1870 / 394 p. 1 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

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9010

Pfd. Sterl. 1000. (Thlr. 6800.) ausgefertigt. Alle ‘in Pfund Sterling Aeg erien Stücke, und zwar auch die in Deutschland ausgegebenen

werden mit dem englischen Stempel und der Contrasignatur der London Jo

Berlin, den 8. Dezember 1870.

General - Direktion der Seehandlungs - Sozietät. H (gez) Guenther.

nt Stock Bank versehen. t . - Haupt - Hank - Direktorium.

B edin

(gez.) ves Dechend. Boese. n n

li.

g Subscription auf 30,600,000 _ Thaler oder 4,500,000. Pfund Sterling fünfjährige fünfprozentige Schaßanweisungen des Norddeutschen Bundes vom Jahre 1870.

Art. 1. Die Subskription findet gleichzeitig bei den in der Bekanntmachung vom 8. Dezember a. c. bezeichneten Stellen am Mittwoch, den 14,, am Donnerstag, den 15., und am Freitag, den 16. Dezember a. e. von 9—]1 Uhr Vormittags und von 3—5 Uhr Nachmittags statt und wird alsdann geschlofsen. * U 8 rt. 2,

Die Schaßanweisungen werden nach Wahl der Subskcibenten in Stücken über 200 Thaler, 500 Thaler, 1000 Thaler oder in Stücken

Über 100 Pfd. St. (680 Thaler), 500 Pfd. St. (3400 Thaler) und

1000 Pfd. St. (6800 Thaler) ausgefertigt und mit Zinscoupons auf fünf Jahre vom 1. November e D versehen. r

Der Subskriptionspreis ist auf 95% Prozent festgeseßt, zahlbar in Thaler-Währung, bei Stücken über Pfund Sterl. nach dem Werth- verhältniß von 6 Thlr. 24 Sgr. für 1 Pfd. Sterl.

_ Außer dem Preise hat der Subskribent die Stückzinsen für den beigegebenen laufenden Zinskoupon vom 1. November 1870 ab bis zum Tage der Abnohme zu N

rt. 4.

Bei der Subskription muß eine Caution von zehn Prozent des |-

Nominalbetrages hinterlegt werden. Dieselbe ist entweder in baar

oder-in solthen nah dem Tagetckourse zu veranshlagenden Effekten zu

hinterlegen, welche die See als zulässig erachten wird. rt. 5

Ar t. 5. Wenn \ich eine Ueberzeihnung der aufgelegten Summe von 30,600,000 Thaler oder 4,500,000 Pfd. Sterl. ergeben sollte, so wer- den die Subskriptionen unter thunlichster Berücksichtigung der fleinen Beträge verhältnißmäßig reduzirt. Den Subskribenten steht über den

in diesem Falle überschießenden Theil der Kaution die freie Ver- fügung zu. A

In welchem Verhältniß die Zutheilung der SZeichnungsbeträge er- folgt, wird baldmöglichst A R A, Ns E r

Von dem zugetheilten Nominalbetrage ist : am 22. Dezember 1870 Ein Drittel, am 20. Januar 1871 Ein Drittel, - am 20 Februar 1871 Ein Drittel E in abgerundeten, durch die zugetheilten Stücke darstelbaren Summen gegen Aushändigung von Interimsscheinen zu berichtigen.

Für Beträge unter 3000 Thlr. oder unter 500 Pfd. St. ist keine successioe Abnahme gestattet und sind solche bis zum 22. Dezember 1870 ungetheilt zu reguliren. -

Vollzahlungen können jederzeit) Ratenzahlungen nur an den be- zeihneten Terminen geleistet werden.

Die Abnahme der Jnterimss{chèine muß an derselben Stelle er folgen, welche die Zeichnung angenommen hat.

Nah vollständiger Abnahme wird die hinterlegte Kaution ver- rechnet resp. zurügegeben. t

U T.

Kaution eine Bescheinigung, auf welcher die gegenwärtigen Bedingun- gen N Ea iv Bericht l ibeiltén Bet ei vollständiger Berichtigung des zugetheilten Betrages i} die Bescheinigung ura, bei successiver Empfangnahme der Jn- terimsscheine (Art. 6) vorzuzeigen, behufs Abschreibung der abgenom- menen Beträge. / A rt. 8. ;

Gegen Rückgabe der Jnterimsscheine werden den Jnhabern der- selben die mit Coupons versehenen Schaß - Anweisungen ausgereicht; sobald die leßteren fertig gestellt sind. Die Ausreichung wird jeden- falls nur bei inländishen Subskriptionsstellen stattfinden.

