1871 / 36 p. 1 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

von 8—12 Uhr, bei unserer Hauptkasse hierselb einzureihen und die darauf zu ertheilendeu neven Aktien gegen Zahlung des Nomi- nalbetrages e Bergung R 5 is Zinsen vom 1. Januar bis um Zahlungstage in Empfang zu nehmen. : T zu prôsentirenden Aktien ist eine vom Präsentanten unter- eichnete Designation beizufügen, worin: i N die präsentirten alten Aktien der Nummernfolge nah verzei- net sind | 7

b) der Tar die neuen Aktien zu zahlende Betrag einschließlich der

Zinsen auszuwerfen, und e 0 :

c) über den Empfang der neuen Aktien zu quittiren ist.

Formulare zu diesen Designationen werden von unserer Haupt-

kasse verabreicht. M Bei L Atuiberadrung ist der Monat zu 30 Tagen und als derjenige Tag, bis zu welchem die Zinsen zu berehnen sind, der Tag vor der Zahlung, resp. bei Einscndungen durch die Post der Tag der Aufgabe vei leßterer anzunehmen, so daß also beispielsweise bei Zah- lungen, welche erfolgen am 1. April, Zinsen für 90 Tage, und bei Zahlungen, welche am 1. April zur Post gegeben werden, Zinsen für 91 Tage in Rechnung zu stellen sind.

Die präsentirten alten Akfilen werden zum Beweise der darauf bereits aus8geübten Berechtigung zum Empfang der neuen Aktien mit einem Stempeldruc, welcher die Worte enthält:

»Abgeßtempelt zur neucn Emission. April 1871.«

versehen werden. j 2

E ea aen Aktionäre, welce bis zum 30. April ein- \chließlich die zu beanspruchenden Aktien nicht abgenom- men, oder Behufs Ausübung ihres Rechts ihre älteren Aftien nebst den für die neuen Aktien zu zahlenden Be- trägen nicht bis zu diesem Tage zur Beförderung an un- fere Haupt-Kasse auf die Post gegeben haben, wofür eventuell der Poststempel entscheidend ist, gehen ihres Anrechts8 auf Ueberlassung neuer Akfiien zum Nominal- O U S

en 2, Januar j M I Das Dircktorium.

Sethe. Krönig. Hausmann.

———————— e ——

Bergish-Märkische Eisenbahn. E Emission von 10 Millionen Thalern

i Stamm-Aktien.

Von den der Bergisch - V ärkischen Eisenbahn - Gesellschaft durch Statut Nachtrag vom 26. Februar 1870 (Gesez-Sammlung S. 166 ff.) konzessionirten 25 Miülionea T"alern Stamm - Aktien soll der noch nicht begebene Rest im Betrage von 10 Millionen Thalern den Jn- habern der bis jeßt überhaupt emittirten 40 Millionen Thaler Stamm- Aktien der Bergisch - Märkischen Cisenbahn Gesellschaft nach Makßgabe ihres Besives al pari zur Verfügung gestellt werden. :

Die Betheiligung findet unter folgenden Bedingungen statt :

1) Der Besiß von vier Stamm - Aktien giebt Anrecht auf eine der neu zu ezmittirenden Stücke zu je 100 Thaler. /

2) Die neuen Aktien, welche gleiche Rechte mit den bisher emittirten Stammaktien genießen, nehmen an der für das Geschäfts- fahr 1872 und die folgenden Fahre sich ergebenden Dividende Theil.

ür das Jahr 1871 werden fünf Prozent Zinsen von den eingezahlten

eträgen, beginnend für die erste Einzahlung mit dem 16. Februar d. J vergütet, und wird den neuen Aktien ein am 2. Januar 1872 fällig werdender Zinsschein über 5 Thlr. beigegeben; soweit dieser Zinseri- betrag in Gemäßheit der festgeseßten Einzahlungstermine den Ueber- nchmern der neuen Aftien nicht zusteht, ist der entsprechende Betrag zurück zu vergüten und in den einzelnen Terminen mit der bezüglichen Rate auf die neuen Aktien einzuzahlen.

