1910 / 194 p. 4 (Deutscher Reichsanzeiger, Fri, 19 Aug 1910 18:00:01 GMT) scan diff

Hafer, oder so viel mehr oder weniger als für diesen Zeitraum er- forderlich sein wird. Die Bedingungen liegen zur Einsichtnahme in dem Gebäude der Direktion für die Landwirtschaft im Haag und in

Sie sind au gegen Erstattung der und H. van Langenhuysfen . im Haag zu Nähere Auskünfte sind bei dem Direktox der Reichs-

der vorgenannten Schule aus. Kosten durch die Firma J. beziehen.

ziehungen von Kammermusikern wendige Stärke gebraht worden

stellungen. Siegfried

Orchesters bestand aus dem Blüthnerorhester, das durch Hinzu-

und Blumann unterstüßten Herrn Stransky in der Leitung der Vor- agner dirigierte zweimal seinen „Kobold“.

der Berliner Hofoper auf die not- war. Die Herren Bing, Dr. Sachs

Saßnit, 18. August. bei der Înse Rügen angekommen. werden das erste Geshwader und die großen Kreuzer vor Saßni liegen, das zweite Geschwader vor Bini d die kleinen Kreuzer in Swinemünde.

(W.. T. B.) Die Hohseeflotte j Am Erie U S

as dritte vor Misdroy un

tierarzneishule in Utrecht zu erhalten.

Theater und Musik.

Im Neuen Königlichen Operntheater findet morgen, Sonnabend, eine Aufführung von „Cavalleria rusticana“ in Ver- Die Damen Plaichinger, Ober, Not- bauser, die Herren Sommer und Bischoff sind in der erstgenannten Oper, Fräulein Easton und die Herren Maclenann, Bischoff, Brons- Der Kapellmeister Dr. Besl

Im Königlichen Shauspiel hause geht morgen H. Suda auptrollen

bindung mit „Bajazzi“ statt.

geest, Philipp in der zweiten beschäftigt. dirigiert.

manns Schauspiel „Strandkinder“ in zene. Die spielen die Herren Staegemann, Gode, Kraußneck, Pohl, Zeisler, Gelsendörfer Vallentin, Boettcher sowie die Damen von Arnauld und Nessel.

Im Schillertheater Charlottenburg haben die Abonne- mentsvorstellungen wieder begonnen, damit sind zuglei im Charlotten- burger Hause und im Schillertheater O. (Wallnertheater) die Billettabteilungen wieder geöffnet. Wie bisher gibt das Schiller- theater sowohl feste, an den Tag gebundene Abonnements als auch freie Abonnements aus; beide sind unpersönlih. Die Hefte für das feste Abonnement des ersten Quartals der neuen Spielzeit enthalten im Schillertheater O. fünf, im Schillertheater Charlottenburg \sechs Eintrittskarten. In die Preise sind die Gebühren für Garderobe und Theaterzettel einges{chlossen. Die festen Abonnements, die für einen vierzehntägigen Turnus gelten, bringen an den fünf bezw. ses Abenden jedesmal ein anderes Stük.

Der Direktor Hermann Gura hat den musikalishen Oberleiter der Gura-Oper im Neuen Königlichen Operntheater in Berlin Joseph Stransky für die musikalishe Aufficht speziell der öffentlihen Auf- führungen an der Gura-Schule, die, wie bereits mitgeteilt, am 1. Oktober in der Moßstraße 44 eröffnet wird, gewonnen.

Der Dresdner Organist und Musikpädagoge Paul Walde hat in einer Schrift „Die Harmonie der Neuzeit“ neue einfache Grundsäße für die Erweiterung und tehnishe Bezeichnung der Diatonik und Chromatik veröffentliht (Verlag Heinri Posselt, Dresden-A., 60 4). Mit diesen Grundsäßen soll eine Brücke ge- schaffen werden zur Verbindung der Musiktheorie des Mittelalters (Kirchentonarten), der klassishen Diatonik und der modernen Chromatik. Auf die fernere Ausgestaltung des musiktheoretishen Unterrichts dürfte diese Schrift nicht ohne Einfluß sein.

Die Spielzeit 1910 der Gura-Oper. Die Gura-Oper im Neuen Königlichen Operntheater eröffnete am 16. Juni ihre Pforten mit den „Meistersingern von Nürnberg“ und beschloß ihre Vorstellungen am 15. August mit dem gleihen Werk. An Neuheiten wurden „Der Ueberfall“ von Heinrich Zöllner (zweimal), „Der ver- Iorene Sohn“ von Wormser (viermal) und der De Wagnersche „Kobold“ (dreimal) gegeben. Außerdem waren „Die Fledermaus“, „Bajazzi“ und „Der Troubadour“ in den Spielplan aufgenommen worden. Das Hauptkontingent der Vorführungen stellte Richard Wagner mit seinen Werken. „Lohengrin“ wurde elfmal, „Tann- häuser“ siebenmal, die „Meistersinger“ neunmal, „Tristan und Isolde“ viermal gegeben. Das Bühnenfestspiel „Der Ning des Nibelungen“ wurde nicht weniger als fünfmal auf- geführt. Es wurde ebenso wie die übrigen Werke Wagners in der Gura-Dper ungekürzt dargestellt. Dem ständigen Personal der diesjährigen Spielzeit gehörten folgende Tenöre an: Miller (Wien,

ofoper), Hochheim (Hamburg), Albert (Düsseldorf), Löltgen (Barmen), Üchtenstein (Hamburg), Urlus (Leipzig), Costa (Nürnberg), Pennarini (Hamburg); die Baritonisten: Fußperg (Frag), Leonhardt (Brünn), Wiedemann und vom Scheidt (Hamburg) fowie die Bassisten Latter- mann (Hamburg), Nabot, Strickrodt (Zürich) und Wittekopf (Breslau). An dramatischen Sängerinnen traten vor das Berliner Publikum: die Damen Gura-Hummel (Berlin), Meßger (Hamburg), Guszalevicz (Cöln), Kashowska (New York), Petl (Hamburg), Langendorff (New York), Schubert (Leipzig), Dehmlow (Berlin), Biselli (Düsseldorf) und Ucko (Weimar).

