1870 / 385 p. 7 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

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treffen, lediglich von der Herzoglich braunshweigishen Regierung aus- eubt werden. Alle Statut-Abänderungen jedoch, welche sich auf das erhältniß der Gefellshaft zum Staate beziehen, ingleichen die Ab- änderung des am Schlusse des vorigen Artikels festgeseßten F. 38 des Statuts, bedürfen der Zustimmung der Königlich preußischen Regie- rung. Leßtere kann auch die Amisentscßung von Mitgliedern des Aufsichtsraths (cfr. §. 46, Absaß 3 des Gesell\chafts-Statuts) fordern. Im Uebrigen übt jede dec beiden kont: ahirenden Regierungen für Jhr Gebiet gegenüber der braunshweigischen Eisenbahngesellschaft die staatlichen. Hoheits- resp. Aufsichtsrehte (die Königlich preußische Re- ierung’ inébesondere für Jhr Gebiet die im Statut der Gesellschaft . 9 Nr. 4, 7, 8, 13, 14, 15 bezeichneten staatlicheu Rechte) aus.

Bezüglich des Fahrplans auf den in Preußen belegenen Strecken überläßt jedo die Königlich preußische Regierung die Feststellung resp. Abänderung des Fahrplans für den Lokalverkehr (d. h den Verkehr unter’ den eigenen Stationen der braunschweigischen Eisenbahngesell- \haft) lediglih der Herzogli braunschweigishen Regierung , und be- hält sich nur für den Verbands- und direkten Verkehr mit fremden Bahnen die Feststellung und Abänderung des Fahrplans auf jenen Strecken vor. Auf den in Preußen belegenen Bahnstrecken sollen für

den Lokalverkehr in beiden Richtungen täglih mindestens drei Züge-

mit Personenbeförderung eingerichtet werden.

__ Ferner bleibt bezüglih des Tarifs der Königlich preußischen Re- ierung für Jhr Gebiet nur die Genehmigung der von der Gesell- schaft zuerst cinzuführenden Fahrgeld- und Frachtsäße im Personen- und Gütercverkehre falls diese Tarifsäße von den jeßt bestehenden abweichen so wie die Genehmigung späterer Erhöhung dieser von der Gesellschaft zuer| eingeführten Säße vorbehalten.

Es soll sowohl im Personren- wie im Güterverkehre zwischen den beiderseitigen Unterthanen hinsichtlih der Beförderungspreise oder der Zeit der bfertigung fein Unterschied gemacht werden.

In allen Fällen, wo eine einheitliche Ausübung des staatlichen Ober-Auffichtsrechts im Jnterefse des Eisenbahnverkehrs liegt (insbe- sondere in Fahrplan-Angelegenheiten), werden beide Regierungen eine Verständigung unter- Sich herbeiführen. :

Der Königlich preußischen Regierung bleibt vorbehalten, den Verkehr zwischen Thr und der Gesellschaft, sowie die Handhabung der Ihr über die in Preußen belegenen Bahnstrecken zustehenden Hoheits- und Aufsichtsrechte einer Behörde zu übertragen. Diese Behörde hat die Beziehungen ihrer Regierung zu der Eisenbahnverwaltung in allen Fällen zu vertreten, die nicht zum direkten Einschreiten der kompe- tenten Königlich preußischen Polizei- oder Gerichtsbehörden geeignet find. Die Eisenbahnverwaltung hat sich bei Angelegenheiten territo- rialer Natur/ welche hiernach von der betreffenden Königlich preußi- hen Behörde ressortiren, an diese zu wenden. Die gedachten Funk. tionen können von der Königlich preußischen Regierung auch einem besonderen Komniissarius übertragen werden.

Die braunschweigische Eisenbahngesellschaft ist verpflichtet, auf Verlangen der Königlich preußischen Regierung- innerhalb des preußi- schen Staatsgebiets einen Fort wohnenden Bevollmächtigten zu be- stellen, welcher zur vollständigen Vertretung der Bahnverwaltung ge- eni t preußischen Regierung und den preußischen Behörden ermächtigt ist.

