1871 / 5 p. 7 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

C P N pie orte E

Türkei. Konstantinopel, 5. Januar. (W. T. B.) Die heutigen Journale melden übereinstimmend, daß die rumänische Angelegenheit völlig beigelegt sei, da Fürst Karl der Pforte die Anzeige habe zugehen lassen, daß er durchaus nicht die Absicht habe, sich den durch die Verträge bestehenden Verpflichtungen zu entzichen.

Nußland und Polen. St. Petersburg, 4. Januar. Der »Russ. Jnv.« veröffentlicht die Namen der Mitglieder der Kommission, welche der Kaiser unter dem Präsidium des Chefs des Generalstabs eingeseßt hat, um ein neues Geseg über die Depot- und seßhaften Truppen, die Reserven und Milizen, so- wie über die persönliche Militärdienstpflicht zu entwerfen.

Amerika. Washington , 4. Januar. (W. T. B.) Der Kongreß hat scine Sizungen wieder aufgenommen. Der Senat nahm das Amendement zur Amortisationsbill an, nah welchem die Regierung ermächtigt wird, die durch das Gesch vom 13, Juli 1870 genehmigte Ausgabe von ZSprozentigen Bonds bis auf 500 Millionen Dollars zu erhöhen.

Landtags - Angelegenheiten.

Berlin, 6. Januar. Jn der gestrigen Sißung des auses der Abgeordneten antwortete der Minister - des nnern Graf zu Eulenburg auf die Interpellation des

Abgeordneten Stengel , die Ueberweisung eines Theils des Budgets an die Provinzen betreffend:

Der Herr. Jnterpellant erleichtert mir die Aufgabe der Beant- wortung der Interpellation dadurch, daß er Überhaupt nur eine Zu- sicherung - verlangt, daß die Königliche Staatsregierung des damals von dem Herrn Ministerpräsidenten ertheilten Versprechens eingedenk bleiben werde. Diese Zujicherung kann ih ohne Weiteres ertheilen. Ich möchte nur darauf aufmerksam machen, daß schon glèich nach der dainals, wenn ih nicht irre im Februar 1868 gefaßten Resolution des Hauses die Staatsregierung sih mit der Frage eingehend beschäf- tigt hat und von Seiten meines Ressorts die übrigen Verwaltungs- chefs aufgefordert sind, Vorschläge darüber zu machen, welche Zweige der Verwaltung der Staat an die Provinzen abgeben könne gegen Ueberweisung derjenigen Mittel , welche bisher aus Staatsfonds zur Erreichung der Zwecke dieser Verwaltungszwoeige verwendet wor- den - sind. Bei der mündlihen und scriftlichen Berathung, welche die Angelegenheit damals erfahren hat, sind die Schioierigkeiten ers recht zu Tage getreten, die sich herausstellen, wenn man bei dem Gedanken stehen bleiben will, daß eine Ueberweisung von Provinzial- fonds nicht im Wege der Schenkung, sondern nux im Wege der Entlastung des Staatöbudgets - stattfinden solle, Handelte es sich nur um Schenkungen, dann wäre die Frage sehr einfach, dann wäre die Frage nur, wo das Geld herzunehmen sei, um Schenkungen der Art ins Leben zu rufen. Da aber von der Staatsregierung irgend eine Aussicht darauf nicht eröffnet, auch von Seiten des Land- tages niemals auf Schenkungen hingezielt worden ist, sondern nur auf Ueberweisung von Summen, die zu gleicher Zeit von dem Budget des Staates verschwinden soliten, so hat sich bei der Erwägung, um welche Summe es si handeln könne, immer zugleih drum Sanne nissen: welche Zweige der Verwaltung der Staat der

