1870 / 397 p. 7 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

einen in Gelde abshäßbaren Gegenstand im Werthe von 20 und we- niger Thalern handelt, sind dem unterliegenden Theile auch die Ge- bühren eines, die obsiegende Partei in der öffentlihen Sißung der Deputation vertrétenden Rechtsverständigen zur Last zu legen. Die zu ecstattenden Kosten und Gebühren werden von der De- putation festgeseßt. , __ Tür-die Berechnung des Betrages des Streltgegenstandes sind die bürgerlichen Prozeßgeseße desjenigen Ortes maßgebend, in welchem die Verwaltungsbeyörde des in Anspruch genommenen Armen- verbandes ihren Siß hat. \ i F. 64. Soweit die Organisation oder die örtlihe Abgrenzung der einzelnen Armenverbände Gegenstand des Streites ist, bewendet es endgültig bei der Ents@eidung der Deputation. Im Uebrigen

findet gegen deren Entscheidung, unter Ausschluß aller sonstigen

Rechtsmittel, die Berufung an das Bundes8amt für | das Heimath-

wesen statt. i F. 65. Jn allen Streitsachen zwischen preußishen Armenver- bänden isst die unterliegende Partei verpflichtet, der Gegenpartei die ihr in der Berufsinstanz entstandenen baaren Auslagen sowie die. Gebühren eines, sie in der öffentlichen Sißung des Bundesamtes ver- tretenden Rechtsverständigen zu erstatten. §. 66. (Exekution der Entscheidung.) Hinsichtlich der Exekution der ergangenen Entscheidungen kommen die Vorschriften der §§. 53 bis 59 des Bundesgeseßes vom 6. Juni 1870 mit folgenden Maß- gaben zur Anwendung. Gegen die im §.°56 des Bundesgeseßes erwähnten Anordnungen findet-die Berufung an das Bundesamt für das Heimathwesen auch in denjenigen Fällen statt, in denen ein Streit zwischen zwei preußi- \chen Armenverbänden besteht. G Js} ein Armenverband nah der von dem Ober-Präsidenten zu. ireffenden Entscheidung zur Zahlung der ihm endgültig auferlegten Kosten, ganz oder theilweise außer Stande (§. 59 des Bundesgeseßes), \so a der betreffende Land-Armenverband für die Erstattung derselben zu sorgen. F. 67. (Oeffentliche Unterstüßung hülfsbedürftiger Ausländer.) Jeder Ausländer is, so lange ihm der Aufenthalt im Julande ge- 1tattet wird, in Bezug a) auf die Art und das Maß der im Folle der Hülfsbedürftigkeit zu gewährenden öffentlichen Unterstüßung, b) auf den Erwerb und Verlust des Unterstüßungswohnsipes, einem Nord- deutschen gleich zu behandeln. F. 68. (Verhältniß der Armenverbände zu einander, zu ander- weit Verpflichteten, zu den Behörden.) Die §Ç§. 61—64 des Bundes-

geseßes vom 6. Juni 1870, betreffend das Verhältniß der Armen- verbände zu einander, zu anderweit Verpflichteten und zu den Be- hörden kommen mit folgenden Maßgaben zur Anwendung.

§. 69. Auf den Antrag des Armenverbandes, der einen Hülfs- bedürftigen unterstüßen ori

können durch einen mit Gründen ver- sehenen Beschluß der Verwaltungsbehörde nah Anhörung der Bethei- ligten der Ehemann, die: Ehefrau, die ehelihen Eltern, die uneheliche. Mutter, sowie die ehelihen Kinder des Hülfsbedürftigen angehalten roerden, dem leßteren nah Maßgabe ihrer geseßlichen Verpflichtung die erforderliche laufende Unterstüßung zu gewähren. :

Die Beschlußfassung steht dem Landrathe desjenigen Kreises, und im Regierungsbezirke Sigmaringen dem Oberamtmann desjenigen Oberamtsbezirkes zu, in welchem der in Anspruh genommene An- gehörige des Hülfsbedürftigen seinen Wohnsiy hat, beziehungsweise wenn die Gemeinde des Wohnsißes, weder in Kommunal- noch in Polizei - Angelegenheiten der Aufsicht des Landraths unterworfen ist; dem Gemeindevorstande. /

