1870 / 385 p. 8 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

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Erlauben Sie mir, mit einigen Worten den äußeren Hergang darzustellen, aus wroelhem sich die Jhnea vorliegenden Verträge' ent- wickelt haben. “Die Júitiative kam von Bayern. Die Königlich bayerische Regierung gab" im Laufe des September dem Bundes- präsidium zu erkennen, daß die Entwicklung der politischen Verhältnisse Deutschlands , wie sie durch die kriegerischen Ereignisse herbeigeführt sei, nach ihrer Uéberzeugung es bedingé, von dem Boden der völkerrechtlichen Verträge, welche bi8Sher die süddeutschen Staaten mit dem Norddeutschen Bunde verbanden, ab zu einém Verfassungs8bündnisse überzugehen. Sie verband mit dieser Mittheilung den Ausdruck des Wunsdjes, mit. einem Bevollmächtigten des Präsidiums über die Vorschläge in Besprechung zu treten, welche sie: zur Ausführung ihres Gedankens vorbereitet hatte. Das Präsidium beeilt fich, diesem Wunsche zu entsprechén, und es wurde mir der Befehl zu Theil, mich zu diesem Zweck nach Münck@hen zu begeben." Der Zweck * war nicht - ‘eine Ver- handlung, sondern eine Anhörung der Vorschläge, die von der Königlich" bayerischen Regierung vorbereitet “waren, eine Besprechung dieser Vorschläge aus der Kenntniß der Verhältnisse beraus, die mir meiner Stellung nach beiwohnte; die einzige. Jnstruk- . tion, wélche ih erhielt, war ‘die, mich jeder Acußerung zu ‘enthalten, welche gedeutet werden fönnte, als ‘ob das Präsidium im jeßigen Momente gesonnen sei, auf die freien Entschließungen eines treuen und bewährten Alliirten auch nur den entferntesten Druck auszuüben. Die Besprehungen in München fanden statt und wurden we- \sentlich gefördert dadur, daß die Königlih württembergische D durch cines“ ihrer Mitglieder an diesen Besprechün-

en theilnahm. Während- das Ergebniß dieser Besprechungen

er Erwägung des“ Bundés - Präsidiums uUnterläg, Wurde von Stuttgart aus der Wunsch ausgesprochen, die ‘în München ein- geleiteten Besprehüungen in Versailles fortzuseßen und zu ergänzen, zu ergänzen namentlih nach der militärishén Seite hin, indem “der

Königlich württembergische Vertreter in München nicht in der Lage

gewesen war, sich Über diesen vorzugsweise wichtigén Theil der Ver- fassung weiter, als in einigen allgemeirléñ ae zu äußern. Gleichzeitig mit dieser Anregung erfolgte der offizielle Antrag Badens auf Eintritt in den Norddeutschen Bund. Das Präsidium fonnte. nicht zögern, diesen Anxegüngen zu entspréchen, und sowohl die Königl. württembergische, als die Großherzoglich badisché/ Regiérung. zur Ent- sendung von Bevollmä@tigtei: nah Versailles' einzuladen. Es gab gleichzeitig davon nah München Nachricht,“ \üdem'es zur Wahl stellte, entweder ebenfalls in Versailles. die Münchener Besprechungen. fortzu- seßen, oder, wenn'es vorgezogen werden sollte; das Ergebniß dér Verhand- [ungen mit den andern dort vertrxetenén deutschen Stäaten abzuwarten, um sodann die Verhandlungen in München wieder aufzunehmeii. Endlich erklärte auch die Großherzogli hessishe Regierung ihren Entschluß; mit dem“ südlichen Theil. ihres Gebiets! in den Bund. einzutreten, und so. geschah es, daß in der'zweiten Hälfte des Oktobers. Vertèeter der sämmtlichen süddeutschen Staaten in: Versailles zusamnmentraten /' um Über die Gründung eines Deutschen Bundes zu. verharideln. Die Vere handlungen mit Württemberg, mit Baden und mit- Hessen." führten sehr bald zu der Uebërzeugung,' daß es ohne große Schwierigkeiten: ge- lingen werde, auf Grundlage det Verfassung des Norddeutschen Bun- des zu einer Verständigung zu gelangen; die Verhandlungen mit _-Bayern boten anfangs größere Schwierigkeiten, und és war auf den eigenen Wunsch der Königlich “bayerishen Bevollmächtigten; daß. zu- nächst die Verhandlungen ‘mit, den drei’ andern süddeutschen Staaten forlgesept wurden. Die Königl. bayerishen Bevollmächtigten fühlten as Bedürfniß, nicht ihrerseits durch die sich darbietenden Schwierig- keiten den Abschluß mit den andern Staaten zu. verzögern. So fam es, daß gégen" Mitt?“ des* November" die Verständigung mit den. drei andern süddeutschen Staaten zum “Abschlu gekommen wär. Ein Unvorhérgesthener Zufall verhinderte es, daß, gleich am. 15. November Württemberg an der mit“ ihm bereits ‘in allen Hauptpunkten féslgescßken Verständigung theilnahm. Es wurde" deshalb zunächst mit Bäden'ünd mit Hessen abgeschlossen, Währénd dem wurden die Verhandlungen ‘mit Bayern wieder aufgeiömmén ‘oder fortgeseßt 7 sie führten rascher, als és arifangs erwartet werden E gen Abschluß, der in dêm Vertrage vom 23. Novembéèr vörliegt: Ami 9. November ‘erfolgte alsdann ‘auf Grund dér ‘in ‘Versaillés bereits: festgestellten Verständigung der 8 tos mit Württemberg.