Das Nähere hierüber wird seiner Zeit öffentlih bekannt gemacht werden. /

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Berliner

aweite Einzahlung von 30 pCt. oder Dreißig Thaler pro Aktie bis zum 15.

Aktien-Societáts-Brauerei.

Die Herren Aktionäre werden hierdurch unter Hinweis auf §. 5 unseres Gesellshafts-Statuis vom 11. Juli a. c. aufgefordert, die

Januar 42871 in Berlin in unserem Gesellschafts:

Büreau, Bergmannêstraße 1a, und bei der Effekten - Licitations - und Diskonto - Bank L. Eichborn & Co., Wilhelms: strafe 52/58, in Fravkfurt a. D. bei der Niederlausiter Kredit-Gesellschaft von Zapp & Co! gegen betreffende Interims,

Der Vorsitzende des Aufsichtsraths e / G. N. Arndt. | |

Quittung zu leisten. Berlin, den 10. Dezember 1870.

(c. 207)

[37957] i Aktien-Gesellschaft für Fabrikation von Eisenbahn- Material zu Görliß.

Die Zeichner der laut Bekanntmachung vom 16. Mai d. J. auf- gelegten zweiten Serie unserer Aktien werden hierdurch aufgefordert, die gezeichneten Beträge nebst 5% Zinsen vom 1. Januar d. J. und unter Zurücknahme ihrer Kaution bei den Herren F. W. Krause & Co., Bankgeschäft in Berlin, in den Tagen vom 28.—31, Dezember. d. J. inkl, gegen Empfangnahme der Aftien nebst Coupons und Talon, einzuzahlen.

Berlin, den 10. Dezember 1870. f Der Verwaltungsrath. Wrede. i

Verschiedene Bekanntmachungen.

»P a ne, Deutsche Vieh-Versicherungs- Gesellschaft. Unvorhergeschene Umstände rufen im Interesse der Gesellschaft die Nothwendigkeit herbei, die auf den 17. Dezember d. J. anbe- raumte General-Versammlung bis zum Januar k. J. zu vertagen. Berlin, den 10. Dezember 1870. Der Verwaltungsrath.

Vom 15. d. M. ab werden im diesseitigen Lokal- verkehr feine Glaswaaren in den seit dem 20. De- zember v. J. bestehenden Spezialtarif für leinene, wöl- lene und baumwollene Gewebe 2c. verseßt.

Berlin, den 9. Dezember 1870.

Königliche Direktion der Niederschlesisch-Märkischen Eisenbahn.

pro November 1870: Transport-Einnahmen für pro November 92,328 Thlr., bis ult. November 1,050,841 Thlr., Trand- port - Einnahmen für Güter 2c. pro November 258,858 Thlr., bis ult. November 2,495,899 Thlr. vember 23,286 Thlr., bis ult. November 99,751 Thlr. Summa pro

November 374,472 Thlr., bis ult. November 3,646,491 Thlr. Da- ga pro 1869

weniger bis ult.

[3748] Bekanntmachung.

Nach dem Ausscheiden des Herrn Baumeisters H. Werner is auf Grund und nah Maßgabe des Gesellschaftsstatuts Herr Herr- mann Hinrichs hier, srüher Rittergutsbesißer auf Treten und

Landtags - Abgeordneter , zum Mitgliede des Verwaltungsrathes ge- wählt wotden.

Berlin, den 10. Dezember 1870. Norddeutsche Lebens-Versicherungs-Bank auf Gegenseitigkeit. Der General - Direktor. Weimann. (a 194)

Berlin-Hamburger Eisenbahn. Betriebs-Einnahmen Personen 2c.

Anderweite Einnahmen pro No-

ro November 352,218 Thlr, bis ult. November ithin pro 1870 mehr pro November 22,254 Thlr. November 99,578 Thlr.

