1890 / 243 p. 4 (Deutscher Reichsanzeiger, Thu, 09 Oct 1890 18:00:01 GMT) scan diff

denjenigen, welche einer Kasse vermöge der Besckäfligung in einem Gewerbs8zweige angehört haben, dessen Natar eine Po IfG wiederkehrende zeitweilige Einstellung des Betriebes mit sih ringt, wenn sie in Folge der letzteren “ausgeshieden, aber nach Wiederbeginn der Betriebsperiode in eine Beschäftigung zurück- gekehrt find, vermöge welcher sie wieder Mitglicder derselben Kasse werden.

Soweit die vorstehenden Bestimmungen nit entgegenstehen, kann durch Kassenstatut bestimmt werden, daß das Ret auf die Unter- stüßungen der Kasse erft nah Ablauf einer Karrenzzeit beginnt, und bar neu eintretende Kassenmitglieder ein Eintrittsgeld zu zahlen haben. Die Karrenzeit darf den Zeitraum von fechs Wochen, das Eintritts- geld darf den Betrag des für sechs Wochen zu leistenden Kassen-

beitrags nicht übersteigen. 8. 26a.

enmitgl!iedern, welche gleichzeitig anderweitig gegen Krankheit veri Sah ps ist die statutenmäßige Krankenunterstütßung soweit zu kürzen, als sie, zusammen mit der aus anderweiter Versicherung be- zogenen Krankenunterstüßung, den vollen Betrag ihres durchs\chnitt- lichen Tagelohnes übersteigen würde. Dur das Kassenstatüt kann diese Kürzung ganz oder theilweise ausgeschlossen werden.

Dur das Kassenstatut kann ferner bestimmt werden:

1) daß die Mitglieder bei Verlust ihrer Ansprüche an die Kasse verpflichtet sind, andere von ihnen eingegangene Versicherungêverhält- “* nisse, aus welchen ihnen Ansprüche auf Krankenunterstützung zustehen, fofern fe zur Zeit des Eintritts in die Kasse bereits bestanden, binnen einer Woche nah dem Eintritt, sofern fie später abgeschlossen werden, binnen einer Woche nah dem Abschlusse dem Kassenvorstande an- zuzeigen ; y N

Mitgliedern, welche die Kasse durch Betrug geschädigt

oder fa die Krankheit vorsäßlih, oder durch f{uldhafte Betheili-

gung bei Shlägereien oder Raufhändeln, durch Trunkfälligkeit „oder

eschlehtlihe Ausshweifungen zugezogen haben, das statutenmäßige rankengeld gar nit, oder nur theilweise zu gewähren ist;

9a) daß Mitglieder, welhe den durch Beschluß der General- versammlung über die Krankenmeldung, das Verhalten der Kranken und die Krankenaufsiht erlassenen Vorschriften oder den Anordnungen des behandelnden Arztes zuwiderh.ndeln, Ordnungsslrafen zu erlegen haben, oder des Krankengeldes ganz oder theilweife verlustig geben;

2b) daß für Mitglieder, welhe sich nit im Bezirk der (He- meinde, in welher die Kasse ihren Siy hat, aufhalten, allgemein au gegen thren Willen an Stelle der sonstigen Krankenunterstüßung die freie Kur und Verpflegung in einem Kranke nhause nah Maßgabe des 8. 7 gewährt werden kann; : B

3) daß cinem Mitgliede, welches die statutenmäßige Kranken- unterstüßung ununterbrohen oder im Laufe von zwölf Monaten für dreizehn Wochen bezogen hat, bei Eintritt einer „neuen Krankheit nur der gesetlihe Mindestbetrag der Krankenunterstüßung und die volle statutenmäßige Krankenunterstüßung erst wieder gewährt wird, wenn zwischen der leßten Unterstüßung und dem Eintritt der neuen Krank- heit ein Zeitraum von dreizehn Wochen oder mehr liegt ;

4) daß Personen, welche der Versicherungspflicht nicht unterliegen und freiwillig der Kasse beitreten, erst nach Ablauf einer auf höchstens sechs Wochen vom Beitritt ab zu bemessenden Frist Krankenunter- stüßung erhalten ; 2 i

5) daß auch andere als die in den §8. 1 bis 3 genannten Per- sonen als Mitglieder der Kasse aufgenommen werden können,

Die unter 2a bezeihneten Beschlüsse der Generalversammlung bedürfen der Genehmigung der Aufsihtsbehörde. : /

Abänderungen des Statuts, durh welche die bisherigen Kassen- [eistungen herabgeseßt werden, finden auf solche Mitglieder, welchen bereits zur Zeit der Abänderung cin Unterstütßungsanspruch wegen eingetretener Krankheit zusteht, für die Dauer dieser Krankheit keine

Anwendung. i Artikel 10.

Der erste Absatz des §. 27 erhält folgenden Zusaß: » , sofern der Fälligkeitstermin innerhalb der für die leßtere vorgeschriebenen einwöchigen Frist liegt.* Artikel 11. Der S. 28 wird durch P elimmung erseßt:

Personen, welche in Folge eintretender Erwerbslosigkeit aus der Kasse ausfcheiden, verbleibt der Anspru auf die cesezlihen Mindest- leistungen der Kasse in Unterstüßungsfällen, welche während der Er- werbslosigkeit und innerhalb eines Zeitra ums von drei Wochen nah dem Ausf\chciden aus der Kasse eintreten, wenn der Aus\cheidende vor seinem Ausscheiden mindestens drei Wochen ununterbrowen einer auf Grund dieses Gesetzes errihteten Krankenkasse angehört hat.

Ausländern steht dieser Anspru nur za, wenn sie sih zur Zeit des Eintritts des Unterstützungéfalls im Gebiete des Deutschen Reichs

aufhalten. i Artikel 12. Im ersten Absatz des §. 32 werden die Worte: „einer durch- \chnittlihen Jahre8ausgabe* erseßt dur die Worte: eder durchschnittliGen Jahresausgabe der leßten drei Jahre.“ Artikel 13. Der S. 33 erhält als vierten Absay folgenden Zusatz: „Wird zur Aufrechterhaltung oder Wiederher tellung der Leistungsfähigkeit einer Kasse eine \{leunige Vermehrung ihrer Einnahmen oder Verminderung ihrer Ausgaben erforderlich, so kann die höhere Verwaltungsbehörde, vorbehaltlich des vor- stehend vorgeschriebenen Verfahrens, eine sofortige vorläufige Grhöbung der Beiträge oder Herabsezung der Leistungen, leßtere bis zur geseßlihen Mindestleistung, verfügen. Gegen diefe Verfügung is die Beschwerde an die Centralbehörde zu- lässig. Dieselbe hat keine aufshieberde Wirkung.“ Artikel 14. Hinter §. 38 wird folgender Hs eingeschoben:

8, 38a,

Die Arbeitgeber sind berehtiat, sich in der Generalversammlung durch ihre Geschäftsführer oder Betriebsbeamte vertreten zu lassen, Von der Vertretung ist dem Kassenvorstaude vor Beginn der General- versammlung Anzeige zu machen.

