1870 / 177 p. 2 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

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it dem. Unterzeichneten die Ermächtigung; ertheilt, zur Be- Mcitang ban durch E angeordnete- Mobilmachung der Armee

dd die Kriegführung entstehenden außerordentlichen Aus- bete Summe von 120 Millionen Thalern im Wege des | i uU- machen. : E N rhaGne Práäsidialverordnung vom 24. Juli 1870 ist genehmigt worden, daß von jener Summe ein Betrag von 100 Millionen Thalern durch eine nah den Bestimmungen des Gescßes vom 19. Juli 1868 (Bundesgeseßblatt S. 339) zu verwaltendé, mit jährlih fünf vom Hundert zu verzinsende Anleihe beschafft und zu diesem Zwecke ein entsprechender Be- trag’ von- Schuldverschreibungen ausgegeben werde. /

Es handelt \sih-darum, den verbündeten Regierungen die umfangreichen Mittel zu schaffen, welche nöthig sind, um den Krieg zur Vertheidigung unseres Vaterlandes nachhaitig zu führen. Dies ist nur mögli, wenn alle Klassen der Bevöl- kerung mit patriotisher Hingebung zur Erfüllung der Aufgabe zusammenwirken. Es ist daher zur Begebung der Anleihe. der Weg. einer allgemeinen Subskription gewählt worden, durch welche einem Jeden Gelegenheit geboten wird, sich nah Maß- gabe seiner Mittel zu betheiligen.

Die Anleihe: wird: eee A Aa E Bedingungen: zur allgemeinen Zeichnung aufgelegt. i

G L E “Anlethe wied in dem Nominalbetrage zur Subskription gestellt, B erforderlich ist, um 100 Millionen Thálér flüssig zu machen. E

/ Dle I overs{reibüngen werden in Abschnitten von 50 'Thlxn:, 100 Thlrn., 500 Thlrn., 1000 Thkrn. und 10,000 Thalern und mit halbjährlich, am 2. Januar“ und' 1. Juli; fälligen Zinscoupons vom 1. Juli d. J, ab auf 4 Jahre, sowie mit Talons: versehen. i A ile :

Die: Tilgung des‘ Schuldkäpitals wird in dèr Art exfolgen, daß die durch- den Bundeshaushalts'- Etat dazu bestimmten Mittel zum Ankaufe einer entsprechenden“ Anzghl von Schuld- verschreibungen verwendet werden. Dem Norddeutshen Bunde bleibt das Recht vorbehalten, die im Umlauf befindlichen Schuldversereibungen zur Einlösung e Baarzahlung des Kapitalbetrages binnen einer geseßlih festzustellenden Frist zu kündigen. Den Jnhabern der Schuldverschreibungen {teht ein . Kündigungsrecht gegen den Norddeutschen Bund nicht zu.

F. 2. Die Subskription findet

am- Mittwoch, den 3. August, und

am Donnerstag, den 4. August, ) : d: J., von 8Uhr Vortnittags“ bis 7 Uhr Abendê, bei den in der Anlage verzeichnete Stellen statt.

Der Subskriptionspreis wird wenige, Tage vor. dem 3. August festgeseßt und besonders bekannt gemacht werden.

Ç. 3. Die Subskription kann, unter Benußung- dex: von den Zeichnungsstéllen auch schon vor Beginn der: Zeichnungen auszugebenden. Verpflichtungsscheine, auf / beliebige, durch* die Qahl 50 theitbare Nominalbeträge von. Schuldverschreibungen erfolgen. Jede einzelne Zeichnung, muß mindestens. auf 50 Thlr. Nominalbetrag lauten. 14

F. 4. Außer dem- Kapitalbetrage: hat der Zeichner, vorbe-

haltlich: der, Bestimmung im §..10, Stückzinsen nach: dem Saye'

von 5 pCt. pro anno von den einzugahlenden Beträgen für die Zir v 1: Juli’ d. J. bis. zum teömaligeu Einzahlungs§- tage zu ‘vergüten. C: 5. Bei dev Subskription: ist-eine' baare Anzahlung von zehn Siegen! des gezeichneten Mimisa lean ale sten 8 kann. jedoch beiden in dem anliégendén Vorzeichniß mit einem: * bezeichneten Zeichnungs8stellen statt der baaren Anzah- lung eine: Kaution von,20: Prozent des’ gezeichneten Nöominal- betrages in zum Tagescourse zu: veranschlagenden Effekten hinter- legt werden. j | Als8- Kautionsobjekte werden angenommen : Staatsschuld- verschreibungen der zum Norddeutschen Bunde gehörigenStaaten, Rentenbriefe: der Preußischen: Rentenbanken, : schaftlicher Pfandbrief-Justitute und -staatlihgarantirte' Priori- täts-Ohbligationen norddeutscher Eisenbáähnen. Bei folgenden Stellen, nämlich:

