1871 / 40 p. 7 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

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m 8 Uhr Morgens und \{ließt um 6 Uhr Abends. Sie wird im E des Kantons unter der Präsidentschaft des Maires des auptortes stattfinden. Jndeß kann der Kanton wegen örtlier Ver- hältvoisse dur Präfefktorial-Verordnung, die spätestens am Tage vor der Abstimmung veröffentliht werden muß, in Sektionen getheilt werden. Diese Sektionen werden vom Maire der Gemeinde, wo die

Abstimmung stattfindet, präsidirt werden. E

Art. 8. Die Abstimmungs-Operationen werden dem gegenwär» tig bestehenden Geseße gemäß attfinden. Jndeß werden angewandt werden die Artikel 56, 63, 64, 65 und 66 des Geseßes vom 15. März 1849 betreffs dec Abstimmung nah den Wahllisten. Die zweite Ab- stimmung, vorhergesehen im Artikel 65, wird den vierten Tag nach der Proklamation des ersten Wahlresultates stattfinden.

Art. 9. Die unter den Fahnen anwesenden Militärs roerden für die Deputirten des Departements, wo sie als Wähler eingeschrie- ben sind, votiren. Die sechs ersien Paragraphen des Artikels 63 des Gesehes vom- 15. März 1849 iverden beobachtet werden. Betreffs der Militärs, welche im Felde sih befinden oder derer, welche zu der Garnison eines in Verthcidigungszustand geseßten Plaßes gehören, wird die Abstimmung den Bestimmungen gemäß stattfinden, welche von den Corpsführern oder den Kommandanten des Plaßes genom-

nen werden. h é ay Art. 10. Es wird dur die Versammlung über die Wahlen in

Algerien und den Kolonien statuirt werden. \ Art. 11. Die Versaramlung tritt in Bordeaux am 12. Februar

e Paris, am 29. Januar 1871 oen zu / ¡ c ; is General Trochu, Jules Favre, Ferry, Jules Simon, E. Picard, Eugône Pelletan, Garnier-Pagê8, Emanuel Arago. :

Außerdem veröffentlicht die pariser Regierung cin seinem Inhalte nach schon bekanntes Dekret, betreffend die Ursachen der Wahlunfähigkeit und Wahlinstruktionen für die von den deutschen Truppen beseßten Departements. ;

Bordeaux, 6. Februar. (W. T. B.) Heute Morgen sind hier Pelletan, Garnier Pagés, Emmanuel Arago und Lion- ville (Sekretär Jules Simons) angekommen.

Aus Bordeaux vom 4. d, M. wird an »Daily News8« telegraphirt: Die Vertreter Oesterreichs und Italiens haben der Delegation in Bordeaux dringend angerathen, nur in Uebereinstimmung mit der Pariser Regierung zu handeln. : L

Lille, 6. Februar. (W. T. B.) Der »Messagere in Dün- kirchen, die »Emancipation« in Cambrai, der »Courrier« 1n Douai, der »Courrier du Nord« und das »Journal von Rou- baixe sprechen si in der encrgischsten Weise gegen das Gam- betta'sche Wahldekret vom 31. Januar und für Abschluß des Friedens aus. Nah dem »Memorial von Lille« hätte Ge- neral Changarnier im Nord-Departement die Kandidatur für die Conjstituante angenommen. j :

Die »?Tndépendance belge« erfährt aus Ma rseille, daß Gent seine Entlassung genommen habe. Garibaldi sei die Kandidatur für die Konstituante an mehreren Orten angetra- gen worden, er habe dieselbe indeß für das Departement Côte d’or angenommen. j : :

Brüs sel, 7. Februar. (W. T. B.) Die hier ein- getroffene »Libertó« vom 4. d. will wissen, daß der Minister Dorian den Handelsvertrag mit England provisorisch gekündigt habe. Der ehemalige Kaiserliche Minister Pinard soll in Lille eingetroffen sein.

