1871 / 20 p. 2 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

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Bekanntmachung.

Die diesjährige Aufnahme-Prüfung für das Schullehrer-Seminar

zu Köpenick findet Mittwoch und Donnerstag, den 22. und 3. Februar d. J., daselbst statt.

Diejenigen, welche daran Theil nehmen wollen, haben \ich, Behufs der Einberufung s\chriftlich und rechtzeitig an den Herrn e Schaller daselbst zu wenden und der Eingabe beîi- zufügen:

a) einen von ihnen selbst abgefaßten und geschriebenen Lebenslauf, rvelher —— außer den nöthigen Personalnachrichten den Gang ihrer Bildung und Vorbereitung für das Schulamt darstellt;

Þ) ibren Tauf- und Konfirmationsschein ;

c) ein Zeugniß ihres Seelsorgers über ihre religiöse und fittliche Befähigung zum Schulamte und ihre untadelhafte Führung ;

d) ein ärztlihes GesundheitLattest, in welchem auch die an ihnen erfolgte Jmpfung der Schußblattern bescheinigt sein muß;

0) ein Attest über die in den leßtverflossenen zwei Jahren erneuerte Podckenimpfung ; i

f) ein Bildungszeugniß, welches sich Über die Fähigkeit, den Fleiß und die zortshritte des Präparanden beslimmt aus\pricht;

g) eine s{riftliche Erklärung ihrer Eltern oder Vormünder, daß fie das Has. und Kosigeld von 42 Thlr. jäbrlich auf die ganze Dauer dex Bildungszeit zu zahlen sih verpflichten.

Berlin, den 14, Januar 1871.

Königliches Provinzial-Schulkollegium. Reichenau.

Nichtamtliches.

Prevßen, Berlin, 19. Januar. Ihre Majestät die Königin war gestern im Augusta-Hospital anwesend und dinirte bei Jhrer N Hoheit der Kronprinzessin.

Thre Majestät die Königin hat auf das Glückrounsch- schreiben des Magistrats und der Stadtverordneten von Pots- dam beim Beginn des neuen Jahres folgende Antwort zu er- theilen geruht: i

»Die. Glückwünsche , welche Mir der Magistrat und die Stadt- verordneten-Versammlung von Potsdam an der Scheide eines Jahres darbringen, in dem für unser Vaterland eine {were aber große Zeit begann, nehme Jh mit aufrichtigem Danke entgegen. Wir blicken alle mit wehmüthigem Herzen auf die \{chmerzlichen Opfer zurü, welche der große Kampf gekostet hat, können aber die Hoffnung nicht aufgeben, daß bald ein ehrenvoller Friede unsere Anstrengungen krönen wird. Möge das neue Jahr für das Vaterland wie für Alle, die sich seinem Dienste in wahrer Aufopferung widmen , ein -gesegnetes sein!

Berlin, de: 2, Januar 1871. Augusta.

An den Magisirat und die Stadtverordneten-Versammlung zu Potsdam.«

—— Als am gestrigen Nachmittag die Allerhöchste Proklama- tion an das Deutsche Volk, in welcher Se. Majestät der König die Deutsche Kaiserwürde für Sih und Seine Nachfolger annehmen , in Berlin bekannt wurde, herrschte Überall freudige Bewegung. Viele Häuser bedeckten {i mit ‘preußischen und deutschen Fahnen, und am Abend war viefah illuminirt. Zwischen6 und 7 Uhr Abends führte ein improvisirter Sängerchor, von einem zahlreichen Publikum um- Geiär E Königlichen Palais verschiedene patriotische

esänge aus.

Das Herrenhaus trat im Verlauf seiner gestrigen Sißüng in die Tage8ordnung. Der erste Gegenstand derselben war die Schlußberathung Über den. Rechenschaftsbericht des Finanz-Ministers, betreffend die Ausführung des Geseßes vom 19. Dezember 1869 wegen der Konsolidation Preußischer

Anleihen. Der Referent, Hr. v. Kröcher, empfahl mit kurzen

Worten seinen Antrag: die im H. 8 des Gesehes vom 19. De- Ne: 1869 vorgeschriebene Rechenschaft als dur den Bericht des Herrn Finanz-Ministers geführt anzuerkennen. Das Haus f{chloß fi diesem Antrage ohne Diskusfion an.