Hat der gedachte Angehörige im Jnlande keinen Wohnsiß, \o treten an die Stelle der Behörden des Wohnsißes dié Behörden des Aufenthaltsortes.

g. 70. Gegen die Entscheidung der Verwaltungsbehörde (§. 69) steht innerhalb zehn Tagen nach deren Zustéllung sowohl dem in An- \spruch genommenen Angehörigen, wie dem betheiligten Armenver- bande der Rekurs an die Deputation der Regierung für das Heimath- wesen zu, welche leßtere nah Anhörung der Gegenpartei im Ver.val- tungswege endgültig entscheidet.

Beiden Theilen bleibt überdies die Verfolgung ihrer Rechte im gerichtlichen Verfahren vorbehalten.

F. 71. ‘Die Entscheidungen der Verwaltungsbehörde (Fg. 69. 70) sind vorläufig und \o lange vollstreckbar, bis auf erhobenen Rekurs im Verwaltungswege oder mittelst rehtskräftigen gerichtlichen Urtheils eine abâändernde Entscheidung erfolgt is. :

Jm leßteren Falle hat der Armenverband dem in Anspruch ge- nommenen Angehörigen das bis dahin Geleistete, beziehungsweise das zu viel Geleistete zu erstatten, im Weigerungsfalle ist er hierzu im Aufsihtswege anzuhalten. 7

Hatte- jedo der, eine solche Erstattung Fordernde die gerichtliche Klage nicht innerhalb sechs Monate nah Zustellung des von ihm angefochtenen Beschlusses der Verwaltungsbehörde angebracht, so kann er nur dasjenige zurücffordern, was er für den Zeitraum feit An- bringung der Klage zuviel geleistet hat. &

F. 72. Die Erstattung bereits verausgabter Unterstüßungskosten kann ein Armenverband in allen Fällen, soweit nicht die F. 50 ffff., betreffend das Verfahren in Streitsachen der Armenverbände, zur An- wendung kommen, nur im gerichtlichen Verfahren beanspruchen.

Gegen den unterstüßten Hülfsbedürftigen und dessen alimentations- pflichtige Verwandte steht den Armenverbänden rvegen bereits veraus- gabter Unterstüßungskosten ein Anspruch nur insoweit zu, -als dieselben -

ats zur Zeit der Gewährung der Unterstüßung dazu vermögend

41 s

Hinsichtlich des geseßlichen Erbrechts in den Nachlaß eines unter-

stÜßten Hülfsbedürftigen bewendet es bei den geseßlichen Bestim- mungen

Schle Über die Verpflichtung zur Armenpflege vom 31. Dezember 1842 (G. S. 1843, S. 8) mit der Maßgabe, daß die im §. 6 unter 3 dietes Gesehes erwä Auê°führung gekommenen Veränderungen von Gemeindebezicken nach - wie vor als rechtsbeständig zu betrachten sind, þb) das Geseß zur Er- gänzung der Geseße vom 31. Dezember 1842 über die Verpflichtung zur Armenpflege 2c. vom 21. Mai 1855 (G. SckS. 311) c) der La der-Verordnung, betreffend -die Einführung der im Westrheinischen

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Schlußbestimmung.) Soweit in ‘diesem Geseße der Betrag der in den

verschiedenen Bezirken auffommenden direkten Staatssteuern für Mas erklärt ist, fommen folgende Bestimmungen zur An- wendunÿ : z :

1) in den mahl - und \{lachtsteuerpflihtigen Städten tritt die Mahl- und Scchlachtsteuer, nah Abzug des für die Städte erhobenen Steuerdrittels an die Stelle der Klassensteuer ; i