Nusland und Polen. St. Petersburg, 4. Februar. Das, Vie bereits erwähnt, mit 489,012,702 Rubel 435 Kop. balancirende Budget des Reichs für das Jahr 1871 zerfällt in folgende Titel: Einnahmen (Brutto): Ordentliche Staats- einnahmen: direkte Steuern 96,778,812 Rb. ; indirekte Steuern 338,344,593 Rb. (darunter: Getränkesteuer 149,784,032 RudH.); Regalien 21,743,034 .Rb.; Staatsgüter 43,569,639 Rb.; ver- schiedene Einnahmen 45,263,884 Rb. Summa der ordentlichen Einnahmen: 454,183,904 Rb. (mit 50,442,027 Rb. Erhcbungs- kosten). Außerordentliche Einnahmen 20,088,220 Rb. ; besondere Einnahmen, für die Erbauung von Eisenbahnen unb den Ha- fen von Odessa bestimmt, 10,347,580 Rubel; in8gesammt 489,102,702 Rub. 43 Kop. brutto, 438,570,074 ub. 58% Kop. netto. i R

Ausgaben: Oeffentliche Schuld 82,185,008 Rb. ; für die

roßen Staats - Körperschaften 1,799,299 Rb. ; heilige ynode §336,293 Rb. ; Ministerium des Kaiserlichen Hauses 8,937,178 - Rb.; Ministerium der au8wärtigen Angelegenheiten 2,394,910 Rb. ; Kriegs-Ministerium 150/469, 9 Rb. ; Marine-Ministerium 17,628,736Rb. ; Finanz-Ministerium 76,354,391 Nb. ; Domänen- Ministerium 9,024,856 Rb. ; Ministerium des Jnnern 41,149,398 Rb.; Ministerium des öffentlichen Unterrichts 10,583,594 Rb. ; Ministerium der Wege 2c 27,145,715 Rb. / Justiz-Ministerium 10,136,395 Rb. ; Reichskontrole 1,911,949 Rb, ; General-Gestüt- Direktion 661,123 Rb. ; Königreih Polen 1,318,094 Rb. 7 Ci- vilverwaltung von Transkaukafien 5,600,503 Rb. ür Ein- nahmeaus8fälle und einzelne besondere Ausgaben nd noch 29,088,220 Rb. ausgeworfen , so daß die Gesammtausgaben

ih auf 489,012,702 Rb. belaufen, und zwar 336,950,753 Rb. auernde, 152,061,948 Rb, temporäre und außerordentliche.

Amerika. Washington, 6. Februar. (W. T. 22 Der Senat hat die Ernennung Cramers zum Gesandten in Ko hagen bestätigt.

pen-

Landtags - Angelegenheiten.

Berlin, 7. Februar. In der gestrigen Sißung des Hau- ses der Abgeordneten leitcte der Minister der geistlichen 2. Angelegenheiten Dr. v. Mühler die General-Disdkussion über die Geseßentwürfe, betreffend 1) die Verhältnisse der evangelischen Kirchen im Regierungsbezirk Cassel und 2) die Presbyterial- und Synodal-Ordnung für die evangelischen Kirchengemeinden in Hessen, durch folgende Rede ein]

Bei dem Eintritt in die Diskussion Über die beiden Vorlagen halte ih es nicht für überflüssig , zunächst noch einmal mit wenigen Worten an diejenige Auffassung zu erinnern, von welcher die König» liche Staatsregierung dabei ausgeht und welche auch bereits bei Ein- bringung derselben hier ausgesprochen worden ist.

Der Zweck der Gesammtvorlage ist, eine mangelhafte und un- vollkommene Einrichiung des Kirchenwesens in Hessen, wie sie von der preußischen Regierung vorgefunden worden ist, und welche durch Veränderung der faktishen Grundlage in wesentlichen Stücken nur noch unhaltbarer geworden is, zu verbessern. Der Weg, wie diese Verbesserung herbeizuführen, ist durch den Artikel 15 unserer Ver- fassungsurkunde bedingt. Es kommt darauf an, die richtige Haltung, das richtige Verhältniß zu diesem Artikel zu finden. Die Uen des Artikels bedingt mit innerer Nothwendigkeit zweierlei; einma die selbfiändige Ordnung von Seiten der Kirchengewalt selbst. Es tritt aber auch noch ein zweiter Punkt hinzu, der neben Artikel 15 nicht vergessen werden darf, nämlih die Mitwi- tung der staatlichen Gewvalt in denjenigen Punkten und Beziehungen, wo das Kirchliche und Staatliche einander berühren. Die freie Selbsigestaltung, das freie Ordnen der Kirchengewalt is bei der Behandlung der Sache sorgfältig gewahrt worden.

