1870 / 377 p. 8 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

4782 4783

X, Zu den Artikeln 35 und 38 der Bundesverfassung war man dorf und Allerhöchstihren außerordentlichen Gesandten und bevo. tifel 62 der Verfassung, &) zu Artikel 78 der Verfassung, und h) zu Art. 8. Zur Beförderung der Gleihmäkßigkeit in der Ausbil- darüber einverstanden, daß die nach Maßgabe der Zollvereins-Verträge mächtigten Minister, Hans Freiherrn von Türckheim, und Artikel 80 der Verfassung finden auch auf Württemberg ias dung und L Aa Dienst der Truppen werden nach gegenseitiger au fexner zu erhebenden Uebergangsabgaben von Branntwein und Se. Königliche Hoheit der Großherzog von Hessen und bei 2) Zu Artikel 45 der Verfassung wurde anerkannt, daß auf den | Verabredung einige Königlich württembergische Offiziere je auf 1 —2 Bier ebenso anzusehen sind, wie die auf die Bereitung dieser Getränke Rhein: Allerhöchstihren außerordentlihen Gesandten und bevoll, württembergischen Eisenbahnen bei ihren Bau-, Betriebs- und Ver- | Jahre in die Königlich preußische Armee und Königlich preußische gelegten Abgaben. : mächtigten Minister, Geheimen Legations-Rath Karl Hofmann, fehrsverhältnissen nicht alle in diesem Artikel aufgeführten Transport- Offiziere in das Königlih württembergische Armececorps kommandirt. A1. Es wurde allseitig anerkannt , daß bei dem Abschlusse von und _ R / A / E gegenstände in allen Gattungen von Verkehren zum Ein-Pfennig-Saß Hinsihtlich etwa wünschenswerther Verseßung einzelner Offiziere Post- und Telegraphen - Verträgen mit außerdeutschen Staaten zur Se. Majestät der König von Württemberg: Alerhöchstihren befördert werden können. aus Königlih württembergischen Diensten in die Königlich preußische Wahrung der besonderen Lande®interessen Vertreter der an die be- Justiz-Minister Hermann von Mittnacht und Allerhöchstihren 3) Zum Artikel 2 Nr. 4 des Vertrages vom heutigen Tage war | Armee oder umgekehrt haben in jedem Spezialfalle besondere Verab- treffenden außerdeutschen Staaten angrenzenden Bundesstaaten. zu- Kriegs - Minister und General - Lieutenant Albert von Suckow / man darüber einverstanden, daß die Ausdehnung der, im Norddeutschen | redungen stattzufinden. gezogen werden sollen, und daß den einzelnen Bundesstaaten unbe- | von welchen Bevollmächtigten, nach gegenseitiger Vorlegung und An- Bunde über die Vorrechte der Post geltenden Bestimmungen auf den Art. 9.. Der Bundesfeldherr, welchem nach Artikel 63 das Recht nommen is, mit anderen Staaten Verträge über das Post- und Te- | erkennung ibrer Vollmachten, der nachstehende Vertrag verabredet und internen Verkehr Württembergs insoweit von der Zustimmung Würt- zustcht, fih jederzeit durch Jnsyektionen von der Verfassung der ein- legraphenwesen abzuschließen, sofern sie lediglih den Grenzverkehr be- geschlossen ist. i j tembergs abhängen soll, als diese Bestimmungen der Post Vorrechte zelnen Kontingente zu überzeugen, wird die Königlich württembergi- treffen. : Art. 1. Württemberg tritt der zwischen dèm Norddeutschen beilegen,“ welche derselben nah der gegenwärtigen Geseßgebung in | schen Truppen alljährlih mindestens einmal entweder Allerhöchstselbst XIL, Zu Artikel 56 der Bundesverfassung wurde allseitig an- | Bunde, Baden und Hessen vereinbarten, der Verhandlung d. d. Ver- Württemberg nicht zustehen. inspiziren, oder durch zu ernennende Jnspecteure, deren Personen vor- erkannt, daß den einzelnen Bundesstaaten das Recht zustehe, aus- | sailles den 