3) Diejenigen Aktiouäre, welhe von dem vorgedachten Rechte Gebrauch machen wollen, haben in der präklusiyischen Frist vom 1. bis einschließlich den 15. Februar d. J. bei einer der nachbezeichneten

tellen: "a Berlin bei der Direktion der Disfontogesellschaft,

» Breslau bei dem Schlesischen Bankverein,

» Hamburg n a Cl So eyiy & Comy.,

» Leipzig bei dem Herrn H. C. Plaut, :

» tantfuet a. M. bei den Herren M. A. von Rothschild &

öhne, : Cöôln bei dem A. Schaaffhausen'schen Bankverein, Bonn bei dem Herrn Jonas Cahn, Düsseldorf beiden Herren Baum, Boeddinghaus&Comp. Crefeld bei dem Herrn von Beckterath-Heilmann, Aachen bei den Herren Charlier & Scheibler, Barmen bei dem Barmer Bankverein, Cassel bei S Sie Nerbbabaz Königlichen Eisenbahn- Direktion (Hessishe Nordbahn), :

» Elberfeld bei den Herren v. d. Heydt, Kersten & Söhne

und bei unserer Hauptkasse,

ihre Aftien zum Zweck der Abstempelung vorzulegen und denselben einen doppelt ausgefertigten, die Nummern der Aktien nach der Rei- henfolge enthaltenden Zeichenschein beizufügen, welcher mit Datum, Namen, Wohnort und Unterschrift des Präsentanten resp. dessen Be- vollmächtigten verfehen seia muß. ; «Die Formulare zu diesen KZeichenscheinen werden von den vorge- dachten Stellen unentgeldlih verabfolgt. Bei der Anmeldung sind auf die beanspruchten neuen Aktien 40 pCt. des Nominalbetrages, also 40 Thaler und 5 pCt. Zinsen vom 1. Januar d. J. ab mit 7 Sgr. 6 Pf. pro Aktie einzuzahlen.

» y » » » »

So weit als mögli werden die einzelnen Stellen die abgestem- pelten Aktien mit dem Duplikate des Zeichenscheins sofort bei der An- meldung zurückgeben und den Juterims-Quittungsbogen aushändigen; \sofern dies nicht ausführbar ist , wird über die aa 1 \fo wie Über die Einlieferung der Aktien auf einem Exemplare des Zeichen- \cheines quittirt und dieser dem Präsentanten zurückgegeben. Gegen Rüdckgabe dieses Zeichenscheines erhält alsdann der Präsentant in môg- lichst furzer Frist bei derjenigen Stelley welche die Anmeldung und Einzahlung entgegengenommen, den Jnterims-Quittungsbogen und die alten Aktien r Wiederbeifügurg des Duplikates des Zeichen-

eins ausgehändigt. : i Ez 4) D atn, 60 Prozent oder 60* Thaler pro Aktie mit den sich ergebenden Zinsen vom 1. Januar d. J. ab sind bei einer der vorgedachten Stellen in folgenden Terminen unter Vorlegung des Interims-Quiitungsbogens zu zahlen, und zwar: vom 1. bis 3. Mai d. J. e 20 Prozent oder 20 Thaler und 10 Sgr. Zinsen pro Alktie,

b L bis 3. Sul d. J. gleichfalls mit 20 Prozent oder 20 Thaler

und 15 Sgr. Zin‘en pro Alktie,

» 1. bis 3, Oktober d. J. mit 20 Prozent oder 20 Thaler und

22 Sgr. 6 Pf. Zinsen pro Aktie.

5) Den Aktionären is auch gestaitet, in den einzelnen Terminen statt der Theilzahlungen Vollzahlungen zu leisten, in welchem Falle pro Alftie zu zahlen sind:

im ersten Termine vom 1. bis 15. Februar d. J. 100 Thaler, und

18 Sgr. 9 Pf. Zinsen, im i aa vom 1. bis 3. Mai d. J. 60 Thaler, und 1 Thaler Zinsen j & i ia dritten ‘Termine vom 1. bis 3, Juli d. J. 40 Thaler, und 1 Thaler Zinsen. i . ; “Die O Aktien nebst Dividendenscheinen für das Jahr 1872 und folgend und Talons und Zinsschein über 5 Thlr. für das Jabr 1871 werden bei den in den ersten drei Terminen geleisteten VoUzah-

lungen möglichst \{chleunig und bei der Vollzahlung im leßten Termine .