Na der bestehenden Kirchenverfassung in Hessen, nah dem Wortlaut :

der hessischen Verfassungsurkunde, welche als geltendes Recht in diesem t noch angesehen werden muß, ist die geseßliche Gewalt innerhalb der Kirche dem Landesherrn übertragen, und deshalb iffst au der einzig richtige formale Weg, wie eine Aenderung herbeigeführt werden fann, die landesherrlihe Autorität. Die Bildung des Gesammt- Konsistoriums is dur Erlaß vom 13. Juni 1868 ausgesprochen worden, und ebenso zoird der Erlaß einer Presbyterial- und Synodalordnung dur landesherrliche Vollziehung ihren rechilichen Abschluß finden. Daß hierbei eine Synode zu Rathe gezogen worden ist, daß die Vota der- selben im ausgedehntesien Umfange henupt worden sind und die An- eignung des Kirchenregimentis erfahren haben, wird für die materielle Beurtheilung der Sache von Bedeutung sein. Formell aber, nach dem bestehenden Rechte, kann das Votum der Vorsynode der Rechts- gültigkeit der cinzuführenden Synodalordnung nichts geben und nichts nehmen. : :

: Dadúei aber kann die Staaisregierung nicht stehen bleiben. Sie at si zu vergegenwärtigen , daß die Ordnung / die auf dem kir- fien Gebiete aufgerihter werden soll, nit als etwas ins Leben tre- ten kann, was das weltliche Gebiet und die staatliche Ordnung nichis anginge, sondern daß der Berührungspunkte mannigfaltige und wich- tige sind , vermöge deren die Mitwirkung der staatlichen Geseßgebung nit zu umgehen ist. Einmal ist, wie {hon von dem Herrn Refe- renten mit ReÔt bemerkt worden, der Raum, auf dem die neue kirch- liche Ordnung aufgebaut werden soll , nit frei er ist beseßt mit staatlichen Anordnungen, wenigstens mit Anordnungen, die gemischten staatlichen Charakters sind und bei deren Veränderung die Mitwir- fung der staatlichen Gewalt unbedingt unentbehrlich is. Zweitens aber bedarf die neu aufzurihtende Ordnung der positiven Mitwirkung der Staatsgewalt. Sie bedarf derselben in finan- ieller Beziehung in Bezug auf die Ausstattung des Ge- fammikonsistoriums y sie bedarf derselben in Bezug auf die administrative Exekution für diejenigen Dinge , welche von der neu etablirten kirchlichen Gewalt geordnet werden und wobei die Mit- wirkung der Staatsgewalt zur Ausführung unentbehrlich ist. Sie bedarf aber auch noch in anderer Beziehung ihrer im Interesse der Kirche selbst. Die Kirche kann unmöglich der Staats ewalt gegenüber die Stellung einnehmen wollen, die eine Privatgesell chaft der Staats- gewalt gegenüber einnimmt. Die Kirche ist’ bei uns nach ihrer histo- rischen Entwickelung eine öffentliche Institution. Sie hat die recht- liche Stellung, daß sie einer öffentlichen Anerkennung 1m Staate ge- nießt, und diese. Anerkennung sich zu entshlagen würde der Kirche nit geziemen. Sie kann daher meiner Ueberzeugung nach bei großen organischen Veränderungen, die sie ins Leben rufen will, sich dem nit entziehen; die Anerkennung der Staatsgewalt ihrerseits in An- spruch zu nehmen, damit die Neuordnung nicht als Privatangelegen- heit der Betheiligten allein gelte, sondern als eine unter dem Schuß des ö6ffentlichen Rechts stehende Ordnung. Ebenso kann, wie ih glaube, die Staatsgewalt als solche sich der Aufgabe und auch der Pflicht nicht entschlagen, von solchen großen und tief- greifenden Veränderungen auf firchlichem Gebiete Kenntniß zu neh- men und dazu, je nachdem es das Jnteresse und die Pflicht des Staa- tes erheisht, einè fördernde oder eine abwehrende Stellung einzuneh- men. Es handelt si hier eben nicht um ein einfaches Privatverhält- niß, es handelt sich hier um eine Korporation, die, wenn wir die beiden großen christlihen Konfessionen in den Begriff einer christlichen Kirche zusammenfassen, die Gesammtheit, reden wir nur von der evan-