Die Arbeitgeber sind ferner berechtigt, zu Mitgliedern der aus Vertretern bestehenden Generalversammlung und des Vorstandes Ge- \chäftsführer oder Betriebsbeamte der zu Beiträgen verpflichteten Arbeitgeber zu wählen. Eine Vertretung der gewählten Mitglieder der Generalversammlung oder des Vorstandes findet nit statt.

S Artikel 15. Der § 39 erhält als zweiten Absatz folgenden Quan: „Haben die Arbeitgeber auf die ihnen zustehende ertretung in der Generalversammlung oder im Vorstande verzihtet, fo können fie diefe Vertretung nur mit Ablauf einer Wahlperiode wieder in Anspruch nehmen,“ Artikel 16. Die 88. 46 und 47 werden bars folgende Bestimmungen erseßt: 4

Sämmtliche oder mehrere Gemeinde-Krankenversiherungen und Orts-Krankenkassen innerhalb des Bezirks einer Aufsichtsbehörde können dur übereinstimmende Beschlüsse der Gemeinden beziehuagêweise der Generalversammlungen der Kassen zu einem Verbande zum Zweck :

1) A Anstellung eines gemeinsamen Rechnungs- und Kassen- ührers,

2) der Abs@ließung gemeinsamer Verträge mit Aerzten, Apotheken, Krankenhäusern und Lieferanten von Heilmitteln und anderer Bedürfnisse der Krankenpflege,

3) der Anlage und des Betriebes gemeinsamer Anstalten zur Hei- lung und Verpflegung erkrankter Mitglieder, sowie zur Fürsorge für Rekonvaleszenten

ih veretnigen.

__ Die Vertretung des Kassenverbandes und die Geschäftsführung für denselben wird nah Maßgabe eines von der höheren Ver- waltungsbehörde zu genehmigenden Statuts durch einen von den Vorftänden der betheiligten Kassen zu wählenden oder, fo lange eine

|

Wakbl niht zu Stande kommt, von der Auffihtsbehörde zu ernennenden Vorftand wahrgenommen. S

Die Ausgaben des Verbandes werden durch Beiträge der be- theiligten Gemeinde-Krankenversicherungen und Kassen gedeckt, welche in Ermangelung anderweiter dur Uebereinkommen derselben ge- troffener Regelung am Schluß jedes Rehnungsjahres nah dem Ver- hältniß der im Laufe des Rechnungsjahres vereinnahmten Kassen- beiträge umgelegt werden.

Die Gemeinde - Krankenversiherungen und Kassen, welche dem Verbande angehören, sind verpflichtet, auf Aufforderung des Verbands- vorstandes im Laufe des Re@nungsjahres diejenigen Vorschüsse zur Verbandskasse zu leisten, wel@e zur Deckung der gemeinsamen Aus- gaben erforderlich sind. Die Vorschüsse sind in Ermargelung ander- weiter durch das Verbandsstatut getroffener Regelung na dem Ver- hältniß der im Laufe des zunächst voraufgegangenen Rechnungsjahres vereinnahmten Kasfenbeiträge auszuschreiben und innerhalb zweier Wochen nah erfolgter Aus\hreibung einzuzahlen. Die im Laufe des Rechnungsjahres geleisteten Vorschüsse sind bei der am Schlusse des- selben erfolgenden Umlegung zur pt Putt zu bringen.

. 46 a.

Zu den im §. 46 unter 1 uad 2 bezeihneten Zwecken kann ein Verband in Ermangelung einer Vereinbarung dur eine nach An- hörung der betbeiligten Gemeinden beziehungsweise Generalversamm- lungen mit Genehmigung der höheren Verwaltungsbehörde erfolgende Anordnung der Aufsichtsbehörde gebildet werden.

Auf den so gebildeten Verband finden die Bestimmungen des S. 46 Absaß 2, 3, 4 mit der Maßgabe Anwendung, daß das Ver- bands\tatut, falls ein solhes niht innerhalb einer zu bestimmenden Frist durch Vereinbarung zu Stande kommt, von der Aufsichtsbehörde mit Genehmigung der höheren Verwaltungsbehörde erlassen wird.

8. 47.

Die S@ließung ciner Orts-Krankenkasse muß erfolgen:

1) wenn die Zahl der Mitglieder dauernd unter fünfzig sinkt;

2) wenn sich aus den Jahresabschlüssen der Kasse ergiebt, daß die geießlihen Mindestleiftungen auch na erfolgter Erhöhung der Beiträge der Versicherten auf drei Prozent des durchschnittlichen Tage- lohnes (S. 20) nit gedeckt werden können und eine weitere Er- höhung der Beiträge nit auf dem im §. 31 Absay 2 vorgesehenen Wege beschlossen ‘wird.

Die Auflösung kann erfolgen, wenn sie von der Gemeindebehörde unter Zustimmurg der Generalversammlung beantragt wird.

Die Schließung oder Auflöfung erfolgt durch Verfügung der höheren Verwaltungsbehörde, welche, sofern sie auf Schließung einer Kasse gerichtet ist, von der Generalversammlung, sofern dadurch die Auflösung einer Kasse abgelehnt wird, von der Gemeindebehörde be- ziehung8weise der Generalversammlung nah Maßgabe des 8. 24 an- gefohten werden kann. :

Wird eine Orts-Krankenkasse ges{lossen oder aufgelöst, so sind die versicherungspflihtigen Personen, für welche sie errihtet war, anderen Orts-Krankenkassen und, foweit dies niht ohne erhebliche Be- natheiligung anderer Orts-Krankenkassen geshehen kann, der Ge- meinde-Krankenversicherung zu überweisen.

Das etwa vorhandene Vermögen der Kasse ist in diesem Falle zunäft zur Berichtigung der etwa vorhandenen Schulden und zur Deckung der vor der Schließung oder Auflösung bereits entstandenen Unterstüßungsansprühe zu verwenden. Der Rest fällt denjenigen Orts-Krankenkassen, sowie der Gemeinde - Krankenversiherung zu, welchen die der geschlossenen oder aufgelösten Kasse angehörenden Personen überwiesen werden. Findet eine solWe Ueberweisung nicht statt, so ist der Rest des Vermögens in der dem bishecigen Zweck am meisten eutsprechenden Weise zu verwenden.

Die Verfügung über die Zuweisung der versiherungspflitigen Personen, für welche die geschlossene oder aufgelöste Kasse errichtet war, an andere Kassen oder die Gemeinde-Krankenversicherung, sowie Über die Vertheilung oder Verwendung des Restvermögens wird von der höheren Verwaltungsbehörde getroffen. Gegen diese Verfügung steht den Betheiligten innerhalb vier Wochen die Beschwerde an die Centralbehörde zu. Die Beschwerde hat, soweit es sich um die Zu- weisung der versicherung8pflihtigen Perscnen handelt, keine aufscie- bende Wirkung.