der Preußishen Haupt - Seehandlungskasse,- der Kasse der

Preußischen Bank und den mitder Annahme: von Zeichoun- en beauftragten Komptoiren ‘und Kommanditen / der'Preu? ischen Bank (I. b. 3. des Verzeichnisses" A), bei den" Zeich- M in Frankfurt“ a. M., Leipzig, Hamburg und remen können auch andere courshabende Werthpapiere als- Kaution angenommen werden. i

§, 6. Im Falle dex Ueberzeihnung der Anleihe, tritt eine verhältnißmäßige Reduktion der Zeichnungen, unter thunlichster Berücksichtigung der kléinen Beträge, ein. steht über den in diesem Falle über]chießenden Theil der bei der Subskription geleisteten baaren Anzahlung oder Effektenkaution die freie Verfügung zu.

fandbriefe land-

Den Subsfkribenten /

F; 7. Die baaren Anzahlungen, sowie die an ihrer Stelle hintérlegten Effektenkgutionen verfallen zu Gunsten'der Bundes- fasse, wenn die beiden ersten im §. 9 bezeichneten“ Einzählungen nebst Stückzinsen zur vorgeschriebenen Frist“ nicht vollständig geleistet werden. s

F. 8. Bei der am 1. September fälligen Einzahlung wird die baare Anzahlung, cinschließlich einmonatlicher Zinsen ihres Betrages zu 5 Prozent pro Jahr, auf den einzuzahlenden- Be- trag- verrehnet, die Effektenkaution- zurückgegeben. :

Für die Erfüllung- der weiteren durch die Zeihnung Über- nommenen Verpflichtungen haften dann die beiden ersten Ein- zahlungen in derselben Weise, wie die ursprüngliche baare An- zahlung oder Effektenkaution.

F. 9. Die Subskribenten sind verpflichtet, die Einzahlungen auf je 100 Thaler Nominalwerth zu leisten :

am 10. August mit 10 Thalern,

» 1. September » 20 »

» 1. Oktober » Lo »

» L e » F »

» . Dezember » 15 v :

» 28. | dem- Reste - des Subskrip-

» »

tionsþpreises , nebst den nach §. 4 zu berechnendèn Stückzinsen.

F. 10. Wer die Vollzahlung- des- gezeichneten Betrages am 10. August leistet, hat keine Stückzinsen zu vergütigen. Wer | die Vollzahlung: nach dem- 10. August: bis zum: 1. September ‘einschließlih leistet, hat die Stückzinsen nur für den Monat Juli zu vergüten. Für die auf diese Vollzahlung anzurechnende ¡Anzatung sindet dagegen eine Zins8vergütung nicht statt. | om 1, September ab ist die Vollzahlung, sowie die WVor- aus8zahlung einer oder. mehrerer rückständiger Einzahlungsraten 'in den.,im_ §. 9 bezeichneten Theilbeträgen nur noch an- dew im G. 9 festgeseßten Einzahlungsterminen zulässig, Jedoch- sind

[Maßgabe des §. 4- vom 1. Juli--d. J. bis zu - dem Tage der Voll- resp. Voraus8bezablung; zu vergüten: ; | F, 11. Ueber. die geleistete Anzahlung resp. die hinterlegte Efféekkenkaution wird: von der Zeihnungsstelle- eine auf den Namen des Subskribenten lautende Empfangsbescheinigung ausgestellt, auf welcher demnächst auch über jede vor dem 1sten ‘September erfolgende Einzahlung interimistisch quittirt wird. Diese Empfangsbescheinigung wird-atn zweiten Einzahlungs- termine (1. September) gegen ZJusagescheine der. Königlich preußischen Hauptverwaltung; der Staatsschulden, welche guf den Inhaber lauten, ausgetauscht. Ueber die - weiteren Ein- zahlungen wird auf diesem Zusageschein quittirt. §. 12. Nach erfolgter Vollzahlung werden die Fuagesceine

gegen“ Schuldverschreibungen der fünfprozentigen/ Anleibe des Norddeutschèn- Bundes vom Jahre 1870, nebst den' dazu ge- ‘hörigen Coupons. und Talons, in dem Maße wie- die Anferki- ‘gung dér Schuldverschreibungen. fortschreitet, umgetauscht.

