1871 / 28 p. 1 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

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Der verbleibende Emissionsbetrag von Thlr. 20 400,000 (3,000,000 Pf... St.) ist für England reservirt und soll in Löndon bei der

London ad Stock Bank die Subskription hierauf gleichzeitig eröffnet werden.

ur die Subskription in England werden auss{ließklich Sterling - Stücke in Pfd. St. 100 (Thlr. 680), Pfd. St. 500 (Thlr. 3400), Pfd. St. 1000 (Thlr. 6800) ausgefertigt. Alle in Pfund Sterling ausgestellten Stücke, und zwar auch die in Deutschland ausgegebenen, Werden mit dem englischen Stempel und der Kontrasignatur der London Joint Stock Bank verseßen.

Berlin, den 19. Januar 1871.

General-Direktion der Seehandlungs-Sozietät.

(gez.) Guenther.

HYaupt-Sank-Direktorium. (gez.) Ve Dechend. Boese.

Bedíing

ungen.

Subskription auf 30,600,000 Thaler oder 4,500,000 Pfd. Sterling sünsjährige fünfprozentige Schaßanweisungen des Norddeutschen Bundes. Il Emission.

Ar t. 1. Die Subskription findct gleichzeitig bei den in der Bekannt- machung vom 19. Januar 1871 bezeihneten Stellen am Donnerstag, den 26. Januar und am Freitag, den 22. Januar a. e. von 9 Uhr Vormittags bis 1 Uhx und von 3—5 Uhr Nachmittags ftatt und wird alsdann geschlossen. s r 2.

Die Schaßanweisungen werden nach Wahl der Subsfkribenten in Stüken über 200 Thaler, 500 Thaler, 10(0 Thaler oder in Stücken Über 100 Pfd. Sterl. (680 Thaler), 500 Pfd. Sterl. (3400 Thaler) Und 1000 Pfd. Sterl. (6800 Thaler) ausgefertigt und mit Zinêcou- pons auf fünf Jahre , vom 1. e 1870 ab, versehen.

| rt: 8,

Der Subsfkriptions8preis is auf 964 Prozent festgeseßt, zahlbar in Thaler-Währung, bei Stücken Über Pfd. Sterl. nah dem Werth- verhältniß von 6 Thlr. 24 Sgr. für 1 Pfd. Sterl. :

Außer dem Preise hat der Subskribent die Stückzinsen für den beigegebenen laufenden Zinscoupon vom 1. November 1870 ab bis zum Tage der Abnahme zu s L

rt. 4.

Bei der Subskription muß eine Kaution von zehn Prozent des Nominalbetrages hinterlegt werden. Dieselbe is entweder in baar oder in solchen nah dem Tagescourse zu veranschlagenden Effekten zu hinterlegen , woelche die H V elle als zulässig erahten wird.

r

Wenn sich eine Ueberzreichnung der aufgelegten Summe von 30,600,000 Tólr. oder 4,500,000 Pfd. Steel. ergeben sollte, so werden die Subsfkriptionen verhältnißmäßig reduzirt, cs bleibt jedo vor- behalten, die Zeichnungen auf kleine Beträge in särkerem Verhältniß zu berücksichtigen. Den Subsfkribenten steht über den in Folge der Reduktion überschießenden Theil der Kaution die fceie

Verfügung zu.

In welchem Verhältniß die Zutheilung der Zeichnungsbeträge erfolgt, ivird baldmöglichst O 4a werden. r

Von dea zugetheilten Nominalbetrage ist: am 7. Februar 1871 Ein Drittel, am 3. März 1871 Ein Drittel, ; am 3, April 1871 Ein Drittel in abgerundeten , durch die zugetheilten Stücke darstellbaren Sum- men gegen Aushändigung von Jnterimsscheinen zu. berichtigen.

Gür zugetheilte Beträge unfer 3000 Thlr. oder unter 500 Pfd. St. ist keine successive Abnahme gestattet und sind folhe am 7. Februar 1871 ungetheilt zu reguliren.

_Vollzahlungen können vom 7. Februar 1871 ab jederzeit, Raten- zahlungen nur an den bezeichneten Terminen geleistet werden.

Die Abnahme der Jnterimsscheine muß an derselben Stelle erfol- gen, welche die Zeichnung angenommen hat.

Nach vollständiger Abnahme - wird die hinterlegte Kaution ver- rechnet resp. zurückgegeben. dre

T.