Auf Abänderungen des Statuts einer Orts-Krankenkasse, welche durch die auf Grund der vorstehenden Bestimmungen erfolgte Zu- weisung versiherungspflichtiger Personen erforderlich werdea, findet die Vorschrift des §. 33 Absaß 3 Anwendung.

Die Vorschrift des ersten Absatzes findet keine Anwendung, wenn nach dem Urtheil der höheren Verwaltungsbehörde die Gewährung der geseßlihen Niindestleistungen dur vorhandeng#, Ver- mögen oder durch andere außerordentlihe Hülfsquellen gesichert ift.

Artikel 17.

Der vierte Absayß des § 48 erbält folgenden veränderten Wortlaut:

Die Auflösung oder Ausscheidung erfolgt durch Verfügung der höheren Verwaltungsbehörde. Gegen die Verfügung, durch welche die Auflösung oder Ausscheidnng angeordnet oder versagt wird, steht den Betheiligten innerhalb vier Wochen die Beschwerde an die Centralbehörde zu. Ueber die Ver- wendung und Vertheilung des Vermögens, sowie über die anderweitige Versicherung der versicherungspflihtigen Personen ist. nah Maßgabe des §. 47 Absay 4 bis 7 Bestimmung zu

treffen, Artikel 18. Die §8, 49 bis 51 werden dur folgende Bestimmungen erseßt:

D. Gemeinsame Bestimmungen für die Gemeinde- Krankenversicherung und für die Orts-Krankenkassen.

8. 48 a.

Ergiebt \ih, daß einem Kassenstatute nach §. 24 Absay 1 die Genehmigung hätte versagt werden müssen, so bat die höhere Ver- waltungs8behörde die erforderlihe Abänderung anzuordnen. Der die Abänderung anordnende Bescheid kann auf dem im §8. 24 Absaß 1 bezeihneten Wege angefochten werden.

Unterläßt die Vertretung der Kasse, die endgültig angeordnete Abänderung zu beschließen, so findet die Bestimmung des §. 33 Absaß 3 Anwendung. L

8. 49. /

Die Arbeitgeber haben jede von ihnen beschäftigte versiherungs- pflihtige Person, welhe niht einer Betriebs- (Fabrik-) Krankenkasse (S. 59), Bau- Krankenkasse (8. 69), Innungs-Krankenkafse (§. 73), Knappschaftskasse 74) angehört, spätestens am dritten Tage nah Beginn der Beschäftigung anzumelden und spätestens am dritten Tage nah Beendigung des Arbeitsverhältnisses wieder abzumelden.,

Die Anmeldungen und Abmeldungen aen für versiherungs- pflihtige Personen solcher Klassen, für welhe Orts-Krankenkassen be- stehen (§8. 23 Absatz 1 Ziffer 1), bei den durch das Statut dieser Kassen bestimmten Stellen, übrigens bei der Gemeindebehörde oder einer von dieser zu bestimmenden Meldesteklle.

Die Aufsichtsbehörde kann für die Gemeinde-Krankenversicherung und sämmtlihe Orts-Krankenkassen ihres- Bezirks, die höôbere Ver- waltungsbehörde kann für sämmtlihe Gemeinde-Krankenversicherungen und Orts-Krankenkassen ihres Bezirks oder einzelner Theile desfelben eine gemeinsame Meldestelle errihten. Die Aufbringung der Kosten derselben erfolat durch die betheiligten Gemeinden und Orts-Kranken- kassea nah Maßgabe des §8, 46 BLLay 3, 4,

. 49a,

Wird für eine versiherungspflihtige Person die Befreiung von

der Verpflichtung, der Gemeinde-Krankenversiherung oder einer Drts- Krankenkasse anzugehören, in Anspru genommen, so ifl gleichzeitig mit der Armeldung der Befreiungsgrund anzugeben. Bis zur Erbringung des Nachweises des Befreiungsgrundes können für die angemeldete Person die fälligen Beiträge von der Gemeinde-Kranken- versiherung oder Orts-Krankenkasse vorläufig erhoben werden. Wird der Nachweis erbracht, so sind -die vorläufig erhobenen Beiträge

binnen einer Woche zurückzuzahlen.

8. 49 b.

Hülfskassen der im S8. 75 bezeichneten Art haben jedes Aus- scheiden eines Mitgliedes, welches versiherungspflihtig ist, binnen einer Woche bei der gemeinsamen Meldestelle oder, in Ermangelung einer folchen, bei der Aufsihtsbehörde desjenigen Bezirks, in welhem das Mitglied zur Zeit der leßten Beitragszahlung beschäftigt war, unter Angabe seines Aufenthaltëortes und seiner Beschäftigung zu dieser Zeit anzuzeigen. i

Für Hülfskassen, welde örtlihe Verwaltungsstellen erri{tet haben, ift die Anzeige von der örtlichen Verwaltunasstelle zu erstatten.

Zur Erstattung der Anzeige ist für jede Hülfskasse, sofern deren Vorftand nit eine andere Person damit beauftragt, der Nechnungs- führer derselben, für die örtliche Verwaltungs\telle dasjenige Mitglied, welches die Rechnungsgeschäfte derselben führt, verpflichtet.

Die Aufsichtsbehörde hat die an sie gelangenden Anzeigen der Verwaltung der Gemeinde-Krankenversicherung oder dem Vorstand der Orts-Krankenkasse, welcher die in der Anzeige bezeihnete Person nah der in derselben angegebenen Beschäftigung anzugehören verpflichtet ist, zu überweisen.

8. 50.

Arbeitgeber, welche der ihnen nah S. 49 vbliegenden Anmelde- pflibt nicht genügen, sowie Hülfskassen, für welhe die im §. 49a vorges{riebene Anzeige nit erstattet wird, haben alle Aufwendungen, welche eine Gemeinde-Krankenversicherung, oder eine Orts-Kranken- kasse auf Grund geseßliher oder statutariswer Vorschrift in einem vor der Anmeldung oder vor der Anzeige durch die niht angemeldete oder nit angezeigte Person veranlaßten Unterstüßzungsfalle gemacht hat, zu erstatten. i:

Die Verpflichtung zur Entrichtung von Beiträgen für die Zeit, während welcher die nicht angemeldete oder nicht angezeigte Person der Gemeinde-Krankenversiherung oder der Orts-Krankenkasse anzu- gehören verpflihtet war, wird es nit berührt.

