1870 / 191 p. 6 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

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Bezug auf die Beförderung von Truppen, Militäreffekten und sonstigen Bedürfnissen sind von der Gesellschaft die Verpflichtungen zu erfüllen, welche von dem Bundesrathe des Norddeutschen Bundes für die Staats- babnen im Bundesgebiete festgestellt sind oder später festgestellt werden möchten. 3) Der Postverwaltung des Norddeutschen Bundes gegenüber erkennt der Unternehmer das Reglement vom 1. Januar 1868 über die Ver- hältnisse der Post zu den Staatseisenbahnen nebst den dazu ergehenden Abänderungen und Ergänzungen als maßgebend für die zu erbauende Bahn an. 4) a) Die Gesellschaft hat die Benußung des Eisenbahn- Terrains, welches außerhalb des vorschriftsmäßigen freien Profils liegt und soweit es nicht zu Seitengräben, Einfriedigungen 2c. benußt wird, zur Anlage von oberirdishen und unterirdishen Bundes - Tele- graphenlinien unentgeltlich zu gestatten. Für die oberirdischen Tele- graphenlinien soll, thunlichst entfernt von den Bahngeleiseu, nah Bedürfniß eine einfache oder doppelte Stangenreihe auf der einen Seite des Bahnplanums aufgestellt werden, welche von der Eisenbahn- verwaltung zur Befestigung ihrer Telegraphenleitungen unentgeltlich mitbenußt werden darf. Zur Anlage der unterirdishen Telegraphen- linie soll in der Regel diejenige Seite des Bahnterrains benußt wer- den, welche von den overirdischen Linien im Allgemeinen nicht ver- folgt wird. Der erste Traft der Bundes-Telegraphenlinien wird von der Bundes - Telegraphenverwaltung und Eisenbahnverwaltung gemein- schaftlich festgeseßt. Aenderungen, welche durch den Betrieb der Bah- nen pvachweislich geboten sind, erfolgen auf Kosten der Bundes - Tele- graphenverwaltung resp. der Eisenbahn; die Kosten werden nah Ver- hältniß der beiderseitigen Anzahl Drähte repartirt. Ueber anderweite Veränderungen is} beiderscitiges Einverständniß erforderlich und wer- den dieselben für Rechnung desjenigen Theils ausgeführt, von welchem dieselben ausgegangen sind; þÞ) die Gesellschaft gestattet den mit der Anlage und Unterhaltung der Bundes-Telegraphenlinien beauftragten und hierzu legitimirten N und deren Hülfsarbeitern behufs Ausführung ihrer Geschäfte das Betreten der Bahn unter Beachtung der babnpolizeilihen Bestimmungen, auch zu gleichem Qwecke diesen Beamten die Benußung eines Schaffnersißes oder Dienst- coupeces, einschließlich der Güterzüge, gegen Lösung eines Fahrbilets der dritten Wagenklasse; c) die Gesellschaft hat den mit der Anlage und Unterbaltung der Bundes-Telegraphenlinie beauftragten und legi- timirten Telegraphenbeamten auf deren Requisition zum Transpo't von Leitungsmaterialien die Benußung von Bahnmeisterwagen unter bahnpol1zeilicher Aufsivt gegen eine Vergütigung von fünf Silber- groshen pro Wagen und Tag und von zwanzig Silbergroschen pro Tag der Aufsicht zu gestatten; d) die Gesellschaft hat die Bundes- Telegraphenanlagen an der Bahn gegen eine Entschädigung bis zur Höbe von 10 Thlrn. pro Jahr und Meile durch ihr Personal be- wachen und in Fällen der Beschädigung nach Anleitung der von der Bundes - Telegraphenverwaltung erlassenen