Jeder Subskribent erhält Über seine Zeichnung und die geleistete Kaution eine Bescheinigung, auf welcher die gegenwärtigen Be- dingungen wörtlich vermerkt sind.

Bei vollständiger Berichtigung des zugetheilten Betrages i} - die Bescheinigung zurückzugeben; bei successiver Empfangnahine der Jnterims- ae (Art. 6) vorzuzeigen, Behufs Abschreibung der abgenommenen Beträge.

Art 8.

Gegen Rückgabe der Interimsscheine werden den Jnhabern der- selben die mit Coupons versehenen Sckaß-Anweisungen ausgereicht, sobald die leßteren fcrtig gestellt sind. Die Ausreihung wird jeden- falls nur bei inländishen Subskriptionsstellen stattfinden.

G Ti Nähere hierüber wird seiner Zeit öffentlich bckannt gemacht erden.

[225] Aufkündigung Kur- und Neumärkischer Pfandbriefe.

Die in dem beigefügten Verzeichniß aufgeführten Vfandbricfe

sollen in dem nächsten Jinstermin | IJohonnis d. J. von dem Nitterschaftlihen Kredit-Institut eingelöst werden.

Wir fordern daher die Jnhaber auf, gedachte Pfandbriefe nebst Talons und denjenigen Zinscoupons , welche auf einen späteren als den vorbezeichneten Fälligkeitstermin lauten, unverzüglich an unsere Hauptkasse oder an eine unserer Provinzial - Ritterschaftskassen einzuliefern. Ueber die Einlieferung wird Rekognition ertheilt und diese demnächst im Fälligkeits-Termin bei derjenigen Kasse, bei welcher die Einlieferung erfolgt ist, durch Verabfolgung der Valuta eingelöst twerden. Diejenigen Inhaber gekündigter Pfandbriefe, welche dieselben

nicht bis zum 1, März d. T.

einliefern, haben zu gewärtigen, daß alsdann diese Pfandbriefe auf ihre Kosten nochmals aufgerufen werden; diejenigen aber, welche weiterhin die Einlieferung bei einer der Provinzial-Rítterschaftskassen

bis zum / 14. Juli d. J. oder bei unserer Hauptkasse bis zum 14. August d. J. i

nicht bewirken, habeu zu erwarten, daß sie nach Vorschrift de: Aller- höchsten Ordre vom 15. Februar 1858 und des Regulativs vom 7. Dezember 1848 (Geseß-Sammlung 1858 S. 37, 1849 S. 76) mit den in dem Pfandbrief ausgedrückten Rechten, insbesondere mit dem der Spezial-Hypothek präkludirt und mit ihren Ansprüchen auf die bei dem Kredit - Jnstitut zu deponirende Valuta werden verwiesen werden. j , Falls die zum Umtausch gekündigten Pfandbriefe bei der Hau pt- Ritterschaftsfkasse eingeliefert werden, wird die unterzeichnete on von ihrer Befugniß, gegen die Einlieferung zunächst

ekognitionsschein zu ertheilen, zur Bequemlichkeit der Jnhaber bis au Weiteres feinen Gebrauch machen, vielmehr gegen Einlieferung der gekündigten Pfandbriefe sofort die Ersabpfandbriefe aushändigen.

Auch erfolgt die Einziehung der auf Umtausch elinhigen Pfand- briefe und die Aushändigung der Ersaß-Pfandbriefe immer fosten- frei für den Pfandbriefs-Tnhaber, sofern er dabei nicht selbs etwas versäumt. Berlin; den 18. Jannar 1871. Kur- und Neumärkische Haupt-Ritterschaftsdirektion. Graf v. Haeseler. L. v. Tettenborn.

s: Verzeichniß gekündigter und einzuliefernder Kur- und Neu-

Betrag.

Provinz. | Gold. |Courant.

A : Thlr. Thlr.

Durch Umtausch einzulösende Pfandbriefe. 11,212 Birkho!z 2c. Neumark 4 1000 37,483 Hammer » ; 200 37,492 » » i 100 39,596 Zeestow, .Mittelmark 1000 Y

Anth. 1. 2c.

39,597 1000

39,598 1000 39,603—39;606 : 39,608 —39,611

39,613

39,614 39,617—39,620 39,622

39,623

39,624

39,626

39,627

39,629

39,631 [226] Bekanntmachung.

