1870 / 338 p. 7 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

fi ergebenden Portos.

Ostindien 2c genannt ist, sollen die gleiden Bestimmungen auch auf jeden anderen Hafenpunki in Aegypten Anmenduyng finden, welcher etwa an Stelle von Alexandrien als Vermittelungöpunkt eintreten ollte.

| Art 22, (Postbeförderungen in außergewöhnlichen Fällen.) Falls in einem Hafenorte des britischen Posigebicts geschlossene Brief- packete von einem deutschen Schiffe auf ein anderes deutsches Stiff, beziehung8weise in cinem Hafcnorte des norddeutschen Postgebiets ge- \{lossene Briefpackete von einem britishen Schiffe auf ein anderes britishes Schiff übergehen , ohne daß dadurch für die Verwaltung desjenigen Geb'etè, in welchem der Hafen belegen ist, Kosten entstehen, soll eine solhe Umladung nit als ein Landtranfit angesehen werden, und demnach nicht Veranlassung zum Ansaß eines Landtransitportos eben.

G Sollte in Folge eines Unfalles ein Postdampfschiff des einen Gebiets gezwungen sein, in einen Hafen des anderen Gebiets einzu- laufen, und wegen Behinderung an der Fortseßung der Fahrt die an Bord befindliche Post landen, welche ohne einen solchen Unfall nicht in dem betreffenden Lande abgeliefert sein würde, #o soll die PVost- verwaliung des betreffenden Landung®8hafens eine derartige Post ohne Anspruch auf Transitporto weiter befördern lassen. Für solche Posten sollen nur die wirklich ous Anlaß der Beförderung entstandenen Tranéêportkosten in Rechnung gestellt werden.

Ill. Allgemeine Bestimmungen.

Art. 23. (Aukschließung von Zuschlaggebühren für frankirte Sendungen.) Die norddeutshe Postverwaltung wird für frankirte Briefe, Zeitungen und andere gedruckte Sachen, sorvie für Waaren- proben, welche aus dem Vereinigten Königreiche von Großbritannien und Jrland herrühren oder im Transit durch das Vereinigte König- reich befördert worden sind, bei der Auslieferung an dite Empfänger in Norddeutschland kein weiteres Porto erheben, und in gleicher Weise wird die britishe Postverwaltung für frankirte Briefe, Zeitungen und andere gedruckte Sachen, sowie für Waarenproben, welche aus Norddeutsc@land herrühren oder im Transit durch Norddeutschland be- fördert worden sind, bei der Auslieferung an die Empfänger im Vereinigten Königreiche von Großbritannien und Jrland ein weiteres Porto nicht zum Ansaß bringen. i

Diese Bestimmung soll jedoch das Recht der beiden Postverwal- tungen nicht beschränken, eine Gebühr für die Bestellung vou Briefen, Zeitungen und anderen gedruckten Sachen und von Waarenproben zu erheben, wenn solche an Personen gerichtet sind, die in Norddeutsch- land oder beziehungsweise im Vereinigten Königreiche außerhalb der für die unentgeltlihe Bestellung in den Städten und Dörfern fesigeseßien Grenzen )vohnen. O

Art. 24. (Auslieferung der Korrespondenz nach dem Gesammt- gewicht.) Jn allen Fällen, în denen die Auslieferung der Korrespon- denzen na dem Gesammt-Nettogewicht zur Erleichterung des tech- nishen Betriebes und zur Vereinfawung des Abrechnungsverfah- rens gereichen fann, soll von dieser Art der Auslieferung nah näherer Verständigung der beiden Postverwaltungen Gebrauch ge- macht werden.

. Art. 25. (Unbestellbare Korrespondenzen.) Gewöshnliche und re- fommandirte Briefe, Zeitungen und andere gedruckte Sacven und Waarenproben, die aus irgend einem Grunde vnicht bestellt werden fönnen, sollen gegenseitig am Ende jeder Wceche zu- rückgesandt werden, und zwar erst dann, nachdem die Woche, in welcher die Retourbriefe bei den Retourbriefämtern eingegangen, und die darauf folgende Woche verflossen sind. Diejenigen dieser Gegenstände, welche mit Porto belastet sind, sollen für denselben Be- trag zurückgesandt werden, der ursp-Ünglich von der absendenden Post- anstalt angerechnet worden ist. iejenigen Gegei stände, welche bis zum Bestimmungs8ort franfirt waren, werden ohne Porto oder fonsfiige Anrechnung zurückgesandt. i

Art. 26. (Nachgesandte Briefe.) Briefe, Zeitungen und andere gedruckte Sachen und Waarenproben, welche für Personen bestimmt sind, die ihren Aufenthaltsort verändert haben, sollen gegenseitig nab- oder zurückgesandt werden, ohne daß für die Nah- beziehungsweise Rücksendung ein Portobetrag in Ansaß gebracht wird.