| §, 13. Die-sämmitltlichen Eagapimnaen und bei: derjenigen Kasse zu leisten, bei welcher die Subskription: erfolgt ist. |

| Jedoch- wird- die Königlich: Preußische / Staatsschuldentil- gunñgsfasse zu Berlin auf deu, Antrag des- Inhabers ‘eines Yu- sagescheins nach, vorheriger Kommunikation mit der Kassez bei welcher die ersten Einzahlungen erfolgt sind, die Annahme der ferneren. Einzahlungen übernehmen /

§,,14, Es bleibt vorbehalten, einzelne Kassen von der Annahme sowohl der Zeichnungen, wie, der ferneren Einzahlun- gen nachträglih auszuschließen und für dieselben - rücksichtlich der Einzahlungen andere Kassen zu substituiren.

Berlin, den 26.. Juli 1870.

| Der Kanzler des Norddeutschen Bundes.

Gr. v. Bis8marcck-Schönha usen.

Anlage.

Verzeichniß der Kässen, von wel{hén/ Subskriptioner auf die fürifprozentige'! Anleihe ' des’ Norddeutschen" Bundes“ vom Jahre 1870 angenomen werden.

(Die mit einem * bézeichneten Kassen nehmen Effektenkautionen an.)

I In Preußen mit Lauenburg: a) Jn“ Berlin: 1) bei der *Staatsfchulden - Tilgungskässe, Oräntiensträße 94, 2) bei der *Seechandlungs-Hauptkasse, Jägerstraße 21, 3) bei der * Kassse der Preußischen Bank, Jägerstr:34, 4) bei det *Kässe der Di- rektion für die Vérwaltungder'dixektenSteuèrn;Markgrafenftr. 47. b) Jn’ den Provinzen: 1): bei'‘allen *Regierungs-Hauptkassen, den ®Bezirks+ Hauptkassen'' in' der Provinz: Hännoöver und der *Landesfasse in Sigmaringen; 2) bei sämmtlichen Kreis-Steuer- kassen ; ia den Provinzen: Schleswig-Holstein, Hannover, West-

phalen, Hessen-Nassau und Rheinland bei sämmtlichen! Steuer- Empfängern; 3) bei' den *Comptoiren'! bezw. *Commanditen der Preußischen Bank' in Aachen, Altona, Bielefeld, Breslau,

Bromberg, Casfel,' Coblenz, - Cöln, Cöslin; Crefeld, Dan! Dortmund, Düsseldorf, Elberfeld, Elbing, Emden, Essén, Flend-

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‘dann die Stückzinsen von dem einzuzahlenden Betrage nah“ |

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burg, Frankfurt a. O., Gleiwiß, Glogau, Görliß, Graudenz, Halle, Hannover, Jnsterburg, Königsberg i. Pr., Landsberg a. d. W., Magdeburg, Memel, Minden, Münster, Nordhausen, Osnabrück, Posen, Siegen, Stettin, Stolp, Stralsund, Thorn und Tilsit; 4) in Franffurt a. M. bei der *Ober-Postkasse, der *Kreiskasse und der *Haupt-Steueramtskasse.

Außerdem in Lauenburg bei der *Centralkasse in Ragze- burg und der *Haupt-Steueramtskasse in Ag,

_ I. Im Königreich Sachsen: 1) bei der Königlichen *Finanz-Hauplkasse in Dresden; 2) bei der Königlichen *Lot- terie-Darlehnskasse in Leipzig; 3) bei den *Haupt-Zollamtskassen in Zittau, Shandau, Marienberg, Annaberg und Eibenstock; 4) bei den *Haupt - Steueramts - Kassen in Bauzen , Löbau, Pirna, Meißen, Freiberg, Chemniß, Glauchau, Zwickau, Plauen, Grimma und Riesa; 5) bei den Bezirks8-Steuereinnahmen in DippoldiS8woalde, Augustusburg, Rochliß, Leisnig, Borna, Wur- zen , Nossen, Wolkenstein, Schneeberg, Adorf, Camenz und Großenhain. /

III. Jn Hessen: bei der Großherzoglichen *Staatsschul- den-Tilgungskasse in Darmstadt und der Großherzoglichen *Ober-Einnehmerei in Gießen.