Ich habe geglaubt, auf diesen historischen Hergang auch aus einem sachlichen Grunde eingehen zu müssen, nämlich. do cit ih es betonen möchte, daß die Verträge, wie sie jept historisch hinter einander, liegen, nicht dem Gedanken ‘nah hinter“ einander entstanden sind. Als “mit, Württemberg, Baden" und Hessen Bree wurde, waren dié Wünsche Bayerns bekannt. Es fand von Seiten des Prá- sidiums.' keinen Anstand, einer Dahl diéser Wünsche sofort zu ent- ean Es wurde davon, wie es nicht anders’ sein konnte, den

brigen verhändeknden Staaten Mittheilurig gema(t ; fie eigneten si die bayerisden Neid ents an, Und so find in dem. ersten Jhnen vor- liegenden Vertrage/ in die Anlage dés Protokolls vom 15. Novémber; eine Anzahl Béstimmungen aufgenommen, welche eigentlith, wenn ih so sagen darf, bayerischen Ursprüngs sind, welche der Jnitiative Bayerns thren Ursprung verxdänkten. Ob sie von ‘anderer Seite gebracht ‘eit | würden, Wenn sie “nicht ‘von Bayern gebracht ‘worden wäxen, das" habe ih anbeimzustelen E y t

ndessen die Thatsache möchte i, hier konstatiren, weil sie für, die Heux heilung, des Ganzen, Wie ih glaube, Mt ‘ohne Interesse i

Ich. mache auf, diesen Hergang ayN en, zweiten Gxunde auf- merksam, nämlich um zu erklären, weshalb in, dern Vertrage mit Bayern ‘vom 23. November verschiedene formelle Jnköngruenzen m der. Anlage dès Prôtofolls: vom 15, Novembex; und i dein Inhal des. Vertrages vom 25. November’ si. vorfinden. a 1 i 1 Verfailles eninzwischen nah Berlin verlegt war, wu

t é L. A Me r Siß, 10g n.perl T, Wurde mit Bayern, ailles, verhandelt, und, 9 ist;es, gefommen; daß über dieselben,

Gegenstände in eiwas verschiedenen Ausdrücken hier und da ver- handelt ist, und daß es nothwendig wurde, dem Schlußprotokolle mit Bayern eine Clausula salvatoria hinzuzufügen, welche die Natux dieser nicht beabsichtigten, sondern durch die Natur der Dinge herbei-

