1870 / 338 p. 6 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

4266 | | und Vorschriften des Landes über die Bedingungen ihrer Veröffent- &Hür die Expreßbestellung wird - außer dem Porto eine besonde 4267

lihung und Verbreitung nit genügt \ein sollte. Gebüur erhoben, wilche vom Adressaten-einzuzic hen ist. rwaltung für je 100 Grammen Zeitungen und anderer ge- Art. 20. (Transit in ges{lossenen Briefpacketen durch Grofibri-

Art. 9. (Waarenproben ) Das Porto für die im internatio- _ Art. 13, (Korrespondenz mit dem Großheizogthum Hessen, den P Sade, sorvie Waarenpcoven, die im Transit durch Nord- | tannien und daa Die Poûverwaltung des Vereinigten König- nalen Verkehr zur Abjent ung gelangenden Waarenproben soll sür die süddeutchen Staaten und der österreichisch - ungarijchen (ONatie,) deutshland gesandt werden, zu vergütenden Durcbschnittsbeträge fest- | reis“ gestattet der Posiverwaitung des Norddeutschen Bundes den Sendungen nach dem Vereinigten Königreiche von der norddeutschen | Die Bejummungen dieses Vertrages finden in gleider Weise Anwen stellen zu lassen und auf die Bezahlung nach solhen Durhschnitis- Transit geschlossener Biiespakete nach und aus überseeischen Ländern Postverwaltung, und für die Sendungen nach dem norddeutschen Post- | dung auf die Briefpoftsendungen äus und näh denjenigen Provinrijen betrágen einzugehen. durch das britische Postgebiet nund vermittelt den Transport zur See