Hat indeß einerseits die norddeutshe Postverwaltung oder ande- rerseits die Postverwaltung von Großbritannien und Jrland für eine zur Natsendung gelangende Briefpostsendung einen Poitoantheil für ihre O Una ree überhaupt noch nicht bezogen, so tritt die be- treffende Verwalturg in den Genuß des nah Maßgabe ihrer inter- nen Taxe von der Eingangsgrenze ab bis zum Ort der Nacsendung

Art. 27. (Portofreiheit.) Die Korrespondenzen in Postdienst- Angelegenheiten werden gegenseitig portofrei befördert. Eine weitere portofreie Beförderung findet nicht statt.

Art, 28. (Abrecchnung.) Die Abrechnung über den Korrespon- denzverkehr wird monatli aufgestellt und zwar von der norddeutschen Postverwaltung für die Kartenschlüsse aus dem Vereinigten Königreich und von der britishen Postverwaltung für die Kartenshlüsse aus Norddeuts{land.

Die in dieser Weise aufgestellten Reck nungen werden gegenseitig geprüft und demnächst monatli von der großbritannischen Positver- waltung für beide Richtungen in eine Generalabrechnung zusammen- gefaßt. Der Abschluß der monatlichen Abrechnung is in der Währung Eg Gebietes auszudrücken, für welches sich eine Forderung crausftellt.

Die hiernach nöthig werdenden Reduktionen der einen Währung in die andere erfolgen beiderseits nach dem festen Verhältniß von 1 Thaler gleich 3 Schillingen.

Nach Fesistellung der Generalabreckch;nung soll die Zahlung vor- behaltlih etwaiger Notate monatli erfolgen, und zwar: 1) in Weseln

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entfällt, 2) in Wechseln auf London, wenn eine Forderung britische Postverwaltung entfällt. O d Br die

Die durch die Leistung der Zahlung entstehenden Kosten werden stets von der zahlenden Verwaltung getragen.

Den beiderseitigen Postverwaltungen bleibt vorbehalten, die Moda- litäten der Abrehnung im gegenseitigen Einverständnisse des Näheren zu bestimmen und die im gegenwärtigen Artikel getroffenen Ver. abredungen nah Maßgabe des wechselnden Bedürfnisses und auf Grund desfallsiger Verständigung abzuändern.

Art. 29. (Beginn des Vertrages 2c.) Der gegenwärtige Vertrag tritt mit dem 1. Juli 1870 in Kraft und bleibt so lange in Gültig feit, bis einêr der beiden vertragscließenden Theile dem anderen ein Jahr im Voraus die Absicht ankündigt, den Vertrag a uheben.

Die bisherigen Posiverträge und Vereinbarungen zw hen den jeßt zum Norddeutschen Bunde gehörigen Gebieten und Grßßbritannien und Irland verlieren vom 1. Juli 1870 ab ihre Gültigkeit.

__ Doppelt ausgefertigt zu Berlin am fünf und zwanzigsten April Ein Tausend Acht hundert und Siebzig. i R. v. Phili psborn. Wilhelm Wiebe.

Die Auswechselung der Ratifikationen hat slattgefunden.

Additional-Vertrag zu dem zwischen den Postverwaltungen

des Norddeutschen Bundes und der Vereinigten Staaten von Amerika

abgeschlossenen Vertrag für die Verbesserung des Postdienstes zwischen

den beiden Ländern, unterzeichnet zu Berlin, den 21. Oktober Éin Tausend Acht hundert Sieben und Sechszig.

. Vom F April 1870.

