1871 / 48 p. 6 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

behörde nit die Konsisiorien, wie sie damals. bestanden, verstande hat, glaube i, wird chin I uge en; ‘és wäre ‘soust ein fb

flüssiger Saß gewesen, werl das Geseß von 1848 gesagt hat, die Kon- sistorien haben die Schu'aufsicht. Es hat also damais'im Jahre 1848 ganz entschieden die Absicht obgewaltet, an Stelle der Konsistorien eine vom Ministerium ein zuscßendè Schülbehörde, eine anders örgänisirte Bchöô1 de eintreten zu lassen, die Absicht also, die staatlihe Aufsicht und die leitende Gewalt der Staatsbehörde an die Spiße zu stellen. Wenn man nun später s{ch in der Provinz Hannover dahin geeinigt hat, daß man bei den Konsistorien Abtheilungen für das Volks\chul- wesen eingerichtet bat, welche theilweise durch neugewählte Mitglieder beseßt worden sind, theilweise mit aus den alten Konsistorien herüber- genommenen Mitglieter, und wobei \{ließlichd in gerissen Fällen Plenarsißüungen beider Abtheilungen stattfinden, so is

das cine Einrichtung, zu der freilich die hannoverschen geseß--

ebenden Gewalten berechtigt waren, von der aber man nit agen ‘fann, daß fie der Jdee des Verfassungsgeseßes von 1848 ent- spricht, und wenn nun unsere Verfassungsurkunde, unsere preußische Geseßgebung und administrativen Prinzipien wiederum in Ueberein- stimmung siehen mit' dem, was das hannoversche Geseß von 1848 be- stimmt hatte, dann würde es erlaubi sein, auch zurücfzugreifen auf jene-Auffassung, die sich damals geltend ‘gemacht hatte und die spätere Organisation in die Bahnen zu leiten, wie sie unserer Verfassungs- urkunde und unseren administrativen Besiimmungen entsprechen.

Die Hauptfrage, um die es sich handelt, ist die, ob ein inneres Bedürfniß zu einer Nenderung vorhanden is. Als Belege für dieses innere Bedürfniß! find genannt worden die Zeugnisse des Provinzial- landtages, des Abgeordnetenhauses, einzelner Stimmen aus der Pro- vinz und in neuester Zeit insonderheit die sehr bestimmte und in der Kommission erflärté Bezeugung des Leiters der Administration in der Provinz/ des Ober-Präsidenten. JTch gebe nun zu, daß nicht cin in dem Maße brennendes Bedürfniß vorhanden ist, daß in dem Augen- blick ein großer \{chwerer Schaden entstände aus der Nichtannahme des Geseßes, nicht in diesen unmittelbaren Schaden, der ent- stchen könnte ist das Bedürfniß zu suchen, dasselbe liegt tiefer, es liegt in den Prinzipien, die den beiden Anschauungen zu Grunde liegen. Es stchen hier zwei große Prinzipien einander gegenüber: das Eine, welches si verkörpert findet in unsern altpreußischen Traditio- nen, in unsern Einrichtungen, wie sie aus der Zeit Friedri Wil- helm L. und Ftriedrih des Großen her und in vollster Ausdehnung scit' dem Jahre 1808, seit der Neugestaltung des preußischen Staates nah dem Unglücke der Jahre 1806 und 1807 zur Anerkenaung und Einführung gekommen sind, Prinzipien, denen tnsere Verfassungs- Urkunde gleihmäßig Rechnung trägt, und die durch alle unseré Geseb- gebungen seit der Zeit gleihmäßig hindurchzehen. Diesem Prinzip gegenüber steht einc Auffassung, wie sie eben als der Provinz Han- nover eigenthümlich bezeihne! worden ist und deren relative Berech- tigung ih gern anerkennen will, die aber '— ih fann es nicht anders ausdrüden in ‘einer gewissen Unklarheit und Halbheit befangen ist, die niht wagt, vollen Ernst zu machen mit den Konsequenzen, die daraus’ hervorgehen, die niht wagt, s{ch die Frage ganz klar zu stellen, wer auf dem Gebiet der Schule das Steuer haben soll, die Staats- regierung oder die Kirche; denn so steht die Frage. |

