1890 / 243 p. 3 (Deutscher Reichsanzeiger, Thu, 09 Oct 1890 18:00:01 GMT) scan diff

1 L à A L

im Kreise Lugano und im Mendrisiotto haben gestern Freiheitsbäume aufgerichtet, : Der „N. Zürch. Ztg.“ zufolge hat Bundes-Rath Hammer seine früheren Erklärungen wiederholt, er werde mit dem Jahresende unwiderruflich aus der Bundesreglerung scheiden, Unter diesen Umständen steht die Bundesversammlung g: der Aufgabe, im Dezember ein neues Mitglied in die oberste Landesbehörde zu wählen. Türkei. A Ls i el, 8. Oktober. Die „Agence de Con- N apa a d A hiesigen serbishen Gesandten sei die telegraphische Mittheilung zugegangen, daß etwa E nesen die serbishe Grenze überschritten und etliche Grenzwächter getödtet hätten, Serbien. Ÿ 7, Oktober. Der Entwurf des Budgets für fu : T0011 891 ist, nach einer der Wiener „Presse“ zu- gegangenen Mittheilung, fertig gestellt und wird demnächst

L inisterrath gelangen. 4 Qa en Abend Heranstaltete das Offizier-Corps

* beiden Königen zu Ehren ein Banket.

Dänemark.

F) Kopenhagen, 7. Oktober. Nah der veröffent- lite ) Uebersicht über die Einnahmen und Aus3- * gaben im Finanzjahre 1889/90 haben die Einnahmen 87 456 170 Kronen betragen, während sie im Vorans lage Bu! 54432514 Kronen berechnet waren. Es ergaben die Staatsdomänen 803 169 Kronen (Voranschlag 732 151 Kronen), die Staatsaktiven 4095411 Kronen (3 800 939 Kronen), direkte Steuern 9 607 502 Kronen (9 632 000 Kronen), indirekte Steuern : Stempelpapier 2 684 678 Kronen (2 707 000 Kronen), Erbschaftssteuer 1 409 309 Kronen (1 210 000 Kronen), Besißübertragungssteuer 690 949 Kronen (725 000 Kronen), Gerihts- und Departementssportel 2004625 Kronen 9 099 000 Kronen), Zölle und Branntweinsteuer 30 454 345 ronen (29 154 000 Kronen), Klassenlotterie 936 085 Kronen 875 000 Kronen), verschiedene Einnahmen 2 922 184 Kronen 9157660 Kronen) u. s. w. Die Ausgaben betrugen 9 329 180 Kronen, während der Voranschlag 63 443 730 Kronen aufwies. Der Abschluß zeigt fomit einen Fehlbetrag von 4873 010 Kronen, der aus den Staatsaktiven gedeckt wurde; leßtere betrugen danah am 31. März 1890

44 484 368 Kronen. : /

In der heutigen Sißung des Folkethings legte Finanz-Minister Estrup den Budgetentwurf für das Finanzjahr 1891/92 vor: j i

Die zu 54 889 874 Kronen bérechneten Einnahmen vertheilen ih wie folgt: Domänen 856 123 Kronen, Staatsaktiven (davon die Staatseisenbahnen 2 785 945 Kronen) 4 085 955 Kronen, direkte Steuern 9 653 900 Kronen, indirekte Steuern 36 878 000 Kronen, Klassen- lotterie 912 000 Kronen, Färöer 60 853 Kronen, verschiedene Einnahmen 1105 505 Kronen, Vermögensverbrauch und neue Sculden 1 337 535 Kronen. Dagegen sind die Au 8 gaben folgendermaßen berechnet : Civil- liste des Königs 1 000 000 Kronen, Apanagen des Königlichen Hauses 923 240 Kronen, Reichstag 200 000 Kronen, Staatsrath 106 616 Kronen, Verzinsung der Staats\{chulden 6 866 280 Kronen, Pensions- und JIn- validenwesen 3 483 281 Kronen, Ministerium des Aeußern 428 744 Kronen, Ministerium des Innern 3 426 159 Kronen (außerord. 1587 23 Kronen), Justiz - Ministerium 83 540650 Kronen (außerord. 293 080 Kronen), Kultus-Ministerium 2 834 823 Kronen (außerord, 1 603 546 Kronen), Kriegs-Ministerium 10 683 413 Kronen außerord. 4 227 800 Kronen), Marine-Ministerium 6 794 508 Kronen vel t 1 746 500 Kronen), Finanz-Ministerium 3 347 459 Kronen

Wetterberiht vom 9. Oktober 1890, Morgens 8 Uhr.

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Wind. Wetter.

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Stationen.

in 9 Celfius

Mm O A C 40

Bar. auf 0 Gr. u. d. Meeres\p red. in Millim

Temperatur

_3 - 3 O

Mullaghmore ONO 2sbedeckt Aberdeen . . | 767 |SW_ 1hheiter Christiansund | 762 |SSW 3 Regen Kopenhagen . | 768 |WNW 2\Dunft | Stodctholm . | 763 |WNW 2wwolkenlos | St. Petersb, | 750 |\NW 3 wolkig Mosfau. . . | 7561 |[W 1 Schnee Cork, Queens- | town ... | 762 |SO 1 wolkig Cherbourg . | 772 |O0SO E (70 B E | 770 Hamburg . . | 771 Swinemünde | 769 |W 3lbedeck2) | Neufahrwafser| 763 |NW 3wolkig?) | Memel , , .| 761 |WNW 2hbedeckt) | | j j

Sonnabend :

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3'halb bed. | 1 wolfig still|bedeckt | WNW 2 halb bed1,) |

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S. | 773 (N 1 beiter

ünster . . | 773 |\WNW 1\wolkenlos | Karlsruhe . . | 773 |NO Wiesbaden . | 774 |N | München .. | 774 |O 1¡Dunstt) Ghemniß .. | 772 \NW 2lbeded1?) Berlin .…. | 770 |W halb bed. | Wien ... - | 770 |NW 4wolfig j Breslau. . . | 768 |WNW 4wolkig Fle d’Aix. . | 770 |ND 4heiter Niua ..… .. | 763 |ONO T ¿s 766 ¡OND

2heiter | 1/halb bed.)

