1870 / 397 p. 6 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

5084

gehen alle, aus Gesebßen, Verordnungen und anderen Titeln entsprin :

Dur@ Allerhöchste Ermächtigung ck.- d. -Hauptquartiér Versailles, den 2. November 1870 ‘sind (die-Minister des “Krieges, des Jnnern und der Finanzen beauftragt, den beiden Häusern des Landtages zur nachträglichen Genehinigung eine oftroyirte Verordnung vorzulegen, welche unter dem 17. August d. J. in Bezug auf die Hchen- zollernshen Lande - ergangen ist. Es handelte sich darum, die Berpflihtung zu Kriegskeistungen und deren - Vergütung, welche auf dem Geseße voni 11. Mai 1851 beruhte, und die Verpflichtung zur Unterstüßung ‘der bedürftigen Familien der zum Dienste einberufenen Mannschaften der Reserve, Landwehr und Ersaß- Reserve , welche. ihren Grund in-den Geseßen: vom- 27. Januar: 1850 und 8. April 1868 hat , in den Hohenzollernschen Landen zur Aus- führung zu: bringen. Diese Verpflichtungen ruhen in den -übrigen preußischen Landestheilen auf ‘den Kreisen: aber in den Hohenzollern‘hen_ Linden niht, und um die Geseße zur Ausführung zu bringen , bedurfte es einer Verordnung, welche die dort bestehenden Ober - Amtsbezirke an Stelle der Kreise seßte. Das Nähere werden die Herren aus den Motiven ersehen. e

JTch Übergebe dem Herrn Präsidenten die Allerhöchste Ermächti- qung nebst der Verordnung und stelle anheim, die:Sache: durh S{luß- berathung zu erledigen.

Ferner bin ih durch Allerhôöchste Ermächtigung vom 11. Dezem- ber 1870 angewiesen , dem Landtage der Monarchie eine Geseßent- wurf, ‘betreffend die E “des Bundesgeseßes Über den Unter- stüßungSwohnsiß, zur-Berathung und Beschlußnahme vorzulegen. Die Herren erinnern sich, daß am 6: Juni-/d. J. ein Bundezgeseß über: den UnterstÜßungs8wohnsiß ergangen ‘ist, auf dessen gleichmäßige Ausfüh- rung im gesammten Umfange der Monarchie es jebt anfommt. Das Bundesgeseß hat theils allgemeine Grundsäße aufgestellt ; deren Aus- fohrang es der Landesgeseßgebung überlassen hat, theiis hat es \pe- zielle Bestimmungen in sih aufgenommen, welche ohne Weiteres auf, den ganzen Umfang des Territoriums, für welches das Bundésgescb gilt, Unwendung finden. : :

Die hauptsächlihsten Bestimmungen, welche imWege der Landés- geseßgebung zu treffen sein werden, beziehen \sich auf die Art und das Maß der: den Hülfsbedürftigen: zu gewährenden Unterstüßungen, auf die Organisation der Orts-! und Land - Armenverbände, auf das Ver- fahren in der Vorinstanz bei Streitsachen zwischen Armenverbänden, welche verschiedenen Bundesstaaten angehören, auf das Verfahren -in der Vorinstanz und in der leßten Instanz bei Streitsachen awishen Armenverbänden , welche demselben Bundesstaate an- gehören, und endlich auf die Unterstüßungspfliht bezüg- «ch der Ausländer. Der Geseßentwurf besteht aus 77 Paragraphen und enthält eine Menge Bestimmungen von tief ein- greifender Wirkung. Nach Vorschrift. "des Bundesgeseßes \oll dasselbe in volle Wirkiamfkeit ‘treten am 1. Juli 1871, Es wird, wenn das jebt vorgelegte Landesgeseß durch die beiden Häuser des -Landtages gegangen ist, „noch einer Zusammenberufung der Landtage der Pro- vinzen, in denen bisher Landarmenrerbände nicht. existirt haben, statt- finden müssen, um dem Geseß seine Ausführung zu sichern. Diese Bemerkungen werden genügen zum Beweise, daß eine {chleunige Be- ratbung des Geseßes nothwendig ‘ist, welche ih hiermit dem Herren- bause dringendst empfohlen haben möchte. Die Berathung im Ple- num ‘wird sich nicht wohl vornehmen lassen, ohne! daß vorher eine Kommission sih mit dér Angelegenheit beshäftigt‘hat. Indem ‘ich den Gesecßentwurf- mit der Allerhöchsten Ermächtigung dem Herrn Präsidenten übergebe, stelle ih zugleich den Antrag, denselben an -eine Kommission zu verweisen.

