1870 / 191 p. 7 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

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sind: 1) der Berit der Direktion über die Lage der Geschäfte und Vollmachts8ausstellers auf die im §. 33 vorgeschriebene Weise geführt die Bilanz (§. 26) des verflossenen Jahres; 2) die Wahl der Mitglie- | werden. der des Verwaltungsrathes ; 3) Bericht des Verwaltungsrathes über | Aktionäre weiblihen Geschlechts dürfen den Generalversamm- die Prüfung und Dechargirung der Bilanz des verflossenen Betriebs- lungen überhaupt nit beiwohnen; doch fönnen sie sih dur ihre Jahres und Beschlußnahme über gezogene Monita; 4) Beschlußuahme Ehemänner oder durch Bevollmächtigte aus den Aktionären Über diejemgen Angelegenheiten, welche der Generalversammlung | vertreten lassen. Ein Ehemann bedarf zur Vertretung seiner von dem Verwaltungsrathe oder einzelnen Aktionären zur Entscei- Ehefrau feiner besonderen Vollmacht. Juristische Personen dung vorgelegt werden; 5) Feststellung der den Mitglicdern des Ver- | können durch ihre verfassungsmäßigen Repräsentanten; Hand- waltunysrathes zu gewährenden Remuneration. lungshäuser durch ihre Prokuristen, Bevormundete durch) Anträge einzelner Aktionäre. §. 29. Besondere Anträge | ihre Vormünder vertreten werden, ohne daß diese Verircter Aktionäre einzelner Aftionäre müssen so zeitig vor“ der Generalversammlung zu sein brauchen. dem Vorsig-nden des Verwaltungsrathes sriftlich mitgetheilt werden, Entscheidung über das Stimmrecht. §. 35. Die Ent. doß dieselben gemáß Art. 238 des Handels-G:schbuches noch in die | {eidung über etwaige Reklamationen in Betreff des Stimmrechts öffentliche zur Versammlung einladende Bekanntmachung aufgenom- | gebührt der Generalversaminlung. men werden fönnen, widrigenfalls die Beschlußnahme darüber bis zur Gang der Verhandlungen. §. 36. Der Vorsißende des nächsten Generalversammlung zu vertagen ist. Außerordentliche Generalversammlungen. C. 30. Außerordentliche Generalversammlungen finden statt in allen Fällen, in denen der Verwaltungsrath oder die Direktion oder die Auksihts- behörde sie für nôthig eracten, sowie au Antrag der Aktionäre, ge- máß Art. 237 des Handels-Geseßbuches, wenn ein solher Antrag unter Deposition des zehnten Theils der ftien und unter An- gabe der Gründe un tion gestellt if. In der Einladung mu Geschäfte kurz angedeutet w

Nothwendigkeit einer Generalversammlung. : Außer den genannten Gegenständen is der {luß einer Generalversammlung Überhaupt erforderlich: 1) zur Aus- dehnung des Unternehmens über den im §. 1 angegebenen Zweck hinaus und auf die im F. 2 vorbehaltene anderweitige Benußgzßungs- art; 2) zur Vermehrung des Grundfapitals der Gesellshaft und Kon- trahirung von Anlehen für dieselbe ; Fusion der Gesellschaft mit etner anderen und ¡Feststellung der desfallsigen Bedingungen ; J zur Uebernahme des Betriebes auf anderen Eisenbahnen und zur

ebertragung des Betricbes der eigenen Bahn an eine andere Gesell- schaft oder an den Staat; 5) zu Abänderungen und Ergänzungen des Statuts, auch in anderen als den unter 1 und 2 genannten Fällen; 6) zur Aufhebung der Beschlüsse früherer Generalversammlungen ; 7) zur Auflösung der Gesellschaft ; n zum Verkaufe der Bahn.

Beschlüsse Über diese Gegenstände -können sowohl in ordentlichen als außerordentlichen Generalversammlungen gefaßt werden; der Gegenstand der Berathung muß aber in beiden TFâllen nach F. 30 in der Vorladung bezeichnet sein.

Die unter 1 —5, 7 und 8 gedachten Beschlüsse bedürfen der Ge- | nehmigung des Staates, um für die Gesellschaft verbindlich zu wer- | den. Die Genehmigung des Siaates ist auh zur Aufhebung der | Beschlüsse früherer Generalversammlungen nothwendig, wenn die- | e e die Ae Oi worden waren.

ever dre Krt der Abstimmung über diese Gegenstä das Nöthige fe \ g se Gegenstände seßt §. 36 | Stimmenzählung. §. 32. Das Stimmrecht der Stamm- | afttionäre und der Stamm-Prioritätsaftionäre in den Generalversamm- lungen is glei.

