1910 / 194 p. 5 (Deutscher Reichsanzeiger, Fri, 19 Aug 1910 18:00:01 GMT) scan diff

S. 9) zu regeln. Ebenso dürfen die Bestimmungen über den der Realberechtigten keine Vorschriften enthalten, welche zum Nachteile der Realberehtigten hinter den Vorschriften der §§ 99

Schuß bis 107 desselben Gesegzes zurübleiben.

S 22. Der Anstalt darf für den Fall der Veräußerung eines bei thr versicherten Gebäudes ein NNEON srecht nur vorbehalten werden, Tanbelt dessen Versicherung ab- nstalt nah § 10 dieses Gesetzes berechtigt ist. Ob diese Vorausseßung vorliegt, ist im Streitfall in dem im § 11 ge- 1 eiden. Die Vorschrift des § 71 des MNeichsgeseßes über den Versicherungsvertrag vom 30. Mai 1908 Ct S. N darf zuungunsten des Versicherungsnehmers es versicherten Gebäudes nicht abgeändert

sofern es uy um ein Gebäude die A

zulehnen

ordneten Verfahren zu ent

oder des Erwerbers

werden.

& 23, Sofern die Satzung für Streitigkeiten über die Höhe des Brand- en den ordentlihen Rechtsweg auss{ließt, hat sie zu ihrer Ent- B die Anrufung eines nah den Vorschriften des zehnten Buches lprozeßordnung zu bildenden Schiedsgerichts zuzulassen, dessen Obmann exrforderlihenfalls von der Aufsichtsbehörde der beteiligten

der Ziv

Anstalt zu ernennen ist.

Für Streitigkeiten, welhe das Bestehen des Entshädigungs-

anspruchs dem Grunde nah betreffen, darf bie Beschreitung des ordent- lichen Nechtswegs nicht ausgeschlossen werden.

8 24. Die Rechtsbeziehungen zwischen der Anstalt und den Versicherungs-

nehmern werden, soweit über fie niht nah § 15 dieses Geseßes die

Sagzung zu bestimmen hat, durch die allgemeinen Versicherungs- bedingungen geregelt. abei ist insbesondere Bestimmung zu treffen

1) über die Creignisse, bei deren Eintritt die Anstalt zu einer Leistung verpflichtet ist, und über die Fälle, in denen aus besonderen Gründen diese Verpflichtung ausgeshlossen oder aufgehoben fein foll,

9) über die Art, den Umfang und die Fälligkeit der der Anstalt obliegenden Leistungen,

3) über die Entrichtung der von dem Versicherungsnehmer zu leistenden Beiträge und über die Rechtsfolgen eines Verzugs in der Entrichtung,

4) über den Beginn, die Dauer, die Aufhebung der Versicherung und, \ofern die Versicherung auf freier Vereinbarung beruht, über die stillschweigende Verlängerung und die Kündigung Paal über die Aa der Anstalt in den Fällen der Aufhebung oder Kün- igung,

5) über den Verlust des Anspruchs aus der Versicherung infolge der Versäumung von Fristen.

Die allgemeinen Versicherungsbedingungen sowie jede Aenderung derselben bedürfen der Genehmigung des Ministers des Innern.

Abweichungen von den allgemeinen Versicherungsbedingungen zu- ungunsten des Versicherungsnehmers sind nur aus Bild eGeren Gründen sowie unter der Bedingung statthaft, daß der Versicherungs8nehmer, sofern der Abschluß der Versicherung auf freier Vereinbarung beruht, vor dem p auf die Abweichungen ausdrücklich hingewiefen worden ist und si mit ihnen schriftli einverstanden erklärt hat.

S 295.

Die allgemeinen Versicherungsbedingungen dürfen keine Be- stimmungen enthalten, welhe zum Nachteile des Versicherungsnehmers von den Vorschriften der §§ 5, 6, 8, 11, 12, 14, 64 Saß 1, 65, 92 des Ee tvES über den Ee vom 30. Mai 1908 Gat l. S. 263) abweichen.

