1910 / 163 p. 2 (Deutscher Reichsanzeiger, Thu, 14 Jul 1910 18:00:01 GMT) scan diff

Uebertragen: dem Kreistierarztassistenten Dr. Sebauer zu Gollub die E E Verwaltung der Kreistierarztstelle in Rotenburg ck annover. a O

Prüfungs8ordnung für Kreistierärzte.

8 1.

Die ung zur Anstellung als Kreis- (Bezirks-) Tierarzt und als beamteter Tterarzt im Sinne des Viehseuchengeseßes wird im Königreich Preußen durch Bestehen der Prüfung für Kreistierärzte erworben. a9

ais Prüfung wird vor dem Landesveterinäramt in Berlin ab-

geleg Die Prüfungskommission wird von dem Minister für Landwirt- [Gaft, Domänen und Fo ten aus den Mitgliedern und Hilfsarbeitern ieses Amtes, erforderlichenfalls auch aus anderen geeigneten Persön- lihkeiten, gebildet 3 Nr. 3 der eaen Verordnung über die rrihtung eines Landesveterinäramts und eines ständigen Beirats für das Veterinärwesen vom 13. Mai 1910 Geseßsamml. S. 65 —). _ Ebenso wird von ihm über den Vorsiß in der Kommission sowie über die Mg E Prüfungsgeschäfte und die Verwendung der Prüfungsgebühren Bestimmung getroffen.

Landwirt|haft, Domänen und Forsten zu. rihten, der über die Zu- lassung entscheidet. Mit der Zu U gung wird dem Prüfling ein Abdruck dieser Prüfungsordnung übersandt.

Vorausseßung für die Zulassung zur rWung ist, daß der Prüf- O nach Erlangung der Approbation als Tierarzt eine mindestens dretjährige praktische fachtehnische Beschäftigung nachgewiesen hat.

: 8 3. Das Gesuch um Zulassung for Prüfung ist an den Minister tesi

8 4.

Dem Gesuch um Zulassung sind in Urschrift beizufügen :

1) ein agen ia oel riebener Lebenslauf, in dem der Aus- biltungögang und -die mal iaung nah Erlangung der Approbation (vgl. \. 2) anzugeben sind;

2) die Approbation als Tierarzt;

3) der Nachweis, daß der Prüfling nach Erlangung der Appro- bation mindestens ‘ein Jahr lang im Deutshen Reiche tierärztliche Praxis, set es für eigene Rechnung, sei es als Gehilfe eines die Praris ausübenden via gp Tierarztes, betrieben hat. Der Nachweis ist

r Preußen dur eine Bescheinigung des Departementstterarztes, m übrigen durch eine Bescheinigung eines höheren beamteten Tierarztes oder, wo ein solher nicht vorhanden ist, eines beamteten Tierarztes zu erbringen; i

4) der Nachweis, daß der erung nach Erlangung der Approbation

a. an einer tierärztlichen u hule oder veterinärmédizinishen Fakultät |wntapu ava nèrUnivetsität des Deutshen Reiches oder an einem anderen, ¿von dem Minister für Landwirt- haft, Domänen und Forsten als geeignet bezeichneten veterinärmedizinischen ulte e einen Kursus in der pathologishen Anatomie, in der Ene und Bakteriologie sowie in der polizeilihen Veterinärmedizin regelmäßig be- ucht hat Die-Dauer jedes Kursus muß mindestens drei onate betragen; die Kur)e können jedoch fleigueiti be- sucht werden. Der Nachweis ist durch Zeugnisse der Leiter

der Kurse zu erbringen ; . mindestens drei Monate lang éinem deutshen öffentlichen Schlachthof oder einer Auslandsfleishbeschaustelle als Leiter vorgestanden oder an ‘einem größeren deutschen Schlachthof, an dem mg zwei Tierarzte für den Fleischbeschaudienst via angestellt sind, oder an einem *ffentlihen Schlacht- a er sh an einem Standorte eines berittenen Truppen- teils befindet, die Schlachtvieh- urid Seer IaL ausgeübt at. Der Nachweis dh in den ersten beiden Fällen Le eugnis der vorgesezten Dienstbehörde, in den leßten den Fällen dur Bescheinigung des Schlahthofleiters zu

erbringen. Ausnähmsweise kann, nötigenfalls nach Anhörung des Landes- veterinäramts, an Stelle der unter Nr. 3 und 4 vorgeschriebenen D auch der Nachweis einer anderen Vorbildung zugelassen werden. i

8/5. Die Prüfung zerfällt in einen schriftlichen und einen praktish- mündlichen Teil. -

8 6.

ür die \chriftliche Prüfung hat der Prüfling zwei wissen- schaftliche Ausarbeitungen zu elen, Die Aufgaben werden von Ven Ten ‘der Prüfungskommission gestellt.

üf Gründ erprobter wissenschaftliher Leistungen können aus- nahmsweise eine oder beide Arbeiten erlássen' werden. Anträge \ind an den Minister sür Landwirtschaft, Domänen und-Forsten zu richten, der darüber nah Anhörung der Nag on entscheidet.