Die Arbeitgeber find verpflichtet, die Beiträge, welche nab gesetz- lier oder statutarischer Vorschrift für die von ihnen beschäftigten Personen zur Gemeinde-Krankenversiherung oder zu einer Orts- Krankenkasse zu entrihten sind, für die erstere, sofern nicht dur Gemeindebeshluß andere Zablungstermine festgeseßt sind, wöchentlich, für die leßtere zu den durch Statut festgeseßten Zahlungsterminen einzuzahlen. Die Beiträge sind solange fortzuzahlen, bis die vor- shriftsmäßige Abmeldung (§. 49) erfolgt ist, und für den betreffenden Zeittheil zurüczuerstatten, wenn die rehtzeitig abgemeldete Person e der Zahlungsperiode aus der bisherigen Beschäftigung aus-

cidet. d Dur Gemeindebeshluß oder Kassenstatut kann bestimmt werden, daß die Beiträge ste18 für volle Wochen erhoben und zurückgezahlt

werden. Artikel 19.

Hinter dem ersten Absatz des §. 53 wird folgender Absayz ein- geschoben : 4 i

* Sie sind hierzu und zur Abführung der in Abzug gebrachten

Lohnbeträge an die Kasse verpflichtet, sobald in dem auf Grund des §. 955 eingeleiteten Beitreibungsverfahren ihre eigene Zahlungsunfähigkeit festgestellt ift.“

Artikel 20.

Der §. 54 erhält als Absay 2 folgenden Zusaß:

„Auf dem gleihen Wege kann bestimmt werden:

1) daß für diejenigen Versicherten, auf welche die Anwendung der Vorschriften des §. 1 auf Grund des §. 2 Ziffer 5 erstreckt ist, fowie für die von ihnen beschäftigten versiherungspflibtigen Personen die Beiträge und Unterstüßungen ftatt nach dem ortsüblihen Lohne gewöhnlicher Tagearbeiter (§. 8) oder nah dem durchshuittlichen Tagelohn (§. 20 Abfaß 1 Ziffer 1) in Prozenten des wirklichen Ar- beitsverdienstes, soweit diefer vier Mark für den Arbeitstag nicht überschreitet, festzustellen find; i i

2) daß die Arbeitgeber der im §. 2 Ziffer 5 bezeihneten Ge- werbetreibenden, sofern auf diese die Anwendung der Vorschriften des 8. 1 erstreckt ist, auch die Beiträge für die von diesen Gewerbe- treibenden beschäftigten versiherungspflihtigen Personen einzuzahlen und zu einem Drittel aus E n zu bestreiten haben.“

rtikel 21.

Die §S§. 55 und 56 e (Eden veränderten Wortlaut : D

Rückständige Beiträge werden in derselben Weise beigetrieben wie Gemeindeabgaben. Die dafür bestehenden landesrechtlihen Vorschriften finden anch insofern Anwendung, als fie über die aufschiebende Wir- kung eg gegen die Zahlungspflicht erhobener Einwendungen Be- timmung treffen,

N Die rückständigen Beiträge haben das Vorzugsrecht des §, 54 Nr. 1 der Rei{s-Konkursordnung vom 10. Februar 1877.

Sofern nach Gemeindebeschluß oder Kassenstatut der Einleitung des Beitreibungsverfahrens ein Mahnverfahren vorangeht, kann von Arbeitgebern, welche die Beiträge niht zum Fälligkeitstermine ein- gezahlt haben, eine Mahngebühr erhoben und wie die rückständigen Beiträge beigetrieben werden. Dieselbe darf den Betrag von zehn Prozent der rückftändigen Dae s übersteigen.

Die dem Unterstüßungsberehtigten auf Grund dieses Gesetzes zu- stehenden Forderungen können mit rechtlicher Wirkung weder ver- pfändet, noch übertragen, noch gepfändet, und dürfen nur auf ge- \chuldete Beiträge, welhe von dem Unterstützungsberehtigten selbst einzuzahlen waren, sowie auf Geldstrafen, welche er durch Zuwider- bandlungen gegen die auf Grund der §8. 6a Absayß 2, 26 Absay 4 Ziffer 2a erlassenen Arn S hat, aufgerechnet werden.

rtitel 22. Der leßte Ai des §8. 57 erhält folgenden Zusaß: ; „sofern nicht höhere Aufwendungen nahgewtesen werden“. Artikel 23. Hinter §. 57 wird folgender S, 57 a einges{oben: (a

Auf Erfordern einer Gemeinde-Krankenversiherung oder einer Oris-Krankenkafse ist den bei ihr versiherten Personen, welche außer- halb des Bezirks derselben wohnen, im Falle der Erkrankung von der für Versicherungspflichtige desselben Gewerbszweiges oder derselben Betriebéart (§8. 18 Absatz 1) bestehenden Orts-Krankenkasse oder in Ermangelung einer solhen von der Gemeinde des Wohnorts dieselbe Unterstüßung zu gewähren, welche der Erkrankte von der Gemeinde- Krankenversiherung oder Orts-Krankenkasse, der er angehört, zu bean- \spruhen hat. Diese haben der unterstüßenden Orts-Krankenkasse oder Gemeinde die hieraus erwachsenden Kosten zu erstatten. i

Dasfelbe gilt für Versicherte, welhe während eines vorüber- gehenden Aufenthalts außerhalb des Bezirks der Gemeinde-Kranken- versiherung oder Orts-Krankenkasse, der sie angehören, erkranken, so- fern oder folange ihre Ueberführung nah ihrem Wohnorte nicht er- folgen kann. A :

Für die Erstattung der Kosten gilt in diesen Fällen als Ersaß der im §. 6 Absfay 1 Ziffer 1 bezeichneten Leistungen die Hälfte des Krankengeldes, sofern nit döhere Auswendungen nachgewiesen werden.

ikel 24. Der §8. 58 wird durch h t T elimamnges ersetzt :

Streitigkeiten über die Frage, welher von mehreren Orts- Krankenkassen die in einem Gewerbszweige oder in einer Betriebsart oder in einem einzelnen Betriebe beschäftigten Personen angehören, werden von der höheren Verwaltungsbehörde entschieden.

Gegen die Entscheidung steht den Betheiligten binnen zwei Wochen die Beschwerde an die Gentralbehörde zu.

Ergeht die Entscheidung dahin, daß versicherungspflichtige Per- fonen einer anderen Kasse, als derjenigen, bei welcher sie bisher thats fählich versihert waren, anzugehören haben, [e ist in derselben der T imes, mit welchem das neue Bersiherungsverhältniß in Kraft tritt.

8, 58, Im Uebrigen werden Streitigkeiten, welche zwishen den auf

Grund dieses Gesezes zu versihernden Personen oder ihren Arhbeit-

s l

gebern einerseits und der Gemeinde-Krankenversicherung oder der rt8- Krankenkasse „andererseits über das Versiherungsverhältniß E R die Verpflihtung zur Leislung oder Einzahlung von Beiträgen oder über Unterftüßungsansprüche entstehen, von der Aufsichtsbehörde ent- chieden, Die Entscheidung konn binnen zwei Wochen nah der Zu- stellung derselben im Wege des Verwaltungsstreitverfahrens, wo ein folches nit besteht, im Wege des Rekurses nach Mafßgabe der Vor- \hriften der S8, 20, 21 der (Sewerbeordnung angefochten werden.