Nachdem durch einen zwischen dem General - Postamte der Ver- cinigten Staaten von Amerika und dem General - Postamte des Vereinigten Königreihs von Großbritannien und Jrland abge- {lossenen Additional - Vertrag die für die Seebeförderung Über den Atlantischen Ocean zu zahlende Vergütung für solche Briefe, welche in geschlossenen Briespacketen aus und nach den Vereinigten Staaten von Amerika durch das Vereinigte Königreich gesandt werden, auf ses Cents für die Unze oder dreißig Grammen fstgestellt worden ist und nachdem die Gesellschaften der zwischen Bremen und New - Yor und der zwischen Hamburg und New - York bestehenden regelmäßigen Dampfschiffverbindungen sih zur Ermäßigung derjenigen Vergütungen bereit erklärt haben, welche diesclben für die direkte Ueberführung von Briefen zwischen den genannten deutshen Häfen und New - York be- Nen so haben die Unterzeichneten, mit gehöriger Vollmacht von hren Auftraggebern versehen, sich Über die folgenden Additional-Arti- fel zu der unter dem 21. Oktober 1867 zu Berlin abgeschlossenen Kon- vention verständigt.

Art. 1. Der einfache Brief-Portosaþ bei der zwischen den beiden Verwaltungen direkt aus8gewechselten Korrespondenz soll betragen :

I. Bei dem direkten Austausch via Bremen oder

Hamburg: 1) Für Briefe aus dem Gebiete des Norddeutschen Bundes : D bei der Vorausbezahlung in Deutschland, 3 Sgr., b) bei der Bezahlung in den Vereinigten Staaten, 14 Cents. 2) &ür Briefe aus den Vereinigten Staaten: a) bei der Vorausbezahlung in Amerika, 7 Cents, b) bei ver Bezabluïtg in Deutschland, 6 Sgr. II. Bei dem direkten Austausch im geschlossenen Transit i durch England: 1) Für Briefe aus dem Gebiete des Noiddeutshen Bundes: a) bei der Vorausbezahlung in Deutsaä land, 4 Sgr. þb) bei der Bezahlung in den Vereinigten Staaten, 20 Cents. 2) Jür Briefe aus den Vereinigten Staaten: a) bei der Vorausbezahlung in Amerika, 10 Cents. b) bei der Bezahlung in Deutschland, 8 Sgr.

Art. 2. Unzureichend frankirte Briefe werden mit dem Porto Me Lane Briefe nach Abzug des vorausbezahlten Betrages elegt. i

Art. 3. Zeitungen, andere Drucksachen und Waarenyvroben ge- nießen ferner ein ermäßigtes Porto. Dergleichen Gegenstände gelan- gen übrigens nur zur Absendung, wenn dieselben vollständig bis zum Bestimmungsorte feankirt oder bis zu dem Punkte, bis zu welchem die Vorausbezahlung möglich ist, frankirt sind.

Art. 4. Der Gesammtertrag des gemeinschaftlichen Portos und der Refommandations - Gebühr wird zusammengeworfen. Die Kosten des Transits durch zwischenliegendes -Gebiet und die Kosten der Seebeförderung werden in Gegenrechnung ge- bracht. Der“ Nettoertrag gelangt zur halbscteidlihen Theilung zwischen beiden Verwaltungen. Um - den Gesammtertrag des gemcinschaftlichen Portos möglich| einfach fe sizustellen, G den die beiderseitigen Verwaltungen sich darüber versiändigen, daß die gegen- seitige Ueberlieferung der Sendungen, soweit möglich, nach Maßgabe des Gcsammtgewichts und die Aufstellung der Abrechnungen nach dem Maßstabe von Durchschnittsratcn Oa Außerdem sind die Beträge an fremdem Porto für die im offenen Transit sich be- wegende Korrespondenz gegenseitig zu den vollcn Säßen zu vergüten.

Art. 5. Die vorstebenden Verabicdungen treten an die Stelle der in dem Art. 5 sub 1—5 und in den Art, 7 und 11 der Kon- venticn vom 21. Oktober 1867 enthaltcnen Bestimmungen.

_ Gegenwärtiger Additionalveitrag tritt mit dem 1. Juli 1870 in S und hat von da ab gleiche Dauer mit dem crnäÿnten ertrage. / So geschehen in doppelter Auëfertigung, und unterzeichnet zu Washington am 7. April Ein Tauscnd Act Hundert Siebenzig, und zu Barlin am 23, April Ein Tausend Acht Hundert Sicbenzig. v. Philipsborn,

auf Berlin, wenn eine Forderung für die norddeutsche Postverwaltung

Die Auswedc\selung der Ratifikationen hat stattgefunden.