Konnte man die Spielzeit 1909 als eine internationale bezeichnen, es sangen die französischen Künstler Frau Aino Ackts, Dalmorès, Armand Crabbé und Marion Ivell, die Italienerin Bellincioni und Miß Edyth Walker, der E s d’Andrade, Marcella Sembrich und Lola Artôt de Padilla, Lilli Lehmann und Karl Burrian, so konnte man in diefem Jahre von einem Bayreuth in Berlin \prechen. Die bedeutendsten Träger der Wagnerpartien in Bayreuth waren an die Gura-Oper berufen, um die Nichard Wagnerschen Musikdramen in jenem Glanz zu interpretieren, der ihnen innewohnt und der in Bayreuth von thnen ausgeht. Feinhals und van Rooy, Knote und Ln Leffler-Burckard, Dr. von Bary, Friy Vogelstrom und Walter Soomer waren an 35 Abenden in der Gura-Oper zu Gast; nur einer feblte von den angekündigten Bayreuthern: Dr. Briesemeister, der zum ersten Male in Berlin seinen weltberühmten Loge singen sollte, wurde kurz vor seinem Auftreten durch den Tod abberufen.

Hermann Gura führte die Gesamtregie. Die musikalische Ober- Tleitung lag in Ioseph Stranskys Händen. Die geschäftliche Leitung besorgte der stellvertretende Direktor Ludwig Klopfer, Der Kern des

Mannigfaltiges.

Berlin, 19. August 1910.

Seeoffizierlaufbahn. Die vor einigen Jahren erlassene Bestimmung, E gut beurteilten Leutnants zur See, die als Abi- turienten in die Marine eingetreten sind, bei der Beförderung zum Oberleutnant zur See durch Vorpatentierung ein Vorteil gewährt werden soll, wird in Kreisen, die mit Marineverhältnissen nit näher vertraut sind, hinsichtlich ihres praktishen und tatsählihen Effekts weit übershäßt. Infolgedessen scheint sich die Ansicht heraus- gebildet zu haben, daß Seckadetten, die als Primaner eintreten, nur sehr geringe Aussichten für eine erfolgreihe Laufbahn hätten und gegenüber den gleichzeitig eintretenden Abiturienten unter allen Umständen zwei Jahre verlören. Deshalb ist darauf hinzuweisen, daß nach wte vor gut qualifizierte Primaner stets Aussicht auf Einstellung haben und daß die etwaige Schädigung durch Vorpaten- tierung von Abiturienten bedeutend geringer ist, als vielfah angenommen wird, da ja nur die gu t qualifizierten Abiturienten für eine solche in Frage kommen. Außerdem ist in der oben erwähnten Bestimmung ausdrücklich vorgesehen, daß vorzüglich beurteilte Primaner ebenfalls vorpatentiert werden können. Diese hätten dann den gleichzeitig eingetretenen Abiturienten gegenüber noch den Vorteil jüngeren Lebensalters, wozu noch die günstigeren Beförderungsverhältnisse in der Marine kommen, die be- sonders infolge des planmäßigen Ausbaues der Torpedostreitkräfte und des Unterseebootswesens auch A Offizieren gute Aussicht für selbständige Stellungen bieten. uh läßt die beabsichtigte Ent- sendung von S. M. S. „Gneisenau“ in das Ausland darauf On daß mit der durch das Flottengeseß vorgesehenen allmählihen Ver- mehrung der Auslandschiffe der Anfang gemacht wird. Die Zahl der Be MARDON zumal für jüngere Offiziere, würde sih dadurch erhöhen.

Zur Bekämpfung \chädliher Insekten und Milben mit pes von chemischen Mitteln wurden an der Königlich Bios logishen Anstalt für Land- und Forstwirtschaft in Dahlem bei Berlin an Shmetterlingsraupen, Blattwespenlarven, Pflanzenläusen und Spinnmilben Versuche angestellt.

Unter den Mitteln, die durch die Atemöffnungen auf die Insekten einzuwirken vermögen, kamen bei diesen Versuchen, wie die „Umschau“ (Herausgeber: Profes or Dr. Bechhold, Frankfurt a. M.) mitteilt, Leinöl, Insektenpulver und Tetramulsion bei der Bekämpfung der Naupen des Schwammspinners, des Ningelspinners und des Goldafters in An- wendung. Durch Bestreihen der Raupenspiegel mit Leinöl wurde die Abtötung der Tiere sicherer, leihter und in kürzerer Zeit erreicht als bei dem sonst üblihen Zerquetshen oder dem Absengen mit der Naupenfackel. Die Tiere wurden hierbei durch das Verkleben der Atemöffnungen mit dem Oel zum Absterben gebraht. Durch Bestäubung der Raupenspiegel mit Insektenpulver wurden gleichfalls recht gute Erfolge erzielt. In der Sicherheit der Wirkung und der Einfabheit der Anwendung ist jedoch das Oelstreichmittel dem Insekten- pulver entschieden überlegen.

Unter den Berührungsgiften, die durch die Haut auf den Insektenorganismus einwirken, steht das Nikotin an erster Stelle. Ein Gemish von 3 kg Tabakextrakt (Nicotine titrée von der elsässishen Tabakmanufaktur Straßburg-N.), 3 kg Schmierseife und 144 1 Wasser tôtete die Raupen des Ningelspinners und junge Gosldafterraupen. Die gegen die Blutlaus bereits erprobte Mischung von 3 kg VLabakextrakt, 6 kg Schmier- seife, 5 1 denaturierter Spiritus und 136 1 Wasser brachte auch die Naupen der Gespinstmotten zum Absterben. Zur Abtötung der stark behaarten Naupen des Shwammspinners diente die Lösung: 3 kg Tabakextrakt, 3 kg Schmierseife, 1 kg Kolophonium, 3 1 Salmiak- geist und 1371 Wasser. Bei allen diesen Mitteln wurden die Pflanzen durchaus nicht beschädigt.