geführten Jnfongruenzen konstatirte. |

Wenn ih mich nun zur Sache selbst wende, so glaube ih vor- ausschicken zu müssen, daß es bei den Verhandlungen nicht unerwogen geblieben ist, ob es sich empfehle, in die neue Verfassung Bestim- mungen aufzunehmen, welche, unabhängig: von der in Auksicht ge- nommenen Erweiterung des Bundes8gebiets, die eigentlich verfassungs- mäßige Ausbildung des Bundes zum Gegenstande hätten. Jch glaube, die zwei Fragen, die hier vorzugsweise in Betracht kommen mußten, nicht bezeichnen zu sollen; sie liegen in Aller Munde. Man glaubte E daß, ohne die Bedeutung dieser Fragen zu unterschäbßen, ohne die Nothwendigkeit der Ordnung dieser Fragen ‘im Laufe der Zeit irgendwie verneinen zu wollen, der jeßige Augenbli nicht dazu ge- eignet fei, um diese an sich s{chwierigen, zum Theil zwar viel be- sprochenen, aber noch wenig vorbereiteten Fragen zum Abschluß zu bringen. Man ging davon aus8, daß es richtiger sei, jeßt sich auf das zu beshränken, was unmittelbar durch den Beitritt der süddeutschen Staaten geboten sei und den weiteren aus8bau dem Zusammenwirken des zukünftigen Deutschen Bundes- rathes mit dem fünftigen Deutschen Reichstage ‘zu überlassen, So bewegen. sich denn die vorliegenden Verträge auf der Grundlage der Verfassung des Norddeutschen Bundes und beschränken sh darauf; in diese Verfassung dasjenige: hineinzutragen, was dur die Erweite- rung des Bundes unmittelbar geboten war. Wenn ich sage, die vor- liegenden Verträge {ließen sh an den Jnhalt der Bundesverfassung an; so hebe ih dabei besonders. hervor, weil man vielleicht darüber zrveifeln könmte, daß zu dem Jnhäalt der Bunde8verfassung nach allen diesen Verträgen. auch der Eingang der Bundesverfassung gehört. Es fönnte aus. der Fassung der Erwägungsgründe in dem préambule des Vertrages mit Bayern hergeleitet werden, daß der Eingang un- serer Norddeutschen Bunde8verfassung, der wörtlich übernommen ist in den Eingang der. dem Protokolle vom 15. November beigefügten Bundesverfassung, verändert sei. Das ist nit der. Fall. ‘Diese Kon- siderants. in déin Eingange des Vertrages mit Bayern sind Konside- rant8s, wie sie in. einem solchen Vertrage üblich sind. Acceptirt i} unbedingt mit. der Vexfassung auch deren Eingang.

Die Aenderungen nun, welché die Bundesverfassung erhalten hat, glaube ich in allen ihren Einzelheiten hier bei der. General-Diskussion niht motiviren zu sollen; ih glaube. mi darauf beschränken zu- dür- fen, die. wesentlichsten und eigentlich. harakteristishen davon hervorzu- heben; diese aber auch glaube ih so weit bespreden zu müssen- und, ohne der Spezialdiskussion vorzugreifen, besprechen zu dürfen, als es zur Klarlegung. des Gedankens. nothwendig is.

Die Aenderungen, welche die Bunde8verfassung- erhalten hat, cha- rafterisiren sich in der Hauptsache dahin, daß der föderative Charáafteë der Bundesversassung verstärkt ist. Es konnte das in der " That bei einer Verhandlung, die von Thatsachen, von aftuellen Verhältnissen autging, nicht anders sein. Die Staaten, die dem Bunde zutreten, gehören sämmtli zu den gröfe- ren/ der größte dieser Staaten hat nit schr viel weniger Einwohner, wie sämmilihe Siaäten des Norddeutschen Buudes mit Ausnahme