Die Herzoglih braunshweigische Regierung, welche von der Eisen- bahngesellschaft zur Bestreitung der dem Staate durch Ausübung dcs Aufsichtsrechts erwachsenden Koïñen jährlich die Summe von 5000 Thalern E wird hiervon jährli den os von 1200 Thalern am Jahres\{lusse an Preußen in die von der Königlich preußischen Regierung zu bezeihnende Kasse abführen lassen. j

Art. V. Die beiden k_ntrahirend.n Hohen Regierungen werden Über die etwa erforderlihen Ausführungsbestimmungen des für die braunshweigiscwe Eisenvabngeselishaft maßgebenden Bahnpolizei- Reglements des Norddeutschen Bundes vom 3. Juli 1870 sich zu ver- ständigen suchen.

Die auf preußischem Gebiete fungirenden Bahnpolizei-Beamten find bei den kompetenten Königlich preußishen Behörden auf Antrag der Bahnverwaltung in Pflicht zu nebmen.

Die von der einen Regierung geprüften Betriebsmittel sollen ohne weitere Revision auch im Gebiete der anderen Regierung zuge- lassen werden.

Art. V1. Die im’ preußischen Gebiete angestellten Eisenbahn- beamten sind den preußiscden Lande8geseßen unterworfen.

Die Angehörigen des cinen Staates, welche im Gebiete des an-

deren Staates angestellt werden möchten, scheiden dadurch aus dem Unterthanenverbande ibres Heimathlandes nicht aus.

Art. VIl, Dit Königlich preußische Regierung wird von dem Betriebe der in Jhrem (Hebiete belegenen Bahnstrecke eine Abgabe nah Maßgabe des preußischen Geseßes vom 16 März 1867 erheben und bei der Berechnung derselben den aus dem Verhältnisse der Streckenlängen in beiden Gebieten sih ergebenden Theil des Anlage- _kapitals, beziehungsiveise die auf diesen Theil des Anlagekopitals ent- fallende, gleichfalls nah dem Verhältniß der Streckenlängen ermittelte Quote der aus dem Betriebe sich ergebenden Reineinnahme als steuer- pflichtigen Reinert: ag zu Grunde legen i

Die Erhebung erfolgt alljäh: lib postnumerando und zwar für die bereits im Bitriebe b findlichen Stiecken zum ersten Male für das Jahr 1870, für die noch zu ecbauenden SZtrecken dagegen zum ersten

ale für das auf die Betrietser öffnung folgende, vit dem 1. Januar

beginnende Rehnungejabr. Die He'zoglih braunschweigische Regie- rung wird der Königiich preußiichcn Regierung die Ber chnung des Reinertrages der Babn alljätrlih, und zwar spätestens vier Monate nach Ablauf des bet effenden Jabres, mittheilen und die Abführung der Abgabe an die von der Königlich pr-Uußischen Regierung zu be- zeichnende Kasse ano1dnen

Art. VIll. Sollte die darmsäèter Bank oder die von ihr zu begründende brau::\@weigiscde Eisenbahngesellihajt die in Preußen be-

[legenen Sirecken der angekauften Bahnen oder die in Braunschweig belegenen Strecken der von Oschersleben nah Wolfenbüttel und von Braunschweig nah Harzburg angelegten Bahnen ganz oder theilweise anderweit veräußern oder verpachten, oder sonst den Betrieb darauf Anderen abtreten wollen, so is zu jeder dieser Maßnahmen die Zu- stimmung der Königlich preußischen Negierung erforderlich.

_\_ Dieser Zustimmung bedarf es auch zur Fusion mit einer anderen E N im Sinne des Art. 215 und 247 des Handels- geseßbuchs. \

Art. IX. Sollte die Königli® preußische Regierung demnächst von dem Jhr nach den betreffenden Staatsverträgen zustehenden und Ihr verbleibenden Rechte des Ankaufs der im preußischen Gebiete be- legenen Strecken der braunschweigischen Bahnen Gebrauch machen, o

werden die beiden kontrahirenden Hohen Regierungen den von Preußen

zu zahlenden Kaufpreis nah Maßgabe der bezüglichen früheren Staats- verträge und mit unbedingt verbindlicher Kr«ft für die braunschweigi-

| sche Tg feststellen.

rt. X. Die Königlich preußishe Regierung bedarf, falls Sie die Bahn von Vienenburg nach Goslar veräußern, verpachten, oder \sons| den Betrieb derselben an eine andere Eisenbahnverwaltung über- lassen will, zu diesen Maßnahmen fortan_niht mehr der Zustimmung der Herzoglih braunschweigischen Regierung.