Bei allen Abstimmungen geben je fünf Stamm - Prioritäts-, resp. Stammatktien , wenn si der Besiß von fünf zu fünfzig Stück | in einer Person vereinigt findet, eine Stimme und für die Aktien, welche Jemand Über die Zahl von fünfzig hinaus besißt, fe 10 Aktien eine Stimme, so jedoch; daß auch der größte Aktienbesiß zu nickcht mehr als fünf und fünfzig Stimmen (das volle Stimmrecht für fünf- hundert Aktien) berechtigt. Js ein Aktionär zugleich Bevollmächtigter eines oder mehrerer anderen Aktionäre, so kann er einschließlih des Stimmrechtes seiner Vollmahtgeber niemals mehr als fünf und R ry neu haben.

le Deslßer von weniger als fünf Aktien sind ur Theilnahme. an der Generalversammlung, jedoch ohne Sitmmres A E

Verwaltungsrathes oder dessen Stellvertreter leitet die Verhandlung, bestimmt die Folgeordnung der zu verhandelnden Gegenstände, er- theilt das Wort und seßt das bei der Abstimmung zu beobachtende Verfahren fest. Bei \chriftliher Abstimmung, für welche nur gestem- pelte Stimmzettel gültig sind, müssen dieselben bei Vermeidung der Ungültigkeit vom Stimmgeber unterschrieben und mit der Zahl der Stimmen, welche er repräsentirt, versehen sein.

Die Beschlüsse werden in der Regel durch absolute Stimmen- mehrheit gefaßt; jedoh findet davon cine Ausnahme statt bei den na §. 31 ad 1 bis 5, 7 und 8 gedathten Gegenständen, über welche nur eine Majorität von zwei Drittheilen der anwesenden oder ver- tretenen Stiminen enticheiden fann.

Bei Stimmengleichheit giebt die Stimme des Vorsißenden den Ausschlag. .

Wahl der Mitglieder des Verwaltungsrathes. g. 37. Bei der Wahl der Mitglieder des Verwaltungsrathes findet in den E ordentlichen Generalversammlungen folgendes Verfah- ren statt:

a) Die Wahl erfolgt durch Stimmzettel, auf deren jeden eine der Dahl der zu Wählenden gleiche Zahl Namen wahlfähiger Gesell- | schaftsmitglieder zu seßen ift. b) Stimmzettel, welche formell ungültig

sind, bleiben ebenso, wie unstatthafte Wahlen unberüsichtigt. c) Der Vorsigende ernennt aus der Versammlung Kommissarien, welche unter Zuziehung eines Beamten der Gesellschaft die Stimmzettel | sammeln, die Unterschriften der Stimmzettel und die beigesügte Stimmenzahl nah dem angefertigten, von einem Mitgliede des Ver- waltungsrathes oder der Direktion zu unterschreibenden Verzeichnisse der anwesenden Aktionäre prüfen, nach erfsolgter Verifikation den Inhalt der Stimmzettel, unter Verschweigung des Namens des Stimmgebers, laut vorlesen und die Resultate der Abstimmung zusammenstellen. d) Als erwählt werden Diejenigen erachtet, welche nach Inhalt der betreffenden Stimmzettel die größte Anzahl der Stimmen und zugleich die absolute Stimmenmehrheit erhalten haben. Ist die absolute Majorität nicht erreicht, so werden diejenigen, welche die meisten Stimmen erhalten haben, in doppelter Anzahl der noch zu Wählenden zur engeren Wahl gestellt. e) Das Resultat der Ab- stimmung wird hiernächst in das Über die Verhandlung aufzunch- mende Protokoll registrirt, dée Stimmzettel aber werden mit dem Siegel der Gesellschaft verschlossen und asservirt. f) Bei eintretender Stimmengleichheit bei der Wahl entscheidet über die Priorität das Loos, nah einer vom Vorsißenden in der Versam:u- lung selb| zu treffenden Anordnung.

Sollten einer oder mehrere der Gewählten die Annahme des

1 ZzU welcher Überhaupt ein Zwang nicht stattfindet, ausschlagen, was angenommen wird, sofern ie sich binnen aht Tagen nach ge- shchener Bekanntmachung der Wahl nit \chriftlich zur Annahme bereit erklärt haben,- so rücken nach der Reihenfolge Diejenigen ein, welche die meisten Stimmen erhalten haben.