elbstverwaltung den Provinzen überlassen könne. An und fär sich ist diese Frage s{chwierig ¿ sie wird aber noch f{hwieriger, wenn sie mit der Organisation der Provinzialvertretung zusammenhängt, und in- sofern hat ja schon der Herr Interpellant darauf hingewiesen, daß die Reorganisation der Provinzialvertretung mit den Fragen, um die es si jeßt handelt, Hand in Hand geht. Damals kam man zunächst nur zu em Beschlusse, dem Landtage vorzuschlagen, seine Einwilligung dazu zu geben, daß die Dotationsfonds der Provinzial-Hülfökassen den pro- vinzial- und kommunalständischen Verbänden als Eigenthum überwiesen würden. Das Zustandekommen des Geseßes scheiterte an einem Dissensus zwischen den beiden Häusern. Seitdem is die Frage un- ausgeseßt im Auge behalten worden, sie kann aber ihre Erledigung eben erst dann finden, wenn die Geseßgebung diejenigen Desiderate erfüllt hat; von deren Eintritt der Landtag seine Einwilligung in das damals vorgelegte Geses abhängig machke, und wenn zugleich nach dem Friedensschluß sich übersehen läßt, wie die Finanzen des Staates Überhaupt \ich gestalten werden. Der wärmste Vertreter der Jdee der Ueberweisung von Provinzial- fonds isst naturgemäß das Ministerium des Jnnern; aber auch bei feinem andern Ressort findet sich ein prinzipieller Widerstand dagegen; finde er sich aber auch, so würde er ja immer gebrochen werden durch das dem Landtage ertheilte Versprewen, an welches die Regierung sich fortdauernd gebunden hält, Vielleiht werden die nächstens zusammentretenden Provinzial-Landtage im Stande sein, ihre Wünsche in der Art näher zu präzisiren , daß sie der Regierung darin behülflih sind, diejenigen Quellen näher zu bezeichnen, welche für die Provinzialfonds flüssig zu machen sein werden. Jh wieder- ole die Zusage und die Zusicherung, daß das damals vom Minister-

räsidenten ertheilte Versprechen unvergessen ist. ;

Der Minister Dr. von Mühler leitete die Vorlegung

der Geseye, betreffend die Verhältnisse der evangelischen Kirchen

im Regierungsbezirk Cassel 2. wie folgt ein:

Durch eine Allerhöchste Ordre aus Versailles vom 19. Dezember 1870 - bin i a mEiG den beiden Häusern des. Landtags zwei Geseß- Unia g fien ctreffend die evangelische Kirchenverfas-

essen. ‘Pon diesen beiden Geseßentwürfen bezieht si der Erstere auf die

—_

Einrichtung eines Gesammt-Konsistoriums für diesen Landes- theil und die denselben zuzuweisenden Attributionen. Der Gegen- stand ist bereits in der vorigen Session zur Berathung des Landtages gekommen und is} in einer Kommission des Abgeordnetenhauses aus- führlich erörtert worden. Die Kommission hat in einer Reihe von Sißun- gen den Gedankenhingestellt, daß man sih nit beschränken müßte blos auf die Abgrenzung der Kompetenzverhältnisse zwischen dem Konsistorium und der Bezirksregierung, sondern daß man die Gelegenheit benußze, um überhaupt die-Grenzlinie zwischen der staatlichen und der firch- lihen Rechts\sphäre festzustellen. Die Staatsregierung is auf diese Erweiterung eingegangen; sie hat sich den Gedanken und ebenso das Detail der Vorschläge, die in der Kommi'sion besprochen worden sind, angeeignet, und die wenigen Modifikationen, die der gegenwärtige Gesegentwurf gegen den Bericht der Kommission enthält, sind durch die beigegebenen Motive erläutert und begründet. ;