Art. Xl. Die Königlich preußishe Regierung hat für Jhr Staatsgebiet bereits den Bau und Bctrieb einer uo von Vie- nenburg nach Neukrug zum Anschlusse“ an die Herzoglich braunshwei- gische Eisenbahn von Börsum nach Kreiensen, sowie einer aus jener S, in ‘der Richtung nach Clausthal abgehenden Zweigbahn be- willig

Die Herzoglich braunschweigische Regierung erklärt sich hierdurch mit der Durchführung dieser Bahnlinien dur das Herzoglich braun- \{weigische Gebiet einverstanden -und giebdt hierdurch die Zusage, daß fie der Magdeburg-Halberstädter Eisenbahngesellschaft, welcher für das preußische Staatsgebiet die Konzession zum Bau und Betriebe jener Bahn nebst Zweigbahn bereits ertheilt ist, dieselbe Konzession im braunschweigischen Gebiete für die Zweigbahn nah Clausthal, wie auch für die Bahn von Vienenvurg in der Richtung nach Neukrug bis zu dem Puùükte, wo sich aus ihr die Babn nah Clausthal ab- zweigt, unter Verleihung des Expropriationsrechts ertheilt wird. Sie Überläßt ferner der Königlich preußischen Regierung die Bestimmung der Richtung dieser der Magdeburg-Halberstädter Eisenbahngesellschaft zu konzessionirenden Bahnstrecken im braunschweigischen Staatsgebiete.

Was dagegen den übrigen im Herzoglih braunshweizischen Ge- biete belegenen, von Neukruz bis zu dem so cben erwähnten Abzwei- gungspunskte sich erstreckenden Tbeil der Bahn von Neukrug nach Vienenburg betrifft, so behält sih die Herzoglich braunschweigische. Re-

ierung vor, den Bau und Betrieb dieser Strece der braunschweigi- hen Eisenbahngesellschaft zu Übertragen, falls der Vorstand der leßte- ren binnen fünf Monaten nach deren Konstituirung auf Grund eines desfallsigen rechtsgültigen Generalversammlungs-Beschlusses zur Ueber- nahme jener Konzession si bercit eiklärt und sich verpflichtet, diese Bahnsireke zu demselben Zeitpunkte fertig zu stellen und in Betrieb zu nehmen, wo solches Seitens der Magdeburg - Halberstädter Eisen- bahngesellshaft für den übrigen Theil der Bahn von Neukrug nach Vienenhurg geschehen muß.

Falls sich die braunshweigische Eisenbahngesellshaft unter vor- stehenden Modalitäten zum Bau und Betriebc der erwähnten Bahn- strecke bis Neukrug nicht bereit erklärt haben sollte, wird die Herzoglich braunschweigische Regierung diese Konzession gleichfalls" der Magde- burg-Halberstädter Eisenbahngesellschaft ertheilen. f :

Lebtere hat sich alsdann mit der braunschweigischen Eisenbahn- gesellshaft Über die Mitbenupung des Bahnhofs Neukrug resp. über emeinschaftlihe Anlagen auf demselben zu verständigen. Falls ein olhes Einverständniß nicht gelingen sollte, entschciden Über die streiti- gen Punkte die kontrahirenden Regierungen , deren Feststellung als- dann die beiden Gesellschaften unbedingt unterworfen sind.

Art. X11. Beide Regierungen verpflichten Sich gegenseitigy die Secteng cines mögli abzukürzenden Schienenweges zwischen den

tädten Hildesheim und Braunschweig nah Kräften zu fördern und zu diesem Zwecke die Aussührung einer von Hildesheim im Anschlusse an die dortigen Bahnen ausgehenden und in die braunschweigische Eisenbahn möglichst nahe bei der Stadt Braunschweig einmündenden Bahn zu gestatten. s

Die Herzoglich braunschweigische Regierung erklärt sich hierdurch, dem Wunsche der Königlich preußischen Nag, entsprechend, bereit, die Konzession zum Bau und Betriebe dieser Eisenbahn für die in . Ihr Gebiet fallende Strecke demselben Unternehu:er zu ertheilen, wel- cher Seitens der Königlich preußishen Regierung für den in prèußi- {es Staatsgebiet fallenden Toveil der Bahn fkonzessionirt werden wird, sofern nicht die braunschweigishe Eisenbahngesellshafi innerhalb drei Monaten nach ihrer Konstituirung den Bau und Betrieb der Oen Strecke zu übernehmen sich rehtsverbindlih bereit erklärt.