__ Der dem Herrenhause gestern vorgelegte Entwurf eines Geseges, betreffend die Ausführung des Bun- deSgeseßes Über den Unterstügungs8wohnsiß,- hat folgenden Wortlaut: (Fortsegung aus Nr. 396 des St.-Anz.)

F. 20. Umfaßt der Bezirk eines der nach §. 19 aufzuhebenden Orts-Armenverbände thatsächlih mehrere Gemeinde- oder Gutsbezirke, so kann aus den leßteren von der Bézirksregierung unter Zustimmung des Kreistages und gemäß der Vorschriften des §. 12 ein Gesammt- Armenverband gebildet werden. :

§. 21. Insoweit ‘in den Fällen des §. 20 ‘die Bildung eines ‘Gesammt-4Armenverbandes nicht stattfindet, ist das Vérmögen der autzubebenden Orts-Armenverbände unter die betreffenden Gemeinden und Gutsbezirke zur bestimmung8mäßigen Verwendung zu ver- theilen, vorausgeseßt, daß nah der von der Bezirksregierung zu treffenden Entscheiduug eine solche Verthéilung mit den „bestimmungs- O O des gedachten Vermögens für -vereinbar zu erachten ist.

___§. 22. Jst in den Fällen des §. 21 eine-Vermögensêtheilung nicht für zulässig zu erachten, so wird Über die Verwaltung ' des gemein- \chaftlih bleibenden Vermögens, inm Ermangelung |maßgebender Ala nach- Vorschrift der §F§F. 12, 15, 16 Bestimmung ge- roffen. L

_§. 23. Die Theilnahmerechte der einzelnen Gemeinden und Guts- bezirke an dem, in den §FF. 21 und 22 gedachten Vermögen bestimmen sih , in Ermangelung besonderer Rechkstitel, nah. ‘der entsprechenden Einwohnerzahl, Streitigkeiten über das! Maß ‘der Theilnahmerechte . iverden von- der Bezirksregierung vorbehaltlich des Rehtsweges ent- schiedèn. Die Entscheidung der Regierung ist vorläufig vollstreckbar.

, 24. ©) (Aufzuhebende örtlihe Armenbehörden.) - Es werden diejenigen besonderen Behörden. (Armenkommissionen, Hos- yitienkommissioneu, Armenverwaltungen, Pflegs{haftsräthe 2c.) hier- durch aufgehoben, welche - in einigen Landestheilen, insbesondere im Bezirk des Appellations-Gerichtshofes zu -Côln, für die erwaltung der örtlichen Armenpflege neben den, durch-die Gemeinde-Verfassungs-

Kreisvverbände giebt es -

Organen Übertragen. Verordnung bewendet es- Überall -bei den zur Zeit bestehenden Ver-

4

"genden Rechte und Pflichten“ der gedachten besonderen Armen behörden über. :

ÿ. 25. Soweit biéther, insbesondere im Bezirk des Appellations. gericht8hofes zu Côln, von den nach F 24 aufzußebenden besonderen Armenbehörden Armenfonds und Armenanstalten ungesondert ver- waltet wurden , welche für die Armenzwecke mehrerer Gemeinden S sind , kommen die Vorschriften der §FF. 26 bis 31 zur An. wendung. :

F. 26. Sind die Armenfonds und Armenanstalten für die Armenzwecke mehrerer Landgemeinden: bestimmt , \o geht deren Ver- roaltung ‘auf: diejenigen Behörden über, welche nah" den Gemeinde Verfassungsgeseßen für die Verwaltung: der gemeinschaftlichen Angele- legenheiten der Landgemeinden -angeordnet sind. Der Artikel 15 des