1861 (G. S. S. 253) und bez. im §. 3 des Grundsteuergeseßes vom 11 Februar 1870 (G. S. S. 85) bezeichneten Grundstücke werden nach Maßgabe derjenigen Grundsteuerbeträge herangezogeny welche von ihnen zu entrichten sein würden, wenn ihnen ein Ansprü auf Grund- steuerbefreiung oder Bevorzugung nicht zustände. Die Berechnung dieser Grundsteuerbeträge erfolgt durch Anwendung des allgemeinen Grundsteuer - Prozentsaßes auf die in Ausführung der vorerwähnten beiden Geseße für die gedachten Grundstücke festgestellten oder fest-

nover und Hessen - Nassau , sowie in dem Kreise Meisenheim geschießt

Besteuerungsgrundsäzßen. 3) die nach §. 3 unter einer allgemeinen Gebäudesteuer vom 21. Mai 1861 (Geseß-Samml. S. 317 f.) von der Gebäudesteuer befreiten Gebäude, mit Ausnahme derjenigen, welche sih im Besiß der Mitglieder des Königlichen Hauses oder eines der beiden hohenzollernschen Fürstenhäuser, sowie des han- noverschen Königshauses oder des Kurhessishen oder des Herzoglich

Grundsäßen des angeführten Geseßes entsprechend, bcsonders einzu- schäßenden Nußungswerthes und der danach zu berechnenden Gebäude-- steuerbeträge herangezogen ; 4) die Steuer für den außer Berücksichtigung. . 74. Die ‘in diesem Gesehe den Bezirksregierungen überwiese- nen Verrichtungen werden in- der Provinz Hannover von den -Land- drosteien wahrgenommen.

Bis zum- Erlaß der im §. 36 gedachten Königlichen Verordnung

Gewerbebetrieb im Umherziehen bleibt

Schleswig-Holstein der Regierung zu Schleswig, þ) für den fommunal- ständischen Verband des Regierungsbezirkes Wiesbaden mit Ausnahme des Stadtkreises Frankfurt a. M. der Regierung zu Wiesbaden, c) für den Regierungsbezirk Sigmaringen der Regierung zu Sigmaringen übertragen. :

__ Für das Jadegebiet werden die in den §F. 51 bis 64 und 70 er- wähnten Verrichtungen der Deputation für das Heimathwesen der Landdrostei ‘zu Aurich id im Uebrigen wird für das gedachte ee Me Zuständigkeit der Behörden durh Königliche Verordnung geregelt.

F. 75. Die Verwaltung des, für das ehemalige Herzogthum Nassau v‘ rhandenen, seiner Bestimmung zu erhaltenden Centralwoaisen- fonds wird durch Königliche Verordnung geregelt; bis zu deren Erlaß bewendet es bei den darauf bezüglichen Bestimmungen der FF. 17 und 19 des Geseßes, betreffend die Verwaltung der öffentlihen Armen- usoge ; aua 18, Dezember 1848 (Nassauishes Verordnungsblatt

: gg. :

F. 76. Das gegenwärtige Geseß tritt, vorbehalilich dec Bestim- mung des §. 38, mit dem 1. Juli 1871 in Kraft. Es ist, den Be- stimmungen des gegenwärtigen Gesebes entsprehend, Vorkehrung da- hin zu treffen, daß vom 1. Juli 1871 ab jedes Grundstü einem

räumlih abgegrenzten Ortsarmenverhande angehört oder selbständig

als solcher eingerichtet ist. Das in den §§. 51 f. vorgeschriebene Verfahren kommt bei den-

‘jenigen Streitsachen der Armenverbände zur Anwendung, welche nach

dem 30: Juni 1871 anbängig gemacht werden (§. 65 unter 6 des Bundesgeseßes vom 6. \ ;

Juni 1870.) e g. 77. Mit dem 1. Juli 1871 treten alle, mit den Vorschriften

des gegenwärtigen Geseßes im Widerspruche stehenden, oder mit den selben nicht zu vereinizenden geseßlichen Bestimmmungea außer Kraft. Insbesondere treten außer Kraft : ;

Á für die Provinzen Preußen, Brandenburg, Pommern, Posen, en, Sachsen, Westfalen und die Rheinprovinz a) das Gescß s

bnten, zur Zeit der Verkündigung desselben bereits in

eile des Regierungsbezirks Coblenz geltenden Geseße in dem vor-

mals Hessen-Homburgishen Oberamte Meisenheim vom 20. Septem- ber 1867 (G. S. S. 1534 fgg.) und die ‘dort allegirte Verordnung vom 15. Oktober 1832, :

