1871 / 22 p. 2 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

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rung von Paris unterordnen zu können ; unser Verfahren ist uns t 00A but durch das Gebot des Krieges und die Pflicht, ie deutschen Heere gegen neue Angriffe der Pariser Armee zu ern. i : 0 a Daß die deutsche Artillerie nicht absichtlich auf Gebäude \chießt , welhe zum Aufenthalt von Frauen , Kindern und Kranken bestimmt sind, braucht kaum versichert zu werden, bei der Gewissenhaftigkeit, mit welcher unsererseits die Genfer Kon- vention auch unter den schwierigsten Verhältnissen beobachtet worden ist. Wegen der Bauart der Festung und der Ent- fernung , aus der die Batterien jeßt noch feuern, is eine zufál- lige Beschädigung solcher Gebäude s{wer zu verhüten , gleich wie die Verwundung und Tödtung nicht militärischer Per- sonen , die bei jeder Belagerung zu beklagen sind. Daß die peinlichen und von uns lebhaft beklagten Vorfälle in einer Stadt wie Paris in größerem Maßstabe als in anderen Festungen mit einer Belagerung verbunden sein müssen, hätte von der Befestigung oder von hartnäckiger Vertheidigung derselben abhalten sollen. Aber keiner Nation kann gestattet werden, ibre Nachbarn mit Krieg zu überziehen und im Laufe desselben ihre Hauptfestung durch Bezugnahme auf die dort wohnenden unbewaffneten Und neutralen Einwohner und auf die vorhandenen Hospitäler schüßen zu wollen, in deren Mitte die bewaffneten Heere nach jedem Angriffe ihre Deckung suchen und sich zu neuen Angrifsen rüsten können. j Ich ersuche Ew. 2c. ergebenst , diese Antwort geneigtest zur Kenntniß der Herren Mitunterzeichner des Schreibens vom 13. d. M. bringen und die erneuerte Versicherung meiner vor-

__ zUgli Hochachtung genchmigen zu wollen. A G E A on Bismar&.

An |

Se. Excellenz den Gesandten der schwei-

zerischen Eigene e Herrn Kern. aris.

Das Herrenhaus seßte im Verlauf seiner heutigen

Sigkung die Berathung des Gesehentwurfs, betresfend die Aus- enes des Bundes8gesehes über den Unterstüßungs8wohnsiß, fort. In §. 72 empfahl die Kommission, die beiden leßten Alinea zu streichen und denselben nur in dem Alinea 1 nach der Re- gierungsvorlage in folgender Weise anzunehmen:

»Die Erstattung bereits verau®gabter Unterstüßungsfosten kann ein Armenverband in allen Fällen, soweit nicht die §F. 50 ff., Ve- treffend das Verfahren in Streitsachen der Armenverbände, zur An- wendung fommen, nur im gerichtlichen Verfahren beanspruchen.«

Nach kurzer Diskussion, an der sih der Referent, der Re- gierungskommissar Geheimer Regierung8-Rath Wohlers und Herr Wilckens betheiligen, ward der Antrag angenommen. Der

. 73 ward in der Fassung der Regierungsvorlage genehmigt. Dem §. 74 empfahl die Kommission folgende Fassung zu geben:

»Die in diesem Gesehe den Bezirks-Regierungen, resp. den Land- räthen überwiesenen Verrichtungen sollen in der Provinz Hannover von den Landdrosßeien, resp. den Amtshauptmännern, wahrgenom- men werden. Ebenso treten au p Provinz Hannover die Amtsver-

en an die Stelle der Kreistage. j A in Erlaß der im §. 36 gedachten Königlichen Verordnung wird die Verwaltung des Landarmenwesens a) für die Provinz Schleswig-Holstein der Regierung zu Schleswig, Þ) für den fommunal- ständischen Verband des RegierungLbezirks Wiesbaden mit Ausnahme des Stadtkreises Frankfurt a. M. der Regierung zu Wiesbaden, c) für den Regierungsbezirk Sigmaringen der Regierung zu Sigmaringen, Übertragen. /

