1870 / 374 p. 8 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

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Seine Majestät der

König von Preußen, im Namen des Norddeutshen Bundes:

den Kanzler des! Norddeutschen. Bundes, Allerböcstihren Prâä-_

sidenten des Staats-Ministeriums und Minister der Auswärtigen Angelegenheiten, Grafen O tt o von;:Bismarck+Stchönhausen, den Königlich sächsischen Siaats-Minister der Finanzen und der Auswärtigen Angelegenheiten, Richard Freiherrn von Friesen und den Präsidenten -des Bundesfkanzler-Amts, Allerhöchstihren Staats-Minister vtin-Friedrih Rudolph Delbrü, Seine Königliche Hoheit der Großherzog von Baden: Allerhöchstihren Präsidenten des Staats-Minisieriums und Staats- Minister des Jnnern Dr. Julius Jolly und Allerhöchstidren Präsidenten des Ministeriums des : Großherzoglichen Hauses Und der Auswärtigen Angelegenheiten Rudolf von Freydorf, . - Seine Königliche Hoheit der Großherzog von Hessen und bei Rhein: “a /

Allerhöchstißbren Präsidenten des Minister des ralderzogucten Hauses Innern, Wirklichen R; Dalwigk zu Lichtenfels und Allerhöhstihren außerordentlichen Gesandten und bevollmächtigten Minister Geheimen Legations-Rath Karl U: | ;

sind diese fich, nah gegenseitiger Vorlegung ‘und Anerkennung ihrer Vollmachten, Über die anliegende Verfassung des Deutschen Bundes verständigt. - Sie sind ferner darüber einverstanden, : daß diese, Verfassung; vor- behaltlih der weiter unten zu erwähnenden Maßgäben,- mit dem 1. Januar 1871 in Wirksamkeit treten soll, und ertheilen si deshalb gegenseitig die Zusage, daß sie unverzüglich den. Pa e Saloren des Norddeutschen Bundes, beziehungsiveise Badens und He verfassungêmäßigen Zuslimmung vorgelegt und, nah Ertheilung die- ser Zustimmung, im Laufe des Monats Dezember ratifizirt werden E Der Austausch der: Ratifikations-Eckärungen soll ‘in Berlin er- 0 gen. / j R : è Had E) 14, In Betracht der großen Schwierigkeiten, welche theils die vorge- rückte Zeit, theils die Fortdauer des Krieges, theils endli die in einigen betheiligten Staaten bereits erfolgte Regulirung des Landes- budgets dec Aufstellung eines Etats. für, die Militär-Verwaltung des Deutschen Bundes für das Jahr 1871 entgegenstellen; ist: man. Über- eingekommen, daß die Gemeinschaft der Ausgaben; für das :Landhbeer erst mit dem 1. Jánuar 1872 beginnen soll. Bis zu- diesem: Tage wird daher dex Ertrag der im Artikel 35 bezeichncten gemeinschaft-. lichen Abgaben nicht zur Bundeskasse flief en, sondern den Staats- fassen Badens und Hessens, leßterer rücksichtlich des auf Südhéssen fallenden Antheils, verbleiben und. es wird der Beitrag dieser Staa- - ten zu den Bundes-Ausgaben dur Matrikular-Beiträge aufgebracht werden, wegen deren Feststellung dem im nächsten Jahre zu berufen- den Reichstage eine Vorlage gemacht werden wird.

Auch die Bestimmungen. in- den Artikeln 49—52 derx Bundes- verfassung sollen für Baden erst mit dem 1. Januar 1872 in Wirk- samkeit treten, damit die, für die Ueberleitung “der Landesverwaltung der Posten und Telegraphen in die Bundesverwaltung erforderliche Zeit gewonnen werde. j Fei D L K qul

Im Uebrigen wurden noch nachstehende;, im Laufe -der Verhand- tungs abgegebene Erklärungen in gegenwärtiges Protokoll nieder- gelegt: i E

Man war darüber einverstanden, 1) zu Artikel 18 der Verfassung,

Gesammt-Ministeriums und und des Aeußern sowie des

daß zu. den, einem Beamten zustehenden Rechten im; Sinne. des - zweiten Absaßes dieses