gelischen Kirche allein, zwei Drittel der Staatsangehörigen umfaßt; um eine Institution, die ihrer inneren Bedeutung na berufen is}, alle Fundamente zu pflegen, auf denen das gesammte sittlihe und soziale Leben, die sittliche und soziale Wohlfahrt des Staates ruht. Einer Jastitution von folcher Bedeutung gegenüber sich rein gleih- gültig zu verhalten, kann dem Staate und seiner Aufgabe, die er hat, nicht geziemen.

st nun aber dadurch die Nothwendigkeit gegeben daß Kirche und Staat beide ín freier Prüfunz und freiex Handlung bei solchen Dingen Hand in Hand gehen müssen, so ist damit auch, auf der einen wie auf der andern Seite, eine gewisse Selbstverläugnung gefordert. Die Kirche kann , wenn sie das Prinzip nicht aufgeben will, welches ich hier eben anzudeuten mir erlaubt habe, dem si nicht entzichen, diese ihre neue Ordnung der Staatsgewalt zur Kenntnißnahme und

- Prüfung O und von der Staatsgewalt zu erwarten, ob die-

selbe dazu eine fördernde oder eine abwehrende Stellung einnehmen werde. Umgekehrt darf aber auch die Staatsgewalt nicht in Anspruch nehmen / positiv gestaltend in die Ordnuug der Kirche ein- greifen zu wollen, sondern sie muß die Verläugnung üben, day sie Y der Vorlage, wie sie aus dem fkir{chlichen Gebiete kommt, mit ein- achem Ja oder Nein Position nimmt.

Wird dies festgehalten von beiden Seiten , was allerdings eine gewisse Selbstverläugnung fordert, dann, glaube ih, läßt fich der. Art. 15 der Verfassung nach seiner inneren Bedeutung in einer für den Staat und die Kirche heilsamen Weise lôsen, Wird aber dahin gestrebt, daß die kir@lihe Autorität die siaatlihe vergewaltige, daß der Staat unbeschen und blindlings alles anerkennen müsse und alles exequiren solle, toas die firchliche Autorität festseßt; odec würde umgekehrt die Forderung gestellt, daß der Staat durch positive Einwirkung der Kirche vorschreiben sollte, so und so hast Du Dich zu gestalten: dann, meine Herren, würde weder der eine noch der andere dieser beiden Wege zu einer gesunden, gedeihlichen und friedlihen Lösung führen können, sondern eine solhe kann nur auf dem Wege der ge etge Selbstverläugnung und dcs Hand in Hand gehen Wollens erfolgen. :

Ach verkenne nicht, eine wie große und s{@wierige Aufgabe es ist, an die wir herantreten. Es is} das erste Mal, daß die Frage ihrer ganzen Bedeutung nah, ivenn auch nur auf einem kleinen beshränk- ten provinziellen Gebiete, hier an uns herantritt; ih maße mir au nicht an, behaupten zu wollen, daß die Staatsregierung bei ihren Arbeiten und Vorlagen in der Ausführung überall das absolut Richtige getroffen habe daß das Prinzip aber das richtige ist, daran muß ih festhalten, und sollte der weitere Verlauf der Debatte und der Beschlußnahme dieses Und des andern Hauses, die Uebereinstim- mung der geseßgebenden Versammlungen, daßin führen, daß an Form und Kassung etwas gebessert werden könnte, so wird die Staatsregie- zung dem gegenüber sich nichè abwehrend verhalten ; das Prinzip aber, ih wiederhole es, wie ih es hier eben entwictelt habe, muß ich entsckieden festhalten.