reußens; ihm reihen si, wenn auch geringeren Umfangs, die andern taaten an. Es liégt in der Natur der Saße; daß, der Beitritt größerer Staaten zum Bunde das föderative Element in der Bundes- verfassung nothwendig verstärken mußte, Und daß, wenn man über-. haupt den Anschluß der süddeutschen Staaten wollte, es ohne An- erkennung der berechtigten Seiten dieses Elementes nicht geschehen konnte. Tim ane tritt dies zunächst bei einem der wichtigsten Punkte hervor, bei ‘der Regeluug des Bundes-Krieg8wesens. Gerade bei diesem Puntie glaube ich wieder an die Verhandlungen erinnern zu“ dürfen, die im Jahre 1867 hler statt fanden. Der exste Redner, der damals zux Ge- neraldisfussion \prach, dessen beredte Stimme zu unser Aller Schmerz vérstlummt ist, der damolige Abgeordnete für Reichenbach; hob es. als ‘einen Vorzug des Verfassungsentwuxfs hervor, daß cx Modifikationen, nach verschiedenen Seiten hin offen lasse, daß er Modifikationen in, einer Form namentli ofen lasse, welche den Regierungen die Mög- lihfeit gewähre, durch Sonderstipuülationen über dié militärishen Ver- hältnisse der vollständigen Absorbîrung durch die Central-Gewalt zu ént- ehen; er hob dies hervor in besonderem Hinblick auf den auch von ihm ebhast gewünschten Anschluß der süddeutschen Staaten. Der Gedanke ist unzweifelhaft ein vollkonimen richtiger; es kann auf diesem Gebiete und es is das auch s{chon in dem bestehenden Bundesverhältniß geschehen .— es fann auf-diesem Gebiet der Sonderstellung der ein- zelnen Staaten Rechnung getragen werden und in ziemli weit- gehender- Art, ohne’ das/ woräuf: es. ankommt, nämlich: bie Einheit des Bundesheeres, zu. gefährden. So ist. es auch. in, den hier vor- liegenden Verträgen “geschehen, Die Grundlagen dèr Bundes-Kriegs- verfalung: die allgemeine Wehrpflicht ohne Stellvertretung, die Dauer dét Wehrpflicht in dem stehenden Hrcre, in der Reserve Und. in der Landwehr, dié Bestimmung der Friedens-Präsenzstärke diese allge- uicinén Grundlagen sind allseitig dieselben. Auf* diesen Grundlagen herauf ist Aufgeb, , auch. vollständig übereinstimmend, die Organi- sation, die Formation und diè Ausbildung. Jn der Ausbildung steckt zugleich der Präsenzstand sämmtlicher Kontingente. - Es sud übereinfämmend die Vorschriften über.die Mobilmachung, unde die Anoxdnung. der. Mobilmachung liegt allein in der Hand, des undesfeldherrn. Es, is, ferner übereinstimmend die Geldleistung, welche, von dep bebet en, Staaten Uu en: ist; es. ist-auch; in, dieser Beziehung, je vollständige, Gleichheit der Pslihten dur@geführt.

Dies sind, die- großen, allgemeinen, und durhweg, übexeinstimmen-

den, Grundlagen, welche, unter Hingzutritt anderer. Bestimmungen- nach -

der Ueberzeugung der Männe, denen ih meinerseits das entscheidende.

—_—ch.

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inneren Verfassungs-

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Urtheil Über diese tehnischen Fragen zuschreiben muß, die vollste Gewähr dafür geben, daß in Beziehung auf das Bunde8heer dasjenige erreicht ist, was nothwendig ist.

Jch gehe nun über zu den Abweichungen. Sie liegen zunächst darin, daß in einzelnen der beitretenden Staaten -die Geseßgebun über die militärishen Verhältnisse nicht, wie es der betreffende Artike der Bundesverfassung vorschreibt, sofort eingeführt rverden soll. , Jn- dessen, meine Herren, dieser Vorbehalt ist weder zu üÜberschäßen noch in seiner Berechtigung in Frage zu stellen. Er is nicht zu, über- häßen deshalb, weil das Krieg8dienftgeseßh also von den geseß- lichen Bestimmungen, die neben der D über die Militärverhältnisse bestehen, das wichtigste in Württemherg, Baden und Hessen durch die Verfassung selbst eingeführt wird und in Bayern in jedem Augenblick im Wege der Gesehgebung eingeführt werden kann; und ih bemerke dabei, daß das bayerische Krieg®Ldienst- geseß mit dem Norddeutschen im Wesentlichen hon jeßt Übereinstimmt. Es gilt das leßtere von dem seit Erlaß der Bundesverfassung zu Stande gekommenen Geseh über die Einquartierung im Frieden. Das Militär-Strafreht konnte in der That in den süddeutschen Staaten jeßt nicht eingeführt werden. Dem Reidstage is in Er- liaéruna “daß bereits in der lehten ordentlichen Session zu- gesagt ist und zugesagt werden mußte, daß dem nächsten Reichstage ein Militär - Strafgeseßbbuch vorgelegt werden würde und zwar in naturnothwendiger Konsequenz der Aenderungen des allge- meinen Strafrechts. Es konnte nicht in der Absicht liegen, den süd- deutschen Staaten zuzumuthen, jeßt das preußische Militär-Strafgeseß- buch einzuführen, mit dessen Aufhebung und Sat durch ein anderes Geseß man eben umgeht. Damit hängt die Straf- Prozeß - Ordnung zusammen und ganz gleich liegt es mit dem Rayongeseß. Dem vori- gen Reichstage is schon eine Geseßvorlage gemacht worden , welche damals nicht hat zur Berathung gelangen können; ih zweifele nicht daran, daß dem nâchsten Reichstage einé gleichartige Vorlage gemacht werden wird. :