15. November d. J. beigefügten Verfassung dergestalt bei, Vorgelesen, genehmigt und unterschrieben. her, Sr. Majestät dem König von Württemberg bezeichnet werden wärtige Konsuln bei sih zu empfangen und für ihr Gediet mit dem | daß alle in dieser Verfassung enthaltenen Bestimmungen, mit den im v. Friesen. v, Freydorf. Hofmann. Mittnacht. sollen, in den Garnisonen oder bei den Uebungen inspiziren lassen. Exequatur zu versehen. H nachstehenden Artikel 2 näher bezeichneten Maßgaben auf Würltem- Delbrück. Türkheim. v. Suckow. Die in Folge solcher JInspizirungen bemerkten sachlichen und per- Verner wurde die Zusicherung gegeben , daß Bundeskonsuln an berg volle Anwendung finden. j sönlichen Mißstände wird der Bundesfeldherr dem Könige von Württem- auswärtigen Orten auch dann aufgestellt werden sollen, wenn es nur Art. 2. Die Mafßgaben, unter welchen die Verfassung des Militär - Konvention zwischen dem Norddeutschen berg mittheilen, welcher seinerseits dieselben abstellen und von dem das Interesse eines einzelnen Bundesstaates als wünschenswerth er- Deutschen Bundes auf Württemberg Anwendung findet, sind folgende: Bunde und Württemberg. Geschehenen alsdann dem Bundesfeldherrn Anzeige machen läßt. scheinen läßt, daß dies geschehe. : 1) Zu Artikel 6 der Verfassung. Im Bundesrathe führt Württem- Seine Majestät der König von Preußen im Namen des Nord- Art. 10. Für die Organisation des Königlich würtembergischen XIIL, Es wurde fecner allseitig anerkannt, daß zu den im Nord- berg vier Stimmen , und es beträgt daher die Gesammtzahl der deutschen Bundes und Seine Majestät der König von Württemberg, | Amee-Corps sind so lange und insoweit nicht auf dem Wege der deutschen Bunde ergangenen Geseßen ; deren Erklärung zu Geseßen Stimmen im Bundesrathe 92. 2) Zu Artikel 20 der Verfassung. in der Absicht, die Bestimmungen der zwischen Jhnen vereinbarten Ver- | Bundesgeseßgebung anders bestimmt wird die derzeitigen preußischen des deutschen Bundes der Bundesgeseßgebung vorbehalten bleibt, das | Jn Württemberg werden , bis zu der im §. 5 des Wahlgeseßes fassung des Deutsen Bundes über das Bundeskriegüwesen den be- | Normen maßgebend. i Geseß vom 21. Juli d. J., betreffend den außerordentlichen Geldbe- | vom 31. Mai 1869 vorbehaltenen geseßlichen Regelung, 17 Ab- sonderen Verhältnissen des Königreichs Württemberg anzupassen, haben Es kommen demgemäß in dem Königreich Württemberg, außer darf der Militär- und Marine - Verwaltung , nicht gehört, und daß | geordnete gewählt, und es . beträgt daher die Gesammtzahl der Unterhandlungen eröffnen lassen und zu Jhren Bevollmächtigten er- | dem norddeutschen Geseß über die Verpflihtung zum Kriegsdienst das Geseß vom 31. Mai d. J., betreffend die St. Gotthard-Eisenbabn, Abgeordneten 334. 3) Zu den Artikeln 35 und 38 der Verfassung. nannt, und zwar: vom 9. November 1867, nebst der dazu gehörigen Militär-Ersaß- jedenfalls ni@t ohne Veränderung seines Jnhalts zum Bundesgeseße | Die im leßten Absaße der vorgenaùünten Artikel in Beziehung auf Se. Majestät der König von Preußen: Allerhöchstihren Staats-, Insiruktion vom 26. März 1868, insbesondere alle preußischen Exrerzier- würde erklärt werden können. : Baden getroffene Bestimmung findet auch auf Württernberg Anwen- |ff Kriegs- und Marine - Minister , General der Infanterie A lb. | Und sonstigen Reglements, Jnstrufktionen und Resfripte zur Ausfüh- XIV. Jn Erwägung der in Ziffer 1. F. 5 enthaltenen Bestim- | dung. 4) Zum VIII. Abschnitt der