1870 / 396 p. 8 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

unserer tapfern Armee und ihren heldenmüthigen Führern den Dank des Landes aus. Wir müssen uns aber auch {on heute exinnern, daß wir den Unglücklichen, die durch diesen Krieg hülfsbedürftig geworden, Hülfe und Unterstüßung \{uldig sind. Dieselben“ auf die Privatmildthätigfeit oder an die Ge- meinden zu vêrweisen, Das für si allein genügt niht. Der Staat als solcher ist nah meiner innigen Ueberzeugung hier gleihfalls ein- zutretcnck \{chuldig, und ih glaube deshalb in Ihrem Sinne zu handeln - wenn ih heute schon bei dieser Gelegenheit der Königlichen Staatöregierung gegenüber die Erwartung ausspreche , sie werde recht bald eiue Vorlage zu dem Zioecke an uns bringen / damit ihr die hiczu nöthigen Mittel zur Verfügung gestellt werden. Meine Herren. Jnzwischen waren auch die deutschen Regierungen bemüht, si über cine auch die süddeutschen Staaten umfassende Verfassung zu verständigen. Hierüber wird wohl demnächst eine Vorlage an uns fommen, und Sie werden es begreiflich finden, daß ih deshalb Über , diesen Gegenstand mich von meiner Stelle aus nicht weiter verbreite, der desfallsigen seinerzeitigen Verhandlung in keiner W:ise vorgreife. Jch beschränke mich für heute auf den Wunsch: Gott beshüße und

\chirme Deutschland, Gott beshüße und shirme Bayern

Hesterreich - Ungarn. Pesth, 13, Dezember. Jn der heutigen Unterhaussißzung wurde der Bericht der Central- fommission'über das Gemeindegeseß eingereiht. Das betreffende Elaborat der Linken wurde von Ludwig Simonyi vorgelegt. In der Oberhaussißung wurde die Angelegenheit Perczel- Dietrich erledigt, indem die Auslieferung verweigert wurde mit dem Bemerken , es sei tadelns8werth, daß die Voruntersuchung

ohne vorherige Erlgubniß des Parlaments eingeleitet wurde.

In der heutigen Sigung des Budgetausschu sses beantwortete Graf Beust die Interpellation über die Bank-

{huld von 80 Millionen mit dem Vortrag eines Exposé8, wo- nach die Umschreibung am 7. Dezember 1869 von Baron Becke veranlaßt wurde. Der Ausschuß verlangte hierauf die Vor- legung der Originalakten. Ein Komite wurde zur weiteren Untersuchung niedergeseßt. -— Das Budget der Militärgrenze wurde abgelehnt, weil Ungarn die Holzabstockung verboten hat, wodurch eine Einnahmsquelle entgangen ist. Die Resolution wurde angenommen , den Stellvertreterfonds der Verwaltun des Reichs-Finanz-Ministeriums zu Übergeben. :

Belgiez. Brüssel, 14. Dezember. Der »Moniteur« macht bekannt, daß der Code pénal militaire, der in der leÿ- ten Session von den Kammern angenommen wurde, am 1. Januar 1872 in Kraft tritt.

Großbritannien und Irland. London, 12. Dezem- ber, -Morgen, als am 9. Gedächtnißtage des Todes des Prinzen- Gemahl Albert, wird im Mausoleum von Frogmore die

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vorgebeugt werden, -— Die Regierung beabsichtigt, aus Maänn- sha\ten der Nationalgarde Marschbataillone zu bilden und hat deshalb eine hierauf abzweckende Auswahl unter den Cadres der Nationalgarde getroffen. ;

. London, 14. Dezember. (W. T. B.) Hier eingetroffe Nachrichten aus Havre vom heutigen Tage melden, daß bei Honfleur und in \der Nähe dieser Stadt sich. bisher noch keine preußischen Truppen gezeigt haben. Der französische General Moignart- soll die Absicht e den Angriff der Preußen auf Havre nicht abzuwarten, sondern denselben entgegen zu gehen.

Jtalien. Florenz, 14. Dezember. (W. T. B.) Die Berathung der Geseßentwürfe bezüglich des Plebiszits in Rom, der Verlegung der Hauptstadt und der Garantie der päpstlichen Unabhängigkeit dürste im Plenum der Deputirtenkammer bereits im Laufe der nächsten Woche stattfinden.