Instruktion provisorisch wieder herstellen, auh von Jeder wahrgenom- menen Störung der Linien der nächsten Bunded-Telegraphenstation Anzeige machen zu lassen; €©) die Gesellschaft hat die Lagerung der u Unterhaltung der Linien erforderlichen Vorräthe von Stangen auf en dazu geeigneten Bahnhören unentgeltlih zu gestatten und diese Vorräthe ebenmäßig von ihrem Personal bewachen zu lassen; f} die Gesellschaft hat bei vorübergehenden Unterbrechungen und Störungen des Bundestelegraphen alle Depeshen der Bundes-Telegraphen- Verwaltung mittelst ihres Telegraphen, soweit derselbe nicht für den Eisenbahn-Betriebsdienst in Anspruch genommen ist, unentgelilich zu befördern, wofür die Bundes - Telegraphenverwaltung in der Beför- derung von Eiscnbahn-Dienstder eschen Gegenseitigkeit ausüben wird; S die Gesellshaft hat ihren Betriebstelegraphen auf Erfordern des Bundesfanzler-Amtes dem Nrivat-Depélwenperkehr nach Maßgabe der Bestimmungen der Telegraphenordnung für die Correspondence auf den Telegrapbenlinien des Norddeutschen Bundes zu eröffnen; h) über die Aueführung der Bestimmungen unter a bis einschließlich f wird das Näbere zwischen der Bundes - Telegrapbenverwaltung und der Eijenbahn-Verwaltung s\criftlich vereinbart; i) sollten die vor- \stevend unter a bis h infl. bezeichneten Verpslibtungen von dem Bundeerathe des Norddeutschen Bundes für die Staatebahnen abge- ändert oder ergänzt werden, so finden diese anderweitigen Festseßungen ohne Weiteres aucb aufdie Pommersche Centralbahn Anwendung. 5) Die Gesellschaft hat den Anordnungen, welbe wegen polizeilicher Beauf- sichtigang der beim Eisenbahnbau beschäftigten Arbeiter getroffen werden, pünfktlih nacbzufommen und die aus diesen Anordnungen erwachsenden Ausgaben, insbesondere auch die durch die etwaige An- stellung eines besonderen Polizei - Aufsibtspersonals entstehenden Kosten zu tragen. Sie is verpflichtet die nöthigen Zuschüsse zu der in Gemäßheit des Geseßes vom 21. Dezember 1846 (Geseß-Samml. für 1847 S. 21) für die Bau-Arbeiter einzurihtenden Krankenkasse zu leisten. Nicht minder wird die Gesellschaft den Anforderungen der zuständigen Bebörde wegen Genügung des kirhlichen Bedürfnisses der beim Bau beschäftigten Beamten und Arbeiter bereitwillig Folge lei- sten und erforderlichen Falls auch die Tragung der dadurch etwa be- dingten Kosten übernehmen. 6) Die Gesellscaft is verpflichtet, nah Maßgabe der jept und fünftig bestehenden Grundsäpe für die Staats- Eisenbabnen für ihre Beamten und Arbeiter Pensions-, Wittwen- verpfleoungé- und Unterstüßungé-Kassen einzurichten und zu denselben die erforderlichen Beiträge zu leisien. 7) Die Gesellschaft is verpflich- tet, die von ihr anzustellenden Bahnwärter, Schaffner und sonstigen Unterbeamten , mit Auénahme der einer techniswen Vorbildung be- dÜrfenden, vorzugéweise aus den mit Civilanstellungs-Berechtigung entlass enen Militärs des Königlich preußischen Heeres, soweit dieselben das 39. Lebensjahr noch nicht zurückgelegt haben, zu wählen. _… „Verwaltung und Verfassung. §. 9. Die Interessen der Gesellschaft werden wahrgenommen: 1) durch die Gesammtheit der Aktionäre in der Generalversammlung (§. 27 ff.) 2) durch den Ver-