Meine Herren! Wenn eine Frage von dieser Tiefe und Bedeu- tung angeregt ist, wenn sie seit-den vier oder fünf Jahren nah 1866 ich wll auf die früheren Vorgänge nach dem Jahre 1848 in der Provinz Hannover gar nicht zutückgreifen die ganze Provinz be- wegt hat, wenn sie zu wiederholten Malen aus der Provinz selb} dur die Stimmen ihrer berechtigten Vertreter zur öffentlichen Kennt- niß gekommen isi, ‘venn sie jeßt dahin gédichen ist, daß die Staats- regierung sih von der Nothwendigkeit vollfändig Überzeugt hat, und daß der andere 5aktor der Geseßgebung, das andere Haus, mit einer Majorität von zwei Drilteln der Stimmen sich dafür erklärt hat: dann, meine Herren, ist es doch' eïne sehr ernste Und für die Entscheidung \ckwer ins ‘Gewicht fallende Frage, ob es opportun ist, eine solhe Frage aus bloßer Rücksicht“ es sei nicht so dringend damit, zurückzuschieben ; dann glaube ich/ muß der andere Faktor der Geseßgebung, wenn er zu einem entscheidenden Votum aufgefordert ist, darüber sich klar wer- den aus inneren, prinzipiellen Gründen: folgen wir diesem Prinzip oder jenem? ein bloßes Vertagen , ‘ein bloßes Verschieben dèr Frage heilt nicht) es {adet nur. Und so möchte ih* denen bitten, däß au dieses hohe Haus _ die Frage sich in ihren ganzen Konsequenzen und fu L Cn Schärfe vor Augen stelle und dana seine Entschlie- ung ‘refffe. Ô

_Es is nun gesagt worden: sa, die Provinz selber verlangt es nichi; die Stimme'im Provinzial-Landtage, die Stimmen der Ver- treter der Provinz in dem andern Hause, drücken nicht die wahre Ab- sit ‘der Provinz aus}; es i} eine große und {wer ins Gewicht fallende

Masse der Bevölkerung, die die Sache unverändert uen will ¿ und |

der Ausdru für diese leßtere Auffassung findet sih am flarsten ausgedrückt in dem Votum der Bezirkssynoden und in ‘den Petitionen ; die auch an dieses Haus herangekommen sind. Meine Herren, ih stelle das

Faftum ñicht in Abrede, daß von diesen Bezirkösynoden mit weniger

Auêënáhme sämmt!ih der Wunsch ausgesp: ochen is , es beim Alten zu belassen} und daß eine ‘Zabl von Petitionen in diesem Jahre und auch- în bem früheren \ich in diesem Sinne ausgesprochen haben. Jndessen/ meine Herren, ich bin ‘der Meinung, man muß in solchen Dingen as Pl niht die Stimmen zählen,

sondern wägén, man muß" \ch vergegenwärtigen, welche Gründe sind es, - auf denen diese Petitionen und die Voten der Be- zirkssynoden beruhen. Da finde ich denn nun ‘in diesen Vetitionen und Voten der Bezirkssynoden, soweit sie mir zugänglich geworden sind) vor allen Dingen eine vollständige Unkenntniß ‘in der Vorstellung

von dem, was bevorsteht. Man trägt \i{ch dort überall mit der Furt, daß dîe Ok anisation, wie die Staatsregierung sie hier vor-

geschlagen hat, die Entkirchlihung der Schule, die Säkularisirun g des

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firhlichen Schulvermögens, die Herabdrückung der Geistlihen von ihret Stellung. innerbalb der Schult und der Schule abe, die Aufhebung des konfessionellen Charakters der Schule zu ihrer nothwendigen Konsequenz haben. Jch kann verstehen, daß Jemand, der von einem theoretischen. Standpunkt die Sache ansieht, dergleichen Besorgnisse hegt; wir aber stehen auf dem Boden der Erfahrung, und wir haben eine mehr als 60jährige Erfahrung , die uns gelehrt hat, daß die Einrichtungen, die wir in Hannover wollen, bei ihrer Ausführung in feiner Weise diese Konsequenzen nah sich ziehen.

