1890 / 243 p. 5 (Deutscher Reichsanzeiger, Thu, 09 Oct 1890 18:00:01 GMT) scan diff

benen und sonstigen Hülfskassen der Krankenkasse angehört, welhe für die Beschäftigung, in der er steht, errichtet ist,

Auch das Verhältniß der Mitglieder der Hülfskassen ist durch die gegenwärtigen Bestimmungen des Geseßes nicht völlig klar und folgerecht geregelt. Nach der Fassung der §8. 4, 19 Ablay 2, 63 Absay 1 würde Qniébmen sein, daß für Mitglieder von Hülfskaffen, wenn sie in eine Beschäftigung eintreten, vermöge welcher sie nah der geseß- lihen Regel der Gemeinde-Krankenversicherung oder einer Zwangs- Krankenkasse angehören würden, niht nur die Verpflichtung, fondern au das Recht bierzu in Wegfall kommt, daß sie also der Gemeinde- Krankenversiherung oder der zuständigen Krankenkasse, au wenn sie wollen, nit angehören können. Dagegen verbleiben sie nach 9.19 Absaß 4 und §. 63 Absay 3, wenn sie erst im Laufe der Bee \{äftigung, vermöge welcher sie Mitglieder geworden sind, einer freien Hülfskasse beitreten, Mitglieder der Zwangskasse, so lange sie nit in der vorgeschriebenen Art ihren Austritt aus der Zwangskasse erklären. In dem einen Falle sind sie geselih von der Zwangskasse ausges{lossen, in dem anderen hängt es von ihrer freien Entschließung ab, ob sie neben der freien Hülfskasse au der Zwangskasse an- aebören wollen. Für diese verschiedenartige Behandlung deds- selben Verhältnisses liegt kein ausreihender Grund vor, und da es weder dem Interesse der Zwangskassen noch dem- jenigen der Versicherungspflichtigen entspriwt, denjenigen, welche einer freien Hülfskasse angebören, die Mögli(keit, au der Zwangskasse anzugebören, zu entziehen, so wird es si empfeblen, das Verhältniß so zu regeln, daß die Ausschließung der Mitglieder freier Hülfskassen von der ibrer Beschäftigung Gin Zugehörigkeit zu einer Iwangskasse nur auf ihren Antrag eintritt, ( S : eil 9 L tere Aenderung în dem Verbältniß der Hülfekassen wird binsi@tlih der Voraussetzungen eintreten müssen, unter denen ibre Mitglieder von der Verpflichtung, der Gemeinde-Krankenversicherung oder ciner na Maßgabe des Gekeßes errichteten Krankenkasse anzu- ehören, befreit werden, : E N dem die Reid&Gesetgebdung die allgemeine Krankenversiche-

vf ben Interesse notdwendige Einrichtung an- ibrer Durchführung ein System von Kasseneinrich-

: wird die Erfüllung der Versicherunaspflicht

an freien Kassenbildungen nur unter der Voraus-

können, daß diefe ihren Mitgliedern das , wel@des das Gese den Versicherungs-

ll gewähren, und daß die Zulassung n die allgemeine Durchführung der Kranken- drdet. Nach beiden Seiten bin entspre(en die rantenverfierung8geseßes nit vollständig den

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è | Arznei eine böbere Geldunterstüßung zu sichern.

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L Nach der Statistik der Krankenversiherung für das Jahr 1888 etragen : Ö ; die Kosten der freien ärztlißhen Behandlung und Arznei füc die Gemeinde-Krankenversiherung . 2501 190 A für die Orts-Krankenkassen . . . 8981808 , für die Betriebs-Krankenkassen . . ; 9484 660 , Zusammen 20 967 658 M

1657 409 M. 9722400 ,

die gezahlten Krankengelder für die Gemeinde-Krankenversicherung für die Orts-Krankenkassen . . . für die Betriebs-Krankenkassen . . . 8699 999 Zufammen 20 798 808 6

Die für die Gewährung freier ärztliher Behandlung und Arznei aufgewandten Kosten übersteigen also durchschnittlich die volle Summe

der syamten M) selbst bei den Orts-Krankenkassen, welche

in dieser Beziehung die günstigsten Verhältnisse aufweisen, bleiben sie nur um ein Geringes hinter diesem Betrage zurück und übersteigen die Hälfte der gezablten Krankengelder um ein Erhebliches. Es ist dadurch erwiesen, daß die Hälfte des Mindestbetrages des Krankene geldes einen völlig unzulänglichen Erfah der freien ärztlihen Behand- lung und Arznei bildet, zumal der einzelne erkrankte Versiherungs- pflichtige, welher ih die freie ärztlihe Behandlung und Arznei mittelst des Krankengeldzuschusses felbst beschaffen soll, dafür regel- mäßig ungleih mehr aufzuwenden haben wird, als die Kassen für den einzelnen gleihen Fall aufwenden müssen, Der Vorschlag, diesem Mißverhältniß durch eine weitere Erhöhung des Zuschlages zum Krankengelde abzuhelfen, #ößt auf das Bedenken, daß nicht ein- mal die Erhöhung des Zuschlages auf den vollen Betrag des Krankengeldes zu cinem wirklich ausreihenden Ersaße der Natural- leistung führen würde, {Gon mit einer solchen Erhöhung aber eine den Grundsäßen des Geseßes widersprehende Ueberversicherung eintreten würde. Diesem Auskunftsmittel stehen aber noch ungleich \{werere Bedenken entgegen. Es wird allgemein als eine der wohl- thäâtigsten Wirkungen des Krankenversicherungsgeseßes anerkannt, daß in Folge der Bestimmung des §8. 6 E Ziffer 1 die ärztliche Be- handlung au in folchen Kreisen der AÄrbeiterbevölkerung rechtzeitig eintrete, in denen sie bisher in Folge der Mittellosigkeit oder der Gleichgültigkeit der Nächstbetheiligten nur im höchsten Nothfalle und folgeweise meistens zu spät eingetreten sei, Angesihts der großen Bedeutung, welche jene Bestimmung hiernah für die sffentlihe Ge- sundhbeitspflege gewonnen hat, wird sie troß der nicht unerheblichen Schwierigkeiten, welche aus ihrer Dur{führung hie und da den Ge- meinden und Kassen erwachsen sind, nit wieder beseittgt werden können, vielmehr als nothwendiger Gegenstand der gesetzlih gebotenen Versicherung aufrecht * erbalten werden müssen. Hiernach erscheint es aber unzulässig, als Ersaß des geseßlichen Versicherungsverhältnisses die Mitgliedschaft bei einer Kasse anzuerkennen, welhe an Stelle der freien ärztlihen Behandlung und Arznei einen im Voraus bestimmten Geldbetrag gewährt und es dem Empfänger überläßt, ob und in welwem Umfange er sich dafür die ärztlihe Behandlung und Arznei verschaffen kann und will, Bei der wirthschaft- lien Lage und bei der geringen Werthshäßung einer rechtzeitigen und ausreicenden ärztliben Pflege, welche in großen Kreisen der ver- sicherung8Wflichtigen Volksklassen noch als vorherrschend angesehen werden müssen, kann in der Versicherung bei Kassen dec gedachten Art feine ausreiwende Sicherung eines vom Gesetzgeber für wesentlih erachteten Gegenstandes der Versicherung anerkannt werden. Es liegt darin vielmehr für viele Versicherte ein Anreiz, sih dem geseßlichen