R =IOI O o U Lo P P Go M J 00 09 pl

6|heiter hr

j 1) Abends leiter Regen. ?) Abends Regen und | Wetterleuchten. 2) Nachts Hagel und Regen. 4) Nacts Megen, kurzes Gewitter. *) Thau. S) Meif, 7) Thau,

Vebersilcht der Witterung.

Das barometris&e Maximum über ten britishen Inseln lag, hat sih weiter oft- wärts über Deutschland ausgebreitet, und mit ihm das ruhige und heitere Wetter, prelon u es von TERES (Es und

nt nordoîtwärts weiter zu lehen, so daß das / Wetter in*Deutshland ibt vebité davon heein- Es flußit werden blirste, ba das obige Maximum, dessen s Kern liber Belgien liegt, weiter oft- oder \lidoft- wärts vorrslicklt, Die Temperatur ift in Deutschland (2 erheblich gesunken, in Slidvevishland wurde | Die Million, tellenweise Nattfrost beobachtet, der näciten Itazt wiederholen dürfte. Nachts Gewitter, Königéberg Hagel, und Schnee.

| Séhweighofer's, | doftor.

Grévelue. Anfang 74 Uhr. Deutihe Stewarte, | ine Is Mle M rfitelluag,

Theater-Anzeigen.

Königliche Schauspiele. haus. 199. Vorftellung.

Othello. Oper in 4 Akten ven G, Verdi. Text

von Arrigo Boito. Für die deutshe Bühne über-

tragen von Max Kahlbeck. Anfang 7 Uhr. Schauspielhaus.

Deutsches Theater. Freitag: Die Stützen der Gesellschaft.

Sonnabend: Die Haubenulerche.

Sonntag; Das Wintermärcheu.

ut, Sonntag : Nahm. 3 Uhr: Kean. Abends 74 Uhr: Maria Stuart.

| Tessing - Theater. Freitag: Im Spiegel. | jn “4 Akten von 3lheiter | Schauspiel in 3 Akten von Hugo Lubliner, Anfang Gustav Görß. Musik von Franz Roth und Adolph | dorf), Hrn, Landes-Bauinspektor Peveling Ï - 7 U

Sonnabend; Das 4 Akten von Oskar Blumenthal, S

Sonntag: Im Spiegel, Schauspiel in 3 Akten von Hugo Lubliner.

welhes geftern Dorn. (Lenz Dollinger: Félix Stro ierauf; Zum 4, Male; Pension Schöller. Posse (ine flache De- | 2 3 Alten von Carl Laufs, ne fache De” | Schweighofer, a, G.) Anfang 7 Uhr. Sonnabend und die folgenden Tage: Gastspiel Felix

Victoria-Theater. Freitag! Zum 46, Male:

ch in ber [12 Bildern von Alex. Memel hatte | Nathanson, Musik von (6. A, Naida, Ballet von

4

aufierord. 620 597 Kronen), Island 94 164 Kronen, Amortisiruna E ra aralben 1 995 100 Kronen, Gntwickelung des Verkehrswesens 3 246 602 Kronen, vershiedene Arbeiten, Darlehne und Vorschüsse 805 800 Kronen, oder zusammen59 155 600 Kronen, Es ergiebt sih mithinein Fe h l- betrag von 4 265 726 Kronen. Finanz-Minister E sr up bemerkte, daß der Fehlbetrag in Wirklichkeit nur 3 554 000 Kronen betrage, da die BVermögensvermehrung und der Kapitalverbrauch abzurehnen seien. Der Fehlbetrag müsse selbstverständlih aus dem Kassenbestande ge- deckt werden, der zur Zeit ca. 31 Millionen betrage, im Laufe des Jahres sich aber noch etwas vermindern werde, Von den außerordentlichen Ausgaben von etwas über 10 Millionen Kronen seien nur etwa 7 Millionen wirkliG außerordentliche, der Rest seien feste Staatsausgaben, wie die Zuschüsse zu den Lehrer- gehältern u. st w. Von den außerordentlichen Ausgaben entfallen 3 000 000 Kronen als zweite Rate für die Anlage des See- forts auf dem Mittelgrunde bei Kopenhagen, 200 000 Kronen zu Arbeiten zur Vervollständigung der Kopenhagener Land- befestigung, 500 000 Kronen zur Vervollständiaung des Armee- materials (Anschaffung von Projektilen zu Festungsgeschüßen, Döter’sche Krankenzelte, Einrichtung von 45 Küstenbeobachtungs8- und Signalstationen u. #. w.), 150000 Kronen zur Anschaffung von Positionsgeshüß, 495 500 Kronen zur Anschaffung von ,Seeminen, 500 000 Kronen zum Bau neuer und 130 000 Kronen zur BVer- änderung älterer Kriegs\cife. Außerdem werden verschiedene größere Beträge zur Anschaffung von Munition und zur Anstellung von

Sießversuhen mit Granaten, geladen mit stark explosiven Stoffen, verlangt.

Amerika.

Vereinigte Staaten. Washington, 7. Oktober. Der Graf von Paris kam mit seinem Gefolge heute hier an. Präsident Harrison ist auf einer Reise nach dem Westen begriffen. :

Das Schatamt wird, dem „R. B.“ zufolge, nächster Tage die Zollbeamten in Port Townsend, Oregon, an- weisen, auf Kosten der Regierung alle dortigen Chinesen, welche, ohne ein Recht dazu zu haben, in die Vereinigten Staaten eingewandert sind, nah China zurückzubefördern.

Afrika.

