1890 / 195 p. 4 (Deutscher Reichsanzeiger, Thu, 14 Aug 1890 18:00:01 GMT) scan diff

Königreich Preußg§Zen.

Volkszählung am 1.

Dezember 1890.

Anweisung für die Zähler. s

I. Amt undObliegenheiten des Zählers im Allgemeinen. 8. 1. Zum Zweck der tit ffe en und bes(leuni en Gem

nabme der Volkszählung werd gegrenzte Zäblbezirke eingetheilt.

L 2. Für jeden Zählbezirk wird von der Ortsbehörde bezw. E on ein Zähler und für diesen möglihst ein Stellvertreter este

Vor-

einden in bestimmt ab-

& 3, Das Amt des Zählers if ein Ehrenamt, welches der zu

demselben ausersehenen Person in dem

Vertrauen übertragen wird,

daß sie mit Umsi®@t und Eifer die Zwecke der am 1. Dezember d. J. stattfindenden Volkszählung zu fördern bereit sei. Dem Zähler liegt die Austheilung und Wiedereinsammlung

K der Zählbriefe sowie die Auffstellun s ift hierbei vor allem seine

der Kontrolliste F ob. i ufgabe, dafür zu sorgen, L jede

Haushaltung seines Zählbezirks einen Zählbrief erhält, und daß alle darin enthaltenen Zählpapiere vorschriftsmäßig, voll ständig und wahr-

beit8gemäß ausgefüllt wieder in seine Hände zurückgelangen.

Wo dies

erforderli ift, wird der Zähler die Ausfüllung der Zählpapiere durch Rath und That unterstützen oder | el bs vornehmen. : ; 8. 5. Zur Erfüllung dieser Aufgabe empfängt der Zähler diese

Anweisung E, zwei Kontrollisten F und die für seinen Bezirk

muth-

maßlich erforderlihe Menge von Zählbriefen D mit Zählkarten A bezw. a, Haushaltungs-Verzeihnissen B und Anleitungen C. _Die Anleitung C nimmt mit den dazu gehörigen Mustern ausgefüllter Zäblpapiere A, a und B die von der Adresse nicht bedeckten Seiten

des Zählbriefes D ein.

Wann gezählt werden soll.

Aus dem Inhalte dieser Zählpapiere hat der

ähl ächft selbft zu unterrichten, E er " Wegu ihm die örtlihen Verhältnisse

Wer und Wie und

seines Zählbezirks und die darin wohnenden Haushaltungen nicht

\chon betannt sein sollten, so hat der Zähler si hierüber dur die

Ortsbehörde oder auf sonstige W eise Kenntniß zu verschaffen.

IT. Obliegenheiten bei Austhe ilung der Zählpapiere. 1) In Betreff der Gebäude und Haushaltungen.

8, 6. Die Austbeilung der Zäblpapiere is in der

eit vom

28. bis 30. November von Haus zu Haus vorzunehmen.

In jede Haushaltung und an jede einer Haushaltung glei- zuachtende einzeln lebende Person ift unmittelbar ein Zählbrief, ent- haltend die muthmaßlih erforderlihe Zahl von Zählkarten A bezw. a und Haushaltungs-Verzeichnissen B, zu geben (vergl. die „Anleitung“

Ziffer 1, Absag 1 und 2).

Für jedes unbewohnte Wohnhaus ist in

der Kontrolliste F eine Zählbriefnummer anzuweisen. Befinden ih in einem Wohnraume zwei oder mehr Haushaltungen (von denen jede für sih eine besondere Hauswirthschaft führt), so erhält jede derselben

einen besonderen Zählbrief.

Größeren Haushaltungen, Gafthöfen, Anstalten 2c. sind nah Bedarf zwei oder mehr Pas Neretquale zuzustellen (vergl.

die „Anleitung“ Ziffer 1, Absaß 4 und 5).

eiht der Üübergebene

Vorrath an Zählpapieren nit aus, so hat sih der Zähler zur Er- gänzung desselben an die Zählkommission (Ortsbehörde) zu wenden.

. 7. Die Zählbriefe D sind von dem Zähler mit durch seinen Bezirk fortlaufenden Nummern und der Adresse der Haushaltungs- Vorstände, beziehungsweise der einer Haushaltung gleihzuahtenden einzeln lebenden Personen und der Anstalten, zu überschreiben.

g In BEIQESE w. a fowie V I E Zäbler ferner die Zeilen über dem Stri, nach Ma habe des Vor- drucks, mit der Adresse der zugehörigen Zählbriefe D übereinstimmend auézufüllen, damit dieselben, wenn auseinandergebracht, jederzeit wieder

rihtig zusammengelegt werden können. Wo der Zähler diese Aus- füllung den uis ad. PaushaltungEPorsiänden überlassen zu: können glaubt, hat er lejtere auf obengedahte nothwendige Uebereinftimmüng AMSTERUN aufmerksam zu machen und die Ausfüllung selbst zu ontroliren.

§8. 8. Bei Austheilung und vor Aushändigung der Zählbriefe hat der hler die Zahl der in der Naht vom 30. November bis zum 1. Dezember voraussichtlich in der Haushaltung anwesenden sowie der vorübergehend abwesenden Personen so genau zu ermitteln, daß kein Zählbrief weniger als die dem Personenbestande entsprehende Anzahl von Zählkarten A bezw. a enthält.