Verfiderungsverbältniß durch Eintritt in eine Hülfskasse zu ent-

| zieben, um sib unter Verzicht auf die freie ärztlihe Behandlung und

L Ie höher der Geld- bemessen wird, wel{er als Ersaß der freien ärztliihen Be-

g vom Geseß gefordert wird, desto stärker wird dieser An- md damit der Widerspru, in welchem die Zulassung der Ver- rung bei folchen Kassen mit einer Grundforderung des Gesehes Unter diefen Umftänden wird die Befugniß der Hülfskafsen,

c freien êrztilihen Bebandlung und Arznei ein erhöhtes Kranken-

i nit aufre{cht erbalten werden können, vielmehr

die Folge die gleiwe Leistung wie der Gemeinde- aufzuerlegen sein. Der Einwand, daß vielen

È fd auf weite Gebiete erftreŒt und

l zerstreut in entfernten Orten wohnen, die

werden, da die gleiche Gemeinde - Kranken-

anerkannt

aroße Zabl von

s kenktafsen bestebt, ide umfassend, glcihfalls vielfah in meilen- zelne Mitglieder zu unterstüßen haben. Die

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Gesetzentwurfs ist Folgendes zu

wiederbolt das Verlangen aus- und Lehrlinge, welhe zur Zeit i er Versiherungs8pfliht iretten geseßlichen Versiherungs-

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triebéb-amten zu unterwerfen. reisen nie es zweifelhaft ersheinen, ob nit inmittelst das Geseß vom f d Lehrlinge binsihtlih der } ZBetriebSbeamten gleichgestellt Erscheint es nah diesem

Lehr- | gehen und umgekehrt.

es Verlangen in anderen

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erung den Vetriebsb-amten

¿r Umíît s hältniß diefer 5 c ohne dem gcihecher

m 22. Juni 1889 bestimmt

iraeue ares Sizxelwac ext ct Tad S 22 Ziffer 5 tei Giictet i e ale VBersiherungspflictigen, A T G a A, 4 vasclbst fallen, nad H E l agearbeiter.

welche, den Bezirk

übrigens in der ihnen nah S. 35 F + 5 d 2 P

ide! 1gniß, Verbände zur

ein wirkîíames Mittel, sich die Er- wefentlich zu erleichtern.

*

zählung im §. 2 Ziffer 2 bis 6 zu den von der Versicherungöpfliht ausgenommenen Personen gehören, derfelben unterliegen, Da zu den Handlungsgehülfen und Lehrlingen auch die in Apotheken beschäftigten Gehülfen und Lehrlinge gehören, diese aber, nahdem für sie in dem Gesetze vom 22. Juni 1889 Ziffer 2 des §. 1 eine Ausnahme beliebt worden ist, auch dem Krankenversiherungszwange nicht zu unterwerfen sein werden, so wird der unter Ziffer 2 des Artikel 1 vorgesehene Ban ee den Worten „mit Ausnahme“ erforderli.

ie Geschäftsbetriebe der Anwälte, Notare und Gerichtsvollzieher ehôren niht zu den „Gewerbebetrieben“, Die darin beschäftigten Sirivnen müssen daher, um dem Krankenversiherungszwange unter- worfen zu werden, in dem §, 1 Absaß 1 ausdrücklich aufgeführt werden. Nicht erforderlich dagegen ersheint die ausdrückliche Auf- führung der den vorstehend bezeihneten in ihren wirthschaftlichen Verhältnissen gleihstehenden Personen, welhe in den Büreaus der Versicherungs-, Kommissions-, Auktionatoren- und ähnlihen Geschäften beschäftigt werden, da diese Betriebe, auch soweit sie nicht zum Handelsgewerbe gehören, als „stehende Gewerbebetricbe“ anzusehen find.

