1871 / 4 p. 1 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

der

51,212.

«

52,557.

53,822. 54/411.

55,235. 56,003.

56/749, 571707.

58,178. 59,360.

60,319.

60,967.

61,629. 62,603. 63,939.

65,849. 66,757. 67,467. 68,234. 68,660. 69,576. 639 Stûck à 100

51,536. 52/960. 53,864. 54/592, 55/293. 56,016. 56,86

57,115. 58,213. 59/361. 60/356 61/037.

61,704, 62,626. 64 043. 65,961. 66,908, 67,560. 68,244. 68,738.

T

69,778

51,608. 53/117. 53/916. 54/767.

55,305. 56,028. 56,870. 57,805. 58,513

59/517. 60,507.

61,062. 61,937.

62,736. 64,283. 66,025. 66/941. 67,941.

68,316.

68,835.

69,781.

hlr. = 63,900

51,617. 53,187. 54,091. 54/923 55/468. 56,719

56,900.

57,862.

58/915.

59/553. 60/556. 61,441.

61,956. 62,827. 64/463. 66,076. 67,014. 67,952. 68 387. 69,033.

69,784

51,727. 53/199

54,093. 54/926. 55/971. 56/720. 56,908 57,874. 58,756. 59,560. 60,645

61,516. 62,071. 63,284. 64,495. 66.339. 67,175. 68,056. 68,388. 69,991. 69,793

Thir, ab

coupons Serie I[. Nr. 7—12 und Talon.

Diese Obligationen sind vom 1. Juli 1 in B:crlin oder Potsdam ur Realisatio

52,179, 53,210. 54,106. 54/988. 55/640. 56,722. 57,131. 57,875. 59/104. 59,722. 60,898. 61,523. 62,153. 63/471. 64,621. 66,433. 67,249. 68,123. 68 480, 69,198, 69,902. zuliefern

52,242. 53,318. 54,269. 55,150. 55,794. 56,739. 57,143. 57,949. 59,272. 59,935. 60 899. 61,553.

62,230. 63 724. 64 676. 66,461. 67,361. 68.147, 68,561. 69,204.

69,922

52,402 53,690. 54/349. 55/159. 55/811. 56,748. 57,429. 58,145. 59,319. 60,222. 60,966. 61,561. 62,231. 63,725. 65,738. 66,580. 67,413. 68,196. 68,632. 69,231.

mit den Zins-

Mit dem 1. Juli 1871 hört deren Verzinsung auf. Berlin, 29. Dezember 1870 Fee S r Das Direktorium.

Berlin-Potsdam

N

E)

Magdeburger Eisenbahn.

871 ab bei unseren Kassen n einzureichen.

Von den in Gemäßheit des durchdie Allerhöchste Konzessions®-

urfunde vom 14. Dezember 1868 bestätigten Statut - Nachtrages

50,000 neuen Stammaktien zu Stück mit Dividendenscheinen für

(Gesesz-Sammlung für 1869 Seite 94) unserer Gesellschaft auszufertig-nden je 100 Thlr. sollen zunächst 20,000 das Jahr 1871 und folgende unter

Nr. 50,001 bis 70,000 ausgegeben und den Besißern der Aktien Nr. 1 bis 50,000 nach Verhältniß ihres Aktienb-sißes in der Art Überlassen werden, daß dieselben auf je 5 alte Aktien 2 ncue per der älteren Aktien, woelhe von diesem Rechte Gebrauch machen wollen, werden dewgemäß aufgefordert, ibre Aktier, soweit sie dur 5 theilbar sind, in der Zeit vom 1. bis 30. April d. Js. einschließlich, täglich von 8—12 Uhr, bei un- serer Hauptkasse hierselbst einzure chen und die tarauf zu ertheilenden

u erhalten haben. Die Besi

neuen Aktien gegen Zahlung des Nominalbetrag-s und

von 5 pCt. Zinsen vom 1. Januar bis zum Zahlungstage in Em-

pfang zu nehmen. Den gzu präsentirenden Akticn ist eine vom Präsentanten unter- zeichnete Designation beizufügen, worin; | : a) die präsentirten alten Aktien der Nummernfolge nach verzeich-

net sind b) der für

Zinsen auszuwerfen, Und

c) über den Empfang der neuen Aktien zu quittiren is. Formulare zu diesen Desiguationen werdea von unserer Haupt- kasse verabreicht. Bei der Zinêberechnung is der Monat zu 30 Tagen und als derjenige Tag, bis zu welchem die Zinsen zu berechnen sind, der Tag vor der Zahlung, resp. bei Eins. ndungen durch die Post der Tag der