“Geseßes vom 15 Mai 1856, betreffend die Gemeindeverfassung in der Rheinprovinz ; (Gesebß Sammlung S. 435 fgg.) kommt entstehenden

Saßze dieses Artikels erwähnten Rechte dés Vorsißes und der Verwal- tung demjenigen Bürgermeister zustehen, in dessen Amtsbezirke die be- treffende Armenbehörde ihren Siß gehabt hat. ck

menzwecke mehrerer Stadtgemeinden oder für die Arménzwecke von Stadt- Und Landgemeinden bestimmt, so geht deren Verwaltung auf die Behörden derjenigen Gemeinde über, in welcher die aufzuhebende Ar- menbehörde ihren Siß gehabt hat. Jn Fällen dieser Art ist den betheiligten Außengemeinden eine Mitwirkung bei der Verwaltung der Armenfonds und Armenanstalten nah Maßgabe der Bestimmungen der §§. 12, 15, 16 einzuräumen.

vermögens ist'nur mit Genehmigung der Bezirfks-Regierung gestaltet, Diese Genehmigung soll jedoch nur versagt werden, wenn die Thei- lung für unvereinbar mit den bestimmungémäßigen Zwecken des Armenvermögens zu erachten ist. __§. 29. Jst das bisher ungesondert verwaltete Armenvermögen

für die Armenzwecke mehrerer Landgémeinden bestimmt, so können die zur Beschlußfassung über die gemeinschaftlihen Angelkegenheiten der Landgemeinden ‘angeordneten Behörden die Fortdauer ' der gemein- schaftlichen Verwaltung auch dann beschließen, wenn dié Theilung ge- mäß §. 28 an und für sih für statthaft zu erachten ist. §. 30," Unter den aus §Ç 28 und 29 \sich ergebenden Eiz- shränkungen können die betheiligten einzelnen Gemeinden jederzeit ver- langen, daß ihnen ihre Antheile an dem bisher ungesondert verwal- teten Armenvermögen zur eigenen bestimmungsmäßigen Verwendung Überwiesen werden.

§. 31. Hinsihtlich der Theilnahmerehte an dem bisher unge- sondezt verwalteten Armenvermögen und. der Entscheidung “der hier- Über entstehenden Streitigkeiten kommen dié Bestimmungen des §. 23 zur Anwendung. pt

F. 32. Den Religions«Gesellschaften, den Stiftungen und sonsti- gen „Juristishen Personen verbleibt in allen Fällen die Verwaltung des ihnen zugehörigen Armenvermögens,- insoweit diese Verwaltung gegenwärtig noch nicht auf die gemäß §. *24 aufzuhebenden Armenbehörden übergegangen i}. Junsoweit den Religionsgesell- or ¡ den Stiftungen - und sonstigen juristishen Personen chon nah den “bisherigen Geseßen ein Anspruch auf Rügewähr ‘des in die Verwaltung der aufzuhebenden Armenbechörden übergegan- genen Vermögens zusteht, bleibt ihnen -die Verfolgung desselben im Rechtswoege vorbeb alten. :

§. 33. (f. Aufsichtöreht der Staatsregierung.) Der Staatsregie rung steht nah Maßgabe der Gemeinde-Verfassung8geseße die Aufsicht Über die Vcrwaltung der Ortsarmenverbände zu. Sie hat, insbesondere auch in den Fällen der §F§. 24 fgg , darüber zu wachen, daß das A1men-

- vermögen seinen besiimmungsmäßigen Zwecken nicht entfremdet werde.

Ç 34. (B. Landarmenpverbände ) Die bestehenden Landarmen- verbände werden ‘in ihren gegenwärtigen Grenzen bis auf Weitéres ‘beibehalten , jedoch wird der Kreis Meisenheim dem Land - Armen- verbande des Regierungsbezirks Coblenz und die Enfklave Kaulsdorf dom Landarmenverbande der vormals sächsischen Kreise der Regierungs- hezirke Merseburg und Erfurt und des Kreises Erfurt zugelegt. Einen be- sonderen Landaimenverband bilden außerdem: 1) die Provinz Scleswig- Holstein, 2) die Provinz Hannover, 3)- der kfommunalständifccke Verband des Regierungsbezirks Cassel, 4) der-kommunalständische Verband. des- Regierungsbezirks Wiesbaden mit Ausschluß des Stadtkreises Frank- furt a. M., 5) der Stadtkreis Frankfurt -a. M, 6) der Regierungs- bezirk- Sigmaringen. :

Für das -Jahdegebiet werden die Funktionen des Landarmen- verbandes his auf Weiteres vom Staate Übernommen.