Von den beiden Arbeiten -ist die eine aus dem Gebiete der polizeilichen, die andere aus dem Gebiete der gerihtlihen Veterinär- medizin oder der Hygiene oder der Fleishbeschau oder aus ähnlichen Gebieten zu entnehmen.

Bei der Bearbeitung einer der beiden Aufgaben ist über einen erdahten ‘polizeilichen oder gerihtlihen Fall, dessen Gegenstand bei Ste D der Se besonders bezeihnet wird, ein vollständiges Obduktionsprotokoll mit begründetem: Gutathten zu liefern.

8 8.

+ Die Ausarbeitungen sollen nicht lediglich Zusammenstellungen oder Auszüge aus der Literatur sein, sondern selbständige wissenschaftliche Leistungen ‘darstellen, die unter Prüfung der literarischen Angaben auf ihren Wert und ihre B, in gedrängter Kürze die gestellte

ósen

Aufgabe klar und übe ;

r Umfang jeder Arbeit soll, LrgedeGnet das Obduktionsprotokoll nebst ugehörigem Gutachten 7 Abs. 2), fünfzig Bogenseiten in der Regel niht überschreiten.

Die Ausarbeitungen müssen E und leserlich heftét und- mit ‘Seitenzahlen versehen sein. Jeder Arbeit ist eine vollständige Uebersicht über die benußten literarischen Hilfsmittel bei- zufs en, die außerdem au im Texte überall an den für die Benußung n Betracht kommenden Stellen anzuführen sind. erner muß jede Arbeit am Schlusse die eigenhändig geschriebene EUerung des

rüflings auf Ehre und Gewissen enthalten, daß er, abgesehen von en angeführten literarischen -Hilfsmitteln, die Arbeit obne fremde Hilfe angefertigt habe.

8 9.

Die Arbeiten sind spätestens sechs8 Mönate nah Empfang der Aufgaben portesee dem L ccielelanat einzureichen, psang

Aus dri en Gründen fann dem Prüfling auf seien diese Gründe: eingehend darlegenden und nötigenfalls mit amt en Zeug- nissen zu versehenden Antrag von dem Landesveterinäramt eine Nach-

t bis zu drei Monaten bewilligt werden.

Eine weitere Nachfrist kann nur unter ganz besonderen Ver- hältnissen von dem Minister für Landwirtschaft, Domänen und Forsten e werden. i

ach fruchtlosem Aae der sechsmonatigen Frist und der etwa bewilligten Nachfrist gilt die \hriftlihe Prüfung als nicht bestanden (vgl. § 11 Abs. 3).

F D e-

8 10. Die Beurteilung der Arbeiten erfolgt durch die damit beauf- tr N Mee der Prüfungskommission. Jedes Urteil ist ein- ehend_ zu nden. | \ ¿sd die Urieile Be aus\{ließlich die Bezeihnungen „sehr gut“ (1), „gut“ i(2), g * (3) u‘d „ungenügend“ S zu wählen. : er eines drei erstgenannten Urteile für beide Arbeiten er- hält, hat die \{chriftlihe Prüfung bestanden.

„erlassenen Mde d Vör

er für beide Arbeiten das Urteil „ungenügend“ erhält, hat die ériftlige Prü 1g nicht bestanden. Ï - Lautet das Urteil nur für eine der beiden Arbeiten „ungenügend“, o kann dem Prüf n auf seinen Antrag éine neue Aufgabe aus dem- elben Gebiete g t werden. Der Antrag ist binnen längstens drei onaten nach mpfang der Nahricht von dem Ausfalle der Prüfung bei dem Landeésveterinäramt einzureichen. Wird die Frist ohne ge- nügende Entschuldigungsgründe versäumt, über deren Vorliegen das Landesveterinäramt entscheide so gilt die schriftliche Prüfung als nicht bestanden. Die Ablieferungs t für die E der neuen Aufgabe beträgt drei Monate. Auf die Verlängerung dieser Frist und auf die Versäumung der Fristen finden die Vorschriften in § 9 Abs. 2 bis 4 sinngemäß Anwendung. Erhält au die Bearbeitung

der neuen Aufgabe das Urteil „ungenügend“, so gilt die ganze \schrift-

liche Fus als nicht bestanden. __ Die Wiederholung der ganzen \{riftlichen Prüfung ist in allen Fällen us §9 Abs. 4) nicht vor Ablauf ‘von sechs Monaten zulässig. Wird binnen weiteren \echs Monaten nach Ablauf ' dieser Wieder- holungsfrist die Zuweisung neuer Aufgaben ohne genügende Ent- | uldigungsgründe, über deren Vorliegen das Landesveterinäramt ent- eidet, bei diesem nicht beantragt, so gilt die \hriftlihe Prüfung abermals als nit bestanden. Cine zweite Wiederholung der \chriftlichßen Prüfung ist nit gestattet. 1

2 Die Meldung zur praktis{ch-mündlichen Prüfung hat der Prüfling spätestens binnen s\echs ‘Monaten nah ERLONI „der Mit- teilung von dem Bestehen der schriftliheu Prüfung bei dem Landes- veterinäramt einzureichen.