Aufgabe bei leßterer anzunehmen, so daß also beispicloweise bei J

al pari

Vergütung

"die neuen Aktien zu zahlende Betrag einschließlich der

ah-

lungen, welche erfolgen am 1. April, Zinsen sür 90 Tage, und bei Zahlungen, welche am 1. April zur Post gegeben werden, Zinsen für

91 Tage in Rechnung zu stellen siand.

Die präsentirten alten Aktien werden zum Beweise der darauf bereits avSgebten Berechtigung zum Empfang der neuen Aktien mit einem Stempeldruck, welcher die Worte enthät:

»Abgestempelt zur neucn Emission. April 1871.« versehen werden.

Diejenigen Aktionäre, welbe bis zum 30. April ein- \chliGlich die zu beanfpruchenden Aktien nichi abgenom- men, oder Behufs Ausübung ihres Rechts ihre älteren _“Aktien- nebst den für die neuen Aktien zu zahlenden Be- trägen nicht bis zu diesem Tage zur Beförderung an un- sere Haupt-Kasse auf die Post gegeben haben, wofür eventuell der Posistempel entscheidend ist, gehen ihres Anrechts auf Ueberlassung neuer Aktien zum Nominal- werthe unbedingt verlustig. Berlin, den 2. Jaauar 1871. iy Das Direktorium. Hausmann.

Verschiedene Vékanntmachungen.

Bekanntmachung. Wir sind veranlaßt, wiederholt darauf aufmerksam zu machen , daß

Beschwerden in Angelegen ___ Beförderung, namentli sprcüche-und Anträge auf E

Sethe.

Krönig.

Hannoversche Staats-Eisenbahn.

heiten der Güter-, Gepä-, Vieh-, Equipagen- racht» Reklamationen, Entschädigungs - Un- rlaß von Lager- und Standgeld nicht direkt

an uns, sondern erst instanzlich an den Ober - Güterverwalter

er Recurs an die unter _Nichtbeachtung dieses vorgeschrie

Mertens hierselbst zu riht:n sind, gegen dessen Entscheidung zeihnete Behörde freisteht. Die benen Jnstanzweges, von welchem nicht

“abgewichen werden kann , widerspricht dem cigenen Interesse der Be-

tbeiligten, indem mit der unerläßlihen Ueberweisung ihrer Eingaben in den angewiesenen Weg jedenfalls Zeitverlust verknüpft ist. Hannover, den 31. Dezember 1870. Königlive Eisenbahn-Direktion.

[35] Bekanntmachung. (a. 28)

Dem General - Agenten für Braunschweig, Herrn A. O. M. Bretthauer in Braunschweig, haben wir die General - Agentur Cassel vom 1. Januar cr. ab unterstellt und wird derselbe von

nun ab Sub-Direfktion Braunschweig zeichnen.

“Norddeutsche Lebensversicherungs - Bank auf Gegenseitigkeit. Der General - Direktor Weimann.

Monats-Uebersicht der Provinzial- Aftien- Bank des Großherzogthums Posen.

Activa. Geprägtes Geld Thlr. Noten der Preuß. Bank und Kasscnanweisungen » E, aa he a Cas I ai UG eue e A » Lombardbestände Effekten 18,070. Grundstück und diverse Forderungen .…........... » 50,170.

Passiva.

Thlr. 1,000.000. - 1,850. 150,100.

[34]

341.580. 3 990: 1,572,100. 439,010.

Noten im Umlauf een von Korrespondenten » Verzinsliche Depositen mit zweimonatl. Kündigung » Posen, den 31. December 15870. Die Direktion.

Hill. ,

Bekanntmachung. Die Bestimmungen des Betriebs - Regle- ments für die Eisenbahnen im Norddeutschen Bunde vom 10. Juni 1870 binsichtlich der Güterbeförderung (Abtheilung B.) finden im ostdeutsh- russischen , ostdeutsch- {l sis{-rusti\hen, hamburg- russischen und. russisch -rheinishen Verbandverkehr fortan au für die russischen Verbandbahnen mit der Maßgabe Anweidung 7 daß die im §. 16 alinea 2 loco citato vorgesehene Bexecbtigung der Eisenbahn zur

Weiierbeförderung der Güter durch Speditions- 2c. Vermittelung sich

auch auf diejenigen Güter erstrecki, welchbe über Witebsk hinaus nah

einer nicht zum Verbande gehörigen Eisenbahn-Station adressint sind.