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| Kunst und Wissenschaft. and Verswanhesi. M agen war jezt wt e e He pas Abend des 24. Oktober (Montag) zeigte \s\ch auch in | df inmeis von der Scscheinung vededt. Segen e l M wiederum ein glänzendes Nordlicht, dessen Ecscheinungen löste si das über den Himmel geworfene Band Lee ra Ae hiesigen Sternwarte eingehend beobachtet wurden. Befannt- federwolfenartige &Flocken auf und gleichzeitig ershien eine solche Über 4 haben bereits früher einige Beobachter der nördlichen Gegenden dem Nordpunkte, die Gegend, wo die Cassiopeia steht, bedeckend. All- nd neuerdings besdnders die Astronomen der deutshen Nordpolar- |- mählich wurden die beiden großen Wolken im Westen und Oen i edition mittelst der priómatishen Analyse festgestellt, daß das die lehtere war immer größer und auch dunkler - gefärbt fleiner E rum des Nordlichtes nur einen {malen , grünlich - gelben Licht- | Und bleicher; nur im Zenith blieben eine größere und eine kleinere Hh tifen zeigt dessen Lage übereinstimmend figirt worden ist, und | Wolke, auf denen sih längliche gelbe Büschel zeigten. Gegen 10 Uhr welcher danach mit keiner der Lichtlinien bekannter Stoffe genau zu- etwa verschwand das Phänomen. ammenfällt. Auch am Montag Abend gelang auf der hiesi- en Sternwarte eine gute Messung dieser Art , da der Lichtstreifen dicômal hell genug war, um eine fast volle Beleuchtung der Sfala des Spektroskops zu vertragen. : Zugleich ergab D D in den N P s bar des Nord- elle Streifen fast ganz verschwand, ohne daß dafür, wie zu | == E T E A an anderen Stellen des Speltrums Lichtstreifen von merfk- | 2 | Ort. F Ten R Wind. it ar iher Tutensität aufgetreten wären. Auch an denjenigen Stellen der S' : A A immelsansic anzen nördlichen Himmelshälfte, wo dem Auge keine Erhellung des | 8 |Constantin./33%5,4| | 9,7| |Windstille. [bedeckt.}) dunkelen Himmels8grundes durch das Nordlicht eingetreten zu sein 4s Oliokse hien, zeigte das Spektroskop sehr deutlih die charakteristishe Nord- [Memel .…./330,1/-6,81 5,6/+0,0/8., mässig. rat, Mid Königsbrg. [329 9/—7,0| 5,4/+0,9/80., schwach. |bedeckt, Regen.

iht-Linie. Dies stimmt überein mit einer von Herrn Dr. Tietjen uf der hiesigen Sternwarte gemachten Wahrnehmung, wonach Danzig 329.9 —7,11 5.2/+0,3/880,, schwach. |bedeckt.2)

Telegraphische Witterungshbherichte v. 24 October.

bereits seit mehreren Wochen auhz an denjenigen Abenden, an in laun M e 3 A Windati 7 jelchen keine Spur von Nordschein wahrzunehmen war, an mehreren Cra I R 72 g E D Stellen des Himmels im Spektroskop die Nordlicht - Linie auztauchte, Putbus... 18203) Rol Sel-TaAgO L E wolkig. 9 jiederum ein Zeugniß, wie sehr die priématische Licht - Analyse das Berlin... {28,8 -6,6 6,4 +1,28, ‘gel:wach. ganz trübe,S) Hebiet unserer Wahrnehmung erweitert. Daa 427,9 _6,5| 2,8|—1,6|8W., s. schw. heiter.

Wir bemerken bei dieser Gelegenheit, daß die gegenwärtige Häufig- eit der Nordlichter die bereits erkannte 10—11jährige Periode in der Intensität und Häufigkeit dieser Erscheinungen sehr gut bestätigt. Das eßte Maximum fand im Herbst 1859 statt. F,

Ratibor .…. 322,17, 8) 2,9/—1,0'S., schwach. heiter. Breslau .…. |325,6|-6,6 4,8|—-0,2/8., schwach. bewölkt. Torgan .…./327,.1|-6,6| 6,7|+1,3 WSW., lebh. |bedeckt.?) Münster .… /328,9|—5,7| 6,5|+1.1/8W., schwach. |zieml. beiter.

