1870 / 400 p. 6 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

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der Militärlasten \o wüksehenswertb: ist? nux ! untér dèr: ‘Bedingung |

möglih wird, daß die Armee einen bedeutenderen Ersaß als bisher erhält ‘—- befehlen Wir: E ;

Zum gewöhnlichen Ersaß Unserer Armee und Flotte wird 1871, auf Grundlage eines besonderen, hier beiliegenden Edikts an den diri- girenden Senat, eine Rekrutirung in beiden Zonen des Kaiserreichs und in den Gouvernements des Königreichs- Polen von-6 Mann auf 1000 Seelen stattfinden. L L

Außerdem sind auf Rechnung der Rückstände in den Gouverne- ments Kiew, Podolien, Wolhynien, Wilna, Grodno, Kowno, Minétk, Mohilew und Witebskz welche von der Rekrutirung im Jahre 1863 befreit worden; von den Bürgern der Stadt Sserdobsk (Gouv. Ssà- mara’, 1867 vonder Rékrutenstellung- entbunden, und von ‘den Bauern des Kreises: Sstawropol (Gouv. Sstawropol),: die: 1865 frei geblieben, Rekruten im Verhältniß: von, 5 zu 1000 auszuheben. A4

In den Gouvernements des Kö.igreihs Polen, wo- 1869 die Rekrutirung, die gleich der in-den beiden Zonen des Kaiserreichs aus- geführten stattfinden sollte, abgestellt wurde, sind auf Rcchnung dieses Rüfstandes Rekruten im Verhältniß von 5 zu 1000 und außerdem auf Rechnung der früheren Rückstände bis 1865 noch weitere Rekru- ten im Verhältniß“ von 14 zu-1000 auszuheben, wobei den Einwoh- nern behufs Erleichterung dieser Last gestattet“ wird, die: zuleßt. er- wähnten Rückstände durch bestimmte Geldbeträge zu: decken.

Die Karelier des! Kreises“ Kem (Gouv. Archängelsk) und des Kreises Powjenez (Gouv. Olonez), ebenso: die Bauern áller Be- * nennungen des: Kreises Cholm (Gouv. Pskowro) sind: kraft Unserer Be- fehle vom 19. April 1868 und vom 2. Oktober, 21. November und 5, Dezember 1869 von der Rekcutenstellung zu befreien.

Die Rekrutirung. beginnt allerorts mit dens 1. Februar und

endigt mit dem 1. März ‘1871. : e Bei Ausführung dieser Rekrutirung sind in denjenigen Gouver-

nements und Gebieten, in welchen das Rekrutirungs-Reglement zu!

Kraft beßcht, die Vorschriften diescs Reglements mit den in Unserem Manifest vom 25. Oftober-1868' angegebenen Ergänzungen und Ab-

änderungen zur Richtschnur zu nehmen, und is dabei Folgendes zu:

beobachten:

1) Die abgabenpflichtigen Gemeinden werden: von den ‘in F: 204 des Rekrutirungs-Reglements bezeichneten -Ausgaþen zur Einkleidung, Verpflegung und Besoldung der Rekruten befreit, und sind diese Aus- gaben bei -der- Rekrutirung von 1871 auf Rechnung. der Reste von der Reichs-Landfteuer zu seßen. :

2) Das durch §. 22 Unseres Mänifests vom 25. Oktober 1868 festgeseßte geringste Maß der den Rekruten zu zahlenden Entshädigungs- gelder wird aufgehoben und es! bleibt dem Ermessen der Gemeinden Überlassen, diese Gelder anzuweisen und deren Maß festzustellen:

3) Es sind nicht Leute als Rekruten zu stellen, die zum 1. Ja- nuar 1871 noch nicht ihr 21. Jahr: zurückgelegt haben. Eine Aus- nahme hiervon findet statt, wenn ‘ein Bruder für den anderen: oder ein Verwandter für ein Mitglied einer und derselben Revisionsfck\milie freiwillig eintritt. Jn diesem Falle ist die Vorschrift-in §. 14 des Manifestes vom 25. Oktober 1868 zu beobachten.