__ Das zweite Geseß betrifft die Einführung einer Presbyte- rian- und Synodal - Ordnung für die evangelischen E in Hessen. Vorbvereitet ist dieser Gegenstand auf dem Boden der kirhlihen Erwägung. Es is von Sr. Majestät dem Könige eine außerordentliche Synode in Hessen berufen worden, in welcher sämmtliche berechtigten Faktoren rathend mitgewirkt haben; insbesondere sind die Gemeinden durch freigewählte, aus keiner Vorschlagsliste hervorgegangene Abgeordnete vertreten ge- wesen. Das Resultat dieser Berathungen, welches mit einer großen Majorität von der Versammlung gefaßt worden ist, stimmt im We- sentlichen überein mit den kirchlihen Rehtsordnungen, die wir bereits in unserer Monarchie zu Recht bestehend haben, insbesondere mit der Rheinisch - Westfälischen Kirhenordnung vom Jahre 1835. Es wird kein Bedenken vorliegen , diese Ordnung ebenfalls mit geringen, fast nur die Fassung betreffenden und in den Motiven näher angegebenen Abänderungen in das Leben treten zu lassen. Dazu bedarf es aber einer Konkurrenz der Landesgeseßgebung, nit so, daß die Landes- geseßgebung für berufen erachtet würde , die kirchlihe Ordnung, das Synodalstatut, selbst festzustellen; denn das eignet na Artikel 15 der Verfassung der autonomischen Behandlung innerhalb der Kirche selbst; sondern daß die Landesvertretung und die LandesLgeschgebung si zu ver- gegenwärtigen hat, ob diese kirhlihe Ordnung mit der staatlichen Recht8ordnung in Uebereinstimmung ist und zu derselben paßt, und daß die Staatsgewalt der kirhlichen Ordnung diejenige Assistenz zu

leisten im Stande und Willens ist, deren es zu ihrer Durchführung -

bedarf.

In diesem Sinne i} ein aus zwei Paragraphen bestehendes Geseß entworfen worden, welches der Berathung und Beschlußnahme der legislativen Faktoren des Staates unterliegt. Als Material für die Beurtheilung liegen die Presbyterial- und Syuodalordnung selbst mit ihren Motiven, der Entwurf einer Ordnung, betreffend die Auf- bringung der Synodalkosten in den evangelischen Kirchen des Regie- rungsbezirk8 Cassel, und der Entwurf eines Allerhöchsten Erlasses, be- treffend die Presbyterial- und Synodalordnung für die evangelischen Kirchengemeinden in Hessen, bei, so daß also die Landesvertretung nah vollständiger Kenntniß der Sache ihr Votum abzugeben im Stande sein wird.

Der Weg, der hier betreten wird, is derselbe, der bei ähnlicher Veranlassung und ähnlichen Aufgaben auch in andern deutschen Län- dern betreten worden ist. Jnsbesondere isst dies im Jahre 1864 in dem vormaligen Königreiche Hannover geschehen, um eine von den staatlichen G-:woalten anerkannte kirhliche Ordnung , eine Kirchen- vorstands - und Synodal - Ordnung, in das Leben treten zu lassen. Auch damals wurde durch eine Vorsynode der Gegenstand berathen, gelangte dann an die Stände des vormaligen Königrei8 Hannover und wurde von ihnen durch ein Spezialgeseß, welches die Anerkennung der Synodalordnung in denjenigen Punkten , wo sie das bürgerliche Recht berührte , aussprach, in das Leben eingeführt. Jn ähnlicher Weise ist im Königreih Sachsen im Jahre 1868 verfahren worden, und in diesen beiden Präzedenzfällen hat man mit größter Gewissen- haftigfkeit die Grenzlinie zwischen der -autonomischen kirchlihen Ent- wickelung, und zwischen dem Recht des Staates und seiner Gewalten zu wahren gewußt. Derselbe Weg wird gegenwärtig für die Be- rathung und Annahme dieses Gesehes empfohlen.