Jür das Jadegebiet werden die in den FF. 51 bis 64 und 70 er- wähnten Verrichtungen der Deputation für das Heimathwesen der Landdrcostei zu Aurich ‘Übertragen; im übrigen wird für das gedachte Gebiet die Zuständigkeit der Behörden durch Königliche Verordnung

eregelt.« ¿N j

G Das Haus genehmigte den Antrag ohne Diskussion und ebenso die §§. 75 und 76 ohne Diskussion nach der Fassung der Regierun E Ri G. 77 empfahl die Kommission in folgender Fassung anzunehmen : :

/ ee dem 1. Juli 1871 treten alle, mit den Vorschriften des gegenwärtigen Gesehes in Widerspruch stehenden oder mit denselben

nicht zu vereinigenden geseßlichen Bestimmungen außer Kraft. Jns-

dere treten außer Kraft: A beso Für die Provinzen Preußen, Brandenburg, Pommern, Posen,

Sachsen, Wesifalen und die Rheinprovinz: a). das Geseß Sie Verpflichtung ur Armenpflege vom 31. Dezember 1842 (Ges. Samml. 1843 S. 8) mit der Maßgabe, daß die -im §. 6 unter Z dieses Geseßes erwähnten, zur Zeit der Verkündigung desselben bereits in Ausführung gekommenen Veränderungen von Gemeinde- bezirken nach wie vor als rechtsbeständig zu betrachten sind, Þþ) das _Gesepß zur Ergänzung der Geseße vom 31. Dezember 1842 über die Verpflichtung zur Armenpflege 2c. vom 21. Mai 1855 (Ges. Samml. S. 311) c) der §. 5 der Verordnung, betreffend die Einführung der im wesirheinischen Theile des Regierungsbezirks Coblenz geltenden Geseße in dem vormals-hessen-homburgischen Oberamte Meisenheim vom 20. September 1867 (Ges. Samml. S. 1535 f.) und die dort allegirte Verordnung vom 15. Oktober 1832.

92) Für die Provinz Schleswig-Holstein die Armenordnung vom 29. Dezember 1841 (Schlesw.-Holst. Ges.-Samml. S. 267 ff.) mit Ausnahme derjenigen darin enthaltenen Bestimmungen, welche die geseßliche Alimentationspfliht der Verwandten, die Verpflichtung der Dienstherrschaften gegenüber den Dienstboten die Ansprüche cines Armenverbandes auf Erstattung bereits v:rausgabter Unterstüßungs- kosten oder cin Erbrecht des Armenverbandes in den Nathlaß eines unteistühten Hülfsbedürftigen begründen; desgleichen die §F 7 bis 15 des Patents, betreffend die Niederlassung und Versorgung von Aus- ländern vom 5. November 1841 (ebenda S. 243 ff}.). :

3) Für die Provinz Haunover: a) die Verordnung Über die Be- stimmung des Wohnorts 2c. vom 6. Juli 1827 (Hannoversche Geseß- Samml. S. 69 ffff.) mit der Maßgabe, daß die nah den Gemeinde- Verfassungsgeseben durch den Erwerb des Wohnrechts bedingten Rechte und Pflichten fortan durch den Wohnsiß (juristishes Domizil) in der betreffenden Gemeinde begründet werden ; þ) das Gesey wegen Be- handlung erkrankter, der Gemeinde 2c. nicht angehöriger Armen vom 9, August 1838 (ebenda S. 195 ff.); c) die §F§F. 48 und 49, sowie die auf das Armenwescn Bezug habenden Bestimmungen der F§. 28 ff. des Geseßes über die Verhältnisse der Juden vom 30. September 1842 (ebenda S. 211 ff.). i

4) Für das ehemalige Kurfürstenthum Hessen die Verordnung, enthaltend Maßregeln der Sichecheitspolizei wegen der erwerbs- oder heimathlosen 2c. Personen vom 29, November 1823 (Kurhessische Ges. Samml!. Seite 57 }.). :