Das Prinzip der Gesebvorlage is seit dem Jahre 1808 und in Unserer Verfassung begründet; in den alten Provinzen ist von der Enlkirchlihung der Schulen, von der Säkularisation des Sculver- mögen8, von der Aushebung des konfessionellen Charakters der Schule, von einem Hinausdrängen der kirhlihen Aufsicht nie und. nirgend die Rede gewesen, und ih glaube nit zu viel zu sagen, wenn i bezeuge/ daß, wenn Sie den heutigen Standpunkt unserer Volksschule vergleichen mit dem Standpunkte der Volksshule von 1808, Sie, die- selbe an wahrhaft chrisilihem und firhlichem Gehalt mit Gottes V ges n,

Sie werden mir daher zugestehen müssen, daß nicht die Kon- sistorien als Scbulaufsiht8behörden das alleinige Privilegium haben, der Schule zu ibrem Rechte zu verhelfen, sondern daß eine gewissen- hafte Staatsbehörde, wie wir das von unseren Behörden seit 1808 sagen müssen, auch die Möglichkeit hat, der Schule na christlichen und firhlihen Grundsäßen zu dienen. Es liegen mir zwei Petitionen vor, welche diesen Gegenstand betreffen und vielleicht in einigen Stücken ein Bild geben fönnen von der Auffassung, die hier zu Grunde liegt. In der einen Petition fassen sich die Unterzeichner in drei Säßen zusammen. - Sie sagen: Wir wollen (lutherishe Christen bleiben gut! zweitens, wir wollen , daß in unsern Schulen konfessioneller Unterricht ertheilt werde Niemand wird Jhnen das bestreiten. Dritten3, wir wünschen daher, daß unsere Schulen den Behörden unserer Kirche unterstellt bleiben mögen. Dieser dritten Konlklusion fehlt die Verbindung mit Nummer 1 und 2. Tch möte erst den Beweis haben, daß die staatlichen Behörden sie dinderten, lutherische Christen zu bleiben. Jch habe noch eine andere Petition, die mir de8halb von Werth ist, weil sie den eigentlichen Kern der Sache in unverhÜllter Weise ausdrückt, wie ih es in dem Eingange anzudeuten mic erlaubt habe. Die Petiticn stammt aus Osnabrück. Es heißt darin: »Wir verkennen nicht, daß die Volksschulen zu den nstituten gehören, an denen Staat und Kirche das größte Interesse haben. Aber da kann doch nur einer von beiden die eigentliche Leitung üben.« Die Petition fährt dann fort und behauptet, daß, da, nah gegenwärtiger Verfassung die Konsistorien die Leitun übten, man sie ihnen auch nicht werde entziehen können, ohne daß man eine Ver- handlung mit den firchlichen Behörden eintreten lasse, und sie beruft sich dabei auf F. 23 des Verfassung®geseßes vom 5 September 1848.

Ich hoite es nicht für überflüssig, diesen Paragraphen näher. zu betrachter , er redet von einer ganz anderen Soche; er sagt an den betreffenden Stellen: »über Abänderung der bestehenden. Kirchenver- fassung wird der König mit einer von ihm zu berufendén Versamm- lung von geistlichen und weltlichen Personen, welche theils von ihm bestimmt, theils von lirhlihen Gemeinden auf eine von der Regie- runa durch Verordnung zu bestimmende Weise gewählt werden, ecrathen.«