Der Vorsißende der Prüfungskommission beraumt den Prüfungs- termin an, sobald 6 eine hinreichende Zahl von Prüflingen ge- meldet hat. Zwischen der n und dem Termin muß jedo für jeden Prüfling eine Frist von mindestens vier Wochen liegen, die nur mit Zustimmung des Prüflings abgekürzt werden ari:

Wird die sechsmonatige Meldungsfrist (Abs. l versäumt, oder bleibt der Prüfling in dem anberaumten Termin (Abs. 2) aus, oder tritt er nach Beginn - der Prag von dieser zurück, so gilt die \hriftlihe Prüfung als nicht bestanden, es sei denn, daß nah dem

rmessen des Landesveterinäramts für die Versäumnis oder den Nück- tritt dringende Entschuldigungsgründe geltend gemaht werden.

Während der Dai vom 15. L bis zum 15. Oktober finden praktish-mündlihe Prüfungen nicht tatt.

§ 13.

Die praktisch-mündlihe Prüfung zerfällt in folgende Abschnitte : I. Veterinärgeseßgebung (einschließlich Viehwährschaft) und Veterinärverwaltung;

I1. Polizeiliche und gerichtliche Veterinärmedizin;

ITT, effentli e Tiergesundheitspflege, Tierzuht und Tier-

altung;

IV. [eifchbeschau und Beurteilung sonstiger, vom Tiere

\tammender Nahrungsmittel.

Die Prüfungsabschnitte werden von mindestens je zwei Mit- liedern der Prüfungskommission in der Negel an aufeinanderfolgenden agen abgehalten.

“Der ce der Prüfungskommission bestimmt die Reihen-

folge, in der die Abschnitte zu erledigen sind; er ist berechtigt, allen ellen der Prüfung beizuwohnen.

S1 Für die Prüfung in der Veterinärgeseßgebung (ein\chl.

G i, chaft) und in der Veterinärverwaltung hat er Prüfling:

1) unter Aufsicht innerhalb einer Frist von drei Stunden eine praktishe Aufgabe aus dem Gebiete der Veterinärpolizei oder Vieh- währschaft -zu bearbeiten ;

2 in einer mündlihen Prüfung une Kenntnisse in der Veterinärgeseßgebung, insbesondere au in den zu deren Durchführung i al ine iften und in den für diese Durchführung, namentli für dle Feststellung Und" Bekämpfung Seuchen maß-

ebenden technischen Grun säßen, fétier ' in den Viehwährschafts- rganisation der Veterinärverwaltung

estimmungen sowie in der nachzuweisen.

8 15. Für die Prüfung in der polizeilihen und gerihtlichen Veterinärmediziu hat der Prüfling: A ¿rie

1) an einem lebenden Tiere einen veterinärpolizeilich oder geri, wichtigen ae zu untersuchen und über den

efund einen s{riftlihen Bericht mit gutachtlicher Aeußerung unter Aufsicht innerhalb einer Frist von drei Stunden anzufertigen;

2) die Zerlegung eines gefallenen Tieres oder eines Tierteils uach den für polizeilihe und gerihtliße Fälle maßgebenden Be- stimmungen und Gesichtspunkten auszuführen und über den Befund L E Niederschrift nebst vorläufigem Gutachten unter Aufsicht anzufertigen ;

3) ein Objekt aus dem zerlegten Tiere oder Tierteile, das für die Beurteilung des Falles von Wichtigkeit ist, zur mikroskopischen Unter- suchung: vorzubereiten, mit dem Mikroskope zu untersuchen und mündlich zu erläutern. Es soll freistehen, dem Prüfling einen anderen frischen Körperteil zur Untersuhung und Erläuterung vorzulegen.

8 16.

Für die Prüfung in der öffentlihen Tiergesundheits- pflege, Tierzucht und Tierhaltung hat der Prúfling: )

1) ein bafkteriologishes Cre für die mifkroskopishe Untersuhung vorzubereiten, mit dem Mikroskope zu untersuhen und mündli zu erläutern; hierzu sollen nur solche Objekte gewählt werden, deren Be- gutahtung eine praktische Bedeutung hat ;

2) in einer mündlichen uns ausreihende Kenntnisse in der U Nr E ege insbesondere über Jnfektion, Jnfektionserreger, Immunität, Serodiagnose, Grundlagen der Desinfektion, Desinfektions- mittel, Schußimpfung und Impfstoffe darzutun;

3) in einer weiteren mündlichen Prüfung nachzuweisen, daß er mit der Rassenlehre, der Züchtungskunde, der Gestütkunde, der Huf- beschlagkunde, der Beurteilungslehre, der Haltung und Pflege der landwirtschaftlihen Haustiere gründlih vertraut ist.

i 8 17.