Die „N. Preuß. Ztg.“ schreibt: Am 12. Okiober sind vierzehn Jahre verflossen, seitdem König Leopold II. den aeg zur Afrikaforshung in ihrem jeßigen ausgedehnten Maße und zur Afrika-Theilung gab, wodurch jener bis dahin zum größten Theil unbekannte Kontinent in den Vordergrund unserer Aufmerksamkeit und zugleih der europäischen inter- nationalen Politik getreten ist. Am 12. Oktober 1876 trat in Brüssel eine geographische Konferenz zusammen, auf welcher König Leopold in denkwürdiger Rede die Aufmerksamkeit auf Afrika lenkte. Sein Hinweis fand überall offene Ohren, und von jenem Tage an nahm die in unseren Tagen so große und weite Bewegung für Afrika ihren Anfang. Die in früheren Fahren von Barth, Livingstone, Speke, Burton, Cameron, Schwein- furth, Rohlfs, Nachtigal, Duveyrien, Stanley begonnenen Afrikaforshungen nahmen einen neuen mähtigeren Anlauf, ihnen gesellten sich zahlreiche evangelishe und katholische Missions- Niederlassungen zu, Dampfer erschienen auf den inneren Gewässern Afrikas und die Dampferlinien nh seiner West- und Ostküste mehrten si zusehends ; bald fingen au die Diplomaten an, sih damit zu beschäftigen, und der Afrika- Konferenzen und Unterhandlungen ist kein Ende; die ganze europäische Politik wird davon heutzutage beeinflußt.

Ein Vergleich der Afrikakarte von 1876 mit der von 1890 giebt das deutlichste Bild von der Größe der Veränderungen in diefem Zeitraume; 1876 zeigte die Karte noch ungeheure weiße Flecke im Jnnern; das ganze Congobecken war noch zu entdecken , der obere Niger, der obere Benuê und der ganze

Direktion! Julius Fritsche.

Freitag :

Sonnabend:

Opernhaus,

9204. Vorftellung. Die Maler. burg. Freitag:

Sardou. burg. Anfang 7# Uhr.

Belle-Alliance-Theater.

Hasemann. reitag: des ae r-Th

Anfang 74 Uhr.

Mann.

Adolph Ernst-Theater.

Ferron. Anfang 74 Uhr

eite Geficht. Lustspiel in

Thomas-Theater, Alte

E Direktion: Emil Thomas. Freitag:

E A6 i M ; :„ | Der Raub der Sabinerinnen. Wallner-Theater, Freitag: Gastspiel Felix | L ften von Franz und Paul

s 4, Male; Der Baueru- s Thomas.) Sire mis Gesang in 1 Akt von Ed. (Emanuel Striese Emil Th

bofer, a. G.) | * Uhr,

(Klapypproth: Felix

Der Bauerudoktor. Penfion

Concert-Haus. Concert. T. Nirtuosen-Abénh,

PModernes Anusftattungostlick in Areltaa,

Mogiforosli und Singakademie,

Orchesters,

Friedrich - Wilhelmftädtisches Theater.

Hierauf: Zum 49. Male | jettel.

Text mit autorisirter | mit durchaus neuer Ausstattung: Die Puppenfee. | R E: Hantomimisches Divertissement von Haßreiter und Ga Ea G G E

Musik von Ml, altctceils B ia alletmeister au ; i Dirigent: Hr. Kapellmeister Wolfheim. Anf. 7 Uhr. | Verlobt: Frl. Marie Exner_ mit Hrn. Kalkwerks-

Zum 1. Male: 1 Musikalishe Erinnerungen in 2 Ab- - theilungen, einem Vorspiel und Prolog, zusammen- 209. Vorstellung. | gestellt von Emil Pohl. Hierauf: Puppenfee.

Residenz-Theater. Direktion: Sigmund Lauten- r Zum Aut Male: ‘gie

s in 3 Aufzü f Wi else: | Pariser Sittenbild in 4 Aufzügen von Bictorten S Boblbrück Alg ‘Bast ) o 7 Ube. (Else: | S In Scene. geseßt von Sigmund Lauten- Sonnabend: Dieselbe Vorstellung.

Direktion: W.

Gastspiel von Mitgliedern eaters, Zum 10. Male: Mein juuger Maun. Posse mit Gesang in 4 Akten von Leon Berliner Theater, Freitag: 6. Abonnements- | Treptow und L. Herrmann. Musik von Lb. Leprez.

Vorstellung. Roseukrauz und Güldenuftern.

Sonnabend; Doktor Wespe. Mein neuer Sonnabend und die folgenden Tage: Mein junger

Freitag: Zum

35. Male: Unsere Don Juans, Gesangsposse Ma | Leon Treptow. Couplets von

Sonnabend : Dieselbe Borstellung.

Jakobstraße 30. von Scönthan,

bend: r Naub der Sabineriunen, e P der Sabiuerinnen,

Concert-Anzeigen. Freitag 1

Anfang 74 Uher,

Concert der Plankstln Dory Burmeislex-Petersen gus

Baltimore, unter Yitwirfung des Philharmonischen

obere Nil, die Seen, wie der Albert Njansa, der Muta Nsige- der Rudolphsee, waren nur in dunklen Umrissen bekannt oder anz unbekannt, ebenso war die portugiesishe Provinz: Mosambik noch ein geographisher Begriff. Heute muß man schon sehr nahdenken, wenn man ein noch ganz unerforshtes Gebiet auffinden will; es giebt nur noh zwei weiße Stellen, nämlih jene nördli vom Ubangi-Uelle bis zum Schari und ein Theil der Somali- Halbinsel vom Kap Guardafui nach dem Jnnern. Alle Kolonialmächte, welhe 1876 \{hon Besizungen in Afrika N als England, Frankreich, Spanien, Portugal, haben eitdem ihre Besißungen ausgedehnt und dur Verträge be- festigt und abgerundet; drei neue Kolonialmächte sind hinzu- gekommen: Deutschland, Jtalien und E durch den Congostaat. Die Asrika-Entwickelung in den legten 14 Jahren ist eine in der Geschihte der Geographie der staatlichen Bil- dung, sowie in Bezug auf Handel und Verkehr geradezu bei- spiellose. König Leopold hat mit sharfem Blick vor allen Anderen den Werth jenes untershäßten Kontinents erkannt. und den Anstoß dazu gegeben.

Nach Schluß der Redaktion eingegangene Depeschen.