Kann die Leistung der Anstalt nur zum Zwecke der Wieder- berstellung des en Gebäudes verlangt werden, so können die allgemeinen Versiherungsbedingungen vorschreiben, daß der Anspruch aus der Versicherung erlisht, wenn der Versicherungsnehmer nicht binnen 10 Jahren seine Fälligkeit herbeiführt; die Frist beginnt in diesem Falle mit dem Schlusse des Jahres, in dem der Brandschaden stattgefunden hat. e

S 26.

Sn den allgemeinen Versiherungsbedingungen ist vorzusechen, daß die Versicherung von Gebäuden, unbeschadet des der Anstalt zu- stehenden Ablehnungsrehts 10), spätestens mit Ablauf desjenigen Tages beginnt, an dem der Versicherungsantrag mit den AeSBH N M REL E der zu seiner Sitcelernnabme bestimmten Stelle eîin- gegangen ist.

Auf Antrag des Versicherungsnehmers kann der Beginn der Ver- sicherung auf einen späteren De festgeseßt werden.

Das Ablehnungsrecht der Anstalt erlisht, wenn es nit binnen eines Monats nach dem im Absay 1 bezeichneten Zeitpunkte durch Erklärung dem Versicherungsnehmer E ausgeübt wird.

Die allgemeinen Versicherungsbedingungen können dem Ver- sicherungsnehmer günstigere Festsezungen treffen.

S 27.

n den allgemeinen Versicherungsbedingungen is vorzusehen, daß bet Verleßung der Anzeigepflicht des Versicherungsnehmers die Anstalt, sofern die Versicherung ein Gebäude betrifft, zur Aufhebung der Ver- sicherung oder zum Rücktritte vom Versicherungsvertrage nur s ist, wenn dem N En uer arglistige Täushung zur Last fällt, oder wenn die Verlezung der Anzeigepflicht einen Üciitand be- trifft, der die Anstalt berehtigt haben würde, den Abs{chluß der Ver- sicherung abzulehnen. Ob leßtere Voraussezung vorliegt, Ut nt Streitfall in dem im § 11 geordneten Verfahren zu entscheiden.

Die Dn der 88 16 Abs. 3, 17 Abs. 2, 18 Abs. 2, 20 und 21 des Reichsgeseßzes über den Versicherungsvertrag vom 30. Mai 1908 dürfen zuungunsten des Versicherungsnehmers nicht abgeändert werden.

Durch die Vorschrift des Abs. 1 ist die Anstalt nicht behindert, nach Abschluß der Versicherung \sih herausstellende Ueberversicherungen unter entsprechender eo des Versicherungsbeitrags auf den wahren Versicherungswert erabzusegen. „Das Gleiche gilt von der

Franz eung des Versicherungsnehmers zu erhöhten Leistungen, sofern

1h nach Ab G der Versicherung Gefahrenumstände herausstellen, welche der Anstalt beim Abschlusse niht bekannt waren, aber für die Bemessung des Versicherungsbeitrags 18) erheblich sind. In beiden rp ist dem Versicherungsnehmer, ofern der Vertrags\{luß auf reier Vereinbarung beruht, das Recht der Kündigung des Vertrags vorzubehalten, sofern er die Versicherung unter den von der Anstalt festgesetzten Bedingungen nicht sanlagen will. Den anem E Aer siherungB edingungen ist vorzusehen, daß im Falle einer ( efahrerhöhung nah Abschluß der Versicherung, sofern diese ein Gebäude betrifft, die Anstalt zur Aufhebung der Versicherung oder zur Kündigung des Versicherungsvertrags nur befugt ist, wenn die Gefahrerhöhung eine derartige ist, daß sie die Anstalt berechtigt haben würde, den Abs{luß der Versicherung abzulehnen. Db diese Voraussetzung vorliegt, ist im Streitsall in dem im § 11 geordneten Verfahren zu entscheiden.

Die Vorschriften der §8 24 Abs. 1 Saß 2 und Abs. 2, 25 Abs, 2 und Abs. 3, 26 bis 29 des Neichsgeseßes über den Versicherungs- vertrag vom 30. Mai 1908 dürfen zuungunsten des Verjicherungs- nehmers nit abgeändert werden.