«&rhâält dieselbe diese Konzession nicht, so wird fie von der Herzog- lich braunschweigischen Regierung angcha1lten werden, dem anderiweiti- gen Unternehmer der Bahn den An\chluß an ihre Bahn in Gemäß- heit des F. 9 Nr. 14 ihres Statuts zu gestatten.

Art, X{lIl Für die in den vorstehenden Artikeln X[. und XI[. Len neuen Bahnstrecken wird speziell noch Fo!g ndes ver- abredet : /

1) Die Magdedurg-Halbeïstädter Eisenbahng:sell'chaft ist bezüglich der ihr in Herzoglih braunshweigischen Staatsgebiete zu konzessioni- renden Eisenbahnsirecken den braunsch1weigischen Landesgeseßen. Unter- worfen; auch übt ihr gegenüber die Herzoglich braunichiveigishe Regie- rung für ihr Gebiet das ges: ßliche und statutarisde Au'si p19reht des Staates insoweit aus, als solhes nah Artikel 1V. dieses Vertrages Seitens der Königlih preußischen Regierung gezenüber dec braun-

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\{chweigishen Eisenbahngesellschaft bezüglich deren in Preußen belegenen Bahnstrecken geschieht. Dasselbe gilt für die im Herzoglih braun- chweigischen, Gebiete belegene Strecke der Bahn von Hildesheim in der Richtung auf A AB wenn diese Strecke nicht an die braunschweigische Eisenbahngesellschaft; sondern an einen in Preußen domizilirten Unternehmer konzessionirt wird. :

2) Die Herzoglich braunshweigishe Regierung verpflichtet si ferner, die braunshweigishe Eisenbahngesellschaft einerlei, ob lep- tere den Bau und Betrieb der * Strecke Vienenburg-Neukrug resp. Hildesheim-Braunschweig theilweise mit übernimmt oder nicht anzuhalten , nach näherer ‘Maßgabe ihres Statuts (ctr. §. 9 Nr. 9) resp. Artikel IIT. des gegenwärtigen Vertrages mit der Magdeburg- Halberstädter Eisenbahngesellschaft resp. dem Unternehmer der Bahn

- von Hildesheim in der Richtung auf Braunschweig für die Beförde-

rung von Personen und Gütern einen durhgehenden Verkehr mittelst direkter Expeditionen und direkter Tarife zu errichten und hierbei ins- besondere in ein gegenseitiges Durchgehen der Transportmittel zu willigen. Die Vereinbarung der Maßregeln , welhe im Uebrigen im Interesse des durchgehenden Verkehrs zur möglichst einheitlichen Gestaltung des Betriebes der Bahnstrecken Vienenburg-Neufrug und Hildeshcim-Braunschweig erforderlich sind, und die Theilung des Eigen- thums dieser Strecken unter mehrere Verwaltungen mögli} wenig fühl- bar für das die Bahnen benußende Publikum machen sollen, wird zu- nächst den betheiligten Eisenbahnverwaltungen selhst Überlassen. Gelingt eine solche Vereinbarung nicht , so werden die koritrahirenden Regie- rungen diese Maßregeln me vereinbaren , welchen sodann die be- theiligten Eisenbahnverwaltungen ohne Weitercs unterworfen sind. Insbesondere sollen die Personenzüge zwischen Vienenburg and Neu- frug resp. Hilde8heim und Braunschweig ohne Wagenwechsel und thunlichst auch ohne Wechsel der Lokomötiven und des Zugpersonals durchgeführt wexden. Ferner sollen, soweit es im öffeatlihen Ver- kehrsinteresse nothwendig erscheint, Personenwagen der Route Vienen- burg - Neukrug in die Neufrug passirenden durchgehenden Züge der Len Aw loiiden Bahnen aufgenommen werden und eben \o, von leßieren Bahnen auf die Route Neukrug-Vienenburg übergehen.