4) Die Zahl der Rekruten, welcye von den Bezirken der ehemaligen Reichsbauerrnc zu stellen sind, wird nicht nach der Zahl der Revisions- seclen, sondern nach der Zahl der jungen Leute einex- bestimmten Altersftufe, welche einberufen sind, repartirt.

(Es-folgen einzelne: partiellé Bestimmungen hierüber.)

5) Auf die in Punkt '4 angegebene Weise ist auch die: Zahl der Rekruten, welche die Bezirke der arbeitenden Bürgerfamilien (Rekr.- Regl. §. 811) zu stellen haben, nach* der Zahl der einzuberufenden jungen Leute zu bestimmen. i

6) Von der: Rekrutirng werden die, Lehrer der Elementar-Volks- \chulen befreit, wenn dieselben die geseßliche Prüfung abgelegt (Gutacht. des Reichsr. vom 22. April 1868) oder der vollen Kursus einer der- jenigen Lehranstalten absolvirt haben, die das Recht zum Títel eines Volfs\{ullehrers gewähren. :

7) Von den Personen, welche in den Punkten 1 und 3, des'§F. 27 des-Manifests vom 25. Oktober 1868 bezeichnet sind, werden diejeni- gen nicht von der Rekrutirung befreit, die einen arbeitsfähigen: Bru- der haben, wenn dieser auch abgesondert wohnt oder gar- zu einer anderen Gemeinde -gehört, wenn dieser Bruder nur nicht selbst ein- gann: oder verschollen, oder durch gerichtliches Erkenntniß verrvoie- en ist.

8) Die Befreiung vou der Loosung, welche, falls kein Bruder da ist, durch §. 907 des Refr.-Regl., deni im Alter“ nächstfolgenden Ver- wandten, der in der Familienliste Unter derselben Nummer steht, ge- währt worden, is auf den Fall zu befhränfken/ daß dieser Verwandte zu demjenigen Theile der Familie gehört, von welchem der zu dieser Befreiung berehtigende Reirut gegeben worden ist.

9) Die durch: §F§F. 10 und 14 des Rekr. -Regl. für die Gouvts. Kur, Liv- und Estland festgeseßte Befreiung der Postillône, Töpfer; Zimmerleute, Schreiner und“ Schmiede: von? der: Rekcutirung wird aufgehoben. | :

10) Auf Grundtlage der Verordnung vom 18. Juni 1868, über die Ablösung der obligatorischen Militärpflicht durch eine Geldzah- lung und die Stellvertretung, ist das Maß der Zahlung für- die Per- sonen, wélche sih von der Militärpflicht losfaufen- wollen, im Reiche auf 570 Rubel festgeseßt. /

Für die Rekrutirung im Königreich Polen dienen die am 3ten (15.) März 1859 von Uns bestätigte Verordnuna über die Reki utirung, Unser Manifest vom 26. Juni: (8. Juli) 1868 mit den beigefügten Regeln und das Manifest vom 2. November 1869 zur Rihtscnur.

(Folgen mchrere partielle Ergänzungen 1nd Verordnungen.)

(Edikt an den dirigirenden Senat.) Durch das am heutigen Tage erlassene Manifest, welches eine Rekcutirung für beide Zonen

den Schaßanweisungen die Bestimmungen der

deme und? füt! die: Göuvts!; des‘Königreichb Polen anordnet, efehlen “Wir: s Diese- Rekrutirung beginnt àllerorts mit dem 1. Februar und endigt mit dem 1. März 1871.