Die Vorschriften des § 27 Abs. 3 Sah 2 und 3 finden sinn- gemäße Anwendung. g 99

In den allgemeinen B iGerungepedingungen ist vorzusehen, daß die nicht rechtzeitige Zahlung der Versicherungsbeiträge e die Anstalt, sofern die Versicherung ein Gebäude betrifft, von der Leistung bei Eintritt des Versicherungsfalls nur dann befreit und ein Recht zur Aufhebung oder Kündigung der Versicherung für die Anstalt nur dann begründet, wenn der Versicherungsnehmer troß wiederholter Mahnung länger als sechs Monate mit der Beitragsza uug im Nückstande ge- blieben ist und die pp lstredung in das beweglihe Vermögen gegen ihn nit zur Befriedigung der Anstalt geführt hat.

Die im § 38 Abs. 2 Say 1 des Neichsgeseßes über den Ver- siherungs8vertrag vom 30. Mai 1908 vorgesehene Kündigungsfrist sowie die Vorschrift des § 38 Abs. 2 Say 2 desselben Gesetzes dürfen zu- ungunsten des Versicherungsnehmers niht abgeändert werden.

Abschnitt Ill. Staatsaufsicht. Nebenbetriebe. Auflösung. 8 30.

Die \taatlihe Aufsicht über die öffentlichen Feuerversicherungs- anstalten wird dur den Oberpräsidenten derjenigen Provinz ausgeübt, in welcher sie ihren Siy haben, in höherer und leßter Instanz durch den Minister des Innern. Bei Anstalten, deren Gebiet den Umfang eines Regierungsbezirks nicht überschreitet, kann durch die Saßung der Negierungspräsident an Stelle des Oberpräfidenten zur 2 ufsichts- behörde bestimmt werden.

Bei Anstalten, welche von einem Kommunalverbande verwaltet werden, bewendet es hinsichtlich der Zuständigkeit der staatlichen Auf- sichtsbehörden, soweit in diesem Geseße niht etwas anderes bestimmt ist, bei den über die Regelung der Kommunalaufsicht bestehenden ge\eßlihen Vorschriften. 8 gi

Der staatlichen Aufsichtsbehörde liegt es ob, darüber zu wachen, daß die Verwaltung der öffentlichen Feuerversicherungsanstalten den Bestimmungen der Geseße gemäß geführt und mit der Saßung und den allgemeinen Versicherungsbedingungen im Einklange gehalten wird.

Sie ist insbesondere befugt, über alle Gegenstände der Ver- waltung Auskunft zu erfordern, die Einsicht der Akten, ins- besondere auch der C Oie f und Jahresrechnungen, zu ver- langen, Geschäftsrevisionen sowie in Verbindung mit diesen AAE revisionen an: Ort und Stelle zu veranlassen, auch an den Be- ratungen der Anstaltsorgane jederzeit teilzunehmen. Auf Anstalten, welche von einem Kommunalverbande verwaltet werden, finden diefe Vorschriften keine Anwendung, sofern der Umfang der Staatsaufsicht in den Gemeindeverfassungsgeseßen anderweit geregelt L.

Ueber die Nechnungsführung, über die Fristen, die Art und Form sowie über die Veröffentlihung des Rechnungsabschlusses und Jahres- berichts kann der Minister des Innern nähere Anordnungen treffen.

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Der Minister des Innern is befugt, einer öffentlihen Feuer- versicherungsanstalt neben der Versicherung unbewegliher Sachen den Betrieb der Versicherung beweglicher Sachen gegen Feuer sowie anderer Zweige der Schadensversicherung und die Gewährung von Ne an andere Versicherungsanstalten zu gestatten.

Die Érlaubnis kann zurückgenommen werden, wenn die Geschäfts- führung zu groben Mißständen führt, die Interessen der Versicherungs- nehmer oder die Sicherheit der Anstalt gefährdet.

Dem Betriebe derartiger Nebenzweige der Versicherung sind be- sondere Geshäftsbedingungen zugrunde zu legen, welche der Ge- nehmigung des Oberpräsidenten bedürfen, soweit sie nit als Teil der

allgemeinen Versicherungsbedingungen 24) vom Minister des Innern genehmigt find.