Um die Versiherungspflicht der Handlungsgehülfen und Lehrlinge, sowie der unter Ziffer 2a fallenden Personen in gleiher Weise, wte diejenige der Betriebsbeamten, zu begrenzen, bedarf cs des unter Ziffer 4 des Artikels 1 vorgesehenen Zusatzes hinter dem Worte „Betriebsbeamte“ im Absatz 2 des 8. 1,

Zu Artikel 1 gier 3,

Die Worte; „sofern nicht die Beschäftigung ihrer Natur nach eine vorübergehende u, \. w.“ find auf Antrag der Kommission durch Beschluß des Reichstags in den §. 1 aufgenommen, um die Ver- sicherungspfliht bei Beschäftigungen auszuschließen, welche von fo kurzer Dauer sind, daß während derselben die tem Arbeitgeber zum Zwecke der Durchführung des Versicherungszwanges auferlegten Ver- pflihtungen nicht wohl ecfüllt werden können (vergl, Bericht der VIII. Kommission, 5. Legislaturperiode, 11. Session, Drucksache Nr. 211 S, 9). Die Versicberungspflicht sollte ausgeschlossen werden niht nur bei solhen Beschäftigungen, für welche im Voraus dur den Arbeitsvertrag etne so kurze Dauer festgesetzt wird, sondern auch bei folen, für welhe diese kurze Dauer sich aus der Natur der Be- \cäftigung von selbst ergiebt. Diese Absicht ist indessen dur die Fassung nicht völlig zutreffend zum Ausdruck gebracht, da es zahl- reiche Beschäftigungen giebt, welhe zwar ihrer Natur nah vorüber- gehend sind, aber dennoch die Dauer einer Woche überschreiten, Bei folhen Beschäftigungen die Versicherungspfliht auszuschließen, wie es durch den Wortlaut der Bestimmung geschieht, entspriht weder der ursprünglichen Absiht der Kommission noch der Tendenz des Gesetzes, Beiden wird vielmehr entsprochen werden, wenn die vor- übergehende Natur einer Beschäftigung als Grund des -Wegfalls der Versicherungspfliht nur dann anerkannt wird, wenn sie eine kürzere als einwöchige Dauer der Beschäftigung bedingt.

Zu Artikel 2.

Zu §. 2. Jn Folge der durch Artikel 1 Ziffer 3 im S. 1 Absatz 1 vorgenommenen Abänderung muß auch die Ziffer 1 des §. 2 eine entsprehende Aenderung erfahren. H

Die bisherige Ziffer 2 wird zum Zweck der zu Artikel 1 be- gründeten Einführung des direkten geseßlichen "Bersicherungszwanges für Handlungsgehülfen und Lehrlinge zu streichen fein

Die bisherige Ziffer 3 des §. 2 ift bereits durch den §. 15 Absatz 1 des Gesehes, betreffend die Ausdehnung der Unfall- und Kranken- versicherung vom 28. Mai 1885 (Reichs-Geseßbl. S. 159), bedingt außer Wirksamkeit gesezt. Da sie dur diese Bestimmung jede sachliche Bedeutung verloren hat, empfiehlt es si, sie au formell aufzuheben,

Die beiden zu streihenden Ziffern sollen nah dem Entwurf dur zwei neue Ziffern 2 und 3 erseßt werden. 2 :

Die unter Ziffer 2 vorge\chlagene neue Bestimmung soll eine Quelle von Zweifeln, welche sih bei der Durchführung des Geseßzes Jezeigt hat, beseitigen. Da als Lohn im Sinne des Ge}eßyes auch Naturalbezüge gelten, so hat die Frage, ob Familienangehörige eines Gewerbtreibenden, welhe von diesem im Gewerbebetriebe beschäftigt werden und ihren Unterhalt erhalten, auch als Personen anzusehen sind, welche gegen Lohn beschäftigt werden, eine verschiedene Beant- wortung erfahren. Während sie von der einen Seite allgemein bejaht worden ist, wird von anderer Seite auch in gerihtlichen Erkennt- nissen die Auffassung vertreten, daß die Beschäftigung von Familienangehörigen, welche niht auf Grund eines Arbeitsvertrages, sondern als Ausfluß des Familienrehtes stattfinde, die Versicherungs- pflicht niht begründe. Durch die Aufnahme der neuen Ziffer 2 wird einerseits klar gestellt werden, daß die geseßliche Ver sicherungspflicht auf Grund des 8§. 1 nur für solhe Familienangehörige eintritt, welche auf Grund eines Arbeitsvertrages im Betriebe beschäftigt werden ; andererseits wird dadurch Vorsorge getroffen, daß die Versicherungs- pflicht der ohne Arbeitsvertrag beschäftigten Familienmitglieder durch Statut, den örtlihen Bedürfnissen entsprehend, geregelt werden kann.

Durch die Aufnahme einer neuen Ziffer 3 soll die Möglichkeit gegeben werden, einem mehrfah hervorgetretenen Bedürfnisse zu ent- \prehen. Während Personen, welche in Betrieben der unter S. 1 Ziffer 1 und 3 bezeichneten Art beschäftigt werden, auh dann ver- ficherungêpflihtig sind, wenn diese Betriebe solhe des Reichs, des Staats oder einer Kommune sind, und während die in einer weiteren Reihe von Reihs- und Staatsbetrieben beschäftigten Personen durch die 8. 1 Ziffer 1 und §. 15 des Gefeßes über die Ausdehnung der Unfall- und Krankenversicherung vom 28. Mai 1885 der Versicherungs- vflicht unterworfen sind, giebt es noch eine Anzahl in öffentlichen Retrizben beschäftigter Personen, welche, obwohl sie nah ihren wirth- \caftliccn und sozialen Verhältnissen den unter die §8§. 1 und 2 fallenden Personen völlig gleihstehen, nur deshalb von der Kranken- versicherung ausgeschlossen sind, weil die Betriebe, in denen sie beshäftigt find, niht als Gewerbebetriebe angeschen werden können. Dahin geböôren z. B. die bei manhen Behörden bestehenden lithographischen

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weide ortés Dies wúrde auch weldze 1 idt einer

Anstalten, die ftädtishen Retnigungsanstalten, die Berufsfeuerwehren | und andere. Diese Personen in den §. 2 aufzunehmen, empfiehlt sich | um fo mehr, als dieselben vielfah von der Beschäftigung în öffent-

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| lichen Betrieben zu derjenigen in gleichartigen Gewerbebetrieben über-

Der zu Ziffer 5 in Aussiht genommene Zusaß soll in seinem ersten Theile Van bei der Anwendung des Geseßes mehrfah hervor- getretenen Zweifel beseitigen, ob auch diejenigen selbständigen Gewerb- treibenden für versiherungspflihtig erklärt werden können, welche zwar im Auftrage und für Rehnung anderer Gewerbtreibender arbeiten, aber, wie es in einigen Zweigen der Hausindustrie vorkommt, die Roh- und Hülfsstoffe für die herzustellenden Erzeugnisse selbst be- hafen. Durch den zweiten Theil des Zusatzes soll Vorsorge getroffen werden, daß für diejenigen unter Ziffer 5 fallenden Gewerbtreibenden,

Zweite Beilage

zum Deutschen Reichs-Anzeiger und Königlih Preußischen Staals-Anzeiger.