Das »Amt®sblatt der Norddeutschen Posiverwaltung« Nr. 10 enthält General-Verfügungen vom 3. Februar: Annahme von Post- sendungea an Adressaten im Ortsbestellbezirke der Aufgabe-Postanstalt. Abgabe der rekommandirten Sendungen an Adressaten im Orts- oder Landbestellbezirke der Aufgabe-Postanstalt. Verkauf der Formulare zu Korrespondenzkarten. Abänderungen des Reglements zu dem Ee Age das Postwesen des Norddeutschen Bundes vom 2. No- vember í -

Kunst und Wissenschaft. Berlin, 7. Februar. Jn der am 4. Januar d. J. abgehaltenen Sißung der Deutschen geologishen Gesellschaft legte Herr Ko3mann eine Reihe von Gesteinen von verschiedenen Punkten des

Westerivaldes. vor, die derselbe als die Produkte der {linasten eruptiven Le der dortigen Gegend und Tis parallele Büdugnen 3 zu den auf der linken Rheinfeite beim Laacher Sce und in der Eifel auftretenden vulkanishen Formationen betrachtet wissen will. Die vulfanischen Produkte des Westerwaldes sind zunächst geflossene Lava- gesteine von homogener Beschaffenheit, poröser Struktur, und theils doleritischer, theils nephelinitisher, und sagar trachytischer Natur. Zu een gehören die Gesteine des Höppwheshain bei Liebenscheid, des indhain bei Rabenschcid, des Kirmerich bei Seck, des Steins bei Seelbash ; nephelinhaltig ist die Lava des Mühlberg bei Hirschberg, Amt Diez, trahytisch die des Seugelberges bei Salz, Amt Woll- merod und die von Saynscheid, Amt Westerburg. Mit den Laven treten Schlaken, Auswürflinge von s{hwarzer und rother Farbe, pala- ne E Tuffsande und Bimssteine auf. Von den Tuffen werden die traGytishen von Schöneberg und die palagonitischen von Rollsberg bei Dorndorf zu industriellen Zwecken ausgebeutet.

Landwirthschaft.

Im Regierungsbezirk Magdeburg hat s der Ertrag der lezten Ernte auch na weiteren Erfahrungen als günstig herausgestellt, besonders ist die Rübenernte in Quantität und Oualität recht gut ausgefallen. Die Winterbestelung hat wenigstens in der Hauptsache vollendet werden können. Von der Rinderpest ist der Regierungs®- bezirk verschont geblieben, obwohl diese Krankheit an zwei Orten des Herzogthums Anhalt ausgebrochen ist.

_Im Regterungsbezirk Minden hat sich die Einsaat der Winierung in Folge der anhaltenden Nässe im Allgemeinen verzös- gert, doch steht die Saat befricdigend. Die Lungenseuche im Kreise Wiedenbrück ist im Herbste v. J. völlig erloschen, und, vereinzelte Fälle von Maul- und Klauenseache, sowie von Milzbrand ausgenommen, ist der Gesundheitszustand der Haus8thiere normal.

In der Rheinprovinz haben die Befürchtungen in Betreff der Kartoffeln sih als nicht unbegründet ewiesen. Die ohnebin {on ge- ringe Ausbeute an Kartoffeln wird noch durch starke Fäulniß der Knollen vermindert, so daß starke Bezüge von Kartoffeln aus den öôst- lichen Provinzen stattfinden müssen. Auch hat in den Regierungs- bezirken Côln, Düsseldorf und Trier ein Theil der Winierbestellung wegen der ungünstigen Witterung und des frühen Winters unterbleiben müssen. Jm Regierungsbezirk Coblenz ist die Einsaat noch rechtzeitig erfolgt. Im Reg.-Bez. Côin hat der Frost die Saaten beschädigt, wäh- rend diese in dem Reg.-Bez. Düsseldorf und Coblenz im Allgemeinen befriedigen, zum Theil recht gut stchen. Jm Regierungsbezirk Düssel- dorf hat eine gute Erntc an Gemüsen, Rüben, Gras und Kräutern für den Ausfall an Kartoffeln theilwveis Ersaß gewährt. Die Wein- ernte im Regierungsbezirk Coblenz stellt sich in Folge der Nässe, die Traubenfäulniß veranlaßt hat, in der Quantität nur auf einen halben Herbst, in der Qualität als höchst mittelmäßig heraus.