F. 35, Die Grenzen der Landarmenverbände können unter Z1- stimmung der Betheiligten und, wo für den Bezirk eines Landarmen- verbandes eine besondere Vertzytung nicht besteht, unter Zustimmung der ‘Provinzialvertretung, dur} Königliche Verordnung geändert wer- den. “Ohne diese Zustimmung is eine solche Aenderung nur im Wege der Gesebgebung zulässig. 4 ;

§. 36. Die Verwaltung der Angelegenheiten derjenigen Land- Armenverbände, welche nur aus einer Gemeinde bestehen, erfolgt nach den für die Verwaltung der Angelegenheiten der Gemeinden maßgebenden Vorschriften. : In ‘allen andern Fällen wird die Verwaltung der Angelegenhei- ten der Land - Armenverbände durch Königliche Verordnung ,-. soweit és bisher noch nit geschehen ist , den betreffenden Kreis-: beziehungs- weise Provinzial- und kommunalständishen- Verbänden und deren Bis zum Erlaß der betreffenden -Königlichen

geseße angeordneten Gemeindebehörden bestehen. * Auf die [eßteren

waltungs8vorschriften,. vorbehaltlih der Bestimmungen des F- 74. g. 37. Die zur Erfüllung - der Verpflichtungen der. Landarmen-

\

Falles mit der-Maßgäbe zur Anwendung, daß die in dem leßten

F. 27. Sind die Armenfonds und Armenanstalten für: die Are

g. 28. Die ate des bisher ungesondert -verwaltetenArmen-

5085

verbände aufzubkingenden-Kösten werden auf die-betreffenden Kreise nah dem Maßstabe der in ihnen aufkfommenden direkten Staatssteuern g. 73) vertheilt sofern nit die Vertretung eines- Landarmenver- bandes mit Genehmigung der Minister des Jnnern und der Finanzen eine andere Aufbringungsweise beschließt. Den Vertretungen der

. Kreise bleibt die Beschlußfassung über die Aufbringungs8weise des auf die leßteren vertheilten Kostenbetrages überlassen.

In der Provinz Hannover werdèn die: vorgedachten Kosten auf die Amtsverbände, beziehungsweise auf die nicht zu einem Amtsver- band oe Städte vertheilt.

. 38. Die Bestimmungen des §. 37 treten in den Provinzen Preußen, Brandenburg, Pommern, Posen, Schlèésien, Sat sen, West- phalen und in der Rheinprovinz erst mit dem 1. Januar 1873 in Geltung. Mit demselben Tage treten in der Provinz Schlesien die zur Zeit dort geltenden geseßlichen Bestimmungen, betreffend die Erhebung von Ab- gaben für das Landarmen- und Körrigendenwesen bei Erb- und Besiß- veränderungsfällen, außer Kraft. ;

F. 39. (Erwerb und Verlüst' des e) In Beziehung auf den Erwerb und Verlust des Unterstüßungs-Wohnsißes fommen die Vorschriften der §F§. 9 bis 27 des Bundesgestßes vom 6, Juni 1870 zur Anwendung. -

F. 40. (Pflichten und- Rechte der Armenverbände.) Die Vor- schriften der §§. 28 33 des Bundesgesétßes vom 6. Juni 1870, be- treffend die Pflichten und Rechte dex. ÄArmenverbände, kommen mit folgenden Maßgaben zur Anwendung. | i