5) Für das ehemalige Herzogthum Nassau das Geseß , betreffend die Verwaltung der öffentlichen Armenpflege vom 18. Dezember 1848 (Nafsauisches Verordnungs-Biatt S. 303 ff.); jedo a) mit der Auë- nahme des §. 9, soweit derselbe die geseßliche Alimentation®2pslicht der Ehegatten und der Verwandten zu seinem Gegensiande hat, b) mit Ausnahme des § 16 sub 83 bis zu weiterer Bestimmung, c) mit Aus- nahme des §. 20 sub 3 und des F. 287 und 4) vorbehaltlich der, die Verwaltung des Centralwaisenfonds betreffenden Bestimmung des §. 75 dieses Gesehes. : :

6) Für die ehemaligen bayerischen Landestheile die Verordnung über das Armenwesen vom 17. November 1816 (Bayerisches Gesehß- blatt S. 780 ff.), das Geseß Über die Heimath vom 11. September 1825 (ebenda Seite 103 ff) n R, Über Ansässigmachung

. Septbr. 1825 E und Verehelichüung vom E (ebenda Seiie 133 ff.), das Geseß über die Unterstüßung und Verpflegung hülfsbedürftiger und etger Personen vom 25. Juli 1850 (ebenda S. 341 ff.).

Es werden überdies alle geseßlichen Bestimmungen aufgehoben, welche die Erhebung einer Abgabe von öffentlichen Lustbarkeiten zu Armenzweken vorschreiben, vorbehaltlih der Befugniß der (Hemeinde- behörden , die Einführung oder Forterhebung solcher Abgaben nach Maßgabe der Gemeinde-Verfassungêgeseße zu beschließen.«

An der Debatte betheiligen sih der Referent, der Re- gierungs - Kommissar, Geheimer Regierungs-Rath Wohlers, v. Kleist und Wilcken8, worauf das Haus diesen Antrag der Kommission annimmt und schließlich das ganze Gese mit Titel und Ueberschrift genehmigt.

Es folgte als zweiter Gegenstand der Tagesordnung die Schlußberathung über den Geseßentwurf, betressend einige Abänderungen der Wegegeseßgebung in der Provinz Hannover. Der Referent Herr Nas empfahl seinen Antrag: den Geseß- entwurf in Uebereinstimmung mit dem Beschlusse des Abge- ordnetenhauses anzunehmen , und das Haus trat diesem An- trage ohne Diskussion bei.

Es folgte als dritter Gegenstand der Tage§ordnung der Be-

richt der Budget-Kommission über den Geseßentwurf, betreffend

die Feststellung des Staatshaushalis-Etats für das Jahr 1871. An der Generdäl-Diskussion betheiligten sih der Referent, Herr von Rabe, die Herxen von Kleist und Baron Senfft von Pilsach, sowie der Finanz-Minister Camphausen Eine Spezialdiskussion fanb nicht statt, und das Haus genehmigte den Antrag der Kommission, welcher folgendermaßen lautet:

1) das von der Kommission bei der Berathung der Vorlage beob- achtete, von der Bestimmung d-:8 §. 21 der Geschäfts-Ordnung ab- weichende Verfahren nachträglich zu genehmigen;

2) den Staatshaushalts-Etat für das Jahr 1871 in der Fassung, in welcher derselbe aus den Berathungen des Hauses der Abgeordneten hervorgegangen is, anzunehmen; A8

3) den Prinzipal - Anirag der Petition des ständigen Central- Aus\c{hu}ses des Kongresses deutscher Pferdezüchter vom 10. Dezember v. J. in Erwartung des besondern Berichts über den eventuellen An- trag durch den Beschluß zu 2. als erledigt anzunehmen.

Es folgte der mündliche Bericht der Budget - Kommission -

über die Petition des ständischen Central-Ausschusses des Kon-

resses deutscher Pferdezüchter auf Trennung des Etats für die dauptgestüte von dem der Landgestüte im Staatshaushalts Etat pro 1871. Die Kommission beantragle :

1) der Petition des Vereins der Pferdezüchter darin beizutreten, der Königlichen Staatsregierung zu empfehlen, vom nächsten Jahre an dem Etat der Gestütsverwaltung eine statistische Uebersicht beizu- geben über den Betrieb der Gestütverwaltung, sowie einen Nachweis Über die von den Hauptgestüten an die Landgestüte abgegebenen Be« \{chäler aus einem mehrjährigen Zeitraume, mindestens der drei leßten

ahre ; I N die Königliche Staatsregierung wolle in Erwägung ziehen, ob es sih nit empfehle, die Verwaltung der Landgestüte unabhängig von der der Hauptgestüte zu stellen.