Die in Nordamerika mit Schwefelkalkbrühen bei der Schildlaus- bekämpfung erzielten guten Erfolge gaben Veranlassung, diese Mittel gleichfalls zu versuchen. Zunächst wurde eine solche Brühe in der Weise hergestellt, daß 140 g gebrannter Kalk mit 110 cem Wasser gelösht, alsdann mit 120 g Schwefelblüte und 2 1 Wasser vermisht, erhißt und während 45 Minuten im Sieden erhalten wurde. Nah dem Erkalten wurde die über dem abgeseßten hellgelben Niederschlag stehende rotgelbe klare Flüssigkeit teils mit, teils ohne den Niederschlag gegen die wandernden Larven von Lecanium hemisphaericum af Dracaena vivipara mit großem Erfolge versprizt. Später konnte dieselbe Mis ung gegen die Larven von Lecanium corni auf Johannisbeeren und Neben gleichfalls mit Erfolg verwendet werden, ohne daß eine Schädigung der Pflanzen eintrat.

Folgendes Gemisch wurde im Freien mit großem Erfolge gegen Spinnerraupen auf Obstbäumen und Blattwespenlarven auf Polen angewendet: 3 kg Tabakextrakt, 3 kg Schmierseife, 3 1 denaturierter Spiritus, 500 g pulverisierte \{chwarze Nieswurz, 141 1 Wasser. Bei der A ist das Nießwurzpulver mit einem kleinen Teil des Wassers zu einem gleichmäßigen Brei anzurühren und dann den übrigen Flüssigkeiten zuzuseßzen.

Mannheim, 19. August. (W. T. B.) Dex lieger Jeannin, der gestern seinen Apparat nicht, wie ursprünglich beab, sichtigt, von Sandhofen nach Frankfurt a. M. hatte zurü {afen lassen, hat heute früh den Flug von Sandhofen bis Mann- heim ausgeführt. Die Landung erfolgte ohne Zwischenfall,

Mes, 18. August. (W. T. B.) Der heutige fünfte und Gedenktag (vgl. Nr. 192 d. Bl.) galt dem Andenken der wadte Krieger, die bei Gravelotte und St. Privat für das Vaterland ihr Leben ließen. Die Feier begann um 9 Uhr Vormittags am Jägerdenkmal in der Schlucht von Gravelotte. Daran {loß sih eine Gedenkfeier in der Gedenkhalle zu Grave- lotte, wo der Generalfeldmarschall Graf von Haeseler der Korpsführer und einzelner hervorragender Perfönlichkeiten be, sonders e Es P dann mehrere kürzere Feiern am König ilhelmstein bei Mogador, an den Denkmälern der 18. Division bei Verneville, des Alexanderregiments bei Amanweiler, des Gardekorps und des 1. Garderegiments bei St. Privat. Nach ahhtstündiger Wanderung war die heutige Feier auf den Schlachtfeldern zu Ende. An den einzelnen Denkmälern wurden orientierende Vorträge über den Verlauf der Schlachten u. a. auch von dem Grafen von Haeseler, gehalten. ; der Feier der Vorsitzende der Vereinigung zur Schmückung und Erx- haltung der Kriegergräber und -Denkmäler Combrix dem Wunsch Ausdruck gab, der Graf von Haeseler möge in 10 Jahren auch wieder so frisch und gesund wie heute der Feier vorstehen, erwiderte der 15 jährige Generalfeldmarschall vergnügt: „Dann bleibt wir wohl nichts anderes übrig, als Ihnen Lebewohl zu sagen bis auf Wieder- sehen in 10 Jahren“. Abends 83 Uhr formierten \ih auf dem Theaterplaß 23 patriotische Vereine aus Mey und Umgegend mit ihren Fahnen und Lamptons zu einer Schlußfeier und zogen mit fämtlihen Musikkorps der Garnison an der E vor das Kaiser Wilhelm-Denkmal, wo in Anwesenheit einer ungeheuren Menschen- menge ein Militärkonzert mit anshließendem Zapfenstreihß den P Abschluß der glänzend verlaufenen Gedenkfeierlihkeiten )ildete.

, London, 18. August. (W. T. B.) Der Aviatiker Moisant ist in Rain ham, vier Meilen von Chatham, wegen eines Motor- defekts gelandet. Beim Niedersteigen bra, einem Bericht zu- folge, der Propeller seines Apparats.

Paris, 19. August. (W. T. B.) Wie der „Figaro* berichtet, hat Henry Deutsh zur Förderung der Aviatik einen Pokal im Kunstwert von zehntausend Francs als Wanderpreis gestiftet. Der Pokal soll alljährlich dem Canaien Konstrukteur desjenigen Apparats zugesprochen werden, der als erster die Strecke Paris— Orléans ohne Zwischenlan dung zurücklegt;- er O dabei auf dem halben Wege die Mindesthöhe von 300 m innechalten und einen Passagier mitführen. Das Gesamtgewicht beider Personen wird eventuell auf 150 kg dur Ballast ergänzt. In diesem Jahre findet der Wettbewerb um den Preis vom 1. September bis zum 31. Ok- tober statt. Nach dreimaligem Gewinn wird der Besitz des Preises ein dauernder.

Kleine Scheidegg, 18. August. (W. T. B.) Am Nottal- fattel sind dret Baronet: die ohne Führer aufgestiegen waren, abgestürzt. Die Verunglückten sind: der Ingenieur Walter Kinscherf aus München, Hans Wenner aus Zürich und Fräulein Gertrud Farner aus Zürih. Die Partie wurde beim Aufstieg von der Jungfrau nach dem Nottal von einem furchtbaren Gewitter überrascht. Eine Bergungskolonne is von Lauterbrunnen gestern naht abgegangen, vermochte aber nihts auszurihten, da die Schnee- verhältnisse äußerst gefährlich sind.

Kopenhagen, 18. August. (W. T. B.) Der dänishe Vize- konsul in Tromsoe telegraphierte heute vormittag an das Ministerium des Aeußern: Die Eismeerjachht „Laura“ berichtete bet ihrer gestrigen Nückkehr von Ostgrönland, daß das Exrpeditions\chiff „Alabama“ des dänischen Forshungsreisenden Mikkelsen im Laufe des Winters gesunken ist. Die Mannschaft hat si zu retten vermoht und auf der Shannon-JInsel überwintert. Sie wird entweder vom Aalesunder Motorboot, das in Germania- hafen liegt, oder von der hiesigen Eismeerjaht „Minerva“, die si am 8. August vor der Shannon-Insel befunden hat, abgeholt werden.

