1871 / 5 p. 6 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

T a O

ritts T 1E I S

er y E rf O S A oen p E t t ad On T A E Ee / » di 14 1) (4 S E a 4, §4! L f R f L 7 d Ld C

Kirchenregierung nur in, einem (über das. Vokationsrecht hinaus- ehenden) Rechte der Kirchengemeinde beruht, die im §. 1 be- immte Besehung®8weise durch Erklärung des Landes-Konsisto-

riums in. Kraft geseßt werden , sobald der Kirchenvorstand

solches beantragt und die Mehrheit der bisher Wahlberechtigten in ordnungsmäßig zu dem Ende berufener Versammlung zu- immt.

ll §Ç 3. Von der Geltung dieses Geseßes sind ausgenommen : 1) Stellen in. Personal- und Anstalts-Gemeinden; 2) Stellen,

deren Jahresertrag auf 500 Thaler noch nit gebracht if ;

3) Stellen, mit denen eine General- oder Spezial -Superinten-

dentur verbunden ist , so lange die Verbindung dauert.

Im lehten Falle aber foll auf dieselbe Zeit, wenn in der Kirchengemeinde eine zweite, von der Kirchenregierung frei zu beseßende Stelle besteht, für diese der Kirchengemeinde das Wahlrecht (§. 1) in jedem Besepungsfalle zustehn.

F. 4. Als Besegungsfall gilt jede Anstellung, welche eine Pfarrstelle oder ständige Pfarrgehülfenstelle fest, wenn auch nur bedingt (Gehülfen mit Hoffnung auf Nachfolge) verleiht,

Auf Anstellungen anderer Art leidet dies Geseh keine An- wendung. | j | :

Ieder Besezungsfall gilt erst mit der Einführung des Geist- lichen in das Amt als vollendet. :

F. 5. Das durch dies Geseÿ gewährte Wahlrecht berech- tigt, unter den nachfolgenden Bestimmungen, zu einer Au8wahl aus allen Geistlichen, welche in der evangelisch - lutherischen Kirche der Provinz Hannover im geistlichen Amte stehen, und aus allen vom Lande®-Konsistorium als anstellungsfähig für cin solhes Amt erkannten Kandidaten, mit der Beschränkung, daß 1) auf Pfarrstellen von mehr als 1200 Thir. JahreLertrag nur solche, welche das 45. Lebensjahr, 2) auf Pfarrstellen von mehr als 1000 Thlr. Jahresertrag nur solche, welche das 40. LebenS8jahr , 3) auf Pfarrstellen von mehr als 800 Thlr. Jahre®ertrag nur solche, welche das 35. Lebensjahr zurückgelegt haben, gewählt werden dürfen; 4) das Landes - Konsistorium jüngere Jahrgänge der Kandidaten, nach, der Zeit der Prüfung

ro ministerio berechnet, fo lange von der Wählbarkeit aus- hließen fann , als aus älteren Jahrgängen mehr als 20 an- jtellungsfähige Kandidaten Übrig sind. : |

Veber alle wählbaren Geistlihen und Kandidaten soll beim

Landes - Konsistorium fortlaufend ein der Einsicht der Kirchen-

vorstände: offenliegendes Verzeichniß, mit Angabe des Lebens--

alters der: Verzeichneten, geführt werden. E

G. 6. Sen Geisilichen und Kandidaten is jede Bewerbung um Stimmen bei der Wahl, bei Strafe der Nichtbestätigung ihrer Wahl und, im Falle späterer Entdeckung bei Skrafe dis- ziplinarischer Ahndung bis zur Dienstentlassung, verboten.

Doch ist denselben unbenommen , bei der Kirchenbehörde (nicht beim Kirchenvorstande) sich für, die Stelle bereit zu melden.

G. 7. Tritt ein Beschung®sfall ein, für welchen der Kirchen-

emeinde nah diesem Gesey das Wablrecht. zusteht , so hat, Pbald der Ertrag der Stelle festgestellt ist (F. 15), die Kirchenregierung- dem. Kirchenvorstande mitzutheilen , welche Personen nah §. 5 für die Stelle Überhaupt wählbar sind und: welche derselben für die Stelle sih bereit gemeldet aben. i

? Nach Berathung mit dem Superintendenten hat darauf der Kirchenvorstand alle zu einer guten Wahl nöthigen Er- mittelungen anzustellen. Dabei steht ihm namentlich zu , De- putirté aus seiner Mitte zu entsenden, um über solche, welche vorläufig für die Stelle in Aussicht genommen werden , an Orten ihrer früheren Wirksamkeit Zuverlässigeres zu erkunden.