thunli ofort ausgehändigt; bei Volleinzablungen im 2., 3. und L e ind ¿een Ani reicuug der Aktien die Jutermmsquittungs- bogen zurüdzugeben. : i N 6) Diejenigen Aktionäre, welche die in dem vorstehenden Absaß 3

gedachte Práklusivfrist vom 1. bis einschließlich den 15. Februar d. Is für die Geltendmachung ihres Anrechts und die Anzahlung von 40 Pro- zent nicht innehalten) verlieren ihr Anrecht. :

7) Diejenigen Altionäre, welche die weiteren Zahlungen im zweiten oder den folgenden Terminen nicht leisten, haben eine Kon- ventionalstrafe von 10 Thalern pro Aktie, von welcher die Zahlung rücständig geblieben ist, zum Vortheil der Gesellschaft verwirtt, Außerdem fleht der leßteren frei, wenn innerhalb zweier ferneren Monate nah den festgestellten Terminen nach einer erneuerten öffentlicher, Aufforderung die Zahlung nicht erfolgt , entweder den Restbetrag der Aktien nebs der Konventionalstrafe gerichtlich einzu- ziehen oder aber hierauf zu verzichten. Jn leßterem Falle is die Königliche Eisenbahn-Direktion besugt, die durch die geleistete Anzah- lung erworbenen Ansprüche auf den Ewpfang der Aktien sür erlo- schen und die geleistete Anzahlung zu Gunsten der Gesellschaft für ver- wirkt zu R Eine e N erfolgt nah Beschluß der

ektion durch öôöffentlihe Bekannimachung. : E Die von A Inhabern der alten Stamm-Aktien nicht in Anspruch genommenea neuen Aktien, sowie E auf welche noch Vorstehendem der Anspruch für hinfällig erklärt ist, werden im Tuteresse der Gesellschaft bestmöglichst begeben.

Elberfeld, den 18 Januar 1871. :

Königliche Eisenbahn-Direktion.

79] Altenburg-Zeißer Eisenbahn. | [2 emäß g. 15 der Statuten für die Altenburg-Zeißer Eisenbahn- Gesellschaft wird somit die fünfte Einzahlung auf die nicht bereits voll eingezahlten Stammaktien diefer Gesellschaft ausgeschrieben. Die Zeichner solcher Aftien werden daher aufgefordert, die Ein- zahlung von zehn Thalern auf jede dieser Aktien mit 9 Thlr. 225 Sgr. baar und Tf Thlr. 75 Sgr. durch Anrechnung sprozentiger Zinsen für die - bereits geleisteten Einzahlungen

unserer Hauptkasse; Herrn Banquier Otto Lingke hier, oder Herrn J. F. A. Zürn in Zeiß, oder Herrn Advokat Reinhold Wagner in Meuselwiß, i bei Vermeidung der in §. 16 der Statuten gedrohten Nachtheile, einer Konventionalsirafe von 10 pCt. der versäumten Einzahlung

. \. w., bis A A spätestens zum 1. März 1871 zu leisten.

Altenburg, den 27. Januar 1871. Ba Vorstand der Ältenburg-Zeiper Eisenbahn-Gesellschaft.

bei

Im Verlage der Neichsgeseze Fr. Kortkampf in Berlin erschien

ahlgeseß für den Reichstag v. 31. Mai 1869.

Mit Reglement v. 28. Mai 1870, igen Behörden, welhe nach. §. 11 d; Reali ie p. k. zuständigen Behörden, welche na : . Reglem. Poribien b. Wahlges. anzukaufen haben, werden ersucht, sih dieserhalb direkt mit der Verlagszandlung in Verbindung zu seßen.

Hierbei Verlust-Liften Nr. 172, 173 und 174.

Das Abonnement beträgt 4 Thlr. für das Vierteljahr. Insertionspreis für den Raum einer Druckzeile 2; Sgr.

E Pi m

Alle Post - Anstalken des In- und

r o 0 il 0 ; Königlich Preuftischer Lc engt

Preußschen Staats - A“zeigers: Zieten- Plaß Nr. 8. E: s D

nzeiger.