In bezug auf diese Nebenbetriebe dürfen die Saßungen oder

Gesetz ein anderes ergibt oder sofern es sich nicht um mit der

bäudeversiherung verbundene Versicherungen Dantelt, nicht von Vor- n abweichen, in Ansehung deren im Reichs cles über den Ver- f erungsvertrag vom 30. Mai 1908 (Neichsge|]eßbl. S. 263) Be. chränkungen der Vertragsfreiheit LAtge enen sind.

Die Auflösung einer öffentlihen Feuerversiherungs8anstalt bed der Königlichen Genehmigung. Bet der Auflösung kann Kin werden, daß das nach AÄbwiklung der bestehenden Verpflichtungen verbleibende Vermögen der Anstalt für Zwecke des Feuerlöshwesens im Geschäftsgebiete der aufgelösten Anstalt zu verwenden ist.

Die e kann dur Königliche Verordnung erfolgen, en die im § 13 Abs. 2 dieses Gesetzes bezeihneten Vorausseßungen

orliegen.

Im Falle der Auflösung erstreckt sich die Staatsaufsicht au die Abwicklung der bestehenden Versicherungen. A a auf

Abschnitt IV. Vebergangs- und Schlußbestimmungen.

: | 8 34. L Die beim Inkrafttreten dieses Geseßes bestehenden öffentlichen E Sade O S O g H sind gehalten, binnen drei Jahren nach nkrafttreten dieses Geseßes kra Satzungen und Versicherungs- On mit den Vorschriften dieses Geseßes in Uebereinstimmung zu bringen.

Es können alle in der Form von Provinzial- oder Spezialgesetzen

oder in der Form oder mit der Kraft von landesherrlichen M, nungen ¡Samen oder auf Herkommen beruhenden Vorschriften, welche \sih auf die Verfassung, die Verwaltung oder den Geschäfts betrieb einer öffentlichen Feuerversicherungsanstalt beziehen, insbe]ondere alle in solhen Rechtsformen erlassenen oder auf solchem Rechtsgrunde beruhenden Vorschriften der bisherigen Aus nah Maßgabe dieses Geseßes durch Beschluß der zuständigen Anstaltsorgane unter der in diesem Geseß vorgesehenen \staatlihen Genehmigung abgeändert oder außer Kraft geseßt werden. A BUI Beschlußfassung in den Fällen des Abs. 1 und 2 sind die- jenigen Anstaltsorgane zuständig, welche nah den beim Inkrafttreten dieses Geseßes geltenden Anstaltsfazungen zur Beschlußfassung über Stn erungen berufen find; soweit die Saßungen hierüber keine Bestimmung treffen, erfolgt die Beschlußfassung für Anstalten, welche von einem ommunalverband oder einer Landschaft verwaltet werden, sowie für Anstalten, welche einem Kommunalverband oder einer Landschaft angegliedert sind, dur die nah den e ege e iigs, geseßen, Provinzial- oder A zur Beschlußfassung über \tatutarishe Regelungen zuständigen Vrgane des betreffenden Kommunalverbandes oder der betreffenden Landschaft.

Nach Ablauf der im Abs. 1 angegebenen Frist kann die daselbst vorgeschriebene Neuregelung mit der im Abs. 2 vorgesehenen Wirkung dur Königliche Verordnung ae

D

Ob eine beim Inkrafttreten dieses Geseßes bestehende Unter- nehmung, welche den Betrieb der Feuerversiherung von unbeweglichen Sachen zum Begenstande hat, als öffentliche ert ha Ditfclatalle im Sinne dieses Geseßes anzusehen ist, entscheidet im Zweifelsfalle der Minister des Innern.

8 36.

Durch die Satzung einer öffentlichen Feuerversicherungsanstalt kann bestimmt werden, da auf ein bestehendes Versicherungs- verhältnis, welches auf freier Vereinbarung zwischen dem Ver}icherungs- nehmer und einer öffentlichen eee O beruht, sofern es nach dem Inkrafttreten der auf Grund dieses Gesetzes zu erlassehden Saßungen und allgemeinen Versicherungsbedingungen niht zu dem ersten nah den bisherigen Bestimmungen zulässigen Termine gekündigt wird, von diesem Termin an die Vorschriften der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Sagzungen und allgemeinen Versicherungsbedingungen Anwendung finden. Für andere Versiche- rungsverhältnisse treten die zu erlassenden Satzungen und allgemeinen Ve Un Rugen zu dem in ihnen vorgeschenen Zeitpunkt ohne weiteres in Kraft. 8 37

Dieses Geseß tritt für den Umfang der Monarchie mit Aus- nahme der Hohenzollernshen Lande am 1. Oktober 1910 in Kraft; für die Hohenzollernshen Lande wird der Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Geseßes oder einzelner Teile desfelben durch Königliche Ver- ordnung bestimmt.