bezirke von der britisd en Posiverwaltung festgestellt werden, und zwar | des Gioßherzogthums Hessen, welche nicht zum Norddeutschen Bunde rt. 16. Die norddeutsche Postverwaltung zahlt der britisben | gegen Entrichtung folgender Vergütungssägze : auf Se, welche dem Gebrauche und den Bedürfnissen in jedem der PePTE p Tei du o Ä VosGerwaltimg für jeden nach dem Vereinigten Kön'greiche gerichteten 1) Für die Landbeförderung: 1% Pence für je 30 Grammen Briefe beiden P. sigebiete, wie solche im inländischen Verkchr bervortriten, sich Desgleichen finden aUf die Briefpösisendungén zwischen Bayern, refommandirten Brief oder anderen refommandirten Gegenstand, | Netiogewicht, und 5 Pence \süc je 1000 Grammen Zeitungen und anschließen. Die beiden Posiverwalitungen werden sich gegenseitig von | Württemberg und Baden einerseits und: Großbritannien und Irland welcher im Transit durch ‘Norddeutscbland befördert wicd, an Rekom- | anderer gedruckier Sachen und Waarenproben Nettogewicht,„ ein\{chließ- den deSfalisigen Portosägen und den darin eintretcnden Nenderungen | andererseits, falls diese Briefposiscndungen einzeln durch Bermiltelung e Parlöngebühe den Betrag von Einem Groschen, und die britisce | lih der Bi förderung über den Kanal. 2) Fr die Seebefö:dcrung Mittheilung maten. j A per norddeutschen Posiverwaltung ausgewechselt werden, dieselben Be Post: erwaltung zahlt der norddeutschen Postverwaltung für jeden | und zwar: 3 Pence für je 30 Grammen Btiefe Nettogewicht, 6 Pence Gür den gegenjeitigen Austousch von Waarenproben so!en beider- | stimmungen Anwendung welche nah den vorhergehenden Artikcln nach Norddeutshland geribteten refommandirten Brief oder anderen | für je 1000 Grammen Scifuñgen N-itogewicht und 10 Pence für je cité, vorbehaiilih euvaiger anderweiter Verständigung zwischen den | für die Bricspo"isendungen zwischen dem Gebiet des Norddeutschen refommandirten Gegetisiand, welcher im Transit dur das Vereinigte | 1000 Grammen anderer gedruckter Sachen und Waarenproben Netto- ostverwaltungen , folgende Grundsäße beobachtet werden: 1) Das | Eundis und dem Vereinigten Königreiche maßgebend sind. - Die Königreich befördert wird, an Rekommandationsgebühr -den Betrag | gewicht nah und aus den Vereinigten S‘aaten voa Amerika; 2 Schill. Poito muß vo1ausbezahit werden. 2) Waarenproben, welche unzu- norddeutsche Posiverwaltung übernimuit aussch{ließlich: und für ihre von Zwei Pênee. 6 Pepyce für je 30 Grammen Briefe Nettogewiht, 6 Pei:ce für je reichend franfirt sind, werden wit dem doppelten. Betrage des fehlen- | allcinige Lg gegenüber der. großbritannishen Posiverwal- Für refommandirte Briefe oder andere rekommandirte Gegen- | 1000 Grammen Zeitungen Nettogewicht und 10 Pence für je 1000 den Portotbeils belegt. 3) Das Gewicht emer Scndung mit Waaren- | tung die des fa sige Aueglcichung mit den, süddeutschen Staaten. stände, welche aus. Norddeutschland im Transit durch das Vereinigte | Grammen anderer gedruckter Sachen und Waarenproben Nettogewicht R soll 250 Grammen nit übersteigen. 4) Die Waareuproben |_ Gerner hat die Postverwaltung. des Norddeutschen Bundes M Königreich befördert werden, zahlt die norodeutsche Postverwaltung | nah und von allen anderen Ländern oder Pläpen. infen an sich feinen eigenen Werth haben. Gegensiände, die an sich | mit der Kaiserlich Königlich österreichisch - ungarischen Postverwaltung der britishen Postverwaltung an Rekommandationsgebühr den Betrag Für die Beförderung von Zeitungen und anderen gedrudckten schon zum Verkauf si eignen oder bereits einen Handelswerth haben, | dahin verständigt, daß die Bestimmungen des gegenwärtigen Vertrages von Fünf Pence und für refommanditte Briefe oder andere rekom- | Sachen, sowie von Waarenproben , über den Tsthmus von Suez ist sei cs nach ihrer Qualität oder Quantität , und von welchen daher | au. auf die Briejspostsendungen aus dei Vercinigten en areide von mandirte Gegenstände, welche aus dem Vereinigten Königreiche 1m | von der norddeutshen Postverwaltung eine weitere Vergütung von auf andere Weise ais zum Zwece einer Probe Gebrauch Großbritannien und Irland nach dem österreichisb-ungarischen Neiche Transit durch Norddeutschland befördert werde, zahlt die britische | zwei Pence für 1060 Grammen Nettogewiht und für die Beförde- emt werden könnte, sollen mit „Ausnahuie „der nach- / et vice versa, soweit dieselben im offenen Transit dur Norddcutsch- Postverwaltung der norddeutschen Pofiverwaltung an Rekomman- | rung von Zeitungen und anderen geèckruckten Sachen y sowie von tehend sub 5, 6 Und 7 bezeichneten E für das auf | land befördeit werden, in Anwendung fommen, a: dationsgebühr den Betxag von Zwei Pence. Waarenproben, über den Jthmus von Darien eine weitere Vergütung Waarenproben Aawendung findende niedrigere P orto nit befördert Art. 14, (Umrechuung in andere Münzwährungen.) Die nord- Art 17. (Transil geschlossener Briefpackete durch Norddeutsh- | von acht Pence für 1000 Grammen Nettogewicht zu zahten. werden. 