Berlin, 9. Oktober. (W. T. B.) Die deutsch- ostafrikanishe Gesellshaft hat am 17. v. M. einen Beamten nah Witu gesandt, um von dem dortigen Vertreter der Witu-Gesellschaft den Besißstand der Witu- Gesellshaft zu übernehmen. Dieser Besißstand besteht in 95 Quadratmeilen Landes, welche seiner Zeit von der Witu- Gesellschaft durch Hrn. Denhardt von dem Sultan von Witu erworben sind und an die Witu-Gesellschast mit allen Rechten einschließlich Hoheitsrehten übergeben wurden. Die Witu- Gesellschaft hat nunmehr ihre Rechte der deuts - ostafrikanishen Gesell)chaft abgetreten, welche die von der Witu-Gesellshaft in Lamu errihtete Agentur über- nommen hat.

Frankfurt a. M., 9, Oktober. (W. T. a Die Koms mission zur Vorbereitung der Wahl eines neuen Ober-Bürger- meisters beschloß einstimmig, den Ober-Bürgermeister Adikes aus Altona als Bürgermeister von Frankfurt in Vor- schlag zu bringen. . :

Wien, 9. Oktober. - (W. T. B.) Kaiser Franz Joseph stattete heute dem König von Griechenland im Hotel einen nahezu einstündigen Besuch ab. Der König hatte zum Empfang des Kaisers die Uniform seines österreichishen Regiments mit dem Bande des Stephans: Ordens angelegt.

Bern, 9. Oktober. (W. T. B.) Der Ständerath hat nah dréitägiger Debatte mit 22 gegen 17 Stimmen die Maßnahmen des Bundesraths betreffend die Jnter- vention im Tessin gut geheißen und den Bundesrath zu den weiter nöthigen Vorkehrungen ermäthtigt.

Konstantinopel, 9. Oktober. (W. T. B.) _Nath der „Agence de Constantinople“ wird nunmehr als feststehend an- gesehen, daß die Reise des Großfürsten-Thronfolgers hierher und zwar wegen der im Orient herrschenden Cholera unterbleibt.

Athen, 9. Oktober. (W. T. B.) Der Herzog von Leuchtenberg ist über Corfu nah Cettinje abgereist.

(Fortsezung des Nichtamtlichen in der Dritten Beilage.)

erve E E T I A S E E TeA

Urania, Anftalt für volksthümlihe Naturkunde, Freitag: Dic | Am Landes-Ausftellungs - Park (Lehrter Bahnhof),

/ O § T

Opern- | Fledermaus. Komische Operette in 3 Akten von | Geöffnet von 12—11 Uhr. gs Vorstellung im l Der Trompeter von | Joh. Strauß. Regie: Hr. Binder. Säkkingen. Oper in 4 Akten nebst einem Vor- | Kapellmeister Federmann. spiel vov Victor G. Neßler. mi rif theilweiser Benußung der Idee und einiger Original- Lieder aus J. Victor von Stheffel's Dichtung, von | Gaul. R. Bunge. Ballet von Charles Guillemin. Dirigent: | F, Haßreiter, K. K. Musikdirektor Wegener. Anfang 7 Uhr.

Schauspielhaus. 203. Vorftc§Uung. Die Quitow's. Vaterländis®bes Drama in 4 Aufzügen von Ernft | Operetten. von Wildenbru. Anfang 7 Uhr

Dirigent: Hr. | wissenschaftlißen Theater. eres die Anschlag-

Are N Familien-Nachrichten. besitzer Heinri Hellmann (Oppeln—Seitendorf). beige Abartotte A. L, Fries mit Hrn. Ingenieur Friedri C. Mehrtens (Rauenthal bei Ritters- hausen—Schwelm). Frl. Marie Löbbedcke mit Hrn. Ecktardt von Bonin (Braunshweig). Frl. Alice Herpich Es Prem.-Lieut. Leo- Knopfff eipzig—Spandau). i Ferréol. Et ¿ Hr. Königl, Reg.-Baumeister Max Ameke mit Frl. Pauline Nilis (Münster i. W.— Brüssel). Hr. Stabsarzt Dr. Paul Kohlstock mit Frl. Olga von Livonius (Berlin). Hr. Hauptmann Karl von Tresckow mit Frl. Anni von Tresckow (Frankfurt a. O.). Hr. Prem.- Lieut. Ludwig von Asmuth mit Frl. Frieda Meißner (Leipzig). Hr. Dr. mod, Vikar Seuberlich mit Frl, Elfriede Hoeborn (Hemer). Hr. Prem.-Lieut. Ludwig Klipfel mit Frl. Elisabeth Elwood (Bar Harbor, Nordamerika). Hr. Königl. Amtsgerichts-Rath Max Boner mit Fri Laura Baum (Dortmund), Þr. Gymasiallehrer Arthur Joneß mit Frl. Ann Sulz (Brieg). _ i Geboren: Ein Sohn: Hrn. Staatsanwalt Dr. Max von Bergen (Hamburg). Hrn, Stadt- Ingenieux Alfons Braunert (Posen), Eine Tochter! Hrn, Pfarrer Girkon (Groß Fkiedrichs-

Grofßvaters

Hrn, Neg -Baumeister Wegele (Frankfurt a, M.).

Gestorben: Hr, Fabrikbesißer Hubert Inden (Dlisseldorf), Frau Aude atlonsgerichts-Rath Yarie von Uechtri-Stelinkirh, geb, Frelin von Wallbrunn (Dresden), =— es von Beyer Gohn Wolf (Ralibor), Hr, Brennereibeliter Robert Schumm (Bréslau), Hr, Hans: Wöl| (Graf Kospoth (Vrlese), =— Frl, Maxie von Johnston (Breslau), Hr, Oberst Leut, y, D, Albert Burhach) (Berlin), Hr, Rentier Eduard Dähne (Berlin),

(Gberÿwalde) Hrn, Franz Bauer surt in),

Zum 13. Male: S{wank in

Anfang

Redacteur; Dr, H. Klee. erli Berlag dex Expedlllon (S (holz).