Der zweite Gegenstand der Tagesordnung war die Schluß- berathung über den Geseßentwurf, betreffend den Umlauf der auf Grund des Gesehes vom 23. Dezember 1867 auLgegebenen Darlehnskafsenscheine. Der Referent, Herr v. Below, bean- tragte, dem Geseßentwurf in unveränderter Fassung, wie der- selbe vom Hause der Abgeordneten angenommen ist, die ver- fassungsmäßige Zustimmung zu ertheilen. Nachdem Herr v. Below diesen Antrag kurz befürwortet, wurde derselbe ohne Diskussion angenommen.

Es folgte als dritter Gegenstand der Tagesordnung der Bericht der 8. Kommission über den Geseßentwurf, betreffend die Ausführung des Bundes eseßes Über den Unterstüßungs- Wohnsiß. An der Generaldiskussion betheiligten sich der Referent Graf zu Eulenburg und der Graf Brühl, worauf die Generaldisfküssion gés{lossen wurde. und das Haus in die

n R S trat. Den §., 1 empfahl die Kommission u fassen:

Alinea 1: Jedem Hülfsbedürftigen, der dem Geltungs8bereiche des Bunde®sgesebes vom 6. Juni 1870 angehört, ist von dem zu seiner Unterstüßung verpflihteten Armenverbande »Obdach«, der unentbehr- liche Lebensunterhalt, die erforderliche Pflege in Krankheitsfällen und im Falle seines Ablebens - ein angemessenes Begräbniß zu gewähren. Alinea 2 unverändert in der Fassung der Regierungsvorlage anzu- nehmen. Alinea 3 zu streichen.

An der Diskussion betheiligten \sich die Herren v. Kleist- Retow, welcher das Alinea 2 ebenfulls zu streichen beantragte, der Referent Graf zu Eulenburg, der Regierungs-Kommissar Geheimer Regierung§8-Rath Wohlers und der Graf Mielczynski. Dann wurde. das Alinea 1 in der Fassung der Kommission angenommen, die Alinea 2 und 3 gestrichen.

Die §F§. 2 und 3 der Regierungsvorlage wurden auf An- trag der Kommission gestrichen. §. 4 beantragte die Kom- misfion zu fassen:

»Jede Gemeinde bildet für sih einen Orts-Armenverband, sofern sie nicht nach den folgenden Bestimmungen einem, mehrere Gemein- den oder Gutsbezirke umfassenden einheitlichen Orts -Armenverbande Gesammt-Armenverbande) angehört oder einverleibt worden ist. Die

erwaltung der öffentlihen Arwenpflege steht in den Gemeinde- bezirken überall den, für die Verwaltung der Gemeinde - Angelegen- heiten dur die Gemeinde- Verfassung8sgeseße angeordneten Gemeinde- Behörden zu. Die Bestimmungen der Gemeinde - Vecfassungsgeseße Über die Verwaltung der Gemeinde-Angelegenheiten, insbesondere die Bestimmungen Über die Zuständizkeit des Gemeindevorstandes und der Gemeindevertretung sind überall auch für die Verwaltung der öffentlihen Armenpflege maßgebend.

_ Die in diesem Geseße der Gemeindevertretung zugewiesenen Ver- richtungen werden da, wo eine gewählte Gemeindevertretung nicht besteht, von der Gemeindeversammlung wahrgenommen.

Die ‘Ordnung der Armenverwaltung in der Rheinprovinz bleibt der Spezial-Geseßgebung vorbehalten. «

“An der Debatte betheiligten sich die Herren v. Below, von Kleist und der Referent. Dann wurden die Al. L und 2 an- genommen, die Abstimmung über Al. 3 bis nach der Abstim- mung Über §. 24 ausgeseßt.

