1870 / 360 p. 1 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

Sieg -Nheinischer

A etiva.

4534

Bergwerks- und Hütten - Actien - Verein. Bilanz am 30. Juni 1870.

P assiva,.

1) Diverse Debitoren Brölthaler Eisenbahn-Actien-Conto

2) Immobilien der Friedrich-Wilhelms-

bütte: Gruben - Capital -

Allgemeines Tmmo- bilien-Conto Hochöfen - Tmmobi- lien- Conto Coafksöfen -Tmmobi- lien-Conto Gießerei - Tmmöbi- lien-Conto Maschinenfabrik- Immob. -Conto.. Walzwerks - Jmmo- bilien - Conto …. Beamten- und Ar- beiter - Wohnun- en - Tmmobilien- onto Niederplceiser Pferde- bahn-Jmm.-Conto Zweigbahn-Bau- u. Geräthe-Conto Wegebau-Conto...

45,232. —. 31,527. 27,895. 87,350.

74/266. 13,617.

44,027. 3/122.

3) Motoren-Contí:

Hochöfen - Motoren- Conto

Gießerei - Motoren- Conto

Maschinenfabrik- Motoren-Conto .. »

Walzwerks - Moto- ren-Conto »

4) Geräthschaften-Conti: O - Geräth- . shaften-Conto .…. Thlr. 28,895. 7. Gießerci - Geräth- \chaften-Conto .….. » Maschinenfabrik-Ge- räthschaften-Conto » Modelle-Conto » Walzwwerks - Geräth- \schaften-Conto Fuhrwerks - Geräth- \chaften-Conto Vüreau - Utensilicn-

Thlr. 150,445. 4,043.

233,644 20.

Niederpleiser Pferde- bahn - Geräthe- Conto »

Mobilicen-Conto .….. »

Thlr. 84,987. 11. 6 61,107. 13. 11 163,355. 29. 6

18,519 —.

29,660 —.

24,582. —. 7,929. —.

11,026. n 2,131. 25.

Cnt. ien S Gia i ide

Thlr.

194,946 71,100

1 406,651

5

5) Grubet! - Bau - Conto: Grube Gottessegen

Diverse Gruben, Vorrichtung8arbeiten auf Gruben an dex oberen Sicg, im Nassau-

schen 2c. 2c 6) Fnventar-Conto sämmtlicher Gruben :

Vorräthe an Betriebsgeräthschaften , Ma-

\hinen, Pumpen, Grundbesiß 7) Immobilien- und Geräthe-Conto der Cölner Agentur 8) Cassa-, Wechsel- und Effekten-Conto 9) Waaren- und Matcrial-Bestande, und zwar: V der Hocböfen und Gruben b) der Maschinenfabrik, Gießerei Metallgießerei c) des Walzwerks d) der Cölner Agentur e) allgemeine Magazinbestände f) Baumaterialen . ; 10) Neubau- und Ne ubeschaffungs-Conto: 1868/69 Thlr. 70,543. 10, 2. 1869/70 » 54,561. 5. 9 11) Verlust-Vortrag. Tylr. 141,587. 10. 6. av diesjähriger Be- triebs-Uebershuß.. » 50,886. 19. 8.

Zechenhäusern und

und

109,435 20,763

74/446

42,846 4,080 8,045

61,192

51,422

108,103

13,214

13,202 12,799

125,104

91,000| 20

Cöln, den 29. September 1870.

2,014,821

7 | 10

Sgr. | Pf.

2

10

1 2 h 2 Diversé Creditoren

Thlr.

Emittirte Actien

1,000,000 Obligationen 515

215,600 673,258 15/253

76,214 4,880

1,817 47,367

Delcredere-Conto

5) Amortisations- und Erneuerungs- Conto /

6) Neserve-Conto

7) S pecial-Neserve-Conto für Schienen- Garantie

Ñ Accepten-Conto

9) Obligationen-Zinsen-Conuto

lo WS||

| 5

Worm

2044 8412/

Der Verwaltungsrath.

f h Hierbei Verlust-Listen Nr. 102 und 103,

7 | 10

Vas Abonnement beträgt 4 Thlr, sür das Vierteljahr. Insertionspreis für den Raum einer Druckzeile S; Sgr+

Königli

f ¿X

Alle Post - Anstatten des In- und Auslandes nehmen Sestellung an für Serlin die Expedition des igl. Preußischen Staats - Anzeigers: Zieten - Plat Nr. 3.

zeiger.