La ist von der Kirchenverfassung die Rede, Upd diesen Para- graphen hat die vormalige hannoversche Regierung buchstäblich zur Ausführung gebracht, als sie sih dazu bewogen fand, eine Vecrände- rung in der Kirchenverfassung vorzunehmen. Sie berief eine Vor- synode, sie hörte dieselbe und seßte dann fest, was sie ihrerseits für nothwendig erachtet hat. Wenn man aher. diesen Paragraphen, wel- cher flir die Kirchenverfassung gegeben is, anwenden will, und daraus Rechte herkeiten will für die Betheiligung der Kirche an derx S -Ule, so licgt die falsche Prâmisse zu Grunde, daß die Schule Eigenthum der Kirche im juristischen Sinne sei, daß der Staat über die Schule feine Disposition treffen könne ohne Hörung der Kirche ; es stellt, den Staat auf die Bafis des Konkordats mit der Kirche, und entzieht ihm Mate Sh e IROY die er auf dem Gebiete der S@ule hat und

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i Bergegenwärtigen wir uns die Frage einmal nach einer anderen Seite hin. Jn Beziehung auf die evangelische Kirche wird gefordert, daß eine Versammlung, die aus geistlihen und weltlihen Mit- gliedern besteht, zusammentrete, und über die Art und Weise, wie cine Auseinanderseßung zwischen Staat und Kirche auf dem Gebiete der Schule stattfinden könne, berathe. Wenden wir das Alles im Prinzip denn was dem Einem recht, ist dem Andern billig auf ¿ie katholishe Kirche an, so werden mir die Kenuer des kirch- lichen Rechtes zugeben, daß von einer Versammlung der Art bei der katholischen Kircke nit die Rede sein kann, denn die katholische Kirche fennt nicht eine solche Repräsentation der Kirche, sondern auf ihrem Gebiete sind die Bischöfe die alleinigen Repräsentanten. Nun aber hat die hannoversche. Staatsregierung, wie dies in den Motiven der Regierungsvorlage hervorgehoben worden ist, einen Zeitraum von 10 —15 Jahren hindurch mit den Bischöfen von Hildesheim und Osnabrück in Verhandlung gestanden, und hat es nicht vermocht, mit den Bischöfen zu einer Außseinanderseßung zu gelangen, welche dem Rechte - des Staates entsprehend gewesen wäre. Glauben Sie, mcine Herren, wénn wir das Prinzip annehmen, wie es in jener - Petition enthalten ist, und wie ih es in dem Bexichte der Kommission durchs{chimmern sche, glauben Sie, daß es uns heute anders gelingen werde, eine Vereinbarung mit den Bischöfen auf diesrm Gebiete. her- beizufsihren? Wissen Sie nicht, daß die katholische Kirche von ihrem Standpunkte aus hierbei absolut dem Staate gar kein Recht zugestehen fann? Wie ist es möglich, daß ein Bischof dem Staate diejenigen Rechte zugestehen kann, die der Staat in Anspru nehmen muß. Es bleibt nichts übrig, als daß der Staat, was er als gutes Recht

für sich in Anspruch nehmen muß, das, was mit der Frage seiner eigenen Existenz verwachsen ist, übt, und dazu isst die politishe Geseßgebung vorhanden. Jh wiederhole, der Stand- punft, den die Majorität der Kommission vertritt, einer ift der von unsern altpreußishen Traditionen und von der Anschauung, in der wir großgewachsen find, und von der wir niht loskommen fönncn, durchaus verschiedener ; ein Standpunkt, der ein Vertragsverhältniß über die Schule zwischen Kirche und Staat konstituirt, und der dem Staate seine Freiheit und sein Recht nicht zugesieht. Jch kann nicht glauben, daß das hohe Haus ¡ welches von jeher berufen gewesen is und in einer so eminente« Meise diesen Ruf erfüllt hat, unseren preußischen Staat zu stüßen und zu fördern, auf den Grundlagen, auf denen er entstanden und er- wachsen ist, ‘daß dieses hohe Haus in einer so wichtigen und bedeu- tenden Frage, wie die gegenwärtige von diesem seinem Prinzipe ab- gehen könnte und ich rechne daher mit Bestim'theit darauf, daß die Entscheidung eine andere sein werde, als sie von Seiten der Kom- mission gefällt worden is.