Die Zahl der mit jedem Zählbriefe ausgegebenen Zählkarten A, a und Verzeichnisse B ist bei der Abgabe derselben auf der Adresse links unten, an der durch Vordruck bezeichneten Stelle zu vermerken.

Die g mese sind, wo möglih an den Haushaltungs-Vorstand (Familien n selbst, in dessen Abwesenheit aber an ein erwahsenes, zuverlässiges Mitglied der Haushaltung zu behändigen.

Trifft der Zähler in einer Haushaltung (Wohnung) Niemanden an, dem er den Zählbrief einhändigen könnte, so wird er diesen an Hausgenofsen oder Nachbarn zur weiteren Besorgung übergeben, nôthigenfalls aber seinen Besu wiederhclen.

Bei der Aushändigung der Zählbriefe sind die Empfänger über das bei dem Ausfüllen der Zäblkarten und Verzeichnisse einzuhaltende Verfahren, soweit nötbig, mündlich zu belehren und darauf aufmerk- sam zu machen, daß der Zählbrief mit seinem vollständigen Inhalt nos i O DeN Mittags 12 Uhr ab zur Abholung bereit zu halten ift.

„S. 9. Der Zähler wird darauf ahten und \sih durch enge darüber vergewifsern, daß bei der Vertheilung der Zählbriefe kein bewohntes Gebäude und in den bewohnten Gebäuden keine Haus- haltung, sowie keine einzeln lebende Person übergangen wird, und daß auch diejenigen Haushaltungen und einzelnen Personen Zählbriefe erhalten, welhe in solchen Gebäuden wohnen oder ihre regelmäßige oder vorübergehende Fe haben, die nit hauptsählih oder nit (epo zu Wohnzwecken dienen (wie Theater, Museen, Bahnhöfe, Kirhthürme, Magazine, Schulen, Dienstgebäude von Behörden U. \. w., sowie einzeln liegende Stallungen, Steunen, Garten-. und Weinbergshäuser u. \. w.).

Auch auf Schiffe, Flöße, Schiffsmühlen, welhe im Hafen, Strome, Flufse u. s. w. innerhalb des Zählbezirks liegen, oder welche dort am Vormittage des 1. Dezember von der Fahrt über Nacht anlangen, und auf denen Personen wohnen oder übernachten, sodann in Baracken, Hütten, Bretterbuden, Zelte, Wagen u. \. w., welche als Wohnung oder vorübergehend zum Uebernachten dienen (für Feld-, Wald-, Straßen-, Eisenbahn- und andere Bauarbeiter, Wächter, Hirten, reisende Handwerker und Schausteller, Markt- und Meßleute u. \. w.) sind Zählbriefe mit Inhalt in erforderliher Anzahl zur Ausfüllung

zu geben. unbewohnte Wohnhäuser (hauptsählich zu Wohnzwecken

Au bestimmte, im Bau vollendete Gebäude) hat der Zähler in der Kontrol- liste (8. 17) zu verzeihnen.

2) In Betreff der Anstalten. §. 10, Wenn in einer Anstalt mehrere Verwaltungs- oder Auf-

sihtspersonen mit besonderer Haushaltung oder sonstige Haus-

F.

für den Zähler Herrn Lünzner

im Zählorte | Landgemeinde

Gutsbezirk

Muster einer ausgefüllten Kontrolliste. Königreich Preußen.

Volkszählung am

1. Dezember 1890.

Kontrolliste

s: betreffend den Zählbezirk Nr. 2 Stadtgemeinde Otterndorf

Kreis Hadeln

Große Dammstraße Nr. 33 bis 52 und 377, Beutelstraße Nr. 50 und 51, Marktstraße Nr. 52 bis 58,

E für bie Btl ezeinung des Zahl- bezirk8).

sowie Ladeplatz, Lagerhaus und Forsthaus

Angabe der Lage

nach Straße und Ortstheil.

| Bezeichnung der Gebäude.

| Hausnummer | bezw. andere Bezeichnung

der Bauli(hkeit.

Name

Haushaltungs-Vorstände bezw. Bezeichnung der Anstalten, an und für welche Zählbriefe ausgegeben wurden.

R In der Haushaltung Aus der

Haushaltung

Fon an vorber» vorüber-

anwesend | sehend gebend

: anwesend abwesend m.

m. w. m. tw. w.,

der

1

[Laufende Nummer de Zählbriefe

2

3. 4. 9, 6. 6 8, 9.

Große Dammstraße

ad lam

34 Franz Schöôn

33 Fleischer Krause 3 2 Ll 3

4

Hofgebäude 34 unbewohnt

U. s. w.

Beutelftraße

50 Ernst Treu

51 August Kürschner

Marktstraße

2 f

Gaftwirth Fröhlich Fröhlih, Gasthof z. Hirsch

U. \. w.

Ladeplayz

Lagerhaus

Forsthaus

Der Zählbezirk enthält : 1) Zur Wohnung dienende oder bestimmte ebäude 2c. a. Wohnhäuser : a, bewohnte 8. unbewohnte b, andere bewohnte Baulichkeiten : a, hauptsählich oder gewöhnli niht zu Wohnzweckcken dienende Gebäude {. sonftige Baulichkeiten: ag. feststehende (Hütten, Bret- terbuden, Zelte 2c.) . . .

c. Summe aller zur Wohnung dienen- den oder beftimmten Gebäude 2c.