M 243.

| (Fortseßung aus der Ersten Beilage.)

Zu §9. 3, 3a, 3b Der erste Absag des bisherigen §8, 3 bleibt unverändert, dagegen soll der zweite Absaß dur die neuen S8, 3a und 3b erseßt werden, Die zahlreihen Mißbräuche und Unzuträg- [ihkeiten, zu denen die Bestimmun dieses Absatzes Anlaß gegeben hat, baben bereits dahin geführt, dah dur das Gese, betreffend die Unfall- und Krankenversiherung der in land- und forstwirth\chaftlichen Betrieben beschäftigten Personen, vom 5, Mai 1886 die Befreiung von der Versiherungspflicht in einer arderen, die Interessen sowohl der Versicherungspflihtigen wie der Krankenkassen besser sihernden Weise geregelt worden ist, Eine ähnlihe Regelung wird, um eine dem Bedürfniß entsprehende Durchführung der Krankenversicherung ficher zu stellen, au für den Bereich des Krankenversiherungsgesetzes stattfinden müssen. Daneben hat si bei der Anwendung dieses Ge- leyes eine weitere Ergänzung der in Nede stehenden Bestimmung als zweckmäßig herausgestellt. Es is nah Erlaß des Krankenversiche- rungsgefeßes nicht selten vorgekommen, daß Pecsonen, welche in Folge von chronischen Krankheiten, Gebrechen oder Alter nur noch theil weise oder zeitweise erwerböfähig sind, keine Beschäftigung finden, weil die Arbeitgeber die Krankenkasse, welcher ihre Arbeiter angehören, nicht mit der hohen Krankheitsgefahr folcher Personen belasten wollen. Die Folge ist, daß die Leßteren häufig von jeder Erwerbsthätigkeit aus- geschloffen werden und troß noch vorhandener theilweiser oder zeit- weiser (Frwerbsfähigkeit völlig der Armenpflege zur Last fallen, Die Armenyerwaltung hat daher ein Interesse daran, daß diese Personen dur Befreiung von der Versicherungépfliht wenigstens noch theil- weise erwerböfähig erhalten werden, und auf diese Weise an die Stelle der Verpflichtung zur vollen Armenunterstütung nur die Gefahr der Unterstüßungspfliht in Krankheitsfällen tcitt, Demgemäß will die Bestimmung unter §. 3 a Ziffer 1 den Personen der gedachten Art die Befreiung von der Versicherungspflicht unter der Voraussetzung einräumen, daß der eintretendenfalls unterstüßungspflihtige Armen- verband derselben zustimmt.

Die Regelung, welche die in dem bisherigen §, 3 Absatz 2 vor- gesehene Befreiung nah §. 3a Ziffer 2 finden soll, unterscheidet si von derjenigen im § 136 des (Bejeßes vom 5, Mai 1886 nur dadur, daß die Befreiung auf Antrag nicht des Arbeitgebers, sondern des Arbeiters stattfinden sol. In dieser Beziehung - von der bisher geltenden Bestimmung abzuweichen, liegen für das Gebiet der Kranken- versicherung gewerbliher Arbeiter keine gleih gewihtigen Gründe vor, wie sie bei der Regelung der Krankenversicherung der land- und forstwirthschaftlichen Arbeiter ausschlaggebend gewesen find. Dem- entsprehend i auch im zweiten Absaß des §., 3a davon Abstand genommen, die Entscheidung über den Befreiungsantrag, wie es im S. 136 a. a. D. geschehen, von vornherein der Aufsichtsbehörde zu überweisen.

Cine besondere Berücksichtigung bei der Regelung der Befreiung von der Versiherungspfliht verdienen die Verhältnisse der Lehrlinge der Handwerker, Diesen wird während der Lehrzeit von dem Meister in der Regel kein Lohn gezahlt, sondern entweder Unterkunft und Ver- pflegung oder statt dessen eine meist geringe Entschädigung in baarem Gelde (Kostgeld) gewährt. Im ersteren Falle hat der Meister, wenn die geseßlihe Krankenversicherung eintritt, niht nur die vollen Bei- träge aus eigenen Mitteln zu bestreiten, da in Ermangelung einer Lohnzahlung auch die Einbehaltung von zwei Dritteln der Beiträge niht möglich ist, sondern er hat auch bei eintretender Erkrankung, fofern der Lehrvertrag nicht ein Anderes bestimmt, die freie Unter- kunft und Verpflegung fortzugewähren, während das Krankengeld, welches neben freier ärztliher Behandlung und Arznei von der Krankenkosse zu zahlen ist, dem Lehrling zufällt. Diesec Unbilligkeit kann der Meister nur dadurh entgehen, daß er bei Abschluß des Lehrvertrages die Verpflichtung zur Gewährung von freier Unterkunft und Verpflegung für den Erkrankungsfall ausschließt, oder von vornherein die Befreiung von der Versiherungspfliht auf Grund des §. 3a Ziffer 2 herbeiführt. Beides if gleich unerwünscht, weil die häuslihen Verhältnisse der Familie des Lehrlings fast immer und diejenigen des Meisters sehr häufig die geeignete Unteröringung und Verpflegung eines erkrantten Lehrlings nir zulassen.