Verfassung. An Stelle der im von Roon; rung, namentlich die Verordnung über die Ebrengerichte vom 20. Juli mungen Über das Kriegbwesen wurde mit besonderer Beziehung | VIl. Abschnitt der Verfassung enthaltenen gelten für Württemberg fol- Se. Majestät der König von Württemberg: Allerhöchstihren 1843, die für Krieg und Frieden gegebenen Bestimmungen über ÄÂus- auf die Festungen noch Nachfolgendes vereinbart: gende Bestimmungen: Dem Bunde ausschließlich steht die Geseßgevung Kriegs-Minister, General-Lieutenant Albert von Suckow, hebung, Dienstzeit, Servis-, Verpflegungs- und Jnvalidenwesen, _§. 1. Bayern erhält die Festungen Ingolstadt und Germers- Über die Vorrechte der Post Und Telegraphie, Über die rechtlichen Werhält- von welchen Bevollmächtigten, nah Vorlegung und gegenseitiger An- Modilmcáächung u. st. w., Über den Ersaß des Offizier-Corps und über heim, sowie die Fortififkaiionen vou Neu-Ulm und die im bayerischen | nisse beider Anstalten zum Publikum, über die Portofreiheiten und das erkennung ihrer Vollmaà ten, die nachstehende Militärkonvention | dgs Militär-Erziehungs- und Bildungswesen. i Gevicte auf gemeinsame Kosten etwa künftig angelegt werdenden Post-Taxwesen, jedo aus\cließlich der reglementarishen und Tarif-Be- veräbtedet und geschlossen ist. / j Ausgenommen sind von der Gemeinsamkeit “in den Einrichtungen Befestigungen in vollkommen vertheidigungsfähigem Stande. : stimmungen für den internen Verkehr innerhalb Württembergs; sowie, Art. 1. Die Königlich württembergischen Truppen als Theil | des Kön glih württembergischen Armee - Corp3 mit denjenigen der §. 2. Solche neu angelegte Befestigungen treten bezüglich ihres | unter gleicher Beschränkung , die Feststellung der Gebühren für die des deutschen Bundesheeres bilden ein in sih geshlo}enes Armee- Königlich preußischen Armee : die Militär-Kirhenordnung, das Mili- immobilen Materials in das ausscließliche Eigenthums Bayerns. | telegraphische Korrespondenz zu. Ebenso steht dem Bunde die Rege- Corps nach der een Formation nebst der entsprehenden An- tär - Strafgesebbuch und die Miiitär - Strafgericht8ordnung, sowie die Ihr mobiles Material hingegen wird gemeinsames Eigenthum der | lung des Post- und Telegraphenverkehrs mit dem. Auslande zu, agus- zahl von Ersaß- und Besaßungstruppen nach preußischen Normen im Bestimmungen über el und Ersaÿ von Flurbeschädigun- Staaten des Bundes. Jn Betreff dieses Materials gilt bis auf Wei: | genommen den eigenen unmittelbaren Verkehr Württembergs mit Falle der Mobilmachung oder Kriegsbereitschaft. gen , worüber in dem Königreich Würitemberg die derzeit bestehenden teres die Uebereinkunft vom 6. Juli 1869, welche auch hinsichtlih des | feinen dem Deutschen Bunde nicht angehörenden Nachbar- Ar t. 2. Die bierdur bedingte neue Organisation der Königlich Geseße und Einrichtungen vorerst und bis zur Regelung im Wege der mobilen Festung8materials der vormaligen deutschen Bundesfestungen | staaten , wegen dessen Regelung es bei der Bestimmung im württembergischen Truppen soll in drei Jahren nach erfolgter Anord- Bundesgeseßgebung in Geltung verbleiben. Mainz, Rastatt und Ulm in Kraft bleibt. Artikel 49 des Poslvertrages vom 23. November 1867 hbe- nung zur Rülkehr von dem gegenwärtigen Kriegsstand auf den Die Gradabzeichen, sowie die Benennungen und der Modus der ._§. 