2) Haushaltungen: a. pq Stiel tigen von und mehr Personen . . .

53 Wilhelm Brüning

Friedr. Schulze

Zu

Wittwe Meyer

Bretterbude | Karl Meister

mit B. bezeihn.

Wächter Hoffmann

Förster Braun

u. \. w.

Otterndorf,

Diese Kontrolliste ist von uns geprüft und

Hauptsumme . .

Diese Kontrolliste habe ich der gegebenen Anleitung gemäß ausgefüllt und am 4ten Dezember 1890 abgeschlossen.

Unterschrift des Zählers: Lünzner

rihtig befunden C lige,

den 8ten Dezember 1890.

Unterschrift der Ortsbehörde | Der Magistrat. oder der Zählkommission s / R

haltungen wohnen, fo erhält jede derselben einen Zählbrief mit be- R Anstalten, in denen Familien od inzelne Personen Wob en, enen Familien oder e e Personen Wohnun erbalten, welche jede für sich besondere Hauswirth\chaft führen, ist jede folche Haushaltung bezw. Person mit einem besonders numerxirte Zidliriefe zu versehen; jedo iff im Kopfe des Haus- haktungs-Verzeichnisses die Art der Anstalt, z. B. „Krankenhaus“, „Gasthof“, „Gefängniß“, anzugeben. i Die Gast- und Herbergswirthe, sowie die Vorsteher, Verwalter oder Aufseher der Anstalten sind bei Einhändigung der Zäkblbriefe darauf aufmerksam zu machen, daß für die Mitglieder ihrer eigenen Haus- haltung fowie für die Gesammtzahl der Gäste bezw. für die in die Anftalt aufgenommenen Perl onen (sofern diese niht nah der Bestimmung des vorigen Absaßes besondere Zählbriefe P Fie ein besonderer Ma bestimmt ist. (Vergl. „Anleitung® Ziffer 1, Absatz 4). ie Gast- und Herbergswirtbe find ferner darauf hinzuweisen, daß sie die bei ihnen vom 30. November auf den 1. Dezember über- nachtenden Gäste rechtzeitig um die erforderlihe Auskunft über ihre Personalien ersuchen, fo daß die bezüglichen Zählkarten vollständig ausgefüllt werden können.

S. 11. Bei der Zählung der Militär- und Civilpersonen ist gleihmäßig zu verfahren; die Kasernen, Wachtgebäude u. \. w. sind in gleicher Weise wie die sonstigen Anstalten zu behandeln (8. 10). Es erhalten also die in Kasernen wohnenden Haushaltungen, welche für sih besondere Hauswirtbsaft führen, auch besondere Zählbriefe.

Die „in Lazarethen, Arresthäusern, Zeughäusern und anderen Militärgebäuden, sowie die in Privathäusern wohnenden, einquar- tirten und übernachtenden Militärpersonen sind als in diesen Ge- bäuden Wohnende und - Anwesende zu verzeihnen. Für Wachtgebäude sind gleihfalls Zählbriefe zu bestimmen, und Mannschaften, welche die Naht vom 30. November zum 1. Dezember dort zubringen, als in dem betreffenden Wachtgebäude Wohnende und Anwesende zu zählen.

Andererseits sind für Mannschaften, welche aus den Kasernen und Quartieren über Naht oder länger vorübergehend abwesend sind, z. B. für Beurlaubte, in den Kasernen oder von den betreffenden Quartiergebern Zählkarten a für Abwesende auszufüllen.

III. Obliegenheiten bei Einsammlung der Zählpapiere.

1) Zeit der Einsammlung. §. 12. Die Wiedereinsammlung der Zählbriefe hat der Zähler nach 12 Uhr Mittags des 1. Dezember zu beginnen. Dieselde soll möglichst bis zum Abend des 2. Dezember vollendet sein.

2) Sorge für die Vollständigkeit der Zählung im Allgemeinen.

§. 13. Der Zähler hat beim Empfange der Zählbriefe den Inhalt derselben an Ort und Stelle einer Durchsicht zu unterwerfen l: etwaige Mängel nach mündliher Erkundigung sofort zu be- rihtigen.

ind einzelne Fragen der Zählkarten, obschon dieselben für die betreffende Person zu beantworten waren, nicht oder nur unvoll- ständig ausgefüllt, so veranlaßt der Zähler die erforderlihen Nach- träge. Sind in einzelnen Zählbriefen die Zählpapiere gänzlih unaus- gefüllt S so wird der Zähler dieselben sofort ausfüllen lassen oder auf mündlihe Erkundigung hin selbst ausfüllen. Ist ein Zähl- brief verloren gegangen, so wird er denselben Zus und für dessen nachträglihe Ausfüllung Sorge tragen. Ist das aushaltungs-Ver- zeihniß B vom Haushaltungs-Vorstande nit durch Unterschrift be- glaubigt worden, so kann der Zähler die fehlende Unterschrift durch die seinige ersetzen.