Es empfiehlt sich daher, dem Meister die Möglichkeit zu ge- roähren, die Befreiung seines Lehrlings von der Versicherungépflicht dadurch zu bewirken, daß er demselben für den Krankheitefall freie Kur und Verpflegung in einem Krankenhause sichert, Die hierauf gerichtete Bestimmung des §. 3b erscheint um so mehr unbedenklich, als der im §. 7 Absatz 2 vorgesehene Fall bei Lehrlingen niht wohl vorkommen fann, und auch für diejenigen Lehrlinge, welche statt der freien Unterkunft und Beköstigung eine Geldentschädigung erhalten, die Aufnahme in ein Krankenhaus regelmäßig die zweckmäßigste Art der Krankenunterstützung sein wird. Zugleich wird durch diese Keg-lung der Gefahr der Siraulation vorgebeugt, welche darin liegt, daß das dein Lehrling zukommende Krankengeld vielfach den Betrag der Geld- vergütung übersteigt, welche der Lehrling ftatt der freien Unterkunft und Beköstigung erbält. \ /

Zu §. 4. Die Abänderung des ersten Absaßes entspricht dem in der allgemeinen Begründung dargelegten Bedürfniß der anderweiten Regelung des Verkbältnisses der Kassen zu einander, An die Stelle der namentlichen Aufführung der Hülfskassen neben Ver Fang ae foll der Vorbehalt der Bestimmung des §. 75 treten. Ja Verbindung mit der veränderten Fassung des Eingangs des §. 75 wird hierdurch klargestellt, daß die Mitglieder der Hülfskassen nur auf ihren Antrag von der Gemeinde-Krankenversiherung, welcher sie vermöge ihrer Be- \{äftigung angehören würden, ausgeschlossen werden sollen, :

Der zweite Absay soll durch zwei neue Bestimmungen ergänzt werden, Nach der ersten soll den Gemeinden datselbe Recht ein- geräumt werden, welches den Orts-Krankenkafsen nah §. 26 Absah 4 Ziffer 5 schon jeßt zusteht, auch anderen nicht versicherungépflihtigen Pérsonen als den in §8. 1, 2, 3 bezeihneten den Beitritt zur Ge- meinde-Krankenversicherung zu ermöglihen. Namentlich für diejenigen Gemeinden, in welchen neben der Gemeinde-Krankenversicherung organîi-

Berlin, Donnerstag, den 9. Oktober

betheiligten Gemeinde - Krankenversicherungen erheblihe Unbequemlih- leiten und Unzuträglichkeiten zur Folge haben würde. Es empfiehlt sich daher die dem §. 5 als neuer Absatz hinzugefügte Bestimmung, nah welcher für die mit solhen Arbeiten beshäftigten Personen als Beschäftigungsort der Siß des Gewerbebetriebes gelten foll.

„Sine ähnliche Regelung hat si für gewisse Arbeiter öffentlicher Reichs-, Staats- und Kommunalyerwaltungen als nothwendig heraus- gestellt. Es kommt namentlich in der Wege- und Wasserhau- und in der Telegraphenverwaltung vielfach vor, daß cine Anzahl Arbeiter dauernd, abec in der Weise beschäftigt werden, daß sie auf aus- gedehnteren, durh mehrere Gemeindebezirke \ich erstreckenden Wege- und Wasserzügen unter stetem Wechsel der Arbeitsstelle Befsserungs- oder Reinigungsarbeiten auszuführen haben, Fn diesen Fällen tritt ein fortwährender Wesel der Gemeinde ein, welche thatsählih als Beschäftigung8ort anzusehen ift. Ein entsprehender Wechsel des Ver- siherungsverhältnisses würde unausführbar fein, weil der Beshäftigungs- ort zu rasch nicht selten an einem Tage mehrmals wechselt, Fur diese Fülle empfiehlt es sich als Regel zu bestimmen, daß als Deschäftigungsort diejenige Gemeinde gilt, in welcher die mit der unmittelbaren Leitung der Arbeiten betraute amilihe Stelle ihren Sig hat. Für die Wegeverwaltung würden dies beispielsweise die unteren, für bestimmte Wegestrecken mit der Beaufsichtigung der Besserungs- und Reinigungsarbeiten beauftragten Aufsichtsbeamten fein, _Da es indessen nicht selten zweifelhaft sein wird, welhe Stelle als die mit der unmittelbaren Leitung beauftrazte anzusehen. ist, und da cs ferner vorkommt, daß diese Stelle in einer Gemeinde thren Sig hat, auf deren Bezirk sich die Arbeiten der Versicherungas- pflichtigen niemals erstrecken, und mit welchen die leßteren auch sonst in keinerlei Beziehung ftehen, so empfiehlt sih ein Vorbehalt, nah welhem das Versicherungsverhältniß solcher Bersicherungspflihtigen dur die höhere Vecwaltungsbehörde nah Anhörung der betheiligten Berwaltungen und Gemeinden anderweit geregelt werden kann.

i A Zu 88. 6 und 6a,

__ Der bisherige §. 6 soll mit Rücksiht auf die erheblichen Er- gänzungen, welche zum dritten Absay desselben vorgesehen werden, in zwei S8. 6 und 6a zerlegt werden.