Die Entscheidung der Aufsichtsbehörde ist vorläufig vollstreckbar, Dec Y sih um Streitigkeiten handelt, welche Unterstüßungsanfprüche etreffen.

Streitigkeiten über die im 8. 57 Absaß 2 und 3 und im § 57g bezeichneten Ansprüche werden im Verwaltungéstreitverfahren, L ein solches nit besteht, von der Aufsichtsbehörde entshieden. Die Ent- scheidung der leßteren kann binnen zwei Wochen nah Zustellung der- selben im Wege des Rekurses nah Maßgabe der 88. 20, 21 der Ge- werbeordnung angefohten werden.

Artikel 25. „Ma erste Absatz des 8. 63 erbält folgenden veränderten Wort-

Versicherungspflihtige Personen, welche in dem Betriebe, für welhen eine Betriebs- (Fabrik-) Krankenkasse errichtet ist, be- C en J O der Bestimmungen des 8. mit dem Lage des Eintritts in die Besch@äfti

anae 4ER s aa a er ¿wette Ubsaß des §. 63 erhält folgenden Zusatz: Die Kasse ift berechtigt, nihtversiderungepfliGtize Personen, welche sich zum Beitritt melden, einer ärztlichen Untersuchung unterziehen zu lassen und ihre Aufnahme abzulehnen, wenn die Untersuchung eine M lebende Krankheit ergiebt. : rtike ;

Hinter §. 67 werden folgende S. 67a und 67h eingeshoben:

a

Mehrere Betriebs-Krankenfser welche für Betriebe desselben

Unternehmers bestehen, können zu einer Kasse vereinigt werden.

Ie Vereinigung erfolgt dur Errichtung eines Kassenstatuts für die vereinigte Kasse nah Vorschrift des §, 64 Ziffer 2 mit der Maß- gabe, daß als Vertreter der beschäftigten Personen die General- versammlungen der bestehenden Kassen gelten.

_ Vit dem Zeitpunkte, zu welhem die vereinigte Kasse ins Leben tritt, gehen auf dieselbe alle Nechte und Verbindlichkeiten der bis- herigen Kassen über.

67 b

_ Geht von mehreren Betrieben eines Unternehmers, für welch{c eine gemeinsame Betriebskrankezkasse besteht, ciner in den Besitz eines anderen Unternehmers über, so s{heiden die in diesem Betriebe be- schäftigten Perfonen auf den Antrag eines der betheiligten Unternehmer aus der Kasse aus.

In diesem Falle erfolgt die Theilung des Vermögens der bisher gemeinfamen Kafsse nach folgenden Bestimmungen :

1) Ergiebt \sich nah Berichtigung der etwa vorhandenen Schulden und Deckung der vor dem Zeitpunkte des Ausscheidens be- reits entstandenen Unterstüßungsansprüche ein übershießendes Ver- mögen, fo ist der Theil desselben, welher dem Verhältniß der Zahl der ausscheidenden zur Gesammtzahi der bisherigen Kassenmitglieder entspricht, derjenigen Krankenkasse zu überweisen, welcher die in dem ar nvittuitos Betriebe beschäftigten Personen fortan anzugehören

aben.

2) Ergiebt #ich ein Fehlbetrag, so ist derselbe, Falls der Antrag von dem Unternehmer des ausscheidenden Betriebes gestellt worden ist, von diesem in dem unter Ziffer 1 festgeseßten Verhältniß zu deen.

__ Der Antrag auf Ausscheidung is an die höhere Verwaltungs- behörde zu richten. Diese bestimmt den Zeitpunkt, mit welchem die Ausscheidung stattzufinden hat, und entscheidet übec die Vertheilung des Vermögens. Gegen diese Entscheidung steht den Betheiligten binnen zwei Wochen die S u die Centralbehörde zu.

rtikel 27.

Im §. 68 Absaß 5 werden die Worte: „mit der Maßgabe“ und

die Worte: „daß der Rest“ in Zeile 2 bis „zufällt“ in Zeile 4

gestrichen. Artikel 28. Der §. 73 erhält folgenden veränderten Wortlaut:

G. Innungs-Krankenkassen.

[lau

8. 73.

Auf Krankenkassen, welhe auf Grund der Vorschriften des Titels VI der Gewerbeordnung von Innungen für die Gesellen und Lehrlinge ihrer Mitglieder errihtet werden, finden die Vorschriften der §8. 19 is 4, 20 bis 22, 26 bis 33, 39 bis 42, 51 bis 53, 59 bis 58, 65 Absay 3 Anwendung.

Wird für eine Innung nah Maßgabe der vorstehenden Bestim- mung eine Innungs-Krankenkasse errihtet, so werden die von Innungs- mitgliedern in ihrem Gewerbebetriebe beschäftigten versiherungs- ans Perfonen vorbehaltlich de: Bestimmung des §8, 75, soweit

e zu dem Zeitpunkte, mit welchem die Kasse ins Leben tritt, in dieser Beschäftigung ftehen, mit diesem Zeitpunkte, soweit sie später in diese Beschäftigung eintreten, mit diesem Eintritt Mitglieder der Innungys- Krankenkasse.

Versihherungepflihtige Personen, deren Arbeitgeber der Innung, für welche eine Innungs-Krankenkasse errichtet ist, ers nach deren Er- richtung beitretew, werden, soweit sie bisher einer Orts-Krankenkasse angehörten, mit Beginn des neuen Rechnungsjahres Mitglieder der Innungs-Krankenkasse, sofern der Arbeitgeber drei Monate zuvor dem Vorstande der Orts-Krankenkasse seinen Eintritt in die Jnnung nachgewtesen hat. S

Mit dem Zeitpunkt, mit welchem versiherungspflihtige Personen Mitglieder einer Jnnungs-Krankenkasse werden, \cheiden sie aus anderen auf Grund dieses Gesetzes errihteten Kassen, welchen sie bis dahin vermöge ihrer Beschäftigung angehörten, aus. i

Den Zeitpunkt, mit welhem eine neu errichtete Jnnungs-Kranken- fasse ins Leben tritt, bestimmt die höhere Verwaltungsbehörde,

„_Im Uebrigen bleiben für diese Kassen die Vorschriften des Titels VI, der Gewerbeordnung in Kraft.