Türkei. Am 10. Dezember wurde in Belgrad das neue Preßgeseß publizirt, welches die Censur gänzlich abgeschafft hat und völlige Preßfreiheit begründet.

Nußland und Polen. St. Petersburg, 14. De- zember. (W. T. B.\,) * In der neuesten Depesche des Grafen Beust an den Fürsten Gortschakoff erklärt der österreichische Reichskanzler, Oesterreich trete an die Konferenz ohne vorgefaßte Entschlüsse, blos von dem Gedanken getragen, den Frieden im Orient zu festigen und eine Lösung - der vor- waltenden Gegensätße zu erzielen, welche geeignet sei, die na- tionalen Empfindungen zu schonen , © ohne die nothwendigen Garantien abzuschwächen. j

“Amerika. Washington, 12. Dezember. (W. T. B.) Das Repräsentantenhaus nahmin seiner heutigenSißung die Aufhebung der Akte, betreffend die Aemterbeseßzung, mit 158 gegen 25 Stimmen an. Es wurde hierauf eine Resolution, betreffend die Aufhebung des internen Steuersystems , ausge-

nommen die Bestimmungen für die Besteuerung von Whiskey

und Tabak , mit 164 gegen 5 Stimmen genehmigt. Die An- e S D Antrages seitens des Senates erscheint nicht wahr- cinlich. B :

Im Senate brachte Chandler cine Resolution ein, wonach dem Präsidenten unumschränkte Vollmacht ertheilt wird, die Gesehe, welche den Transitverkehr nah Mexiko unter Jollverschluß gestatten, zu su8pendiren. Die Resolution wurde dem Handel§ausschusse Überwiesen.

Der Kongreß wird sich vom 22. Dezember bis 4. Januar vertagen.

ehörden zu. Die Bestimmungen der Gemeinde-Verfassungsgeseße

| - Theilnahme an den Gemeindewahlen und zur Wahrnehmung unbe-

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rbande (Gesammt-Armenverbande) einverleibt worden ist.

le Verwaltung der öffentlihen Armenpflege steht in den Gemeinde- “(iren überall den, für die Verwaltung der Gemeinde-Angelegen- heiten durch die Gemeinde-Verfassungsgefeße angeordneten Gemeinde-

[rin

/ ie V rwaltung der Gemeinde-Angelegenheiten, insbesondere ‘die übe nmungen über die Zusiändigkeit des Gemeindevorstandes und der Gemeindevertretung sind überall auch für die Verwaltung der fentlichen Armenpflege maßgebend. i

Die in diesem G:seße der Gemeindevertretung zugewiesenen Ver- \chtungen werden da, wo eine gewählte-Gemeindevertung nicht be- scht, von der Gemeindeversammlung wahrgenommen.

5. Auf Grund eines Gemeindebeschlusses können in allen Gemeinden für die Verwaltung der. öffentlichen Armenpflege beson- dere, dem Gemeindevorstand untergeordnete Deputationen aus Mit- liedern des Gemeindevorstandes und der Gemeindevertretung, geeig- neten Falles unter Zuziehung anderer stimmfähiger Gemeindemitglie- der gebildet werden. Den Vorsiß in solchen Deputationen führt der Bürgermeister (beziehungsweise in den Landgemeinden der Provinz Mestfalen der Ämtmann) oder ein dazu von ibm abgeordnetes Mit- lied des Gemeindevorstande®. Wo fein Bürgermeijter (Amtmann) t det Spipe der Gemeindeverwaltung steht, tritt an seine Stelle der

indevorsteher. n Ge ei N sonstigen näheren Bestimmungen der _HGemeinde-Ver- fassung®geseße über die Zusaminenseßung und Geschäftsführung be- sonderer Verwaltungsdeputationen hat es sein Bewenden; oie Wahl der in die lehteren zu entsendenden Mitglieder der Gemeitge dect und anderen stimmfähigen Bürger tht jedoch fortan überall, soviel den Gegenstand dieses Gesches betrifft, der Gemeindevertretung zu.