9) Scheercn, Messer und Gabeln oder ähnliche Gegenstände | deutsche Pojiverwaltung wird die Umrechnung der in dem gegenw.r- land.) Die norddeutsce Posiverwaltung gestattet der britischen Post- Sollte das britishe Porto für Briefe zwischen dem Vereinigten sollen zur Verscnduug als Proben innert.alb der . sub 3 bezeineten | tigen Vertrage n der Thalerwährung angegebenen Portosäßze in die verwaltung den Transit geschlossener Briefpackete nach und aus frem- | Königreiche Und solchen üÜbex)eeischen Ländern / mit welchen die nord- Gewichtegrenze zugelasscn verden. 6) Tabak soll in: der Richuung Süddeutsche Guldenwährung u. l w, möglichst genau bewirken und den Ländern und britischen Kolonien durch das norddeutsche f deutsche Postverwaltung geschlosscne Briefpakete im Transit tur nach dem Vereinigten Königreich bis zum Gewichte von 8 Unzen und | die Abrundung in den landetüblichen Münzsorten unter Berüdsichti- gebiet. gegen Entrichtung folgender Veraütungssäge: 2 Groschen für je | Großbritannien zu wechseln beabsichtigen möchte, später ermäßigt wer- in der Ricttung nach Norddeutschland bis zum Gewichte von 250 finds der bei der Erhebung in Betracht kommenden Verhältnisse statt- 30 Grammen Briefe Nettogewicht/ 5 Groschen für je 1000 Grammen | den, so daß das Porto für einen einfacen Bricf zwischen Norddeutsch- Grammen zugelassen werden 7) Rohe und gesponnene Seide, sowie den lassen. Zeitungen Und andere gedruckte Sachen und Waarenp1oben Nettc- | land und dem betreffenden Übersecischen Lande bei der Enzel-Ausliefe- gefärbte und gezwirnte Scide soll, wenn sie einen Kaufwerth- hat, bis : IL Tran itverkehr. gewicht. d rang an die britische Postverwaltung si auf einen geringeren Betrag um Gewichte von 100 Grammen als Waarenprobe zugelassen werden, Art. 15, (Einzel-Transit.) Die beiderseitigen Postverwaltungen Die obigen Vergütungssäze kommen auf die Posten aus dem | stellen würde, als bei der Beförderung in cinem ge\chlojsenen Pat, ) Die eiwa entfallende Zollgebühr darf dem Adressaten in Ansap | können sich auf den für den internationalen „Verkehr vereinbarten | Vereinigten Königreiche nah Ostindien, China, Japan und Australien | auf welches die vorstchenden Vergütungssäße Anwendung fin? en, \o gebraht werden. Wird die Annahme der betreffenden Sendung ver- | Wegen au Briefe, Zeitungen und andere Drucksachen. und Wagaren- et vice versa nit in Anwendung. mat die britis@e Postverwaliung sich anheischig, eine entspcechende weige1t, oder fann dieselbe gus irgend einem anderen Grunde nicht proben nach und aus solchen LADLZH! denen sie. zur Vermittelung Nach der mit ‘den Posiverwaltungen der süddeuishen Staaten | Ermäßigung dieser Vergütungssäße in Betracht zu nehmen. ausgehändigt werden, so“ soll die Zollgebühr dem Absender nicht zur dienen, Aegenleg zum Einzel-Transit überliefern. | und mit der Postverwaltung der österreichish-ungarishen Monarcbie Sollte die britiste Posiverwaltung die in England anlegenden Last fallen, 9) Die Waarenproben müssen in einer Umhüllung ver- Die. beiden Verwaltungen werden die speziellen Bedingungen die- getroffenen Verständigung sind das Transitrecht für ‘ges{lossene Brief- | Dampfschiffe des Norddeutschen Lloyd zu Bremen und der Hamburg- sandt werden, welche entweder an einer Seite offen oder in solcher | ses Austausches unter Beobachtung folgender Gauundságe- festsepen; packete: und die Vergütung für Beförderung derselben durch die süd- | amerikanischen Paetfahrt-Af ienge‘ellscaft zu Hamburg zur Beförde- Weise eingerichtet«ist, daß die Waarenproben ohne Schwvierigteit “| 1) Die norddeutsche Postverwaltung - vergütet der britischen Pojwer- deutschen Staaten und durch das öfterreichish-ungarische Staats8gebiet | rung britischer Posten nah Amerika nicht benußen, so nuird dieseibe als zur derartigen Versendung gee gnet erkannt werden können. waltung für die dunh Norddeutslhland transitirenden -fran- “Hud obigen Festseßungen mit eingeschlossen. leihwohl diesen Dampfschiffen diejenizen ges{lossenen Briefpackete aus Wenn Sheeren, Messer und Gabeln oder äbnuliche Gegenstände | kirten Briefe, Zeitungen und anderen. Drudcksachen und Waaren- Was die britischen geschlossenen Bricfpakete nah und aus Nor- Nortdeutschland nah Amerika überliefern lassen, welche ihr zu diesem als Waarenproben ve sandt werden, so muß die Umhüllung | proben aus fremdea Ländern nah dem Vereinigten: Königreiche, wegen beirifft, so beziehen sih die in gegenwärtigem Artifel bestimm- | Behuf von der norddeutschen Posiverwaltung überwie'en werden. Jn und Befestigung deëselben zugleich darauf berechnet sein , daß und für die nach jenen Ländern bestimmten unfrankirten Briefe aus ten: Vergütungssäße auf die Beförderung dur Norddeutschland, \hlie- | analoger Weise wird die britische Posiverwaltung die ron diesen Scbiffen in einer Bescädigung der Beamten der Postanstalt oder der. Bosisen- dem Vereinigten Königreiche, - dieselben Beträge, wie für die 40 fien aber die Kosten für die Beförderung über die Ostsee oder dur | einem britischen Hafen abgelieferten geschlossenen Briefpackete aus Amerika dungen vorgebeugt ist. 10) Die Adresse kann außer dem L tr- artigen Sendungen aus Norddeutschland nach dem Vereinigten - önig- Dänemark nicht mit ein; für diese Beförderung muß die Vergütuug nach Norddeutichland der norddeutschen Postoerwaltung zuführen