woaltungsrath, welcher aus neun bi ; i 3) dur die Direktion. bis zwölf Mitgliedern besteht, und

Schlichtung von Streitigkeiten. §. 10. Recbtsstreitig- keiten zwischen der Gesellschaft und den Aktionären wegen rüdckständig gebliebener Einzahlungen auf die Aktien (§. 16) sind im Gerichtsstande

und dessen Rechtsnachfolger durch die Zeichnung, resp. durch den Er. D 4 ai aus der Zeichnung kraft des gegenwärtigen Statuts unterwirft.

wählen.

gebend.

Verzögert einer der streitenden Theile auf die ihm durch einen Notar oder gerichtlich insinuirte und im Falle der Abwesenheit ohne Qurücklassung eines Bevollmächtigten durch die im §. 12 genannten Zeitungen zu veröffentlichende zweimalige Aufforderung des Gegners; die Ernennung eines Schiedsdrichters länger als vierzehn Tage, o er- nennt der Direktor des betreffenden Kreisgerichts, beziehungsweise der Präsident des Stadtgerichts zu Verlin, den zweiten Schiedörichter.

F. 11. Können si die Schiedörichter Über die Wahl des Ob- mannes nicht einigen, so wird auch dieser von dem Direktor des be- treffenden Kreisgerichts, beziehungsweise von dem Präsidenten des Stadtgerichts zu Berlin, ernannt.

Das also gebildete Schied8gericht entscheidet nach Stimmen- mehrbeit, bildet sih aber keine Majorität, so gilt die Unsicht des Ob- mannes allein.

Oeffentliche Bekanntmachungen. §. 12. Die nach diesem

Zeitung, 4) der Ostsee- Zeitung abzudrucken.

Blattes an Stelle des eingegangenen Beschluß gefaßt hat.

der Rechtsgültigkeit der betreffenden Publikation nicht in Betracht. Abänderungen des Statuts.

unter landesherrliher Genehmigung zulässig.

Eisenbahnunternehmen , können nur in Folge cines in gleicher Weise

(F. 31.) B. Besondere Besiimmungen.

I. Von den Aktien, Zinsen und Dividenden. Aktien und deren Ausfertigung.

der Nummer in sich geordnet, und zwar die Stammaktien nach beiliegen- dem Schema A. und die Stamm-Prioritätsaftien nah dem beiliegen- den Schema B. stempelfrei ausgefertigt, jedoch erst dann ausgegeben,

richtigt ist.

Rendanten der Gesellschaft versehen.

Einzahlung des Aftienfapitales. §. 16. Vom Aktien fapital müssen innerhalb sechs Wochen , nach erfolgter Allerhöchster Bestätigung dieses Statuts und. Eintragung der Gesellschaft in das Handelsregister des Stadtgerichts zu Berlin,

zwanzig Prozent auf die Stammaktien und zehn Prozent auf die Stamm-Prioritätsafktien, und nach anderweitigen drei Monaten

__ zwanzig Prozent auf die Stamm-Aktien, sowie im Laufe des ersten Jahres wenigstens noh / zehn Prozent auf die Stamm-Prioritäts-Aktien eingezahlt werden.

Die Zahlung der Restbeträge geschieht nah Bedürfniß und nad Bestimmung des Verwaltungsrathes, jedoch nur in der Weise, daß die Einzahlungen der einzeln:n Raten auf die Stamm - Prioritäts Aktien die auf die Stamm-Aktien geleisteten Einzahlungen nicht übel“ steigen, auch feine einzelne Einzahlung den Betrag von 20% (zwanz!9 Prozent) überschreitet und zwischen jeder einzelnen Einzahlung eint mindestens dreimonatliche Frist liegen muß.

Die betreffenden Bekanntmachungen gescheben in der durch §. 12

vorgeschriebenen Form dergestalt, daß jede Aufforderung mindestens zweimal erfolgt und daß vom Tage der leßten Bekanntmachung bi?

E S Ha E L N E Ee S N N E

Statute erforderlichen öffentlichen Bekanntmachungen, Zablungs8auf- | forderungen, Einladungen oder sonstigen Mittheilungen sind in fol: | genden öffentlichen Blättern: 1) dem Königlich Preußischen Staats- | Anzeiger, 2) der Berliner Börsen-Zeitung, 3) der Neuen Preußischen |