Art. XIV. Die Königlich preußische Regierung, welche für Jhr Staatsgebiet bereits der Herzoglich braunschweigischen Regierung das Recht zur Herstellung einer Verbindungsbahn zwischen der Stadt. Braunschweig und der Berlin - Lehrter Eisenbahn eingeräumt hat,

ertlärt sich damit einverstanden , daß diese Konzession auf die braun-

schrocigische Eisenbahngesellschaft Übcrtragen wird. S Falls die leßtere jedoch diese Konzession nicht bis zum 1. Juli 1875 nachgesucht resp. erlangt haben sollte, soll die Herzoglich braun-

7 sLweigüe Regierung verpflichtet sein, mit einem Jhr Seitens der

Königlich preußischen Regierung etwa präsentirten Konzessionzbewer- ber wegen Ertheilung der Konzession unter den üblichen Bedingungen unverweilt in Verhandlungen zu treten und ihm geeignetenfalls die Konzession zu ertheilen, wenn sich die braunshweigische Eisenbahn- gesellshafi auf desfallsige, unverzüglich zu stellende Aufforderung ihrer Regierung nicht längstens binnen drei Monaten nachträglich. zur Mee des Baues und Betriebes dec Verbindungsbahn ver- pslichtet. i ; :

| Art. XV. Die beiden kantrahirenden Regierungen gestatten jede für Jhr Gebiet der bergisch - märfischen Eisenbahngesellschaft den Bau und Betrieb einer Verbindungsbahn zwischen dem bergish- märkischen und dem braunschweigishen Eisenhahnnege. Bei der erst nach Anhörung der Gesellschaftsvorsiäude zu bewirkenden Festseßung der Richtung und des Anschlußpunktes dieser Bahn werden beide Regierungen die Jnteressen der bergish-märkishen resp. braun- {chweigishen Eisenbahngesellschaft thunlichst berücksichtigen. Ld

Art. XV]. Die über den Bau und Betrieb der braunschweigi- {en Staatsbahnen zwischen der Königlih preußischen resp. vormals Königlich hannoverschen und der Herzoglih braunschweigischen Re- gierung’ abgeschlossenen Staatsverträge bleiben insoweit sie im gegenwärtigen Vertrage nicht abgeändert sind in Kraft.

Art. XVIl. Dieser Vertrag soll in zwei gleichlautenden Origi- nal-Exemplaren ausgefertigt und unverzüglich zur Ertheilung der Allerhöchsten und Höchsten Ratifikationen vorgelegt werden, deren Auswech|selung längstens binnen aht Wochen stattfinden wird.

So geschehen Berlin, den 23. August 1870.

König. Duddenhausen. v. Liebe. Gravenhorsi. (L. S.) (L. S.) (L. S.) (L. S.)

Vorstehender Vertrag i} ratifizirt worden, und die Auswechse- lung der Ratifikationsurkunden hat stattgefunden.

Personal - Veränderungen in der Armee. Offiziere, Portepee- Fähnriche 2c.

Ernennungen, Beförderungen und Verseßungen.

. Den-24. November. v. Sydow, Port. Fähnr. vom 3. Garde- Regt. z. F., zum Sec. Lt., v. Laffert, har. Port. Fähnr. von dems. Regt., zum Port. Fähnr. , Frhr. v. Ende, Pr. Lt. vom 3. Garde- Gren. Regt. Königin Elisabeth, zum Hauptm. und Comp. Chef, Frhr. v. Buddenbrock-Hettersdo1ff Il, v. Trotha [l., v, Haren- berg, Sec Lis. von dems. Regt., zu Pr. Lts, v. Düring, Frhr. Schlotheim, char. Port. Fähnrs. von dems. Regt., zu Port. Fähnrs. befördert. Humbert, Sec. Lt. von der Jnf. des Res. Landw. Bats. Berlin Nr. 35, zum Pr. Lt. befö: dert. Frost, Port. Fähnr. vom 5. Rhein. Inf. Regt. Nr. 30, zum Sec. Lt. befördert. Ulffers, Düûts, Demeaux, Schroeter, Pappers, Groß, Schulte,