Die im Weihnachtstermine 1870 fällig gewordenen Zinsen \o- wohl der 4- als auch der 35 proz. Großherzoglih Posenschen Pfand- briefe werden gegen Einreihung der betreffenden Coupons nebst Spezifikationen vom 1. bis 15. Februar 1871, die Sonntage ausgenommen, in den Vormittagéstunden von 9 bis 12 Uhr, in Berlin an der Kasse des Unterzeichneten (wo auch die Schemata zu den Coupon-Spezifikationen unentgeltlich zu haben sind) und in Bres- lau durch den Sclesishen Bankverein ausgezahlt. Nach dem 15. Februar wird die Zinsenzahlung ges{lossen und können die nicht erhobenen Zinsen ers im Johannistermine 1871 gezahlt werden.

Berlin, den 24, Januar 1871.

T. Mart. Magnus, Behrenstraße 46,

Hierbei Verlust-Liste Nr. 163.

Numnmier. Gu t.

1000 1000 1000 1000 1000 500 500 500 300 300 300 100

ELEGEWEEBEWWBWWBELLEL G EEEBQBSGSWELEBGBBUWHL

für das Vierteljahr. Insertionspreis für den Raum einer Druckzeile 27 Sgr.

Alle Post - Anstalten des In- und

Auslandes nehmen Sestellun für Berlin die Expedition des übnigl Preußischen Staats - Anzeigers:

Zieten- Plas Nr. 83.

Me 28.

Se. Majestät der SUA haben Allergnádig} geruht: Dem Sanitäts-Rath Dr. Methner zu Breslau den Charakter als Geheimen Sanitäts-Rath zu verleihen.

Der Königliche Legations-Rath, Ehren-Ritter des Johanniter- Ordens, Ferdinand von GerS8dorff, als Premier-Lieutenant der Landwehr zur Dienstleistung beim Königs-Grenadier-Re-

iment (Nr. 7) kommandirt, wurde am 19. d, Mts. bei Ver-

leibigung der Höbe von Garche an der Spitze seines Quges von einer feindlihen Kugel in die Brust getroffen und ver- schied wenige Sekunden darauf. mon E

In der Blüthe der Jahre, furchtlos und tréu, wie in seinem ganzen Leben, ging er woblvorbereitet dem Heldentode entgegen.

Namens der Mitglieder des Bundeskanzler-Amtes und des Auswärtigen Amtes widme ih zum Ausdru der herzlichen Theilnahme Aller, die mit dem Verewigten in geschäftlichen Beziehungen standen, diese Anzeige seinen zahlreichen Freunden.

Versailles, den 21, Januar 1871. von Bismark.

Bekanntmachung, betreffend die Aus8gabe von Shazanweisungen des Norddeutschen Bundes.

Unter Bezugnahme auf die Bekanntmachung des Herrn Bundes8kanzlers vom 1. d. M. (Bundesgesecß-Blatt Seite Ly, laut welcher auf Grund des §. 4 des Geseßes vom 21. Juli v. J., betreffend den außerordentlichen Geldbedarf der Militär- und Marine-Verwaltung (Bundesgeseß- Blatt Seite 491), die Ausgabe von mit fünf Prozent für das Jahr verzinslichen, vom 1. Februar d. J. ab laufenden Scyaganweisungen des Norddeutschen Bundes, und zwar im Betrage von

10,000,000 Thlr. auf 6 Monate (Serie I. von 1871) angeordnet worden ist , wird hierdurch zur öffentlihen Kennt- niß gebracht, daß dic Königliche General - Direktion der See- handlungs-Sozietät hierselbst ermächtigt ist, den Verkauf dieser Schayanweisungen , soweit über dieselben nicht bereits verfügt ift, zu bewirken. Die Bedingungen , unter welchen die Ueber- lassung erfolgt, sind bei der genannten Direktion zu erfahren.

Berlin , den 21. Januar 1871.

Das En

Bekanntmachung. Postanweisungs8verkehr mit Großbritannien und Jrland.

Vom 1. Februar 1871 ab is der Austausch von Post- Anweisungen zwischen Deutschland und dem Vereinigten Königreich von Großbritannien und Jrland zulässig. Es Tönnen Angen bis 70 Thaler oder 1224 Gulden Südd. W. nach allen Orten Großbritanniens und Jrlands im Wege dec Postanweisung vermittelt werden.