Fir die Feifung in der Fleischbeschau und Beurteilung

iner vom Tiere stammender Nahrungsmittel hat der rüfling :

1) ein ge Tier oder einen Teil eines geshlacteten Tieres zu untersuchen \und si über die Brauchbarkeit es Fleisches zum Genusse für Menschen zu äußern, auch unter Aufficht innerhalb einer Frist von (es Stunden einen kurzen schriftlihen Bericht über den Befund nebst Gütächten zu erstatten;

__/2) in einer mündlichen Prüfung darzutun, n er mit der Ein- rihtung der Fleishbeshau, mit der Fleischbeshauge|eßgebung und den dazu erlassenen Ausführungsvors, Til mit den tehnishen Grund- [üben für die Beurteilung des Fleishes und der sonstigen vom Tiere tammenden Nahrungsmittel, namentlih der Milch, sowie mit den geseplic en Vorschriften über Nahrungsmittelkontrolle gründlich ver- raut ist.

8 18

Für jeden Prüfling ‘wird von dem Prüfenden über jeden Teil eines Prúfunggabnitis eine Niedersrif unter Anfübeuag der

rüfungsgegenstände und mit den Urteilen über den gr 8ausfall, ei den Urteilen „ungenügend" unter kurzer Angabe dèr Gründe, an- gefertigt und unterschrieben. i

Ueber den Ausfall der Prüfung in jedem Teile eines Prüfungs-

abschnitts wird ein besonderes Urteil unter aus\chließlicher Os

der Bezeichnungen „sehr gut" (1), „gut“ (2), „genügend“ (3) und ungenügend" (4) abgegeben. Wer eins der erstgenannten drei Urteile

[e jeden Teil eines Prüfungsabschnitts erhält, hat die Prüfung in iesem bestanden. /

i : 20. : E Wer für alle Teile oder Si mehr als einen Teil eines 4, F

nitte nit béstanden.

_Lautet das Urteil nur für einen Teil eines Abschnitts A so ist eine Nachprüfung in diesem Teile zulässig, zu de, der Prüflin e tens nah Ablauf von drei Monate, und spätestens nah Ablauf weiterer sechs8 Wochen bei dem Landez, F

veterinäramte zu melden hat. Wird die leytgedahte Frist versäum oder erscheint der Prüfling in dem Prfüngstermine nit oder tritt er nah Wiederbeginn der pri von dieser zurück, \o au die Prüfung in dem ganzen Abschnitt als nicht bestanden, es sei denn, daß nah dem Ermessen des Landesveterinäramts für die Versäumnj| oder den Nücktritt dringende Entschuldigungsgründe beigebracht werdey Ebenso hat der Prüfling die Prüfung in dem ganzen Abschnitte nid bestanden, wenn er bei der Nachprüfung oduals das: Vrteil un genügend“ erhält. # Die Wiederholung eines nicht bestandenen Abschnitts ist nicht vor Ablauf von sech8 Monaten gestattet. Die Meldung zur Wieder, holungs ilung muß binnen spätestens \sechs Wochen nah Ablauf dieser Frist bei dem Landesveterinäramt erfolgen. Wird diese Meldungsfrist versäumt oder erscheint der Prüfling in dem Prüfungs, termine nit, oder tritt er nah Wiederbeginn der Prüfung von diese urück, so gilt die ganze F a Prüfung als nicht a f je denn, daß na

nile das Urteil „ungenügend“ erhält, hat die Prüfung in dem F

wh:

tanden, es fe dem Ermessen des Landesveterinäramtz für die Versäumnis oder den Rücktritt dringende Entschuldigungs- C e Soctses der Prüf den noh nicht erledigt e Forksezung der Prüfung in den noch nit erledigten Teiley und Abschnitten wird dur das erstmalige Nichtbestehen cines Teileh oder Abschnitts Mt gehiert. i Eine zweite ederholung eines Prüfungsabschnitts oder de ganzen Prüfung ist nicht gestattet. |

8 21.

_Hat der Prüfling sämtlihe Teile der praktisch-mündliden

rüfung bestanden, so wird aus den Urteilen für die beiden #{ ien Arbeiten und für die einzelnen Teile der praktisch-mündli Prüfung ein Gesamturteil in der Weise ermittelt, daß die ablen den einzelnen Urteilen (§§ 10 und 19) entsprechen, zusammengezählt und durch zwölf geteilt werden. Brüche, die si bei der Teilung ergeben, wérden, wenn fie über einhalb betragen, als ein Ganze gerechnet, andernfalls unberüdsihtigt gelassen.

. Die über diese Ermittlung aufzunehmende Niederschrift ist vom! Vorsitzenden der MENUNgOSNAn Ron zu unterschreiben.

Nach Beendigung der Prüfung werden die Profungperban dln von dem Vorsißenden der Prüfungskommission dem Vorsigenden dei Landesveterinäramts und von diesem dem Minister für Landwirtschaft, Domänen und \ tecnes überreicht. Wer die Prüfung bestanden hat, erhält ein Befähigungszeugnis.