Nach dem Grafen Brühl nahm der Minister noch

einmal das Wort:

Wenn ich am Eingange der Diskussion den Saß aufgestellt habe, daß es sich hier nicht um eine indifferente Sache handle, sondern um das Gegenüberstehen zweier Prinzipien, daß man sich flar machen müsse, von welcher Stelle aus die Oberleitung der Schule ausgehen \solle, ob von der Staatsgewalt oder, unabhängig von derselben, von der Kirchenzewalt, so ist dieser Saß durch den weitern Verlauf der Diskussion auf die evidenteste. Weise bestätigt worden. Das Mitglied des hohen Hauses Herr von Kleist - Reßbow hat in seiner Ausführung auf die Zustände vor 1€08 zurückverwiesen, niht blos als eine historische R Ne sondern als etwas, was seiner Auffassung nah dem Wesen und dem Rechte des Staates und der Kir(he besser entsprèhe, als der gegenwärtige Zustand, und wenn ich ihn recht verstehe, als etwas, was nicht blos in Hannover zu konserviren, sondétn, wenn es möglich wäre, auch wieder her- zustellen sei in den übrigen Theilen der Monarchie, denn nur in dieser Tragiveite würde ich die volle Konsequenz seiner Ausführung verstehen können. Jn ganz ähnlicher Weise hat Herr Graf v, Borries von zwei Strömungen gesprochen, die durch die Zeit hindur gehen, von der kirchlichen und politischen Strs- mung #0, glaube ih; war der Ausdruck und auch von seiner Seite war die Hoffnung angedeutet, daß, da die kirhlice Strömung in den vergangenen Dezennien die stärkere geworden. sei, nicht allein in Hannover das erhalten und konservirt werde, was die Herren auf dem Gebiete des Schulwesens erhalten wollen, sondern daß diese Strömung weiter gehen und wieder zurück erobern werde, was verloren gegangen. Es wird also, meine Herren, und ich bitte das noh- mals \{char! ins Auge zu fassen, das Votum, welches das hohe Haus abgiebt , nicht blos Über eine Spezialfrage der hannoverschen Geseß- gebung und der hannoverschen Einrichtungen. ergehen, sondera es wird zu gleicher Zeit die Richtung bezeichnen; sol!ea wir das Verfahren, welches wir seit dem Jahre 1808 und in einem großen Theile der Monarchie \{chon vor dem Jahre 1808 befolgt haben, die Leitung der Schule unter die Aufsiht des Staats zu stellen, sollen wir das auch in Hanuover durchführen , oder sollen wir von diesem Prinzipe abgehen und überall die Schule der Kirche zur freien N zurückzugeben trachten? Das is der Kardinalpunkt der

rage.

Es is ferner gesagt worden, daß durch die Geseßesvorlage dem Rechte der Kirche zu nahe getrete&ck werde. Wäre der Nach- weis dafür geführt, so würden Sie mih am ersten auf der Stelle finden, zum Schuße des Rechts der Kirche aufzutreten. Jh fann- das aber nicht zugeben. Nicht dex Unmstand, daß die firchlichen Organe, die Konsistorien bisher die Leitung und Aufsicht des Volks\chulwesens gehabt haben, begründet einen Rechts- anspruch/, daß dies unverändert so fortdauern müsse, sondern darin fönitte ein Rechtsanspruch liegen, wenn durch einen die Staatsgewalt bindenden Aft ein solcher in fester Weise begründet wäre. Denn daß der bloße Besißstand hier einen Rechtsfstand nicht begründet, hat dieses hohe Haus schon bei einem anderen Gegenstande der Geseßgebung anerfannt, nämlich bei Uebertragung der Ehegerichtsbarkeit von den Konsistorien auf die bürgerlichen Gerichte in Hannover. Mit demselben Rechte, wie heute gesagt wroicd, die Kirche hai einen Rechtsanspruch darauf, daß die Schule durch die Konsistorien verwaltet werde, mit demselben Rechte hätte man damals sagen können, daß sie einen Rechtsanspruch auf die Be- lassung der Ebegerichtsbarkeit bei den Konsistorien habe. Wenn man das eine Prinzip nicht anerkennt, so kann man auch das Andere nicht anerkennen.