§. 14. Trift der Zähler bei der Wiedereinsammlung in einer Fauna Niemand an, und ist für dieselbe bei Hausgenossen oder

achbarn ein ausgefüllter Zählbrief nit hinterlegt worden, so füllt der Zähler für diese Haushaltung auf Grund mündlicher Nachfrage die betreffenden Zählpapiere aus, vorbehaltlih der Erseßung dur die etwa vom Haushaltungsvorstande nachgelieferten.

Ist eine ganze Haushaltung zur Zeit vom Orte abwesend, so ver- fährt er wie vorstehend, indem er für die Mitglieder dieser Haus- haltung Zählkarten (a) für Abwesende ausfüllt, bemerkt aber diese Abwesenheit sämmtliher Haushaltungs-Mitglieder bei deren Namen in den Spalten 8 und 9 des Verzeichnisses B.

In solher Weise vom Zähler ausgefüllte Zählkarten A bezw. a und Haushaltungs-Verzeihnifse B sind mit einem bezüglihen Ver- E und das Verzeihniß B mit der Unterschrift des Zählers zu versehen.

§. 15. Bei der Einfsammlung der Zählpapiere hat der Zähler \ich nohmals davon zu überzeugen, daß die Zahl der Karten und ihre Angaben mit den Einträgen auf dem Verzeichnisse B der betreffenden Zählbriefe fltimmen, sowie daß in seinem Zählbezirk kein Wohn- gebäude, keine sonstige Aufenthaltsftätte, keine Haushaltung und keine einzeln lebende Person übergangen ist, sowie davon, daß alle Personen, welche in den Wohnungen der Haushaltungen oder in den dazu Pettigen Räumli@keiten (in Nebengebäuden, Boden- und Speicherräumen u. \. w.) übernahtet haben, oder welche am Vormittag des 1. Dezember in der Haushaltung eingetroffen und nah der „Anleitung“ Ziffer 3, Absay 4 als Anwesende zu verzeichnen waren, wirklich und rihtig aufgenommen E Etwa Versäumtes wird er sofort nahholen oder nahholen laffen.

3) Insbesondere in Betreff der vorübergehend An- und Abwesenden.

S. 16. Bei Dur@sicht der Zählpapiere is darauf zu achten, daß für die Personen, welche aus dem Inhalt der Angaben, insbesondere der Spalten 6 und 7 des Haushaltungs-Verzeichnisses B, als nicht

ewöhnlih zur Haushaltung gehörend und nur vorübergehend in der- elben anwesend zu erkennen sind, die Frage 12 nah dem Wohnort auf der Zählkarte A beantwortet ist.

Als solche Personen sind beispielsweise zu betrahten: Gäfte in Gasthäusern oder zum Besu, als Theilnehmer an gesetzgebenden oder anderen Versammlungen, zur Aushülfe als Krankenwärter, Warte- frauen, zu kurzer Dienstleistung als Näherinnen, Tagelöhner u. \. w. anwesende Personen, im Herumziehen begriffene Hausirer, für die Dauer einer Uebungszeit oder eines Marshes einquartirte Soldaten u. f. w. Auch zum Besuch anwesende Familienangehörige und Ver- wandte, welhe anderswo ihre gewöhnlihe Wohnung (Swlafftelle) haben, sind hierher zu rechnen.

Wohnt die vorübergehend anwesende Person für gewöhnlich in einem anderen Hause des Zählortes selbst, so ist bei Beantwortun der Frage 12 dieses Haus nah Straße und Hausnummer oder son genau zu bezeihnen.

Ebenso ist die Aufmerksamkeit darauf zu richten, daß für alle aus der Haushaltung vorübergehend abwesende Personen, d. h. solche Ab- wesende, welhe nicht aufgehört haben, Mitglieder der Haus altung zu sein, und dort ihre Wohnung bezw. Schlafstelle behalten haben, Zähl- karten a für Abwesende ausgefüllt sind.

Zählkarten a für Abwesende sind beispielsweise auszufüllen: für die auf Berufs-, Geschäfts-, Vergnügungs- oder Erholungsreisen, als Vertreter beim Reichs- oder Landtag, bei Kreis- oder ähnlichen Ver- sammlungen, auf Besuch, zur Krankenpflege, als Kranke in Kranken-

häusern, auf ee oder in sonst kurz vorübergehender Arbeit, als

auf bestimmte Zeit beurlaubte Militärpersonen u. \. w. Abwesenden.

angehörige, welche in einer anderen Haushaltung, fei es auswärts oder

am Zählungsorte selbst, ihre gewöhnlihe Wohnung (Schlafftelle) haben -

(vergl. die „Anleitung“ Ziffer 3 Absatz 7).