Deudck dex Norvdeutshen Buchdruckerei und Verlags Anstalt, Yerlln UW,, Wilhelmstraße Nr. 32,

Acht Beilagen (elnf{chlleßlich Börsen - Beilage), und vie Besonbere Beilage Nr, d

Fal Meyer

Erste Beilage

zum Deutschen Reichs-Anzeiger und Königlich Preußischen Staats-Anzeiger.

M 243.

Berlin, Donnerstag, den 9. Oktober

1590,

Deutsches Neich.

Entwurf eines Gesetzes

über die Abänderung des Gesetzes, betreffend die Krankenversicherung der A eiten

vom 15. Juni 1883,

Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen 2c.

verordnen im Namen des Reis, nach erfolgter 2ustimmun des Bundesraths und des Reichstages, ¿a Gs | h

Der §. 1 des Gefeß betref, 4 Der §. es Gesehes, betreffend die Krankenversiheru Arbeiter, vom 15. Juni 1883 wird abgeändert wie d R E 1) Hinter Ziffer 2 wird folgende Ziffer 2a eingeshoben : „2a. in dem Geschäftsbetriebe der Anwälte, Notare und _ Gerichtsvollzieher“ ; 2) hinter den Worten „mit Ausnahme" werden die Worte ein- gehoben : / „der Gehülfen und Lehrlinge in Apotheken, sowie“; 3) die Worte: „ihrer Natur nah eine vorübergehende oder durch den Arbeitsvertrag im voraus* werden erseßt durch die Worte: «dur die Natur ihres Gegenstandes oder im voraus dur den Arbeitsvertrag“ ; 4) hinier dem Worte „Betriebsbeamte“ werden die Worte ein- geshoben; „Handblungs-Gehülfen und -Lehrlinge, sowie die unter 2a fallenden Perfonen“. j Artikel 2. Die 88. 2 bis 6 werden dur “ae Bestimmungen ersetzt:

___ Dur@ ftatutarishe Bestimmung einer Gemeinde für ihren Be- zirk, oder cines weiteren Kommunalverbandes für seinen Bezirk oder Theile desselben, kann die Anwendung der Vorschriften des §8. 1 er- streckt werden :

__1) auf diejenigen im F. 1 bezeichneten Personen, deren Be- \chäftigung dur die Natur ihres Gegenstandes oder im voraus durch den Arbeitsvertrag auf einen Zeitraum von weniger als einer Woche beschränkt ift,

__ 2) auf die in Reihs-, Staats- und Kommunalbetrieben beschäf- tigten Personen, auf welhe die Anwendung des §. 1 nicht dur anderweite reihsgeseßlihe Vorschriften erstreckt ift,

3) auf diejenigen Familienangeh örigen eines Gewerbetreibenden, derea Beschäftigung in dem Gewerbebetriebe nicht auf Grund eines Arbeitsvertrages stattfindet,

4) auf Personen, welche von Gewerbetreibenden außerhalb ihrer Betriebsstätten beschäftigt werden,

5) auf selbständige Gewerbetreibende, welche in eigenen Betriebs- flätten im Auftrage und für Rechnung anderer Gewerbetreibender mit der Herstellung oder Bearbeitung gewerblicher Erzeugnisse be- schäftigt werden (Hausindustrie), und zwar auch für den Fall, daß sie die Rob- und Hülfsstoffe selbst beschaffen, und auch für die Zeit, während welcher sie vorübergehend für eigene Rehnung arbeiten,

6) auf die in der Land- und Forstroirthschaft beschäftigten Arbeiter und Betriebsbeamte, auf leßtere, soweit ihr Arbeitsverdienst an Lohn oder Gehalt sechszweidrittel Mark für den Arbeitstag nicht übersteigt.

Die auf Grund dieser Vorsbrift ergehenden statutarischen Be- stimmungen müssen neben genauer Bezeichnung derjenigen Klassen von Personen, auf welche die Anwendung der Vorschriften des §, 1 erftreckt werden soll, Bestimmungen über die Verpflihtung zur An- und Ab- meldung, sowie über die Verpflihtung zur Einzahlung der Beiträge enthalten.

Sie bedürfen der Genehmigung der höheren Verwaltungsbehörde und find in der für Bekanntmachungen der Gemeindebehörden vor- geschriebenen oder üblihen Form I E

Auf Beamte, welche in Betriebsverwaltungen des Reihs, eines Bunde®ftaats oder eines Kommunalverbandes mit festem Gehalt an- gestellt sind, finden die Bestimmungen der §S. 1, 2 dieses Gesetzes keine Anwendung.

8. 3a.

Auf ihren Antrag find von der Versiherungspfliht zu befreien :

1) Personen, welche in Folge von Verlezungen, Gebrechen, chronischen Krankheiten oder Alter nur theilweise oder nur zeitweise erwerbsfähig find, wenn der unterstüßun gspflichtige Armenverband der Befreiung zuftimmt,

2) Personen, welchen gegen ihren Arbeitgeber für den Fall der Erkrankung ein Rehtsauspruch auf eine den Bestimmungen des §. 6 entsprehende oder gleihwerthige Unterstüßung zusteht, sofern die Leistungsfähickeit des Arbeitgebers zur Erfüllung des Anspruchs ge- fithert ift. i

Wird der Antrag auf Befreiung von der Verwaltung der Gemeinde-Krankenversicherung oder von dem Vorstande der Kranken- fasse, welcher der Antragstellez angehören würde, abgelehnt, so ent- \heidet auf Anrufen des Antragstellers die Aufsichtsbehörde endgültig.

In dem Falle zu 2 gilt die eingeräu mte Befreiung nur für die Dauer des Arbeitsvertrages. Sie erlischt vor Beendigung des Arbeitsvertrages : : l : 2

a wenn sie von der Aufsihtsbehörve wegen nicht genügender Leistungsfähigkeit des Arbeitgebers von Amtswegen oder auf Antrag eines Betheiligten aufgehoben wird, j /

b. wenn der Arbeitgeber die befreite Person zur Krankenversiche- rung anmeldet. Die Anmeldung is ohne rechtlihe Wirkung, wenn die befreite Person zur Zeit derselben bereits erkrankt war.