Ç.*41. Die Landarmenverbände sind befugt, die Kosten einzélner hesonderer Zweige der öffentlichen Armenpflege unmittelbar zu “über- nehmen; auch bewendet es Überall bei den dieserhalb bestehenden, auf besonderen geseßlichen Béstimmungen- oder Titeln beruhenden Ver- pslihtungen einzelner der vorgedachten Verbände, vorbehaltlich in allen Fällen der Verpflichtung der Ortsarmenverbände zur vorläufigen Unterstüßung der in ihrem Bezirke (F. 28 des Bundesgesepes) der HülfSbedürfiigfeit anheimfallenden Personen. P |

Die vorstehende Bestimmung findet gleihmäßig aufdie aus mehreren Gemeinden oder Gutsbezirken zusammengeseßten Kom- munalverbände, Bürgermeistereien, Nemter, Sammtgemeinden, sowie auf die Amtsbezirke und Kreise Anwendung. /

Die in einigen Landestheilen bereits bestehenden Verbände

yon Gemeinden und Guts8bezirfen zur Bestreiturig der Kosten einzel-

ner besonderer Zweige der öffentlichen Armenpflege (außerordentliche Armenlast) §.-14 bleiben als solce aufre{hterhalten ; bezüglich der Verwaltung der Angelegenheiten derselben kommen die F§. 11, 12, 15 bis 18 gleihmäßig zur Anwendung. Ohne Zustimmun der Be- theiligten findet die Bildung solcher Verbände nicht ferner statt.

Ç 43. Die in einzelnen Landestheilen“ bestehenden Verpflichtün-

gen deé Staats zur Bestreitung einzelner besonderer Zweige der sffent- |

lichen Armenpflege wérden insoweit aufgehoben , als diese Verpflich- tungen nit auf besonderen Rechtstiteln beruhen. : i

Desgleichen werden aufgehoben die Bestimmungen des Ausschrei- bens des vormaligen furbessischen Staats-Ministeriums vom 15. Of- tober 1822 (Kurhessische Ges. S. S. 45), so wie die Bestimmungen

‘im §. 1 Nr. 5 des Geseßes , betreffend die Erweiterung der Vérwen-

dung8zwecke der Einnahmen aus dem vormals kurhessischen Staats- shaße vom 25. März 1869 (Ges. S. S. 525). E L

F. 44. Die Land-Armenverbände sind befugt, die ibrer Fürsorge geseßlih anheimfallenden Personen demjenigen Oris - Armenverbande gegen Entschädigung zu überweisen, welcher nach §. 28 des Bundes- gesebes vom 6. Juni 1870 zur vorläufigen Unterstüßung derselben ver- pflichtet it. M ;

Die Land-Armenverbände sind verpflichtet, in ihren Armenhäusern, soweit es der Raum gestattet gegen Entschädigung die der Fürsorge der No gea anheimfallenden Personen auf An- trag dieser Verbände aufzunehmen. |

d S Die für den Betrag der Erstattungsforderungen der Armiena verbände maßgebenden Tarife werden von dem Minister des Jnnern nach Anhsuung der Provinzialvertretung aufgestellt. Bei den ‘gegen- wärtig in Geltung stehenden E bewendet es, bis- fie in vorge- dahter Weise abgeändert worden sind. . / /

A 6. Die Land-Armenvervänbe find verpflichtet , derjenigen, ihrem Bezirke angehörigen Orts-Armenverbänden / eine Beihülfe zu gewähren; welhe nah der von dem Ober-Präsidenten zu treffenden Entscheidung den ihnen obliegenden Verpflichtungen ohne übermäßigen Druck nicht zu genügen vermögen und welche gleihwohl bis dahin mit anderen Gemeinden oder Gutsbezirken zu einem leistungsfähiagen Orts-Armenverbände noch nit vereinigt worden sind. Die Beihülfe fann in Geld oder mittelst Bereitstellung von Pflege - Anstalten der

* in sonst geeigneter Weise gewährt werden.