Auch ift zu bea n der eine zur Zeit der Zählung abwesend ift, für denselben eine Zähl- karte a für Abwesende vorhanden sein muß. :

IV. Führung der Kontrolliste x.

§. 17. Ueber die Vertheilung und Einsammlung der Zählpapiere führt der Zähler eine Kontrolliste F nach Art des hier beigefügten

Musters. Für jeden Zählbrief bezw. Haushaltung sowie jedes unbewohnte Wohnhaus if eine Zeile bestimmt und zwar in der Reihenfolge ihrer Numerirung. Jn der erften Spalte der Kontrollifte sind fämmtkihe bewohnten Wohnhäuser und sonstigen Baulichkeiten

G. § Absaß 1 und 2), in-welchen Personen ‘vom 30..N auf den 1

ählkarten a sind dagegen n it aufzustellen für solche Familien-

ten, daß, wenn von zusammenlebenden Ehegatten

-30.. Novtiñber bis den 1. Dezember übernach sodann auch unbewohnte, aber hauptfächlich ebn weten ‘beine im Bau vollendete Ge- bäude (unbewohnte Wohnhäuser) einzeln zu verzeichnen. Dabei sind nicht Gruppen mehrerer Gebäude oder bebaute Grundstücke, sondern die einzelnen Wohnhäuser in Ansaß zu bringen.

Als Wohnhaus ist im Allgemeinen anzusehen:

1) jedes freistehende Wohngebäude, :

2) jedes, wenn auh mit einem anderen Gebäude unter einem

Dae befindlihe, zu Wohnzwecken bestimmte Gebäude, das vom nebenstehenden Gebäude durch eine vom Dach bis zum Keller reihende Trennungswand geschieden is. Führen mehrere zu verzeihnende Gebäude dieselbe Hausnummer, so ist dieselbe so oft, als sie von dergleiden Gebäuden geführt wird, anzusetzen, hat aber ein Gebäude keine Hausnummer, so ift an deren Stelle ein liegender Strih zu eben. 1 Gebäude, welche zwar bewohnt sind, jedoch hauptsächlih- (zum größeren Theil) niht zu Wohnzwecken dienen (z. B. Kranken- oder Gefangenhäuser, Dienstgebäude von Behörden, Gymnasien, Bahnhöfe, Theater 2c.), find neben der Hausnummer nach ihrem Hauptzwecke, andere zu verzeihnende Baulichkeiten, welche nit Wohnhäuser sind, an Stelle der Hausnummer nach ihrer Art (z. B. Zelt, Barae, Schiff 2c.) kurz zu bezeichnen.

Von den in der dritten Spalte aufzuführenden Namen sind die- jenigen solcher Haushaltungs-Vorstände, welche zusammen in einem Gebäude wohnen, mit einer gemeinschaftlihen Klammer zu versehen, sodaß für jedes einzelne Gebäude ersihtlich gemacht wird, welche Haushaltungen das\elbe bewohnen. Das über jede Haushaltung in

die Spalten 4 bis 9 der Kontrolliste F Einzutragende ift den glei numerirten Spalten des Verzeichnisses B zu entnehmen.

Am Rande neben der Spalte 9 werden etwaige Bemerkungen eingetragen, z. B. in Betreff verlorener, überflüssiger und erseßter oder nachträglih aufgestellter Zählpapiere; darüber, daß alle 8s T der ortsabwesend sind; an wel{he Person die Zähl- papiere eine augenblicklich. niht zu Haus befindlie Person zur Besorgung gegeben werden u. \. w.

V. Ablieferung des Zählmaterials.

8. 18. Nah vollendeter Wiedereinsammlung hat der Zähler die Zählpapiere nochmals zu prüfen, etwaige noch erforderlihe Er- gänzungen und Berichtigungen alsbald zu bewirken, in der Kontrol- liste die Summen zu ziehen und darauf dieselbe abzuschließen (vergl. das Muster F auf vorstebender Seite).

S. 19. Nach Rihtigstellung der Kontrolliste ® in allen Theilen hat der S eine Reinschrist davon zu fertigen, für welche der zweite Abdruck dieser Liste bestimmt is. Demnächst sind beide Kontrollisten F (Entwurf und Reinschrift) von dem Zähler mittels Namensunterschrift zu beglaubigen und nebft den nah der Nummer- folge geordneten Zählbriefen und den unbenutt gebliebenen Zähl- papieren bis zum 5. Dezember d. J. an die Zählkommission bezw. Ortsbehörde zurückzugeben.

__ §. 20. Bebufs Erledigung auftauhender Zweifel wolle der Zähler sich an die Zählkommission bezw. Orisbehörde, von welcher er seinen Auftrag empfing, E M

, den 90.

Die Ortsbehörde.

G. Muster einer ausgefüllten Ortslifte. Königreich Preußen. Volkszählung am 1. Dezember 1890. Ortsliste

die Stadtgemeinde

Kreis

für | die Landgemeinde den Gutéebezirk

Wohnstätten.

Haushaltungen. | In der Haushaltung

Aus der

Name und nähere Bezeichnung der zum Gemeindebezirke gehörigen Wo hnplätze. be-

Nummer der Zählbezirke.

Wohnhäuser | Andere

unbe- wohnte.

Haus- haltung vorüber- gehend abwesend

b Le

es woyn-

wohnte| liche wohnhaft

Muti O und

elten, n-

Hütten, | zeln- anwesend elte, Haus- iffe hal-

u. dergl. | tungen.

nur

vorüber- gehend

anwesend

« [w| a [n le

1.