Auch haben dem Kirchenvorstande zur Förderung seiner Aufgabe die-Kirchenbehörden jede erbetene Unterstüßung inner- halb ibrer Zuständigkeit bereitwillig zu gewähren. :

Der Kirchenregierung bleibt es übrigens vorbehalten , zu den Verhandlungen hier, wie bezüglich des §. 11 an Stelle des Superintendenten oder neben demselben einen beson- deren Bevollmächtigten zu beauftragen , auch diesen und den Superintendenten mit näherer Anweisung für die Verhandlun- gen, zu versehen. / :

§. 8. Sind die Vorbereitungen (F. 7) beendet, so hat zu- nächst der Kirchenvorstand eine Auswahl zu treffen. Dieselbe

erfolgt mittelst schriftlicher Stimmgebung in einer unter dem

Vorsige eines Bevollmächtigten der Kirchenregierung abzuhal- tenden Sißung des Kirchenvorstandes, an welcher jedoch Ge- hülfen eines Pfarrgeistlichen, welche nach besonderer Anordnung dee: Kirchenregierung statt desselben in den Kirchenvorstand ein-

Mein sind, und die; in Vakanzfällen oder in Fällen dauernder

echinderung von der Kirchenregierung- benannten stellvertroten-

den Geistlichen niemals, auch in Kirchengemeinden, in welchen mehrere Pfarrstellen bestehen ,

die Jnhaber nachfolgender Stellen dann nicht theilzunehmen haben, wenn die Besezung E Fehr chenden Stelle in Frage steht. /

nischeidet fich sodann der Kirchenvorstand mit_

Stimmeneinhelligkeit / für eine: Person: aus der Zahl der nach §. 5 im vorliegenden Falle überhaupt Wählbaren und wird dagegen innerhalb einer vom Kirchenvorstande vorzuschrei- benden Frist nicht wenigstens von drei wahlberechtigten Kirchen- Gemeindegliedern (vergl. §. 11) beim Kirchenvorstande Wider- spruch erhoben, so gilt diese Person ohne Weiteres als für die Stelle erwählt. Trifft der Kirchenvorstand aber eine solche einhellige Entscheidung nicht, oder wird dagegen solher Wider- spruch erhoben, so hat der Kirchenvorstand drei geeignete Per-

sonen zu benennen, unter welchen die Kirchengemeinde aus--

wählt.

Kann oder will er drei geeignete Personen nicht benennen, so ist hiervon dem Landes - Konsistorium Anzeige zu machen, welches solchen Falls berechtigt ist, die Benennung ‘des Kirchen- vorstandes zu ergänzen , beziehungsweise zu erseßen. Macht dasselbe von dieser Befugniß keinen Gebrauch, so hat die Kirchen- gemeinde unter den nach §. 5 im vorliegenden Falle überhaupt Wählbaren freie Auswahl, unbeschadet Übrigens der Julässig-

keit einer die Wahl nicht beshränkenden Empfehlung der einen"

oder anderen Person seitens der Kirchenregierung oder des Kirchenvorstandes.

F. 10, Die nah §. 9 Benannten oder Empfohlenen kön- nen zur Abhaltung eines sonn- oder festtäglichen Hauptgottes®- dienstes und einer Katechisation vor der Kirchengemeinde, bevor diese wählt, aufgefordert werden, falls der Kirchenvorstand dies für zweckmäßig erachtet. i

§. 11. Die nach §. 9 von der Kirchengemeinde vorzuneh- mende Wahl erfolgt mittelst schriftlicher Stimmgebung in ciner Versammlung derselben, für welche §. 5, S. 1 und §§. 7, 10, 11 und 12 der Kirchenvorstand8-Ordnung vom 9. Oktober 1864 sinngemäß gelten. ;

Der Kirchengemeinde muß bei Abkündigung derselben er- öffnet werden, unter welchen Personen sie zu wählen hat.

Die Wahl wird durch den Superintendenten geleitet.

Bei der Wahl entscheidet relative Mehrheit der an der Ab- stimmung Theilnehmenden. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Loos.

§. 12. Der Name des Gewählten (F. 9 S. 1 und §. 11) soll an dem der Wahl folgenden Sonntage in der. Kirche ver- kündet werden.

Hat er nicht schon nach §. 10 vor der Wahl einen Gottes- dienst vor der Gemeinde abgehalten, so muß er zunächst die Aufsiellung®predigt halten ; andernfalls fällt diese weg.