__ Ver neue §. 6 gtebt die Bestimmungen des ersten, zweiten und vierten Absatzes des bisherigen § 6 wieder, von denen nur der zweite dur Erseßzung der Worte „dec Kraukheit“ durch die Worte edes Krankengeldbezuges“ eine Abänderung erleidet. Wird der Zeitraum, bis zu dessen Ablauf die Krankenunterstüßung zu gewähren is, vom Beginn der Krankheit an gerehnet, so wird nicht selten der Fall ein- treten, daß ein Versicherungépflichtiger, welcher an einer zunäthst die Erwerbsfähigkeit niht aufhebenden Krankheit leidet und deshalb nur die ärztliche Behandlung in Anspruch nimmt, bei späterem Eintritt der Erwerbsunfähigkeit einen Anspcruch auf Krankengeld überhaupt nit mehr oder nur noch für kurze Zeit geltend machen kann. Darin würde eine nicht zu rechtfertigende Ünbilligkeit und zugleih für die Versicherten ein Anreiz liegen, bei jeder leihten Erkrankung sofort die Arbeit niederzulegen. Es empfiehlt sich daher die Bestimmung, daß der gedachte Zeitraum erst von dem Beginn des Krankengeldbezuges ab zu berehnen ift.

Der §. 6a giebt unter Ziffer 1 und 2 den Inhalt des dritten Absatzes des bisherigen §. 6 wieder und vervollständigt denselben da- dur, daß die gänzliche oder theilweise Entziehung des Krankengeldes au folchen Versicherungspflichtigen gegenüber, welche die Gemeinde- Krankenversiherung dur Betrug geschädigt haben, zugelassen wird.

Die Bestimmung unter 3 foll die Möglichkeit gewähren, der mehrfach hervorgetretenen Gefahr einer ungerechtfertigten Auébeutung der Gemeinde-Krankenversiherung dur Personen, welche mehr invalide als franf sind, entgegenzutreten. s ift nicht selten vorgekommen, daß Personen, welche mit einem unheilbaren Leiden behaftet, aber zeitweise noch zu einer Arbeitsleistung im Stande sind, dur Uebernahme einer versiherungspflihtigen Beshäf“igung in die Gemeinde-Krankenversiche- rung eintreten, nah einiger Zc.f arbeitsunfähig werden und die Kranken- untecstüßung in Anspruch nehmen, demnächst, nahdem fie in Folge eingetretener relativer Besserung oder wegen Ablaufs des dreizehn- wöchigen Zeitraums aus der ärztlihen Behandlung entlassen sind, die versicherungspflichtige Beschäftigung wieder aufnehmen, um nah kurzer Zeit die Krankenunterstüßung abermals in Anspruch zu nehmen. Durch fortwährende Wiederholung dieses Verfahrens können Personen dieser Art Jahre lang mit kurzen Unterbrehungen die Krankenunterstüzung Per eden, ohne daß fie jemals für längere Zeit Beiträge gezahlt ätten.

Die Bestimmungen unter Ziffer 4 und Absatz 2 des §8, 6a ent- \sprehen den nah Artikel 7 im §. 21 unter Ziffer 1a und nah Artikel 9 in §. 26 unter Ziffer 2a aufzunehmenden, und werden dort ihre Begründung finden.

Zu Artikel 3.

Die zwangsweise Unterbringung in einem Krankenhause erscheint als ein berehtigtes Mittel, um die Gemeinde-Krankenversiherung und die Krankenkassen gegen die Belastung durch folhe Vecsichecte zu schüßen, welche die Vorschriften über die Krankenmeldung oder über das Verhalten während der Krankheit hartnäckig übertreten oder in anderer Weise den begründeten Verdacht erwecken, daß sie die K2fffe dur Simulation zu \{chädigen suchen.

/ Zu Artikel 4,

Für Kinder unter 14 Jahren, welhe in Fabriken und diesen gleihgestellten Anlagen beschäftigt werden, steht der Lohn, da sie nah F. 135 Absay 2 der Gewerbeordnung nur sechs Stunden tägli ar- beiten dürfen, naturgemäß erheblich niedriger, als für junge Leute ¿wischen 14 und 16 Jahren, welhe nah Absfay 4 a. a. O. täglich zehn Stunden beschäftigt werden dürfen. Die gemeinsame Feststellung des ortsüblihen Tagelohnes für sämmtliche jugendlihe Arbeiter kann daher leiht die Folge haben, daß der Lohn und folgeweise das Kranken- geld für junge Leute unverhältnißmäßig niedrig und für Kinder unver- hältnißmäßig hoh bemessen werden muß. Es empfiehlt si, für solche Fâlle, in denen hieraus Unzuträglihlichkeiten entstehen würden, die Möglichkeit einer getrennten Feststellung des Lohnes für die beiden Klassen der jugendlichen Arbeiter zu geben. Wo hiervon Gebrau

1890.

sihtigt worden waren. Da die Klassen von Personen, welche einer Orts-Krankenkasse angehören, nah §. 23 Absay 1 Ziffer 1 durch das Kassenstatut bestimmt werden und Abänderungen des lehteren nah 8, 36 Ziffer 3 nur durch Tel der Generalversammlung herbei- geführt werden können, so war es bisher unmögli, einer Kasse gegen ihren Willen neue Klassen von Personen zuzuweisen. Daraus ift ín den vorerwähnten Fällen mehrfach der Uebelstand hervorgegangen, daß die in einem bei der Kassenorganisation hisher niht berücsihtigten Gewerbszweige beschäftigten Versitherungspflichtigen, weil keine der bestehenden Orts-Krankenkasscn sie aufnehmen wollte, auf die Geme inde- Krankenversicherung angewiesen blieben, Es entspricht der ten Gemeinden dur den §. 16 angewiesenen Stellung, , daß ihnen die Befugniß ein- geru wird, au gegen den Willen "der bestehenden Krankenkassen ie Versicherung neu entstehender Klassen von Versicherungspflichtigen in einer den Verhältnissen entsprehenden Weise zu regeln,