Protofoll. §. 38. Das über die Verhandlung jeder General- versammlung aufzunehmende Protofoll wird gerichtlich oder notariell aufgenommen und von den anwesenden Mitgliedern des Verwal- A Ne der Direktion, sowie zwei sonsiigen Aktionären unier-

ieben,

Die Namen der in der Generalversammlung erschienenen stimn- berechtigten Aktionäre und die Legitimation der Bevollmächtigten oder Verireter der abwesenden, stimmberechtigten Aktionäre sind durch eine von den in der Generalversammlung anwesenden Mitgliedern des Verwaltunsrathes zu vollziehende Präsenzliste, welcher die Stimmen- zahl beizufügen ist, festzustellen und solche dem Protokolle beizufügen. __ Protokolle und Präsenzliste haben volikommen beweisende Kraft für den Juhalt der v | Us

Die namentliche Aufführung der in der Generalversammlung

, ren, Die Nummern der deponirten Aktien werden in einem nach der laufenden Nummer angelegten Verzeichnisse Toth angesirichen und das unter der Kontrolle eines dazu bestimmten Beamten zu führende Verzeichniß wird von einem Mitgliede des Ver- waltungsrathes oder der Direktion verifizirt.

Gleichzeitig muß jeder Aftionär ein von ihm unterschriebenes Verzeichniß der Nummern seiner Quittungsbogen oder Aktien in zwei O e E das eine zu den Akten der Gesell-

aft gehl, das andere mit de i / j j j ti ionâre i

E N dem Siegel M e E E O erschienenen, nit stimmberechtigten Aktionäre in der Präsenzliste ist sehen, ihm z rLdgegeben roird. Dies Exemplar dient als Einlaßkarte 19s erforderli), zur Versammiung, auf Grund dercn beim Eintritte in dicselbe dem IV. Von den Repräsentanten und Beamten der Inhaber eine angemessene Anzahl von Stimmzetteln verabfolgt wird, Gesellschaft. s

welche mit dem Stempel der Gesellschaft versehen sind A. D V Zw Um S 4 n , Q , , Q , er L T : i Gegen Rückgabe dieses Duplifatverzeichnisses erfolgt dic Rückgabe g. 39 Der Verwaltungsrath 1m die Dftektion ‘bilden a Vort

der bctreffenden Aktien. D oto: “ritt Die Stelle der wirklichen Deposition bei der Gesellschaft vertreten Es n eielGaft) fie gepräscmtiren und vertreten die e

nur amtlihe Bescheinigungen von St i d ; ihren inneren und äußeren Rechten, soweit Anderes nicht ausdrücklich übe Die Be ynt Gou Dis h der Atti ommunalbehörden der Ge reralversammlung na weiterem Jnhalte dieses Statuts vor-

Vertretung der Aktionäre F. 34. Es if einem jeden van : ; Aktionär gestattet si dure, 2 ius h Su E A Jedtit ‘7 Serwaltungêrath besteht aus neun bis zwölf Mitgliedern,

E M L von d-:nen mindestens seben ihr 3 i elartatel h, emde vot nt Die Le Bel | Le untd N GLI/ weh een f em ae 8 Gn i ! ¡eve Tev Gesell- | von zchn und sieben von elf od 1f Veitgli it Ei

ale orstandes oder von einem Beamten, der ein öffentliches Siegel | des Vorsienden oder bes Saite E N ò Diese Voll M f ieses Uenast nachgewiesen ist. técten ind. i E i; ‘Ger, ub spätestens einen Tag vor der Versammlung Außerdem steht es den Mit liedern des i im Bureau der Gesellschaft niedergelegt, au die Legitimation des sich dur einen schriftli Bevollmächtigten aua ber Wle g Feb

| ein vorübergehendes Kontraktêsverhältniß, tio | als solche vom Beginn ihres Vertragsverhältnisses bis zur völligen | Abwickelung desselben und werden für die Dauer dieses Zeitraumes

Ÿ des Verwaltungsrathes ernannt 1oird.

| geführt.

| der Vertreter der Aktionäre | dur welches diese | Betriebe der j | dez Generalversammlungen die

Geschäftsführung der Direktion

| tung zu überwachen; er fann deshalb von der Direktion jederzeit | Auskunft über ihre Thätigkeit im Allgemeinen und über spezielle

| rung der Beamten dieser Kategorie; 5)

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waltungêrathes vertreten zu lassen, jedoch darf kein Mitglied mehr als zwei Vertretungen gleichzeitig Übern-hmen.