Insoweit im Erkrankungsfalle der gegen den Arbeitgeber be- stehende Anspruch nit erfüllt wird, is auf Antrag der befreiten lige von der Gemeinde-Krankenversicherung oder von der Kranken- asse, welher sie im Nichtbefreiungsfalle angehört haben würde, die geseßliche oder statutenmäßige Krankenunterstüßung zu gewähren. Die zu dem Ende gemahten Aufwendungen sind von dem Arbeitgeber zu erstatten. L

0,

: S.

Auf den Antrag des Arbeitgebers sind von der Versicherungs- pflicht zu befreien Lehrlinge, welhen durch den Arbeitgeber für die während der Dauer des Lebrverhältnisses eintretenden Erkrankungs- fälle der Anspruch auf freie Kur und Verpflegung in einem Kranken- hause gesichert ift. L

Die Bestimmungen des §. 3a Absah 2, 3, 4 finden entsprechende Anwendung,

B. Gemeinde-Krankenversicherung.

8.4. Für alle versiherungspflihtigen Personen, welche nicht einer Orts-Kra 1kenkasse (S. 16), einer Betriebs: (Fabrik-) Krankenkasse (8. 59), einer Bau-Kraukenkasse (S. 69), einer Innungs-Krankenkasse (§. 73), einer Knapp|schaftskasse (S. 74) L | angehören, tritt, vorbehaltlich der Best immung des §. 75, die Ge- meinde-Krankenversiherung ein. : Personen der in S&§. 1, 2, 3 bezeichneten Art, welche der Ver- fiherungspflicht nicht unterliegen, sowie Dienstboten sind berechtigt,

der Gemeinde-Krankenversiherung der Gemeinde, in deren Bezirk sie beschäftigt sind, beizutreten. Dur ftatutarishe Bestimmung (8. 2) kann au anderen nichtversiherungspflichtigen Personen die gleiche Berechtigung eingeräumt werden.

Bér Beitritt der Berechtigten erfolgt dur schriftlihe oder mündliche Erklärung beim Gemeindevorstande, gewährt aber feinen Anspruch auf Unterstüßung im Falle einer bereits zur Zeit dieser Er- klärung eingetretenen Erkrankung. Die Gemeinde ift berechtigt, niht- versicherungspflichtige Personen, welche sich zum Beitritt melden, einer ärztlihen Üntersuhung unterziehen zu lassen, und, wenn diese eine ats bestehende Krankheit ergiebt, von der Versicherung zurück- zuweisen.

Freiwillig Beigetretene, welche die Versiherungsbeiträge (8. 5) an zwei auf einander folgendén Zahlungsterminen nit geleistet haben, scheiden damit aus der Gemeinde-Krankenversiherung aus.

D;

Denjenigen Personen, für welche die Gemeinde-Krankenversiherung eintritt, ist von der Gemeinde, in deren Bezirk sie beschäftigt sind, im Falle einer Krankheit oder durch Krankheit herbeigeführten Œrwerbs- unfähigkeit Krankenunterstübung zu gewähren,

Von denselben hat die Gemeinde Krankenversicherungs-Beiträg e (§. 9) zu erheben.

Für Personen, welche in Gewerbebetrieben beschäftigt sind, deren Natur es mit sich bringt, daß einzelne Arbeiten an wechselnden Orten außerhalb der Betriebsstätte ausgeführt werden, gilt au für die Zeit, während welcher sie mit solchen Arbeiten beschäftigt sind, als Be- s{äftigungsort der Siß des Geroerbebetriebes.

Werden versiherungépflihtige Personen von ciner öffentlichen Verwaltung mit Arbeiten beschäftigt, welhe an wechselnden, in ver- schiedenen Gemeindebezirken belegenen Orten auszuführen sind, fo gilt, fals nicht nach Anhörung der betheiligten Verwaltungen und Ge- meinden von der höheren Verwaltungsbehörde etwas anderes fest- gestellt wird, als Beschäftigungsort diejenige Gemeinde, in welcher die mit der unmittelbaren Leitung jener Arbeiten betraute amtliche Stelle ihren Sih hat. É

Als Krankenunterstüzung ift zu gewähren;

1) vom Beginn der Krankheit ab freie ärztlihe Behandlung, Arznei, sowie Brillen, Bruhbänder und ähnliche Heilmittel ; -

2) im Falle der Erwerbsunfähigkeit, vom dritten Tage nah dem Lage der Erkrankung ab für jeden Arbeitstag ein Krankengeld in E der Hälfte des ortsüblichen Tagelohnes gewöhnliher Lage- arbeiter.

Die Krankenunterstüßung endet spätestens mit dem Ablauf der dreizehnten Woche nah Beginn des Krankengeldbezuges.

Das Krankengeld ift na e jeder Woche zu zahlen.

Fe 0A,

Die Gemeinden find ermächtigt, zu beschließen :

1) daß Personen, welche der Versicherungépflicht nit unterliegen und freiwillig der Gemeinde-Krankenversiherung beitreten, erft nach Ablauf einer auf höchstens sechs Wochen vom Beitritt ab zu be- messenden Frist Krankenunterstützung Mes

2) daß bei Krankheiten, welche die Betheiligten sich vorsäßlich oder durch schuldhafte Betheiligung bei S{hlägeceien oder Raufhän- deln, durch Trunkfälligkeit oder geschlechtliche Aus\chweifungen zu- gezogen baben, sowie bei Krankheiten folher Versicherten, welche die Gemeinde-Krankenversicherung durch Betrug geshädigt haben, während eines Zeitraums bis zu zwölf Monaten das Krankengeld garnicht oder nur theilweise zu gewähren ist;

3) daß Versicherten, welche die Krankenunterstützung ununter- brechen oder im Laufe eines Zeitraums von zwölf Monaten für drei- zehn Wochen bezogen haben, bei Eintritt eines neuen Unterstützungs- falls, sofern dieser durch die gleihe nicht gehobene Krankheitsursahe veranlaßt ist, im Laufe der nähsten zwölf Monate Kranken- unterstüßung nur für die Gesammtdauer von dreizekn Wochen zu ge- währen ift;