F. 6. Jedes zur Theilnahme an den Gemeindcewahlen berechtigte Gemeindemitglied ist verpflichtet , eine unbesoldete Stelle in der Ge- meindererwaltung oder Gemeindevertretung zu Überriehmen und drei Jahrè, oder die sonst in den Gemeinde-Verfassung8geseßen vorgeschriebene längere Zeit hindurch fortzuführen. Von dieser Verpflichtung befreien

olgende Gründe: C l M 1 anbaltendé Krankheit ;- 2) Geschäfte, die eine häufige oder lange dauernde Abwesenheit mit si bringen; 3) ein Alter von 60 und mehr Jahren; die Verwaltung eines anderen öffentlichen Amtes, sowie ärztliche oder wundärztliche Praxis; 5) sonstige besondere, eine gültige Entschuldigung begründende Verhältnisse, Über deren Vorhandensein, sofern die Gemeinde-Verfassungsgesebe E A anderes bestimmen,

der Gemeindevertretung- zu deschUeßen 1. - A n e dine unbesoldete Stelle die geseßlich vorgeschriebene Zeit hin- durch wahrgenommen hat, ist während der nächstfolgenden gleich langen Zeit von der Wahrnehmung einer solchen Stelle befreit.

F. 7. Wer ohne geseßlihen Grund die Uebernahme oder fernere Wahrnehmung einer unbesoldeten Stelle in der Gemeindeverwaltung oder Gemeindevertretung verrocigert oder \sich dieser Wahrnehmung thatsächlih entzieht , kann auf drei bis \sechs Jahre des Rechts zur

soldeter Stellen verlustig erflärt. und um ein Achtel bis ein Viertel

betreffenden Verbandes, in Ermangelung eines solchen Beschlusses aber nur gemäß der Vorschriften des §. 12 abgeändert werden.

12. Soweit die Verfassung der bestehenden Gesammt-Armen- verbände nicht dur geseßliche oder durch statutarische Vorschriften ge- regelt ist, erfolgt diese Regelung dur ein von der Bezirks-Regierung, unter Zustimmung des Kreistages und nach folgenden Grundsäßen

des Statut. n e ours für den Gesammt-Armenverband eine besondere, aus

Abgeordneten der Gemeinden und Gutsbezirke bestehende Vertretung

ebildet, Die Zaxl der von den Gemeinden und Gutsbezirken zu entsendenden b Drbicelieni, sowie geeigneten Falles die Zahl der, den Abgeordneten eines Gutsbezirkes einzuräumenden Stimmen wird nach dem Verhältniß der von den Gemeinden und Gutsbezirfen zu leistenden Beiträge zu den Kosten der gemeinsamen Armenpflege be- stimmt , mit der Maßgabe y daß jede Gemeinde und jeder Gutsbezirf wenigstens einen Ab eordneten zu entsenden hat. Die Abgeordneten der Gemeinden, zu denen jedoch in allen Fällen der Vorsteher der betreffenden Gemeinde gehören muß, werden von der Gemeinde- Vertretung auf drei bis \sech8 Jahre gewählt. Die Vertretung des Gesammt-Armenverbandes wählt einen Vorsipenden, und einen stell- vertretenden Vorsißenden, in der Regel aus ihrer Mitte. Dem Vors sißenden is eine Dienstunkosten - Entschädigung zu gewähren. Die Wahlen erfolgen nach den entsprechenden Vorschriften der Gemeinde- Verfassungsgeseze. Jn Beziehung auf die Verwaltung der gemein- samen Armenpflege stehen, nah Maßgabe der Gemeinde-Verfassung8- geseße, der Vertretung des Gesammt-Armenverbandes die Rechte der Gemeinde-Vertretung (Gemeinde-Versammlung): dem Vorfißenden der- sclben aber die Rechte des Gemeindevorstehers (Gemeindevorstandes) zu. Die Vertheilung der Kosten der gemeinsamen Armenpflege auf die einzelnen Gemeinden und Gutsbezirke erfolgt nah dem Maßstab der in ihnen auffommenden Grund- und Gebäudesteuern (F. 73), #o- fern nicht besondere Verhältnisse eine abweichende Festseßung hierüber erforderlich machen. Den einzelnen Gemeinden bleibt die Aufbrin- gung des auf sie vertheilten 0 9% aal nah den Vorschriften der