Artikels diejenigen Rechte niht gehören, welche seinen Hinterbliebenen in Beziehung auf Pensionen oder Unterstüßungen : etwa zusiehéen;

2) au-den Artikeln 35 und'38 der erfassung, daß die nach Maßgabe der Zolivereinsverträge au ferner zu erhebenden Ueber- gangsabgaben von Branntwein und Bier ebenso anzusehen sind, wie die auf die Bereitung dieser Getränke gelegten Abgaben ; f;

3) zu Art. 38 der Verfassung, daß, so lange die jeßige Be- steuerung des. Biers in Hessen fortbesteht, nur der dem Betrage der norddeutschen Braumalisteuec ‘entsprechende Theil der hessischen Bier- steuer in die Bundeskfasse fließen wird; - : :

4) zum VIIIL. Abschnitt der Verfassung, daß die--Verträge, durch welche das Ds des Post» und Telegraphenwesens in Hessen zum Norddeutschen Bunde jevt geregelt ist, durch die Bundes- Verfassung nicht aufgehoben sind. JTnsbesondere behält es hinsichtlich der Zahlung des Kanons und der Chausseegeld - Entschädigung, sowie der Entschädigung für Wege - und Brückengelder und sonstige. Kom-

- munifationsabgaben, ferner hinsichtlih der Vergütung für Benußung /

der Staats- und Privatbahnen, und hinsichtlich; der Behandlung des Portofreiheitëwesens in Südhessen, bis zum Ende des Jahres 1875 sein Bewenden bei dem jest bestehenden Zustande. Für. die; Zeit: vom 1, Januar 1876 ab fällt die Zablung des Kanons und der Chaussee- geld-Entschädigung weg. Wie es in Bezug auf die Vergütung für die postalische Benußung der Eisenbabnen, \owie- in Bézug aufdie südhessishen Portofreiheiten für die Zeit nah dem 1. Januar 1876 zu halten sei, bleibt späterer Verständigung vorbehalten. Die Ent- \hädigung für Wege-- und Brückengélder Uund- sonstige-Kommunika- tions-Abgaben wird auch nach dem. 1. Januar 1876 an. die Großher- zoglih hessishe Regierung gezahlt, wogegen diese die Entschädigung der Berechtigten auch- für die Zukunft wie bisher Übernimmt;

9) zu Artikel 52 der Verfassung wurde von den badischen Bevollmächtigten, bemerkt, ‘daß die finanziellen Ergebnisse der Post- Und Telegraphen-Verwaltung des Bundes, wie sie sich bisher gestaltet bâtten und. in dem Bundes » Haushalts - Etat für 1871 veranschlagt seien, ungeachtet der in Artikel,52 getroffenen Bestimmung, keine Ge- währ dafür leisteten; daß der auf. Baden fallende Antheil an den Eifinahmen dieser Verwaltungen ¿auch nur annähernd diejenige Ein- nahme ergeben werde, welche es gegenwärtig aus feiner" eigenen Ver-

cheimen Rath Freiherrn. Reinhard von:

evollmä(htigten in Versailles: zusammengetreten und haben

ens, ZzUr::

bestehenden Einrichtungen ausspricht.

waltung zum Betrage von durchschnittlich 130,000 Thalern beziehe, Sie hielten es deshalb für billig, daß Baden. durch eine besondere Verabredung ‘vor einem, seinen Einnahme-Ausfall gesichert werde.

Wenngleich von anderen Seiten ‘die Besorgniß ‘der báädischen*Be- vollmächtigten als begründet nicht'anerkannt werden konnte, so einigte man sih-doh dabin, daß, wenn ‘im Laufe’ der Uebergangs-Periöde deb! nach dem Prozent-Verbältniß si ergebende Antheil: Badens an den: im Bunde“ auffommenden Postübershüssen in einem Jahre:die Summe! von 100,000 Thalern nicht erreichen sollte, der an dieser Suume fehlende Betrag Baden auf : séîne Matrikular - Beiträge zu Gute" ge« rechnet werden soll. Eine solche finden in einem Jahre, -in welches kriegerische Ereignisse fallen5: an denen der Bund bétheiligt ist ; ; j es Norddeutschen Bundes auf

tigten nfrage der Großherzoglich

nach Bundeskonsulate errichtet habe, wenn eine

bestimmten Plaße durch das Interesse auch nur eines Bundesfstaates geboten worden sei. Sie! verbanden damit die Zusage, daß: ta diesem