Bromberg, den 21. Dezember 1870. , Königliche Direktion der Ostbahn.

Bekanntmachung. Jn dem au 5. November c. eingefühkten Magdeburg - Preußischen Güterverkehr werden » verpactte eiserne Ma- shinentheile« vom 10. J nuar 1871 ab wie »unverpackte« zur ecmäßigten Klasse I1 C. befördert. Bromberg, den 30. Dezeniber 1870.

Königliche Direftion dec Ostbahn.

Bekanntmachung.

Am 16. Januar d. J. wird der Betrieb auf Et den Eisenbahnstrecken Schneidemüh!- Flatow, Dirschau- Eo Pr. Stargardt und J'sterburg-Gerdauea nach folgen- e dem Fahrplan provisorisch eröffnet - : A. Schneidemühl -klatomw ;

uan T Richtung Schueidemühl-¡Flatow. |} Richtung Flatow-Schneidemühl.

Gemischter Gemischter Zug 5. - Zug 4. U. | M U. | M. Morgens Vormitt.

Schneidemühl. Abf. f 7 [ 30 | Flatow... Abf. | 9 | 59 Flatow Ank. | 8 | 51 } Schneidemühl. Ank. ] 11 | 15

B. Dirschau- Pr. Stargardt. Richtung Pr. Stargardt-Dirschau.

Gemischter Zug 5. U. [{ M.

Nachmitt.

Dirschau 8 | 36 Pr. Stargardt. Abf. 12 | 22 Pr. Stargardt. …. Anf. f} 9 | 42 | Dirschau Anf. f 1 } 21

C. Tnfsterburq- Gerdauen.

Stationen. Stationen.

L 4

Richtung Dirschau-Pr. Stargardt.

Gemischter Zug 18. f U. 4 M.

Morgens

Stationen. Stationen.

Richtung JInsterburg-Gerdauen. | Richtung Gertauen-Jnsterburg,

Gemischter Zug 5. U. | M.

Abends

Gemischter Þ Zug 2. U. | M.

Nachmitt. « Insterburg . 3 | 25 } Gerdauen 6 | 39 Gerdauen 5 /’10 f Insterburg... Ank. | 8 | 30

Sämmtliche Züge befördern Personen {n allen vier Wagenklassen. Auf den Stationeu sind besondere Fahrpläne au8yehängt. Bromber, den 2. Januar 1871. Königliche Dircktion der Ostbahn.

Hierbei Verlust-Listen Nr. 139 und 140.

Stationen. Stationen:

7 Giersdorf unter Î [nf Jahren für den ganzen Umfang des preußischen Staates er-

í auf eine durch Zeichnung und Beschreibung nachgewiesene

ü

der Spulen während des Ganges der Maschine

| bei welden die

Das Avomiement beträgt #-Thtr. sür das Vierteljahr. Insextionspreis für den Raum einer

: Pruchzeile DF Sgr. eia Sgt T

Alle Posi - Anstalten des In- und

Auslandes Berlin die

en Sestellun i edition des igl

eußischen Staats - Anzeigers: Zieten- Plaß Nr. 8.

Berlin, Donnerstag den 5. Januar, Abends,

Se. Majestät der König haben Allergnädigft geruht: _____Dem Bau - Inspektor Jacob Wilhelm Scchroers zu Düsseldorf den Charakter als Bau-Rath zu verleihen.

Norddeutscher Bund.

Se. Majestät der König haben im Namen des Nord- deutschen Bundes den Kaufmann S. Koppel zum Konsul des Norddeutschen Bundes zu Santa de Bogotá (Colum- bien) zu ernennen geruht.

“ana T

Ministerium für Haudel, Gewerbe und öffentliche : Arbeiten.

Das dem Spinnecreibeamten Ed. O. Ruppert zu Wüste- dem 15. November 1869 auf die Dauer von

heilte Patent

_ Einrichtung an Spinnstühlen zum Abziehen und Aufsezen

t

i). aufgehoben. :

Justiz- Ministerium.

Allgemeine Verfügung vom 28, Dezember 1870 be- treffend \die Zuständigkeit der Gerichte in Strafsachen nach dem l Bundes-Strafgeseßbuch.