3, Die Festung Landau wird unmittelbar nah dem gegen- | wendet. An den zur Bundesfasse fließenden Einnahmen des Friedensfuß vollendet sein. Verwaltung sind in dem Königlich württembergishen Armee-Corps wärtigen Kriege als solche aufgehoben. | Post- und Telegraphenwesens hat Württemberg keinen Theil, Art. 3. Von dieser Rüdlkehr an bilden , beginnend mit einem dieselben wie in der Königlich preußischen Armee. Die Bestimmungen Die Ausrüstung dieses Plapes, foweit sie gemeinsames Eigen- 9) Zum XI. Abschnitt der Verfassung. In Württemberg kommen die noch näher zu bestimmenden Tage, die Königlich württembergischen | über die Bekleidung für das Königlich württembergische Armee-Corps thum, tvird nach den der Uebereinkunft vom 6. Juli 1869 zu Grunde | im XI. Abschnitt der Verfassung enthaltenen Vorschriften nach näherer Truppen das-vierzehnte deutshe Bundes-Armeccorps mit ihren eigenen | werLen von Sr. Majestät dem König von Württemberg gegeben und liegenden Prinzipien behandelt. i Bestimmung der Militär-Konvention vom 21,/25., November 1870 in Fahnen und Feldzeichen und erhalten die Divisionen, Brigaden, Re- | es soll dabei den Verhältnissen der Bundesarmee die möglichste Rech- f „Diejenigen Gegenstände des bayerischen Kriegswesens, be- | Anwendung. 6) Zum Artikel 80 der Verfassung. Die Einführung gimenter und selbständigen Bataillone des Armeecorps die entsprechende | nung getragen werden.“ - i trefs welcker der Bunde®svertrag vom Heutigen oder das vorliegende | der nachstehend genannten Geseße des Norddeutschen Bundes als laufende Nuimnmer in dem deutschen“ Bundesheere neben der Numeri- Art.11. Jm Falle eines Krieges steht von dessen Ausbruch biszu dessen Protokoll nicht ausdrüclihe Bestimmurgen enthalten fsohin ins- | Bundesgesebße erfolgt für Württeinberg , statt von den im Artikel 80 rung im Königlich württembergischen Verbande. Beendigung die obere Leitung des Telegraphenwesens, joweit solches besondere die Bezeichnung der Regimenter 2c. die Uniformirung, festgeseßten, von den nachstchend genannten Zeitpunkten an, nämli: Art. 4. Die Unterstellung der Königlich württembergischen | für die Kriegszwecke eingerichtet ist, dem Bundesfeldherrn zu. Garnisonirung/ das Personal - und Militärbildungswesen u. \. w. | [. vom 1, Juli 1871 an: 1) des Geseßes, betreffend die vertrags8mäßi- Truppen unter den Oberbefehl Seiner Majestät des Königs von Die Königlich württembergische Regierung wird bereits während des werden durch dieselbe nit berührt. S e gen Zinsen, vom 14. November 1867, 2) des Geseßes, betreffend die Preußen als Bundesfeldherrn beginnt ebenfalls an einem noch näher | Friedens die bezüglichen Einrichtungen in Uebereinstimmung mit den- _ Die Betbeiligung bayerischer Offiziere an den für höhere militär- Errichtung cines - obersten Gerichtshofes für Handelssachen, vom zu besiimmenden Tage und wird in den bisherigen Fahneneid in der | jenigen des Norddeutschen Bundes treffen, und insbesondere bei dem wissenschaftliche oder technishe Ausbildung besiechenden Anstalten des | 12. Juni 1869; 11. vom 1. Januar 1872 an: 1) des Geseßes, betreffend Weise aufgenommen, daß es an der betreffenden Stelle heißt: »daß | Ausbau des Teiegraphenneßes darauf Bedacht nehmen, auch eine der Bundes wird spezieller Vereinbarung vorbehalten. i : die Beschlagnahme des Arbeits- oder Dienstilohns, vom 21. Juni 1869, ih Seiner Majestät dem Könige während meiner Dienstzeit als | Kriegsstärke Jhres Armee-Corps entsprechende Feldtelegraphie zu orga- XV. Wenn \ich in Folge des mangelhaft dahier vorliegenden | 2) des Geseßes über die Ausgabe von Papiergeld, vom 16. Juni 1870. Soldat treu dienen, dem Bundesfeldherrn und den Kriegsgeseßen | nisiren. S : Materials ergeben sollte, daß bei Aufführung des nunmehrigen Wort- Die Einführung des Geseßes, Maßregeln gegen die Rinderpest be- Gehorsam leisten und mich stets als tapferer und ehrliebender Soldat Art. 12. Aus der von Württemberg nah Art. 62 der Bundes- lautes der Bundesverfa\sung unter Biffer 11. Fg. 1—26 cin Irrthum | treffend, vom 7. April 1869 als Bundesgeseß bleibt für Würt- verhalten will, so wahr mir Gott helfe.