inde-Verfassung8geseße Überlassen. D s L elo Ne citlichen Orts-Armenverband gegenwärtig noch nicht bildenden, aus mehreren Gemeinden oder Gutsbezirfen zusammengeseßten Kommunalverbände (Bürgermeistereien j Aemter, Sammtgemeinden) können, unter Zustimmung des Kreistages, in den Formen, welche für die Beschlußfassung Über die gemeinschaftlichen, Angelegenheiten dieser Verbände vorgeschrieben sind, als Sra ° Armenverbände eingerichtet werden. Die Bestimmungen der Geseße über die Verwaltung der gemeinschaftlichen Angelegenheiten a ge- dachten Kommunalyerbände sind a4 auch für die Verwaliung

en Armenpflege maßgevenD.

M C A Die A des §. 12 finden insbesondere au auf die in einigen Landestheilen bestehenden Verbände von aar und Gul8bezirken zur Bestreitung der Kosten einzelner besonderer Qweige der öffentlichen Armenpflege (außerordentliche Armenlast)

2 dung. Y M Pn r oder Gutsbezirke, welche einem der in den

Li S E Ra N E E E E De E T Ae

A E P % E 2E Leitann E L E E E

übliche Trauerfeier stattfinden. g. 11, 13 und 14 gedachten Verbände nicht angehören, können mittelst

14. Dezember. (W. T. B.) Die Norddeutsche Bundes- anleihe wurde bier sehr günstig aufgenomnien, und zum Schlusse

sárfer zu den direkten Gemeindeabgaben herangezogen Bere resebe Ienfeitiger Vereinbarung als Gesammt-Armenverbände eingerichtet

eri die Gemeinde- Verfassung8geseße j ) : j i ° Landtags - Angelegenheiten. Beslußfa sung Dee immen, der Gemeindevertretung zu; der Be- | werden. Die Art der Beschlußfassung über die gemeinschaftlichen An

| i iten, die Vertretung des Gesammt-Armenverbandes nah | 4 E A es AEIAIANILEs MIEE ARTBFERE heute Vorrat Etui einen Geseyes Ce ant Die A R S L E E Md YP Formen der Verwaltung und die Aufbringungsweise der f /-

: 48 1 ; : r von Korporationen und anderen juristischen ; e sind in diesem Falle durch ein Betrag ist bereits Überzeichnel. Ausführung des Bundesgeseyes über den Unter- | Persone e PAidtel, dem Gemeindebehörden auf deren Erfordern n en der gemeinsamen Ae atigendes Statut zu regeln. Frankreich. Die in Brüssel, 12, Dezember, mittelst stüßungs8wohnsig, hat folgenden Wortlaut:

i . 16: ilen / : : il-

i Äusfunft über den Betrag der Untersiüß.ngen zu ertheilen) wae T6 Die Bestimmungen der §FF. 5 bis 7, betreffend die D

Ballon eingetroffenen Korrespondenzen aus Paris reichen bis Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen 2c. einem Hülfsbedürftigen des Gemeindebezirks aus E Ae E e besonderer Deputationen und die Verpflichtung zur Annahme

zum 10. d. M. und enthalten keine besonders bemerkenswerthen | verordnen zur Ausführung des Bundesgeseßes Über den UnterstÜßungs§- waltung stehenden , einem Zwecke der Wohlthätia eit 0 erbalb unbesoldeter Stellen, sowie die Bestimmungen des §. 8 fommen auch Mittheilungen ; die Situation in Paris is durchaus ungeändert. | wohnsib vom 6. Juni 1570 (Bundes-Gesepblatt S. 360 fg.) für den Fonès gewährt werden. Vorfieber - welche diese Aud mmenden | bezüglich der Gesammt-Armenwerbände zur ent: Armenverbandes

61 Mannscaftene des Bataillons von Belleville sind we ci gesammten Umfang der Monarchie, einschließlich des Jadegebietes, mit der entitehenden Falles von der Bezirksregierung zU E ú Ç. 17. Die Wiederauflösung eines Gesammt-Armenver ban e

g Qustimmung beider Häuser des Landtages, was folgt: Frist zu ertheilen unterlassen , werden mit einer Geldstrafe bis z fann’ nur in den Formen, welche für- die Beschlußfassung Über die ge- L