Die Einzahlung erfolgt bei den diesseitigen Postanstalten auf ein gewöhnliches Postanweisungs-Formular, Der Betra ist darin unter eng des Vordrucks Thlr. Gr. Pf. u. st. w. in Aal Ger Währung anzugeben. |

Die Aufgabe-Postanstalt rechnet den vom Absender in dieser Weise notirten Betrag in die Thaler- bezw. Guldenwährung um für jeßt nach dem Verhältniß von 1 Pfund Sterlin gleih 6 Thaler 24 Groschen und nimmt danach den si ergebenden Betrag vom Einzahler entgegen. Diese Postanstalt ill mithin auch im Stande, dem Einlieferer genau anzugeben,

Berlin, Mittwoch den 23, Januar, Abends,

welchen Betrag derselbe in Englischer Währung in die Post- anweisung einzurücken hat, um eine nah Deutscher Währung ausgerechnete Zahlung in England zutreffend leisten zu lassen. pu v thunlichst in Marken zu frankirende, Gesammtgebühr eträgt: bei Einzahlung von Beträgen bis 25 Thaler (43% Gulden) 75 Groschen bezw. 27 Kreuzer, bei Einzahlung von Beträgen über 25 bis 50 Thaler (43% bis 875 Gulden) 15 Groschen bezw. 53 Kreuzer, bei Einzahlung von Beträgen über 50 bis 70 Thaler (875 bis 1225 Gulden) 225 Groschen bezw. 1 Gulden 19 Kreuzer.

Die Postanweisung muß den Zunamen und mindestens den Anfangsbuchstaben eines Vornamens des Em-

fängers (bezw. die Bezeichnung der Firma des Empfängers), o wie die genaue Adresse desselben enthalten. Jn gleicher Weise muß der Absender in dem Coupon durch Angabe des Zunamens und wenigstens des Anfangsbuchstabens eines Vornamens (bezw. der Firma), so wie durch Angabe der Adresse bezeichnet sein. Die pünktlihe Auszahlung der Postanweisungen is wesentliÞch von der genauen Erfüllung dieser Bedingungen abhängig. Qu sonstigen shriftlihen Mit- theilungen darf weder die Postanweisung, noch der Coupon benußt werden , da die Original-Formulare nicht an den Em- pfänger gelangen. :

Bei der Absendung aus Großbritannien- und Irland wer- den die von dem Postanweisungsamte in London in dec Thaler- währung überwiesenen Beträge in Cöln auf gewöhnliche in- ländische Postanweisungs-Formulare übertragen und unterliegen demnächst der gleichen Behandlung wie Postanweisungen im inneren Verkehr. Die Zuführung an die Empfänger findet frankirt statt. ;

Die vorstehenden Bestimmungen finden auch auf den Ver- lehr des Elsaß und Deutsch-Lothringens mit Großbri- tannien und Irland Anwendung.

Berlin, den 21, Januar 1871.

General-Postamt. Stephan.

Bekanntmachung. Wiederaufnahme des Privatpäcckterei-Beförderungs- dienstes an die im Felde stehenden Truppen.

Vom 1. Februar ab können wieder Privatpäkereien zur Postibeförderung an die Cernirungstruppen von Paris, Bel- fort, Longwy- und Bitsch, ferner an diejenigen Besahungs- U, E A eh angenommen werden, welche auf den Etappen- straßen der Armeen in Frankreich, sowie im Elsaß und in Deutsch - Lothringen feste Standquartiere in solchen Orten E a an einer im Betriebe befindlichen Eisenbahn be- egen sind.

Päckereien für andere, als die vorbezeichneten Truppen 2c. ne vorerst von der Beförderung unbedingt ausgeschlossen

eiben.

Eine Garantie ied die rihtige und pünktliche Ueberkunft der Privatpäckereien kann die Postverwaltung nicht Übernehmen, zumal nach amtlichen Mittheilungen die betriebsfähigen Eisen- bahnen in Frankreich durch Militärtransporte (Nachshub von Ersaßmannschaften, Geshüßen, Munition, Proviant u. \. w.) derart beseht sind, daß auf eine regelmäßige Beförderung der FNECeEn vermittelst der Eisenbahnen nicht gerechnet wer-

en kann. t : : i

Die sonstigen: Bedingungen für die Annahme der Privat- äckereien sind die in der Bekanntmachung vom 10. Oktober- 870 angegebenen: Gewicht nicht über 4 Pfd., Größe

47%

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