Der Minister des Innern ist mit der Ausführung dieses Ge- seßes beauftragt.

Urkundlih unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und aler Gtndalltéoa D M ri Gegeben Molde, an Bord M. J. „Hohenzollern“, den 2D, JUUi 1910. (L S) Wilhelm. von Bethmann Hollweg. Delbrü. Beseler.

von Breitenbach. Sydow. von Trott zu Solz. Freiherr von Schorlemer. von Dallwiß. Lenßge.

Berichte von deutschen Fruchtmärkten.

E C R R R E

gering Marktorte Gezahlter Preis für 1 Doppelzentner Menge

Qualität 46)

| mittel | gut Verkaufte

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höchster | niedrigster | höchster aale bödhster |Doppelzentner

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Landsberg a. W. . Iro - d Breslau . M Striegau . - Sirlerg i. Schl.

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Weizen.

wit ais 19,50 19,50 drin 17,50 18,00 18,20 18,50 17,50 17,60 18,50 18,60 19/50 17,80 18,00 18,50 19,10 19,50 18,60 19,20 19,20 19,60 19,60 ais _ 19,10 19,30

wis 18,50 18,50 19,10 19,10 20,30 20,30 20,60 20,60 20,80 ant 19,40 19,40 20,40 20,40 19,20 19,80 20,00 20,40 20/60 20,20 20,80 20,80 21,60 21,60

t 21,00 21,00 _— ots

18,50 18,50

19,73 | 20,53 20,60 9088 | . 9133 bi 21,40 2150 | pa Kernen (enthülster Spelz, Dinkel, Fesen). 21,20 | 21,40 -| 21,60 | 200 | 21,80 | | Roggen. 14,00 14,00 _— 14,35 14,35 Ph dis vie 13,00 13,60 12,50 12,60 13,50 13,60 14,10

13,00 13,20 13,60 13,60 14,10 12,60 13,50 13,50 14,00 14,00

1 800 ' 16,70

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9 250 18,50 122 ¡

2 704 21,64

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Versicherungsbedingungen, soweit sich niht aus dem E Ertge tz

Qualität

mittel

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höchster | niedrigster | höchster | niedrigster bhödster |Doppelzentner M M Á Á b

Bemerkungen.

(Aus den „Veröffe N

;lar 7 Pestfälle, da in denen die Kranken \ich befanden, worden ; die Bewohner wurden daraus en

Vom 30. Juli bis 5. August wurden 10 Er- gezeigt, davon 5 in Abu Kerkas, l[lerandrien und 1 (1) inDeirut. t vom 3. bis 9. Juli sind 717 Todesfälle an der Pest 287 auf das Punjab gebiet, die Stadt auf Ben-

unterworfen. Aegypten. Zl frankungen (und 4 Todesfälle) ar 2 (2) in Port Said, 2 (1) British-Ostindien. in ganz Indien 801 Erkrankungen und Von leßteren kamen aft Bombay (davon 51 auf hi), 82 auf Burma, 68 39 auf die Präsidentshaft Madras, die Vereinigten Pro- Noakhali der Division Chittagong

Zeit vom 27. Junt bis davon 10 mit tôdlihem andbezirken \oll

emeldet worden. 10 auf die Präsidentf Bombay und 12 aus Kara galen, 58 auf Najp 35 auf den Staat M ys\ vinzen, 3 auf den Bezirk D in Assam und 2 auf die Zentralprovin Fn Kanton sind in der älle bekannt geworden,

on Kanton gelegenen L Personen gegen Ende I dem etwa 200 km nördlich ou wurde von einem starken Auftreten end sollen ihr zum Opfer gefallen sein. In Kalifornien Juni 1 tôdlich verlaufener Pest- cht selten Gihhörnchen

nz Tukuman sollen in der Zeit . 37 Pestfälle vorgekommen |ein ; Seit dem 31. Mai waren

China. In 16. Juli 13 Pestf Ausgange. In den westlich vo sich die Zahl der an A gestorbenen auf Hunderte belaufen von Kanton gelegenen Lintch der Seuche berichtet, über Tauf _ Vereinigte Sta ist im Bezirke San Benito am 5. j fall festgestellt worden; auch wurden dort pestkrank befunden.

