1871 / 20 p. 1 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

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Geswister Mertke, und zwar für je 74 Thlr. 6 Sgr. 9 Pf. bei der Majorennität, Verheirathung oder bei früherem Bala der Nahrung zu 4 Prozent verzinslich ;

2) Rubr. 11 Nr. 3 aus dem Kauffontrakte vom 24. Mai 1839 und dem Dekrete vom 8. Oktober 1839. 150 Thlr. 3 Sgr. unverzinslihe rückständige Kaufgelder für die Wittwe Mertke, Anna Elisabeth, geb. Shmästhke, hypothekarish eingetragen.

Bei der Kaufgelderbelegung haben diese Dokumente nicht bei- gebracht werden fönnen und hat Christian Merike erklärt , daß er wegen seines Vatererbes befriedigt sei.

Mit den übrigen Posten sind, da Berechtigte sich nit weiter ge- meldet, Spezialmassen angelegt worden. ;

Auf den Antrag des diesen Leßteren bestellten Kurators, Rechts- anwalt Scheurich hier , werden alle Diejenigen , welce als Eigen- thümer, Cessionarien, Pfand- oder sonstige Briefinhaber Ansprüche auf die vorbezeichneten Dokumente und die auf Grund de1selben einge- tragenen Gelder zu haben vermeinen, hierdurch öffentlich vorgeladen, in dém am E

24. April 1871, Vormittags 11 Uhr, an hiesiger Gerichtsstelle, Terminszimmer Nr. 2, anberaumten Ter min, entweder persönlich oder durch einen geseßlich zulässigen Bevoll- mächtigten zu erscheinen und ihre Ansprüche zu bescheinigen, widrigen- falls dieselben mit allen ihren Ansprüchen ausgesclossen und die Dokumente für amortisirt erflärt werden sellen. :

Crossen a. O., den 19. November 1870. Königliches Kreisgericht. Erste Abtheilung.

Verkáufe Verpachtungen, Submissionen 2e.

Königin-Louise-Grube. Die Kohblenpreise auf der fiskali- chen Steinkoblengrube Königin Louise bei Zabrze betragen vom 0. Januar 1871 ab für einen Zollcentner Stück - oder Würfelkohlen 4 Sgr. 9 Pf. Fettkleinfkohlen 2 Sgr. 6 Pf, Flammll-inkohlen (unge- rättert) 2 Sgr. 3 Pf., Flammfkleinkoblen (gerättert) 2 Sagr., 35 Centaer entsprechen ca. einer Tonne preuß. Das Rollgeld von der Grabe nah dem Bahnhof Zabrze beträgt 22/, Pf. pro Centner.

Zabrze, den 12. Januar 1871. Königliche Berg-Jnspektion.

[144] Bekanntmachung. Der bei der Königlichen Werft pro 1871 eintretende Bedarf an Ra Gu Fetten, Salzen, Säuren, Laken, Leim 2. soll im Lege der öffentlichen Submission vergeben werden. i Die näheren Bedingungen liegen während der Dienststunden in der Registratur der Werft zur Einsicht aus, auch können dieselben gegen Erstattung der Ccpialien abschriftlih mitgetheilt werden. Unternehmungslustigè wollen ihre Offerten mit der Aufschrift »Subwission auf Lieferung von Farben, Fetten, Salzen, Säuren, Lacken, Leim 2c.« versiegelt und unter Beifügung gut etiquettirter Proben . portofrei bis zum 3. Februar cr. hierher einsenden, an welchem Tage, Vormittags 12 Uhr, in Gegenwart der etwa er- \{ienenen Submittenten im Bureau des Verwaltungs- Direktors die Eröffnungen erfolgen. Kiel, den 10. Januar 1871. Königliche Werft.

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Verloosung, Amortisation, Fingzahlung u. \ w. vou öffentlichen Papieren.

[100] Hannoversche Staats-Eisenbahn. Bekanntmachung.