Artikel 29. : Die 88. 75 und 76 werden VaEN folgende Bestimmungen erseßt:

Mitglieder der auf Grund des Gesetzes über die eingeshriebenen zlfof 7. April 1876 (Reibs-Geseßbl. S. 128) réibletin Pülfskafsen vom —j Juni 1884 (ReiGs-Gesepbl. S. 53) ©! Kassen find von der Verpflihtung, der Gemeinde-Krankenversicherung oder einer nah Maßgabe dieses Gesehes errichteten Krankenkafse an- zugehören, auf ibren Antrag zu befreien, wenn die Hülfskasse, welcher fle angehören, im Krankheitsfalle diejenigen Leistungen gewährt, welche nach Maßgabe des §, 6 von derjenigen Gemeinde, in deren Bezirk der Versicherung8pflichtige beschäftigt ist, zu gewähren sind.

Diese Bestimmung findet auh auf Mitglieder solcher auf Grund landesrechtlicher Vorschriften errichteten Hülfskassen S deren Statut von einer Staatsbehörde genehmigt ist und über die Bildung eines Reservefonds den §8. 32, 33 entsprehende Be- stimmungen enthält. :

8, 75a.

Den eingeschriebenen Hülfskafsen, sowie den im §8. 75 Absay 2 bezeihneten, auf . Grund landesrechtliher Vorschriften errihteten Hülfskassen ist auf ihren Antrag eine amtlihe Bescheinigung darüber auszustellen, daß fie, vorbehaltlih der Höbe des Krankengeldes, den Aiisrderiucen des §. 75 genügen.

Die Bescheinigung w -d Mee

1) für Kassen, verer Bezirk über die Grenzen eines Bundes- staates nicht hinausreicht, von der Landes-Gentralbehörde,

2) für Kafsen,. deren Bezirk über die Grenzen eines Bundes- staates hinausreicht, von dem Reichskanzler. :

th D die Bescheinigung versagt, so sind die Gründe mit- zutheilen.

Tritt in dem Statut der Kaffe eine Aenderung ein, so i von Amtôwegen zu prüfen, ob die Kafse den Anforderungen des §8, 75 au

ferner entspriht. Nah dem Ausfall dieser Prüfung ist die Be- scheinigung, von Neuem zu ertheilen oder zu widerrufen.

Die Bescheinigung und deren Widerruf sind in dem Falle zu 1 dur das für die amtlihen Bekanntmachungen der Landes-Central- beböôrde bestimmte Blatt, in dem Falle zu 2 durch den Reichs- Anzeiger bekannt zu machen. 8 7

10 0 __ Bei Streitigkeiten über die Befreiung eines A uet P einer Hülfskasse von der Verpflichtung, einer Gemeinde-Krankenversi erung oder einer auf Grund diefes Gesezes errichteten Krankenkasse anzu- gehören, ist für die Entscheidung der Frage, ob die Kasse den Anfor- derungen des S. 75 genügt, vorbehaltli% der Frage, ob das Kranken- ge die Hälfte des ortéüblichen Lohnes gewöhnlicher Tagearbeiter am eshäftigungsorte des Mitgliedes errei{t, die auf Grund des S. 75a

ausgestellte Bescheinigung maßgebend.

Der Nachweis der Bescheinigung wird durch Vorlegung eines Exemplars des Kassenstatuts geführt, in welhem das die Bekannt- MLGEas De Blatt nah Jahrgang, Nummer und Seitenzahl angegeben ift.

Die Bestimmung des Geseßes vom 1. Juni 1884, betreffend die Abänderung des Geseßes über die eingeshriebenen Hülfskafsen, Artikel 3 leßter Absatz wird e,

S. 76. Die Bestimmungen des §. 57 finden auf die im 8, 75 bezeih- neten Hülfskassen Anwendung. i Artikel 30. Vor dem §. 77 werden folgende Bestimmungen eingeschaltet :

J. Schluß-, Straf- und Uebergangsbestimmungen.

8. 76 a.

Die Verwaltungen der Gemeinde - Krankenversiherung und die Vorstände der Krankenkassen sind verpflichtet, den auf Grund der Unfallversicherungsgeseße bestehenden Berufsgenossen\schaften sowte den auf Grund des Gesetzes, betresfend die Invaliditäts- und Alters- versiherung, vom 12. Juni 1889 (Reich8-Geseßbl. S. 95) bestehenden Versicherungs- Anstalten zu gestatten, zum Zweck der Ermittelung der von ihren Mitgliedern beziehungsweise den Arbeitgebern ihres Bezirks beschäftigten Versierten und deren Beshäftigungszeit und Lohnhöhe durch Beausftragte von den Büchern und Listen der Kasse in derenGeschäftsräumen während der Geschäftsstunden Einsicht zu nehmen. Sie können dazu don der Aufsichtsbehörde durch Geldstrafen angehalten werden. Für diese haften die säumigen Mitglieder der Verwaltung oder des Vorstandes oder, sofern ein Vershulden einzelner nit zu ermitteln ist, alle Mitglieder der Verwaltung oder des Vorstandes als Träger einer gemeinsamen E 4

Die Verwaltungen der Gemeinde-Krankenversicherung und die Vorstände der Krankenkassen {ind verpslichtet, Erkrankungsfälle, welche durch Unfälle herbeigeführt werden, sofern mit dem Ablauf der sechsten Woche der Krankheit die Erwerbsfähigkeit des Erkrankten noch niht wieder hergestellt ist, binnen drei Tagen nah diesem Zeitpunkte dem Vorstande der Berufsgenossenshaft, bei welcher der Erkrankte gegen Unfall versichert is, anzuzeigen. Js die Berufsgenossen\chaft in Sektionen getbeilt, so ist die Anzeige an den Sektionsvorstand zu rihten. Zur Erstattung der Anzeige ist der Rechnungsführer ver- pflichtet. Für Hülfskassen (8. 75) findet hierbei der §. 49 b Absatz 3 Anwendung. 8 76

I e,

In Erkrankungsfällen, welche durch Unfall herbeigeführt werden, ist die Berufsgenossenschaft berechtigt, das Heilverfahren auf ihre Kosten zu übernehmen. Vom Tage der Uebernahme an bis zur Be- endigung des Heilverfahrens oder bis zum Ablguf der dreizehnten Woche nah Beginn des Krankençeldbezuges geht der Anspruch des Erkrankten auf Krankengeld auf die Berufsgenossenshaft über. Auf diese gehen dagegen für denselben Zeitraum alle Vecpflihtungen über, welhe der Krankenkasse dem Erkrankten gegenüber obliegen.

Streitigkeiten aus diesem Verhältnisse werden, soweit ste zwischen dem Erkrankten und der Berufsgenossenschaft entstehen, nach Vor- \hrift des §. 58 Absay 1 und 2, soweit sie zwifchen der Berufs- genossenschaft und der Gemeinde-Krankenversicherung oder Krankenkasse entstehen, nah Vorschrift des §. 58 Absatz 3 entschieden.