Die Anordnungen. für den militärischen Theil - überlassen Wir dem Kriegs-Mtnister, die schnelle Ausfühtung und die Beendigung dieser Rekrutirung zum festgeseßten Termine vertrauen Wir der Sorge des dirigirenden Senats an. :

St. Petersburg, 1. Dezember 1870

Das Original ist AUlerhschsteigenhändig unterzeichnet:

- »Alexander.«

Ainerika, New-York, 16. Dezember. (W. T. B.) Eine Versammlung der republikänishen Partei des Staates. Virginien hat einstimmig eine Résolution gegen die Repudia« tion ‘der Staatsschuld“ angenommen.

Das hiesige republikanis{e Komite hat- eberfalls eine Resolution, welche jede Nichtanerkennung der Staatsschuld ver- wirft, einstimmig angenommen.

F

Laudtags- Angelegenheiten.

Berlin, ‘18: Dezember. Der dem- Hause der Abgeordneten vorgelegte Entwurf eines Geseßes, betreffend die Feststellung des Staats8haus8halts-Etats für 1871, hat folgenden Wortlaut : ' S

Wir Wilhelm , von Gottes Ghaden König von Preußen 2c, verordnen mit: Zustimmung der beiden Häuser des Landtages der Monarchie, „was folgt: -

F. 1. Der-diesem Gesebe als Anlage beigefügte Staatshaushalts Etat für- das Jahr 1871 wird in Einuahme auf 172,918,937 Thaler, und in Ausgabe auf 172,918,937 Thaler, nämlich: auf 166,743,895 Thaler an Fortdauernden, und auf 6,175,042 Thaler an einmaligen und N A e Ausgaben festgestellt.

2, Im

Jahre 1871 können nach Anordnung des Finanz-

Ministers verzinsliche Schazanweisungen bis auf Höhe von 11,700,000

Thalern, welche vor dem 1. Oktober 1872 verfallen müssen, wieder- holt ausgegeben werden. Die ‘auf Grund: des Gesehes vom 24, De- zember 1869 (Geseß-Sammlk., Seite 1205) ausgegebenen Schaßanwei- sungen sind bei eintretender Fälligkeit einzulösen:

F. 3. Die im Jahre 1571. eingehenden Rückzahlungen auf .die nach dem - Geseß. vom: 3. März 1868 (Geseßz-Sammlung Seite 174) zur Abhülfe des Nothstandes in Ostpreußen gewährten Darlehne , #\o wie die hon eingegangenen und die bis zum Ablauf. des Jahres 1871 weiter eingehenden Rückzahlungen aufdie nack dem Geséß- vom 23. Dezember-1867 (Geseßz-Sammlung Seite 1929) bewilligten der- artigen Darlehne sind zur! theilweisen Einlösung der Schaßanweisungen zu verwenden. :

Im Uebrigen finden aufdie: nach: §. 2. dieses-Geseßes auszugeben- ÇF. 4 und 6 des Ge- sepas, vom : 28. September 1866 (Geseß-Sammlung Seite 607) Atn- wendung. i ¿ J 4. “au Finanz-Minister ist mit der Ausführung“ dieses Geseßes

cauftragt.

Urkúündlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und: bei- gedrucktem ‘Königlichen Jnsiegel

Gegeben ....--«.- :

Im 1. Cölner Waklbezirk (Stadt Cöln) ist für den Rechis- anwalt von Forckenbeck, welcher: dort abgelehnt hat, der Appeliations- gerihts-Vize-Präsident a.- D. Dr. von Rönne zu Berlin zum Mit- gliede des Hauses der Abgeordneten gewählt worden.

Vereinsthátigkeit für die Armee.

' Bei-dem Central-Komite der deutschen Vereine zur D PBflegeim-Felde verwundeterund erkranfter Krieger

find ferner an? Geschenken eingegangen: von dem- Fürsten Pleß, Königlichem: Kommissarius und 10,000 Thlr., von dem regierenden Grafen Otto: zu Stolberg Ober- Präsidenten der Provinz Hannover, 3000 Thlr , von dem Kommerzien- Rath Krause 1000 Thlr., aus. Manchester 3375 Thlr., aus Alleghany 1010 Thlx. Der. badische Frauenverein- hat in dem Kurorte Bäden- Baden eciùe. Wintersiation für verwundete und eikrankte Krieger ein- gerichtet, welche zur Wiederherstellung: ihrer Gesundheit das dortige Bad benugten sollen. j

Kunst und Wissenschaft.