Verkauf der Bahn und Auflösung der Gesellschaft. | d 14. Auch der Verkauf der Bahn und die Auflösung der Gesell | chaft , sowie die Vereinigung des Unternehmens mit einem anderen |

gefaßten und bestätigten Beschlusses der Generalversammlung geschehen. |

t F. 15. Sämmtliche in F. 5 erwähnte Stamm- und Stamm - Prioritätsaftien der Gesellschaft | werden, auf Jnhaber lautend, jede der beiden Kategorien, unter fortlaufen- |

wenn der volle Nominalbetrag derselben zur Gesellschaftskasse be F

Jede Aktie wird mit den Facsimile - Unterschriften von drei Mit- F gliedern des Verwaltungsrathes und mit der Original-Unterschrift deê F

der Gesellschaft anhängig zu machen, welchen sih jeder Aktienzeichner |

Sonstige Streitigkeiten in gesellschaftlichen Angelegenheiten zwischen | der Gesellschaft und den Aktionären, desgleichen mit den Vertretern | und Beamten der Gesellschaft, sollen jederzeit durch S@iedsorichter, | welche im Bezirk des Königlichen Kreis - oder Stadtgerichts der Be- | triebsverwaltung oder des Königlichen Kreisgerichts zu Neu-Stettin, | beziehungsweise des Königlichen Stadtgerichts zu“ Berlin (conf. §. 4) | wohnen müssen, entschieden werden, von denen jeder Theil einen oder | zwei ernennt und welche bei Meinungs8verschiedenheiten einen Obmann |

Gegen den \ciedsrichterlichen Ausspruch is fein ordentliches | Rechtsmittel zulässig. Für das Verfahren des Schiedsrichters sind | die zur Zeit desselben geltenden geseßlichen Bestimmungen maß- |

Sofern für einzclne Bekanntmachungen nicht ein Anderes aus- | drücklich vorgeschrieben, genügt ein zweimaliger Abdruck der Bekannt: | machung in jedem der vorgenannten Blätter zu deren rechtsvcrbind- F lichen Publikation. Bei dem Eingehen des einen oder des anderen F der vorgenannten Blätter genügt die Bekanntmachung in den Übrigen, | bis die nächste Generalversammlung über die Wahl eines anderen F

_ Jnsertionen in anderen als den sub 1——4 genannten Blättern bleiben dem Ermessen der Direktion, bezw. des Verwaltungsraths | Überlassen, kommen aber, auch wenn sie erfolgt sind, bei Beurtheilung |

ÄT F. 13. Abänderungen des gegenwärtigen Statuts sind nur nah Maßgabe eines, auf der (rund- F lage der §§. 28- 31 gefaßten Beschlusses der Generalversammlunz |

„Staatsregierung auch streckenweise dem Verkehre zu übergeben, nicht

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zum festgeseßten Einzahlungstermin eine mindestens vierwöchentliche Frist offen bleibt.

Sollte die Aushändigung der Konzessions-Urkunde von dem vor- gängigen Nachweise der geschehenen Einzahlung eines bestimmten Prozentsaßes der einzelnen Aktienzeichnungen abhängig gemacht wer- den, so bleibt dem Verwaltungsrathe vorbehalten , ein Ausschreiben auf Höhe dieses Saßes mit nur vierzehntägiger Zahlungsfrist und unter Anrechnung dieser Beträge auf die, wie oben angegeben, zuerst einzuzahlenden 20 Prozent resp 10 Prozent zu bewirken.

¡Folgen der Nichtzahlung der ausgeschriebenen Raten, g 17. Jn Betreff der Folgen eines Verzuges der Aktionäre bei Ein- zahlung der ausgeschriebenen Raten bewendet es bei den Vorschriften der Aut. 220 seq. des Allg. Deutschen Handels-Geseßbuchs.

Quittungsbogen. §. 13. Bis zur Berichtigung des Nominal- betrages und bis zur wirklichen Ausfertigung der Aftien werden über die geshchenen L unaen der einzelnen Raten Quittungsbogen unter fortlaufender Nummer nach dem beiliegenden Schema U. auë®- gefertigt, die auf den Namen des Aktienzeichners lauten und nach geschehener Vollzahlung des Nominalbetrages der gezeichneten Aktien gegen diese selbst ausgetauscht werden. Diese Quittungsbogen werden unter den Facsimile-Unterschriften von drei Mitgliedern des Verwal- tunasraths, resp. der Original-Unterschrift des Rendanten der Gesell- haft ausgefertigt.