Artikel 31. Im §. 81 -wird die Ziffer §. 76 dur die Ziffern §8. 49 b,

76b erseßt. Artikel 32. Im §. 82 werden hinter den Worten „in Anrechnung bringen“ die Worte: „Oder der Bestimmung des §, 53 Absay 2“ einges{choben. id N zweiter Absaß des §. 82 wird folgende Bestimmung einge- oben: „Arbeitgeber, welhe auf Grund des §. 53 Absay 2 in Abzug gebrachte Lohnbeträge in eigenem Nutzen verwenden, unterliegen der Strafbestimmung des §. 266 des Strafgeseßbuchs.“ Artikel 33. Hinter §. 82 wird folgender L 82a. eingeshoben ;

. 82a. Die auf Grund der 88. 81, 82 verhängten Geldstrafen He derjenigen Orts-, Betriebs- (Fabrik-), Bau- oder Inuungs-Kranken-

kasse zu, welher die betheiligte versiherungspflihtige Person an- -

gehört, in Ermangelung einer solhen Kasse der Gemeinde-Kranken- versicherung. Artikel 34,

Dieses Gesetz tritt mit dem UrkundliH 2c. Gegeben 2c.

in Kraft.

Begründung.

Das Gesetz, betreffend die Krankenversicherung der Arbeiter, vom 15, Juni 1883 hat sich während einer nunmehr sechsjährigen Wirk- samkeit sowohl nah seinen Grundlagen, als in seinen einzelnen Be- stimmungen im Wesentlichen als zweckmäßig erwiesen. Wie es bei dem weiten Umfange des Gebiets, dessen allgemeine Regelung in diesem Geseße zum ersten Male versucht worden ift, und bei der Mannigfaltigkeit der dabei in Betracht kommenden Verhältnisse niht wohl anders zu erwarten war, haben sich indessen bei der Ausführung und der bisherigen Anwendung des M r eine Reihe von Zweifeln und Unzuträglihkeiten ergeben, deren Beseitigung wünschenswerth und auf Grund der bisher gemahten Erfahrungen möglich ersheint. Es handelt sich dabei der überwiegenden Mehrzahl nah um Abänderungen und Ergänzungen einzelner Beftimmungen, welche die Sun tagen des Geseyes nicht berühren und eine Rüdckwirkung auf größere Theile des- selben niht ausüben werden. Die Begründung der meisten in dem vorliegenden Gntwurf vorgeshlagenen Abänderungen kann daher in ausreihender Weise zu den einzeluen Artikeln erfolgen. Nur diejenigen Bestimmungen,- welche sich auf das Verhältniß der verschiedenen Krankenkassen zu einander beziehen, bedürfen zu ihrem Verständniß und ihrer Begründung einer allgemeinen Erörterung.

Der von den verbündeten Regierungen O Entwurf (Drucksache des Reichslags 1882 Nr. 14) hatte dur die 88. 4, 15, 57, 66 Absay 3, 67, 68, 69 für das Verhältniß der vershiedenen Krankenkassen eine Regelung vorgesehen, nah welcher über das Ver- ficherungsverhältniß der versiherungspflihtigen Personen, abgesehen von denjenigen, welche einer eingeschriebenen oder einer anderen Hülfg- Pne angehören, die jeweilige Art der E unbedingt maß- gebend fein sollte. erficherungspflichtige Personen sollten, soweit fie nit in einem Betriebe, für den eine Betriebs8- oder Bau-Krankenkafse oder eine Knappschaftskafse besteht, oder von einem Gewerbtreibenden beschäftigt werden, der einer mit einer Jnnungs-Krankenkafse versehenen Innung angehörte, Mitglieder derjenigen Orts - Krankenkasse sein,

welche für den betreffenden Gewerbszweig oder die betreffende Betriebsart errichtet sein würde, oder in Ermangelung einer folchen der Gemeinde-Krankenversicherung angehören. Die zur Vorberathung des Entwurfs niedergeseßte Kommission des Reichstags verfolgte, wie aus den Erörterungen auf Seite 41 und 80 f, des Berichts (Drusache Nr. 211) erhellt, die Absicht, diefes „Zwangskafsensystem“ dur das System des „Kassenzwanges" zu ersetzen, d. h. den Versicherungs- pflichtigen nicht nur die Wahl zu lassen zwischen der Versicherung bei der Zwangskasse, auf welche sie durch ihre Beschäftigung angewiesen sind, und derjenigen bei einer Hülfskasse, sondern ihnen auch die Möglichkeit zu geben, ihrer Versicherungspflicht ftatt bei der ersteren bei einer anderen auf Grund dieses Gesetzes bestehenden Kasse zu genügen. In der That sind auf Antrag der Kommission au einzelne Bestimmungen in das Geseß aufgenommen, dur welche dieser Absicht in beschränktem ‘Umfange Gua getragen werden sollte, Durch den Absatz 4 des f 19 wird der Austcitt aus einer Orts-Krankenkasse niht nur den Mitgliedern von Hülfskassen, sondern au denjenigen gestattet, welche Mitglieder einer anderen Orts- Krankenkasse, einer Betriebs-, Bau- oder Innungskafse oder einer Knappschaftskasse geworden sind. - Ebenso-follen nah §8. 63 Absatz 1 diejenigen nit E einer Betriebs-Krankenkasse werden, welche nachweisen, daß sie Mitglieder einer Innungs-Krankenkasse oder einer Knappschastskasse find, und das Gleiche gilt nah 8. 72 Absay 3 auch für die Bau-Krankenkasse. Wirklich arreiht ist ‘indessen jene Absicht nicht, weil es nah anderen Bestimmungen des Gesetzes für die Wirk- samkeit der in den §8. 19 und 63 aufgenommenen estimwungen an der erforderlihen Vorausfeßung fehlt. Der §8. 19 kennt nämlich für versiherungspflichtige Personen nur eine dur ihre Beschäfti- gung bedingte Verpflichtung, der Orts-Krankenkasse anzugehören ; ein Necht zum Beitritt räumt derselbe in Absatz 3 nur nihtversiherungs- pflihtigen Personen ein. Selbst solche versiherungspflichtige Per- sonen, welhe vermöge ihrer bisherigen Beschäftigung einer Orts- Krankenkasse angehören, können, wenn fie aus dieser Beschäftigung ausscheiden, nah S. 27 nur dann Mitglieder der Kasse bleiben, wenn sie nit zu einer Beschäftigung übergehen, vermöge welcher sie Mit- glieder einer anderen Krankenkasse werden. Auch die durch einen Beschluß des Reichstags in den §. 26 aufgenommene Ziffer 5, nah welcher durch Statut bestimmt werden kann, daß der Kasse auch andere als die in den §8. 1 bis 3 bezeihneten Personen beitreten dürfen, hat, wie die Begründung der Antragsteller (vergleihe seno- graphishe Berichte S. 2114 f. und S. 2561) ergiebt, nur den Zroeck verfolgt, der Orts-Krankenkasse eine statutarische Regelana zu gestatten, nah welcher andere nichtversiherungspflihtige Personen aufgenommen werden können. Ebenso kennt der 88. 63 als freiwillige Mitglieder der Betriebs- und folgeweise auch der Bau-Krankenkafsen außer denen, welche auf Grund des §. 27 Mitglieder verbleiben, nur niht- versiherungspflihtige Personen. Daß eine versiherungspflichtige Person einer Orts-, Betriebs- oder Bau - Krankenkasse, welcher sie nicht vermöge ihrer Beschäftigung angehört, als fFfrei- williges Mitglied angehört, ist demnach nur in dem Falle mögli, daß fie aus der Beschäftigung, vermöge welcher sie Mitglied der Kasse geworden ift, auss{heidet und zu einer Beschäftigung übergeht, vermöge welcher sie zwar versicherungspflichtig bleibt, aber feiner der bezei neten Kassen (sondern nur der Gemeinde-Krankenversiherung) angehört. In diesem Falle hört aber die Mitgliedschaft nah 8. 27 in demselben Augenblicke auf, in welhem die Person in eine Be châftigung eintritt, vermöge welcher sie Mitglied einer anderen Orts-, Betriebs- oder Bau-Krankenkasse wird. A eine versiherungspflihtige Person, welche auf Grund ihrer Beschäftigung einer bestimmten Orts-Kranken- kasse angehören würde, gleihzeitig freiwilliges Mitglied einer anderen Orts-Krankenkasse oder einer Betriebs- oder Bau-Krankenkafse is oder in eine folche eintritt, kann demnach thatsählich nicht vorkommen. Es ift daher au der im §. 19 vorgesehene Austritt auf Grund solcher Mitgliedschaft niht mögli.