Die Ninderpest konnte gegen Ende vorigen Jahres in der Rhein- rovinz als erloschen beirahtet werden; nur im Regierungsbezirk

üsseldorf brach sie Mitte F in dem Dorfe Vanicum noch einmal heftig aus. Im R. B. Cöln sind aus Veranlassung der Rinderpest im Ganzen 278 Thiere getödtet worden, resp. gefallen. Im R. B. Coblenz oar die Seuche über 47 Ortschaften mit 12,169 Stück Rindvieh verbreitet. 1886 Stück Rindvieh oder 154 pCt. find der Seuche zum Opfer gefallen. Jm Regierungsbezirk Trier find 3240 Stück Rindvieh oder 15 pCt. des Rindviehstandes erlegen.

Im Reg. Bez. Trier hat die durch die mangelhafte Ernte her- vorgerufene Kalamität sich durch die um sich greifende Kartoffelfäule noch gesteigert. Bekanntlich i dem Regierungsbezirk ein .Staats- darlehn von 300,000 Thalern bewilligt worden; -außerdem find dem- selben aus allen Theilen Preußen Unterstüßungen zugegangen, die sich Ende Januar auf 119,000 Thaler beliefen.

Im Regierungsbezirk Sigmaringen stehen die Wintersaaten gut; auch ift dec Gesundheitszustand des Nußviehes dort normal.

Oeffentlicher Auzeiger.

Handels-Negister.

Handels-Register des Königl. Stadtgerichts zu Berlin. Unter Nr. 119 des Firmenregisters, woselbst die hiesige Handlung,

Firma:

W. Wolff & Co.,

vermerkt steht, if zufolge Verfügung vom 3. Februar 1871 ein- etragen :

N Die Firma ist dur Vertrag auf die Kaufleute Carl Pohlmann und Felix Wolff, beide zu Berlin, Übergegangen, Vergleiche Nr. 3087 D ‘esellschafter der hi selbs unter der Fi

ie Gesellschafter der hterse unter der Firma

; i W. Wolff & Co. am 1. Februar 1871 begründeten Handelsgesellschaft (jeßiges Geshäfts- lokal Heiligegeisigasse 10) sind: Y,

1) der Kaufmann Carl Pohlmann, und

2) der. Kaufmann Felix Wolff,

beide zu Berlin. Die Befugniß, die Gesellschaft zu vertreten , steht nur dem Kauf-

mann Carl Pohlmann

U. Dies ist unter Nr. 3087 in das Gesellschaftsregister zufolge Ver- |

fügung vom 3. Februar 1871 eingetragen.

Die dem nunmchrigen Gesellshafter Carl Pohlmann für die vorgedachte D dee ertheilte Prokura is hierdurch erloschen und unter Nr. 1476 des Prokurenregisters zufolge Verfügung vom 3. Fe- bruar 1871 gelôöscht worden.

Der Kaufmann Eduard Mamroth zu Berlin hat für sein hbier- selb unter der Firma: Eduard Mamroth

(Nr. 3957 des Firmenregisters) bestehendes Handel®Lgeschäft dem Kaufmann Hugo Mamroth zu Posen und der Frau Mamroth, Emma, geb. Pringsheim, zu Berlin, Prokuren ertheilt , und sind dieselben in unser Prt renregeier unter Nr. 1695 und 1696 zufolge Verfügung vom 3. Februar 1871 ein- getragen worden.

Die Handelsgesellschaft W. Wolff & Co. zu Berlin hat für ihre hierselbst| unter der Firma: W. Wolff & Co. (Nr. 3087 des Gesellschaftsregisters) bestehende Handelsgesellschaft dem Kaufmann Wilhelm Wolff zu Berlin und dem Kaufmann Julius Oppenheim zu Berlin Prokuren ertheilt, und sind dieselben in unser Prokurenregister unter Nr. 1697 und 1698 zufolge Ver- fügung vom 3. Februar 1871 eingetragen worden.

Der Fabrikant Michael Heinrich Kernaul zu Berlin hat für sein hierselb| unter der Firma: : M. H. Kernaul (Nr. 4549 des Firmenregisters) bestehendes Handelsgeschäft : i dem Kcuftinann Louis Rühe zu Berlin Prokura ertheilt und is dieselbe in unser Prokurenregister unter Nr. 1699 heute eingetragen. :