Die mit dem Zu assungôges n eingereichten Urkunden werden dem Pirinnde bei Uebersendung des Befähigungszeugnisses oder bei der

itteilung vom Nichtbestehen der Zens zurückgegeben.

Die Gebühren für. die gesamte Prüfung betragen 90 4, und zwar für die schriftliche Prüfung 30 4, für die praktish-mündlide Prüfung 50 #, für sählihe und Verwaltungskosten 10 #4.

D Gebührenanteile für sächlihe und Verwaltungskosten sowie für die shriftlihe Prüfung sind binnen aht Tagen nah Empfang det Zulassungsverfügung 3 Abs. 1), der Gebührenanteil für dit D ine Prüfung zugleich mit der Meldung zu dieser

rüfung an die Bureaukasse des Ministeriums für Landwirtschaft, Domänen und Forsten einzuzahlen.

__ Bet Nadchprüfungen oder Wiederholungen kommt der Betrag für die sählihen und Verwaltungskosten voll, von den übrigen Gebühren aber nur der Anteil zur Erhebung, der auf die zu wiederholender Teile entfällt. Bei der Ermittlung des Anteils sind alle Teile der Prüfung als gleihwertig zu behandeln.

Wer vön der ahe afung zurütritt, erhält die in gleiher Weise zu ermittelnden Gebührenanteile für die noch nit begonnenen Teile, nit jedo den Betrag für die süchtihen und Verwaltungskosten zurü.

Diese Prüfung tritt am 1. Oktober 1910 in Kraft. Die bis dahin begonnenen Prüfungen werden nah den bestehenden Prüfungs- En zu Ende geführt.

on den in § 4 unter Nr. 3 und 4 vorgeschriebenen Nachweisen kann für folche Prüflinge, die sich vor dem 1. April 1912 melden, bei der Zulassung abgesehen werden.

Berlin, den 28. Juni 1910.

Der Minister für Landwirtschaft, Domänen und Forsten. Freiherr von Schorlemer.

Ministerium des Jnnern.

Dem Landrat Bachmann ist das Landratsamt im Kreise Weener übertragen worden.

Verzeichnis der Vorlesungen und Uebungen, welche an der Königlichen Bergakademie zu Clausthal i. Harz

im Winterhalbjahr 1910/11 (vom 17. Oktober 1910 bis 15. März 1911) ;

gehalten werden. Einschreibungen erfolgen vom 17. bis 31. Oktober 1910.

Die Ziffern geben die wöchentliche Stundenzahl an.

Professor Hoppe: Technishe Mechanik (4); Maschinenlehre, Entwerfen und Besprechen von lte camia ce I (12); Elektro- technik (3); Maschinenzeichnen (2), Professor Dr. Valentiner: Physik I (5); Phyfsikalishes Praktikum (3). Professor

r. Bilg: Allgemeine Guenue I (4); Ausgewählte Kapitel der physikalishen Chemie (1); Qualitative und quantitativ chemisde Analyse, tägl. Praktikum; Lötrohrprobieren 1 (3). Pro fessor Dr. Bruhns: Mineralogie (9); Mineralogisches Prattifum O Lagerstättenlehre T(3 Seoftfsor r. Bode: Geologie 1 (3); Pal0- on ologie I (2); Geologish-paläontologisches Praktikum (2). Professor Dr. Rothe: Höhere Mathematik und Mechanik 1 (7); Darstellende Geometrie (4); Elemente der analytischhen Geometrie (2). Geh. Bergrat Fischer: : Hoffma: 1 (6); Nationalökonomie u. Gewerbestatiti

Professor Hoffmann: Chemis e Gewerbekunde 1 (2); Me 4); Clektrometellangie 2); Entwerfen s Metall- üttenanlagen (2); N s Praktikum, tägli; Metallur- F gische Probierkunst, Vortrag (1) und Praktikum (5). Profesor sann: Verkokungs- und Brikettierungskunde (1); Eise üttenkunde 1, 1. Teil (2); Eisenhüttenküunde 11, 1. Teil (2); Metallurgishe Technologie (2); Untersuchung von Brenr- stoffen (2); Entwerfen von Eisenhüttenanlagen 1. Teil 0): Eisenprobierkunst 1. Teil tägli); Metallographie (1). Ober Rar Vetter Gehrke: Markscheidekunde mit Uebungen 1 (6); Abriß der Markscheidekunde (2). Baurat Ziegler: konstruktiouslehre (2) Geh. Bergrat Ka: ergan A uri Medizinalrat Dr. Riehn: Ersie Hil leistung ei Unglüdfsfällen (2) Bergassessor Breyhahn: Bergbaukunde 11 n b Bur -rgänzung werden folgende Kurse und Ueb ungen ab“ alten: werden: 4 Assistent Dr. Sanngirtel Gesteinsmifroskopie (2); Assistent Marlsbeiter Strube: Markscheiderishes Zeichnen (2).

Clausthal , den 11. Juli 1910. Die Direktion der Ffaglihen Bergakademie. er.

Meßtischblätter im Maßstabe 1: 25000.