Aushändigung der Aktien. §. 19. Nach erfolgter Ein- zahlung des ganzen Nominalbetrages eines Quittungsvogens wird dem darin genannten Aftionär oder Demjenigen, welcher sich als rechtmäßiger Besißer ausweiset, gegen Rückzabe des Quittungsobogens die gemäß §. 15 ausgeferiigte Aftie ausgehändigt.

Die Richtigkeit der Cession cin-s Quittungsbogens zu prüfen is die Gesellschaft zwar berechtigt, aber nicbt verpflichtet.

Verhaftung der Aftionäre. §. 20. Kein Aktionär ist Über den Beirag der gezcichneten Aftien hinaus zu Einzahlungen, sowie für Verbindlichkeiten der Gesellschast verpflichtet. Vis zur Einzahlung der ersten vierzig Prozent des Nominalbetrages der Aktien bleiben die ursprünglichen Zeichner für die Einzahlung unbedingt verhaftet. Erst nah geschehener Zahlung dieser können sie ihrer Verbindlichkeit durch Beschluß des Verwaltungsrathes nah Maßgabe des Art. 223 des Allg. Deutsch. Handelsgeseßbuchs und des §. 2 des Gesehes über die A ae vom 3. November 1838 entlassen werden.

Bis dahin werden alle Zahlungen als für Rechnung des ursprüng- lichen Zeichners geleistet erachtet, ohne daß die Gesellschaft von ctwai- gen Cessionen der Quittungsbogen (§. 18) Kenntniß zu nehmen ver- bunden wäre.

Zinsen der Einzahlungen. §. 21. Die Aktien der Gesellschaft beziehungeweise die darauf geleisteten Einzahlungen werden während der Bauzeit und bis zu deren Ablauf in Ansehung

der Stammaktien mit vier Prozent und

der Stamm-Prioritätêsaktien mit fünf Prozent, und zwar bis zur erfolgenden Volleinzahlung durch Verrehnung auf die nächstfolgende Einzahlung, ven erfolgter Vi llcinzahlung an tur, Baarzahlung verzinst. Leßtere erfolgt gegen Cinlieferung der betreffen- den Coupons, welche der V-rwaltungsrath nach dêm anliegenden Schema C. ausfertigt und mit den Attien zusammen auébändigt.

Dividenden und deren Feststellung. §. 22. Mit Ablauf des Semesters (30. Juni, 31. Dezember), in weldem die Babn voll- ständig fertig und in ibrer ganzen Ausdehnung in Betrieb geseßt wird, (wodurch übrigens die Berechtigung, die Bahn mit Genehmigung der

alterirt wird, ) hört die Verzinsung der Aftien aus dem Baukapitale auf und wird statt derselben der vom 1. Juli, resp. vom 1. Januar des auf die Betriebs - Eröffnung folgendcn Semesters an aus dem Unternehmen auffommende Reinerirag nah Maßgabe der folgenden Bestimmungen vertheilt: 1) aus dem Ertrage des Unternehmens wer- dei zunächst die Verwaltungs-, Unterhaltungs-, Betriebs und sonstigen Ausgaben, so wie alle auf dem Unternehmen haftenden Lasten be- stritten; 2) sodann werden die in den §§. 6 und 7 gedachten jähr- lichen Beiiräge zum Reserve - und Erneuczungsfonds vorweg genom- men; 3) der demnächst verbleibende Restbetrag wird alljährlich in fol- gender Weise unter die Aktionäre vertheilt: a) vorerst erhalten die Inhaber der Stamm - Prioritätsaftien fünf Prozent des Nominal- betrages ihrer Aktien ; b) der nah Deckung dieser fünf Prozent (ad a.) verbleibende Betrag der Reineinnahme wird bis zur Höhe von 65 Pro- zent (sechs und zwei drittel Prozent) pro Aktie unter die Jn- haber der Stammaktien nach Verhältniß des Nominalbetrages ihrer Aktien vertheilt; c) der nah Deckung dieser fünf resp. ses und zwei drittel Prozent (ad a und þÞ) verbleibende Betrag der Reineinnahme wird unter die Inhaber der Stammaktien und der Stamm-Priori- tätsaftien nah Verhältniß des Nominalbetrages ihrer Aktien ver- theilt; d) sollte in dem einen oder dem anderen Jahre der Reinertrag nicht ausreichen, um den Jnhabern der Stamm-Prioritätaakftien die unter a gedachte Dividende zu gewähren, so wird das Fehlende aus dem Reinertrage des oder der folgenden Jahre nachgezahlt, so daß die Inhaber der Stammaktien eine Dividende nicht eher erhalten, als dis diese Nachzahlung vollständig geleistet ist.