4. 5. 7. |8.| 9. |10.| 11. |12.

Beispiele von Einträgen: [P Erstes Beispiel.

j Raestrup Bauerschaft Raestrup Raestrup

Basterfeld

. |Bauerschaft Berdel

lu ula

b Bauerschaft | Schwienhorst

Grafhorft Schwienhorst ( St. Rochus-Hospital

. |Bauerschaft { Verth Vert Verth

92

¡Bauerschaft Vehtrup

48

. ailalel

| Vechtrup Vechtrup Haus Lonn

_18

961

Landgemeinde Kirchspiel Telgte Zweites Beispiel. . Gut Zernikow

92 | 100

Kolonie Kelkendorf

17 | 19

45 | 40]

L ( Burow L Burow

44 | 45

Ï Schulzenhof

19 | 20

Gutsbezirk Zernikow

217 | 391

Drittes Beispiel.

40 96 | 95

é Samplatten

18 30 | 51

. [Dorf | Samplatten

z Samplatten

27 60 | 72

i Gut Mietelchen

7 17 | 19

Abbau Julienfelde

12 34 | 39

Schönhöfchen

39 77 | 85

1 2 2

Samplatten

18 594 | 66

e Sternberg

Pfandberg

4 13 | 13

«e Kleine Leydt

9 27 | 31

Landgemeinde Samplatten

Königreich Preußen. Volkszählung am 1. Dezember 1890. Anweisung für die Behörden. Allgemeine Bestimmung.

Am 1. Dezember 1890 findet im Deutshen Reih eine Volks- zäblung statt, deren Leitung für den Umfang des preußishen Staats dem Königlichen Statistishen Bureau zu Berlin übertragen worden ist. Mit der Volkszählung ift eine Aufnahme über die bewohnten und unbewohnten Wobnhäuser, sowie die sonstigen bewohnten Baulithkeiten O Die Zählung ist den nahfolgenden Bestimmungen gemäß auszuführen.

Besondere Bestimmungen. I. Wer und was ift zu zählen? f Die Bolkszählung bezweckt, die Zahl und einige harakteristishe

Eigenschaften der ortsanwesenden Bevölkerung zu ermitteln und hierbei die Grundlagen zur Feststellung der Wohnbevölke- rung und der Wohnstätten mit zu erheben.

2) Die pr dannt evölkerung besteht aus der Ge- sammtzahl der zur cangdzeie innerhalb jeder einzelnen Stadt- oder Landgemeinde und jedes selbständigen Gutsbezirkes ständig oder vorübergehend anwesenden Personen. l

In den einzelnen Gemeindebezirken werden als ortsanwesend die- jenigen Personen betrachtet, welhe sich in der Nacht vom 30. November ae 1. ae fubex 1890 in den betreffenden Gemeinden und Guts-

ezirken aufhalten.

ersonen, welhe sich auf Schiffen oder Fahrzeugen befinden, die im Gebiete des preußishen Staats verweilen, werden defsen orts- anwesender Bevölkerung zugerechnet.

ährend der Naht vom 30. November zum 1. Dezember 1890 auf Reisen oder sonstwie unterwegs befindlihe Personen, einshließlich der auf in der Fahrt begriffenen Schiffen oder Fahrzeugen sh auf- haltenden, werden dort als anwesend gezählt, wo sie am Vormittage des 1. Dezember anlangen.

3) Die Wohnbevölkerung besteht aus den orts8anwesenden

1I7I 110 T 47 S | ]

Ptclonty unter Zutritt der vorübergehend aus der Haushaltung ees abzüglih jedoch der vorübergehend in der Haushaltung Anwesenden. Als vorübergehend aus der Haushaltung abwesend an- zusehen sind diejenigen Personen, welche zur Zählungszeit der Haushaltung als Mitglieder angehören, indefsen zu dieser Zeit aus vorübergehen- dem Anlasse, ohne Aufgabe ihrer dauernden Wohnun oder Schlafstell e, aus der Pana va ans abwesend sind, gleih- viel ob sie innerhalb oder außerhalb des Orts übernachten. An ihrem zeitweiligen Aufenthaltsorte am 1. Dezember 1890 gelten dieselben F ) Die Zähl La Mtolot Haus zu Haus und von Haushaltu e Zahlung erfolgf von Paus zu und von Paushaltung zu Hausbaltung mittels Zühlkarten.

5) Soweit als zutreffend ist zu ermitteln und zu verzeihnen :

a. von jeder anwesenden Person: der Vor- und Familienname, die Verwandtschaft oder sonstige Stellung zum Haushaltungs-Vor- stande, das Geshlecht, das Alter, der Ln entl der Beruf, Stand, Erwerb bezw. das Gewerbe, Geschäft oder der Nahrungszweig mit Angabe der Stellung im Berufe, die Geburt8gemeinde, das Militärverhältniß (für männliche Personen), das Be aberwantkis, die Staatsangehörigkeit, die Muttersprache und der Wohnort (für in der Haushaltung vorübergehend Anwesende);

b. von jeder vorübergehend aus der Haushaltung abwesenden

erson: der Vor- und Familienname, die Verwandtschaft oder \on- tige Stellung zum Haushaltungsvorstande, das Geshleht, das Alter, der Famienstand, der Beruf, Stand, Erwerb, bezw. das Gewerbe, Geschäft oder der Nahrungszweig mit Angabe der Stellung im Ee er Aufenthaltsort, das Militärverhältniß und das Religions- ekenntniß.