Jedes konfirmirte Kirchengemeindeglied, auch wenn dasselbe sonst zu den kirchlich Stimmberechtigten nicht gehört, ist berech- tigt, Einwendungen gegen die Wahl vorzubringen, wodurch die Einführung des Gewählten bis- zur Erledigung der Einwen- dungen verschoben wird. :

Die Frist zur Vorbringung solcher Einwendungen läuft mit dem Sonntage ab, welcher auf die Aufstellung8predigt wenn diese wegfällt, auf den Sonntag, an welchem der Name des Gewählten verkündet is folgt. Sie ist der. Gemeinde bei Verkündung des Namens des Gewählten kund zu machen.

G. 13. Jede Wahl bedarf der Bestätigung der Kirchen- regierung.

Qur Entscheidung Über dieselbe hat nach Ablauf der zur Vorbringung von Einwendungen bestimmten Frist der Kirchen-.

vorstand unter Begutachtung der leßtern bei Vorlegung der Wahlakten Bericht zu erstatten.

Die Bestätigung darf nur verweigert werden, wenn ent- weder bei der Wahl ordnungs®°widrig verfahren is (vgl. auch §. 6) oder der Gewählte für unfähig zur ordnungsmäßigen Versehung des zu beseßenden Amts erkannt wird.

__ Eine Versagung der Bestätigung wegen Unfähigkeit des Gewählten für das Amt, vorausgeseßt, daß derselbe nach F. 5 zu den überhaupt Wählbaren gehört, kann beim Widerspruche des Kirchenvorstandes in der Jnstanz des Landes-Konsistoriums, von diesem: nur unter Mitwirkung des Ausschusses der Landes- synode erkannt werden. Die Mitwirkung erfolgt in 43 im L 66 Nr. 2 der Synodal - Ordnung vom 9. Oktober 1864 be-

immten: Weise. -

§. 14. Haben mehrere Kirchengemeinden denselben Pfarrer (vereinigte Muttergemeinden, Mutter- und Tochtergemeinden), so sollen bei Anwendung dieses Gesetzes deren Kirchenvorstände mit Ausschluß jedo der Kirchenvorstände solcher Tochter- gemeinden, deren Mitglieder bei der Wahl der Kirchenvorsteher in der Muttergemeinde mitberechtigt sind als gemeinschaft- licher Kirchenvorstand (§. 43 der Kirchen-Vorstands- Ordnung vom 9. Oktober: 1864) handeln und die Kirchengemeinden in vereinigter Versammlung die Wahl vornehmen,

g. 15. Die: Kirchenregierung stellt unter Benehmen mit dem Kirchenvorstande jedes Mal vor der Wahl den --anzunch- menden Ertrag der Stelle fest. Diese Feststellung ist für die im §. 5 unter 1—3 vorgeschriebene Béshränkung der Wählbar- keit maßgebend. :

zugebenden Verfügungen und Entscheidungen

Freie Wohnung oder ein dafür gewährtes Aequivalent bleiben bei dem Anschlage außer Ansaß. Fehlt es daran , so werden statt dessen von dem ermittelten Ertrage 10 Prozent abgeseßt, jedoch nie mehr als 120 Thlr.

, 16. Die Kosten des Wahlverfahrens sollen von den Parochial-Kirchenkassen, soweit diese dazu ausreichen, und wenn nicht im Falle der Unzulänglichkeit Dritte ganz oder theilweise für sie einzutreten haben , sonst von den Kirchengemeinden ge- tragen werden.

Diäten und Reisekosten gebühren im Falle nothwendiger Reisen den Mitgliedern der Kirchenvorstände (vgl. §. 7 S. 3) und bei Gastpredigten (§. 10) den Geistlichen und Kandidaten nach den im §. 85 der Kirchenvorstands- und Synodal-Ordnung vom 9. Oktober 1864 für Mitglieder der Bezirks - Synoden vorgeschriebenen Sätzen. :

§. 17. Die dur dies Geseß geordnete neue Beseßung®- weise gilt nur für diejenigen Besezungsfälle, deren Anfang Tod oder sonstiger Dienstabgang des bisherigen Stellinhabers, endgültige “Entscheidung über Beiordnung eines Gehülfen mit Hoffnung der Nachfolge 2c. nah dem Zeitpunkte fällt, mit welchem das Geseg in Kraft tritt.

Dabei beginnt der im §. 1 vorgeschriebene Wechsel des Wahlrechts der Kirchengemeinde und der freien Beseßung durch die Kirchenregierung E denjenigen Theil aller in Betracht kommenden Stellen, deren Jnhaber an cinem mit den Buch- staben A—K einschließlich beginnenden Orte ihren Wohnsiß haben, mit der freien Beseßung der durch die Kirchenregierung für An Übrigen Theil mit der Beseßung durch Wahl der Kirchen- gemeinde.