merk: »Proben« (»Muster«) folgende Zusähe enthalten: den Namen | reiche, beziehungsweise aus dem Vereinigten Königreiche nah Nord- zwischen der britischen Postveiwaltung und - den Postverwaltungen | lassen. Jn solchen Fällen wird die norddeuts%e Postverwaltung der

oder die Firma des Abjenders, die Fabrik- oder Handelszeichen, ein- | deutshland. 2) Die britische Postverwaltung vergütet der norddeut- änewark vereinbárt werden. britishen Postverwaltung nur das Transitporto für die Landbeförde- scblieflih der näheren Bezcichnung 4 Waare, die Nummern und | {.n Postverwaltung für die durch das Vereinigte Königreich transs- E A Briespacketen abgesandten Gegenständen | rung entrihten und wegen der Seebeförderung si mit dcn erwähnten die Preise. tirenden frankirten Briefe, Zeitungen und anderen Drusachen und sind vom Transitporto befreit: die Unbestellbaren Sendungen, die un- | Dampfsciffs-Gesellsdaft-n direkt verständigen. \

Die Fadvrik- oder Handelszeichen , Nummern und Preise | Waarenproben gus britischen Kolonien oder fremden Ländern nah rihtig \pedirten oder wegen Veränderung des: Aufentbaltsorrs: des Von den in geschlossenen Briespaceten abgesandten Gegenständen können au auf den Waareuproben selkst verzeichnet, fcrner auf kleinen Norddeutchland , Bayern , Württemberg, Baden und dem öster- Adressaten na@chgesandten Sendungen und die portofreien Korrespon- | find vom Transit- und Seeporto betreit: die unbestellbaren Sen- Marken ausgedrückt sein, weiche auf den Proben selbst, oder den die- reichisch - ungarischen Heiche; sowie für die nach jenen Kolonien oder denzen in Postdienst-Angelegenheiten. ; dungen, die unrichtig spedirten oder wegen Veränderung des Aufent- selben en:halteiden Sälen oder Kästchen u. \. w. sich besinden. | Ländern bestimmten unfrankirten Briefe aus Norddeutschland und. den Für diejenigen in geschlossenen Briefpacketen beförderten unfran- | haltsorts des Adressaten nacgesandten Sendungen, und die porto- Im Uebiigen dürfen die Sendungen keine handschriftlichen Meitthei- - übrigen vorbezeichneten Staaten, dieselben Beträge, wie für die gleich- kirten Briefe, deren Rücksendung wegen Unbestellbarkeit erfolgt, soll | freien Korrespondenzen in Pofidienst - Angelegenheiten. l lungen enthalten. artigen Sendungen aus dem Vereinigten Königreiche nachNorddeutscland, das für. hei Hinweg gezahlte Transitporto auf Verlangen abgescyt Für diejenigen in geschlossenen Briefpakcten beförderten unfran-