« verfassung zur Verfügung zu stellenden. Summe bestreitet die König- Uunterlaufen ist, behalten sih die kontrahirenden Theile dessen Berich- | temberg der Bundesgeseßgebung vorbehalten. Dasselbe gilt mit der, Art. 5. Die Ernennung, Beförderung, Verseßung u. #. w. der | lich württembergische Regierung, nach Maßgabe des Bundeshaushalts- tigung vor. : aus der vorstehenden Bestimmung unter Nr. 4 sich ergebenden Be- Offiziere und Beamten des Königlich württembergischen Armee-Corps | Etats, den Aufwand für dte Unterhaltung des Königlih württem- Av Dit Bestimmungen dieses Schlußprotokolls sollen ebenso | shränkung von den im Artikel 80 unter 11. Nr. 4 genannten, auf erfolgt durch Seine Majestät den König von Württemberg, diejenige | bergischen Armee-Corps, eins{ließlich Neuanschaffungen, Bauten, Ein- verbindlih sein, wie der Bertrag vom Heutigen über den Abschluß | das Post- und Telegraphenwesen bezüglichen Gesehen. des Höchstklommandirenden für das Armee-Corps nah vorgängiger | rihtungen u. \. wo. in selbständiger Verwaltung, so wie den Antheil eines Deutschen Verfassungsbündnisses selbst, und sollen mit diesem Das Gesep, betreffend die Schließung und Beschränkung der Zustimmung Seiner Majestät des Königs von Preußen als Bundes- | Württembergs an den Kosten für die gemecinschaftlihen Einrichtungen gleichzeitig ratifizirt werden. öffentlichen Spielbanken, vom 1. Juli 1868 wird in Württemberg, feldherr. Seine Majestät der König von Württemberg genießt als | des Gesammtheeres Central-Administration, Fefiungen, Unterhal- So geschehen Versailles, den 23. November 1870. vom Tage der Wirksamkeit der Bundesverfassung an, als Bundes- Chef Seizer Truppen die Thm Allerhöchst zustehenden Ehren und | tung der Militär-Bildungs-Anstalten, cins{licßlich der Kriegss{ulen v. Bismark. Bray-Steinburg. gescbß eingeführt. Rechte und übt die entsprechenden gerichtsherrlichen Befugnisse sammt | und militärärztlihen Bildungs-Anstalten, der Examinations-Koms- (L. S.) N L. S Art, 3, Der gegenwärtige Vertrag soll unverzüglich den geseß- dem Bestätigungs- und Begnadigungsreht bei Erkenntnissen gegen missionen, der militärwissenschafilichen und technischen Institute, des : örh. v. Pranfkh. gebenden Faktoren des Norddeutschen Bundes, Bazens und Hessens, Angehörige des Armee-Corps aus, welche über die Befugnisse -des Lehr-Bataillons, der Militär- und Artillerie-Schieß\{ule, der Militär- (L S.) beziehungsweise Württembergs zur verfassungsmäßigen Zustimmung Armeccorps-Kommandanten, beziehungsweise des Königlich württem- | Reiischule, der Central-Turn-Anstalt und des großen Generaistabs. v. Luß. vorgelegt und, nah Ertheilung dieser Zustimmung ratifizirt werden. bergischen Kriegs-Ministeriums hinausgehen. Ersparnisse, welche unter voller Erfüllung der Bundespflichten als (L, S.) Der Austausch der Ratifikationzurkunden soll im Laufe - des Art, 6, Unbeschadet der dem Bundéesfeldherrn gemäß der Bunde®- | Ergebnisse der obwaltenden besonderen Verhältnisse möglich werden,