Gben dasselbe gilt aber au von dem Verhältniß der Orts-, Betriebs- und Bau-Krankenkafsen einerseits zu den Innungs- Krankenkassen und Knappschaftskassen andererseits. Mitglieder einer Innungs-Krankenkasse können nur die bei Innungsmitgliedern be- \chäftigten Perfonen werden, weil die Innungen nur für diese Kranken- kassen zu errihten befugt sind. Eine nit bei einem Innungs8- mitgliede beschäftigte Person kann daher nit als freiwilliges Mit- glied einer Innungs-Krankenkafse beitreten, und versiherung2pflichtige Personen, welche aus der Beschäftigung bei einem Innungsmitaliede ausscheiden, können nur „auf Grund des §. 27 Mitglieder der Innungs-Krankenkasse bleiben, scheiden aber aus dieser aus, sobald sie in eine Beschäftigung eintreten, vermöge welcher sie Mitglieder einer anderen Krankenkasse werden. Auch die Knappschaftskaffen inx geseßlihen Sinne werden nur für bestimmte einzelne bergmännife Betriebe beziehungsweise damit verbundene andere Betriebe oder für die in einem örtlihen Bezirke vorhandenen Betriebe dieser Art errihtet. Nur die in diesen Betrieben beschäftigten Personen können Mitglieder der Knappschaftskassen werden, und die Statutew der Knappfcaftskassen kennen für folche Personen, welhe vermöge ihrer Beschäftigung Mitglieder geworden, demnéS| aber aus diefer Beschäftigung ausgeschieden sind, wohl eie „Beurlaubung“, b: H. eine Aufrechterhaltung ibrer Rechte für den Fall des Wizdereintritts in die Beschäftigung, nit aber eine Fortse ung der Mitgliedschaft für die Zeit, in welcher sie nit in einer die Mitglied\chaft bedingenden Beschäftigung stehen. Hiernach ist die Bestimmung des &. 19 Abfas 45, auch soweit es sich um Innungs-Krankenkafsen und Knarpitaf en handelt, praktisch ohne Bedeutung, und dasselbe gilt von der Be» stimmung des §. 63 Absay 1. Dur beide Bestimmungen ifff also die Absicht, welhe mit ihrer Aufnahme verfolgt wurde, nit erreickt worden, wohl aber haben sie Unklarheiten und Zweifel über das Ver» hältniß der verschiedenen Kassen zu einander zur Folge gehabt, welche zu unerwünshten Streitigkeiten geführt baben, und deumaS zu be» seitigen sein werden. Zu dem Ende diese Bestimmungen durckch Ab» änderung der übrigen das Verbältniß der Kassen zu einander a Vorschriften dahin zu ergänzen, daß den VerßKcherungs- pflichtigen wirklich in gewissen Grenzen die Wahl zwischen ver= schiedenen Kassen freigestellt wird, dürfte fi nit empfehlen. Es würde dadur nicht nur der Mitgliederbestand der Kassen in unerwünshter Weise von Zufälligkeiten abhängig und die Ver» waltung derselben ungleiG verwiFelter gemaGt, fondern au die Regelung des Beitrag8wesens in bedenklider Weise berührt werden. Diese Regelung, wie sie in den L. 51 f. des Gefeges etroffen ist, geht von der Annahme aus, daf die Verpflichtung des

rbeitgebers zur Einzahlung und theilweisen eigenen Deckung der Beiträge nur gegenüber derjenigen Kafse bestebt, wel§er der von ibn E ote Versiherungs8pflichti e vermöge seiner Beschäftigung kraft esebliher und statutarifcer Bestimmung angebört, daß demna feder rbeitgeber, sofern er nit etwa Unternebmer mehrerer, versdtedenezt Kassen M een Betriebe ist, diese Verpflichtung für fämmtlie von ihm beschäftigten Personen derselden Kasse egenüber zu erfüllen hat. Sollte den Verficherungspflichtigen die Waßl uvischen veridie= denen Kassen freigegeben und der Arbeitgeber verpflichtet werden, die Beiträge für jede von ihm beschäftigte Person an die Kasse zu ablen,

welcher er beitritt, so würde es der Willkür der Veri pflichtigen anheimgegeben werden, den Arbeitgeber zua E ; hêhere

nur an eine Mehrzahl von Kassen für die verf@iedenen N pflichtigen Beiträge zu zahlen, fondern unter Beiträge zu zahlen, als diejenige Kasse : beschäftigten Versicherungspflichtigen zunächst bestimmt ik Dex hierin liegenden s{chweren Belästigung und Unbülligkeit würde man zur dadurch ausweichen gal daß man für diejenigen Versicherten, weiche von ihrer Wahlfreiheit Gedrau ma@en, die Verpftichtung des: Arbeit». gebers zur L o NagTnea in fall brädhte. Damit ader: würde wiederum die Wahlfreiheit für die V j und außerdem die Einziehung der Regelung erzielte Einfachheit und Si

Es erseint demnach geboten, eS dei dem zu belafsen und denjenigen des Verhältniß der Kassen zu einander “h eben, welhe jeden Zweifel darüber j cherungspflihtige mit Ausnahme der