11) Ftüisigkeiten, oder solche Gegensiände, welche Gefahr für die | beziehungsweise aus Norddeutschland nach dem Vereinigten Königreiche. werden, wobei eine einfache Deklaration über den betreffenden Betrag | kirten Briefe, deren Rüsendung wegen Unbestellba1 keit erfolat, soll Beamten oder Nachtheil für die * ostsendungen mit sich bringen | 3) Die norddeutsche Posiverwaltung vergütet der britischen Postver- zum Brlage dient das für den LERAU gezahlte Transit- und Seeporto auf Ver!angen könnten, sollen nicht befördert werden. Soweit es mit den vorsteden- waltung für den Landtransit durch das Vereinigte Königreich der Es if vorausgeseßt, daß bei den auf Grund gegenwärtigen Ar- | abgeseßt werden, wobei eine einfache Deklaration über den betrcffenden den Grundsäßen nicht in Widerspruch tritt, sollen in der Weiteren | franfirten aus Norddeutschland herrührenden oder ‘im Tranfit dur tikels | zu befördernden Briespacketen die britische Postverwaltung die | Betrag zum Belage dient. Lf speziellen Ausführung bei den Waarenproben nach dem Vereinigten | Norddeutschland beförderten Korrespondenz nach überseeischen Ländern Kosten des Transils derselben durch Belgien resp. Frankreich trägt. Es is’ vorausgeseßt, daß bei den auf Grund gegenwärtigen Ar- Königreich die im internen norddeutschen Verkehr bestehenden Ver- | oder Kolonien, sowie der unfrankirten, aus überseeischen Ländern oder Art. 18. Der Vergütungssaß von Zwei Groschen für Dreißig | tikels zu befördernden Brie packeten die norddeutsche Postverwaltung sendungsbedingungen und bei den Waarenproben nach dem nord- Kolonien herrührenden Korrespondenz nah Norddeutschland oder dar- Grammen Briefe Nettogewicht für geschiossene Briespackete zwischen | die Kosten des Transits durch Belgien resp. Frankrei trägt. deuischen Postiezirke die im internen britischen Verkchr bestehencen | über hinaus, dieselben Beträge, wie für die internationale Korrespon- dem: Vereinigten Königreich einerseits und Dänemark, Schweden, Art. 21. (Auêtaush norddeutscher Briefpackete mit Alexandrien.) Verscndung8bedingungen in Anwendung fommen. denz und außerdem für die Seebeförd erung nach und: von den Norwegen und Rußland (soweit der Transit nah und aus Rußland | Die britische Postverwaltung is damit eir verstanden, daß die Postoer-