Argentinien. vom 26. Februar bis 31. Mai d. J davon sind angebli 16 tödlih verlaufen. bis Mitte Juli weitere Fälle nicht bekannt geworden.

Pest und Cholera.

Fn Kalkutta starben vom 3.

t und 11 an der Cholera. Cholera.

land. In der Zeit vom 17. bis 23. Juli sind 13 374 Per-

rankt (und 5979 g Stadt St.

Gouv. St. Peters Stadt Archangel .

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Natibor « Göttingen Geldern . Neuß - Döbeln Nastatt

Friedland. i: ‘Mecklb. /

Château-Salins

ZONSOwy Breslau . Striegau

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Landsberg a. W. .

Kottbus . Lo : Breslau .

Striegau

Hirschberg t S4.

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Ratibor ; Göttingen

Geldern . Neuß St. Wendel Kaufbeuren . Döbeln Winnenden . Nastatt Altkirch : Château-Salins

Gesundheitswesen, Tierkrankheiten und Absperrungs- maßregeln.

Gesundheitsstand und Gang der Volkskrankheiten.

ntliGungen des Kaiserlichen Gesundheitsamts*“, r. 33 vom 17. August 1910.)

a

Briti \ch - Ostindien. 9. Juli 22 Personen an der Pes

Kronstadt

Moskau .

L B i V arapol Gouv. Nowgorod .

Witebsk. . de ¿ olhynien . O Tschernigow Poltawa . Charkow Kursk Tambow Eo ; aluga . Wu Rjäsan . Jaroslaw Kostroma

Kasan Simbirsk Samara

Saratow

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14,20 13,50 14,40 12,00

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14,60 15,24 13,60 14,60 14,10 14,80

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Die verkaufte Men Ein liegender Strih (—) in den Spa Berlin, den 19. August 1910.

Pest. E 1d. In Odessa wurden vom 19. &Fuli bis 1. August

avon 3 mit tödlihem Ausgang, festgestellt. nah Desinfektion ges tfernt und einer Beobachtung

In der Zei

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den.

aten von Amerika.

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estorben), dav etersburg -

burg (sonst).

Nischni-Nowgorod

Noch: Roggen: [E 13,60 13,90 | 14,40 14,40 14,90 14,90 | 14,60 14,90 14,90 15,20 | 14,00 14,00 15,00 15,00 | 14,40 14,60 14,80 15,00 10,00 15,35 15,50 15,50 | | 13,50 13,50

| 14,50 15,00 | e Gerste. A O 15,90 12,50 1320 | 1300 13/50 13.10 13.30 13/40 13/60 13/50 13/50 14,00 14/00 Lat as 13,00 13.00 14,10 14,10 15,00 15 00 15.20 15905 14,00 15/00 F A

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15,00

e wird auf volle Doppelzentner und der Verkaufswert auf volle Mark abgerundet mitgeteilt. Der Dur(\schnittspreis wird aus den unabgerundeten en für Preise hat die Bedeutung, daß der betreffende Preis niht vorgekommen ist, ein Punkt C)

Kaiserliches Statistishes Amt. F, V.: Dr. Zacher.