6) Nähere Auskunft über die verlangten Nachweise ift den anlie- genden Zählkarten A und a sowie dem Haushaltungs-Verzeichnisse B zu entnehmen. i

7) Als Wohnstätten werden die bewohnten und unbewohnten, zu Wohnzwecken bestimmten, im Bau vollendeten Gebäude (Wohnhäuser), andere bewohnte, aber gewöhnli nicht zu Wohn- zwecken dienende Gebäude, fowie sonstige, den Charakter von Gebäuden niht an sich tragende, feststehende oder beweglihe Baulichkeiten auf-

eit der Zäßlung bewohnt sind. Näheres

enommen, welche zur 1 te der anliegenden Zähler-Kontrolliste F

ierüber ift der lehten zu entnehmen.

II. Wie ift zu zählen? A. Mitwirkung der zu Zählenden.

1) Als obecster Grundsay gilt, die Mitwirkung der Bevölkerung bei der Zählung in Anspru zu nehmen und die Haushaltungs-Vor- tände zu verpflichten, daß sie die über die Personen und einige andere Verhältnisse ihrer Haushaltung berlanaten schriftilihen Nahweise auf den hierzu bestimmten Formularen (Zählkarten A bezw. a und Haus- haltungs-Verzeichniß B) und nah den bierfür gegebenen Bestimmungen (Anleitung C) foweit als thunlich selbst liefern. i:

2) Zur Erhebung der Nachbweise über die einzelnen Personen dienen die Zählkarten A bezw. a und das Haushaltungs-Ver- zeichniß B. j Ÿ

3) Die Gesammtheit der Zählkarten A bzw. a, ferner das Haushaltungs-Verzeihniß B und die Anleitung C zur Ausfüllung dieser Karten bilden den Inhalt des weiter anges{lossenen Zählbriefes D. Auf einer der Außenseiten desselben befindet sih die Adresse des Haushaltungs-Vorstandes, an welchen er gerichtet ist, auf den übrigen Theilen die Anleitung C und ‘die Muster zur. Y1éëfüüung der Karten A bezw. a und des Haushaltungs- Verzeichnisses B. ¿

4) Für jede Haushaltung ift ein solcher Zählbrief bestimmt, welWer die für dieselbe muthmaßlich erforderlihe Zahl von Zähl- karten À bezw. a, ein Haushaltungs-Verzeihniß B und eine Anleitung C enthält. Die Insassen von Anstalten bilden eine selbständige Haus- haltung. Vorsteher oder Verwalter von Anstalten für gemeinsamen Aufenthalt (z. B. Erziehungs-, Kranken-, Heil- und Pflegeanstalten, Alterversorgung8anstalten, Gefängnisse, Strafanstalten, Kasernen, Klöster, Herbergen, Gafthöfe u. |. w) werden den Haushaltungs- Vorständen gleich geachtet. Ebenso sind einzeln lebende Personen, welche eine besondere Wohnung innehaben und eine eigene Haus- wirthschaft führen, als Haushaltungs-Vorstände anzusehen und bei der Zählung wie solche zu behandeln.

B. Obliegenheiten der Gemeinde-*) (Orts-) Behörden.

Die Ausführung der Volkszählung ist Sahe der Gemeinde- (Orts-) Behörden. In denjenigen Städten, in welhen die Polizei- verwaltung Königlichen Bebörden übertragen if, liegt die Ausführung der Volkszählung dem Magistrat und der Polizeibehörde gemein- \haftlich ob. In den Landgemeinden und Gutsbezirken haben die Polizeibehörden, soweit niht die Polizeiverwaltung in den Händen der Gemeindebehörden liegt, nach Anleitung der Kreisbehörden bei der Volkszählung Beihülfe zu leisten.

a. Bildung von Zählkommissionen.

1) Zur unmittelbaren Leitung der Volkszählung wird in jeder Gemeinde, soweit dies die Verhältnisse nicht entbehrlich erscheinen lassen, eine Zählkommission gebildet. 5 :

2) Bei der Zusammenseßung der Zählkommissionen kommt es haupt|ählich darauf an, folhe Personen für dieselben zu bestimmen, welche die Wichtigkeit der Volkszählung zu beurtheilen im Stande und bereitwillig sind, an deren zweckentsprechender Ausführung mit- zuwirken, zuglei das Vertrauen der Gemeindeangehörigen besizen und die öôrtlihen Verhältnisse kennen. Die Theilnahme an der Zähl- kommission ift ein Ehrenamt. i :

3) Die Bildung der Zählkommissionen muß bis zum 15, No- vember d. J. ecfolgt sein. : e /

4) Die Aufgabe der Zählkommissionen beziehungs- weise, wo Zählkommissionen niht eingeseßt sind, der Ortsbehörden besteht hauptsächlich in Folgendem: d :

a. Eintheilung des Gemeindebezirkes in Zählbezirke,

§. Annahme und Anweisung der Zähler,

7. Prüfung und, soweit nöthig, Berichtigung der Angaben in den ausgefüllten Zählpapieren, Aufstellung der rtsliste & und Beför- derung des gesammten Zählungsmateriales an die Kreisbehörden bezw. an das Königliche statistishe Bureau, sofern dasselbe von diesem unmittelbar zugesendet worden ift. i

b. Eintheilung des Gemeindebezirkes in Zählbezirke.