Es liegt der Staatsregierung daran, daß die gegenwärtigen Vor-

lagen noch in der gegenwärtigen Session zu einem Abschluß gelangen. Es liegt ihr daran ,. damit in Hessen, wo seit vier Jahren ein Pro- visorium besteht, das für die ganze Lage der Dinge nicht vortheilhaft ist, diesem ein Eude gemacht werde; es liegt ihr daran, daß zu gleicher Zeit der Weg bezeichnet werde, wie auch an anderen Stellen vorgze- gangen werden kann. Jch sprehe den Wunsch aus , daß das Haus bei der Beschlußnahme Über die geshäftlihe Behandlung des Gegen- standes denjenigen Weg wählen möge, der am kürzesten und sichersten zum Ziele führt. Jch enthalte mich eines Antrages darüber, überlasse es vielmehr der Erwägung des Hauses und sprehe nur wiederholt aus, daß ih glaube; mich nicht zu irren, wenn ih von der Voraus- seßung ausgehe, es werde allen Seiten des Hauses daran licgen, diese Vrage , Über welche so viel und so oft ohne eine bestimmte Vorlage gesprochen worden ist, nun an dem Maße einer bestimmten Vorlage zum Austrage zu bringen.

I empfehle däher die Sache der Beschlußnahme , und übergebe dem hohen Präsidium die Allerhöchsten Ermächtigungsordres und die von mir vorhin bezeichneten Geseßentwürfe und Anlagen.

In der Diskussion über den Antrag des Abgeordneten Dr. Wehrenpfennig, 1500 Thlr. für eine Schulraths8stelle in Gum- binnen aru ienen, erklärte der Minister Dr. von Mühler nah dem Abgeordneten Blankenburg :

Ich wollte nur darauf aufmerksam machen, daß die geseßliche und

institutionelle Basis, auf welcher der gegenwärtige Antrag ruht, in der Regierungsinsiruftion vom 23. Oktober 1817 gegeben ist, eine geseß-

liche Basis, welche gerade aus einer Zeit sih hershreibt, die der gegen- wärtigen Verwaltung des Kultus - Ministers immer als ein Vorbild hingestellt wird. Von dieser Basis hat sich die Verwaltung nicht ent- fernt. Es befindet sich in den Händen aller Herren , die früher Mikl- glieder dieses Hauses gewesen sind , die Darlegung derjenigen geseß- ‘geberischen Arbeiten , die seit 1817 im Unterrichts - Ministerium ftatt- gefunden haben, und aus denen auf die evidenteste Weise erhelit, daß von 1817 bis zur neuesten Vorlage eines Unterrichtsgeseßes eine ganz fonstante und fontinuirliche Linie der Entwickelung festgehalten ist, und daß cs lediglih zu den Jllusionen gehört , mit denen sich Viele tragen, als ob dazwischen in einer bestimmten Zeit mit einem Male ein ganz anderes System in die Erscheinung getreten sei und das Unterrichtswesen einen ganz anderen Gang genommen habe wie früher, während Sie aus jenen authentischen Akienstücken ersehen können, daß die Kontinuation von dem Zeitpunkte an, wo der preußische Staat das Untexricht8wesen in die Hand genommen hat, bis zu den Geseßen von 1817 festgehalten worden ist, und daß dieselbe auch noch heutigen Tages in der Adminiftration und in den geseßlichen Vorlagen fortbesteht ___— Dem Abg. Müller (Berlin) erwiderte der Minister auf

eine Anfrage in Betreff der Gehäbter der Superintendenten : Ich fühle mich nicht veranlaßt , auf diese improvisirte Frage hier einzugehen; der Etat enthält nihts davon. Liegt dem Herrn Abgeord- neten daran, Über diesen oder irgend einen anderen Gegenstand nähere Auskunft zu erhalten, so wird er Gelegenheit finden, die Anfrage in den Formen anzubringen , wie fie sonst bei Anfragen an die Regie- rung üblich sind. Jn dieser beiläufigen Weise ist es eine Unmöglich- keit, auf jede Einzelhéit Bescheid zu geben. j Auf eine Bemerkung des Abg. Born erklärte der Mi-

nister Dr. v. Mühler:

Die Angelegenheit der Jrren-Anstalt zu Eichberg im vormaligen Herzogthum Nassau und der-Taubstummen- Anstalt hängt zusammen mit der Einrichtung der Provinzialfonds und der provinzialständischen Verwaltung. Nach den Grundsäßen, welche in der Übrigen Monarchie bestehen, find diese Unstalten Angelegenheiten der Provinziaistände oder der Kommunalstände je nachdem, und die Jntention der Re- gierung isst , daß auch diese Anstalten im Herzogthum Nassau über- gehen an die Selbstoerwaltung der dortigen Stände. Es wird des- halb alles dasjenige, was bisher für diese Jnstitute aufgewendet wor- den ist; der Verwaltung der Stände überlassen werden, und es muß daher abgewartet werden , daß bei dem nächsten Zusammentritt des dortigen Landtags eine definitive Entscheidung über diesen Punkt herbeigeführt werde. A ; /

Der Handels-Minister Graf von Jhenplißt leitete die Vorlegung des Gesetzentwurfs, die Marktstandsgelder 2c.

betreffend, wie folgt ein : i :

Mit Allerhöchster Genehmigung habe ich dem Hause einen Geseß- entwurf vorzulegen , der, wie ih hoffe, die Zeit des Hauses nicht lange in Anspruch nehmen, und doch für die, welche er trifft, nüß- lih und fördernd sein wird. Es betrifft dasselbe die Marktstands- gelder bei Wochenmärkten, Jahrmärkten u. \. w.

Dieser Gegenstand is in aht Provinzen des Landes geordnet durch ältere Geseße, welche sich bewährt haben uud welhe auch dem Prinzip des neuen Bundesgeseßes entsprehen nicht so in einigen anderen Provinzen, wo ein sehr bunter Zustand herrscht, der nicht auf Geseßen, sondern auf Herkommen, auf Observanzen und sonstigen Ordnung beruht, und es ist nothwendig, diese wegzuschaffen und an- zushließen dem Prinzip des §. 68 des Bundes8geseßes, welches, ih kann das furz mit einem Worte angeben, das Prinzip ist, daß man nicht nach dem Herkommen derer, die auf dem Markte siben und nicht nach der Beschaffenheit der Waare, die aus- geboten wird, sondern nach Raum und Zeit, nah Quadrat- fuß der Bude oder des Tishes und nach Stunden oder Tagen die Marktstandsgelder erhebt. Das is das Prinzip des Bundes8geseße8, und diesem entsprechend, soll die Vorlage in den Provinzen, wo es -an einer solhen Ordnung noch fehlt, eingeführt werden.

Ich sollte meinen, daß die Sache, die wir einführen wollen, sehr einfach und-dur{sichtig ist; vielleiht könnte M dur Schlußberathung erledigt werden, und ih erlaube mir, darauf anzutragen. Die Aller- Lees ging nebst den Geseßen und Motiven Überreiche ich

iermit.

In der Diskussion- über den Etat der Preußischen Bank gab der Handels-Minister Graf von Jyhenpliÿ nah dem Abgeordneten Schmidt Über die Au8Seinanderseßung zwischen der Aru der Bank und den Antheil8eignern nachstehende

usftunsft :

Ih war bereits gerüstet, diese Auskunft vor Weihnachten zu geben, aber es kam vor Weihnachten niht mehr zu meinem Etat. Ich kann sagen, daf; sobald die Beschlüsse des Reichstages erfolgt svaren, Seitens der Staatsregierung die nöthigen Schritte geschehen sind, um demgemäß auf die Bank einzuwirken, und daß die Bank in allen ihren Organen: Chef, Direktoren, ihrem Centralaus\{uß und der Generalver ammlung der Meistbetheiligten sich damit einverstanden erklärt hat, \sih die einjährige Kündigung gefallen zu lassen. Dem Le L ist also bereits furze Zeit nach seinem Erlaß

enüge geschehen. :