Sinne auch in Zukunft werde verfahren werden ; ¿h

7) zu: Artifel 62 der Verfassung wurde verabredét, daß di Zahlung der nach diesem Artikel von: Baden aufzubringenden -Bci- träge mit dem ersten Tage des Monats beginnen soll, welcher auf

zustande auf den Friedensfuß folgt;

8) zu Artikel 78 der. Verfassun verständlich angesehen, daß diejenigen Vorschriften der Verfassung, dur welche bestimmte Rechte einzelner Bundesstaaten in deren. Verä hältniß zur Gesammtheit festgestellt sind, nur mit Zustimmung des berechtigten Vundesstaates abgeändert werden könnén ; i

9) zu Artikel 80 der Verfassung war man in Beziehung auf das-Geseß, / betreffend die Errichtung eines obèrsten Gerichtshofes für Handelssachen vom 12. Juni vor. J. darüber einig, daß eine ent- sprechende Vérmehrung/ der Mitglieder dieses _Gerichtdhofes“ durch co Nachtrag zu dessen Etat füx 1871 in Vorschlag zu bringen sein werde. ' H T0 Li O Es wurde; ferner allseitig anerkannt, daß zu den: im Norddeutschen Bunde ergangenen Geseßen, derén Erflärung zu Geseßen des Deut- shen Bundes der Bundesgeseßgebung- vorbehalten bleibt, das Geseß vom 21. Juli d. J., betreffend den außerordentlichen Geldbedarf der Militär- und: Marine - Verwaltung, nicht gehört, und daß das: Geseß vom 31. Mai d. Jy betreffend die St. Gotthard-Eisenbahn, jedenfalls nicht ohne Veränderung seines Juhalts zum Bundesgeseße würde er- klärt werden können. : ;

Gegenwärtiges Protokoll is vorgelesen, genehmigt und von den im Eingange genannten Bevollmächtigten in Einem, in das Archiv des Bundeskanzler-Amts zu' Berlin“ niederzulegenden Exemplare voll- zogen worden. Mie C2

v. Bis8marck. Jo lly. (L, S.)

F e D Freydorf v. Friesen. v. Freydorf. (L. (L. S.)

v. Dalwigk.- (L. 8)

Die der Denkschrift beigefügte Verfassung des Deut- schen Bundes, so weit sie von der Verfassung des Norddeut- hen Bundes vom 25. Juni 1867 abroeich{t, lautet: 41

Verfassung des Deutschen Bundes. 4

Se, Majestät der König von: Preußen, im Namen des Norddeut- shen Bundes, Se Königliche Hoheit der Großberzog von Baden und Se. Königliche Hoheit der Großherzog von Hessen und. bei Rhein für die sÜdlih vom Main belegenen Theile des Großherzogthums Hessen schließen einen ewigen Bund zum Schutze des Bundesgebietes und des innerhalb desselben gültigen Rechtes, so wie zur Pflege dèr Wohl- fahrt des deutschen Volkes. Dieser Bund wird den Namen Deut- \her Bund führen und wird nachstehende Verfassung haben.

. Bundesgebiet. H

Art. 1. Das Bundesgebiet besteht aus den Staaten Preußen mit Lauenburg, Sachsen, Baden, Hessen, Mecklenburg - Sawerin, Sachsen - Weimar , Melenbuxg - Strelig , Oldenburg ¡ Braunschweig, Sachsen - Meiningen, Sachsen - Altenburg, Sachsen «Coburg s Gotha, Anhalt, Schwarzburg-Rudolstadt, Schwarzburg-Sondershausen, Waál- deck, Neuß älterer Linie, Reuß jüngerer Linie, Schaumburg - Lippe, Lippe, Lübeck, Bremen und Hamburg. i