Tromsoe, 18. August. (W. T. B.) Der Prinz Heinrich von Preußen ist um 1 Uhr von hier mit der „Carmen“ ab- gereist. Um 5 Uhr Nachmitttags verließ der DampfeL „Mainz*" mit dem Grafen von Zeppelin Tromsoe.

(Fortseßung des Amtlichen und Nichtamtlichen in der Ersten - und Zweiten Beilage.)

Theater.

Königliche Schauspiele. Sonnabend: Neues Königl. Operntheater. 49. Vorstellung. Cavalleria rasticana. (Bauernehre.) Oper in einem Aufzug von Pietro Mascagni. Text nah dem gleih- namigen Volks\tück®# von G. Verga. Musßikalische Leitung: Herr Kapellmeister Dr. Besl. Regie: Herr Regisseur Braunschweig. Hierauf: Bajazzi. (Pag- liacci.) Oper in 2 Akten und einem Prolog. Musik und Dichtung von R. Leoncavallo, deuts von Ludwig Hartmann. Musikalische Leitung : Herr Kapellmeister Dr. Besl. Regie: Herr Regisseur Braunschweig. Anfang 7{ Uhr.

Sonntag: Carmen. Montag: Tannhäuser.

Schauspielhaus. 164. Abonnementsvorstellung. Sonnabend: Straudkinder. Ein Schauspiel in vier Akten von Hermann Sudermann. In Szene geseßt von Herrn Dr. Paul Lindau. Anfang 7} Uhr.

E: Die Quitzows. Montag: Wilhelm ell.

Die für die 164. eet eming „Wilhelm Tell“) an der Theaterkasse gekauften Billette haben Gültigkeit für die neuangeseßte Vor- stellung „Strandkinder“/, und die für die 166. Asatabtientsdörstplluna (zu „Strandkinder") an der E gekauften Billette behalten ihre Gültigkeit für den 22. August, also nun zu eeWilhelit Tell“. Die in Frage kommenden Billette können aber auch an der Vormittags- kasse und am Tage der betreffenden Vorstellung an

von Sven L

Lengyel.

Zigeunerliebe.

Deutsches Theater. Sonnabend, Abends 8 Uhr: Simson und Delila.

Sin Y Sonntag: Simson und Delila. Kammerspiele. (Sommerspielzeit Dr. Emil Geyer.) Sonnabend, Abends 8 Uhr: Liebeswalzer. Sonntag: Liebeswalzer.

Berliner Theater. Sonnabend, Abends 8 Uhr: Taifun. Schauspiel in vier Akten von Melchior

Sonntag und folgende Tage: Taifun.

Lessingtheater. Sonnabend, Abends 8 Uhr:

Tantris der Narr. Sonntag: Das Konzert. von Montag: Nora.

(Sommerpreise.)

(zu | Neues Schauspielhaus. Sonnabend, Abends 8 Uhr: Jhr letzter Brief.

Komische Oper. Sonnabend : Abends 8 Uhr :

Schillertheater. 0. (Gottseid-Oper.) Sonnabend, Nachmittags 3 Uhr:

Undine. Abends 8 Uhr: SNNRERA,

ontag : Undine.

Tragikomödie in drei Akten

Die zärtlichen Verwandten.

Sonntag, Nachmittags 3 Uhr: Hierauf: Ju Zivil. In Zivil.

Die geschiedene

ictor Léon.

rau.

Frau.

mündel.

(Wallnertheate r.)

Sonntag, Nachmittags 3 Uhr, zu ermäßigten Preisen : Der Postillon

Charlottenburg. Sonnabend, Abends 8 Uhr: i _ Lustsptel in drei Aufzügen von Noderich Benedix. Hierauf: Jn Zivil. Schwank in 1 Akt von Gustav Kadelburg.

Zapfenstreich. Abends 8 Uhr: Die zärtlichen Verwandten.

Montag: Die zärtlichen Verwandten. Hierauf:

Theater des Westens. (Station: Zoologischer

Garten. Kantstr. 12.) Sonnabend, Abends 8 Uhr: Operette in drei Akten Musik von Leo Fall.

Sonntag und folgende Tage: Die geschiedene

Lustspielhaus. (Friedri{str. 236.) Sonnabend,

Abends 8 Uhr: Das Leutnantsmündel. Schwank in drei Akten von Leo Walter Stein. Sonntag und folgende Tage: Das Leutnants-

Thaliatheater. (Direktion : Kren und Schönfeld.)

Sonnabend, Abends8 Uhr: Novität: Polnische Wirt- schaft. Schwank mit Gesang und Tanz in drei Akten

Residenztheater. (Direktion : Nichard Alexander.) Sonnabend, Abends 8 Uhr: Im Taubenschlag. Schwank in 3 Akten von Hennequin und Veber.

Sonntag und folgende Tage: Jm Tauben- chlag. (Sommerpreise).

vou

Trianontheater. (Georgenstraße, nahe Bahnhof Friedrihstr.) Sonnabend, Abends 8 Uhr: Pariser Witwen. Lustspiel in 3 Akten von A. Sylvane und F. Carrs. Deutsch von Max Schoenau.

Sonntag und folgende Tage: Pariser Witwen.

Familiennachrichten,

Verlobt: Frl. Helene von Schubert mit Hrn. Oberleutnant Bolko Grafen von Noedern (Grün- haus, Post Nuwer, Bez. Trier—Berlin).

Geboren: Ein Sohn: Hrn. Hauptmann Frobeen (z. Zt. Wilhelmshöhe bei Cassel).

Gestorben: Hr. Sanitätsrat Dr. Carl Wilhelm Schlayer (Berlin). Hr. Rittergutsbesißer Ernst von Hymmen (Haus Unterbah bei Gerresheim).

Verantwortlicher Redakteur : J. V.: Weber in Berlin.

Verlag der Expedition (J. V.: Koye) in Berlin.