Wahlfähigkeit. F. 40. Jedes Mitglied des Verwaltungsrathes muß im Besiße von vierzig Stamm- oder Stamm-Prioritätsafktien

| sein, welche für die Dauer des Amtes bei der Gesellschaftskasse nieder- | zulegen sind.

Nicht wahlfähig sind: 1) Beamte der Gesellschaft ; 2) minderjäh-

j rige und unter Kuratel stehende Personen, sowie diejenigen, welche ibre

Zahlungen eingestellt und sich nicht vollsiändig mit ihren Gläubigern

| regulirt haben; 3) Personen, welche nicht im Vollbesiße der bürger- Ï lichen Ehrenrechte sind; | Kontraktsverhältnissen stehen.

4) Personen, welche mit der Gesellschaft in

Treten Mitglieder des Verwaltungsrathes zu der Gesellschaft in so ruhen ihre Funktionen

einem Stellvertreter Übertragen, welcher von den Übrigen Mitgliedern

Der Verwaltungsrath wählt aus

Der Vorfißende. §. 41.

| seinen in Preußen wohnenden Mitgliedern alljährlich einen Vorsißen- Ï den und einen Stellvertreter für denselben. ,

L Zur Gültigkeit der Wahl is erforderlich, Ï Stimmenmehrheit erfolgt ift.

daß sie mit absoluter

Der Vorsißende beruft die Versammlungen, ladet zu denselben die

: Mitglieder nach Befinden dur \chriftliche, den Gegenstand der Be-

sprechung andeutende Cirkulare ein und leitet in der Versammlung

| selbst die Verhandlungen.

Der Stellvertreter des Vorsißenden hat, wenn Leßterer verhindert

: is Überall die gleichen Rechte und Pflichten, wie der Vorsißende selbst.

Versammlungen und Beschlüsse. §. 42. Der Verwal-

Ï tungsrath versammelt si in der Regel allmonailih an einem vorher 5 durch Beschluß zu bestimmenden Tage, | jo ) der Vorsißende für nothwendig erachtet oder vier Mitglieder unter | Angabe der Gründe es verlangen.

außerdem aber so oft, als es.

Die Sizungen finden in der Regel in Neu-Stettin, resp. Berlin

; (conf. §. 4) statt, können aber auch auf einer der Stationen, welche | die nach §. 1 zu erbauende Eisenbahn berührt, abgehalten werden.

Gültige Beschlüsse können nur mit absoluter Stimmenmehrheit

: gefaßt werden. Für den Fall der Stimmengleichheit giebt die Stimme I des Vorsißenden den Ausschlag.

Bei Wahlen wird eben so verfahren, wie im §. 37 sub d und

am Ende vorgeschrieben ist.

Mitglieder, welche bei dem Gegenstande der Berathung ein Pri-

| vat-Jnteresse haben, müssen si bei der Abstimmung entfernen.

Ueber die Beschlüsse des Verwaltungsrathes wird ein Protokoll

Ressort und Befugnisse. §. 43. Der Verwaltungsrath is und zugleih das Organ derselben, mögli} genaue Kenntniß vom gesammten der Gesellshaft nehmen und in ihnen nöthig scheinenden Auf- ist gleichzeitig dazu berufen, die in allen Zweigen der Verwal-

Angelegenheiten \{chlüsse erlangen fönnen. Er

Fragen verlangen, is auch berechtigt, dur Kommissarien die Akten, Bücher und Rechnungen einzusehen. Vornehmlich ressortirt von ihm

| die Kontrolle des Finanzwesens der Gesellschaft.

Zur Berathung und Beschlußnahme dur den Verwaltungsrath gehören insbesondere : | ; : :

1} die Bestimmungen bezüglich der Einzahlungen auf die Akticn, der Ausfertigung der Aktien, Dividendenscheine und Talon®, resp. Quittungsbogen und Coupons; 2) die Wahl der Dircktionsmit-

| glieder und &eststellung der mit denselben abzuschließenden Verträge,

| sowie der ihnen zu ertheilenden Jnstruktionen ; allgemeiner Normen für die Anstellung der Beamten; 4) die Geneb-

3) die Fesistellung

migung zur Anstellung von Beamten auf Lebenszeit und der densel- ben zu gewährenden Pensionen, sowie zur Entlassung und Pensioni- die Bewilligung von außer- ordentlichen Remunerationen oder Tantiemen an die Mitglieder der Direktion; 6) die Anlage eines zweiten Bahngeleises , sowie alle in

| J 31, 1 bis 8 genannten, der Beschlußfassung durch die Generalver-

ammlung unterliegenden Gegenstände ; 7) Feststellung der Inventur

und Bilanz; 8) die Bestimmung über die Höhe der jährlihen Divi-

dende; 9) die Normirung der Rücklagen , welche aus der Betriebs-

fasse nah §F§. 6 und 7 zum Reserve - und Erneuerungsfonds zu

machen sind; 10) die Abnahme, Monirung und Anerkennung der

M der Direktion zu legenden Rechnungen, sowie Ausfertigung der echarge.