4) daß Krankengeld vom Tage des Eintritts der Erwoerbs- unfähigkeit an zu zahlen ift,

Die Gemeinden sind ferner ermächtigt, Vorschriften über die Krankenmeldung, über das Verhalten der Kranken und über die Krankenaufsiht zu erlassen und zu bestimmen, daß Versicherte, welche diesen Vorschriften oder den Anordnungen des behandelnden Arztes zuwiderhandeln, Ordnungsstrafen zu erlegen haben, oder des Kranken- e ganz oder theilweise verlustig gehen. Vorschriften dieser Art edürfen der Genehmigung der Aufsichtsbehörde,

Artikel 3. 2

Der §. 7 Absag 1 Ziffer 1 erhält folgenden Zusah :

„oder wenn die Krankheit eine ansteckende ist, oder wenn der Erkrankte wiederholt dena auf Grund des S. 6a Absag 2 erlassenen. Vorschriften zuwidergehandelt hat, oder wenn font Thatsachen vorliegen, welhe die Annahme der Simulation begründen“.

Artikel 4,

Im §. 8 wird der zweite Satz des zweiten Absatzes dur folgende Bestimmung ersetzt: „Die Festseßung für jugendliche Arbeiter kann getrennt Kinder und junge Leute (8. 135 Absay 1 und 4 der Gewerbe- ordnung) vorgezommen werden. Für Lehrlinge gilt die für junge Leute getroffene Feststellung.“ Artikel 5. Im §. 10 Absatz 3 werden die Worte: „einer durhschnittlichen Jahreseinnahme“ erseßt durch die Worte: „der dur{chschnittlichen A0 der leßten drei Fahre“, Artikel 6. Im §. 16 wird zwischen Absaß 1 und Absaß 2 folgender Absayz eingeschoben : / „Die Vorschriften des §. 5 Absatz 3 und 4 finden auch hier Anwendung.“ Artikel 7,

Die §8. 19, 20, 21 werden Ms folgende Bestimmungen erseßt : a

Die Gemeinden find berechtigt, Gewerbszweige oder Betriehs- arten, für welche eine Orts-Krankenkasse nicht besteht, einer bestehen- den Orts-Krankenkasse nah Anhörung derselben und nachdem den be- theiligten Versicherungspflihtigen Gelegenheit zu einer Aeußerung dar- über gegeben worden ist, zuzuweisen. ]

Gegen den Bescheid, dur welchen die Zuweisung ausgesprochen wird, steht der Kasse innerhalb vier Wochen nah der Zustellung die Beschwerde an die höhere ans zu,

Die Gewerbszweige und Betriebsarten, für welhe cine Orts- Krankenkassc errihtet wird, sind in dem Kassenstatut (§8. 23) zu bezeichnen.

| Die in diesen Gewerbszweigen und Betriebsarten beschäftigten Personen werden, soweit sie verfiherungspflihtig find, vorbehaltlich der Bestimmung des §. 75, mit dem Tage, an welchem sie in die Beschäftigung eintreten, Mitglieder der Kasse, sofern fie niht vermöge ihrer Beschäftigung einer der in §S. 59, 69, 73, ‘74 bezeichneten Kassen angehören. E

Soweit sie niht versicherungspflichtig find, haben sie das Reht, der Kasse beizutreten, Der Beitritt erfolgt durch \{riftlichGe oder mündlihe Anmeldung bei dem Kafssenvorstande oder der ‘auf Grund

spruch auf Unterstühung im Falle einer bercits ur Zeit vüeler Ag- meldung eingetretenen Erkrankung, {Die Kasse ift beretógt, súdel- versiherungspflihtige Personen, welhe sih zum Beitritt welden ner ärztlihen Untersuchung unterziehen zu lassen und ihre Aufna ti- zulehnen, wenn die Untersuhung eine bereits beitcheute Frank ergiebt.

e Sind mehrere Gewerbszweige over Betriebbsarten zu einem Bes triebe vereinigt, so aechören bie in diesem bescâitigten verfidoers pflichtigen Personen derjenigen Orts-Kraukenkafie an, weile fh Séwerbäziwelg oder die Betriebéart errichtet ist, in bea Lie Vice zahl dieser Personen beschäftigt ist, Jm Zweifel entichcitet ua Ays hôrung des Betriebsunternehmers, der Borftände der betheiligten Kassen und der Aufsichtsbehörde“ die höhere Verwaltungsbehörbe entgültig. : . :

Der Austritt ist versiGerungépflichtigen Personen mit dem Sch/lufie des Rechnungsjahres zu gestatten, wenn fie denselben späteilené brei Monate zuvor bei dem Vorstande beantragen und vor dem Austritt nachweisen, daß sie Mitglieder ciner der im §. 75 bezeidzneten Kassen geworden find,

Die Mitgliedschaft nichtversiherungcpflihtiger Personen erlisät, wenn fie die Beiträge an zwei auf einander folgenden Zablungs- terminen nit geleistet haben.

8, 20,

Die Orts-Krankenkassen sollen mindestens gewähren:

1) eine Krankfenunterstützung, welche nav §5, 6, 7, ® mit ber Maßgabe zu bemessen is, daß der durds{nittlice Tagelohu der- jenigen Klassen der Versicherten, für welche die Kasse errichtet wird, soweit er drei Mark für den Arbeitstag nit überschreitet, an die Stelle des ortsüblihen Tagelohres gewöhnlicher Tagearbeiter tritt;

2) eine Unterstüßung in Höhe des Krankengeldes an éhelie Wöchnerinnen, welche vor der Entbindung bercits secht Vionate un- unterbrochen einer auf Grund dieses Gesezes erricteten Kasse angehört haben, auf die Dauer von drei Wochen na ihrer Niederkunft;

3) für den Todesfall eines Mitgliedes ein Sterbegeld im zwanzig- fachen Betrage des durchschnittlihen Tagelohnes (Ziffer 1).