Die Zablung der Dividenden aus der Gesellschaftskasse erfolgt jährlih vier Wochen nah Publikation der Bilanz (§. Q).

Im Falle der Auflösung der Gesellschaft resp. der Liquidation des Gesellschaftsvermögens, haben die Jnhaber einer Stamm-Priori- tätsaftie ein Prioritätsrecht an dem vertheilungsfäbigen Erlöse für das Unternehwen , so daß sie aus demselben zurnächst und vor den Inhabern der Stammaktien befriedigt werden wüssen. j

Dividendenscheine und Talons. §. 23. Mit jeder Aktie werden Dividendenscheine und Talon8§, und zwar:

auf fünf Jahre unter den facsimilirlen Unterschriften, bei der ersten Ausfertigung von drei Mitgliedern des Verwaltungsrathes, bei \pä- teren Ausfertigungen von zwei Mitgliedern der Direktion und des Rendanten der Gesellschaft ausgegeben und von fünf zu fünf Jahren erneuert.

Die Ausreichung neuer Dividendenscheine und Talons erfolgt gegen Einlieferung der wit der ablaufenden Serie der Dividenden- \cdeine ausgegebenen Talons an den Vorzeiger der Leßteren ohne Legitimationsprüfung.

Zahlung der Dividenden. §. 24. Die Auszahlung der Dividenden erfolgt alljährlih bei der Geyellschaftskasse geg: n Einlie- ferung der entsprehenden Dividendenscheine nah geschehener Fest- stellung der Bilanz des betreffenden Betriebéjahres. Zinsen für die Aftien während der Bauzeit und Dividenden, die nicht binnen vier Iahren, von den in den §§. 21 und 22 angegebenen Zahlungster- minen angerechnet, erhoben worden sind , verfallen zu Gunsten der Gesellschaft, vorbehaltlich der Festseßungen in §. 25.

Oeffentlihes Aufgebot und Mortifizirung. §. 25. Sind Aktien und Dividendenscheine oder Talons beschädigt oder s unbrauchbar geworden, jedoch in ihren wisentlichen Theilen dergestalt erbalten, daß über ihre Richtigkeit kein Zweifel obwaltet, 10 is während der Bauzeit der Verwaltungsrath, später die Direktion, ermächtigt, gegen Einreichung der beshädigten Papiere auf Kosien des Inhabers neue gleichartige Papiere anzufertigen und auszureichen.

Außer diesem Falle ist die Ausfertigung neuer Uftien in Stelle beshädigter und verloren gegangener nur zulässig nach gerichtlicder Mortifizirung derselben, die im Domizil der Geselischaft bei dem dor- tigen Gerichte erster Instanz nachzusuchen ist.

Eine gerichtlide Moriifizirung beswädigter oder verloren gegan- gener Dividendenscheine findet nicht Statt, der Betrag derselben wird jedoch Demjenigen, der die Beschädigung oder den Verlust dersclben innerhalb des in §. 24 gedachten vierjährigen Zeitraums, während der Bauzeit bei dem Verwaltungerath, später bei der Direktion anzeigt und seinen Anspruch durch Einreickung des in seinen wesentlichen Theilen beschädigten Papiers und, im Falle des Verlustes, durch Vor- legung der Aktien selbs bescheinigt hat, binnen einer von Ablauf des vierjährigen Zeitraumes zu berehnenden einjährigen präkusiviscben Frist, gegen Rückgabe der Über die rechtzeitige Anmeldung von dem Verwaltunasrathe zu ertheilenden Bescheinigung, ausgezahlt. Jm Falle des Verlustes nur dann, wenn dér betreffende Dividendenbetrag nicht anderweit an den Präsentanten des Scheins ausgezahlt ist.