Die Ausführuna, Licferung und Aufstellung des eisernen Ueber- baues verschiedener Biücken in Ersaß der vorhandenen Holzkonstruk- tion soll im Wege der Submission vergeben werden und zwar:

A. Auf der Strecke Kreiensen-Cassel, Betriebs8-Jnspektion Göttingen.

1) Der Brücke in Meile 10,27 + 5°® mit einer Oeffnung von 8! A Lichtweite für zwei Gleise, mit einem Gesammt- gewichte :

an Schmiedeeisen von ca. 2. 1870 Pfd. = 3740 Pfd,

_ an Gußeisen von ca. 2 370 Pfd. = 740 Pfd.,

2) der Brücke in Meile 12,08 mit einer. Oeffnung von 8! hann. Lichtioeite für zwei Gleise, mit einem Gesammtgewichte:

an Schmiedeeisen von-ca. 2. 1920 Pfd. = 3840 Pfd., an Gußeisen von ca. 2. 310 Pfd: = §20 Pfd,

3): der Brüe in Meile 13,36 mit einer Oeffnung von 10/ hann, Lichtweite für zwe i Gleise, mit einem Gesammtgewicte:

‘an Shmiedeeisen von ca: 2. 2610 Pfd. = 5220 Pfd., an Gußeisen von ca. 2 450 Pfd. = 900 Pfd. B. Auf der Stredcke Wunsstorf-Bremenz, Betriebs-Jnspektion Bremen.

1) Der Brücke in Meile 4/52 + mit einer Oeffnung von 16!

hann. Lichtweite- jür ein Gleis mit einem Gesammtgewicte: an Schmiedeeisen von ca. 4570 Pfd, an Gußeisen von ca. 446 Pfd. ;

2) der Brücke in Meile 7,21 + 10° mit einer Oeffnung von 124

hann. Licdtweite für ein Glei® mit einem Gesammtgewichte : an Schmiedeeisen von ca. 3100 Pfd. an Gußeisen von ca. 310 Pfd,

3) der Brücke in Meile 12,55 mit einer Ocffnung von 9! hann. Lichtweite für zwei Gleise mit einem Gesammtgewichte:

an Schmiedeeisen von ca 2. 2610 P'd. = 5220 Pfd, an Gußeisen von ca. 2. 450 Pfò. = 900 Pfd. | C. Auf der Strecke Löhne-Rheine, L : De trichd-Jnfpeltion Osnabrüdck, 1) Der Brücke in WMeeile 12,14 mit einer Oeffnung von: 7! 1124

an Schmiedeeisen von ca. 1920 Pfd an Gußeisen von ca. 310 Pfd, 2) der Brücke in Meile 13,15 + 11° mit ciner : i hann. Lichtweite für ein Gleis mit einem Gesammt ge e: an Schmiedeeisen von ca. 2610 Pfd. ¡A an Gußeisen von ca. 450 Pfd. 3) der Brücke in Meile 14,28 mit einer Oeffnung von 10/ 3h hann. Lichtweite für ein Gleis mit einem Lesammtgewichte: an Schmiedeeisen von ca. 2280 Pfd., an Gußeisen von ca. 330 Pfo. y 4) der Brüce in Meile 16,43 mit einer“ Oeffnung von 10/ hähi. Lidtweite, für zwei Gleise, mit einem Gesammtgewichte; an Schmiedeeisen von ca. 2. 2610 Prd. = 5220 Pfd, an Gußeisen von ca. 2. 450 Pio. = 900 Pfd, 5) der Brüde in Meile 16,72 mit ciner Ocffnung von 8! hánn, Lichtweite, für ein Gleis, mit eincm Gesammigewihtet: an Schmiedeeisen von 1920 Pfd., an Gußeisen von’ ca. 310 Pfd. ; ; 6) der Brücke in Meile 16,81 + mit einer Oeffnung von 5 H nd Lichtweite für ein Gleis mit einem Gesauiint- e: an Schmiedeeisen von ca. 1560 Pfd., _an Gußeisen von ca. 310 Pfd. Die Offerten sind bis zum E Donnerstag, den 9. Februar 1871,

Vormittags 11 ühr, portofrei und versiegelt und mit entsprechèn- :

der Aufschrift :

»Zubmissión auf eiserne Brückenüberbautene, verschen, an die betreffende ovenbezcichnete Königliche Eisenbahn- Betriebs-Jnspektion, zu deren Ressort die fragliche Strecke gehört, ein- zureichen, wo dieselben zur bezeichneten Terminöstunde in Gegenwart etwa persönlich ershienener Submittenten eröffnet werden sollen.