Hiermit, meine Herren, haben Sie: aus der Enumeration der Ge- seße, welche sich in den bezüglichen Verfassungsartikeln vorfinden, die wésentlichfien und in dem, was ih zu bemerken die Ehre hatke, wie ih glaube; den Nachweis, daß es theils unbedenklich, theils nothrwoen- dig war, die Ausführung dieser Gefeße zu suLpendiren. Es kommen nun nohch andere Geseße- in- Betracht; ti B. über Vorspann- und ähn- lihe Leistungen ; es find das Vorschriften , auf deren unbedingte Gleichmäßigfeit, glaube ih, ein entscheidender Werth von- keiner Seite gelegt wird, bei" denen es im Wesentlichen zunächst nur darauf an- fommt, daß Vorschriften bestehen. :

Eine erhebliche Abweichung von den Bestimmungen der Bundes- verfassung findet A dem Vertrage mit Bayern endlich darin, daß der Oberbefehl“ im Frieden nit, wie es die Bundesverfassung will, dem Bundesfeldherrn, fondern Sr. Majestät dem Könige von Bayern zusteht. Meine Herren, bei dieser Frage befindet man fih wieder vor realen Verhältnissen, vor denen man seine Augen nicht verschließen fann. Das. Gewicht, welches ein größerer Staat an fich- hat; zugleich aber auch die Fähigkeit, welche ein größerer Staat in Beziehung auf die tüchtige Erhaltung einer selbstständigen Armee besißt, haben dahin geführt, diese Abweichungen von der Bundesverfassung- für zulässig zu erachten, eine Abweichung, die durch die im Uebrigen dem Bundes- feldherrn zustehenden Rechte ihre Begrenzung und,“ soweit. nöthig, ihr Korrektiv- findet.

Ich ges nun über zu, einigen mehr die inneren Verhältnisse be- treffenden Abänderungen, die gleich den eben erwähnten die Bedeu- tung einer Verstärkung des föderativen Elements haben. Es kann dahin zunächst gerechnet werden die neue Redaktion des Art. 7 der Verfassung, in welche die Attributionen des Bundesraths. zusammen- gefaßt sind. Jch sage, sie kann hierher gerechnet werden, denn. diese Susammenfassung von Bestimmungen, die wesentlich übereinstimmend fh an andern Stellen der Bunde8verfassung finden, hat eine ins Gewicht fallende materielle Bedeutung nicht. Es wurde Werth gelegt auf diese Zusammenfassung, um an, einem Ort klar zu; stellen, die eigentlichen ZJuständigkeiten des Bundesraths, deren Ergründung aus. der Bundesverfassung selbst, nit ohne. ein gewisses -Studium. möglich war. Eine materielle Aenderung. des Bestehenden. ist damit kaum. herbeigeführt. »

Es gehört ferner hierher die Schaffung, eines. neuen Ausschu|}ses für die auswärtigen Angelegenheiten. Je weiter sich der Bund aus- dehnt und je mebr. größere Staaten ihm beitreten, desto mehr iritt das sachliche Bedürfniß hervor, daß nicht bloß, wie es bisher vielfach geschehen ist, dur gelegentliché- Mittheilungen: an die Gesandten und an die im Bundesrath; versammelten Vertreter der Bundesregierungen, sondern in einem. formell. geregelten Wege, Mittheilungen über- den: Gang. der- politischen; Lage, gemacht werden. Es liegt in; der Natur der, den Ausschüssen des Bundesrath8 Überhaupt. zugewiesenen: Tunktionen, daßdie: Instruirung der: Gesandten, diesem Ausschuß, nicht, zufallen, kann, er: wird seinerseits Kenntniß von der, Lage der Dinge; nehmen und. wird in: der; Lage- sein, durch; diese: Kenntniß, durch, An-- gigen die er; an. den Bundesrath. stellte, durch Bemerkungen, die, erdem: 20 Unna aus, DiE Behandlung: der Politik einen, Einfluß. aus-, uüben. | _ Jch habe ferner:zu; exwähnen dem Artikel Über: die:Exekution, Es; ist; die Aenderung, die dieser. Artikel) erhalten hat,, eine. faktish in der That- nicht. wesentliche ;, dje-Veranzassung zu. der. Aenderung, liegt. vauplädlih auf: dem, Gebiete, der .internationalen-Konvenienz.