2) für die Provinz Schle8wig - Holstein die Armen - Ordnung

vom 29. Dezember 1841 (Schleswig-Holsteinshe Ges.-S. S. 267 ff.)1 mit Ausnahme der die geseßlihe Alimentationspfliht der Verwandten und die Ver- pflihtungen der Dienstherrschaften gegenüber den Dienstboten zum Gegenstande haben; desgleichen die §F. 7 bis 15 des treffend die Niederlassung -und Versorgung von Ausländern vom

§8. 14 bis 18, 77, 78, 81, 82, soweit dieselben

Patents, be-

. November 1841 (ebenda S. 243 ffff.), : 3) für die Provinz Hannover a) dir Verordnung über die Be-

Pas des Wohnorts 2c. vom 6. Juli 1827 (Hannoversche Ges.-S.

Geseßen durch den Erwerb des Wohnrechts bedingten ‘Rechte und

mit der Maßgabe, daß die nah den Gemeinde-Verfassungs-

§. 73. (Besondere Bestimmungen für einzelne Landestheile und F

Pflichten fortan durch den Wohnsiß (juristisches Domizil) in der be-

2) die im §.4 litt.a und b des Grundsteuergeseßes vom 21. Mai

zustellenden- Reinerträge. Jn den Provinzen Schleswig-Holstein, Han- M Central - Waisenfonds

diese Berechnung, so lar ge als die neu zu regelnde Grundsteuer noch | nicht erhoben wird, nach den geseßlich feststehenden oder hergebrachten |

1. des Gesebes, betreffend die Einführung

nassauischen Fürstenhauses befinden, werden nach Maßgabe ihres, den '

wird die Verwaltung des Landarmenwesens a) für die Provinz

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treffenden Gemeinde begründet werden, b) das ‘Geseh wegen Behand- lung - erkrankter, der Gemeinde 2c. niht angehöriger Armen vom 9. August 1838 (ebenda S. 197 fag.) Q die §F. 48 und 49, so wie die auf das Armenwesen Bezug habenden Bestimmungen der §F§. 28 fga. des Gesepes über die-Verhältnisse der Juden vom 30. September 1842 (ebenda S. 211 fgg.),

4) für das ehemalige Kurfürstenthum Hessen die Verordnung,

enthaltend Maßregeln der Sicherheit8polizei wegen der erwerbs- oder 7}

heimathslosen 1c. S) E 29, November 1823 (Kurhessische «Sammlun ; 99.) i

Gese? für das banalite Herzogthum Nassau das Gefeß, betreffend die Verwaltung dec öffentlichen. Armenpflege vom 18. Dezember 1848 (Nassauisches Verordnungsblatt S. 303 fgg.)7 jedoch a) mit der Aus- nahme des §. 9, soweit derselte die geseßliche Alimentationspflicht der Ehegatten und der Verwandten zu seinem Gegenstande hat , þ) mit Ausnahme des §. 283 und 0) vorbehaltlich der, die Verwaltung des betreffenden Bestimmung des §. 78 dieses Ge-

s E U L i

ur die phemals bayerischen Landestheile die Verordnung über das G T icigA vom 17. Nvvember 1816 (Bayerisches Geseßblatt S. 780 fag.), das Geseh über die Heimath vom 11. September 1825 (ebenda S. 103 fgg.), das revidirte Geseß über Ansässigmachung und

i: 11. September 1825 Aa Perehelihung vom —F Juli 1834 (ebenda S. 133 fgg.), das

esep Über die Unterstühung und Verpflegung hülfsbedürfiiger und

M Atter Personen vom 25. Juli 1850 (ebenda S. 341 fgg.). Es werden überdies alle geseßlihen Bestimmungen aufgehoben,

welhe die Erhebung einer Abgabe von öffentlichen Lustbarkeiten zu Armenzwecken" vorschreiben, vorbehaltlich der Befugniß der Gemeinde- hchörden, die Einführung oder Forterhebung solcher Abgaben nah Maßgabe der Gemeinde-Verfassungsgeseße zu beschließen.