L i bai s Susap), 1p H U L

x at den Zusa y-die Bestimmungen über die Presse und das Vereinêwesen. N E

Art. 5. Die Bundesgeseßgebung wird ausgeübt durch den Bundesrath- und den Reichstag. Die Uebereinstimmung der Mehr- heit8beshlüsse beider Versammlungen ist zu einem Bundes8gesche ‘er- forderlich und ausreichend. Idi A /

Bei Gesepesvorschlägen über das Militärwesen, die Krieg8maríne und die im Artikel 35 bezeihneten Abgaben giebt, wenn im Buudes- rathe eine: Meinungsverschiedenheit stattfindet, die-Stimme des Prä- sidiums den Ausschlag,- wenn sie sih für die Aufrechterhaltung der

_I0l, Bundesrath. i Aal hintoes , Art. 6, Der Bundesrath besteht aus den Vertretern der Mit- glieder des Bundes, unter welchen die Stimmführung sich nach Maß- gabe der Vorschriften für das Plenum des ehemaligen Deutschen Bundes- vertheilt, so daß Preußen mit den-ehemaligen Stimmen von

Hannover, Kurhessen, Holjiein, Nassau und Prankfurt 17 Stimmen

Haushalt empfindlich berührenden

Anrechnung - wird jedo nit statt. 6) zu Artikel 56 der Verfassung bemerkten die Bevollmäg- ; badischen ‘Bevollmächtigten, daß das Bundes-Präsidium \{chon' bisher, *

Vernehmung des: zuständigen AusshuUsses des Bundesraths, solche Einrichtung an einem |

die Anordnung zur Rückkehr der“ badischen Truppen von: deim Kriegs ; «wurde allseitig als-selbst- 1

MWslichten nicht erfüllen, fönnen sie dazu im Wege der Exe

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ührt, Sachsen 4, Baden Z, Hessen 3, Melenburg-Schwerin 2, Sach- en-Weimar 1, Mecklenburg-Streliß 1, Oldenburg 17 Braunschwweg 2, Sachsen-Meiningen 1, Sachsen-Altenburg 1, Sachsen-Coburg-Gotha 1, Anhalt 1, Schwarzburg Rudolstadt 1, Schwarzburg-S ondershausen 1, MRaldeck 1, Reuß älterer Linie 1, Reuß jüngerer Linie 1, Schaumburg- ippe 1, Lippe 1, Lübeck 1, Bremen 1; Hamburg 17 - zusammen 48 Stimmen. e :

Jedes Mitglied des Bundes fann so viel, Bevollmächtigte zum Bundesrathe ernennen, wie es" Stimmen hat, doch -fann die Ge- sammtheit der zuständigen Stimmen nur einheitlih abgegeben werden.

Art. 7. Der Bundesrath beschließt: 1) über die dem Reichstage zu machenden Vorlagen und die von demselben gefaßten Beschlüsse ; )) über die zur Ausführung der Bunde®sgeseße erforderlichen allgemei- nen Verwaltungs + Vorschriften und Einrichtungen, sofern nicht durch Bundesgeseß etwas Anderes bestimmt. ist; 3) über Mängel , welche hei der Ausführung der Bundesgeseße oder der vorstehend erwähnten Vorschriften oder Einrihtungen hervortreten, pte - F

Jedes Bundesglied ist befugt , Vorschläge zu machen und in Vortrag zu bringen .und das Präsidium is verpflichtet , dieselben der Berathung zu Üvergeben. . i

Die Beschlußfassung erfolgt , vorbehaltlich. der Bestimmungen in den Artikeln 5, 37 Und 78, mit einfacher Mehrheit. Nicht vertretene der nicht instruirte Stimmen werden nicht gezählt. Bei Stimmen- aleichheit giebt die Präsidialstimme den Ausschlag.