; ; Bd 1 y Monats Dezember d. J. in Berlin erfolgen. verfassung zustehenden Rechte der Disponirung Über alle Bundes- | verbleiben zur Berfügung Württembergs. E Yerner theilen wir folgende mit Württemberg über So geschehen Berlin, den 25. Novenaber 1870. id und \idter Dislozirung soll für die Dauer friedlicher Ver- Das Königlich württembergische Armee-Corps partizipiri an den

dessen Eintritt in den Deutschen Bund abgeschlossenen Ver- v, Friesen. v. Freydorf. Hofmann. hältnisse das württembergische Armee-Corps in seinem Verband und | gemeinschaftlichen Einrichtungen und wird im großen Generalstabe träge mit: (L. S.) L. S. L. S.) S in seiner Gliederung erhalten bleiben und im eigenen Lande dislozirt | verhältnißmäßig vertreten sein. : .

Se. Majestät der König von Preußen im Namen des Nord- Delbrü. Türkheim. y / sein; eine hiervon abweichende Anordnung des Bundesfeldherrn , so- Art. 13. Die Zahlung der von Württemberg nah Artikel 62 deutschen Bundes, Se. Königliche Hoheit der Großherzog von Baden (Ti S.) (L, S.) S wie die Dislozirung anderer deutscher Truppentbeile in das König- | der Bundesverfassung aufzubringenden Summe beginnt mit dem und Se. Königliche Hoheit der Großherzog von Hessen und bei Rhcin / A reich Württemberg soll in friedlichen Zeiten nur mit Zustimmung ersten Tage des Monats, welcher auf die Anordnung zur Rückkehr einerseits und Se. Majestät der König von Württemberg andererseits, Sr. Majestät des Königs von Württemberg erfolgen , sofern es \ich | der Königlich württembergischen Truppen von dem Kriegs8zusiande von dem Wunsche geleitet ; die Geltung der zwischen dem Norddeut- | Verhandelt Berlin, den 25. November 1870 nicht um Beseßung süddeutscher oder westdeutscher Festungen handelt. | auf den Friedensfuß folgt. Jn den Etat und die Abrechnung des hen Bunde, Baden und Hessen vereinbarten Verfassung des Deutschen Bei Unterzeichnung des am heutigen Tage über den Beitritt Art, 7, Ueber die Ernennung der Kommandanten für die im | Bundesheeres tritt das Königlih württembergische Armee-Corps je- Bundes, den über dieselbe gepflogenen Verhandlungen entsprehend, | Württembergs zu der, zwischen dem Norddeutschen Bunde, Baden Königreich Württemberg gelegenen festen Pläße, welche nah Art. 65 | doch erst mit dem 1. Januar 1872 ete iiäbrigen Ueb 8 au? Württemberg auszudehnen, haben zu diesem Zwecke Bevollmäch- | und Hessen vereinbarten Verfassung des Deutschen Bundes abgeschlos- per Bundesverfassung dem Bundesfeldherrn zusteht, sowie über die | Während der im Artikel 2 veravredeten dreijährigen Uebergangs- tigte ernannt, und zwar: senen Vertrages haben sich die unterzeichneten Bevollmä tigten über Demselben gleichermaßen zustehende Berechtigung, neue Befestigungen zeit wird für den Etat des HLnglis württembergishen Armee-Corps

Seine Majestät der König von Preußen, im Namen des Nord- nachstehende Punkte verständigt: innerhalb des Königreichs anzulegen , wird sich der Bundesfeldherr | die Rücksicht auf die in dieser Periode zu voUziehende neue Organisa- deutshen Bundes: den Königlich sächsishen Staats-Minister der 1) Die in dem Protokoll d, d. Versaille®, den 15. November d. J. eintretenden Falls mit dem König von Württemberg vorher in Ver- | tion maßgebend sein, und zwar sowohl in Beziehung auf die in An- Finanzen und der auswärtigen Angelegenheiten, Richard Trei- | zwischen den Bevollmächtigten des Norddeutschen Bundes, Badens nehmen seßen; ebenso wenn der Bundesfeldherr einen von Jhm zu | saß zu bringenden Beträge, als auch in Beziehung qui die Zulässig- herrn von ¿Friesen und den Präsidenten des Bundeékanzler-Amts, | und Hessens getroffenen Verabredungen beziehungsweise von den Be- ernennenden Offizier aus dem Königlich württembergischen Armee- | keit der gegenseitigen Uebertragung einzelner Titel und der Üebertra-

D CLA Or Staatê-Minister Martin Friedrich Rudolph vollmächtigten des Norddeutschen Bundes abgegebenen Erklärungen: Corps wählen will, gung gleihnamiger Titel aus einem Jahre ins andere.

Delbrü ck, a) über den Beginn der Wirksamkeit der Verfassung, h) über Kar Um der Beurtheilung dieser Ernennungen eine Grundlage zu ge- Art. 14. Verstärkungen der Königlich württembergischen Truppen

¿ Stine Königlicke Hoheit der Großherzog von Baden: Aller- Zeitpunkt für den Beginn der Gemei 1 | währen, werden übec die Offiziere des Königlich württembergischen durch Einziehung der Beurlaubten, sowie die Kriegsformationen der- höcstihren Präsidenten des Ministcriums des Großherzoalichen Ganbbuee: O zu Artikel 18 dee Birfassuna, do u O e as grineccorps vom Stabsoffizier aufwärts alljährlih Personal- Und | selben und endlich deren Mobilmachung hängen von den Anordnungen

5

Hauses und der auswärtigen Angelegenheit n d 4 s ; Qualififationsberichte nah preußischem Schema aufgestellt und Seiner | des Bundesfeldherrn ab. Solchen Anordnungen is} allezeit und im g gelegenheiten Rudolf von Frey- | und 38 der Verfassung, e) zu Artikel 56 der Verfassung, f) zu Ar M ielt i Buda x orgelegt. ganzen Umfange Folge zu leisten. Die hierdurch erwachsenden Kosten