§. 18. Das Landes-Konsistorium ist ermächtigt, daß zur Ausführung dieses Geseßes Erforderliche anzuordnen.

Demselben steht dabei insbesondere auch zu, zur Ausübung der den Kirchengemeinden und ibren Vorständen gewährten Be- fugnisse angemessene Fristen, äußersten Falls unter dem Nach- theile vorzuschreiben, daß diese Befugnisse für das Mal vom Landes-Konsistorium oder der von demselben zu bezeichnenden Stelle wahrgenommen werden sollen.

Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift

„und beigedrucktem Königlichen Insiegel.

Gegeden Hauptquartier Versailles, den 22. Dezember 1870. (L. S.) AV ilhelm. von Mühler.

Kirchengeseß, betreffend die Verbesserung ungenügend dotirter Pfarrstellen der E N Kirche der Provinz annover.

Vom 22. Dezember 1870.

Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen 2c., verordnen über die Verbesserung ungenügend dotirter Pfarr- stellen der evangelisch-lutherischen Kirche der Provinz Hannover unter Zustimmung der hannoverischen Landessynode was folgt:

_§. 1. Pfarrstellen, deren Diensteinkommen, abgesehen von freier Wohnung, weniger als 500 Thaler beträgt, sollen bis zu diesem Betrage verbessert werden.

§. 2, Eine Verbesseruug- bis zum Betrage von: 600 Thlrn. kann, sofern die Mittel (§. 4) ohne Schwierigkeit zu beschaffen sind, für Pfarrstellen, welche aus besonderen Gründen einer Erhöhung des Diensteinkommens über 500 Thaler hinaus be- dürfen, als namentlich:

1) für Pfarrstellen in Städten oder Orten mit städtischen Verkehrs- und Lebensverhältnissen; 2) für Pfarrstellen an solchen- Orten, wo die Preise der nothwendigen Lebensbedürf- nisse ungewöhnlich hoch sind; 3) für Pfarrstellen an Kirchen- gemeinden mit mehr als 1500 Seelen ; 4) für Pfarrstellen, auf denen der Dienst mit ungewöhnlichen Anstrengungen verbun- den is, von der Kirchenregierung verfügt werden.

‘9. Dauernd vereinigte Pfarrstellen gelten bei Anwen- dung dieses Gesezes für eine Pfarrstelle. Auf Pfarrgehülfen- stellen findet dasselbe keine Anwendung.

__§. 4. Die Beschaffung des zur Erreichung des “Mindest- einkommens erforderlichen Zuschusses , welher auf Grund des dermaligen Dienstanschlages in der Regel ein für alle Mal fest- gestellt wird , liegt, vorbehaltlich der etwa kraft besonderen

Recbtstitels gegen Dritte zu verfolgenden Ansprüche, der be-

treffenden Kirchengemeinde ob und erfolgt, so weit nicht durch Verhandlung mit dem Kirchenvorstande anderweite Mittel zur Verfügung gestellt werden, durch Zahlungen. der Parocbial- Kirchenkasse, so weit diese dazu ausreicht, und wenn nicht im Falle der Unzulänglichkeit Dritte ganz oder theilweise für fie einzutreten haben, sonst durch Celfunaes der Kirchengemeinde.

Die auf Grund der vorstehenden Bestimmungeh àäb- ige i stehen den Pro- vinzial-Konsistorien zu, von welchen der Rekurs an das Landes- Konsistorium geht, so jedoch, daß die lektgenannte Bebörde für

Verbesserung einer Stelle Über 500 Thaler (§. 2) nux mit - ; 10

Zustimmung des Ausschusses der Landessynode entscheiden kann.

Ueber das Verhältniß, nah welchem vereinigte Kirchen- gemeinden zu dem Verbesserungs - Quschusse beizutragen haben, entscheiden, wenn eine Sans zwischen den betheiligten Kirchenvorständen nicht erreicht wird, die Provinzial-Konsistorien nur nah Anhörung des Ausschusses der Bezirks\ynode, das Landes-Konsistorium nur nach Anhörung des Ausschusses der E t diej _ §. 0. Soweit diejenigen allgemeinen fonds, welche aus- {ließlich oder theilweise zur Verbesserung von Blarestellor, be- stimmt sind, die Mittel dazu dardieten, sollen aus denselben zur Ausführung dieses Geseßes Beihülfen, namentlich für solche Gemeinden bewilligt werden, welchen durch Beschaffung der erforderlichen Zuschüsse eine unverhältnißmäßige Belastung M E VRG des - Konsist

c 6i as Landes - Konsistorium wird mit Ausführun e Ne rage i R E

rfundlih unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift Und beigedrucktem Königlichen Insiegel. ) Y R |

Gegeben H. Q. Versailles, den 22. Dezember 1870,

(L. S) Wilbelm. von Mühler.