—- Ferner über die anderen Privilegien der Bank, nach dem Abgeordneten Hammacher:

Auch diese Aufklärung kann ich geben. Es ist auf Anregung der Bundesbehörde der Staatsregierung angemessen erschienen, die Privi- legien: des Portos, der Stempelfceiheit und der Sportelfreiheit weg- zu chaffen, und es ist deéhalk im Jahre 1870 zur gehörigen Zeit den

anfbehörden Tul gegeben worden, daß diese Privilegien fortzufallen hätten, widrigenfalls die Kündigung eingetreten sei. An den Übrigen Verhältnissen der Bank ist aber, wie ih eben deutlich

esagt zu haben glaube, nichts geändert und damit stebt es eben 07 daß die einjährige Kündigung alle Jahr freisteht, vorausgeseßt, daß s, E darüber einig ist, was an Stelle des jeßigen Zustandes zu eben ist.

In Betreff des Verkaufs von Bergwerken 2c. erklärte der Minister nach dem Abgeordneten Berger: :

Ich möchte doch, um nicht mißverstanden zu werden, dem leßten Herrn Redner Einiges erwidern. Jch habe gesagt, der Verkauf dieser Werke würde in Aussicht genommen werden, aber selbstredend nicht gleih während des Krieges, auch Überhaupt nicht, wenn ich niht die günstigen Bedingungen erlange, die ih zu erlangen wünsche. ES- fann also leicht fommen, daß eins dieser Werke im nächsten Jahre - nicht verkauft wird. Jch habe nur den Wünschen der Kammer ent- gegenfkommen wollen, indem ich sagte, das ist unsere Jntention ; ob es sih aber empfiehlt, hon im Laufe dieses Jahres von dieser Juntention Q Tan zu ‘machen, dafür fann ih keine bestimmte Zusicherung geben. Y

Auf eine Aeußerung des Abgeordneten Owerweg bemerkte der Handels-Minister :

Wenn ich mir eine Gegenbemerkung erlauben darf, so glaube ih, das greift hinein in über die Debatte der Eiseabahnen, und ih spreche nicht gern vorgreifend. Jh will nur sagen, daß in diesem Augenblicke ungefähr 200 preußische Lokomotiven in Frankreich fahren, und daß also in diesem Augenblicke der eingetretene Mangel sehr erklärlich ist : das ist eben der Krieg. Jm Uebrigen werde ich gern von. der An- regung Gebrauch machen, und an mir soll es nicht liegen, wenn das gehörige Betriebsmaterial nicht herbeigeschafft wird.

Der dem Hause der Abgeordneten gestern vorgelegte Entwurf eines Geseßes, betreffend die Verhältnisse der evangelischen Kirchen im Regierung®8bezirk Cassel, hat folgenden Wortlaut: j

Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen 2c., verordnen mit Zustimmung der beiden Häuser des Landtages Unserer Monarchie was folgt:

F. 1. Die Leitung aller Angelegenheiten der evangelischen Kirchen im Regierungsbezirk Cassel, insbesondere die Befugnisse der bisherigen Konsistorien , gehen nah Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen auf das durh Meinen Erlaß vom 13. Juni 1868 vorgesehene evan- gelishe Gesammtkonsistorium über, und wird dessen Siß hiermit nah Cassel verlegt.

