrn Fürsten Pleß, ausgestellte Legitimation erforderlich ift. S6 an 2 1870. r

r Minister für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbei

Ge von Sas fentliche Arbeiten.

Justiz-Ministerium.

Der Krei®8richter Umlauf zu Priebu®s is zu , , , e m E ie bei dem Kreisgericht in Rothenburg ik as S otar im Departement des Appellationsgerichts zu Glogau mit Anweisung scines Wohnsißes in Muskau, ernannt worden.

Ministerium der geistlichen, Unterrichts- u Medizinal - S 9

Der Professor an der Universität zu Gießen, Dr. Hein-

zerling, ist zum ordentlichen Lehrer a1 E Schule zu Aawen ernannt L an der polytechnischen

öffentliche

Der durch die 2. Ausgabe des Staat-Anzeigers v publizirte Allerhöchste Erlaß vom 21. d. Mis O Abhaltung eines außerordentlichen allgemeinen Bettages am 27. Juli d. J., ist dem Evangelischen Ober-Kirchen-Rath, sämmt- lien Konsistorien, sowie den fkatholishen Erzbischöfen und Bischöfen der Monarchie, den inländischen Vertretern ausländischer Bischöfe und den auswärtigen Bischöfen zu deren Diöcesen preußische Gebiet8theile gehören, mitgetheilt worden um wegen Abhaltung des außerordentlichen Bettages am 8 Le i A h E 5 O Gebetes während auc rieges an die thnen untergeb Beistlichkei das Erforderliche zu veranlassen. , E N Berlin, den 24. Juli 1870. Der Minister der geistlichen, Unterrichts- und Medizinal- Angelegenheiten. von Mühler.

Dem Königlichen Provinzial -Schulkollegium erwidere i

auf den Bericht vom 20, d, Mts. Nr. SOGL T, G. nicht bewogen finde, den militärpflichtigen Abiturienten unter gänzlihem Erlaß der Prüfung das Reifezeugniß aus- stellen zu lassen. Zu einer so exzeptionellen Begünstigung liegt, abgesehen von den dagegen obwaltenden formellen und mate- riellen Bedenken, um so weniger eine Veranlassung vor, als wohl zu erwarten is, daß jenen Abiturienten von den Militär,

behörden die zur Absolvirung der mündlichen Prüfung noth,

3564®