Bei der. Beschlußfassung über eine Angelegenheit, welche nach. den Bestimmungen dieser Verfassung nicht, dein ganzen Bunde gemein- aftli is, werden die Stimmen nur derjenigen Bundesstaaten ge- zählt, welchen die Angelegenheit gemeinschaftlich ist: }

Art. 8. Der Bundeêrath bildet aus seiner Mitte dauernde Aus- shüsse 1) für das Landheer und die Festungen; 2) für das Seewesen ; 3) für Zoll- und Steuerwesen; 4) für Handel und Verkehr; 5) für Eisenbahnen , Post ‘und Telegraphen; 6) für Justizwesen ; 7) für Rechnungswefen. -

In jedem dieser Aus\s{chüsse werden- außer dem Präsidium min-

destens vier Bundesstaaten vertreten sein, und führt innerhalb der-

sclben jeder Staat nur Eine Stimme. Die Mitglieder der Ausschüsse zu 1 und 2 werden voù dem Bundesfeldherrn ernannt, die-der übrigen von dem Bundesräthe , gewählt, Die Zusammenseßung dicser Aus- {üsse ist für. jede Session des Bundesrathes“ resp, mit jedem- Jahre zu erneuern, wobei die ausscheidenden Mitglieder wieder wählbar sind. Den Ausschüssen: werden die zu ihren Arbeiten nöthigen Beamten zur Verfügung gestellt. ; 2 46D IV. Bundespräsidium. - 1 0X

Art. 11. Das Präsidium des-Bundes steht der Krone Preußen zu, welche in Ausübung desselben den Bund völferrechtlich zu ver- treten , im Namen des Bundes Krieg zu erklären Und Frieden zu shließen, Bündnisse und andere Verträge mit fremden Staaten ein- zugehen, Gesandte. zu beglaubigen und zu empfangen berechtigt, ist.

Zur Erklärung des Krieges im Namen des Bundes ist die QZu- simmung des Bundesrathes erforderlich, es sei denn, daß ein Angriff auf das Bundesgebiet oder dessen Küsten erfolgt.

Insoweit die Verträge mit fremden Staaten sih auf solche Gegen- stände beziehen, welche nach Art. 4 in den Bereich der Bundesgeseß- gebung gehören, ist zu ihrem ‘Abschluß die Zustimmung des Bundes- Rei B zu ihrer Gültigfeit-die Genchmigung des Reichötages er- orderli. d 9

Art. 18. Das Präsidium ernennt die Bundesbeamten, hat die- selben für den Bund zu vereidigen- Und erforderlichen Falles ihre Ent- lassung zu verfügen. ;

Den zu ‘einem Bundesamte berufenen Beamten eines Bundes- aates stechen, sofern nicht vver ihrem- Eintritt in den Bundesdienst in Wege der Bundesgeseßgebung etwas Anderes bestimmt ift, dem Ounde gegenüber diejenigen Rechte: zu, welche ihnen in ihrem Heimath- ande aus ihrer! dienstlichen Stellung zugestanden hatten, ;

Art. 19. Wenn Bundesglieder- ihre L BI aen, Bundes-

ution ange-

halten werden. Diese Exekution is vom Bundesrathe zu beschließen Und vom Bundespräsidium zu vollstrecken. f

V. Reichstag. d 58 i

Art. 20..- Der- Reichstag geht aus allgemeinen und direkten Vahlen mit geheimer Abstimmung hervor. | i

Bis zu der geseßlihen Regeluug , welche im F. 5 des: Geseßes vom 31. Mai .1869 ( Artifel 80 Nr. 13) vorbehalten ist, werden in Baden 14, in Hessen südlich des Mains 6 Abgeordnete gewählt. und beträgt demnach die Gesammtzahl der Abgeordneten 317. (7s

Art. 28. . Der-Reichôtag beschließt nach absoluter Stimmen- nehrheit. Zur Gültigkeit dex Beschlußfassung ist die Anwesenheit der Mehrheit der gescßlihen Anzahl der Mitglieder exforderlih. -