360.

E ————_—_———————————

. Majestát der König haben Allergnädigst geruht: M Den Rittergutsbesißer Oskar Georg Sylvius von Koshemba hr auf Lederose zum Landrathe des Kreises Striegau im Regierungsbezirke Breélau ; sowie i

Den Staats-Anwalt Duysing in Cassel in Veranlassung seines Eintritts in das Kollegium des Kreisgerichts - daselbst unter Belassung seines bisherigen Ranges zum Kreis8gericht&- Rath, und den ‘Kreisrichter Hempfing in Cassel zum Staats8- Anwalt in Hanau zu ernennen.

Norddeutscher Bund.

Bekanntmachung,

Den im Elsaß und in Lothringen für den Privat-Depeschen- Verkehr eröffneten, durch Bekanntmachung _ vom 5. d. M. nam- haft gemachten. Telegraphenstationen find Schlettstadt und Col- mar inzivischen hinzugetreten.

Berlin, den 12. November 1870.

General - Direktion der Telegraphen. In Vertretung: Elsas! Clare

Staatsvertrag zwischen Preußen und der freien Hänsestadt Bremen

weaen Herstellung einer Eisenbahn von Uelzen nach Langwedel. f e h bt Vom 17. Juli 1870. Eh | Se. Majestät der König von Preußen und der Senat der freien Hansestadt Bremen , von dem Wunsche geleitet, die Eisenbahnverbin- dungen zwischen den beiderseitigen Staatsgebz1eten zu vermehren, haben Behufs einer hierüber zu treffenden Vereinbarung zu Bevollmächtig- ten ernannt: O P : Se. Majestät der König von Preußen: Allerhöchstihren Geheimen Regierungs - Rath Hermann Duddenhausen, der Senat der freien Hansestadt Bremen: den Senator Friedrich Ludolf Grave, welche vorbehaltlih der Ratifikation nachstehenden Vertrag abge- ossen haben. : M E 1 Die Königlich preußische Regierung gestattet der freien Hansestadt Bremen, eine für Rechnung der leßteren zu bauende und zu betreibende Lofkomotiv-Eisenbahn von Uelzen nah Langwedel Be- hufs Anschlusses derselben einerseits an die von Stendal nach Uelzen und andererseits von Langwedel nach Bremen führende Eisenbahn

: ellen. E

berdu ie Feststellung der Bahnlinie in ihrer vollständigen Dur@-

führung dur alle Zwischenpunkte, die Bestimmung der Orte, wo

nach Maßgabe des Verkehrsbedürfnisses jeyt oder künftig Stationen

für den Personen- oder Güterverkehr anzulegen sind, und die Geneh-

migung der speziellen 7 u s bleibt dem Königlich preußischèn „Ministerium vorbehalten. : i

L L Bahn wird für ein Doppelgeleise eingerichtet, jedoh vor-

läufig nur mit Einem Schienengeleise versehen. und mit dem dem

Verkehröbedürfnisse entsprechenden Betriebsmaterial ausgerüstet.

Art. 11. Die Landeshoheit über die Bahnstrecke - bleibt der Königlich preußischen Regierung ausdrüctlich vorbehalten. Auch sollen an der Bahnstrecke nur - die Hoheitszeichen des preußischen Staates er-

i rden dürfen. N

E E raten sind rüsihtlih der Disziplin der kompetenten NutsichtWebpwer. im Uebrigen aber den preußischen Geseßen und Be- h erworfen,

den n, - Auf dies Eisenbahn-Unternehmen sollen die in dem betreffenden preußischen Landestheile geltenden geseplichen Vorschriften úber die Expropriation und das Recht zu vorübergehender Benußung fremder Grundstücke für Eise cke Anwendung finden.

Berlin, Sonntag den 13. November, Abends.

| freien Hansestadt Bremen Übernehmen will.

1870.

Demnach finden auf das Unternehmen auch das s vom 16. März 1867 über die Eisenbahnabgabe, sowie etwa künftig noch ergehende desfallsige Vorschriften Anwendung.