Das vorerwähnte Nordlicht zeigte sich am 24. Abends Coln. 330,4|—4,1 5,4 —0 6'SW., schwach. |heiter. wischen 6 und 7 Uhr am nördlihen Himmel in seltener Trier... 325,7|—5,9| 6,1|+0,6|W., stark. trübe.)

7,s| |SW., lebhaft. |bedeckt.®) 5,8! |SW., schwach. heit., gest. Reg. Dol |WSW,., lebh. lbez., st. Regen.

Flensburg. |427,1| -— Wiesbaden |428.3| Kieler Haf. |#26,5|

Schönheit und Jntensität. Eine dunkelrothe Glut bedeckte ungefähr den dritten Theil des Himmels, während die für dieses Phänomen onsstt charakteristishen weißen Streifen gänzlich fehlten. Dasselbe bil-

e u ur Me As on u e OANAYD

dete ein ziemlih scharf abgeschnittenes Dreieck/ dessen- obere Spize Wilhelmsh.|328 9| 7,3 |SSW., mässig. |wolk., Neht. Rg. cdod D Zenith E e, Die weißen Wölkchen , welche beim Keitum ..|‘27,6| 9.0| |W., stark. bedeckt. 19) Schwinden am Rande des Phänomens hervorzutreten pflegen, Bremen 328.1 | T, |W., s. lebhaft. |Regen.

aren {arf marfirt. Um 7Uhr ungefähr verschwand das Nordlicht, Weserleuchth. | 28.9| 7,6! |W., lebhaft. |wolkig.11)

um gegen 9 Uhr noch einmal in größerem Umfange und flammender Brüssel .…. 231, s| | 6,4| |SW., schwach. |schön.

Röthe hervorzutreten , aus - der einzelne weiße Streifen scharf in die Riga .……... 3319| | 3,9 - |0., mässig. bedeckt.

Höhe s{hossen. Am West- und Oflpunkte standen zwei große tief (Gröningen. 330,0 —| T, S., Still. bedeckt. dunfelroth gefärbte Wolken, während der weite Raum im Norden Helder....|330,2| | 8,2| |SW., s. stark. 4M,

ur von bald breiteren, bald {mäleren, einmal leiht, dann tiefer

rot efärbten _ Garben ckfüllt wurde, oft auch vollkommen p blicb oder vielmehr stahlblau wit einem lcichten weißen An- 1) Gestern Abend Regen. ?) Nebel, Nachts Regen. *®) Gest.

erschien. Um 9 Uhr “etwa verlängerten sich in kurzen Absäßen | Abend grosses Nordlicht. 4) Gestern starkes Nordlicht. §) Gestern br Spiben der im See und Westen vie g Sg bis sie si Abend 6 Uhr schönes rothes Nordlicht, dann Regen, um 9 Uhr im Zenith vereinigt hatten und gleichzeitig niht unbedeutend in den Nordlicht mit grossecn Strahlen über dunkle Wolken. §®) Regen. üdlihen Abschnitt gerückt waren. Quer durch den Himmel ging ein Gestern Abend zwischen 6 und 8 U. schöônes Nordlicht. 7) Gestern niht überall gleich breites Band, welches in der Mitte die größte | Regen. Abends 6 8 Uhr Nordlicht. *®) Regen. Gest. Abend Ausdehnung Und dunfkelste Färbung zeigte. Etwa 15 Minuten er- | Nordlicht. ®) Gestern Abend Nordlicht. 1°) Nachts Regen. Gest. bielt ih dieser Streifen; in dicser Zeit war auch die Gegend | Abend starkes Nordlicht. Strahlenbogen von NO. nach SW. durch nach dem Nordpol, wenn auch nicht gleihmäßig, so doch stärker | den Zenith. "!) Gestern Abend von 85 bis 8% Uhr ganzer Horizont

als vorher gefärbt; und lebhaft zuckten hier Garben auf ! dunkelroth.

Deffeutlicher Nuzeiger.