ZU §. 5, welchen die Kommission zur unveränderten An- nahme empfiehlt, beantragte Hr. Beyer die Streichung. An der Diskussion betheiliglen fih die Herren Rasch, v. Kleist, der Referent und der Regierungs - Kommissar. Dann wurde der Paragcaph in der Fassung der Regierungs-Vorlage angenom- men. Die §F§. 6 und 7 wurden in folgender von der Kommission empfohlenen Fassung angenommen.

, 6, Jedes zur Theilnahme an den Gemeindewahlen bere{h- tigte Gemeindemitglied ist verpflichtet, eine unbesoldete Stelle in der Gemeinde-Axrmenverwaltung zu übernehmen und drei Jahre oder die sons: in den Gemeinde-Verfassung®8geseßen vorgeschriebene längere Zeit hindur fortzuführen. Von dieser Verpflichtung befreien nur folgende Gründe: 1) anhaltende Krankheit; 2) Geschäfte, die eine häufige oder lange dauernde Abwesenheit mit sich bringen; 3) ein Alter von 60 oder mebr Jahren; 4) die Verwaltung eines anderen öffentlichen Amtes, sowie ärztlihe oder wundärztiliche Praxis; 5) sonstige be- sondere, eine gültige Entshuldigung begründende Verhältnisse, über deren Vorhandensein, sofern die Gemeinde-Verfassungsgeseße nicht etwas Anderes bestimmen, von der Gemeindevertretung zu beschließen ist

Wer eine unbesoldete Stelle die geseßlich vorgeschriebene Zeit P durch wahrgenommen hat, is während der nächstfolgenden g langen Zeit von der Wahrnehmung einer solchen Stelle befreit. «

»F. 7. Wer ohne geseßlihen Grund die Uebernahme oder fernere Wahrnehmung einer unbesoldeten Stelle in der Gemeinde-Armen- Verwaltung verweigert, oder sich dieser Wahrnehmung thatsächlih entzieht, kann auf drei bis sechs Jahre des Rechts zur Theilnahme an den Gemeindewahlen und zur Wahrnehmung unbesoldeter Stellen verlustig erklärt und um ein Achtel bis ein Viertel stärker zu® den direkten Gemeindeabgaben herangezogen werden. Die Beschlußfassung hierüber steht, sofern die Eten nicht etwas An- deres bestimmen, der Gemeindevertretung zu; der Beschluß bedarf der Genehmigung der Aufsichtsbehörde. «

‘Den §. 8 empfahl die Kommission in folgender Fassung anzunehmen :

»Die Vorsteher von Korporationen und anderen juristischen Per- sonen sind verpflichte, den Gemeindebehörden auf deren Erfordern Auskunft über den Betrag der Unterstüßungen zu ertheilen, welche einem Hülfsbedürftigen des Gemeindebezinks aus den untex ihrer Verwaltung stehenden, einem Zwecke der Wohlthätigkeit gewidmeten Fonds gewährt werden. Vorsteher , welche diese Auskunft innerhalb der, entstehenden Falles von der Bezirks - Regierung zu bestimmenden Frist zu ertheilen unterlassen, werden mit einer Geldsirafe bis zu 10 Thaler bestraft. « /

Hierzu beantragten die Herren v. Kleist-Reßow und Gen.: statt des Wortes »Fonds8« das Wort »Stiftungen« zu seten. An der Diskussion nahmen der Graf Brühl und der Ober- Bürgermeister Rasch sowie der Regierungs- Kommissar, Geh. Ober-Regierungs-Rath Wohlers Theil, dann wurde der Antrag der Kommission mit “dem Amendement v. Kleist-Reßow ange- nommen. Der-§. 9 wurde in der Fassung der Regierung®- Vorlage angenommen. Für den §. 10 empfahl die Kommission folgende Fassung : :