"Be vom Verwaltungsrathe ausgebenden Schriftstücke werden in der Ausfertigung mindestens vom Vorsißenden oder dessen Stellver- treter rehtêgültig vollzogen. L . :

Der Verwaltungsrath is ermächtigt, zur Ausübung einzelner idm zustehender Befugnisse Bevollmächtigte zu ernennen und densel- ben Vollmachten zu ertheilen, welche, soweit sie nit für ein bestimm- tes Geschäft oder auf einen bestiminten Zeitraum gegeben sind, durh den Wechsel der Verwaltungsraths - Mitglieder allein nicht

er[ó ; M mas F. 44. Zur Ausübung aller dem Verwal-

tungsrathé im §. 43. ertheilten Befugnisse bedarf derselbe gegen dritte Personen und Behörden feiner weiteren Legitimation, als eines auf Grund der von der Gerichtsperson oder dem Notar aufgenom- menen Wahlverhandlung ansgefertigten gerichtlichen oder notariellen Attestes Über die Personen seiner jedesmaligen Mitglieder. E Pflichten und Verantwortlichkeit. F. 45. Die Mitglie- der des Verwaltungsrathes verwalten ihr Amt nah bester Einsicht

und sind der Gesellschaft nach Maßgabe des Gesebes für ihre Hand- lungen verbaftet. Die nicht in Preußen wohnenden Mitglieder nehmen für etwaige

Negreßansprüche bei dem Königlichen Kreisgerichte zu Neu-Stettin, res».

dem Königlichen Stadtgericht zu Berlin Domizil.

Dauer des Amtes. §. 46. Die Amtsdauer der Mitglieder des Verwaltungsrathes i} eine dreijährige.

In den drei ersten Jahren nah der fünfjährigen Amtsdaucr (§. 55) des ersten Verwaltungsrathes scheiden, sofern der Verwaltungs- rath aus neun Mitgliedern besteht, je drei Mitglieder, welche durch das Loos bestimmt werden, aus. Bei zehn Mitgliedern scheiden im ersten Jahre vier, in den beiden folgenden je drei, bei elf Mi'gliedern in den beiden ersten Jahren je vier, im dritten drei und bei zwölf Mitgliedern je vier Mitglieder aus (§§. 9 und 39).

Später entscheidet über das Nusscbeiden nur die Amtsdauer.

Die Ausgeschiedenen sind sofort wieder wählbar.

Austritt. § 47. Jedes Mitsalied des Verwaitungsrathes kann sein Amt nach vorgängiger vierwöchentlicher Aufkündigung nieder- legen. Ein solcher Austritt ist nothwendig, wenn die im §. 40 er- wähnten Fälle der Wahlunfähigkeit eintreten.

Remuneration der Mitglieder des Verwaltungs- rathes. §. 48. Die Mitglieder des Verwaltungsrathes erhalten außer der Erstattung ihrer baaren Auslagen eine Remuneration, E in On Gesammtbetrage durch die Generalversammlung fest-

eseßt wird.

\ Die Vertheilung derselben unter die Mitglieder des Verwaltungs- rathes erfolgt im Verhältniß zur Zabl der Sizßungen, welchen diesel- ben beigewohnt haben; dabei wird für den jedesmaligen Vorsißenden das Doppelte angenommen. :

B. Die Beamten der Gesellschaft. F. 49. Es ist „Absicht, den Betrieb und die Verwaltung der zu erbauenden Bahn nach Maß- gabe eines vom Handels-Minister zu genehmigenden besonderen Ab- fommens auf die Direktion der Königlichen Ostbahn für Rechnung der Gesellschaft zu übertragen. S

Sollte jedoch der Betrieb nicht der vcrgenannten Direktion, dem Staate überhaupt oder einer anderen Gesellschaft Überlassen werden, so hat der Verwaltungsrath den bestehenden allgemeinen und speziellen Verordnungen gemäß und nah Maßgabe des F. 8 Nr. 1 sub c. dieses Statuts eine Direktion und die höheren Beamten zu erwählen und anzustellen, sowie die Bedingungen der mit ihnen abzuschließenden Konkrakte und die ihnen zu ertheilenden Vollmachten festzuseßen.