F. 2. Ueber die Zuständigkeit des Konsistoriums, gegenüber den sonstigen kirchlichen Organen und Behörden im Einzelnen, wird durch die Presbyterial- und Synodalordnung vom heutigen Tage, sowie durch die in Gemäßheit derselben unter Zustimmung der hessischen Synode ferner ergchenden Ordnungen das Nähere bestimmt, soweit solches ohne Mitwirkung der Geseßzebung geschehen kann. ;

F. 3. Zu dem Wirkungskreise des Konsistoriums, sowie der übrigen kirhlihen Organe gehören insbesondere: 1) das firhliche Prüfungswesen und die Ordination der Pfarramts - Kandidaten ; 2) die Anstellung und Einführung der, der Gemeinde vorgeschlagenen oder von ihr gewählten Pfarrer und der kirhlichen Beamten ; 3) der Vorschlag wegen Anstellung oder Bestätigung und die Ein- führung von Superintendenten, Jnspektoren; Dekanen und Metro- politanen; 4) die Aufrechterhaltung der inneren kirchlihen Ordnung, sowie die Aufsicht und Disziplinargewalt. über Superintendenten, Inspektoren, Dekane, Metropolitane, geistlihe und kirhliche Beamte, ingleichen Über die Pfarramts-Kandidaten; 5) die Anordnung von Kirchenvisitationen; 6) das Presbyterial- und Synodalwesen; 7) die Ertheilung der bisher von den hessishen Behörden ertheilten firhlihen Dispense; 8) die Anordnung kirchlicher Feste; 9) die Ver- waltung des Vermögens der Kirchen, kirchlihen Stiftungen und An- stalten; 10) die Veränderung bestehender Stolgebührentaxen, vorbehalt- lih der staatlichen Genehmigung ; 11) die Veränderung und die Bil- dung von Pîarr- oder Kirchenbezirken, vorbehaltlih der staat- lihen Genehmigung; 12) die Bewilligung von kirchlichen Kollekten-

F. 4. Den Staatsbehördenz namentlich der Regierung und den ihr untergeordneten Beamten, sowie den Gemeindebehörden fteht zu : 1) die Anordnung und Vollsireckung der zur Aufrechthaltung der äußeren kirchlichen Ordnung erforderlichen polizeilichen Vorschriften ; 2) die Aufsicht über die Geistlichen, sofern sie als Hülfs8beamte des Staats fungiren, sowie die Befugniß, dieselben durch Mahnungen, Verwoeise und Ordnungé strafen zur Erfüllung ihrer Obliegenheiten anzuhalten; 3) die Regelung der streitigen Kirchen-, Pfarr- und Küster- Bausachen, sowie die Vollsirekung der vorläufigen Entscheidungen, vorbehaltlich des Rechiswegs in Betreff der Beitragdpflicht und des Ver- - theilungsfußes ; 4) die Beitreibung von Kirchen-, Pfarr- und Küster--- abgaben; 5) die Regelung und Beaufsichtigung der Führung der Kirchen- bücher , soweit der Staat solche als Civilstandsregister betrachtet; 6) die Sorge für Anlegung, Erweiterung, Unterhaltung und S@ließung- der Todtenhöfe, sowie die Regelung und Beaufsichtigung des gesamm= ten LeiFen- und Begräbnißwesens unter folgenden Bestimmungen : a) die von den Angehörigen des Verstorbenen gewünschten gottes-- dienstlihen Handlungen auf den Todtenhöfen gehören zu den kirh=*= lichen Angelegenheiten ; Þ) hinsichtlich der Verwaltung bereits vor- - handener Todtenhöfe behält es bei dem bestehenden Rechtszustande sein Bewenden; die Verwaltung von Todtenhöfen, welche nah Ver-- fündung dieses Geseßes angelegt werden, steht je nah den Eigenthums- verhältnissen den bürgerlichen oder den firhlihen Gemeindebehörden zu 7 6) dieselben sind verpflichtet, jedem am Ort Verstorbenen das Be- gräbniß zu gewähren, sobald fein besonderer Begräbnißplay seiner Konfessionsverwandten daselbst vorhanden ist. _ j

F. 5. Mit der Ausführung dieses Geseßes wird unser Minister der geistlichen 2c. Angelegenheiten beauftragt, :

Urkundlich 2c. Î