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»Die Gutsbesißer haben in den Guts8bezirken die Kosten der öffentlihen Armenpslege gleih den Gemeinden zu tragen. Steht der Gutsbezirk nicht ausschließlich im Eigenthum des Gutsbesißers, so if auf dessen Antrag ein Statut zu erlassen, welLes die Aufbringung der Kosten der öffentlichen Armenpflege in dem Gutsbezirke ander- eitig regelt und den mit heranzuziehenden Grundbesißern oder Ein- wohnern eine entsprechende Betheiligung bei der Verwaltung -der Armenpflege einräumt. Die Feststellung des Statuts erfolgt, wenn sich die Beihei-igten nicht vereinigen, nach Anhörung derselben durch 18 Kreistag. Dasselbe unterliegt der Bestätigung der Bezirks-

egierung. « A / ; i

An der Diskussion betheiligten sich die Herren v. Kleist, Graf zu Eulenburg und der Regierungskommissar, Geheimer Regierungs-Rath Wohlers; dann wurde der Antrag der Kom- mission angenommen. §. 11 wurde in der Fassung der Re- gierung8vorlage angenommen, §. 12 in der folgenden Fassung der Komniission, gegen welche sih nur Herr Wilkens erklärte:

Soweit die Bersafjung der bestehenden Gesammt-Armenverbände nicht durch geseßliche oder durch statutarische Vorschriften geregelt i}, erfolgt diese Regelung dur ein nah Anhörung der Betheiligten von dem Kreistage zu beschließendes, von dex Bezirksregierung zu bestä- tigendes Statut.

Es wird für den Gesammt-Armenverband eine besondere, aus Abgeordneten der Gemeinden und Gutsbezirke bestehende Vertretung gebildet. Die Zahl der von den Gemeinden und dnl zu entsendenden Abgeordneten, sowie geeigneten Falles die Zahl der, dem Abgeordneten eines Gutsbezirkes einzuräumenden Stimmen wird nah dem Verbäliniß der von den Gemeinden und Gutsbezirken zu leistenden Beiträge zu den Kosten der gemeinsamen Armenpflege bestimmt, mit der Maßgabe, daß jede Gemeinde und jeder Guts- bezirk wenigstens einer Abgeordneten zu entsenden hat. Die WBh- geordneten der Gemeinden, zu denen jedoch in allen Fällen der Vorsteher der betreffenden Gemeinde gehören muß, werden von der Gemeindevertretung auf drei bis sechs Jahre gewählt. Die Vertretung des Gesammt-Armenverbandes wählt einen Vorsißenden und einen stellvertretenden Vorsißenden, in der Negel aus ihrer Mitte. Dem Vorsißenden kann eine Dienstunkosten-Entschädigung gewährt werden. Die Wahlen exfolgen nach den entspreczenden Vorschriften der Ge- meinde-Verfassung8geseße. Jn Beziehung auf die Verwaltung der ge- meinsamen Armenpflege stehen, nach Maßgabe der Gemeinde-Ver- fassung8geseße, der Vertretung des Gesammt - Armenverbandes die Rechte der Gemeindevertretung (Gemeindeversammlung), dem Vor- sibenden derselben aber die Rechte des Gemeindevorstehers (Gemeinde- vorstandes) zu. Die Vertheilung der Kosten der gemeinsamen Axmen- pslege auf die cinzelnen Gemeinde- und Gutsbezirke erfolgt, sofern

ie Betheiligten sich nit einigen, durch das Statut. Den einzelnen Gemeinden bleibt die Aufbringung des auf sie vertheilten Kosten- beitrages nach den Vorschriften derGemeinde-Verfassungs8geseße überlassen.

Die §§. 13 und 14 wurden auf Antrag der Kommission gestrichen und die §F§. 15 und 16 in folgender Fassung ange- nommen :

»§, 15, Gemeinden oder Gutsbezirke, welche einem der in dem §. 11 gedachten Verbände nicht angehören, können mittelst gegenseiti-

er Vereinbarung als Gesammt-Armenverbände eingerichtet werden. ie Art der Beschlußfassurg Über die gemeinschaftlichen Angelegen-

A die Vertretung des Gesammt-Armenverbandes nach außen, die ormen der Verwaltung und die Aufbringungs®weise der Kosten der

arp lde Armenpflege sind in diesem Falle durch ein von der ezirksregierung zu bestätigendes Statut zu regeln.«