Von dem Ceremonialbucy für den Königlich Preußischen Hof is soeben der X[. Abschnitt: Trauer- Neglement für den-Königlichen Hof und die daselbst er- scheinenden Personen, einzeln herausgegeben (Verlag der Königl. Geheimen Ober-Hofbuchdruckerei R. v, Decker). Das- Trauer- Reglement vom 7. Oktober 1797 nibst den dazu- gehörigen Nächz trägen dient immer noch, obgleich ‘die Bestimmungen desselben in An- sehung der Hoftrauer, sowie der Privat- und Familientrauer durch die Allerhöchste Kabinetsordre vom 28, November 1845. außer Kraft geseßt worden sind, als Unterlage für alle die Hofirauer betreffenden Fâlle, Die anzefügten Beilagen A bis F enthalten sämmtliche er- gayrgene Verordnungen und Nachtiäge 2c: Beilage G enthält ein Verzeichniß: sämmilicher »Trauern«, welche vom- Königl. preußischen Hofe seit der Publikation des Neuen Trauer-Reglements vom 7. Okto-

Militär - Juspecteur,

ber 1797 bis zum Schlusse des Jahres 1870 w

nebst On berr Stat E ee Daus MEG e d Bon dem Stadtrichter und Schriftführec ter Bundesfommissio

zur Berathung des Strafgesebbuches für e ‘Norddeutschen lan

Dr. Ernst Trau ott Rubo ist im Verlage “der Weidmann'schen

Buchhandlung zu Berlin vor Kurzem die erste Lieferung des »Kom-

mentars über das Strafgeseßbuch für den Norddeutschen

Bund „und das. Einführungsgeseß vom 31. Mai 1870« erschienen Dieselbe is nach den amtlichen Quellen bearbeitet und entbält als. Einleitung eine geschichtliche Entwicklung des Strafgeseßbuchs für den Norddeutschen Bund mit theilweis wörtlicher Wiedergabe der bei der Berathung des Geseßes im Reichstage gehaltenen Reden. Dann folgen allgemeine Erörterungen über den Inhalt“ des Strafgeseßbuches. Die weiteren Lieferungen des Werkes ‘werden dieser ersten in kurzen i Bes A

Im Berlage der Königlihen/ Geheimen Ober-Hofbuchdruckerei (R. v. Deer) ist kürzlich der Preußische SWécib- Satendee für Damen 1871 erschienen. Die Einrichtung ist dieselbe ‘wie in den

früheren Jahren; das Titelblatt zeigt die Gruppe der Kinder Sr. König-

lichen Hoheit des Prinzen Friedrich Carl von Preußen in einer wohl- Ten u ¿An der Universität Tübingen befinden im laufenden Wintersemester im Ganzen 541 Ce D 400 Juländer und 141. Ausländer. : Von den Jnländern studiren. evangelische Theo- logie 84, katholische Theologie 47, Rechtswissenschaft 59, Medizin und Chiruxgie 24, Philosophie 78, Regiminalfach 6, Kameralwissen- schaft 25, Forstwissenshaft 11, Naturwissenschaften 66. Von den N ELN P Mane e Mao oge 1 Oie Theo!ogie 7, edizin an irurgie 39, Phi : 1: s turrvissenschafien 4. ; G NO R R 70A

Landwirthschaft.