Nichtamtliches.

Frankreich. (Köln. J.) Die Ballon-Nachrichten aus Paris reichen bis zum 30. Dezember. Die Räumung des Mont Avron hatte auf die Bevölkecung äußerst entmuthigend gewirkt, zumal man bis- dahin sicher gewesen war, daß die preußischen Geschüße gegen die französischen nichts ausrichten fönnten. Am 28. hatte man in Paris noch fest geglaubt, daß das Bombardement, welches die Preußen am 27. begonnen, ohne allen Erfolg bleiben werde. . Ein Schreiben vom 28, sagt darüber: »Alle Unterhaltungen ‘haben das gestrige Bom- bardement zum Gegenstande. Es is} konstatirt, daß der Feind vollständig Fia8co gemacht hat. Er hat 4000 Schüsse ab- gefeuert, vielleicht eine Million Franken verausgabt, und das ganze Resultat besteht darin, daß er uns 60 Mann getödtet und verwundet, und was die Vertheidigung anbelangt, uns nur unbedeutenden Schaden zugefügt hat. Im Allgemeinen freut sich das Publikum, daß der Feind von der Defensive zur Offensive übergeht. Das Handwerk wird {wer und das Leben hart sein für die preußischen Soldaten, und dann wird es uns auch gestattet sein, kleine Scherze auszuführen, auf die er wenig vorbereitet ist.« Der Ton der Briefe vom 29., an welchem Tage die Räumung des Mont Avron bekannt war, ist dagegen ein ganz andrer. Mit dem Verluste dieser Stellung waren au die furchtbaren Entbehrungen, welche die Pariser aus8zuhalten haben, wieder fühlbarer geworden und die Klagen über die Leiden, welche Hunger und Kälte verursachen, wieder hèrvorgetreten. »Die Nachrichten über das Bombardement« so sagt ein Brief vom 29. »sind nicht gut. Es scheint , daß die preu- ßische Artillerie sih der unseren überlegen gezeigt hat und wir gezwungen gewesen sind, leßte Nacht das Plateau Avron zu räumen, das für unsere Jufanterie unhaltbar geworden war. Diese Lage flößt für die Zukunft einige Unruhe ein, Außerdem leidet die Bevölkerung furchtbar durch die Kälte; gestern fanden einige Excesse statt; man wollte sich des Holzes auf den Baupläßen bemächtigen. Die Excesse ourden mit Mühe unter- drückt, Man ist noch nicht entmuthigt; aber es ist- nihtsdesto- weniger wahr, daß wir irgend einer guten Nachricht bedürfen, um uns vor der Demoralisation zu bewahren. Das Publikum is außerdem unzufrieden. Man klagt die Regierung der Unvor- sichtigkeit und der Unentschlossenheit an. Wenn wir seit dem Monat, während welchem wir den Mont Avron beseßt gehal- ten haben, dort die nothwendigen Arbeiten verrichtet hätten, so würden wir nicht genöthigt gewesen sein, ihn auf solche Weise aufzugeben. Es scheint mir, daß die Preußen immer an Alles denken und wir immer etwas vergessen. Es ist wahrscheinlich, daß die Regierung Erklärungen abgeben oder mit Energie auftreten wird. Unsere Lebensmittel gehen zu Ende; man muß sich beeilen. «

Dem »Journal de BruxelleL« wird in einer Korrespon- denz aus Bordeaux vom 31. Dezember gemeldet, daß die Bauern sich weigern, die außerordentlichen Steuern und die Kriegs- kfontributionen zu bezahlen. Die dur den Unterhalt der mo- bilisirten Nationalgarde der Bevölkerung auferlegten Lasten erzeugen lebhafte Unzufriedenheit. Es ist zweifelhaft, ob ‘der fällige Januar-Coupon der Rente eingelöst werden wird.

Jtalien. Florenz, 5. Januar. (W. T. B.) Die »Opinione« bezeihnet die von ausländishen Blättern ge- brachte Mittheilung, daß Ray Leauitast sei, wegen Abfluß einer italienish-ssierreihischen Allianz zu verhandeln, für ún-

begründet. Die Mission Lonyays bezwecke ausschließlich nur die Regelung finanzieller Fragen. :

Er T I EIO I D E E T T I I E P L I I E F E O E T A L 1 E S S D E 7E E T I S 2 E E