»§. 16. Die Bestimmungen der §FF. 5 bis 7, betreffend die Bil- dung besonderer Deputationen und die Verpflichtung zur Annahme unbesoldeter Stellen , so wie die Bestimmungen des F. 8 kommen auch bezüglich der Gesammt - Armenverbände und deren Vertretung zur Anwendung.«

Die §§. 17 und 18 wurden in der Fassung der Regierungs®- vorlage angenommen. Für die §§. 19—23 empfahl die Kom-

mission folgenden einzigen Paragraphen anzunehmen : »Die in cinigen Landestheilen bestehenden Orts-Armenverbände

- (Armenfkfommunen U. \. w.), welhe den Vorschriften des Bundes-

eseßes Über den Unterstüßungs8wohnsiß vom 6. Juni 1870 nicht ent- prechen, werden in Orts-Armenverbände nach Maßgabe jenes Ge- seßes und des §. 12 dieses Geseßes umgewandelt. Dieselben erhalten ihre räumliche Begrenzung durch Beschluß der Kreistage unter Be- stätigung der Bezirksregierungen nach vorgängiger Anhörung der Be- theiligten. Es sind hierbei ihre bisherigen Grenzen thunlichst zu Grunde

zu legen, L Die durch Umwoandelung dieser Orts-Armenverbände erforder-

lihen Bestimmungen über das ihnen bisher angehörige und von ihnen verwaltete Vermögen erfolgen unter Wahrung der bestehenden Rechte der Religionsgesellschaften, Stiftungen und sonstigen juristischen Personen und üknter Vorbehalt des Rechtsweges für dieselben durch eine nah eingeholtem Gutachten der betreffenden Provinzialvertre- tungen zu erlassende Königliche Verordnung.« ;

Gegen diesen Antrag der Kommission exklärte sih der Re- gierungs - Kommissar, Geheimer Regierungs - Nath Wohlers, während der Referent Graf zu Eulenburg denselben befürworiete. Das Haus nahm den Antrag der Kommission an.

Es folgte hierauf die Diskussion Über den Zusagantrag der Kommission zu §. 4, Über welchen zuvor die Abstimmung aus- geseht war, sowie über den Antrag der Kommisfion, die F. 24

is 32 zu streichen. An derselben betheiligen sich der Referent Graf zu Eulenburg, der Regierungs8-Kommissar Geheimer Re- gierungs-Rath Wohlers, die Herren Graf Rittberg, von Kleist,

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Mevissen und der Minister des Jnnern Graf zu Eulenburg. Ein Antrag des Herrn von Bernuth auf. Zurückweisung der Çg. 24—32 und des Jusaßantrages zu §: 4 an die Kommission wurde abgelehnt und der Zusaßantrag zu §. 4 angenommen, wodurch die Streichung der §§, 24—32 der Regierung8vorlage beschlossen war. 7

Sodann -wurde ein Antrag des Herrn von Bernuth auf Vertagung der Diskussion angenommen.

Das Haus genehmigte vor Schluß der Sißung noc einen Antrag des Herzogs von Ratibor, an Jhre Majesiät die Kaiserin-Königin das Ersuchen zu richten, zu ertennen zu geben , ob und wann Allerhöchstdieselbe den Glückwunsch des Hauses entgegen zu nehmen wünsche.

Schluß der Sitzung 35 Uhr. :

Jn der heutigen (6.) Sißung des Herrenhauses, welche der Präsident Graf Eberhard zu Stolberg um 127 Uhr in Gegenwart der Regierungs - Kommissarien Ge- heimen Regier.-Räthe Wo hlers, Persius, Dr. Wollny 2c. eröffnete, nahm derselbe vor Eintritt in die TageLordnung das Wort, wie folgt:

Bevor wir in die Tage8Lordnung treten, habe ih dem Hause noch folgende Mittheilung zu machen.