Vorm 20. Januar 1871 ab tritt im Lokalverkehr für Salz aller Art in Wagenladungen von mindestens

N, 100 Etr. auf kurze Entfernungen bis zu 6 Meilen E cine Erhöhung der bisherigen Tarifsäße cin. Ebenso Wh erfolgt ‘von diesem Tage ab die Ueberfuhr der Güter ee vom Oberschlesischen nah dem diesseitigen Bahnhofe d in umgekehrter Richtung bei gebrochener Karti-

(746,069 Thlr.

ua nicht mehr kostenfrei, sondern gegen Erhebung einer Ueberfuhr- ge

br von 6 Yf. pro Centner. Berlin, den 1, Dezember 1870. Königliche Direktion der Niederschlesisch-Märkischen Eisenbahn.

Hierbei Verlust-Listen Nr. 121 und 122.

Jeder Subskribent erhält über seine Zeichnung und die geleistete .

Das Abonnement beträgt Al Thlr. für das ‘Vierteljahr. Insertionspreis für den Raum einex. Druckzeile 2} Sgr. ies c R n

Alle Post - Anstalten des In- und

Auslandes nehmen HBestellung an, Berlin die Expedition des âönigl reußischen Staats - Anzeigers:

Zieten- Plaÿ Nr. 83.

ap

394. |

- Berlin, Dienstag den 13, Dezember, Abends.

Se. Majestät der König haben Allergnädig\}t geruht: Den Stadtrichter Veith in Breslau zum Rath dasclbst zu ernennen.

nano

Norddeutscher Bund.

Bekanntmachun g, betreffend die Ausgabe fünfjähriger fünf-

prozentiger Schaßanweisungen im Betrage von 51,000,000 Tha-

E ler oder 7,500,000 Livres Sterling.

Auf Grund des Bundesgeseßes vom 29. November 1870, betreffend den ferneren Geldbedarf für die Kriegführung (Bun- des-Geseß-Blatt Seite 619), sollen fünfjährige verzinsliche Schaß- anweisungen im Gesammtbetrage von Ein und Fünfzig Mil- lionen Thaler oder Sieben Millionen Fünfhunderttausend Livres Sterling nach Maßgabe folgender Bestimmungen ausgegeben werden : 3

F. 1. Die Schaßanweisungen werden von der Königlich

Preußischen Hauptverwaltung der Staatsschulden in fünf Serien, jede zu 10,200,000 Thaler oder 1,500,000 Pfd. Sterling, und in Abschnitten über 200 Thaler, 500 Thaler und 1000 Thaler,

ferner über 100 Pfd. Sterling (680 Thaler), 500 Pfd. Sterling 3400 Thaler) und 1000 Pfd. Sterling (6800 Thaler) ausge-

„_Sie- lauten auf den Inhaber und werden nebst ugebörigen* Zinsscheine (G nach dem Werthverhältniß

blr. 24 Sgr. für 1 Pfd. Skeklinig"gleichzeitig: auf inlän- dische Silberwährung und auf englische Goldwoährung záählbar gestellt. t

F. 2, Die Umlaufszeit der Schaganweisungen ist auf

fünf Jahre , vom 1. November 1870 an gerechnet , festgeseßt. Am 1. November 1875 werden dieselben gegen Zahlung ihres

Bundeskanzler das Recht vorbehalten,

Nennwerths eingelöst. Jedoch bleibt ‘dem as Red die Schaganweisungen innerhalb der fünfjährigen Umlaufs- zeit mit der Wirkung aufzukündigen, daß ihre Ein- lösung geg:n Zahlung des Nennwerths sech8 Monate nah der . Kündigung erfolgt und ihre Verzinsung mit dem - Ablauf dieser Frist aufhört. Die Kündigung erfolgt mittelst öffentlicher Bekanntmachung im »Preußischen Staats- Anzeiger« oder dem etwa. an dessen Stelle tretenden amtlichen Blatte und in der in London erscheinenden »Times«, und kann auf eine oder mehrere Serien, welche durch das Loos bestimmt werden, oder auf den ganzen Emissionsbetrag gerichtet werden. F. 3. Die Schatanweisungen werden mit fünf vom Hun- dert für das Jahr in halbjährlichen Terminen am 1. Mai und 1, November jedes Jahres verzinst. | : Zur Erhebung: der vom 1. November 1870 ab laufenden Zinsen werden den Schaßanweisungen zehn halbjährliche am E und 1. November jedes Jahres fällige ZinSscheine bei- gefügt. : j C. 4, Die “Einlösung der / Schaßanweisungen . erfolgt durh die Königlih Preußische Staatsschulden - Tilgung®- kasse in Thalerwährung, in London bei der durch das Bundes- kanzler-Amt noch bekannt zu machenden Einlösungsstelle in englischer Goldwährung nach dem im §F. 1 angegebenen Werth- verhältniß beider Währungen. - Der Stelle, bei welcher die Rückzahlung . des Nennwerths verlangt wird, ist 8 Tage zuvor davon Anmeldung zu machen.