Im §. 19 Absag 2 und 4 sind diejenigen Abänderungen vor-

genommen, welche erforderlich find, um das Verhältniß der Kassen zu einander entsprechend den in der allgemeinen Begründung gegebenen Darlegungen klar zu stellen. Nach der dem zweiten Absatz gegebenen Fassung bleibt kein Zweifel mehr, daß die in den einer Orts-Kranken- fasse zugewiesenen GBewerbszweigen und Betciebsarten beschäftigten ver- siherungspflihtigen Personen dieser Kasse nur dann nicht angehören, wenn fie entweder als Mitglieder einer Hülfskasse auf Grund des 8. 75 die Befreiung în Anspru nehmen oder einer der. in §8. 59, 69, 73, 74 bezeichneten Kassen angehören, Die Ersezung des Wortes „nahweislih“ dur die Worte „vermöge ihrer Beschäftizung“ stellt klar, daß nur diese und niht etwa die freie Entschließung der Be- theiligten für die Zugehörigkeit zu ciner der bezeihneten Kassen ent- scheidet. Etwa vorhandene andere Orts-Krankenkassen werden nit mehr, wie dur die bisherige Fassung geschah, unter diejenigen Kafsen gezählt, deren Mitgliedschaft für Versiherungépflichtige die Zugehöcig- leit zu derjenigen Orcts-XKrankenkasse aufhebt, welcher sie durch ihre Beschäftigung zugewiesen sind, Jn Konsequenz dieser Regelung ist die Bestimmung des Absayzzes 4 (künftig Absatz 5) mittels Streichung des Wortes „übrigen“ und Erseßung des Hinweises auf §, 4 dur den- jenigen auf §. 75 auf die Mitglieder der in leßterem Paragraphen bezeihneten Hülfskassen beschränkt worden. __ Der dritte Absay des §. 19 hat durch die neue Fassung cinen Zusaß erhalten, durch welchen den Orts-Krankenkassen gegenüber den nicht versiherungspflihtigen Personen, welhe zum Beitritt berechtigt find, dieselbe Befugniß eingeräumt wird, welhe nah 8. 4 Absay 4 den Gemeinden für die Gemeinde-Krankenversiherung zuitchen soll.

Die zwischen den bisherigen Absäßen 3 und 4 eingeschobene neue Bestimmung hat sih für Gemeinden, in denen für die vershiedenen Gewerbszweigé besondere Orts-Krankenkassen errihtet sind, als Be- dürfniß herausgestellt. Nicht nur im Groß-, sondern au im Mittel- und Kleingewerbe treten immer zahlreicher solche Betriebe auf, welche mehrere Gewerbszweige zu einem Gesammtbetriebe vereinigen und demna, sofern für die legteren vershiedene Orts-Krankenkassen be- stehen, für feine derselben in ihrem vollen Umfange in Anspruch ge nommen werden können. Die in diesen Betrieben beschäftigten Per- sonen je nah dem Gewerbszweige, welhem sie angehören, vershicdenen Kafsen zu überweisen, würde sowohl für die Kafsen wie für die Be- theiligten unzweckmäßig sein. Es empfiehlt sih daher, zu bestimmen, daß sämmtliche in einem solhen Betriebe beschäftigte Personen ciner Krankenkasse angehören sollen, Die Entscheidung darüber, welche Kasse in Fällen dieser Art zuständig sein soll, kann nur davon af- hängig gemacht werden, welhem Gewerbszweige der Betrich mit ber Mehrzahl der in ihm beschäftigten Personen angehört. Da bizrüber aber Zweifel entstehen können, so muß Vorsorge getrofea werdeg, daß diese unter Berücksichtigung der örtlihen Verhältnisse und dec Fnter- essen der Betheiligten auf möglihst einfahem Wege enticzieden werten.

Im §, 20 hat zunächst die Ziffer 2 vershiedene Abäaderunzen erfahren. Die Kommissionsverhandlungen, aus dexen diefe Bestimmung hervorgegangen, lassen erkennen, daß den Wöhnerinnen bei normal verlaufendem Wochenbette nur eine dem Krankcagelte alzihfoanente Geldunterstüßung, nicht aber freie ärztlihe Betantlurg zu Theil werden follte. Der Ausdruck „eine galciée linter \chließt aber, da er auf die Ziffer 1 zurückweift, die [l

. mit ein und giebt daher zu Zweifeln über den 1

stüßung Anlaß. Um diese Zweifel für die Folge auz der Ausdruck „eine Unterstüßung in Höhe des Krankzngzeldes worden, Nach der bisherigen Faffung besteht kin Unter chelihen und nicht ehelihen Wöchnerinnea. Die Fommifan giauóte bei ihrem Beschlusse dem sittlichen Bedenken gegen die Tnterftützung nicht eheliher Wöchnerinnen keine Bedeatung beimeFen zx faller. weil es sih bei dieser Bestimmung niht um die Geltzrdma Gesichtspunkte, sondern um die Abwendung des bef mangeln! stüßung in Folge des Wodenbettes eintretenden wirth lden Niederganges handle. Im Verlaufe der Ausführung des Sesectes knt sih indessen gezeigt, daß in weiten Freisen der Verftterzacärfdbtigen das Gerechtigkeitsgefühl dadurch vzrlest wirk, fiz Beiträge zur Unterftüßung gefallener Mädchen und unfittl Wittwen (ett müssen. Nachdem dieser“ Auffassung bei der K versicherung der in der L2 Häftigter Fe 5 Rechnung getragen C dahix zúzuánternz c mr Falle der fe überlaffen tsr, ur ter Fz der nit Ein weiteres Bedenken ge hat si aus der Erfahrung erg vor ihrer Entbindung, oft nur pfliht begründende Beschäftigung |pruch auf Wöchnerinnen-UaterstötSun2 Ausbeutung der Krankenkafsen kanz mzr tadurŸ tegegnt werten, der Anspru auf Unterstüyung ven einer rerzufgezangenem längerzn Dauer der KafsenmitgliedsSaît abbêrgig aecmadt mie. ES genügt ader für den Zweck und entspriht dem Verhält, welr® zruntck säßlih zwishen den vers&iedenzn K25er teftzhenr foil wenn: biertes

welche in Folge der in vielen Zweigen der Hausindustrie besonders starf Hbervortretenden Shwankungen des Arbeitsmarktes niht immer genügende Aufträge finden und dadurch genöthigt werden, vorüber- gehend dur Arbeiten auf eigene Rechnung anderweiten Verdienst zu suchen, auch während solcher Zeiten die Bexrsicherungöpflicht aufrecht erhalten und badurch einer unerwlins{chten häufigen Unterbrehung des Versicherungsverhältnifses vorgebeugt werden kann,