303 :

An der Diskussion betheiligten sich der Referent Herr von Below, Graf Münster, Herr Rasch, Herr von Waldow- Steinhöfel, Baron Senfft von Pilsach und der Regie- rung®#-Kommissar Geh. Regierungs-Rath Dannemann, wor- auf der Antrag dec Kommission angenommen wurde.

Es folgte als leßter Gegenstand der Tagesordnung der Bericht der Justizkommission über die Petition des Herrn von Wedell auf Braunsfort wegen verweigerter Bestätigung einer errichteten Fideikommißstiftung.

Die Kommission empfahl die Ueberweisung an die Staats- regierung zur Berücksichtigung. Das Haus genehmigte diesen Antrag, worauf der Präsident die Sißung um 3% Uhr {loß. Die nächste Sißzung konnte der Präsident wegen Mangels an Berathung®material noch nicht anberaumen.

Aus den lehten Rapporten der Feldposterpedition der

D. Neserve-Division :

Die Abholung der Korrespondenz Seitens dec Truppen- theile hat nicht so regelmäßig ‘cattgefunden als sonst, was da- durch veranlaßt ist, daß die Feldpost getrennt von der Division marschirte, Denn während die Truppentheile der 3. Reserve- Division am 19. Dezember von Boulzicourt ab über Launois, Chaumont, Montcornet in Gefechts8formation in der Richtung nach Ham abrücten, mußte die Feldpost der Sicherheit woegen mit dem Fuhrpark unter Kommando des Majors Haack über Laon und La Fère marschiren.

Diese Trennung von der Division wirïte auf den Dienst- betrieb im Allgemeinen störend ein, indem sih fowohl die Ab- holung, als auch die Nufgabe der Korrespondenz auf cinzelne Tage Tonzentrirte. Vom 7. Januar ab is erst wieder eine regel- mäßige, täglich einmalige Postverbindung und zwar mit dem Geldpostrelais in Foucaucourt hergestellt. Vorher wirkten ver- schiedene Verhältnisse darauf ein, eine regelmäßige Postverbin- dung zu hindern. Wir konnten die Marschquartiere nicht im- mer rechtzeitig erfahren und deshalb nur verspätet das General- Postamt und die Etappen - Postdirektion der 1. Armee davon benachrichtigen. Hierzu kam der Mangel an telegraphischer Ver- bindung in der Gegend, in welcher wix marschirten. Von den zunächst gelegenen Feldpostrelais waren wir mit Rücksicht auf die jeßige Jahreszeit zu einem regelmäßigen Postverkehr zu weit entfernt. Bis zum 6. Januar Abends marschirten wir getrennt von der Division beim Fuhrpark und waren fast fortwährend auf dem Marsche; und da die Marschquartiere mehrmals noch unter- wegs anders bestimmt wurden, so konnten uns ungeachtet der getroffenen Vorsicht8maßregeln die Postillone nicht rechtzeitig wieder erreichen. So wurde z. B, am 6. Januar als Marsch- quartier für uns Roisel bestimmt; wir kamen jedoch in Folge einer inzwischen eingegangenen anderen Ordre nah Boucly; ebenso sollten wir am 7, Januar nach Combles, mußten jedoch später nah Herbécourt gehen. Die Folge davon war, daß der am 1, Januar mit einem Feldposttrans8port über

L nah Laon abgefertigte Posiillon uns erst Tagen und der am 5. Januar Morgens von Roye aus nach Montdidier und von da weiter nach Amiens abgehende Postillon uns erst nah 3 Tagen wieder er- reichen konnte. Diese Umstände, die jehige kalte Jahreszeit und die mangelhaften Einrichtungen zum Heizen der Zimmer in Frankreich wirkten sehr störend auf den Dienstbetireb im AU- gemeinen ; jedoch wurde vor Allem darauf Bedacht genommen, die abgehenden und ankommenden Feldposten so {nell als nur möglich zu bearbeiten. h

Vayern. München, 20. Januar, (T, D.) Jm Ver- laufe der heutigen Sißzung der Abgeordnetentammer sprachen Neumaier und Pfahler gegen , Hohenadel , Sellner, Fischer und Schmitt für die Verträge. Der Minister des Auswärtigen Graf Bray mahnte , veranlaßt durch Pfahlers Ausfälle, zur Mäßigung. Morgen Fortseßung der Debatte.