_Die Lieferungsbedingungen und Zeichnungen liegen bei jenen Dienststellen zur Einsicht offen und fênnen von denselben auch gegen Erstattung der Kosten bezogen werden.

Hannover, den 31. Dezember 1870. Königliche Eisenbahn-Direktion.

(3815) : Bekanntmachung.

on dem auf Grund der Allerhöchsten Privilegien vom 17. Mai 1858 (Ges.-Sämml, S. 288) und 5. Auzuï| 1863 ( Ges.-Samul. S. 537) ausgefertigten, auf den Jahaber lautenden Obligationen des I, Jerihowschen Kreises sind uaterm 8. Oktober cer. nachsichende Schuldverschreibungen und zwar :

0 a. aus der Anleibe vom Jahre 1858.

Lité§r. A. à 500 Thlr. Nr. 80. N

Liátr. B. à 100 Zblr. Ne. 137. 193. 240. 255, 263. 286, 331.

346 377. 414. 415. 473. 481 42. Lättr. C. à 50 Tblr. Nr. 110. 147. 179. 182. 230. 415. 427. 435, 442. 473 521. 632. 671. 683. 702. 881. 894. 904, 940. 965. 987. 1030. b. aus der Anleibe vom Jahre 1863.

Littr. B. à 100 Thlr. Nr. 703. 709. ausgeloost worden. ,

Die ausgeloosten Schuldverschreibungen sind mit den dazu ge- hörigen Zins - Coupons am 1. Apiil 1871 behufs Auszablung der Kapitalien und der bis dahin fälligen Zinsen an die Kceis-Chaussee- bau-Kasse hiersclb| zurückzugeben. :

Von den früher ausyeloosten Kreis-Obligationen des 1. Jerichoro-

{hen Kreises sind noch nicht reolisirt: Littr. C. à 50 Thlr. Nr. 923. ausaeloost am 19, Oftober 1864. Littr. B. à 100 Iblr. Nr. 149. 345. 560. Littr, C. à 50 Tolr. Nr, 924. : ausgeloost am 11. November 1868. Littr. B. à 100 Tblr Nr. 227. 8332. 563. Littr. C. à 50 Tblr. Nr. 740. 844. 891, ausgeloost am 15. Sept: mver 1869, / Qu Einlieferung dieser Schuldverschreibungen wird fn Etinzterung gebracht. A Loburg, den 9. Dezember 1870. Der Könialiche Landrath. v. Plotho.

Verschiedene Bekauntmachungen.

F) R N [d E tas L E L j O é Ae E O a 1 c a. , Pi Id A

GRN Ce E

Betriebs+Einnahmen pro Monat Dezember: 1870; . Nhein-Nahe-Eisenbahn. s ür für ytra- Summa. bisd-ulf. d Personen. Güter. ordinair. Dez. 1870, 1869 sür Dezbr. Thlr. Thlr. Thlr. Thlr. Thlr. (definitiv) 15,828 751,308 - 11,38 78,479 965,083 1870 für Dezbr. | E aas (propvisorisch) 32,000 58,020 651 95,671 1,267,780 mithin 1870 m. 16,172 m.6,712 ww. 5,692 m. 17,192 m. 302/697 Saarbrückeny den 11. Januar 187k. :

hann. Lichtweite für ein Gleis mit einem Gesammtgewithte:

Königliche Eisenbahn-Direktion. Hierbei Verlust-Liste Nr. 155.

Oéffnungz voñ

Das Abonnement beträgt 4 Thlr. für das Vierteljahr. Insertionspreis für den Raum einex Druckzeile #4 Sgr.

Alle Post - Anstalten des In- und Auslandes nehmen Seel, an, für Berlin die Expedition des Âönigl,

Preußischen Staats - Anzeigers:

Zieten- Pla Nr. 3.