Die Feststellung des durchschnittlichen Tagelohns kann au unter Berücksichtigung der zwischen den Kafsenwitgliedern hinsihtlih ber Lohnhöhe bestehenden Verschiedenheiten klafsenweise erfolgen. Der durchschniitliche Tagelohn einer Klasse darf in diesem Falle nicht über den Betrag von vier Mark festgestellt werden.

Berstirbt ein als Mitglied der Kasse Erkrankter nab Beendigung des Krankenuntersiüßungsbezuges, so haben die Hinterbliebenen An- spruch auf das Sterbegeld, wenn die Erwerbsunfähigkeit bis zum Tode fortgedauert hat und der leßtere in Folge derselben Kraukheit innerhalb des gleiwen Zeitraumes, welchen der Berstorbzne vor der Erkrankung der Kasse ancehört hat und spätestens vor Ablauf cines Jahres nach Beerdigung des Krankenunterstütungsbezuges éin- getreten ift.

g 21

Eine Erhöhung und Erweiterung der Leistungen der Orts- Krankenkassen ift in folgendem Umfange zuläfsig:

1) Die Dauer der Krankenunterstlißung kann auf einen längeren Zeitraum als dreizehn Wochen bis zu einem Jahre festgeseßt werden.

1a) Das Krankengeld kann au für die ersten drei“ Tage der Erwerbsunfähigkeit, sowie für Sonn- und Festtage gewährt werden, sofern dies sowohl von der Vertretung der zu Beiträgen verpflichteten Arbeitgeber (8. 38), als auch von derjenigen der Bersizerten be- \Hlofsen wird.

Das Krankengeld kann auf einen höheren Betrag, und zwar bis zu drei Viertel des durchschnittlihen Tagelohns (S. 29) festgesctt werden ; neben freier ärztliher Behandlung und Arznei können au andere als die im §. 6 bezeichneten Heilmittel gewährt werben.

3) Neben freier Kur und Verpflegung in einem Krankenhaus kann Krankengeld bis zu einem Achtel des dur&schrittlihen Tagelohnes (8. 20) au folhen bewilligt werden, welhe aiht den UnterHalt von Angehörigen aus ihrem Lohne bestritten haben.

3a) Für die Dauer eines Jahres vom Beginn der Kranken- unterstüßung ab kann Fürsorge für Rekonvaleëszenten, namentli au Unterbringung in einer Rekonvaleszentenanftalt gewährt werden

4) Die Wöwnerinnenunterflüßung kann au uneheliwen Wb- nerinnen gewährt werden. Die Dauer der Unterstützung kann bis zu sechs Wochen nah der Niederkunft erftreck#t werden.

5) Freie ärztlihe Behandlung, freie Arznei und sonstige Heil- mittel können für erfranfte Familienangehörige der Kafsenmäitgliever, sofern sie nit selbs dem Krankenversicherungézwange unterliegen, ge- währt werden. Unter derselben Vorautsezung kann für Ehefrauen der Kassenmitglieder im Falle der Entbindung die nah Nr. 4 zu- lässige Unterftüßung gewährt werden.

6) Das Sterbegeld kann auf cinen böberen als den zwanzigiaWen Betrag, und zwar bis zum vierzigfaen Betrage des vur&scnittlithen Tagelohnes (§. 20) erhöht werden. : 7) Beim Tode der Ebefrau oder cines Kindes cines Kassen- mitgliedes kann, sofern diese Personen nit selbst in cinem gesesliwen Versicherungsverbältnifse stehen, auf Grund dessen ibren Hinterbliebenen ein Anspruch auf Sterbegeld zusteht, ein Sterbegeld uxd zwaor Für erstere im Betrage bis zu zwei Dritteln, für letztere bis zur Hälfte des für das Mitglied festgestellten Sterbegeldes gewährt werben Auf weitere Unterstüßungen, namentlih auf Invalöden-, Wittwen- und Waisenunterftütungen, dürfen die Leistungen der Orts-KrankerZafie nicht ausgedehnt werden.

Artikel 8.

Im 8§. 24 Absaß 1 werden hinter den Worten „wt genügt“ folgende Worte einge!choben: „oder wenn die Bestimmung über die Klaer von Perionen, welche der Kafse angehören sollen (S8. 21 Absas 2 Ziffer 1) mit den Bestimmungen des Statuts ciner arderen Kofie im Widerspru stehen“. Als dritter Absatz des §. 24 wird folgende Bestimmung Line geschoben : „Den Zeitpunkt, mit welchem dic Kaße ins Leben tritt, bestimmt die höhere Verwaltungtbehörde

| Artikel 9. Der §, 26 wird durH folgende Bestimmungen ertiett:

Für sämmtliche Kafsenm?talicder beginnt das Met uf Vie Unterstüßungen der Kafse zum Betrage der gesetiben Müiids leistungen der Kafse (S. 20) mit dem Zeïtpunktr, in welhem Fie Mit» glieder de Kasse grerien fd (S. 19). Von Kofiemnitellitédern welche na@weisen, daß fie bereits ciner anderen KrariZentafr zngcböct oder Beiträge zur Gemeinde-Krarkenverfhrrung geleäftet hriben, zud daß zwishen dem Zeitpunkte, mit welähem fie aufgehört hihen, einer \solhen Krankenkafie anzugebören oder Briträgr zur Sermeäinde Krane: versicherung zu leiften, und dem Zeitz , în welhem Fir iéder der Orts-Krankenkafse geworden find, mit mebr als dreizehn i Hegen darf ae O ot a meder

afsenmitglieder, w azé der BesWöftizgung, vermöge wöliher sie der Kafse angehörten, bebass Erfüllung ine Dierftpflißit im Heere oder ia der Marine ausgesWhieden find und na Stfültung Der leßteren in eine Beshäftigurg zurückeHren, vermöge welher Fe ber Kasse wieder angehören, erwerben mit dem Zritpurikt be eintritts in die Kasse das Ret auf die vollen firltutenmäßigen

des 8, 49 Absatz 3 errichteten Meldestelle, gewährt aber An-

Unterstüßungen derselben und können zur eint neuen Eintrittögeldes nicht verpAli@htet werden. S Saoidive gilt ‘von