¿Berlin 19, Dezember. Jn der Donnerstags - Sißung des Landes-Oefonomie-Kollegiums matte: der: Ep dessel. ben , « Geh. Ober-Regierungs-Rath -,von Nathufius, verschiedene Meit- theilungen, welche sich auf die-Beschlüsse des “Kollegiums in seiner A e bezogen. Von “denselben ‘dürften folgende hervorzu-

»Die Anträge des Kollegiums, hinsicßtlih der Verleihung der Berechtigung zur Ausstellung von Qualifikations-Zeugnissen zum ein- jährigen“ freiwilligen Militärdienst an die-mittlerert theoretischen A ker- bauschulen, sind von*dem-Herrn!Mitrister fürdie landwirthschaftlichen Angelegenheiten dem Herrn Bundesfkanzlet zuc weiteren Veratlassung befürwortend-übergeben worden. " Die von lebterem ugit der Berathung dieser Angelegenheit beauftragte Bundes-Schul;Kommission hat jeßt ihr endgültiges Gutachten dahin abgegeben, daßsie unter Berücksichtigung aller cinslägigen "Verhältnisse die ‘gestellten: Anträge nicht zu befürworten vermöge, weil nach. §.. 155. der; Militär-Erxs.:§-Jnsiruftion für- die Be- rechtigung zum einjährigen freiwilligen Militärdienst die Reife für die Ober-Sekunda eines: Gymnasiums oder einer Realschule L. Ordnung als Norm gilt, und die allgemeine Bildung, weiche zur Erlangung der erwähnten Berechtigung vorhanden sein soll, zwar nicht durhaus von der Kenntniß der alten Sprachen, wohl aber von der Kenntniß fremder Sprachen Überhaupt ‘abhängig ist, wobei zu berücksihtigen,

daß die Realschulbildung ' die Kenntuiß neuerer! Sprachen einschließt;

und ‘daß Schulen, ‘deren sprachlihe Ausbildung \ich lediglich auf. die

‘Müuútterspräche’ beschränkt, mit der Berechtigüng zu Abgangs#-Zeugnissen

für ‘den einjährigen freiwilligen Militärdienst -nict“versehen' werden können, weil sie ihren Schülern nicht denjenigen weiteren Gesichtsfreis ‘zu ‘eröffnen vermögen, für welchen ‘das Stu- dium fremder Sprachen und "die daraus ‘hervorgehende Kennt- niß außerdeutscher Literatur ‘die | fruhtbarste Vermittelung bil- den. Die Beschäftigung mit laidwirthschaftlichen ‘Gegenstän- den kann ngch Ansicht der Bundes - Schul - Kommission füc diesen Bildungsstoff und für die geistige Uebung an demselben in keiner Weise cinen Ersaß. gewähren und es ‘gehört deshalb auch auf den Handelss{hulen, auf -deren analoge Verhältnisse in , den Eingangs er- wähnten Gesuchen mehrfach Bezug genommen is, überall das Fran- zösische: und Englische zu den obligatorischen Unterrichtsgegenständen. Der Herr. Bundeskanzlerx hat sich mit diesem Gutachten der: Bundes- Schul-Kommission einverstanden erkläri, Nachdem hiermit die- Ver- handlungen in dieser! Angelegenheit für jeßt als abgeschlossen-zu be- trachten sind, hat der Herr Minister für die landwirthschaftlichen 'An- gelegenheiten - die ‘betreffenden Acterbauschulen und: Petenten: mit ab- lchnendem Bescheid versehen.

Die Beschlüsse und Anträge des Kollegiums bezüglich der Ver- tretung der landwirthschaftüichen Jnteressen sind im Wesentlichen dur die erfolgte Reorganisation des Landes - Oekonomie - Kollegiums und die Berufung des-Vorsißenden desselben in den Bundesrath und Zolk- Bundesrath bereits erfüllt worden, auch is der Antrag: :

Die landwirthschaftlichen Central- und Hauptvereine ‘auc fer- ner als Vertreter. der Landwirthschaftsinteressen ihrer Sprengel an- zuerkennen , die einheitliche Bildung und Wirksanik.it derselben , so wie den- Anschluß der Kreis - und Lokalvereine zu fördern und die Beziehungen derselben- mit den Staatsbehörden aufrecht zu erhalten ;

von dem landwirthschaftlichen Ministerium “als berechtigt anerkannt Und bereits in dein Regulativ zur vollen Geltung gelangt. Der be- treffende Bericht des Kollegiums is dur die »Annalena der Land- wirth\haft« veröffentlicht worden.