Die in einigen Theilen des Regierungsbezirks Cassel bestehenden Verbände zur Unterstüßung solcher Gemeinden , welche die Lasten der öffentlichen Armenpflege für si allein niht aufzubringen im Stande sind, werden insoweit aufgehoben, als diese Verbände nicht 4leichzeitig zur Verfolgung anderer Zwecke eingerichtet sind Le insoweit auf se nicht gleichzeitig der F. 42 Anwendung e Nuf das Vermögen dieser Verbände, soweit dasselbe! lediglich ur Nea der Pee a t P R ist, fommeñ ie Vorschriften der §§. und 23 zu | ng. a

T 17, ‘Muß ae Norddeutscher ; welcher keinen Unterstüßungs- wohnsiß hat, auf Verlangen ausländischer Staatsbehörden (§. 33 ees Bundesgeseßes ) aus dem Auslande übernommen werdén und ‘ist be der Uebernahme der Fall" der Hülfsbedürftigkeit vorhanden dder tritt derselbe innerhalb sieben Tagen nach erfolgter En ein, so liegt die Verpslichtukg zur Erstattüung' der E E Unterstüßung, bezichungsweise zur Uebernahme des A rf- tigen demjenigen Landarmen - Verbande o0ob/, innerhal L ssen ‘der Hülföbedürftige seinen leßten Unterstühungswohnsiß gehabt hat.

L 48, Die Land-Armenverbände sind verpflichtet, die in ihrem

i

Bezirke festgenommenen, auf Grund der Bestimmungen des-/§. 361 Nr. 3 bid g des Strafgeseßbuchs für den Norddeutshen Bund vom 31. Mai 1870 verurtheilten und nach verbüßter Strafe der Landes-Polizei- behörde überwiesenen Personen, auf dahin gehenden Beschluß dieser Be- hördein ein Arbeitshaus unterzubringen. Die Land-Armenverbändehaben die Kosten des Transports der vorgedachten Personén in das Arbeits- haus, die Kosten ihrer Verpflegung in dem leßteren,“ die Kosten d er- bei der Entlassung ihnen, wenn nöthig, zu gewährenden unentbehr- lichen Bekleidung und , entstehenden Falles , die Kosten ihrer Beerdi- gung insoweit zu tragen , als diese Kosten dur“ den auffommenden Arbeit8verdienst nicht gedeckt wetden. s ,

F. 49. Die Landarmen - Verbände ind fortan , soweit es bisher noch dex Fall ish nicht mehr verpflichtet , die Kosten der Völlstreckung gerihtlich erkannter Freiheitsstrafen bezüglich" der im“§. 48 gedachten Personen zu tragen. j è j (

§. 50. - (Verfahren in Streitsachen der Armenverbände.) Die ÇF.-34—52 des Bundes8geféßes vom ‘6. Juni 1870, betreffend das Ver- fahren in Streitsachen der’ Armenverbände, kommen mit folgenden Maßgaben zur Anwendung. i ____ §. 51, Lehnt' eiñ preußischer Armenverband den ‘gegen ihn von einem preußischen oder von einem sonstigen Norddeutschen Armen- verbandé erhobenen Anspruch auf Erstattung von Unterstüßungsfosten oder auf Uebernahme eines Hülfsbedürftigen ab, so wird über einen solchen Anspru auf dahin gerichtete Klage von der De-

utation für das Heimathwesen derjenigen Regierung - entschieden, in deren Bezirk 4 E S des in Anspruch ‘genomme- nen Armenverbandes ihren Siß hat! -— T = §. 52. Die Deputation für das Heimathwesen hesteht aus drei, von dem Minister des Junern zu bestellenden Mitgliedern der Re- erung von denen av Taadigs eins die Qualififation zum höheren Richteramte besißen muß. E

I 53; M der der. Deputation einzureichenden Klageschrift ist der Armenverband, dessen Verurtheilung-verlangt wird, uüd der Gegenstand des erhobenen Anspruches genau zu bezeichnen ; es ist insbesondere aus- drücklich auszusprehen, ob diè- Uebernahme des betreffendèn Hülfs- bedürftigen, oder welche sonstige Leistung" verlangt wird. -

F. 54 Die Klageschrift wird der. Gegenpartei mit der Aufforde- rung zugefertigt, ihre S Gegenerflärung innerhalb 4 Wochen nacch*“der Zustellung einzureichen.