__ Auf Grund der Neuaufnahmen sind anschließend an die in der Anzeige vom 30. März 1910 verzeichneten Blätter die nachstéhenden in Aitho raphie hergestellt und veröffentliht worden :

Nr. 395. Stutthof, Nr. 542. Neuteich, 623. Dirschau, „708. Pr. Stargard, 794. Bob 798. Gr. Nohdau, Ndr. Zehren,

obau, Ä

891. Gr. Krebs, 988,

1084. 1427. Bromberg (Ost), Schirpiß,

Lessen, h 1508. Sculiß, « 1582. Sch 1653. Argenau, 1723. Freitagsheim, 2520. Göttingen, 2521. Waake. ; Der Vertrieb erfolgt durch die Verlagsbuchhandlung von R. Eisen- \{chmidt hierselbst, Dorotheenstraße 70 A. Der Preis eines jeden Blattes beträgt 1 4. 0 / Die Anweisung für den Per dgerraus zu dem ermäßigten Preise von 50 4 für jedes Blatt enelat ur die Plankammer der König- lichen Landesaufnahme hierselbst, NW. 40, Moltkestraße 4.

Berlin, den 13. Juli 1910.

Königliche Landesaufnahme. Kartographische Abteilung. von Zglinii, Oberst und Abteilungschef.

‘Nichkamlliches.

Deutsches Neich.

Preußen. Berlin, 14. Juli.

Seine ae O, der Kaiser und König nahmen estern in Bergen die Vorträge der Chefs des Militär- und Des Marinekabinetts entgegen. i

Der Minister der öffentlichen Arbeiten hat in Anerkennung der im Prüfungsjahre 1909 bei der Ablegung der Staats- Das für den preußischen Staatsdienst im Baufache be- fun eten tüchtigen Kenntnisse und Leistungen den Regierungs- baumeistern Friß Herrmann, Erhard C S, Gustav Schmidt, Robert Tils und Paul Wagner e von je 1800 A zur Ausführung von Studienreisen ewilligt.

Der Königlich bayerische Gesandte Graf von Lerchen- Fer hat Berlin derlafen, Während seiner Abwesenheit führt er Legationssekretär Dr. von Schoen die Geschäfte der

Gesandtschaft.

Laut Meldung des „W. T. B.“ ist S. M. S. „Seeadler“ i von Daress\alam nach Nossi-Bay in See gegangen. S. M. S. „Cormoran“ ist gestern in Suva (Fidji- gus) eingetroffen und an demselben Tage von dort nach pia in See gegangen. i S. M. S. (e Jaguar“ ist gestern von Kobe (Japan) in See gegangen.

Baden.

Die Genesung Jhrer Königlichen Hoheit der Großherzogin Luise ist, der „Karlsruher Zeitung“ zufolge, B weit fortgeschritten, daß Allerhöchstdieselbe nach eingetretener

esserer Witterung einige Ausfahrten unternehmen konnte. Auf ärztlihen Rat ist Jhre Königliche Hoheit zur vollständigen Wiederherstellung ihrer Gesundheit gestern nahmittag nah dem Schloß Baden übergesiedelt.

Oesterreich-Ungarn.

Der russische und der japanische Botschafter haben gestern dem österreichish-ungarischen Ministerium des Aeußern das neue, den fernen Osten betreffende Abkommen notifiziert.

—-— Am ungarischen Abgeordnetenhause wurde die Regierung gestern von dem Abg. Thuroczy (Regierungs- partei) wegen der Veröffentlihung der Borromäus- Encyklika durch den Erzbischof Városy interpelliert.

Nah dem Bericht des ,W. T. B.“ erklärte der Ministerpräsident Graf Khuen-Hedervary, die Negierung werde sich zunächst amt- liche Kenntnis der tatsächlichen Vorgänge dee[wasfen, Er glaube aber {hon jeyt sagen zu können, daß Vorsäßlichkeit Wen sei. Auf jeden Fall werde die PEgerong es für ihre Pflicht erachten, eine Störung des konfessionellen Friedens hintanzuhalten und im Falle des Zuwiderhandelns den Frieden wiederherstellen.

Die Antwort des Ministerpräsidenten wurde zur Kenntnis genommen.

Großbritannien und JFrland.

Jn der gestrigen Si mg des Unterhauses seßte der remierminister A squit as Programm für diesen M der Session auseinander. Zu den Haupt-

vorlagen, die das Unterhaus danah noch vor der Vertagung

zu erledigen hat, gehören, „W. T. B.“ zufolge, verschiedene noch nicht erledigte Etats, darunter der Etat für die Schiffs- bauten, der heute zur Diskussion gelangen soll, ferner der Ge eh: entwurf für die Abänderun der Erklärung bei der Thronbestei-

Premierministers q nanzbill vor der Vertagung erfo oche des August stattfinden soll. i