__ Urkundlich 2c. ; i

ms

Der preußische Staatshaushalts-Etat für 1871.

- L T:

Nachdem der Staatshaushalts - Etat für 1871 dem Landtage zur verfassungsmäßigen Berathung und Genehmigung vorgelegt worden is geben wir im Nachstehenden einen Ueberblick Über die Haupt- summen, aus welchen er zusammengeseßt ist, unter Hervorhebung der hauptsächlihsten Abweichungen, welche sih gegen den Voránschlag für 1870 ergeben haben. i : ;

Was die allgemeine Lage des Etats betrifft, so ist vorweg zu bemerken , daß die Verhältnisse, unter denen derjelbe aufgestellt worden i| , es nothwendig gemacht haben , bei Veranschlagung der Staatseinnahmen, welche für das nächste Jahr zu erwarten sind, mit besonderer Vorsicht zu Werke zu gehen. Es ist bei den einzelnen Einnahmezweigen sorgfältig geprüft worden , inwieweit die Einwoir- fungen des Krieges es nöthig machen, von den sonst zur Anwendung gekommenen Grundsäßen der Veranschtagung abzuiveihen. Auf Grund dieser Erwägungen sind bei der Klassensteuec, der Gewerbe- steuer, der Mahl- und Schlachtsteuer die Ansäße des Jahres 1870 beibehalten worden. Bei den Einnahmen, welche si dur den Ver- fauf von Grundstücken und durch Kavitalablösungen bilden , sind Minderbeträge zum Ansa? gekommen. Dagegen haben bei der Eisen- bahnverwaltung nach den Betriebsergebnissen, wie sie sih im Jahre 1869 und im Jahre 1870 auch unter den Einwirkungen des Krieges gestaltet haben, die Einnahmen höher veranschlagt werden können. Auch die Einnahmeansäye bei der Verwaltung der Domänen und Forsten, bei der Gebäudesteuer, der klassifizirten Einkommensteuer, der Eisenbahnabgabe, der Stempelsteuer, bei dem Antheil an dem Ge- winn der preußischen Bank, bei der Justizverwaltung und der Ver- waltung des Jnnern weisen Mehrbetïäge nah. Bei den Einnahmen der Bergwerks -, Hütten- und Salinenverwwaltung läßt sich ein Er- gebniß erwarten, welches den dur den Verkauf von Staatswerken herbeigeführten Ausfall bis auf den Betrag von ca, 74,000 Thalern decken wird. :

anzen \ch{ließt der Etat, in Einnahme und Ausgabe mit 179,918 937 A i Was die Veränderungen gegen .den Etat für 1870 betrifft, so ergiebt sih bei den Einnahmen für 1871 eine Steige- rung von 4,667,565 Thlr., von welchen nach Abzug des Mehrbedarfs an Betriebs-, Erhebungs- und Verwaltungskosten nit 2,969,886 Thlr. als Netto -Meÿreinnahme 1,697,679 Thlr. verbleiben. Es weisen namentlich mehr an Ueberschuß nach: die Domänen 76,690 A a Forsten 24,400 Thlr, die direkten Steuern 554,000 Thlr, die indire da Steuern 84,635 Thlr., die Lotterie 300 Tblx. die Preußische Ban 75,000 Thlr., die Münzen 8040 Thir., die Staatsdruckerei 14,800 AOO die Eisenbahnverwaltung 1,192,360 Thlx. , das Oefen N Debits-Comtoir 367 Thlr., die Landeêëverwaltung des Jadege Sr 30 Thlr, die Justizverwaltung 635,000 Thlr., das Ministerium de Innern 11,976 Thlr., die landwirthschaftliche Verwaltung 58,560 E die hohenzollernshen Lande 1086 Thlr. Dagegen ist ein Min n Ueberschuß veranschlagt bei: der allgemeinen Kassenverwaltung Ber 789,950 Thlr, dr Porzellanmanufaktur mit 5000 Thlr., e ta waltung für Bergwerks-, Hütten- und Salinenwesen mit 74,1 S! der Verwaltung für Handel, Gewerbe und Bauwesen mit 4901 Thlr e Gestütverwaltung mit 2400 Thlr. und dem Ministerium der geist- ichen 2c. Angelegenheiten. n U l / Den N erien Mehrübershuß von 1,697,679 Thlr. tritt der n1ch dem Staatshaushalz-Etat für 1870 si ergebende Uebershuß von 150,000 XTolr. hinzu, so daß die gesammten Deekungsmittel E A Ausgaben und Ausgabeerhöhungen an Dotationen und Sa Vers waltungsfosten, sowie zu extraordinären und einmaligen Bedürfnissen