Auch eine gerihtlihe Mortifizirung beschädigter oder verloren ge- gangener Talons findet nicht Statt.

Die Ausreichung neuer Dividendenscheine ges{ieht, wenn der Akticninbaber den Talon nicht einreichen kann, gegen Produktion der Aktie. Js aber vor Ausreichung der ‘neuen Dividendenscheine der Verlust des Talons dem Verwaltungsrathe oder der Dircktion von einem Dritten angemeldet, der auf die neuen Dividcndenscheine An- spruch macht, so werden leßtere zurückbehalten, bis der Streit zwi- \chen beiden Prätendenten im Wege der Güte oder des Prozesses er-

ledigt ist. II. Von der Aufstellung der Bilanzen.

Aufstellung der Bilanzen. §. 26. Das Geschäfts- oder Betriebösjahr der Gesellschaft ist das Kalenderjahr.

Die Bauzeit wird bis zum Ende deejenigen Halbjahres gerechnet, in welcem der Betrieb der Bahn vollständig eröffnet ist.

Während der Bauzeit wird nah Ablauf eines jeden vollen Ka- lenderjabrs cine Bilanz aufgestellt, welche nachzuweisen hat, wieweit das Akticnkapital eingezogen und verwendet if. n

Die Aufstellung der Gencralbilanz über die ganze Bauauëfüh- rung erfolgt nah Beendigung des Baues zur nächsten ordentlici en Generalversammlung. Nach Ablauf der Bauzeit is am Schlusse cines jeden vollen Betriebsjahres das Resultat des Betriebes durch eine Vilanz darzustellen. |

Is der Betrieb der Bahn nicht im Anfange, sondern im Laufe eines Kalenderjahres eröffnet, \o hat sich die erste Betriebsbilanz auf diesen Theil des Jahres zu beschränken. Jn der Bilanz werden alle Einnahmen des betreffenden Jahres nah ihrem Baarbetrage, etwaige Außenstände nah ihrem Nominalbetrage, insofern sie aber unsicher sein sollten, nah gewisscnhafter Schäßung von Seiten der Direktion, und vorhandene Baumaterialien und Vorräthe nah dem Kostenpreise und bei eingetretener Werthverminderung unter Berücksichtigung der- selben, als Aktiva angeseßt. 8

Dagegen kommen als Passiva in Ansaß alle Ausgaben, die im Laufe des Jahres entstanden und nicht aus dem Reserve- oder Er- neuerungsfonds (FF. 6 und 7) zu bestreiten gewesen sind, mit Ein- {luß der etwa am Jahres\hlusse verbliebenen Rückstände.

Die Jahresbilanzen werden innerhalb der ersten drei Monate nach Ablauf des betreffenden Jahres durch die Gesellschaftsblätter mit-

etheilt. N III. Von den General-Versammlungen.

Ort der Berufung. §. 27. Die General-Versammlungen werden in Neu-Stettin oder in einer der an der Bahn belegenen Städte oder Stationen abgehalten. Während der Bauperiode können die- sclben auch in Berlin stattfinden. O

Die Berufung zu denselben erfolgt unter Mittheilung der Tages- ordnung dur den Vorsißenden des Verwaltungsrathes mittelst zwei- maliger Bekanntmachung durch die Gesellschaftsblätiter, von denen die erste spätestens vier Wochen vor dem Versammlungstage erschei} nen muß. :

A eile Generalversammlung. §. 28. Ordentliche Generalversammlungen finden statt im zweiten Kalenderquartale eines jeden Betriebsjahres, die erste in dem auf den Ablauf der Bau- zeit und die Eröffnung des Betriebes auf der ganzen Strecke zunächst-

für die Stammaktien nach beiliegendem Schema D und E, für die Stamm-Prioritätsaftien nach beiliegendem Schema F und G

folgenden Jahre. Regelmäßige Gegenstände der Berathung und der Beschlußnahme

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