: Das -Strafgeseßbuch für den Norddeutschen Bund vom 31. Mai 1870 is hinsihtlich der in ihm behandelten Materien an die Stelle des bisherigen preußishen Strafrechts getreten. Dagegen sind die in den verschiedenen Rechtsgebieten der Monarchie bestehenden Vorschriften Über das Verfahren in Strafsachen unverändert geblieben. Insoweit Jjedoch einzelne dieser Vorschriften in Bezichung zu außer Kraft ge- tretenen Bestimmungen des bisherigen materiellen Strafrechts stehen, ireten gemäß der in der Natur der Sache begrüudeten und im Ein- führungtgeseße F. 3 noch besonders eingeshärften Regel die ent- sprechenden Vorschriften des Bundes - Strafgeseßbuchs an die Stelle der aufgehobenen Bestimmungen. Da es im Einzelnen bei - der Prüfung, ob und wie demgemäß cine Bestimmung des bisherigen are in dem Bundes-Strafgeseßbuch ihren Ersaß findet, nur auf die Uebereinstimmung in den Grundzügen des beiderseits vor- gesehenen Thatbestandes , nicht aber darauf ankommen kann , ob die Abgrenzung aller einzelnen Merkmale {ich vollständig dee, so darf die Zuversicht gehegt werden, daß die Anwendung der gedachten Regel, insbesondere bte Vorschriften über die Zuftändigkeit der Gerichte, in Beirat kor ezichung zu E naleelerei easeeN: Zt, : mt, in der Praxis der Gerichte ne- Schwierigkeiten stoßen S L Ae Q PONE IETYENUSE

__ Damit jedo den Gerichten diese Aufgabe erleichtert verde ist es erforderli , daß von der Staatsanwaltschaft bei Stellung {hrer Anträge nach“ gleihmäßigen Grundsäßen verfahren und der Möglich- feit von Kompetenzßreitigkeiten zwischen den verschiedenen Behörden der Staatsanwaltschaft vorgebeugt werde. Zu diesem Behuf sieht fh der Justiz - Minister veranlaßt, den Beamten der Staatsanwalt- \chaft über den Einfluß, welchen das Bundes - Strafgesebbuch auf die bestehenden Vorschriften fiber die Zuständigkeit der Gerichte in Straf- fachen ausübt, Folgendes zu ihrer Nachachtung zu exöffnen.

1) Soweit diesen Vorschriften die Eintheilung der strafbaren Handlungen in Verbrechen, Vergehen und Uebertretungen zu Grunde Liegt, kann darüber kein Zweifel bestehen, daß der sür. diese Eintheilun im §. 1 des Bundes-Strafgeseßbuchs je nah der. angedrohten Strafe gegebene Maßstab auc für die Zuständigkeit entscheidend ist. Ebenfo ist es selbstverständ!ic%, daß bei Anwendung der Vorschrift; welche in der Strafprozeß-Orduung vom 25. Juni 1867 §. 11 über die Zuftän- digkeit in Vergehenssachen ertheilt ist, hinsichtlih der in dem Bundes- Strafgesezbuh vorgesehenen strafbaren Handlungen ledigli das in

-

Strafgeseßbuchs in gleihem Umfange statt

diesem angedrohte Strafmaß in Betracht kommt und auf die Strafbestimmungen nicht zurückzugehen ist.

früheren

2) Die Anwendung des gedachten Eintheilungs - Maßstabes auf Strafen, wel che auf den neden dem Bundes-Strafgeseßbuch in Kraft

bleidenden Strafge unterliegen, da die Strafen

even beruhen, kann keinen erheblichen Zweifeln der älteren Geseße dieser Art beceits bei

Einführung des Strafgeseßbuch8 vom 14. April 1851 auf das Straf- system desselben zurückgeführt worden find, welches mit demjenigen

des Bundes - Strafgesehbuchs in der Haupt\ache

übereinstimmt. o

die Strafe nach den bisherigen Bestimmungen in Gefängniß bis zu sechs Wochen besteht, ist anzunehmen, daß nach dem Bundes - Straf- gesebbuch Haft an die Stelle tritt und somit die betreffende Handlung

den Charakter einer Uebertretung hat.