* Belt ist von furhtbaren Riffen übersäet,

en, welche nach dem Haushaltsetat des Norddeutschen Bundes für 1871 auf Preußen fallen, und die Zinsen (360,000 Thir.), welche in Folge der weiteren Realisirung der durch die Geseße vom 17. Februar 1868 und vom 10. März 1870 bewilligten Eisenbahnanleihe von 10 Millionen Thaler im Jahre 1871 zu zahlen sein werden. Sodann sind einzelne Ausgabefonds verstärkt worden, deren Höhe durch die wirklich eintretenden Zahlungsverpflihtungen (wie der Beamten- Penfionsfond3, oder dur Preisverhältnisse (wie die Fourage- fonds der Landgensd'armerie üund die Beföstigungsfonds der Strafanstalten ) „betimmt wird. Die verbleibenden Deckungs- mittel sind zur Befriedigung einzelner besonders dringender Be- dürfnisse in Aussiht genommen. Die für 1871 voraussichtlich erforderlichen Mehrausgaben an Dotationen und Staatsverwaltungs- fosten, so wie zu extraordinäâren und einmaligen Bedürfnissen stellen sih für die einzelnen Verwaltungen folgendermaßen: Forstverwaltung 10,000 Thlr., Verwaltung der indirekten Steuern 59,365 Thlr. , die Porzellanmanufaftur 35,000 Thlr. , die Eisenbahnverwaltung 14,018 Thlr , die öffentlihe Schuld 504,000 Thlr., die dem Staats - Minisie- rium untergeordneten Centralbehörden 57,491 Thlr. , das Finanz- Ministerium 671,466 Thlr., die Verwaltung für Hande! / Gewrverbe und Bauwesen 123,841 Thlr., das Justiz - Ministerium 33,367 Thlr., das Ministerium des Jnnern 138,182 Thlr. , die landwirthschaftliche Verwaltung 23,808 Thlr. , die Gestütverwoaltung 10,185 Thlx. , das Ministerium der geisilihen 2c. Angelegenheiten 154,499 Thlr. j die hohenzollernshen Lande 12,457 Thlr. zusammen 1,847,679 Thlr, wovon 1,521,159 Thlr. im Ordinarium und 326,520 Thlr. im Extraordinarium als Mehrausgaven erscheinen. Es ergiebt si hier- - nah, daß die für 1871 in Ansay gekommenen Ausgaben in den ver-

anschlagten Einnahmen vollständig ihre Deckung finden.

Cir D

Die französische Flotte in der Nord- und Osisee. : (S. Nr. 392 des Staats-Anzeigers.)

IL L | Da es wahrscheinlich ist, daß wir seit dem Tage, an welchem ein deutscher Narb uns den wunderlichen Einfall ins Gesicht \chleuderte: »Die Franzosen kennen feine Geographie«, einige Fort- \chritte in dieser wichtigen Wissenschaft gemacht haben, so halte ih es nicht für nöthig, den Lesern des »Moniteur« die Gegenden zu weit- läufig zu schildern, welche das französische Geschwader zu durchsegeln