Gouv. Astradan e 272 (150 Stawropol . A. 348 (169) Ma. 0 (3) Sekaterinoslaw. «A 1967 (909) Dread L - 121 O0 Saa L, 417 09) Bessarabien S 8 (2)

Gh c s E +000 (168) N e e N08 20, O A M 10D 70) D des Schwarzen Meeres. . . . . 162 93) A S 2826 (1292) Nubängebiet e e O RBLL 2D) TD'opretaebiet «o En i O 000 (153) Oaubetandebtet S E a1 (1D Stadthauplmannschaft Kertsh-Jenikale . 106 (47) L NRostow a. Don . 151 (2%

¿ Salt. A (28

0 Dea.» O 00 (40).

Zufolge neuerer amtlicher Bekanntmachung betrug die Gesamt-

zahl der in der Woche vom 10. bis 16. Juli Erkrankten (und Ge- storbenen) 9308 (4211), d. i. 2013 (911) mehr, als damals angegeben war. Es entfielen dana u. a. auf die Gouvernements M insf 53 (19), Mohilew 69 (21), Kiew 90 (27), T\chernigow 147 (46), Kursk 83 (36), Orel 49 (25), Stawropol -218 (105), das Kubangebiet 2878 (1391).

Die Gesamtzahl der seit Beginn der diesjährigen Epidemie an

der Cholera Erkrankten (und Gestorbenen) wird auf 37 652 (16 651) angegeben.

ach Finnland ist zufolge Mitteilung vom 4. August die

Seuche kürzlih von St. Petersburg aus vershleppt worden; auf einem Damypfprahm wurden insgesamt 4 Krankheitsfälle festgestellt.

Niederländish-Indien. In Soerabaya und Umgegend

sind vom 26. Juni bis 2. Juli 15 Cholerafälle, davon 8 mit tôd- lichem Verlauf festgestellt worden.

Philippinen. Vom 5. Juni bis 2. Juli wurden in Manila

33 Erkrankungen (mit 23 Todesfällen) gemeldet, in den Provinzen

1455 (1088). Die Seuche ist aus den Provinzen Pangasinan und

Laut eas nah den benahbarten Provinzen Bulacan und

arlac vershleppt worden. China. In der unweit von Kanton gelegenen Stadt Fatschan

hat anfangs Juli die Cholera epidemisch geherrscht.

Gelbfieber. Es erkrankten (starben) in Para vom 19. Juni bis 2. Juli 15 (12) Personen, in Manaos vom 19, bis 25, Juni (3), in San Juan (Costarica) vom 2. bis 9. Juli 1 (2), in Limon (Costarica) vom 9. bis 14. Juli 1 (1), în Freetown (Sierra Leone) vom 1. bis 8. Juni 1 (1), in Guayaquil vom 16. bis 30. Juni 6 (2) und in La Guaira (Venezuela) vom 16. bis 30. Juni (1). L Zufolge itteilung vom 19. Juli ist auch in Caracas das Gelbfieber wieder heftig aufgetreten.

Pocken. Chile. Während der ersten Hälfte des Juli wurden in Val- paraiso 18 Podenfälle festgestellt. Fledckfieber. Oesterreich. Vom 31. Juli bis 6. August in Galizi en 11 Erkrankungen. Genidckstarre.

Preußen. In der Woche vom 31. Juli bis 6. August sind 4 Erkrankungen (und 5 Fee angezeigt worden in folgenden en Y

Regierungsbezirken [und Kreisen]: Arnsberg 1 (1), [Altena (1), Lippstadt 1 Be citau i) [Breslau Stadt], Koblenz

1 a [Sr A ouea 2 ale 1 Oppeln 1 (2) i wt a e ms Aerratid. Vom A. is 30. Juli in Lemberg 1 Er-

krankung. es SEwets Vom 31. Juli bis 6. August 2 Erkrankungen im

Kanton Bern. 7 Spinale Kinderlähmung.

Preußen. In der Woche vom 31. Juli bis 6. August sind 17 Grkrankungen (und 2 Todesfälle) angezeigt worden in folgenden

Durchschnitts - Außerdem wurden

( ach überschläglicher äßun verkauft Doppelzentner (Preis unbekannt)

für 1 Doppel-

ablen berechnet.

in den legten sechs Spalten, daß entsyrehender Bericht fehlt. "

sbezirfken [und Kreisen]: Koblenz 3 [Koblenz Stadt], Hildesheim üneburg 7 (2) [Celle

24. bis 30. Jult in Kärnten 2 Er- frankungen, in Vorarlberg und in der Stadt Graz je 1.

Verschiedene Krankheiten.