Zusammenseßung der Direktion. §. 50. Insoweit nicht laut §§. 39 und 43 die Vertretung der Gesellschaft dem Verwaltungs- rathe übertragen is, wird solche von der Direktion wahrgenommen, deren Mitglieder vom Verwaltungsrathe ernannt werden.

Die Direktion besteht aus wenigstens zwei besoldeten Mitgliedern, von denen einer die Befähigung für den preußischen höheren Verwal- tungs- oder Justizdienst, der andere die Qualifikation zum preußischen Bauinspektor haben muß, und event. zwei unbesoldeten Mitgliedern, welche nicht Mitglieder des Verwaltungsrathes sein dürfen.

Die Wahl sämmtlicher Direktionsmitglieder und die Feststellung der mit denselben abzuschließenden Verträge, sowie die Wabl des Vor- sißenden aus der Zahl der besoldeten Mitglieder steht dem Verwal- tungs8rathe zu. j j

Kein Mitglied der Direktion darf Bauten oder Lieferung8geschäfte für dieselbe Übernehmen. i i

Der Siz der Direktion is Neu-Stettin. E

Zum gültigen Zeichnen der Firma der Gesellschaft is die Unter- {rift des Vorsigenden der Direktion oder dessen Stellvertreters er- forderlich. Innerhalb ihrer Befugnisse beschließt und verfügt die Direktion kollegialisch nah einer von ihr selb zu entwerfenden, vom Verwaltungsrathe gut zu heißenden, vom Handels - Minister zu ge- nehmigenden Gescäftsordnung. S

Befugnisse der Direktion. §. 51. Die Direktion verwaltet die Gesellschaftsfonds und die künftig eingehenden Bahn - Transport- gelder, sowie alle sonstigen Einnahmen der Gesellschaft, erwirbt die zur Vervollständigung des Gesellichaft8zweckes erforderlichen Grund- stücke und sonstiges bewegliches und unbewegliches Eigenthum, bewirkt die Unterhaltung der Bahn; desgleichen die Ausführung, Anschaffung und Unterhaltung der nah der Betriebseröffnung noch erforderlichen Gebäude, Materialien, Transportmittel und Utensilien, organisirt und leitet den Transportbetrieb , {ließt alle im Interesse der Gesellschaft erforderlichen Kauf-, Pacht- und Mieth8engagements und sonstigen Verträge Namens der Gesellschaft ab und repräsentirt Leßtere in allen Verhältnissen nah Außen auf das Vollständigste mit allen Befugnissen und Verpflichtungen, welcbe das Gesellschafts -Statut und die Geseze dem Vorstande einer Aktiengesells{aft (Art. 227—241 des Allg. Deutschen Handels-Geseßbuchs) beilegen, Alles, insoweit diese Befugnisse nicht laut §. 43 dem Verwalfkungsrathe vorbehalten sind. Auch hat sie die Fahrpläne und Tarife nach Mafgabe des §. 8 festzustellen; ferner die Wahl, Anstellung, Entlassung und Pensionirung von Beamten, mit Ausnahme der lebenslängli angestellten (§. 43 Nr. 4).

Insbesondere ist die Direktion legitimirt, die Gesellschaft in allen gerichtlichen Handlungen zu vertreten, Eintragungen jeder Art in die Hypothefkenbücher zu beantragen und Löschungen in denselben zu be- willigen / Wiederveräußerungen vorzunehmen , Vergleiche zu {ließen und Streitigkeiten sc:iedörichterlicher Entscheidung zu unterwerfen. ea

Die ‘Direfiion versammelt sih wöchentlich ein Mal regelmäßig und außerdem, so oft sie in wichtigen Veranlassungen vom Vorsigen-

n berufen wird. : Y Lediination der Direktion. §. 52, Zur Aué€übung aller der Direktion zustehenden Befugnisse bedarf dieselve gegen dritte Per- fonen und Behörden keiner weiteren Legitimation, als eines auf Grund der von einer Gerichtsperson oder einem Notar aufgenom- menen Wahlverhandlung ausgefertigten gerichtlichen oder notariellen Attestes über die Personen ihrer jedesmaligen Mitglieder,