- Cäsar, Mensing, Moll, Vize-Feldw. von der Res, zu Sec. Lts. der Res. des 4. Rhein. Inf. Regts. Nr. 30, Foerster, Sec. Lt. von De ttle des Res. Landw. Bats. Stettin Nr. 34, zum Pr. Lt.

efördert. :

Den 25. November. Moewes, Major vom Niederschles. Festungé-Ait. Regt. Nr. 5, in dem Kommando als- Abth. Commdr. der Art. Kriegsbesaßung in Meß bestätigt. Niehr, Major von der 2. Art. Brig. und Art. Off. vom Plaß in Colberg, als Abth. Com- mandeur der Art. gs nach Meyß kommandirt.

Den 26. November. d ulz, Feldw. vom 1. Niederschles. Juf. Regt. Nr. 46, weges tapferen Verhaltens vor dem Feinde zum

ec. Lt. befördert. v. Dorpowski, Wiedner/s har. Port. Fähnrs. von dem. Regt, zu Port. Fähnrs.) Kirstein, Schneider, Port. Fähnrs. vom 1. Nass. Jnf. Regt. Nr. 87, zu Seconde-Lis. befördert. Keller, Berta, Linnenkohl, Aha, Christ, Ellenberger, Vize-Feldw. von der Res, zu Sec. Lts. der Res. des 2. Nass. Juf. Regts. Nr. 88, v. Brißke, Pr. Li. von der Kav. des 2, Bats. O , Garde-Landw. Regts. und fommandirt zur Dienstl: als Adjut. bei dem Stabe der Gardte-Kav. Div., zum Rittm. beför- dert. v. Prittwib-G ffron, Gr. v. Saurma-Jeltsch, Küras- siere vom Leib-Kür. Regt. (Schles.) Nr. 1, zu Port. Fähnrs., Ada- E Port. Fähnr. vom Schles. En E r. 2, Eben, v. Kries, Port. Fähnrs. vom 1. Leib-Hus. Negt. Nr. 1, gu Sec. Lts. befördert. Freitag, Böhm, Vize-Wachtm. von der Res, zu Sec. Lts. der Res. des 1, Leib-Hus. Regts. Nr. 1 befördert, Mühlenbrink, Pr. Lt. vom 1. Obershl. Jnf. Regt Nr. 22, Thiele, Sec. Lt. vom 1. S(hlesishen Grenadier-Regiment Nr. 10, von ihrem Kommando zur Dienstl. bei dem 2. Res. Jäger-Bat. ent- bunden. Bru, Sec. Lt. vom 3, Oberschl. Jnf. Regt. Nc 62, Frhr. v. La Sec. Lt. vom 4. Oberschl. Jnf. Rgt. Nr. 63, zur Dienstl. bei dem 2. Res. Jäger-Bat. kommandirt. Müller, Kanonier vom Schles. Feld-Art. Regt. Nr. 6, zum Port. Fähnr. befördert. Holz, Sec. Lt - von der Landw.- Kav ; von seiner Diensil.- bei dem 3. Res. Ulanen-Rgt. entbunden. Tehlaff, Hauptm. und Comp. Kömmdr. im Magdeb. Pion. Bat. Nr. 4, zur Wahrnehmung der ale eines ngenieurs vom Plaß nach Soissons kommandirt. Plank, Vize-