Druck der Norddeutschen Buchdruckerei und Verlags- Anstalt, Berlin SW., Wilhelmstraße Nr. 32.

Als am Schluß;

der Vormittags- und Abendkasse bis zum Beginn der Vorstellung gegen Erstattung auch des Aufgeldes zurückgegeben werden. Eine spätere Zurücknahme der Villette findet nicht statt.

Zu ermäßigten Preisen : Der Freishüß. Nomantische Oper in Mar Akten von Carl Maria v. Wee Abends 8 Uhr: Die kleinen Michu. Komische Oper in drei Akten von Messager.

von Kraay und Okonkowsky, bearbeitet von F. Kren. S gsgterte von Alfred Schönfeld, Musik von . Gilbert.

Sonntag, Nachmittags 3 Uhr: Prinz Bussi.

Sieben Beilagen

(eins{chließlich Börsenbeilage und Warenzeichen- beilage Nr. 65).

M 194.

Erste Beilage | zum Deutschen Reichsanzeiger und Königlich Preußischen Staatsanzeiger

1910.

Berlin, Freitag, den 19, August

(G R R A R R

Amtliches.

Königreich Preußen.

Ge e, betreffend die öffentlihen Feuerversiherungs- anstalten.

Vom 25. Juli 1910.

Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen 2c., / verordnen, mit Zustimmung der beiden Häuser des Landtags der Monarchie, was folgt: Abschnitt 1. Allgemeine Vorschriften. Su L Die Errichtung einer öffentlihen Feuerversicherungsanstalt bedarf der Königlihen Genehmigung. i Sie soll nur im Interesse des gemeinen Nußens und nicht zu

Erwerbszwecten erfolgen. A

Die öffentlichen A find nach Maßgabe ieses Gesetzes verpflichtet :

Y 1) in ret ads belegenen Gebäuden Versicherung gegen Feuersgefahr zu gewähren ;

E 2 ur Sichetung des Grundfredits die Gebäudeversicherung auch im Falle des Besißwechsels und nicht pünktliher Zahlung der Ver- sicherungsbeiträge fortzuseßen ; | j

3) die Versicherung nur zum Zwecke der Schadenvergütung zu betreiben; . H

4) die Feuersicherheit in ihrem Gebiete zu fördern. -

Weitergehende Verpflichtungen der bestehenden öffentlichen Feuer- versicherungs8anstalten werden durch dies Gesetz nicht berührt.

I De i

Die öffentlichen Feuerversiherungsanstalten find Körperschaften des öffentlihen Rechtes.

7 ‘Eo ihr Geschäftsbetrieb die Versiherung unbeweglicher Sachen gegen Feuer betrifft, genießen fie folgende Rechte:

l) fie sind i O der Stempelsteuer und der Zahlung von Gerichtsgebühren befreit ; : e N 9) die Berfierunabeitrüde haben, insbesondere hinsihtlich der Einziehung und Zwangsbeitreibung, die Rechte öffentlicher Abgaben, stehen in der Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung den ges meinen Lasten gleih und haben im Konkurse die ihnen geseßlih zu- stehenden Vorrechte: das Gleiche hinsihtlich der Einziehung und Zwangsbeitreibung gilt für die seitens der Versiherungsnehmer zu zahlenden Aufnahmekosten sowie für die von den Anstaltsleitern innerhalb der Grenzen ihrer Amtsbefugnisse 6 Nr. 3) festgeseßten Ordnungsstrafen; : .

x 3) die Anftaltsleitung ist befugt, gegen Erstattung der ent- stehenden baren Auslagen in den Geschäften der Anstalt die Unter- stüßung der öffentlihen Behörden in Anspruch zu nehmen und von ihnen Auskunft über Angelegenheiten thres Geschäftskreises zu er- fordern, soweit anderweite geseßliche Vorschriften oder dienstliche Interessen nicht entgegenstehen. Diese Befugnis darf nicht zum Zwecke des Eindringens in die Verhältnisse von Privatversicherungs- gesellschaften benußt werden. N E Meiteractinite Berechtigungen der bestehenden öffentlihen Feuer- versicherungsanstalten werden e E Gese nicht berührt.

Die Leiter und fonstigen Beamten der öffentlichen Feuerversiche- rungsanstalten haben die Rechte und Pflichten mittelbarer Staats- beamten. / E A

Die Wahl des Anstaltsleiters bedarf der Königlichen Bestätigung; sofern nah der Verfassung der Anstalt die Litung von Provinzial-, Kommunal- oder Landschaftsbeamten geführt wird, bewendet es bei den bestehenden Provinzialgemeindeverfassungsgeseßen und Landschafts- ordnungen, falls die Saßzung der Anstalt mcht etwas anderes bestimmt.

S 5. Î

Die Anstellung der mittleren und Unterbeamten erfolgt dur Aushändigung einer Anstellungsurkunde. 5 E ;

Die Entscheidung von Streitigkeiten über vermögensrechtlihe Ansprüche der Beamten, einschließlih der Ansprüche der Anstaltsleiter und der Mitglieder der Leitung, aus ihrem Dienstverhältnis unterliegt den Vorschriften des § 7 des Gesetzes, betreffend „An eung und Versorgung der Kommunalbeamten, vom 30. Juli 1899 (Geseßtz- Jjamml. S. 141)