Art. IV. Die von der freien Hansestadt Bremen für Bau und A: 10 Bahn einzuseßende Verwaltung muß in Preußen ihr Do- mizil haben.

j Diese Verwaltung hat in allen die Bahn betreffenden Angelegen- heiten gegenüber dem preußisheu Staate und gegenüber dem Pu- blifum die völlig uneingeschränkte Befugniß, die freie Hansestadt Bremen zu vertreten. - i

Die Verwaltung i} wegen aller Entschädigungsansprüche, welche in Folge des Baues und Betriebes der Bahn erhoben werden, der Entscheidung der zuständigen Königlichen Gerichte unterworfen, und sollen die gezen sie in Vertretung der freien Hansestadt Bremen rechts- kräftig ergebenden gerichtlihen und Administrativ-Entscheidungen ohne Meiteres fär die freie Hansestadt Bremen verbindlich sein.

Behufs der technischen Leitung des Baues und Betriebes der Bahn ist zum Mitgliede oder Vorstande dieser Verwaltung ein Beamter zu bestellen, woelcher die formelle Qualifikation zum Königlich preußischen Eisenbahnbaumeister besißen muß. Die Wahl dieses Beamten und die demselben zu ertheilende G tè«Jnstruftion' bedatf der Geneh- des Königtkich preußischen Handele-Ministeriums.

bleibt cine besondere Vereinbarung zwischen dem Königlich preußischen Handels-Ministerium und der freien Hansestadt Bremen darüber vorbehalten, ob und unter welchen Bedingungen die preußische Régierung die Ausführung des Baues der Bahn füc Rechnung der

Art. Y. Dér Eisenbahn-Unternehmer hat den Anordnungen, welche wegen polizeilicher Beaufsichtigung der beim Eisenbahnbau be- \häftigten Arbeiter getroffen werden y pünktlich nachzukommen und die aus dicsen Anordnungen erwachsenden Aussaben, insbesondere auch die durch die etwaige Anstellung eines besonderen Polizei-Auf- sichi8personals entstehenden Kosten zu tragen. Er is verpflichtet, die nöthigen Zuschüsse zu der in Gemäßheit des Gesehes vom 21. De- zember 1846 (Geseß - Samml. für 1847 S. 21) für die Bauarbeiter einzurihtenden Krankenkasse zu leisten.

Nicht minder wird Unternehmer den Anforderungen der zustän- digen Behörde wegen Genügung des firhlichen Bedürfnisses der beim, Bau beschästigten Beamten und Acbeiter bereitwillig &olge leisten und erforderlichen Falles au die Tragung der dadurch etwa beding- ten Kosten übernehmen.

Art. V1. Dem preußischen Staate bleibt vorbehalten: a) die Genehmigung, nöthigenfalls auch die Abänderung des Fahrplanes; þ) die Genehmigung der Tarife für den Personen- 2c. und Güter- verkehr, sowie jeder Abänderung derselben.

Die freie Hansestadt Bremen wird den Personentransport in vier Wagenklassen bewirken und is auf Verlangen Preußens verpflichtet, auf der Bahn bei größeren Entfernungen den Einpfennigtarif für den Transport von Kohlen und Koaks und event. der Übrigen in Ar- tifel 45 der Verfassung des Norddeutschen Bundes bezeichneten Gegen-

ände einzuführen. : :

N Die ie Hansestatt Bremen übernimmt die Verpflichtung, \0- weit das Königlich preußistve Handels - Minisierium es un Verkehrs- interesse für nöthig erachtet, jederzeit auf dessen Verlangen künftig mit anderen in - und auslä" dishen Bahnverwaltungen für die Beförde- rung von Personen und Gütern einen durchgehenden Verkehr mittelst direfier Expeditionen und direkter Tarife zu errichten und hierbei ins- besondere auch in ein gegenseitiges Durchgeben der Transportmittel gegen die übliche, nöthigenfalls vom Königlich preußischen Handels- Ministerium festzuseßende Vergütung zu willigen. Bezüglich dieser direften Tarife ist die freie Hansestadt Bremen verpflichtet, auf Ver- langen des Königlich preußischen Handels-Ministeriums auf Jhrer in diesem neu einzurihtenden durchgehenden Verkehre zu berührenden Strecke den niedriusten Tarifeinheitssay pro Centner und Meile zuzu- gestehen, welchen Sie auf dieser Strecke für die gleichartigen Trans- portgegenstände in Jhrem Lofkaltarife erhebt.

Sollte Sie jedoch in einem anderen durchgehenden Verkehre für jene Strecke Jhrer Bahn einen unter den Lokaltarif-Einheitssaß pro Centner und Meile ermäßigt-n Saß pro Centner und Meile beziehen, so muß Sie für jene Strecke diesen ermäßigten Tarifsaß auch in dem

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