Der Antrag- des Landes - Oekonomie- Kollegiums wegen. Ermäßi-

Ungebrochenen Flachs, ist dem Herrn. Handels - Minister befürwortend vorgelegt worden. Die vom Herrn Handels - Minister -unter dem 24. Oftober c. ertheilte Antwort lautet dahin, daß nach dem im Wesentlichen übereinstimmenden Urtheil der Königl, Eisenbahn-Direk-

“Minister

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tionen eine Ermäßigung der Frachten im Juteresse des Flahsbaues allerdings erwünscht sei, daß aber der Antrag des G ales DLE Kollegiums zu weit « gehe,5 die Eisenbahnverwaltungen bei An- nahme déssclben Gefahr {laufen würden; durch die Fracht nit einmal ihre Selbsikosten zu decken. Jnsbesondere sci es hbe- denflih, von dem-Prinzipe abzugehen, wonach die Tarifsäße der ermäßigten Klassen -erst eintreten, wenn mindestens 100 Centner verladen, resp. bezahlt werden. Es sei dacegen“ der Vorschlag gemacht worden, den Flachs in Klasse IL (circa 4 Pf. pro Centner und Meile) zu tarifiren, mit | der Maßgabe, daf, wenn dic Gestellung eines Wagens von 200 Ctr. Tragfähigkeit verlangt wird, die Fcacht für 200 Ctr. nah der Klasse D (circa 15 Pf. pro Centncr und Meile) erhoben werden soll. Der Herr Minister für die landwirthschaftliheu Angelegenheiten hat darauf unter dem 15. November c. erwidert, daß er dem gemachten Vorschlage zustimme, \ich jedoch vorbehalte, auf den Antrag, den jeßt für gebrachten und ungebrachten: &lahs béi Ladun- M L E 8 chtsaß auch für geringere La-

) / eniger Cen i idzu- fomimen. V ge nern zuzulassen, wieder zurüzu

“Uusf die dem Herrn Minister für Handel und Gewerbe 2c. dem Herrn Finanz-Minister, vorgelegten Anträge des Kollegiums bin: fichtlich der Ermäßigung des Eisenbaÿntarifs für nach ‘Triest ausge- henden Spiritus und in Bezug- auf anzustelleide Ermittelungen über dic faktische Dauer’ der Geroährung. in den ôösterreih-ungariswhen Bren- nercien haben "die ‘beidert Herren Minister unterm 5. Oktober c. eine gemeinschaftliche Erwiderung an den Herrn Minister für die land- wirthschaftlichen Angelegenheiten gericitet, wonach der Antrag in- zwischen feine Erledigung Yefunden hat. Die preußischen Bahnver- waltungen haben si zu einem Nachlaß von 20 pCt., die österreichischen zu einem solchen von 15 pCt. an den bestehenden Tarifsäßen während der Dauer. der feiegerishen“Verhältmisse entschlossen. Außerdem sind dauernde „Ermäßigungen für die Wiederkehr fcieicher Verhältnisse in Aussicht genommen, -z. B. 2 Pf. pro Centner und Meile und 6 Pf. Expeditonsgebühr pro Centner für Stargardt-Oderberg und aufden Bahnen der Verroaltung der Berlin-Stettiner Eisenbahn.

In Beziehung auf die- Anträge des Kollegiums, betreffend den Erlaß einer neuen Wegeordnung, „ist.zu bemcrfken, daß der Herr Mi- nister für die‘ landwirthschafilihen Angelegenheiten diese Anträge durch ein Schreiben vom 31. Mai cer. dem Herrn: Handels-Minister befür- wortend mitgetheilt hat. Jn einem Schreiben vom 28. Oltober cr. des’ Herrn Handels - Ministers an den Herrn Minister für die land- wirthschaftlichen Angelegenheiten wird? die Zusage gemacht, daß leh-

‘terem, sobald einVecrgehen in dieser Angelegenheit - möglich erscheint,

schleunigst Mittheilung zugehen solle.