Ich, komme endlich. dei Delpxehung: dex hierher gehörigen Aende- rungen, auf; den „Susaß, welchen der pas 11: der, Bunde8verfassung..in

eziehung, auf die. Krieg8erflärung erhalten hat. Dieser QU läßt (4, unzweifelhaft charaktexisiren , als eine, Verstärkung des. söderativen Elements: in. der, Bundesverfassung; sein, wirkliher Charakter, licgt

fich ausdehnt, um so mehr is es von Interesse, auch dem Auslande gegenüber in der Bundesverfassung selbst zum Ausdruck zu bringen,

| was der Bund ist, nämlih ein wesentlih defensives Staats-

wesen. Dieser Gedanke konnte in keiner zutreffenderen Weise zum Ausdruck gebracht werden, als durch den Zusaß, den Sie hier in den Art. 11 aufgenommen finden. ;

Einige die Finanzen betreffende Aenderungen der Bundesverfassung waren nicht zu vermeiden. Sie betreffen die inneren Steuern von Bier und Branntwein. Theils ganz besondere staatsrechtliche Ver- hältnisse, wie sie z. B. in Bayern in Betreff der Malzsteuer in ihrenè Zusammenhange mit der Staatsschuld obwalten, theils abweichende Betriebsverhältnisse, wie sie in Süddeutschland, gegenüber Norddeuisch- land bestehen, ließen es jedenfalls zur Zeit nicht zu, die Besteuerung \ des Biers und Branntweins, wie fie jeßt im Bunde geseßlih besteht, auf Süddeutschland auszudehnen, Es kam dazu, daß, wie den Herren Allen bekannt ist, bei uns selbst erhebliche Zweifel Über die Richtigkeit der Grundlage für die Branntwoeinsteuer und, wie ih glaube , eine iemlich allgemeine Uebereinstimmung darüber obwaltet, daß die Bier- teuer, so wie sie besteht; nicht lange mehr fortdauern fann und daß in eiiem Augenblick, wo man bekanntlich sich mit eingehenden Er-

“mittelungen darüber beschäftigt, ob an Stelle der Maischraumfteuer

abrifatsteuer geseht werden .soll , sei es so, oder so; wo man fih ferner mit der Frage besäftigt , ob die Bierbesteuerung wie fie in dem größten Theile des Norddeuts{en Bunde besteht , einer Abänderung zu unterziehen sei, in solchem Augenblicke konnte man nicht füglia den süddeutschen Staaten zumuthen, diese beiden Steuerformen anzunehmen. Die nothwendige Konsequenz dieses Zugeständnisses war, daß in Be- ziehung auf diese Steuern dafür Vorsorge getroffen werden mußte, wie ihre Behandlung sowohl im Bundesrathe, als im Reichstage stattzufinden hat. Man könnte niht wohk davon ausgehen, daß die [liter ea Regierungen im Bundesrathe über Steuern mit zu be- chließen hätten, die auf sie keine Anwendung finden; und ebenso wenig , daß die süddeutschen Abgeordneten im Reichstage die ent- \heidende Stimme bei folchen Steucrfragen mit abgeben dürfen.