Bei der Beslußfassung über eine Angelegenheit, welchbe nach: den

estimmungen. dieser. Verfassung nicht dem- ganzen Bunde gemein-

waftlih ist, werden die Stimmen nur derjenigen Mitglieder gezählt,

Wie in Bundet staaten gewählt sind, welchen: die Angelegenheit gemecin-

haftlich ist. / | e Dl _— VL Soll- und Handelswesen. f Art. 34. Die Hansestädte Bremen und Hamburg mit einem Zweek entsprechenden Bezirke ihres oder des umliegenden Gebie- ls bleiben als Freihäfen außerhalb der gemeinschaftlichen Zollgrenze, bis sie ihren Einschluß in dies-lbe beantragen. E i Art. 35. Der Bund auss{hl'eßlich hat die Gescbgebung über tos gesammte Zollwesen, über die Besteuerung des im Bundesgebiete liwonnenen' Salzes und Tabaks, bereiteten Branntweins und Biers nd aus Rüben oder anderen inländischen Erzeugn'ssen dargestellten Zuers und Syrups, über den gegenseitigen Scuß der in den einzelnen Vundeestaaten erhobenen Verbrauchsabgaben gegen Hinterzieyungen, vvie über die Maßregëln, welche in den Zollausschlüssen zur Siche- ing der gemeinsamen Zollgrenze erforderlich sind.

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A,

STAE 0E an mine Sd ahe (Bin s

Jn Baden bleibt die Besteuerung des inländischen Branititweins und Biers der Landesgeseßgebung vorbehalten. Die Butidesstaaten werden jedoch ihr Bestreben darauf richten , eine Uebereinstim- mung der Geseßgebung Über die Besteuerung auch dieser Gegenstände

herbeizuführen. Art. 36, ‘Die Erbebung und Verroaltung der Zölle und Ver- brauchssteuern (Art. 35) bleibt. jedem Bundésstaaté, soweit derselbe sie bisher ausgeübt hat, innerhalb seines Gebietes überlassen. 8 „Das Bundéspräsidium liberwäct die Einhaltung des geseßlichen Verfahrens durch Bundesbeamte, welche es den Zoll- oder Steuer- ämtern und den Direktivbehörden der einzelnen Staaten, nah Ver- - nehmung des“ Ausschusses des Bundesrathes für Zoll- ‘und Stcuer- wesen, beiordnet: 4 48 Die von diesen Beámten über Mängel bei der Ausfü!,rung der gemeinschaftlichen Geseßgebung (Art. 35) gemachten* Anzeigen werden dem Bundesrathe zur: Beschlußnahme vorgelegt. t Art. 37. Bei der Beschlußnahme üver die zur Ausführun der gemeinschaftlihéèn Geseßgebung (Art. 35) dienenden Verwaltungs- Vorschriften und Einrichtungen“ giebt die Stimme des Präsidiums alsdann den Ausschlag, wenn sie sich für Aufrechthaltung der beste- henden Vorschrift’ oder Einrichtung ausspricht. {3 Art. 388. Der Ertrag der Zölle und der anderen, in Artikel 35 bezeichneten Abgaben, leßterer soweit sie der Bundesgese#gebung unter- liegen, fließt in die Bundesfasse. ___ Dieser Ertrag besteht ‘aus der’ gesammten' von den Zöllen und den Übrigen ' Abgaben aufgekommenen Einnahme nach ‘Abzug: 1) der auf Geseßen oder allgemeinen Verwaltungsvorfchriften beruhen- den Steuervergütungen und Ermäßigungen; 2) der Nücdckerstattungen für unrichtige Erhebungen ; 3) der Erhebungs- und Verwaltungskosten, und zwar: a) bei den Zöllen der Kosten, welche an den gegen das Ausland gelegenen Grenzen und in dem Grenzbezitke für ‘den Schuß und die- Erhebung der Zölle’ erforderli sind, Þ) béi der E der Kosten, welche zur Besoldung der mit Erhebung und Kontrolirung dieser Steuer auf den:Salzierken beauftragten Beamten aufFeweudet werden, c) bei der Rübenzuckersteuer und Tabaksteuer der Vergütung, welche nach den jeweiligen Beschlüssen | des Bundesrathes ‘den einzelnen Bundesregierungen für die Kosten der Verwaltung dieser Steuern zu gewähren is, d) bei den: Übrigen Steuern mit funfzehn Prozent der Gesammteinnahme. i : Die außerhalb der- gemeinschaftlichen Zollgrenze liegenden Gebiete tragen zu den Bundesausgaben durch Zahlung eines Aversums bei. Baden hat an dem in die Bundeskasse fließenden Ertrage der Steuern von Branntwein und Bier und an dem, diesem Ertrage S weten Theile des vorstehend erwähnten Aversums keinen 4 Art. 39. Die vóôn den Erhebungsbehörden ker Bundes8faaten nah Ablauf eines jeden Vierteljahres aufzustellenden Quartale trafte und dienach dem Jáhres-und BücherschlUsse aufzustellenden Finalabschlüsse über die im Láäufe des V'erteljahres beziehungsweise während d cs Rech- nung®8jahres fällig gewordenen Einnahmen an Zöllen und na Art. 38 - zur Bundesfkasse fließenden Verbrauch8abgaben werden von den Direktiv- behörden der Bundesstaaten, nach vorangegangener Prüfung, in Hauptübersihten zusammengestellt, in welchen jede Abgabe gesondert nachzuweisen ist, und es werden diese Uebersihten an den Ausschuß des Bundesrathes für das Rehnungswesen eingesandt. - : j Der Leßtere stellt auf Grund dieser Uebersichten von drei zu drei Monaten den von der Kasse jedes Bundesstaates der- Bundeskasse huldigen Betrag vorläufig fest Und seßt von dieser Feststelung den Bundesrath und die Bundesstaaten in Kenntniß, legt auch alljährlich die s{ließlihe Feststellung jener Beträge mit seinen Bemerkungen dem Bundeèrathe vor. Der Bundesrath beschließt über diese Fest- ellung. : T ; Y Art. 40, Die Bestimmüngen in- dem Zollvereinigzungs8-Vertrage vom 8. Juli 1867 bleiben- in Kraft, soweit ‘fie nicht durch die Vor- \{riften dieser Verfassung abgeändert sind und so lange sie nicht auf dem im Artikel 17, beziehungsweise 78, bezcichneten Wege abgeändert