í - burg a. F., den 22. Oktober 1870. Königliches Kreisgericht. Der SIETDELE(E HUY AULersucinngs BaGen, 6 Un A A ULUas: Mübter: Gleim. Signalement des 2c. Pape. Wiederholter Steckhrief. Königliches Kreisgericht, I. Ab- Größe: 51 7u, Haare: {warz y Stirn: frei, Augenbrauen: \{chwarz; theilung, szu Sorau j den 15. Oftober 1870. Der Tuchmacergeselle | Augen: grau, Nase: stumpf, Mund: klein, Zähne: gut, kleiner {war- ohann Friedrih August Borish aus Sommerfeld, Kreis | zer Backenbart, Gesichtsbildung: oval, Gesichtsfarbe: gesund, Statur: orau, gebürtig aus Bobersberg, soll wegen einfachen Diebstahls ver- | stark. Die Kleider desselben bestanden zur Zeit der Entweichung aus haftet werden. Er ist im Betretungsfalle anzuhalten und an uns ab- | einem leinenen Hemd, einer Drellhose (der Gefängnißverwaltung ge- zuliefern. hôrig), shwarzer Tuchweste, einem grau melirten Shawl und lilla

Wiederholter Steck brief. Königliches Kreisgericht zuS orau, | wollenen Strümpfen; Kopf- und Fußbekleidung hat er zurückgelassen.

den 19, 70. An dem Maurergesellen Ern | Bürger, am N O real 6 / Handels-Negister.

3. Oftober 1870, 24 Jahre alt, evangelisch, aus Sprottau , soll eine : Handels-Register des Königl. Stadtgerichts zu Berlin.

dreiwöchige Gefängnißstrafe wegen vorsáäßlicher Mißhandlung vollstreckt werden. Sein gegenwärtiger Aufenthalt ist unbekannt. Wir ersuchen, Unter Nr. 521 unseres Gesellschaftsregisters , woselbst die biesig

ihn Behufs der Strafvollstreckung an uns oder an die nächste Ge- E 2 riht8bebörde. welche uns Don Kenntniß geben wolle , abzuliefern. Handels zesellschaft, E aud WiLankänier; Wiederholter Steckbrief. Königliches Kreisgericht zu Sorau, | vermerkt steht, ist zufolge heutiger Verfügung eingetragen:

den 19, Ottober 1870. An l Müllergesellen Joseph Jeschin Nach dem Tode des Gesellschafters, Fabrikanten Adolph Abra- aus Tschehniß , Kreis Breslau , soll eine einjährizge Gefängnißstrafe ham Raphael Landauergzist dessen Wittwe Bertha, geborne Marcus, Wegen Urkundenfälshung vollstreckt werden. Sein gegenwärtiger Auf- zu Berlin , als G-sellshafterin in die Gesellschaft eingetreten und enthalt ist unbekannt. Wir ersuchen, ihn Behufs der Strafvollstreckung | am 1. Oktober 1870 aus solcher ausgetreten. -Der Fabrikant Johann an uns oder an die nächste Gerichtsbehörde, welche uns hiervon Kennt- E Christian August Buch seßt das Geschäft unter unveränderter niß geben woUe, abzuliefern. / irma fort, welche Nc. 6052 d:s Firmenregisters eingetragen is.

E Fi ister is ter Nr. 6052 die Firma: Steckbrief gegen den unten signalisirten Schreinergesellen Jo - In das M ARRS m Sand, ö

hann Heinri Pape aus Gottsbüren, 26 Jahre alt, welcher eines i A z ; S ; und als deren Jnhaber der Fabrikant Johann Jacob Christian August in der Nacht vom 16. zum 17. Februar 1868 zum Nachtheil des S Ui “ite E E E a DON g

Fabrikanten Wilhelm Gottlieb zu Hersfeld verübten Diebstahls mit- : : i telst Einbruchs, toe vorsäßlich, us rechts8widrig verübter Beschädi- Unter Nr. 4758 unseres Firmenregisters, woselbst die hiesigz Gustav Schauer,

gungen im Kreisgerichtsgefängniß dahier beschuldigt und am 17. d. M. | Handlung, Firma: das Gefängniß Königlichen Kreisgerichts dahicr abzuliefern. Roten- vermerkt stcht, ist zufolge heutiger Verfügung cingetragen:

aus dem leßtern entsprungen ist. Es wird ersucht, den 2c. Pape in