1) Die Volkszählung muß in bestimmt abgegrenzten Bezirken (Zählbezirken) erfolgen.

2) Die Zählbezirke sind in der Art zu begrenzen, daß dieselben in der Regel nicht mehr als 40 Haushaltungen umfassen und si an die in der Gemeinde bereits bestehende Eintheilung dergestalt anschließen, daß für jeden Wohnplaz ein, beziehungsweise mehrere besondere Zählbezirke gebildet werden. Was unter Wohnplaß zu ver- stehen ift, ergiebt sich aus der nebenstehenden Ziffer d. 4. Liegt ein Theil einer Gemeinde (eines Gutsbezirkes) in einem anderen Kreise (Oberamte) als der Haupttheil, so wird er in dem Kreise gezählt, in welchem er liegt, muß aber ebenfalls unter allen Umständen als besonderer Zählbezirk behandelt und diese seine Gigenthümlichkeit auf der Kontrolliste F ausdrücklih angegeben werden; jedo ift dafür Sorge zu tragen, daß ein solher Gemeinde- theil niht doppelt gezählt wird. Ebenso ist für den Fall, daß ein Theil einer Gemeinde einem anderen Reihstags-Wahlkreise angehört als der Haupttheil oder außerhalb der Zollgrenze liegt, dafür Sorge u tragen, daß die betreffenden Gemeindetheile besondere Zählbezirke ilden und im Kopfe der Zähler-Kontrollisten F nah dieser ihrer be- sonderen Eigenschaft deutlich bezeichnet werden.

Dabei darf kein bewohntes oder unbewohntes Wohnhaus und keine sonstige bewohnte Baulichkeit übergangen werden. Zweifel darüber, welcher Gemeinde die auf Flüssen u. |. w. ankernden Fahr- zeuge zugerehnet werden sollen, entscheidet die Kreisbehörde.

Bei Eintheilung der Zählbezirke ist bisher zuweilen auf die Be- renzung der Ortschaften, Flecken, Dörfer, Kirchspiele, Weiler und sonstigen Wohnpläße wenig Rükfiht genommen worden; man hat vielmehr nach Abschnitten gezählt, welche die sh kreuzenden! Aa Wege, Stege u. \. w. bilden, und was von einer Gemeinde außer alb eines solhen Dreiecks, Vierecks u. \. w. an bewohnten Grundstücken übrig blieb, demjenigen dieser Bezirke zugewiesen, von welhem aus es am leichtesten zu erreihen war. Durch dieses Verfahren sind größere Zusammengehörigkeiten zerrissen und kleinere, aber selbständige Wornpiage unbeachtet gelassen worden.

Zur Abstellung dieser Mängel erscheint es angezeigt, vor der Zäblung zuerst die selbständigen Wohnpläte einer jeden Gemeinde- m sorgfältig festzustellen und hiernach erst die Zählbezirke abzugrenzen.

Auf den Kontrollisten F is der Umfang des dem betreffenden ähler überwiesenen Zählbezirkes so genau zu bezeibnen, da „über die ugehörigkeit der einzelnen zum Gemeindebezirke gehörigen Häuser ein weifel nit entstehen kann und Doppelzählungen wie Auslafsungen

unbedingt vermieden werden.

Größere Anstalten (Heilanstalten, Kasernen, Klöster, größere E Strafanstalten u. #. w.) bilden zweckmäßig selbständige

ezirke.

3) Die innere Eintheilung der Zählbezirke, welhe Kasernen, Wachen, Militär-Werkstätten und sonstige militärishe Anstalten um- fassen, ist der Kommandantur oder, wo eine solche fehlt, der obersten Militärbehörde des Ortes zu überlassen.

c. Annahme und Anweisung der Zähler.

1) Zur Austheilung und Wiedereinsammlung der Zählbriefe ist für jeden Zählbezirk ein Zähler und thunlichst ein Vertreter des Zählers zu bestellen. Bei der Auswahl der Zähler ist Rücksicht darauf u nehmen, daß sie zur Deloraung der ihnen obliegenden Geschäfte binreitbend befähigt sind. Erscheinen diese Geschäfte in gewissen Gegenden bei dem Mnlange eines Zählbezirks von 40 Haushaltungen zu beträhtlih, so empfiehlt sih die Beschränkung des Zählbezirks auf eine geringere Zahl von Haushaltungen.

*) Unter Gemeinde- (Orts-) Behörden sind hier und weiterhin

die Vorstände der ftädtishen oder ländlichGen Gemeinden, sowie der Gutsbezirke zu verstehen.