Se. Majestät der König haben Nllergnáädig} geruht: Dem Fabrikbesißer Jan ten Doornkaat-Koolmann zu Norden den Charakter als Kommerzien-Rath zu verleihen.

Auswärtiges Amt. j An Stelle des in den Ruhestand getretenen Geheimen Hof- Raths dela Croix T. ist der Geheime Hof-Rath de la Cr oix I], zum Vorstande des Chiffrir-Bureaus ernannt woorden.

Bekanntmachung betreffend die Ausgabe fünfjähriger fünfprozen- tiger Shayanweisungen im ferneren Betrage von 51,000,000 Thaler oder 7,500,000 Livres Sterling.

Nachdem in Folge der Bekanntmahung vom 13. De- zembex 1870 (Bundes-Gesehblatt Seite 624) auf Grund des Bundesgeseßes vom 29. November 1870, betreffend den ferneren Geldbedarf für die Kriegführung (Bundes-Geseßblatt Seite 619) fünfjährige fünfprozentige Schaßanweisungen im Gesammt- Nominalbetrage von 51,000,000 Thaler oder 7,500,000 Livres Sterling begeben worden sind, habe ich auf Grund des ge- dachten Geseßes die fernere Ausgabe fünfiähriger verzinslicher Schagzanweisungen in gleichem Gesammt-Nominalbetrage von

einundfünfzig- Millionen Thaler oder sieben Millionen fünf-

undert Tausend Livres Sterling nah Maßgabe folgender estimmungen angeordnet: E

F. 1. Die Schazanweisungen werden von der Königlich preußischen Hauptverwaltung der Staatsschulden in fünf Se- rien, jede zu 10,200,000 Thaler oder 1,500,000 Pfd. Sterling, und in Abschnitten über 200 Thaler, 500 Thaler und 1000 Thaler, ferner über 100 Pfd. Sterling (680 Thaler), 500 Pfd. Sterling (3400 Thaler) und 1000 Pfd. Sterling (6800 Thaler) ausgefertigt. Sie lauten auf den Jnhaber und werden nebst den zugehörigen Zinsscheinen (Y. 3) nah dem Werth- verhältniß von 6 Thlr. 24 Sgr. für 1 Pfd. Sterling gleicbgeitig auf inländische Silberwährung und auf englishe Goldwährung zahlbar gestellt. i ; E

F. 2. Die Umlaufszeit der Schaßanweisungen ist auf fünf Jahre, vom 1. November 1870 an gerechnet, festgeseßt. Am 1. November 1875 werden dieselben gegen Zahlung ihres Nennwerths eingelöst.

Jedoch bleibt dem Bundeskanzler das Necht vorbehalten, die Schaßanweisungen innerhalb der fünfjährigen Umlaufszeit mit der Wirkung aufzukündigen, daß ihre Einlösung gegen Zahlung des Nennwerths sech8 Monate nah der Kündigung erfolgt und ihre Verzinsung mit dem Ablauf dieser Frist auf- hört. Die Kündigung erfolgt - mittelst öffentlicher Bekannt- machung im Preußischen Staats-Anzeiger ober dem etwa an dessen Stelle tretenden amtlichen Blatte und in der in London erscheinenden »Times« und kann auf eine oder mehrere Serien, welche durch das Loos bestimmt werden, oder auf den ganzen Emission§betrag gerichtet werden. ® A

. 3. Die Schayganweisungen werden bis zum Einlösungs- termine mit fünf vom Hundert für das Jahr in halbjährlichen Texminen am 1. Mai und 1. November jedes Jahres verzinft.

Zur Erhebung der vom 1. November 1870 ab laufenden Zinsen werden den Schaßanweisungen zehn halbjährlihe, am 1. Mai und 1. November jedes Jahres fällige Zinsscheine hei-

efügt. del C. 4. Die Einlösung der Schaßanweisungen erfolgt durch die Königlich Preußische Staatsschulden-Tilgungskasse in Thaler- währung, in London bei der durch das BundeSkanzler-Amt bekannt zu machenden Einlösung8Lsielle in englisher Gold- währung nach dem im §. 1 angegebenen Werthverhältniß beider-Währungen. Der Stelle, bei“ welcher die Rückzahlung

des Nenntivoerths verlangt wird, ist 8 Tage zuvor davon An- meldung zu machen.