Sir Edward Sa H on brachte einen Geseßentwurf ein, der die Einrichtung drahtloser Telegraphie auf allen von britischen E (ent pie assagier\ch iffen nah Ablauf

von zwölf Monaten obligatori)ch macht. i

Nach einer Meldung des „W. T. B.“ haben vierzi bis fünfzig liberale Mitglieder des Unterhauses gestern aben einstimmig eine energishe Protestresolution gegen ‘die

D der diesjährigen Flottenforderungen angenommen. ie Resolution wird der Regierung übermittelt werden. Es

Lis 1000 vereint wurd bewei 14 darüber, ob es in nbetracht der an erfa)sungskrise ratsam sei, gegen die orderungen zu stimmen. Es ist au proetteryal, ob einer der eilnehmer einen Antrag im Sinne der Resolution einbringen

t hervor, ba nur die erste Lesung der gen wird, die in der ersten

E und der Vorschlag für die Zivilliste. Aus denErkllärungen des

nahmen. i

Ereignissen in Barcelona gewidmet.

Frankreich.

Der König und die Königin der Belgier gaben | estern abend, „W. T. B.“ zufolge, dem Präsidenten und Frau Falliöres auf. der belgischen Gesandtschaft ein Festmahl, an dem ie Minister und andere hervorragende Persönlichkeiten teil-

Spanien. Die gestrige Sizung der Deputiertenkammer war den

Nach dem Bericht des „W. T. B.“ klagte Ossario, der Zivil- gouverneur von Barcelona zur Zeit der Unruhen, die Radikalen, Ne- publikaner, Sozialisten und Karlisten an, die wissentlihen oder un- wissentlichhen Urheber der Unruhen gewesen zu a0 Das Volk habe an den Vorgängen, deren Anstifter verbreherische Menschen Genaes seien, keinen Anteil gehabt. Er sei überzeugt, wenn die Zivilbehörde thre Amtsgewalt behalten hätte, wäre es ihr gelungen, die Ordnung aufrecht zu erhalten und die blutige Woche zu vermeiden.

Türkei,

Nach einer in E Blättern veröffentlichten offiziellen Darstellung hat der ökumenische Patriarch in der vor- estrigen Audienz beim Sultan den Vorschlag gemacht, daß die trittigen Kirchen den Griechen belassen und für die Bulgaren

neue Kirchen durch die Regierung gebaut werden sollten. Gegenüber der Ankündigung des Patriarhen, er werde

Demission unterbleiben werde.

Asien.

Dem hinesishen Waiwupu russish-japanishen Vertrages o geteilt worden.

Nach einer Meldung des Reuterschen Bureaus aus Macao hat auf der Jnsel Colowan zwischen Portugiesen und Chinesen, die man für organisierte Piraten hält, ein Kampf stattgefunden, in dessen L die Chinesen einen portugiesishen Posten im Sturm nahmen. er Kreuzer „Rainha Dona Amelia“ is nach Macao in See gegangen. Auf den ei Taipa und Colowan wurde der Belagerungs- zustand proklamiert. /

ist gestern der Text des ne Kommentar mit-

Statistik und Volkswirtschaft.

Nachweisung der Nohsolleinnahme an Reichsstempelabgabe für Wertpapiere.

April 1910 bis Junt 1910

S

April 1909 is Juni 1909

# S

Juni Wertpapiere 1910

© M

. Inländishe Aktien und Interimsscheine . Anteilscheine der deut- [her olonialgesell- aften und der thnen leichgestellten deut- en ice Attion

|S

2 510 807 S 8713 517/60} 4133 373/80

1215|—| 4285|— 619 24940] 840 585 30| 935 244

usländische Aktien und Interimsscheine . Inländische Nenten- und Schuldverschrei- bungen und Interims- scheine außer den unter V genannten . Inländische, auf den Inhaber lautende und auf Grund staat- licher Lu ag urgegeene enten- und Schuldverschrei- bungen der Kom- munalverbände und Kommunen, der Kor- porationen ländlicher oder städtischer Grundbesißer, der Grundkredit- und Hypothekenbanken oder der Eisenbahn- esellshaften sowie nterimsscheine . . . MNeriten- und Schuld- verschreibungen und Interimsscheine aus- ländisher Staaten, Kommunalverbände, Kommunen u. Eisen- bahngesellschaften . . Ausländische Nenten- und Schuldverschrei- bungenund Interims- scheine außer den unter VI genannten Bergwerksanteil- scheine und Ein- za Ungen auf solche

266 125 go 1049 323/901 661 520

411 531 1519 658/30} 707 476

816 459/40} 1 329 177/20} 686 845

61 120/40} 171 074 453 675

VITII.

61 067 7 553

6 946 756

158 179 o 247 833 Genußscheine . .…. 69|— 15 206

zusammen : | 4 844 757|40]13 890 660

Berlin, den 13. Juli 1910. Kaiserliches S Amt.

Dr. Zacher.

IX.

Zur Arbeiterbewegung.