Art. 10. R N Die norddeutsde Postver- | liberseeishen Ländern und Kolonien: a) bei Briefen dieselben Beiräge, nicht zuglei dur österreichisches Gebiet stattfindet) andererseits wird | waltung des Norddeúuts@en Bundes direkte Briefpackete mit dem waltung fann der britischen osiverwaltung rekommandirte | welche ron den Bewohnern des. Vereinigten Königreichs für Briefe vom 1. Januar 1873 ab auf den Saß von Einem Groschen für | britishen Postamte in Alexandrien auswe)selt. A Briefe Überliefern, welche in d DpeUilmtaud entiprungen und | nach demselben Bestimmung®8orte oder beziehungsweise aus demselben Oreikíg Grammen Briefe Neitogewicht ermäßigt. Ueber die Gebühr ‘für die Sece-Beförderung der Briefpackete nach dem Vereinigten KönigreWe von Großbritanuien und Jr- Abgangsorte zu entrichten sind, jedoch nah Abzug des auf die bri- Ius 19. (Transit ‘der geschlossenen britischen Posten nah und | mittelst britiscker Post - Dampfsciffe auf der Strecke Marscille- land best'mmt sind, und die britische Postverwaltung kann dex nord- | tisce Landbesörderungsstrecke fallenden Theiles ; b) bei Zeitungen sechs aus Ostindien, China, Japan “und* Australien.) Der britischen Alexandrien, beziehungsweise Brindisfi-Alexandrien werden die beiden deutsden Postverwaltung refommändirte Briefe überliefern, welche (6) Pence für je 1000 Grammen Nettogewicht; c) bei anderen g - Posiverwaltung wird in oe der Verständigung, welche von der | Postverwaltungin si eintretenden Falles verständigen. in dem Vereinigten Königreiche entsprungen und nach Norddeutsch- | druckten Sacden und bei Waarenproben zehn (10) ence für je 1000 norddeutschen Posiverwaltung dieserbalb mit den Postverwaltungen Die verbezei{chneten Briefpackete sollen Korrespondenzen na und land bestimmt sind. j Grammen Netiogewicht. Die norddeutsche Postverwaltung vergütet der süddeutschen: Staaten und der österreichisch-ungarishen Monarchie | aus öfilih von Suez belegenen Ländern, namentli Ostindien, China,

V'rner können für so lange, als im inländiscden Verkehr des | ferner für die Beförderung von eitungen und anderen ge stattgefunden hat, das Recht der Durhführung der geschlossenen briti- | Japan und Australien enthalten dürfen.

Bereinig'en Königreichs für Zritungen und andere gedruckte Sachen, | druckten Sachen und von Woarepyproben, sofern dieselben über den hen Posten nah und aus Ostindien, China; Japan und Australien Tür die Beförderung dieser Korrespondenzen auf der Strecke zwi- wie für Waarenproben Rekfomnandation nackchgelassen ist, derar- | Jsthmus von Suez zur Versendung gelangen, cin Transitporto von auf der Strecke von der preußischen Grenze bei Herbesthal bis zur | {en Alexandrien und Suez, und die Scebeförderung mittelst britischer tige Gegenstände au bei der Beförderung aus Nortdeuts{[:nd nah | zwei Pence für je 10C0 Grammen Nettogewicht, und bei der Beföôr- italienishen Grenze bei Ala et vice versa unter folgenden Bedingun- | Postdampfschiffe osiwärts von Suez soll die Postverwaltung des dem Vereinigten Königreiche oder aus dem Vereinigten Königreiche | derung Über den Isthmus von Darien ein Transitporto von acht en eingeräumt ¿ Norddeutschen Bundes die niedrigsten Säße, welche dafür von ande- nach Norddeutschland reiommandirt werden. Pence für je 1000 Grammen Nettogewicht. 4) Die britische Post- 9 Die von der britischen Postverwaltung zu entrihtende Vergütung | ren Postverwaltungen an die britische Postverwaltung entrichtet wer-