Am bedenklichsten aber ist mir eine Aeußerung gewesen, die von Seiten des Herrn von Kleist-Rebow gefallen ijt, und welche die Besorgniß ausdrückt, daß der gegebene Unterschied zwischer den Autgaben und Pflichten des Staats und der Kirche nothwendig einen Konflikt zwischen beiden auf dem Gebiete der Schule erzeugen müsse. Es wird angenommen, daß dur dié Uebertragung der Schulaufsiht, auf die Landdrojteien als staatlihe Behördén, nun nicht mehr die erziehende Gewalt der Kirche, nicht mehr das kir{liche Prinzip in der Weise zum Aus8druck kom- men könne, wie dies bisher bei den Konsistorien der Fall gewesen ist. Diese Auffassung wäre richtig, wenn man den Staat als eine unchristlihe oder widerchristliche Jnstitution ansehen wollte, sie wäre richtig, wenn man die: von dem Staate eingeeßten Behörden) als ein Widerspiel: der firhlichen Jnteressen betrahten wollte und die Vertre- tung der christlihen Prinzipien allein in kirhlihen Organen finden wollte, Das halte ih für sehr bedenklih. Jsolirt man die Aufgabe des Staats und seiner Behörden in der Weise, daß man von vornherein

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sagt; dur die staatlihen Behörden kann die christliche Wahrheit auf dem ihnen zuständigen Gebiete nicht vertreten werden, sondern kann dies nur ‘von firhlihen Behörden geschehen, dann {aft män erst den Gegensaß, den niederzuhalten und zu bekämpfen, die ganze Kraft und Aufgabe unserer Zeit is. Wir wollen nit den Staat und die staatlichen Behörden entehristlichen, wir wollen niht den firhlichen Behörden das alleinige Recht zugestehen, christlihe Prinzipien zu vertreten; woir wollen daß die staatlichen Behörden durchdrungen sind vom ristiichen Prinzip. Stellen wir dies nicht an die Spiße, negiren wir es grundsäßlih, daß auch "die staatlichen Ordnungen von christlichen Prinzipien durchdrun.en Und getragen sein sollen und fönnen, dann sind wir es, die einen Konflikt und einen Widerspruch organisiren, der in Wahr- heit nicht in dem Grade vorhanden ist und nicht vorhanden sein darf und der, wenn er sch von Seiten kund giebt, die sich der christlichen Wahrheit feindlich entgegenstellen , gerade an dieser Stelle mit aller Energie bekämpst- werden mus.

Durch das Gesagte wird -auch die Hinfälligkeit des Einwandes ersichtlich werden , daß es nur eine bureaukfratische Gleihmacherei sei, welche dahin führe, die Grundsäße, die in den übrigen Provinzen stattfänden, für Hannover zur Anwendung zu bringen. Es is das mit solchen allgemeinen Ausdrüclen eine gesährlihe Sache. Der Vor- wurf der Gleichmawerei ist der preußischen Regierung auch von an- derer Seite gemaht worden, die wahrhaftig in der feindseligsten Weise sich gegen uns immer gestellt hat. Es liegt mir in diesem Augenblicke ein Blatt vor, in welchem an ein Wort des Konsistorial-Raths8 Vilmar in Marburg erinnert wird, und wo es heißt: »Der preußische Staat ist äuf Absorvtion und Unifikation an- gelegt, wie alle Eroberungsfstaaten, und das deutsche Element der Be- günstigung und Schonung, der Bewahrung únd Pflege der Besonder- heiten geht ihm fast gänzlich ab; er trägt in dieser Hinsicht einen ausgeprägt slavishen Charakter. «

Wir aber, die wir groß geworden find auf dem Boden des preußischen Staates und bei aller Demuth, die wir übe sollen; doch erfüllt find von der weltgeschichtlihen Bedeutung unseres Staates; wir, die wir die Erfährung gemäht baben, daß alles Große und Bedeutende, was Preußen ins Leben - gerufen hat, alle Prinzipien, die bei uns geboren. und zur Aus- führung gekommen sind, von denen, die draußen siehea, mit der allerschärfsten und zersependsten Kritik behandelt worden find, bis sie . erfi dur lange Bewährung sich Anerkennung errungen haben ; wir werden uns von solchen allgemeinen Worten. nicht irce machen lassen und werden festhalten an dem, wofür wir die Bewährung einer [angen Zeit für uns haben. i das i