IV. In Mecklenburg-Schwerin: bei der Großherzog- lichen Renterei in Schwerin, der Großherzoglichen Amtöskasse in Güstrow und bei den Stadtkassen in Rosto, Wismar, Parchim und Waren.

V. Im Großherzogthum Sachsen: bei der Groß- herzoglichen *Staats\chulden-Tilgung8kasse in Weimar und den Großherzoglichen *Rechnungs8ämtern in Eisenah und Weida.

VI. In Mecklenburg-Streliß: bei der Großherzog- lien *Rentei in Neu-Streliß und der Großherzoglichen *Haupt- kasse des Fürstenthums Ratzeburg in Schönberg.

VII. Jn Oldenburg: bei der R In * Landes§- kasse in Oldenburg und den *Haupt-ZJollamtskafsen in Brake, Varel und Delmenhorst.

__VII. Jn Braunschweig: bei der Herzoglichen Bau, Finanzkasse in Braunschweig, bei der Herzoglichen *Leihhaus- Tasse daselbst und bei den kombinirten Herzoglichen * Kreis- und Leihhauskassen in Wolffenbüttel , Helmstädt, Gandersheim, Holzminden und Blankenburg. ra R Sachsen - Meiningen: bei der Herzoglichen * Hauptkasse in Meiningen, den Herzoglichen *Amtseinnahmen in Meiningen, Salzungen, Wasungen, Römhild, Hildburg- hausen, Heldburg, Eisfeld, Schalkau, Sonnenberg, Gräfenthal, Saalfeld und Camburg.

X. Bo Sachsen - Altenburg: bei der Herzoglichen *Finanz-Hauptkasse in Altenburg, bei dem Herzoglichen *Rent- amt in Roda und bei den Steuer- und Rentämtern in Luca, Schmoelle, Rönneburg, Eisenberg und Kohla.

XI. In Sachsen-Coburg-Gotha: 1) In Gotha: bei der Herzoglichen *Staatskasse in Gotha und den Herzoglichen Rent- und Steuer-Aemtern in, Gotha , Ohrdruf und Walters- hausen. 2) Jn Coburg: bei der Herzogl. *Staats8kasse in Co- burg und bei den Amts - Einnahmen in Rodach, Neustadt, Sonnefeld und Königs8borg. i

_XII. Jn Anhalt: bei der Herzoglichen *Landes - Haupt- kasse in Dessau und bei den *Kreiskassen in Cöthen , Zerbst, Bernburg und Ballenstedt. i

XIII. In Shwarzburg-Rudolstadt: bei der Fürst- lichen *Haupt-Landeskasse und bei den Fürstlichen Rent- und Steueramt&s-Kassen in Königsee und Frankenhausen.

AIV. In Schwarzburg-Sondershausen: bei den Gen *Bezirkskassen in Sonders8hausen, Arnstadt und

ehren.

XV. Jn Waldeck: bei der *Fürstlihen Staatskasse in

Arolsen. XVI, In Reuß älterer Linie: der Fürstlichen bei der Fürstlichen

Landeskafse in Greiz. S _ AVII. In Reuß jüngerer Linie: bei d *Haupt - Staatskasse in Gera, bei dem Fürstlichen *Haupt- Steueramt daselbst und bei den Fürstlihen Steuerämtern in Schleiz und Lobenstein. - N

XVIII. In Schaumburg Lippe: bei der *Fürstlichen Landeskasse in Bückeburg. /

XIX, In Lippe: bei der Fürstlihen Landkasse in Det- mold und der Fürstlichen Leihekasse dasclbst.

XX. In Lübeck: bei der *Stadtkasse in Lübeck.

XXI1. In Bremen: bei der *Generalkasse in Bremen und bei den Steuer-Rendanturen in Vegesack und Bremerhafen.

AXII. Jn Hamburg: bei der *Handelskammer in der Ri aguiWen Börse und den Amtskassen in Bergedorf und

igebüttel.

bei

Bekanntmachung. Nach ciner Mittheilung der Königlich bayerischen Post- verwaltung ist der Postanweisungsverkehr in Bayern mit dem 44, Juli eingestellt worden.