Dur so'che Briefe und andere Gegenstände soll das vom Absecn- verwaltung ver,„ütet der norddeutschen Postverwaltung für die dur für die Durchführung der gedachten Posten auf der oben bezeichneten | deny derselben vergüten. E / i a der vorau’zuzatlende Porto dem gewöhnliden Franko gleich scin und -| Norddeutchland und, wenn erforderlich, durch Bayern, Würitemberg/ Strecke soll betragen: £0 Gr. pro Kilogramm Briefe, 10 Gr. pro _ Die britische Posiverwaltung Übernimmt es, tbunlih| dahin zu oufertem eine feste Refommandation8gebühr erhoben werden; welche | Baden oder dur das dôsterreich-ungarische Reich transitirende, aus Kilogramm Zeitungen und andere gedruckte Sachen und Waarenproben. wirken, daß die norddeuts{che Postverwaltung die Wabl Fadeii soll, in N.rddeutshland zwei Grosden und in dem Vereinigten König- | dem Vereiniaten Königreich herrührende oder im Transit durch das Die vorbezeichneten Posten sollen mit den meist beschleunigten | die auf jcnem Wege zur Auswechselung gelangenden Briefe entweder reie vier Pcnce betragen so!, Die HSâ!fte der solchergestelt erho- Vereinigte Königreich beförderte frankirte Korrespondenz nach einem fahrplanmäßigen Eisenbabnzügen befördert werden, unfranfirt oder bis zum Bestimmungzorte franktirt abzusenden und “enen Rekommandations8gebühr soll dur die absenderde Verwaltung | derjenigen Länder; na und aus welchen die Korrespondenz im Transit Sofern die britishe Postverwaltung zur Beförderung geschlossener | von dort’ zu empfangen. L i d fünfttg ei ; der anderen verglitet werden. Ù 2 durch Norddeu!shland befördert wird, scwie {Ür die unfranfirte, aus britischer : Posten, nah und aus Ostindien, China, Japan und Austra- Für den Fall, daß der Nordd eute Bund künftig Ce eigene

Art. 11, (Porto:beilung.) Das Porto für die im internationa- | einem dieser- Länder herrübrende Korrespont enz nah dem Vereinigt:n lien von verschiedenen Routen Gebrauch macht, sollen bei Benußung | Postanstalt in Al-exanderien einticten S Hbernimmlt es die britische len Verkehr aus zewe@selten Bricfe, Zeitungen Und anderen gedruck- Königreich oder dritten Ländern im Transit durch das Vereinigte des Weges Herbesthal-Ala mit den Zeitungen und anderen gedruckten | Postverwaltung, für den Norddeu*sckccn Bund ges{lossene Posten nah ten Sachen und Waarenproben mird zwischen den beideiscitigen Pofi- Königreich dieselben Beiräge wie für die internationale Korrespondenz Sacen E i mit den Waarenproben auch die gleichzeitig vorliegenden und von der norddeutschen Postanstclt in Alexandrien gegen spôter verwaltuuyen halbscheidlih getheilt. 4 und cußerdem: die Beträge, welche von den Bewohnern von Nord- Briefe diesem Transitwege zugeführt werden. zu vereinbarende Vergütungssäße vermittelst E Postdampf- Art. 12. (Expreßbriefe.) Briefpostgegenslände aus dem Ver- deutsckland für Korrespondenz nah demselben Bestimmungsorte oder Der jedesmalige Haupttransport kann von einem Beamten der | \ckiffe auf der Strecke zwischen Markfeille und “lexandrien, Und ein- einigten Königreiche nach Norddeutschland, 6uf deren Adresse der Abscnder bezichung?weise aus demselben Abgangsorte au entricten sind, jedo britischen Postverwaltung begleitet werden; welchem nebst eigenem Ge- tretenden Falls auf der Strecke znischen Brindisi und UAleçandrien zu den Vermerk » durch Expresscn « niedergeschricbcn tat, werden dem nach Abzug des auf die deutsche Land-Beförderunästrecke all nten Tb ie6, päck bis zu 100 Pfund freie Fahrt gewährt wird. Derselbe Übernimmt | befördern. i ; Alcxantrien-als V Adressaten sogleich nach der Ankunft dur cinen besonderen Boten Die norddeutsche Postverwaltung verpflichtet sch, durch Berechnun- die spezielle Aufsicht über die brüitische Post und wird bi deren Soweit in den E L Es d ug zugestellt. gen, welche für diesen Zweck vorzunehmen sind, die von der britischen etwaiger Desinfizirung zugegen sein. mittelungèpunft in Aegypten für die Korrespendenz nah uud au

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