Die Jinss\cheine sind, wie die Schaßanweisungen in Deutsch-

U in Thalerwährung, in England in englischer Goldwährung zahlbar.

F. 5. Findet die Einlösung der S@hayanweisungen in“

Folge eingétretener Kündigung vor Ablauf der fünfjährigen

tadtgericht®-

soll nunmehr, sobald. der Weihnachts-Postverkel . überwunden sein. wird, «der«Bersuch“ gema “Offiziere und die im O he E Beamten, in der Zeit vom 14. Januar bis zum Abend

627%

Umlaufszeit statt, so sind von dem Jnhaber bei Erhebung des Käpitalbetrages mit der Schayanweisung die dazu gehörigen an dem für die ' Einlösung festgeseßten Termine noch nicht fälligen Zinsscheine zurückzuliefern, widrigenfalls der Betrag, auf welchen dieselben lauten, an der Kapitalzahlung gekürzt wird, um zur Einlösung der fehlenden Coupons verwendet zu

werden. Berlin, den 13, Dezember 1870. / Der Bundeskanzler. In Vertretung: Delbrü.

Bekanntmachung. / :

Beförderung von Bekleidungs- und Aus8rüstungs-

Gegenständen an die im Felde stehenden Offiziere und Militärbeamten.

Nachdem mittelst der Feldpostpäckerei-Beförderung in der

Zeit vom 15. Oktober bis 8. Dezember 1,110,000 Packete

zur Versendung an die Truppen in Frankreich gelangt find,

: Terr ange henden Milit: des 21. Januar 1871 Päckereien mit Bekleidungs- und Ausrüstungs-Gegenständen ausnahm®8weise zur Beför- derung mit der. Post nah Frankreih anzunehmen, und zwar ohne Unterschied, ob die Offiziere 2. sih in festen Stand-

quartieren befinden, oder solchen Truppentheilen angehören,

welche in Marschbewegungen begriffen sind. L :

Eine Garantie für die richtige und pünktliche Ueberkunft kann die Le ra es bei den ob- waltenden Verhältnissen selbstverständlih nicht übernehmen. Die Annahme erfolgt im Uebrigen untex den nachstehenden Bedingungen : s s

1) Gewicht jeder einzelnen Sendung nicht über. 12 Pfund. i i

2) Inhalt darf nur aus Bekleidungs- und Aus- rüstungs-Gegenständen bestehen. Päckereien , welche an- dere Sachen, z. B. Gegenstände des Luxus, der Toilette, Lebens- mittel u. \. w. enthalten, können zur Beförderung unbe- dingt nicht zugelassen werden. i :

3) Verpackung in Paketen , emballirten Kisten , festen Kartons recht dauerhaft; zur Emballage ist feste Lein- wand oder Wachsleinwand zu verwenden.

4) Adressirung und Signatur mittelst haltbar auf- geklebter oder aufgenäheter Korrespondenzkarte. ohne beson- deren Begleitbrie} —. Auch liegt es im eigenen Jnteresse des Absenders, daß derselbe sich auf der Korrespondenzkarte namhaft macht, so wie daß eine zweite Korrespondenzkarte, mit den voll- ständigen Angaben des Adressaten und des Absenders, in das Paket mit verpackt wird, damit die weitere Behandlung dessel- ben gesichert sei, im Falle die äußere Signatur durch irgend - welchen -Umstand sich ablösen sollte, Da die Erfahrung täg- lich än ‘einer großen Anzahl von Beispielen immer wieder von Neuem darthut, wie unvollständig, unübersichtlich und un- leserlich die Adressen noch vielfach angefertigt werden, so wird auf die Unerläßlichkeit der deutlichen und vollständigen Adressirung wiederholt aufmerksam gemacht.

H) Porto. Die Packete müssen bei der Aufgabe frankirt

| werden; zur Frankirung sind Postfreimarken zu verwenden,

welche auf die Korrespondenzkarte zu kleben sind. Die Gebühr beträgt: bei einem Gewichte bis zu 4 Pfd. = 5 Sgr. , über

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