Desertion vor dem Feinde verhäftet und vor das Krieg8ger1cht 1. (Um der Unterstüßungspflicht; Gleichberechtigung Thi “r im Unvermögensfalle mit Haft bis zu sechs, Wochen i : iten vorgeschrieben sind und nur mit Ge- gestellt. Das Journal »Patrie en danger« hat aufgehört zu Bi S ean V H Ten hülföbedürstigen No rbdecsber Ut M bestraft ne | V La A iteaua vorgeRommen werden 2G erscheinen. dem zu seiner Unterstüßung verpflichteten Armenverbande- der unent- 9. (Þb. Gutsbezirfe.) Den Gemeindèn werden, #o viel den Ç. 18. Jede Einrichtung und jede Wiederauflösung eine e-

Bordeaux, 11. Dezember. Das diplomatische Corps und | behrliche Lebensunterhalt, die erforderliche Pflege in Krankheitsfällen - der ganze Regierungédienst sind hier eingetroffen. -| und im Falle seines Ablebens ein angemessenes Begräbniß zu ge- 14. Dezember. (W. ‘T. B.) (Auf indirektem Wege.) | währen. : | E j Die englischen Posten sind vom Sten d. M. ab, die belgischen | Gebühren für die, einem Unterstüßungsbedürftigen geleisteten vom 6. d. M. rückständig. - Auch von Tours trifst keine Post geistlichen Awnntshandlungen sind von den Armenverbänden nicht zu

j O t M entrichten. i ein. Eine amtliche Depesche meldet nur, daß die Preußen in Wegen Nichtentrichtung von Schul- und sonstigen öffentlichen Abgaben

der Gegend von Mont Richard (am Cher) und Romorantkin | sind die Gemeinden (Gutsbezirke) zur Abweisung eines neu Anziehenden (am Sauldre) erschienen sind. Der zMoniteur« meldet, daß | nicht befugt; den öffentlichen Volksschulen bleiben bis zur anderwel- den französishen Generalen unaufhörlich Verstärkungen von | tigen geseßlichen Regulirung der Schul-Unterhaltungslast ihre An- Osten und Westen zugehen, um gewisse wichtige Punkte unan- | sprüche gegen diejenigen vorbehalten, welche nah besonderen Bestim- areifbar zu machen. Die E S A, A E ition Bt ihnen für die Ausfälle an unbeibringlichem Armeen zugewiesen. Kleine Zusammenstöße finden häufig e . , ; :

zwischen ben beiderseitigen Truppen statt, die auf der langen | Zj S 2, O der Anden et Iana Hülfsbedürftiger.) Sehlactlinie von Le Mans bis jenseits Vierzon operiren. | gib Land-Urmenverbände gelitt. Urmenverbdnde deren Mitglied:

Brüssel, 14. Dezember. (W. T. B.) Eine Korrespon- ee | g

S : | schaft an ein bestimmtes Glaubensbefkenntniß geknüpft ist, gelt icht denz der »Indóépendance« aus Paris vom 10, Dezember s an T im Sinne des Bredes É E LA

meldet: Nach einem vorläufigen Berichte betrugen die fran- g. 3. (A. Orts - Armenverbände.) Die Orts - Armenverbände zösischen Verluste in den Kämpfen vom 1. bis 3. Dezember | können aus einer oder aus mehreren Gemeinden und, wo die Guts- 1008 Todte, darunter 72 Offiziere und 5022 Verwundete, von | bezirke außerhalb der Gemeinden stechen, aus einem oder aus mehreren denen 342 Offiziere. Die Regierung hät das Bataillon der Gutsbezirken, beziehungsweise aus Gemeinden und Guts8bezirken zu-

Tirailleure in Belleville aufgelö|t ; der Kommandant desselben sammengeseßt sein. Flourens, wird vor ein FricgSgericht gesteut. Die Mann- Alle zu einem Orts - Armenverbande vereinigten Gemeinden und