Tou Se erklärung wird dem fklagenden Armenverbande zuge- fertigt, geeigneten Falles mit der Aufforderung j seine weitere Er- flätung innerhalb vierzehn: Tagen nah der Zustellung einzureichen. Geht ‘eine solche tpr nd ao ein, so wird fie der Gegeupartei ux Kenntnißnahme zugefertigt.

; Die A Fristen können auf Antrag der betreffenden

artei verlängert werden. ; E g. 55. Der Klageschrift und den im F. 54 gedachten 1oeiteren Erklärungen der Parteien sind die als Beweismittel in Bezug ge- nommeneén Urkunden im Original oder in Abschrift beizufügen. Von

- allen Schriftstücken und deren Anlagen sind Duplikate einzureichen.

56. Die Deputation für das Heimathwefen ist ‘besugt, Unter- QDAeN an Ort anb Stelle zu: veranlassen, Zeugen und Sachper- ständige zu laden und eidlih zu'vernthmenz überhaupt den angetretenen Beweis in vollèm Umfange zu erheben. Hinsichtlich der Ver- pflichtung, si als Zeuge odèr Sachverständiger vernehmen zu lassen, fommen die. entsprechenden Bestimmungen der bürgerliéthen Prozeß- geseße zur Anwendung. Die Deputation erkennt auf die im Unge- horsamsfalle- zu verhängenden Strafen, vorbehaltlih des innerhalb vierzehn Tagen nach Zustellung des Strafbescheides zulässigen Re-

es an den Minister des Junern. : Ra 0020 Die Di As fann die Beweiserhebung dur eins ihrer Mitglieder, oder durch eine der Bezirksregierung nachgeordnete Behörde, oder durch eine zu dem Ende zu ersuchende sonstige Nord- deutsche Behörde bewirken ‘lassen. Sie kann verordnen, daß die Be- weiserhebung in ihrer öffentlihcn Sißung stattfinden solle. j

58. Die Beweisverhandlungen sind unter Zuziehung cines vereideten Protoföllführers oder, wenn hie in einem auswärtigen Bundesstaate statifinden .in den dort vorgeschriebenen Formen auf- zunehmen ; die Parteien sind zu denselben vorzuladen. E

§. 59. Die Entscheidung erfolgt in öffen1licher Sizung der: De- putation nach erfolgter Ladur-g und Anhörung der Parteien, oder ihrer mit Vollmacht versehenewVertreter. Die Entscheidung kann sofort verkündigt werden; es ist Über dieselbe aber jedenfalls ein \riftlicher, mit Gründen versehener Beschluß auszufertigen und den Parteien zu- zustellen. : A, s

- 60. In der öffentlichen Sißung der Deputation dürfen die - a en ridt Rd oder Bewotismittel nur in sofern vorbrin- gen, als ihnen bei dem Sie Vorbringen eine s{chuldbare Ver--

iht zur Last fällt. j A E

E A "Die S Die On@ ist von der Deputation nach ihrer freien, aus dem ganzen JInbégriffe der: Verhandlungen und. Beweise geshöpften Ueberzeugung zu fällen. Sie kann auf Abweisung des klagenden oder»auf Verurtheilung des in Anspruch genommenen At ege des gerichtet scin. Léßteren Falles ist in der Entscheidung ausdrüdlich auszufprechen, ob der Armenverband g ur Uebernahme des betreffenden Hülföbedürftigen oder nur zu einer fonstigen Leistung verpflichtet sein soll. y A i [ i a

. 62. Ueber die öffentliche Sihung wird durch einen zuzuz chen- den csbtgiva A Cre tolfAheir cine Verhanèlung aufgenommen, welche die wesentlichen Hergänge enthalten muß und von den Mitgliedern der Deputation, sowie von dem Protokollführer zu unterzeichnen ist. ___§. 63. Die Entscheidung erfolgt gebübren- und stempelfrei. Dem unterliegenden Theile sind die, in baaren Auslagen bestehènden-Kosten des Verfahrens mit Einschluß der, der Gegenpartei entstandenen baaren

Laft zu legen. t eiligen 'Streitsachen in denen es sich! nicht lediglich um

6364® E