3) Bei Anwendung der Vorschriften, nach welchen gewisse Ver- brechen gegen das Eigenthum der Zuständigkeit der Schwurgerichts- hôfe entzogen sind, kann es nicht zweifelhaft sein, daß die-Begriffe

des cinfacen und des {weren Diebstahls

nunmebr in dem Sinne

des Bundes-Strafgeseßbuchs (FF. 242, 243) aufzufassen sind, daß dem Begriffe des wiederholten Rücffalles die Fälle des Q 244 daselbst ent» sprechen; und daß hinsihtlih der Hebhlerei die Bestimmungen des Strafgeseßbuchs vom 14. April 1851 dur die Vorschriften des Bun-

des-Strafgeseßbuchs in nachstehender Weise erseßt worden sind der C 238 durch den §. 258 Nr. 2; der §. 239 durch den §Ÿ. 260; ß

der Ÿ. 240 Nr. L-duræy den zweiten Absaß des F. 261.

Die Ausnahme, welche von der Zuständigkeit der Serichisabthei-

lung oder Strafkammer für den Fall gemaht ist,

daß der {were

Diebstabl, beziehungsweise dié schwere Hchlerei, im ersten Rüdfall be- gangen sei, ist als gegenftandslos und demgemäß weggefallen zu be- trachten, da das Bundes-Strafgeseßbuc den ersten Rückfall als gescß-

lichen Strafshärfung8grund nicht kennt.

S Die bestehenden Vorschriften, wonach von der Zuständigkeit der Schw

urgericht8höfe solche Verbrehen ausgenommen sind,

welde

vor Erlangung des Alters der vollen Strafmündigkeit begangen wor-

den, sind in ' dahin zu verstehen, daß die Ausnahme sich auf die Verbre solher Personen erstreckt, welche zur Zeit der That das at Lebensjahr noch nit vollendet haben.

olge des §. 57 des Bundes - Staigescue nunmehr

en aller zehnte

9) Als Staatsverbrehen im Sinne des Gesebes vom 25. Aprik

1853 sind, wie die Vergleihung zwischen dem Strafgeseßb 14. April 1851 und dem Bundeds-Strafgeseßbuch ergiebt, die leßteren in den §F§F. 80 bis 94, 96 zu betrachten.

ch vom in dem

und 102 vorgesehenen Verbrechen

6) Die Bedeutung des Art. kl. F. 1 des Geseßes vom 14. April 1856 beschränft sich fortan auf das unberechtigte Jagen, Fischen oder

Krebsen in den Fällen der §§. 292, 293 und 296

des Bundes-Strafs-

Geseßbuhs. Diese Fälle, welche sih als Vergehen darstellen, unter«+

liegen gemäß der Einzelxichter. vermöge der milderen Strafen des Bundes- rafter von Uebertretungen angenommen und fállen

Nr. 4 am ersteren Orte der Aburtheilung durch den Alle übrigen Fälle des Tugezogenen Art. 1]. F. 1

trafgesebbuchs den Cha- aher s{chon nach

haben

allgemeinen Grundsäßen unter die Zuständigkeit des Einzelrichters:

7) Die in-den Geltungsbereichen der As vom 3. 1849 und der L A TDIeD - Qudtn vom 25. Jun leßten eingeräumte progzesses

beziehungsweise der Privatanklage , zu verfolgen /

Januar

1867 dem Ver- efugniß Beleidigungen im Wege des Civil-

erstreckt

sich nach den bestehenden Vorschriften auf alle Gattungen der Belei-

digung. Sie muß daher auch unter der ] nden, und es vesondere davon auszugchen, daß sie auch im Falle des k selbs den dort genannten Hinterbliebenen zusteht. Imglei

errshaft des Bundes» |

ist ins- 189 da- den i

anzunehmen , - daß die gleichartige Klagebefugniß wegen voräglih zu-

gefügter leichter Körperverleßungen oder Mifhandlungen auf alle im Sinne des Bundes - Strafgeseßbuchs :

erweitert ist, welche \ich

Fáâlle

(FF. 223, 232) als leichte vorsäßliche Körperverleßungen darstellen. Ob die Befugniß der Staatsanwaltschaft, im Untersuhungsver-

Strafrechts einfachen Beleidigungen umfaßt,

fahren einzuschreiten, nunmehr auch die im Sinne des bisberigen l i kann hier dahingestellt bleiben, da die dem Einschreiten der Staatsanwaltschaft auf

ferlegten

Rückfichten von selbst dahin führen werden, daß wegen derar!

iger gee