N chaften des Bataillons haben in den Klubs Protest gegen Gutsbezirke (Gesammt-Armenverbände) gelten in Ansehung der dur

i / dieses Gescß geregelten Verhältnisse als eine Einheit. diese Maßregel eingelegt. Derselben- Korrespondenz zufolge | g. 4. L Genteinben) Jede Gemeinde bildet für sih einen Orts- dürfte das Brod näcbstens nur noch na Rationen vertheilt | Armenverband, sofern sie nicht nach den folgenden Bestimmungen einem,

werden, und zwar soll durch diese Maßregel Plünderungen | mehrere Gemeinden oder Gutsbezirfe - umfassenden einheitlihen Orts

Ge Fand dieses Gesekes betrifft, die außerhalb des Gemeindeverban- sammt-Armenyverbandes ist durch das Amtsblatt zur öffentlichen Kennt- des stehenden Gutsbezirke gleich geachtet. Die Bestimmungen der Ge- niß zu bringen. : E seße Über die Verwaltung der örtlichen Angelegenheiten in den, außer- 19. (d. Aufzuhebende Orts - Armenverbände ) Die aukßer ô Gemeindeverbandes stehenden Bezirken sind in den lebteren | des Kerbandes der Gemeinden und Gutsbezirke stehenden Orts-Armen- über l ch für die Verwaltung der öffentlichen Armenpflege maß- | yerbände (Armen-Kommunen u. s. w.) werden aufgehoben. Das Ver- bend s G undstücke, welche zu keinem Gemeinde- oder Gutsbezirke | mögen derselben geht mit allen Rechten und Pflichten zur bestim- Lbören und einem solchen auch nicht na Vorschrift der Gememde mungsmäßigen Verwendung auf die entsprechenden Gemeinden uud Verfassungsaeseße einverleibt werden können, weiden dur Beschluß | (Futsbezirke über. Den Religionsgesellschaften S P der Bezirks-Regierung (Y. 4 für den an des gegenwärtigen allen Fällen der Besiß Uns T E Wohlthätigkeitsz : : i itsbezirfe ciagerichtet. immten Anstalten, S / E S ebener alen in den Gutsbezirken die Kosten cid a | (Fortsezung folgt.) der öffentlichen Armenpflege Flei den Gemeinden au A L fe finden sih jedoch innerhalb eines Gutsbezinfes Grundstücke" im E y sind für“ die thum dritter Personen, \o sind auf Antrag des Gutsbesißer Im 4. breslauer Wablbezirk, Stadt Breslau y i ÎG / i A flege in dem Gutsbezirke Lent , von Forckenbeck und Lasfer y welche dort ab- H N d i Tia ie Grund und Gebäudesteuer E Ry Kreisgerichts Direktor Wachler mit 311 Stimmen, ur glei hmaäßge Ul (U S Mt E d gelehn / B y : Graf zu Dohna- fzubri ¿gen die im §. 73 errvähnten, von der , 8 Côln mit 301 Stimmen und Graf} 3 I M altelleue veseclen ide und R res a Jung 08 Stimmen zu Mitgli edern des Hauses Me Ap c zogen werden. Jn L â n. Gegenfandida i “yndads Fällen ist den P Roten er ffentlien Urmenpflege n O N iadlgange 962 x ine weiten 273 und im dritten ofi : er i ) rund- und Gebäude chi ern Dur) 6 ; ten erhielt. : Que N T AHenibes Statut eine entsprechende 293 In 6 Fbledwig-holsteinschen Wahlbezirk / D tres Ai d Betdeilegung bel er Verwaltung der Armen fene einräumen ben | Hofbesiber Medlessen 1 walde aba! (9! Stimmen, welche der Land: l OrtsS R S csammt-Armenverband) gegenwärtig bereits | M tal Reventlow erbalten hat, zum Mitgliede des Hauses der bildenden Metbände von Gemeinden oder Gutsbezinken, bleiben ols Abgeordneten gewählt worden. solche ‘Vesieben. Die, für die Verwaltung der Angelegenheiten dieser

 s Z | ( durch Vver- : Verbände makfgebenden statutarischen Vorschriften können i y | | (afsanagmäßigen, von der Beziiks-Regierung bestätigten Beschluß des !