atm. von der Res, zum Sec. Lt der Res. des Magdeb. Kür. Rgts. Nr. 7, Ribbentrop, Vize-Wa@htmn. von der Nes, zum Scc. Lt, der Res des Magdeb. Hus. Regts. Nr. 10, befördert. v. Niebecker, Hauptm vom 7. Thür. Jnf. Rgt. Nr. 96, zum Compagnie-Chef er- nannt. Dörsiling, Sec. Lt. von dems. Rgt, zum rem. Lieut, Cornelius, Port. Fähnr. vom 2. Nassauischen Jnf. Rgt. Nr. 88, Frhr. v. Korff, TJTohheim, v. Saucen, Port. Fähnr. vom Ost- preußischen Ulanen-Regt. Nr. 8, Var. v. Stangen, „Frhr. v. Ese- beck, Bar. v. d. Ropp, v. Gottberg, Port. Fähnr. vom Ostpr. Kür. Regt. Nx. 3, Graf Wrangel, Kirchner, v. Glasow, Port. Fähnrs. vom Litth. Ulanen-Regt. Nr. 12, zu Sec. Lts, Moeller, Hacker, Vize-Wachtm. von der Res., zu Sec. Lts. der Res, des Litth. Ulanen-Regts. Nr. 12, v. Alvedyhll, Steffenhagen, Weyrauch, Gruner, Kummer, Vize-Feldw. von der Res, zu Sec. Lis. der Res. des E Regts, Goek*, Vize-Wachtm. von der Res, zum Sec. Lt. der Res. des 1. Westf. Hus. Regts. Nr. 3, Jordan, Pr. Lt. von der Kav. des Res. Landw. Bats. Beilin Nr. 35, zum Ritim. be- fördert. Frhr. Treusch- v. Buttlar-Brandenfels, Major a. D.,/ zuleßt im 4. Rhein. Jnf. Regt. Nr. 30, unter Stellung zur Disp., als Commdr. des Ersaÿ - Bats. des 3. Hess. Jnf. Regts. Nr. 83 be-

stätigt.

O B. Abschiedsbewilligungen 2c.

Den 25. November. Niemann, Pr. Lt. a. D., früher im ehemals Königl. Hannov. 1.-Jäger-Bat., die Erlaubniß zum Tragen der- Armee-Unif. ertheilt.

Reichstags - Angelegenheiten,

Berlin, 6. Dezember. Jn der gestrigen Sißung- des Reichstags des Norddeutschen Bundes leitete der Staats-Minister Delbrück die Berathung der mit den süddeutschen Staaten

abgeschlossenen Verträge durch folgenden Vortrag ein:

Meine Herren! Als im Frühjahr 1867 die Verfassung berathen wurde, auf Grund deren wir hier versammelt sind, s es einen Gedanken, in welchem bei aller sonstigen Meinungsverschiedenheit die

reunde und die Gegner des damaligen Verfafsungs8entwurfs si zu- ammenfanden, den Gedänken nämlich; daß die damalige Begrenzung des Bundesgebietes nicht auf die Dauer fortbestehen dürfe. Die Gegner der Verfassung machten es ihr zum Vorwurf, daß sie über- haupt diese Grenze enthalte; die Freunde der Verfassung rühmten es ihr als einen Dorqus nah, daß sie so gestaltet se, um den Eintritt der süddeutschen Staaten in das-Bundesverhältniß möglich zu machen. Seinen prägnantesten Ausdruck fand dieser Gedanke, als der Reichstag auf den Antrag der damaligen Herren Abgeordneten für den 1. berliner Wahlkreis und - für Osnabrük mit sehr großer Majorität beschloß, dem lebten Artikel der Verfassung den Sab hinzuzufügen: »Der Eintritt der süddeutschen Staaten oder eines derselben in den Bund erfolgt auf den Vorschlag des Bundespräsidiums im Wege der Geseßgebung.« i : i

Dieser damals mit sehr großer Mehrÿcit angenommene und in die Verfassung Übergegangene Saß atte na der Absicht seiner Ur- heber den Zweck, auszusprehen, daß das Ziel und die Aufgabe der deutschen Nation eine volle staatliche Vereinigung aller ihrer Theile sei.

Die Vorlagen, meine Herren, in deren Berathung Sie heute ein- treten, haben die Aufgabe, diesen damals ausgesprochenen Gedanken zu erfüllen. Sehr viel„rascher , als es bei der Berathung der Ver- fassung gehofft werden konnte, rascher, als es selbst die lebhaftesten Anhänger der deutschen Einheitsidee zu erwarten E hat cin

roßes weltgeschihtlihes Ereigniß sämmtliche deutsche Stämme mit em Bewußtsein erfüllt, daß die Zeit gekommen sei, für die volle staatliche Vereinigung aller Theile Deutschlands, und die sämmtlichen süddeutschen Regierungen bestimmt, mit dem Norddeutschen Bunde

zur Begründung eines Deutschen Bundes zusammenzutreten.

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