Landtags - Angelegenheiten.

Berlin, 20. Jauuar. Der dem Hause der Abgeordneten vorgelegte Entwurf eines Gesezes, die Uebertragung

der Verwaltung und Beaufsichtigung des Volks--

\hulwesens in der Provinz Hannover 2c., lautet:

Wir Wilhelm , von Gottes Gnaden König von Preußen 2c. verordnen unter Zustin mung dér beiden Häuser des Landtages für die Provinz Hannover, was folgt: i

, 1, Die bisherige Zuständigkeit der Konsistorien in der Pro- vinz Hannover, "mit Einschluß des Ober-Kirhenraths in Nordhorn, in Volks\chulsachen geht vom 1. April 1871 unter der Oberaufsicht Un- seres Ministers der geistlichen 2c. Angelegcenhciten auf die Landdrosteien ber, Jn Anschung der Ertheilung des Religicnsunterrihts haben

si die Landdrosteien mit den zuständigen kirhlichen Oberen in Ein- V ANE zu H lichen A

ei denjenigen fir en Aemtern, welche gleichzeitig mit einer S@wulstelle verbunden sind, verbleibt das Berufungs- oder Bestäti- P so wie die Aufsicht und Disziplin über die Jnhaber der- elben in ihrer Eigenschaft als Kirchenbearate den firchlichen Behörden.

, 2. Das Provinzial-Schulkollegium für die Provinz Hannover nimmt in der Verwaltung und Beaufsichtigung des Volks\hulwesens den Landdrosteien gegenüber dieselbe Stellung ein, wie diese dur die JInsiruftion vom 23 Oftober 1817 (Ges. - Samml. 1817, Nr. 438, S. 237) und die Kabinets - Ordre vom 31. Dezember 1825 (Ges.- Samml. 1826, Nr. 982, S. 5) den Konsistorien und demnächst den Provinzial-Schulkfollegien t en Regierungen gegenüber zugewiesen ist.

§. 3. Für die geshäftliGe Behandlung der Schulsachen bei den

Landdrosteien sind die allgemeinen, über den Geschäftsbetrieb bei diesen Bchörden bestehenden Vorschriften maßgebend.

F. 4. Mit der Ausführung dieses Geseßes werden Unsere Minister der geisilichen 2c. Angelegenheiten und des Jnnern beauftragt.

Urkundlich 2c.

Der dem Hause der Abgeordneten gleichfalls vorliegende Entwurf eines Gesegzes, betreffend das Expropria- tionSverfahren in der Provinz Hannover 2. hat fol- genden Wortlaut:

Wir Wilhelm , von Gottes Gnaden König von Preußen 2c. Tee mit Zustimmung beider Häuser des Landtages der Monarchie, was folgt:

§..1, Die im §. 35 des Landesverfassungs-Gescbes für das vor- malige Königreich Hannover vom 6. August 1849 (Hannoversche Geseßz-Sammlung Seite 141) vorgesehene Obliegenheit des Staats- rathes bei dem Verfahren über zwangsweise Abtretungen wird Un- serein Staats-Ministerium überiragen.

§ 2. An die Stelle des §.3 des Geseßes vom 8. Juni 1866, be- treffend die gezwungene Abtretung von unbeweglichem (Ligenthum im Gehiete der vormals freien Stadt Frankfurt a. M. (Geseß- und Sta- tuten-Sammlung der freien Stadt Frankfurt, Band 16 Seite 357) tritt folgende Bestimmung: :

Eine folhe gezwungene Abtretung kann nur durch gerichtliches Erkenntniß in Folge eines Königlichen Erlasses verfügt werden, welcher das Expropriations-Geseß auf alle bei dem fraglichen Unternehmen vorkommende Entäußerungen für anwendbar erklärt.