Pocken: Moskau 9, St. Petersburg 8, Warschau 10 Todes- 47, Warschau (Krankenhäuser) 29 Er- osfau, Odessa, St. Petersburg Odessa 1, St. Petersburg 3, Warsch Moskau 4 Todes-

Regterun Cóôln 2 [Bonn Stadt, L [Münden], Königsberg 2 [Heilsberg], L Land], Stade 2 [Kehdingen].

Oesterrei ch.

Cöln Stadt

fälle; Paris 1, St. Petersbu frankungen; Fledckfieber: 2 Todesfälle; ( Krankenhäuser) 43 Erkrankungen; Nückfall fieber: älle; Odessa 3, St. Petersburg 2 Erkrankung 2 Konstantinopel (25. bis 31. Juli),

Todesfälle ; Wien 1 Erkrankungen; , Stade 1 Erkrankungen; In- New York, St. Petersbu rankungen; Körnerkran en. Mehr als ein Zehntel Masern und Röteln (Durchschnitt in Altenessen, Nürnberg 33, Ham-

Kopenhagen, London Kopenhagen ? ilzbrand: teg.-Bezirke Frankfurt 1, Posen fluenza: London 4, Moskau : tom 3 Todesfälle; Neg.-Bez. Posen 106 Erkrankun aller Gestorbenen starb an aller deutschen Berichtsorte Zabrze Erkrankungen Budapest 956, St. Petersburg (1895/1904: zur Anzeige Berlin 81),

1895/1904: wurden gemelpet in New York 344, Odessa 26, Paris 146, an Diphtherie und Erkrankungen im Landespolizeibezirk Berlin 121 London (Krankenhäuser) 64, New St. Petersburg 34, Stockholm 33, Wien 46; Keuchhusten in Würzburg Erkrankung Meldung in Hamburg 23, New Erkrankungen Berlin 104 (Stadt Berlin 67), Hamburg 26, Budapest 70, Edinburg (Krankenhäuser) 165, 45, Wien 53; aris 30, St. Petersburg 48.

en kamen zur Vork 20, Wien 23; ferner wurden Lndespolizeibezirk im Reg.-Bez. Düsseldorf 144, in en 55, London

angezeigt an Scharlach 28, Kopenha New York 149, Odessa 31, é : desgl. an Typhus in Budapest 86, New

Handel und Gewerbe. im Reichsamt des Innern zusammenge Nachrichten für Handel und Industrie“. Oesterreich-Ungarn.

Internationale Ausstellung Kellereiartikeln Wien 1910.

(Aus den

von Weinbaugeräten, wissenschaftlichen In * der Zeit vom 5. bis zum 910 wird in Verbindung mit dem 8. österreichischen Wien eine internationale Ausstellung von Wein- Kellereiartikeln und wissenschaftlichen Behelfen

Maschinen, Behelfen

10. September 1 Weinbaukongrefse in baugeräten, Maschinen,

n, die zu dieser Aus- henden Gegenstände zum Z l auptzollamt in Wien zu überweisen. K. K. Finanzministeriums

d. K. Grenzzollämter sind angewiesen, stellung aus dem Ausland einge Vormerkbehandlung an das H ( (Verordnungsblatt für den Dienstbereich des vom 2. August 1910.)

&Fndustriebegünstigungen in Rumänten. e Ministerrat hat auf Grund des Industrie« „Rumänischen Staatsanzeiger“ Nr. 87 folgenden Fabriken die zoll- chinenteile und Zu- ewilligt: der Kognak- in der Gemeinde Berheci, Bezirk Tecuci; Shiel in Busteni; dem Sägewerk (Bericht des Kaiserlichen Konsulats

Der rumänis{ begünstigungs8geseßes nah dem Juli/4. August 1910 den na freie Einfuhr für Maschinen, 2 ta behöôrstüde bis zum 1. fabrik J. Naville & Co. in der Papierfabrik C. & S. T. Raux & Co. in Slatina. in Bukarest.)

Januar 1911

Aus\chreibungen. Ausführung einer elektrischen senbahnstation in 30. August 1910, 12 Uhr, bei der

Näheres daselbst.

Oesterreih-Ungarn. Beleuchtungsinstallation Verhandlung am

Tarnopol. andlung K. K. Staatsbahndirektion in