In Veranlassung der gesiern hier durch den zeitigen Vor- fißenden im Staats-Ministerium , Staats - Minister Grafen von Itenplit , uns verkündeten Allerhöchsten Proklamation habe ih an Se. Majestät unmittelbar darauf die nachstehende telegraphische Meldung gerichtet :

Ero. Kaiserlich Königlichen Majestät erlaubt sich der unterthänigst unterzeihnete Präsident des Herrenhauses die ehrfurchtsvolle Anzeige zu erstatten, daß die soeben statigefundene Veröffentlihung Ew. Majestät Kundgebung über die Annahme der deutschen Kaiserwürde von dem Herrenhause mit freudiger Zustimmung und in der festen Zuversicht entgegengenommen isst, daß das Kaiserthum in Deutschland durch Ew. Majestät und Ullerhöchstderen Nachfolger in dieser Würde nicht minder zum Segen des ganzen Deutschlands gereichen merde, als das an dem heutigen Tage vor 170 Jahren inaugurirte Königthum in Préußen die Würde, die Macht, die Wohlfahrt und den Glanz dieses Königreichs begründet, gefördert und bis auf diesen Tag gemehrt hat. Das Herrenhaus, das in gleicher Treue wie zu dem Könige von Preußen zu dem deutschen Kaiser stehen wird, hat seinem Gefühle in einem begeisterten . dreimaligen Hoh auf Se. Majestät den König

Wilhelm, den deutschen Kaiser, Ausdruck gegeben. Graf zu Stolberg.

Darauf habe ich die Ehre gehabt, von Sr. Kaiserlich Königlichen Majestät noch gestern Abend nachstehende Antwort zu erhalten : :

ITch spreche dera Herrenhause meinen -tiefgefühlten Dank für seinen Zuruf zu dem sh heute vollzogenen geschichtlihen Ereignisse aus« Mösge es mir vergönnt sein, für das geeinte Deutschland den Grunts stein zu legen zu ciner so glorreichen Geschichte nach 170 Jahren, wie Preußen heute seit 170 Jahren vor der Welt dasteht.

Wilhelm.

Der Präsident fuhr sodann fort: Jh habe ferner die Mit- theilung zu machen, daß ih auf den Anirag des Herzogs von Ratibor, wie das Haus beschlossen hatte, bei Ihrer Majestät der Königin angefragt, ob Hochdieselbe es genehmigte, daß das Haus ihr seine Wünsche zu Füßen legen dürfte. Graf Nessel- rode hat die Güte gehabt, die Zeilen zu überbringen und fol- gendes Schreiben Jhrer Majestät der Königin zu meiner Kennt- niß gebracht. Es lautet:

»Auf JThre Meldung antworie Th mit der Bitte, den Präsiden- ten dex beiden Häuser des Landtages in Meinem Namen für den

Ausdru treuer Gesinnung aufrichtig zu danken. Jh werde Mich freuen, bei der siegreichen Einkehr unseres Königs diesen Ausdruck mit Jhm in Betreff Seiner neuen Stellung zu Deutschland persön- lich entgegen zu nehmen und beauftrage Sie, das gegenwärtig mit- zutheil: n.« :

Ich denke, wir können, da wir unsere Wünsche nicht selbst darbringen können, nicht anders antworten, als indem ich Sie bitte, mit mir einzustimmen in den Ruf: Jhre Kaiserlich Königliche Majestät die. Kaiserin-Königin Augusta, Sie lebe hoch! und abermals hoch! und nochmals hoch!

Das Haus stimmte begeistert in diesen Ruf ein.

(Schluß des Blattes.)

Die gestrige, um 125 Uhr vertagte Sißung des Hauses der Abgeordneten wurde um 1% Uhr wieder eröffnet.

- Der Präsident von Forckenbeck theilte die Namen der zu Mitgliedern der Adreß - Kommission von den Abtheilungen ge- wählten Abgeordneten mit.

Hierauf trat das Haus in die Tagesordnung cin.

Es erfolgte die feierliche Vereidigung von 8 Abgeordneten welche den ver füfungemaLgen Eid dis jeh noch nicht geleistet hatten. Von den Abgg. Krüger und Ahlmann (Sonderburg) war ein Schreiben an das Präsidium des Hauses eingegangen, in welchem dieselben erklärten, den verfassungsmäßigen Eid

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