Urkundlich 2c.

Die Nr. 23 des »Preußischen Handels - Archiv8« "enthäkt- Geseßgebung: Jtalien: Dekret, betreffend die Zollfreiheit von Civitavecchia. Niederlande: Accise von inländishem Bier und Essig in den Niederlanden. Costarica: Dekret, betr. die Tabaks- cinfuhr. Statistik: Zollverein: Provisorishe Abrehnung über die gemeinschaftliche Einnahme an Rübenzuckersteuer für die Betriebs- periode vom 1. Januar bis 31. Augusi 1870. Norddeutscher Bund: Preußen: Die preußishen Banken in den Jahren 1867 bis 1869. Bremen: Statistische Aufstelungen über Bremens Handel und Siff- fahrt im Jahre 1869. Belaien: Dec auswärtige Handel und die Schiffahrt Belgiens im Jahre 1869. Rumänien: Handelsbericht aus Galaß. e Mittheilungen: Berlin. Bielefeld. Cöln. Christiania. Wasa. Calmar. Beilage: Verzeichniß der Konsuln des Norddeutschen Bundes.

Das Januarheft des »Centralblattes für die ge- sammte Unterrichts-Verwaltung in Preußen« hat folgen- den Jnhalt: Ministerium der geisilihen 2c. Angelegenheiten. Unzu- lässigfeit der Berufung gegen eine von dem Ressorthef unter Ein-- stellung des Disziplinarverfahrens verhängte Ordnungsstrafe. An- rechnung der Militärdiensizeit bei Pensionirung und Jubiläen von Beamten. Schulstatistik. Bescheid an den Senat der Königlichen Akademie der Künste zu Berlin betreffend die Anordnung der Bilder auf der leßten großen Ausstellung. Stellung der Staatsregierung zu der Frage über das Dogma von der Jnfailibilität in ihren praktischen Konsequenzen fürUniversitäten und höhere Schulen. Habilitationsleistun- gen der Universitäts-Professoren. Dauer des akademischen Bürgerrechts für Studirende der Medizin. Form der Anstellung von fkaiholishen Geistlichen an höheren Schulen. Erweiterung dex Berechtigungen der Realschulen erster Ordnung. Befugniß bürgerliher Gemeinden zur- Gründung und Unterhaltung höherer Unterrichtë-Anstalten. Turn-- unierricht an den Gymnasien der Provinz Brandenburg und in der Provinz Schleswig-Holstein. Kurze Mittheilungen: Ankauf einer Bibliothek für die Landesshule Pforta. —- Jnstruktion für die Prüfung pro schola et rectoratu im Regierungsbezirk Wiesbaden. Anerken- nang Königlich württembergischer Prüfung8zeugnisse für Kandidatinnen des Lehrfaches in Preußen. Kontrolirung des Präparanden-Unter- rihts. Lehrer-Konferenzen im Regierungsbezirk Liegniß. Turnkurse an den Seminarien der Provinz Schleswig-Holstein. Disziplinar- behörden über Lehrer in der Provinz Hannover. Bewilligung einer Unterstüßung an einen im Dis8ziplinarweg entlassenen Lehrer} Auf- bringung derselben. Mitwirkung det geistlihen Amts bei Berufung der Lehrer in den Städten der Kurmark. Kurze Mittheilungen: 1) Eröffnung des neuen Seminargebäudes in Mörs. 2) Kursus für Elementarlebrer im pomologischen Jnstitut zu Proskau. 3) Empfch« lung einer Schrift übec Ackerbau und Viehzucht. Nachrichten über Kirchen- und Schulwesen in Elsaß und Lothringen. Religiöse Aus- bildung solcher die Elementarschulen besuchenden Kinder, welche \sich nicht zur Konfession- des angesiellten Lehrers bekennen. Volfks\{Ul- Lesebücher in der Provinz Schle8wig-Holstein. Landwirthschaftliche Fortbildungsschulen im Regierungsbezirk Königsberg. Fürsorge für E E in den Schulen der Stadt Berlin. Personal=

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