Die vom Landes «Oekonomie - Kollegium beantragte Subvention zur-Herstellung einer deutschen Ueberscßung des Berichts des General- E A ifier für. die landiicibs E von 1866, - ist von

em Herrn’Minister für- die landwirthschaftlichen |Angelegenhe i zur Höhe von 300 Thlr. beäbilligt" wörden. 5 E

Auf den indem Jahresbericht pro 1869 aufgenommenen Antrag der osipreußischen landwirthschaftlichen Centralstelle zu Königsberg wegen der Förderung der -Walckültur 2c. und Anlegung neuer Wald- pläne, hat der. Heur. Minister für die landwirthschaftlichen“ Angetegen- heiten:unterm 9. Augüst c. erwidert, daß er- dieser. Angelegenheit bis- her shon stets seine-Aufmerksamkeit gewidmet habe, und zwar auch in Vezug auf andere L.-ndestheile. Ein erfolgrêihes Vorgehen sei von dem Erlaß eines Waldfkuültur- beziehungsweise Waldgenossen\chafts- Ae MBag ¿u S a n 1 lORUOg der Dünen in

mmtlichen . Küstenstrecken der - Ostsee, sei unter Gewähru Staatsbeihülfen in. Aussicht genommen. P eoa . In Betreff -des gleichfalls in dem Jahresberiht pro 1869 ent- haltenen und von dem Kollegium befürworteten Antrages,

den Studirenden der Thierheilkunde mehr als bisher Gelégenheit

u bieten, die Viehkranfkheiten, namentlich in ihrem vollständigen _ Verlaufe „prafktish- beobächten za' können, ist der. Herr Minister für . die landwirthschaäfilihen Angelegenheiten

‘mit dem Herrn Kultus-Minister in Kommunikation getreten und sind

die Verhandlungen darüber noch \{chwebend.

Auf die dem Herrn Minister für Handel und Getverbe 2c. und dem Herrn Finanz-Minister vorgelegten Anträge des Koilegiums hinsihtlich der Ermäßigung des Eisenbahn-Tarifs für nah Triest

ausgchenden: Spiritus und in Bezug auf anzustellende Ermittelungen

Über die fafktishe Dauer der Gewährung in den ôsterreich - ungari- schen Brennereien haben die heiden Herren: Minister unterm 5. Ofk- tober c. eine gemeinschaftlivbe Erwiderung ¿an den Herrn für die landwirthschaftlichen Angelegenheiten gerichtet, wonach der Antrag inzwischen seine Erledigung gefunden hat. Die preußiscden - Bahn - Verwaltungen haben sich zu cinem Nacvlaß von : 20 pC*. ¡“die österreichischen zu einem solchen

Þvon/ 15 pCt. an dem'bestehenden Tarifsäßen während- der Dauer der Friegerisehen Verhältnisse * entschlossen.

é 3 Außerdem sind dauernde Er- mäßigungen für die-Wiedéerfehr friedlicher Verhältnisse in Aussicdt ge- nommen, z. B. 2 Pf. pro Centner uad Meile und 6 Pf. Erpeditions- gebühr pro Centner für Stargard-Oderberg: und auf den Bäihnen der Verwaltung? der Berlin-Stetiiner Eisenbahn. Betreffend die Ermitte- lungen über die faftiswe Dauer der Gährungszeit in den österreichischen Brennereien seßen die-Konsularbeamten in Pesth und Triest und die Provinzial Steuer-Direftoren in den Grenzbezirken „ihre: Beobachtun- gen fort. Die Prüfung dur eine: eigene Kommission erscheint er-

| \folglos.« gung' des- jeßt bestehenden Eisenbahn-Frachtsaßes für gebrochenen und |.

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