T 36.

Se. Majestät der König haben Allergnädigst gerußt: | Den Hypotheken-Bewahrern Lüßteler in Saarbrücken und Windschcid in Elberfeld den Charakter als Steucr - Rath zu

verleihen.

Berlin, Donnerstag den 2, Februar, Abends,

Deutsches Neich.

Bekanntmachung.

Postanweisungsverkehr mit Großbritannien und Jrland.

Vom 1. Februar 1871 ab is der Austausch von Post- Anweisungen zwischen Deutschland und dem Vereinigten Königreich von Großbritannien und Jrland zuläsfig. Es Tönnen Zahlungen bis 70 Thaler oder 1222 Gulden Südd, W. nach allen Orten Großbritanniens und Jrlands im- Wege der Postanweisung vermittelt werden.

Die Einzahlung erfolgt bei den diesseitigen Postanstalten auf ein gewöhnliches Postanweisungs-Formular. Der Betrag ist darin unter Abänderung des Vordrucks8 Thlc. Gr. Pf. Uu. f. w, in Englischer Währung anzugeben.

Die Aufgabe-Postanstalt rechnet den vom Absender in dieser Weise notirten Betrag in die Thaler- bezw. Guldenwährung um für jeßt nah dem Verhältniß von 1 Pfund Sterling gleih 6 Thaler 24 Groschen und nimmt danach den sich ergebenden Betrag vom Einzahler entgegen. Diese Postanstalt ist mithin auch im Stande, dem Einlieferer genau anzugeben, welchen Betrag derselbe in Englisher Währung ‘in die Post- anweisung einzurücken hat, um eine nach Deutscher Währung ausgerechnete Zahlung in England zutreffend leisten zu lassen. u O thunlichst in Marken zu frankirende, Gesammtgebühr

eträgt:

bei Einzahlung von Beträgen bis 25 Thaler (43% Gulden)

75 Groschen bezw. 27 Kreuzer, bei Einzahlung von Beträgen über 25 bis 50 Thaler (433; bis 875 Gulden) 15 Groschen bezw. 53 Kreuzer, bei Einzahlung von Beträgen über 50 bis 70 Thaler (87: bis 1225 Gulden) 225 Groschen bezw. 1 Gulden 19 Kreuzer, Die Postanweisung muß den Zunamen und mindestens den Anfangs8buchstaben eines Vornamens des Em- La (bezw. die Bezeichnung der Firma des Empfängers), o wie die genaue Adresse desselben enthalten. Jn gleicher Weise muß der Absender in dem Coupon durch Angabe des Zunamens und wenigstens des Anfangsbuchstabens eines Vornamens (bezw. der Firma), so wie durch Angabe der Adresse bezeichnet sein. Die pünktlihe Auszahlung der Postanweisungen is} wesentlich von der genauen Erfüllung dieser Bedingungen abhängig. Zu sonstigen schriftlichen Mit- theilungen darf weder die Postanweisung, noch der Coupon benußt werden , da die Original- Formulare nicht an den Em- pfänger gelangen.

Bei der Absendung aus Großbritannien und Jrland wer- den die von dem Postanweisung8§amte in London in der Thaler- währung überwiesenen Beträge in Cöln auf gewöhnliche in- ländische Postanweisungs-Formulare übertragen und unterliegen demnächst der gleichen Behandlung wie Postanweisungen im inneren Verkehr. Die Zuführung an die Empfänger findet franfirt statt. i

Die vorstehenden Bestimmungen finden auch auf den Ver- lehr des Elsaß und Deutsch-Lothringens mit Großbri- tannien und Jrland Anwendung.

Berlin, den 21. Januar 1871.

General-Postamt. Stephan.

1871.