Wie der „Köln. Ztg.“ aus Hamburg gemeldet wird, hat die aus allen beteiligten Léiiètor anisationen zusammengeseßte Zentral- werftkommission eine Lohn- und Arbeitsbewegung der Werf tarbeiter in folgenden Werftorten eingeleitet : bura, Bremen, Bremerhaven, Vegesack, Flensburg, Kiel, Lübeck, Rostock und Stettin. Die Be- wegung umfaßt zusammen 33 000 Arbeiter. Die Forderungen wurden dem Verbande der Seesdiffwerften als Grundlage für die Verhand- lungen überreihßt. Gefordert wird hauptsählich die Bildung von Arbeiterauss{chüssen, eine 1099/9 Lohnerhöhung bei Verkürzung der Arbeitszeit auf „neun Stunden, am Samstag auf aht, und die Neu-

regelung der Akkordarbeit. Bahnbediensteten und gugführer der Fran o rean ee

demissionieren, drückte der Sultan die Hoffnung aus, daß die |:

Wohlfahrtspflege.

Einen Arbeitsnachweisverband will man auf Anregung der P eran Den für die Regierungsbezirke Aachen

Koblenz, Côln und Trier gründen, dem als Mitglieder Ge-

meinden, Vereine; Gesellschaften, Genossenshaften und andere Körper-

schaften, die eine Arbeitsnachweisstelle des rige r Seipen

oder den- Arbeitsnahweis sonst fördern, beitreten können. Zu den

Aufgaben des Verbandes würden gehören die Begründung neuer Arbeitsnahweise und die Belebung der Tätigkeit der vorhandenen in

Verbindung mit den s\taatlihen und den Gemeindebehörden. Die Koblenzer Handelskammer hat \sih grundsäßlih bereit erklärt, fich an

der Gründung zu beteiligen.

Kunst und Wissenschaft.

Die Kant-Gesellshaft (Geschäftsführer : Professor Dr. H. Vaihinger-Halle) schreibt eine fünfte Preisaufgab e aus mit einem 1. Preis von 1500 46 und einem 2. von 1000 A. Das Thema lautet : „Kants Begriff der Me und seine Bedeutung für die erkenntnis- theoretischen Fragen der Gegenwart“. Preisrichter sind die Proseyoren Otto Liebmann-Jena, Richard Falckenberg-Erlangen und Paul Menzer- Halle. Die näheren Bestimmungen für- die Preisbewerbung nebst einer Erläuterung des Themas find unentgeltlich und portofrei zu beziehen dur den stellvertretenden Geschäftsführer Dr. Arthur Liebert, Beclin W. 15, Fasanenstraße 48. Ï

Land- und Forstwirtschaft. Uebersiwht

über die Ein- und Ausfuhr von Getreide und Kartoffeln

in Antwerpen im Monat Juni 1910.

(Nach einem Bericht des Kaiserlichen Generalkonsulats in Antwerpen.)

Eingeführt wurden:

Noggen: aus Deutschland . U «Sd C A Ge ee Argentinien . . .

den Niederlanden .

500 dz 30 560 12 880 3880 2 340

381 500 dz 359 980 295 000 197 170

78 550 35 400 26 920 23 120 15 180 500 10

1413 490 dz.

aus Argentinien Australien Rußland . Rumänien E den Vereinigten Staaten von

Amerika . E

Canada . Britisch-Indien den Niederlanden . Bulgarien Aegypten . s Großbritannien . .

Weizen:

Gerste: aus Deutschland . . . Ruland «e E L E Eh den Vereinigten Staaten von

A s E e R er U e 6

E e S den Niederlanden . Argentinien . . - Aegypten . Jtalien

71 230 31 370

10 370

Hafer: aus Deutschland .

Nußland . Canada Rumänien der Türkei Argentinien . Uruguay

aus Deutschland . Numänien Argentinien . . « « « « + den Vereinigten Staaten von Mera L E s den Niederlanden . Rumänien Natal . Canada Dla ¿66a á Prt anes: “Best ta en portugiesishen Besitzungen an der l ritanis@ben Küste Japan. N E Bd La 413140 dz

5 980 50

6 030

aus den Niederlanden .

Kartoffeln: Portugal

Ausgeführt wurden:

Noggen: nach Deutschland.

i 2100 den Niederlanden .

800 2.900

nah Deutschland . 476 990 den Niederlanden .

Schweden .

Spanien .

Großbritannien A

Weizen:

nach Deutschland .

te: MEINs den Niederlanden

Hafer: nichts.

Mais: Deutsch(hland . . \ A

erifo . den Niederlanden . Spanien . s

Ra « ck Großbritannien

* m .

Kart ln: M A AFIENELEE 0UO N Niederlanden - « rarelto . . . . . on D . . . . den Vereinigten Staaten Amerika

. . . . . , .

———_—

Eisenbahn haben, wie „W. T. aus Philadelphia meldet, mit jer Mebrbest be lossen in den Ausstand zu treten, falls ihren

wird. Einige Teilnehmer erklärten, sie würden sich zum Zeichen des Protestes der Stimmabgabe enthalten.

Be Éwerden nicht stattgegeben wird. Man glaubt jedoch, daß der Streik abgewendet werden wird.