Die Zinsscheine sind, wie die Schaßanweisungen, in Deutsch- au in Thalerwährung, in England in englischer Boldwährung zahlbar.

F. 5. Findet die Einsösung der Schaßanweisungen in Folge eingetretener Kündigung vor Ablauf der fünfjährigen Um- laufszeit statt, so find von dem Jnhaber bei Erhebung des Kapitalbetrages mit der Schaßganweisung die dazu gehörigen an dem für die Einlösung festgeseßten Termine noch nicht fälli- gen Zinsscheine zurüczuliefern, widrigenfalls der Betrag, auf welchen dieselben lauten, an der Kapitalzahlung gekürzt wird, um zur Einlösung der fehlenden Coupons verwendet zu werden.

Versailles, den 6. Januar 1871,

Der Bundeskanzler. von Bismark.

Bekanntmr.ach u-n g. Korrespondenzverkehr mit Indien, China, Japyaa und. Australien via Brindisi.

Der Weg über Brindisi kann von jeßt ab benußt roerden zur Versendung von Korrespondenzen nach Vorder-Indien, Hinier-Jndien, China, Japan und Australien.

Briefe u. st. w., welche der Absender auf diesem Wege be- fördert zu sehen wünscht, müssen mit dem Vermerk »via Brindifi« versehen sein. i

1) FrankirungS8bedingungen. Die gewöhnlichen Briefe nah den englischen Besißungen und Schußstaaten in Vorder-Jndien exîl. Ceylon können entweder unfrankirt oder bis zum Bestimmung®Lort frankirt abgesandt werden. Dagegen besteht Frankirung8zwang bis zu dem betreffenden Aus- schiffungshafen für Briefe nach Ceylon, Hinter-Jndien, China, Japan und Australien. Rckommandirte Briefe, Drucksachen und Waarenproben müssen in allen Fällen frankirt werden.

2) Taue. Das Porto beträgt: für frankirte Briefe nach den englischen Besißungen und Schußstaaten in Vorder- Indien exkl. Ceylon 77 Groschen bezw, 26 Kreuzer pro Loth inkl, für unfranfkirte Briefe aus diesen Gebieten 105 Groschen bezw. 36 Kreuzer pro 15 Grammen (°/,, Loth) inkl., ferner für frankirte Bricfe nah Ceylon, Hinter-Indien, China, Japan und Australien 847 Groschen bezw. 29 Kreuzer pro Loth inkl, für unfranfkirte Briefe aus diesen Gebieten 107 Groschen bezw. 36 Kreuzer pro 15 Grammen (°/,, Loth) inkl.

Das Porto für rekommandirte Briefe seßt sich zusam- men: nah den englischen N und Schußstaaten in Border - Indien exfl. Ceylon: a) aus einer festen Rekomman- dations8gebühr von 2 Groschen oder 7 Kreuzern, b) aus dem Porto pro Loth inkl. von 11'/, Groschen bezo. 41 Kreuzern, nach Ceylon, Hinter - Jndien, China, Japan und Australien, a) aus einer festen Gebühr von 4!/, Groschen bezw. 16 Kreu- - zern, b) aus dem Porto pro Loth inkl. von 8!/, Groschen bezw. 29 Kreuzern.

Die Taxe für Drucksachen und Waarenproben be- trägt: nah den englishen Besißungen und Schußstaaten in Vorder-Jndien, exkl. Ceylon, 15 Grosben bezw. 6 Kreuzer pro 25 Loth inkl., nach Ceylon, Hinter-Indien, China, Japan und Australien 1 Groschen bezw. 4 Kreuzer pro 25 Loth inkl.

Die vorstehenden Bestimmungen für Korrespondenzen nach und aus den englishen Besißungen und Schußstaaten in Vorder-Indien exkl. Ceylon finden auch auf die Korre\pondenzen nach und aus Aden Anwendung. i

Berlin, den 17. Januar 1871.

General-Postamt. Stephan.

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