_den Auftrag hatte, und meine, ¿daß einige allgemeine Angaben ihnen-

enügen, um es nicht aus den Augen zu verlieren. Wenn man das Stkager Ra übersegelt bat und das Kattegat hinabgegangen iste d. h. das Dänemark von Schweden trennende Binnenmeer, sindet man drei Straßen zum Einlaufen in die Ostsee vor si: westlich den kleinen Belt zwischen der jütishen Küste und der Jnsel Fühnen , den aroßen Belt. in der Mitte zwisben der Insel Fühnen und der Jnsel Seeland, und endlich ösilih den Sund, welcher si zwischen der Insel "Seeland und der Küste des Fesilandes öffnet. Diese drei Durhgänge,, beinahe von Norden nach Süden, sind gerade auf das reußische Gestade deth sie sind aber nit alle drei für alle Schiffe ohne nterschied fahrbar. Besonders der kleine Belt ist nur für Kauffartheischiffe von sehr geringem Tiefgang \chifffbar; nur die beiden andern find für die große Schiffahrt offen ; den Sund namentlich is es [leichter binabzusegeln, als den großen Belt, die Untiefen darin sind weniger zahlreich und seine Küsten bieten trefflihe Zufluchtsorte ; um aber dorthin zu dringen, dürfen die Schisfe keinen größern Tiefgang als 24—28 Fuß haben, - denn sonst sind sie gezwungen, sich der dritten Meerenge des grcßen Belt zu bedienen, 1wie’ es das französische Ge- \chwader, von dem gewisse Mgen n Ae lein dg Le i i aben, haben thun müssen. j, niger als 28 Fuß Tiefgang haben, A bie g a en engeren und allen Windcn offenen Paß gestatten. Zum . ersten Male sollte sih dort ein aus so tief gebenden Schiffen bestehendes Ge- \{chwader auf Etwas einlassen. Es qglückte indeß dem Vize-Admiräl Bouet - Villdumez , dank der Geschicklichkeit der dänischen Lootsen uud den sorgsamen Vorsichtsmaßregein, welche er sie nehmen, ließ, den großen Belt, ohne Havarie, wenn auch -niht ohne Mare hinabzu- ehen, denn der »Ocean« hatte einen Augenblick nur 90 Centimeter Wasser unter Kiel. Dieser erste Erfolg hatie ein glüliches Ergebniß für die Hydrographie dieser Gewässer, denn er“ gestattete die Berichtigung der dänischen Karten / welhe endlich an- elangt, deren Sondirungs -. Angaben aber an gewissen Puntten ungenau waren. Nah Ueberwindung dieser ersten Schwierigkeit erschien das Geshwader am 1. August in der Bucht von Marstral, nachdem es Kiel und Fehmarn vorbeigesegelt war. Dann besuchte der Admiral unter Fortseßung seiner Route behufs Rekognoszirung der zu seinen Operationen bestimmten Küste und Aus- findigmahung des zur Landung der verheißenen und erwarteten Truppen günstigen Punktes nah und nah Neustadt, Wismar und Rostock und erschien nah Verpcoviantirung in der Kiojebucht vor Swinemünde ünd Colberg- Dazumal war gutes Wetter und erleich- tecte diese Fahrten, wiewohl das Fehlen der Leuchtfeuer das Ge- \chwader zwang, Nachts die hohe See zu gewinnen, aber es sollte sich bald ändern und das Meer sowie die Ereignisse sollten sich rasch gegen uns fehren. Admiral Bouet-Villaumez erkundete in der steten Vor- ausseßzung , daß Dänemark ungestört aus seiner Neutralität würde beraustreten können, die folgenden Tage die Stellung bei Al\ô), einem Punkte, dessen er sich zu bemätigen hoffte und von wo das Lan» dungscorps vortheilhaft gegen Al'en, d. h. gegen die \{leswigsche Küste würde operiren können. Als war prächtig dazu gelegen , ein neues Karniesh zu werden. Desscn Bucht ist geschlossen und, obgleich mit Riffen besät, woäre es bei \orglicher Bafung möglich, einen guten Kriegshafen zum Zufluchtsort gegen alle Scestreitkräfte Preußens

1 lr. \ich belaufen. Aus dieser Summe sind zunächst L a bie Deetevaraa von c. 540,000 Thlr. an Matrikularbeiträ-

dgraus zu machen. Der Vize-Admiral Bouet becilte sich; diesen Plan