werden. ; VIIL. Post- und Telegraphenwesen.

Art. 48. Das Postwesen und das Telegraphenwesen werden für das gesammte Gèbiet des Deutschen Bundes als einheitliche Staats-Verkchr8anstälten eingerichtet und verwaltet. -

Die im Artikel 4 vorgesehene Geseßgebung des Bundes in Post- und Telegraphenangelegenheiten erstreckt_ sich nicht _ auf diejenigen Gegenstände, deren Régelung nach den gegenwärtig in der norddeut- {hen Post- und Telegraphenverwaltung, maßgebenden Grundsäßen, der reglementarischen Festseßung oder administrativen Anordnung überlassen ist. L : y

Art..50. Dem Bundespräsidium gehört die obere Leitung der Post- und Telegraphenverwaltung an. Dasselbe hat die Pflicht Und das Recht, dafür zu sorgen, daß Einheit in der Organisation der Verwaltung und im Betriebe des Diensles, so wie in der Qualifika- - tion der Beamten hergestellt und erhalten wird. z ck

Das Präsidium hat für den Erlaß der reglementariscken Fest- sebungen und allgemeinen a?minislrativen Anordnungen , so wie. für die aus\cchli{liché A der DeJleyuntien zu anderen:Post- und Telegraphenverwältungen Sorge zu tragen.

Sämmtliche Beamte ber Post- und Telegraphenverwaltung sind verpflichtet, den Anordnungen des Bundeéprásidiums Folge zu leisten. Diese Ver pflihtvng ist in den Diensteid aufzunehmen.

H Art. 51. Die Anstcllung der bei den Verwaltungsbehörden der Post und Telegraphie ‘in den verschiedenen Bezirken erforderlichen oberen. Beamten , (z. B. - dér Direktoren , Räthe , Ober-Jnspektoren,) ferner die Anstellung der zur Wahrnehmung des Aufsichts- u. \. wo. Dienstes in den einzelnen Bezirken als Organe der erwähnten Be- hörden fungirenden Post- und Telegraphenbeamten (z. B. Jnspektoren,

Kontroleure) geht für das ganze Gebiet des Deuischen Bundes von