j 8 6. 2 Bezüglich der Dienstvergehen der Leiter und sonstigen Beamten der Anstalt kommen, soweit diese nicht als Kommunal-, Provinzial- oder Landschaftsbeamte den für solhe Beamten geltenden Difziplinar- vorschriften unterstehen, die Bestimmungen des Gesetzes vom 21. Juli 1852 (Geseßsamml. S. 465) mit folgender Maßgabe zur Anwendung: 1) Gegen den Leiter der Anstalt ist die Festseßung von Ordnungs- strafen nur in dem auf Entfernung aus dem Amt gerichteten Ver- fahren zulässig. : i z 2) Gers die übrigen Mitglieder der Anstaltsleitung und gegen die dem Anstaltsleiter beigegebenen oberen Beamten wird das den Provinzialbehörden zustehende Ordnungsstrafrecht von dem _ Ober- präsidenten ausgeübt. Gegen die Strafverfügung des Oberpräsidenten findet innerhalb zwei Wochen die Beschwerde bei dem Minister des Innern oder die Klage bei dem Oberverwaltungsgerichte statt 3) Gegen die übrigen Beamten der Anstalt übt der Anstalts- leiter das Ordnungsstrafreht i«emerhalb der den Provinzialbehörden zustehenden Befugnisse. Gegen seine Strafverfügung * findet binnen zwei Wochen die Beschwerde an den Oberpräsidenten und gegen den auf die Beschwerde ergehenden Bescheid des Oberpräsidenten binnen zwei Wochen die Klage bei dem Oberverwaltungsgerichte statt. 4) In dem auf Fntfeonung aus dem Amte gerihteten Verfahren tritt an die Stelle des Negierungspräsidenten der Anstaltsleiter, und sofern das Verfahren gegen diesen selbst oder gegen einen der in Ziffer 2 vorstehend gedachten Beamten gerichtet ist, der Oberpräsident, an die Stelle der Bezirksregierung beziehungsweise des Disziplinarhofs der Bezirksaus\{chuß, ‘und an die Stelle des Staatsministeriums das Dber- verwaltungsgeriht. Der Vertreter der Staatsanwaltschaft bei dem Bezirksaus\husse wird vom Oberpräsidenten, beim Oberverwaltungs- gerihte vom Minister des Innern ernannt. Das Verfahren fann mit Rücksicht auf den Ausfall der Voruntersuchung durch Beschluß des Bezirksaus\husses eingestellt werden. In dem Verfahren ist er- forderlihenfalls auch über die Dienstunfähigkeit der Beamten zu ent- eiden. i i : Sofern die Staatsaufsibt über eine öffentliche Feuerversicherungs- anstalt vom Negierungspräsidenten ausgeübt wird (F Abs. 1 Saß 2 dieses Gesegzes), tritt dieser in allen vorstehenden Fällen an

die Stelle des Oberpräsidenten. L M

I ( ; L : 10

Auf Personen, welche ein Amt bei einer öffentlichen Feuer- versiÄerunenaie nur als Nebenamt oder Nebentätigkeit ausüben oder bei der Anstalt ein Amt versehen, das seiner Art oder seinem

Umfange nah nur als eine Nebentätigkeit anzusehen ist, finden die 88 4 bis 6 dieses Gesetzes feine Anwendung. 8&8. i:

Jede bffentlihe Feuerversicherungfanstalt hat ein bestimmtes Gebiet zu fa und darf außerhalb deéselben Versicherungen im Gebiet ciner anderen den Vorschriften dieses Geseßes unterliegenden Anstalt nur mit deren Zustimmung übernehmen. Das Gebiet einer von einem Kommunalverbande verwalteten Anstalt, welches sih ganz oder in der Hauptsache mit dem Kommunal- bezirke deckt, ist bei einer Veränderung des Kommunalbezirks in der Negel entsprehend anderweit abzugrenzen. Durch die anderweite Abgrenzung darf ein der beteiligten Anstalt zustehendes Zwangsrecht (Versicherungszwang) auf die ihrem Gebiete hinzutretenden Gebiets- tetle niht ausgedehnt, auch in bestehende Versicherungsverhältnisse nicht eingegriffen werden. Soll die anderweite Abgrenzung mit der Wirkung erfolgen, daß Gebietsteile aus dem Gebiet einer öffentlichen Anstalt, der sie bisher zugehören, ausscheiden, so ist sie durch die höhere Auf- sihtsbehörde festzuseßen. Dieser Festsegung muß, wenn sie einen erheblichen Eingriff in den Geschäftsbetrieb einer öffentlichen Anstalt enthält, eine Auseinanderseßung der beteiligten Anstalten vorhergehen ; im Streitfalle beschließt über die Auseinanderseßung der Pro- ) . Nie Vorschrift des Abs. 2 findet auch in den Fällen Anwendung, in denen bei Erlaß dieses Gesetzes eine städtische Anstalt in der Aus- übung saßungsmäßiger Nechte auf einen Teil des Stadtbezirks be- schränkt if : ; |

Sofern das Gebiet einer der im Abs. 2 bezeihneten Anstalten nah den bestehenden Gemeindeverfassungsgeseßen oder „nah ihrer Satzung den Veränderungen des Kommunalbezirks ohne weiteres folgt, behâlt es hierbei sein Bewenden.

Innerhalb ihres Gebiets ist jede öffentlihe Feuerversiherungs- anstalt verpflichtet, jedes Gebäude gegen Brandschaden zu versichern, sofern nicht einer der im § 10 vorgesehenen Ablehnungsgründe vorliegt.

S 10 e Z c c 5 A :

Eine öffentliche Feuerversicherungs8anstalt kann die Versicherung eines Gebäudes ablehnen: s A O :

1) wenn das Gebäude einer außergewöhnlihen Feuersgefahr aus- geseßt ift; L j

2) wenn die Versicherung der Anstalt übersteigt; L O S

3) wenn der Wert des Gebäudes einhundert Mark nicht über- steigt oder das Gebäude zum Abbruche bestimmt oder im Verfall ist oder seinen Gebrauhswert für den Eigentümer ganz oder zum wesentlichen Teil verloren hat; : : :

4) wenn das Gebäude auf fremdem Grund und Boden steht, ausgenommen den Fall des Erbbaurechts; A

5) wenn das Gebäude den ungünstigeren Teil eines im übrigen anderweit oder überhaupt niht versicherten Gebäudebesißes innerhalb des Gebiets der Anstalt darstellt; L

6) während der Dauer cines Kriegszustandes. A :

Auf das Zubehör eines Gebäudes erstreckt sich die Versicherungs- pflicht der Anstalt niht;, das Gleiche gilt von Maschinen und Werk- einrihtungen, welche einem Gebäude derart eingefügt find, daß fie Bestandteil des Gebäudes geworden sind. _ A L

Dur die Sazung kann die Versicherungspflicht der Anstalt

f e M 7 P erweitert und das Ablehnungsreckt E werden.