„Es hat diese Erwägung geführt zu den beiden Ausnahme-Bestim- mungen, , die sowohl im Kapitel vom Bundesrathe als im Kapitel vom Reih8tage hinsichtlih derjenigen Angelegenheiten sich finden, die nicht dem ganzen Bunde e eS sind. : -

Sodann wurde von Bayern fowohl, als von Württemberg ein entscheidender Werth auf die Beibehaltung der eigenen Verwaltung der Posten und Telegraphen gelegt. Es beruhte der Werth, den man der Erhaltung dieser beiden Jnstitutionen in der Selbstverwaltung beilegte, auf verschiedenen Motiven. |

Das finanzielle Motiv, wie îch gleih bemerke, war nicht das wesentlich entscheidende. Man wünschte theils dem Verkehr lieb ge- wordene Einrichtungen zu erhalten, welche man bei dem Uebergange auf den Bund für gefährdet hielt; män wünschte Beamtenorganisa- tionen. zu erhalten; an die man {hon seit langer Zeit gewöhnt war. Es föonnte diesen Wünschen füglih und ohne Schaden für die Einheit und Gemeinsamkeit nachgegeben werden, da sowohl Bayern wie Württemberg darüber niht im Zweifel waren, daß die Geseß- Febung: des Bundes in allen diesen Angelegenheiten, sobald: sie sich nicht - ledigli auf die internén Verhältnijse Bayerns und Württem- bergs hinsihtlich. des- Porto?s bezieht, daß die Gescßgebung über diese Angelegenheiten sich auf beide Staaten zu- erstrecken habe. i

Ich bemerké hierbei, daß -die bezüglichen Verabredungen in. denx Vertrage mit. Bayern und in dem Vertrage mit Württemberg, nicht miteinander textuell. übereinstimmen. Es gehört dies eben zu dem Inkongruenzen, welche die: Verhandlung am zwei verschiedenen Orten- herbeiführt. Es hat nicht in der Absicht gelegen ,- sachtich durch: die

eine

_ eine Fassung etwas: Anderes zu sagen als! durch die andere.

Bayern. allein hat si endlich noch zivei Vorbehalte gemacht, den: einen in Beziehung. auf die Vorschriften des Titels über die Eisen bahnen, welche eigentlich reglementärer und- administrativer Natur sind. Der Vorbehalt beruhte darauf, daß es sch in Bayern um ein im Großen und Ganzen völlig ges(hlossenes Gebiet handelt, in welchem Gebiete neben der Staatsverwaltung nur eine ein- zige Privateisenbahn besteht, und daß man wünschte sich- in Beziehung auf die. Regelung dieser administrativen Ver- hältnisse freie, Hand zu. halten. Der, zweite Vorbehalt wiegt schwerer; er. findet scinen' Ausdru darin, daß von den Gegenständen der Be aufsihtigung: und Gefeßgebung. des Bundes für Bayern“ ausge- an ist dié Bestimmung über Heimaths+ und Niedexlassungsver- hältnisse. :

Meine. Herren! Jn. Bayern- hat- bis vor. zwei Jahren rechts des: Rheins. in, Beziehung auf diese; Materie; eine Gesebgebung bestanden, welche sich von. der in dem. größten: Theile des: übrigen Deutschlands; bestehenden sehr, wesentlich. unterschied, welche der freien: Bewegung; ungemein starke Fesseln anlegte. und: welche, wie: man jeßt: au wohl.in Bayern: .davon-Überzeugt is entschieden niht zum Heil; des Landes. diente. Vor zwei; Jahren hat man eine; vollkommen; neue: Geseßgebung in dieser Materie erlassen; diese sogenannte Soziale Gefebgebung ist; eben- erst eingeführt, ihre Resultate: sind, bisher günstig gewesen,; und. man trug, in Bayern Bedenken; den Bestand und; die- Ergebnisse diéser. eben eri ins Leben getretenen Gesehgebung, dur die: Annahme: der im. Bunde, erlassenen und in dem wichtigsten Theile. im- Bunde noch _nicht. einmal; ausgeführten: Gesehgebung: in Grage U stellen. Es war dies ein Bedenken, welches sih unüberwindlih zeigte, und» welches?zu dem Ausschluß dieses:-Gegenstandes führte.

Meine: Herren1- ih; habe- bisher- cine Neihe, mehr:- oder minder: wesentlicher, Aenderungen. der. bestehenden Bündesverfafsung.. zu: er= wähnen. gehabt; i, fänn zum -ShlUß. mit, einer Beftiedigung,. wel@he, wie: ich glaube, der Reich8tag theilen wird,, auf den lehten Artikel des

aber in etwas Anderem. Je- mächtiger der Bund wird, je weiter er

Verfassungsentwurfs übergehen , auf den“ Artikel 80. Durch