Hérr Graf Borries hat noch erwähnt, daß ein Mißtrauen dur die lutherischen Geistlihen in der Provinz Hannover gehe, daß man besorge, es solle auf direkte oder indirekte Weise eine Einführung der Union daselbst exfolgen, ch fann auf das Bestimmtesté bezeugen, daß innerhalb der ganzen Zeit, wäh- read welcher die Provinz Hannover dem preußischen Staate ange- hört, kein einziger Akt erfolgt ist auf kirchlihem Gebiete, der direkt oder indireft die Union zum Gegenstande der Einführung gehabt hätte, daß aber ungeachtet aller, dieser Zurückhaltung, welche die preußische Regierung beobachtet hat, eingedenk des Wortes, welches Se. Majestät der König selber gesprochen und eingedenk der \chrift- lichen Verheißung; die er gegeben hat, die Mißdeutung, und ih kann nur sagen, die Agitation, nach der Seite hin chèr gewachsen, als fi beruhigt hat. Nicht dur ein shonendes und vertrauensvolles Entgegen- fommen Seitens der Regierung, nichi durch-die geübte volle Zurückhaltung ist Befriedigung eingetreten, im Gegentheil es hat eine Steigerung statt- gefunden und diese hat sich am Lebhaftesten gerade in dem Augen- blicke manifestiri; als die hannooerschen Landdrosteien zusammecntraten;, um in freiester und- ungehindertster Weise zu berathen und ihre Vota abzugeben. Der Herc Graf Borries hat auf diese Vota besonders verwiesen und gesagt: wenn die Regierung so fortginge, so würde man nicht blos bei den Forderungen der Landessynode „stehen bleiben, son- dern in den Forderungen noch weiter gehen müssen. Ja, meine Herzen, das kommt gerade wieder auf dasjenige hinaus, was ich vorhin gesagt hatte von der absichilihen Organisirung eines Konsflikts zwischen der Staat®gewalt und zwischen den kirchlihea Gewalten. Die staatlichen Gewalten sind es nit, die ihn herbeiführen, nicht von Seiten der Staatsgewalt ist ein Eingriff in ein wirklihes Recht und in die Freiheiten der Kirche geshehen; aber Vorwände sind von der anderen Seite entnomüten worden und werden entnominen und wenn Konflikte in der Art si entwicke[u und. gestalten, o; ist es nicht die Staatsregierung, welche die Sch{huld däran trägt, sondern die Schuld An diejenigen, die den Konflikt suhen und ihn auf die Spitze reiben.

In der Spezial-Diskussion ergriff der Minister nah dem Referenten das Wort; A

Gegen die Ainendèments, die von Seiten der Kommission auf- gest‘llt wordén sind ad 1 und 2, sind feine Einwendungen zu erheben, ad 1 in Beziehung auf den Religionsunterricht , ad 2 in Beziehung anf die Umstéllung: der Frage vom Schuldienste und Kirchendienste. Dagegen ad 3, Einschiebung des Komma's, ist allerdings ein Bedenken zu erheben, indem dadurch ein anderer Sinn in den Gesehentwurf hinein- gelegt wird, als die Regierung damit verbunden hat. Die Regierung will as Beseßungsrecht für die kirchliche Behörde und für die staatlicte Behörde, für den S{ch{huUldienst' und den Kirchendienst/ dem, welchém es zukommt, selbständig belassen und nicht die Beseßung der. kombinirten Stellen aus\chließlih der Kirchenbehörde übertragen. Also gegen das dritte Amendement werden Einwendungen erhobén/ gegen Amende- ment 1 und 2 nicht, Da aber der F: 1 das ganze Prinzip des Ge- seßes refapitulirt, so glaübe-ich"doch" mit zwei Wörtén noch einmal darauf zurückkommen zu müssen. Der Herr Referent hat sih in seinem

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