die Listungsfähigkeit

Gegen die Ablehnung einer Gebäudeversiherung durch den Anstaltsleiter findet binnen zwei Wochen die Beschwerde an die staat- liche Aufsichtsbehörde 30 Abs. 1) statt, welche endgültig entscheidet. Die Satzung kann vorschreiben, daß gegen die ablehnende Verfügung des Austaltsleiters zunächst die Entscheidung eines anderen Anstalts- organs, insbesondere des Verwaltungsrats (Z 16), anzurusen 1/k._

_ Die Entscheidung der staatlichen Aufsichtsbehörde ist auf die Frage beschränkt, ob einer’ der Gründe vorliegt, welche die Anstalt zur Ab lehnung der Versicherung 20) Ee

D E

Die Versicherung unbewegliher Sachen durch eine öffentliche Feuerversicherungsanfstalt ent nue auf Grund einer von der Anstalt

vewirkenden Schäßung stattfinden. j; L E BO Ea Vas äßzungswerts erfolgt durch den Anstalts- leiter oder durh das sonst nah der Saßung dazu berufene Anstalts- organ. Ueber den festgeseßten Schäßungswert hinaus darf von der Anstalt keine Versicherung Morrnen werden.

F 19. : M

Oeffentliche Feuerversiherungsanstalten können mit Zustimmung ihrer Vertretungen durch Königliche Verordnung miteinander vereinigt werden. Mit der Vereinigung gehen alle Rechte und P flichten der- jenigen Anstalt, welche dur die Vereinigung aufgehoben wird, „auf die erweiterte Anstalt oder auf die durch die Vereinigung entstandene

2 [ i e A - , ' , L L Fertig der Anstaltsvertretungen darf die SUSOU stattfinden, wenn Tatsachen vorliegen, welche die Annahme reht- fertigen, daß die Anstalt, welche mit einer anderen Der Cg Een soll, die nah Maßgabe dieses Geseßes ihr obliegenden Pflichten dauernd zu erfüllen nicht imstande sein wird; vor der Vereinigung ist der Provinzialrat zu hören. Say 2 des Absaß 1, findet in diesem Falle sinngemäße Anwendung, soweit in der Königlichen Verordnung nicht etwas anderes bestimmt ist A J 14. N Offfentlihe Feuerversicherungsanstalten können Verbände zur gemeinsamen Erfüllung ihrer Aufgaben bilden. Die Saßung solcher Verbände bedarf der Königlichen Genehmigung. Vie}en Verbänden fönnen durch Königliche Verordnung die Rechte öffentlicher Körper- chaften beigelegt werden ; alsdann finden auf sie die SS 3 bis dieses Gesetzes sinngemäße Anwendung, soweit die Saßung n O anderes bestimmt. Die staatliche Aufsicht über einen solchen Ver and steht, sofern sie niht durch die Saßung dem Minister des Innern vorbehalten wird, dem Oberpräsidenten der Provinz zu, in welcher

Verb cinen Siß hat. A 7 1 N D Ar Leepealiten Organisation des öffentlichen Feuer- dere Mtinefens und zur Beschaffung einer über die Dem Genngs pflicht der einzelnen Anstalt hinausgehenden Versicherungsgelegen ei können die öffentlichen Feuerversicherungsanstalten auf Antrag durch den Minister des Innern zu einem Verbande vereinigt E welcher besonders große und gefährliche Versicherungen bange Srrvoc nehmen kann. Der Antrag muß von mindestens einem Dritte der Anstalten gestellt sein, und die Antragenden müssen min- destens ein Drittel der gesamten Versicherungsfumme A a bewegliher Sachen aller öffentlichen preußischen Ae rungsanstalten vertreten. Anstalten, bei welchen die QUPAS rungsnehmer durch Gesey oder Saßung zum Abschluß der ien sicherung verpflichtet A R ohne ihre Zustimmung einem solcher Verb i eschlossen werden. i P e Satdag dieses Verbandes beschließen die BGRe n beteiligten öffentlichen Anstalten. Bei der Beschlußfassung at je e Anstalt mindestens eine Stimme und, sofern ihr Bestand an Ber- sicherungen unbewegliher Sachen

100 Millionen Mark übersteigt, für jede weiteren 100 Millionen Mark Versicherungsbestand eine Zusaßstimme.

Die Beratung und Abstimmung erfolgt nah einer vom Minister des Innern

zu ertalenen vorläufigen Ge- \{äftsordnung. Zur Annahme der Saßung ist die Zustimmung von

drei Vierteln aller den beteiligten Anstalten zustehenden Stimmen erforderlich. Die Satzung bedarf der Königlichen Genehmigung; mit der Genehmigung erlangt der Verband die Rechte einer öffentlichen Körperschaft. Die §§ 3 bis 7 dieses Gesetzes finden auf den Ver- band sinngemäße Anwendung, soweit die Saßung nicht etwas anderes bestimmt. Der Verband steht unter der Aufsicht des Ministers des

öInnern. Abschnitt Ik. Verfassung und Geschäftsbetrieb. 8-15, : i ;

Die Verfassung einer öffentlichen Feuerversicherungsanstalt wird durch die Satzung bestimmt. E ;

Die Sagung soll insbesondere Bestimmung treffen über i:

1) den Namen, den Siß, d-n Zweck und das Gebiet der Anstalt,

2) die Zusammensetzung, Wahl und Befugnisse der Organe der Anstalt, : : A 3) die Haftung für die Verbindlichkeiten der Anstalt, insbesondere über eine etwaige Nachschußpfliht der Versicherungsnehmer,

4) die Deckung der Ausgaben, die Ausschreibung und Einziehung der Beiträge und der etwaigen Nachschüsse, O

5) die Bildung einer Rücklage zur Deckung außergewöhnlicher Geschäftsverluste (Sicherheitsfonds) und über den Mindestbetrag, bis zu dessen Erreichung die Zurüklegung zu erfolgen hat, : i

6) die Anlegung des Vermögens der Anstalt und über die Ver- wendung der Ueberschüsse, : : O

() dié Abichätung der zu versichernden Gegenstände bei Abschluß der Versicherung, E

8) das Verfahren bei Regelung“ der Brandschäden,

9) den Schutz der Realberechtigten des von der Versicherung be- troffenen Grundstüs, : E :

1740) das Nettabren bei Streitigkeiten zwischen dem Versicherungs- nehmer und der Anstalt und die dem Versicherungsnehmer zustehenden Nechtsmittel i :

M diss die ‘Organe, welche zur Beschlußfassung über die Abänderung der Satzung, über die Auflösung der Anstalt und über die Verwendung ihres Bermögens im Falle der Auflösung berufen sind, i

12) die Form, in der Bekanntmachungen der Anstalt zu erfolgen haben. L : / Die Satzung sowie jede Aenderung der Saßung bedarf der Ge- nehmigung des Ministers des Innern.