: Bekanntmachung. O die im Felde stehenden ruppen. Nachdem die theilweise Unterbrechung der Verbindungen auf den französischen Eisenbahnlinien im Wesentlichen gehoben

Ministerium und dem Königlichen Minisierium für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten während der Waffenstillstands- periode Privatpäckereien zur Beförderung an f ämmtliche in Frankreich befindliche Truppen unter den bekannten Bedingungen (Gewicht 4 Pfund, Adresse per aufgeklebte Korrespondenzkarte, Franfkirung mit 5 Sgr. , keine verderblichen Sachen 2c.) vom 93. Februar ab bei allen Postanstalten angenommen werden. Der Schluß dieser Beförderung is vorläufig auf den 15. Tes bruar Abends in Aussicht genommen. Möglichst baldige Absendung wird daher empfohlen. Beclin, 2. Februar 1871. General - Postamt.

Stephan.

Ministerium für Händel, Gewerbe und öffeutliche \ Arbeiten.

Erlaß vom 19. Dezember 1870 die Reorganisation der in der Provinz Hessen-Nassau bestehenden Handelskammern betreffend.

Auf Grund des §. 35 des Geseßes über die Handelskammern vom 24. Februar 1870 (Ges. S. pag, 134) wird in Beziehung auf 2 ‘in E Provinz Hessen - Nassau bestchenden Handelskammern estimmt:

I Die Handelskammer zu Frankfurt a. M. betref- fend: 1) Der Bezirk der Handeitkammer umfaßt vom 1. Juli 1871 ab die Städte Frankfurt a. M. und Bockenheim und die Gemeinde- bezirke Bonames und Bornheim. 2) Die A RRUE bebält ihren Siß in der Stadt Frankfurt a. M. Z) Die Zahl der Mit- glieder beträgt, wie bisher, zwanzig. 4) Zur Theilnahme an der Wahl der Mitglieder sind die im §. 3 Äbs\. 1 des Gesckes vom 24. Februar 1870 bezeichneten Kaufleute und Gesclischafien der Stadt Frankfurt nur berechtigt, insoweit ihre Geschäfte mindestens in Höhe

von 24 Thalern jährlich zur Gewerbesteuer vom Handel ver-

anlagt sind. 5) Der Bezirk der Handelskammer bildet zum Zweck der Wahl der Mitglieder zwei engere Bezirke in der Art, daß die Betheiligten a} der Stadt Frankfurt neunzehn Mit- glieder, b) der übrigen Ortschaften ein Mitglied wählen. 6) Der Handelskammer verbleibt die Aufsicht über die Börse zu Frankfurt. II, Die Handelskammer zu Wiesbaden betreffend: 1) Der Bezirk der Handelskammer umfaßt vom 1. Juli 1871 ab den Stadtkreis Wiesbaden, den Unter - Taunus - Kreis, vom Rheingau - Kreise die Aewter St. Goarshausen, Rüdes- heim und Eltville, vom Landkreise Wiesbaden (Main - Kreise) die Aemter Wiesbaden, Hochheim und Höch(hst, vom Ober- Taunus- Kreise die Aemter Usingen und Königstein. 2) Die Handels- fammer bchält ihren Sig in der Stadt Wiesbaden. 3) Die Zahl der Mitglieder beträgt, wie bisher, achtzehn 4) Die im Bezirke der Handelskammer den Bergbau treibenden Alleineigenißbümer oder Pächter eines Bergwerks, Gewerkschaften und in anderer Form orga- nisirten Gesellschaften (F 4 des Geseßes vom 24. Februar 1870) sind zur Theilnahme an der Wahl der Mitglieder berechtigt, insoweit die- Jahresproduktion einen Werth von dreitausend Thalern erreicht. 9) Der Bezirk der Handelskammer bildet zum Zwecke der Wahl der Mitglieder fünf engere Wahlbezirke in der Art, daß die Betheiligten a) des Stadtlreises Wiesbaden sech8s, Þ) des Unter-Taunüs-Kreises zwet, c) des. Rheingau-Kreises drei, s Landkreises Wiesbaden fünf, e) des Ober-Taunus-Kreises zwei Mitglieder wählen. Nl. Die Handelskammer zu Limburg betreffend: 1) Der Bezirk der Handelskammer umfaßt vom 1. Juli 1871 ab

den Unter-Westerwald-Kreis, den Ober-Lahn-Kreis7 den Unter- Labn - Kreis , vom Rhéingau - Kreise den Amtsbezirk Braubach-

ist, sollen im Einverständnisse mit dem Königlichen Kriegs-