Es können daher bis auf Weiteres Postanweisungen n Bayern nicht mehr angenommen werden. 0E S Berlin, den 25. Juli 1870. General-Postamt. Stephan.

__ Bekanntmachung. Einstweilige Einstellung dèr Postdampfschiffahrten : zwischen Stralsund und Malmoe. _Vom 26. d. Mts. ab werden die Postdampfschiffahrten zwischen Stralsund und Malmoe bis auf Weiteres eingestellt.

Die Postverbindung mit Schweden findet regelmäßig auf dem Wege über Dänemark Gail Y g big auf

Berlin, den 26. Juli 1870. General-Postamt. Stephan.

Bekanntmachun

g. Einstellung der B ved S eR auf der i Linic Flens8burg-Korsoer.

Die Seepostverbindung mit Dänemark auf der Linie Flensburg-Korsoer ist aufgehoben. Jn Stelle derselben wird auf dem Landwege über Vamdrup und Fünen dur ent- sprechende Einrichtungen auf den betheiligten Eisenbahnen eine möglichst beshleunigte Verbindung hergestellt werden.

Berlin, den 26. Juli 1870.

Géneral-Postamt. Stephan.

Verant maGuU tg

Für die Dauer des Krieges mit Frankreich ist in Gemäß- heit des §. 2 der Telegraphen - Ordnung für die Korrespondenz auf den Linien des Telegraphenvereins die telegraphische Kor- respondenz mit Frankreich N eingestellt. Depeschen nah und von andern Ländern werden nach wie vor zur Beförderung angenommen resp. bestellt, vorausgeseßt, daß fie in deutscher, in französischer oder in englisher Sprache abgefaßt sind, und daß ihr Jnhalt unverfänglich ist.

General-Direktion der Telegraphen. v. Chauvin.

Ministerium für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten.

Dem Kaufmann August Schlesinger in Berlin is unter dem 22. Juli 1870 ein Patent auf eine durch Zeichnung und Beschreibung nachgewiesene Maschine zur Anfertigung der Hufnägel, ohne Jemand in der Anwendung bekannter Theile zu beschränken, auf drei Jahre, von jenem Tage an gerechnet, und für den Umfang des preußischen Staates ertheilt worden.

Erlaß, betreffend die Reorganisation der Handelskammer zu Swinemünde. Vom 22. Juli 1870.

Auf Grund des §. 35 des Gesetzes über die Handelskam- mern vom 24. Februar 1870 (Geseßz-Sammlung S. 134) wird in Beziehung auf die Handelskammer zu Swinemünde be- stimmt: 1) Der die Stadt Swinemünde einschließli des fis- falischen Hafengrundes im Kreise Usedom-Wollin umfassende Bezirk der Handelskammer zu Swinemünde bleibt unverändert. 2) Die Handelskamnier behält ihren Sig in der Stadt Swine- münde. 3) Die h [l der Mitglieder beträgt vom 1. Januar

1871 ab zehn. n der Zeit vom 1. Oktober bis zum 31, Dezember 1870 erfolgt Behufs anderweiter Einrichtung der Handelskammer eine Neuwahl sämmtlicher Mitglieder nach Maaßgabe des Gesezes vom 24. Februar 1870. 5) Die neu Gewählten treten vom 1. Januar 1871 ab an Stelle der früher gewählten, mit diesem Termine ausscheidenden Mitglie- der und Stellvertreter in Funktion. 6) Jm Uebrigen treten die Über die Verfassung und Einrichtung der Handelskammer früher ergangenen Bestimmungen von demselben Zeitpunkte ab außer Kraft. | Berlin, den 22. Juli 1870. Der Minister für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten. Im Auftrage: Moser.

Ministerium der geistlichen, Unterrichts - und Medizinal - Angelegenheiten.

Nachdem durch die Cirkular-Verfügung vom 19. d. M. 20,441 eine beschleunigte und abgekürzte Abiturientenprüfung für diejenigen jungen Leute, welche der Prima eines Gymna- sium®s oder einer Realschule im 4. Semester angehören und jeßt in die Armee eintreten wollen oder müssen , angeordnet worden , ist mir von vielen Seiten der Wunsch ausgedrückt,

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