S 16. ;

Die Satzung hat die Bildung eines Verwaltungsrats vorzusehen, dessen Mitglieder, mit Ausnahme des Vorsitzenden und seines Stell- vertreters, aus\ließlich aus den Versicherungsnehmern der Anstalt entnommen werden müssen, und Vorsorge zu treffen, daß bei seiner Zusammensetzung eine einseitige Interessenvertretung vermieden wird. Werden die Mitglieder einer öffentlichen Kreditanstalt verpflichtet, bei der öffentlichen Feuerversicherungsanstalt ihre Gebäude zu ver- sichern, fo kann die Satzung die Entsendung eines nicht zu den Ver- siherungsnehmern gehörenden Vertreters der Kreditanstalt in den Verwaltungsrat zulassen.

Bei Anstalten, welhe von einem Kommunalverbande verwaltet werden, kann die Bildung des Verwaltungsrats unter Beobachtung der Bestimmung des Abs. 1 nah den für Provinzialkommissionen, städtische Verwaltungsdeputationen und andere Vertretungskörper in den Gemeindeverfassungsgeseßen gegebenen Vorschriften geregelt werden.

Bei den öffentlichen Brandversicherungsanstalten in der Provinz Hessen-Nassau können, solange sie in der Verwaltung der Bezirks- verbände Cassel und Wiesbaden fich befinden, die Geschäfte des Ver- waltungsrats von denjenigen Mitgliedern des zuständigen Landeêaus- \{chusses, welche der betreffenden Brandversicherungsanftalt als Ver- siherungsnehmer angehören, wahrgenommen . oder aus diesen Mit- gliedern Kommissare zur Führung dieser Geschäfte von dem Landes- aus\chusse bestellt werden.

8 17. E

Die Satzung hat dem Verwaltungsrat eine Mitwirkung in allen wichtigeren Angelegenden E einzuräumen. Als wichtigere Angelegenheiten gelten insbesondere : / E S E SLAO des Anstaltsleiters, sofern dieser niht Kraft eines anderen Amtes die Leitung inne hat;

2) die Feststellung des Haushaltsplans und desselben ;

3) die Abnahme der Jahresrechnung ;

4) die Verwendung der UÜebershüsse;

5) die Aenderung der Satzung; : E s

6) die Feststellung und Aenderung der allgemeinen Versicherungs- bedingungen : i;

7) die Auflösung der Anstalt. E

Die Mitwirkung des Verwaltungsrats muß, }oweil sie nicht zu einer beschließenden gemaht wird, mindestens etne gutachtliche sein. Bei der Festseßung und Aenderung der allgemeinen Versicherungs- bedingungen darf der Verwaltungsrat auf eine gutahtlihe Mitwirkung nur dann beschränkt werden, wenn die Anstalt von einem Kommunal- verbande verwaltet wird.

Ueberschreitungen

E . : Fn der Sagung ist vorzusehen, daß die Beitragspflicht der Ver- sicherungsnehmer zu dem Gesamtbedarfe der Anstalt für die Gebäude- versiherung mit Rücksicht auf die Beschaffenheit, Lage, Benugung fowie auf andere erhebliche Umstände und die zu bemessende Feuergefährlichkeit der versiherten Gebäude geregelt wird. : j L 19. i Die Sagung hat vorzuschreiben, daß das Vermögen der Anstalt mündelsicher angelegt wird und daß das Vermögen und die Ein- nahmen der Anstalt nur im Interesse der Anstalt oder der BVer- ficherten verwendet werden dürfen. Als derartige Verwendungen gelten auch Aufwendungen zur Förderung der Feuer}icherheit. ei Die Anstalten müssen ihr Vermögen mindestens zu einem Viertel in Anleihen des Reichs oder des Preußischen Staats anlegen und haben bis zur Erreichung dieses Besißstandes ein Vrittel ihres jähr lien Vermögenszuwachses in VErGTTIIES Werten anzulegen. : 8 20. J i: Die Satzung hat Vorsorge dafür zu treffen daß naŸ der Maß- gabe der Leistungsfähigkeit der Anstalt und des in threm Gebiete vor- handenen Bedürfnisses Mittel ausgeworfen werden, aus welchen dur Beschluß der Anstaltsorgane Beihilfen gewährt werden zu C me, tungen und Maßnahmen, welche der Erhöhung der Feuersicherheit dienen, insbesondere zur Vervollkommnung des Feuerlöschwesens. E Diese Pflicht zur Förderung der Feuersicherheit begründet keinen Anspruch an die Anstalt. Sie ruht in Ermangelung - von B \chüßsen des M lange, als der Mindestbetrag des Sicherheitsfonds niht erreiht 1/1. 2 ; M E ec akeate Berpflichtungen bestehenderckAnstalten bleiben un- berührt. L

4 Ee E ebäude- Die Sagzung hat vorzuschreiben, daß im Falle der Gebäu e- versicherung vie Entschädigungssumme in der Regel nur ur Lindow herstellung des Gebäudes zu zahlen ift, und die Ausnahmen zu be- stimmen, in welchen von der Regel abgegangen werden kann. And Soweit hiernah die Entschädigungsfumme aus der Ge 4 versiherung nur zur Wiederherstellung des Gebäudes zu ues f, ist die Zulässigkeit der Uebertragung der Forderung e E rungsnehmers entsprehend der Vorschrift des & 98 des eich8ge V T über den Versicherungsvertrag vom 30. Mai 1908 (Reichsgeseßbl.

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