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ören. Die

dde Lohn- firte Krankenkassen nit bestehen, wird dadur einem vielfa hervor- n wird, muß für Lehrlinge die für „junge Leute“ getroffene Fest-

Len Bedürfniß abgeholfen werden. Durch die zweite ergänzende | stellung gelten. : estimmurg sollen die Gemeinden ermächtigt werden, den Eintritt , p Zu Artikel 5. niht versicherungspflihtiger Personen in die Gemeinde-Kranken- Es liegt kein Grund vor, für die Höhe des anzusammelnden versicherung davon abhängig zu machen, daß eine ärztlihe Untersuhung Reservefonds bei der Gemeinde - Krankenversicherung einen anderen niht eine {hon vorhandene Krankheit erweist, Bei der Schwierigkeit | Maßstab als denjenigen festzuseßen, welher nah §. 32 für die des Nachweises, daß eine bei solhen Personen nah ihrer Aufnahme | organisirten Krankenkassen zur Anwendung gelangt. Dadur recht- auftretende Krankheit {hon zur Zeit des Eintritts vorhanden gewesen, | fertigt sich die Erfeßung, des Wortes Jahreseinnahme darch das Wort E E Ada hat si das Bedürfniß ergeben, den Gemeiden die Anwendung dieses | „Jahresausgabe“. Da eine Durhschnittsberehnung der Jahresausgabe Ae S Sr T | 7 VAdtdiivis Verionen, Auch von An- Schußzuittels gegen Schädigung der Gemeinde-Krankenversicerung zu | eine bestimmte Zahl von Jahren, für welche die Berechnung anzu- Ttóve ns SerovNijieue V tigten Perionen. Au) vou 2 ermöglichen stellen ist, voraussett, so ijt hier, wie im §. 32 (vergleiche Artikel 12) Se Me f MOTG Peilonen T : Zu §. 5. eine solche Zahl ausgenommen. S 4 E A alidiiáts-. tind Es giebt eine Reihe von Gewerbtreibenden, welche die zu ihrem L Zu Artikel 6. FCOE E S P (Fortsehung in hex Zwelten Bellage,) Betriebe gehörigen Arbeiten nur zum Theil in ihren Betriebsstätten, Die Verhältnisse, welhe für die Gemeinde-Krankenversiherung zum Theil bald an diesem, bald an jenem Orte, und zwar sowohl | die Durchführung des in dem neuen Absay 3 des §. 3 ausgesprochenen innerhalb als auch außer alb des Gemeindebezirks, in denen ihre | Grundsaßes erforderli machen, bestehen in gleiher Weise avch für Betriebsstätte belegen ist, ausführen lassen. die Orts - Krankenkassen. Die Anwendbarkeit der angezogenen Be- Die mit Arbeiten der letzteren Art beschäftigten Arbeiter würden | stimmung wird demnah au für diese auszusprehen sein. 4 E ee bei strenger Anwendung der im ersten Absatz aufgestellten Regel stets Zu Artikel (R : : E E A a fi T GE t & TB ed Je I C O ‘wenn vie Zitier 2 bs S, 2 Ati | in derjenigen Gemeinde zu versihern cin, in deren Bezirk sie uis Der neue S. 18 a solle eine Lücke ausfüllen, welche si namentli i ble C A E E E Lr Da E 4 F Ade O O fie Lei Gáflidi nb, W bn AleeDen e die ihnen übertragene Arbeit ausführen. Laraus würde fih ein | in folchen Fällen fühlbar gemacht hat, in denen in einer Gemeinde U L B Am M of 2. : E E E Dev, ay E 156 La 2 v £1 ale t ili | beständiger Wesel ihres Versicherungsverhältnisses ergeben, welcher | nah der ersten Ausführung des Gesetzes neue Gewerbszweige entstanden i: tale: t L, A ders tona, ois fe I Ii HiSidA dres Mut nit nur für sie selbst, sondern au für ihre Arbeitgeber und die ! sind, welche bei der Errichtung ‘der Orts-Krankenkafse nicht berück- G T Fh [7/7111 Aar A TRP P UTT / [R GEE PY y y y

niht die Dauer der MitglicdsSaft tei ter einalrer Ærise 28 au sheidend angesehen, sozdera mzr cine veraufzenamene Serftdezumg 7 gewisser Dauer bei irgend einer Kranfinkz rfactent mini.

Nach der gegenwärtigen Fa è fl das Sterfüogeiit nicht wie das Kcankengezld Lad imütenr na dem ortéuüblihen Tageleha êe Kommission, aus weier diese rom derjz Bestimmung bervorgegangen if, iz Abit munfgez darauf ze= ritt, einer zu hohen Dez S Sterdagzolte® antgegerrutreieee, als dahin, für die versie zetder terfeilen Kaise: cinc: möglichst gleiche Höhe des Sterl zu term. Die Erinnern hat aber geleh:t, daß diese ärßa 2 Sbritet mee zur: Saige: hat, daß bei einer Abftufun ¿xe 12 det Teanlengeides aa Lobnklassen oder wirkliSe: ctürrfz fin tik m Serre Beitiägen Belafteten das eid mt ür demie Bi trerge: qreaitit: wird, wie für die mit geringer Betnigunr Ferangnuneeraen: Mitglieder; als eine Unktilligkeit emrê zum dir: Benrälnehiten, deren Deckung doch Betzzemurng D Streites il naturgemäß durch die Abra S Serien umd nare Familie beeinflußt werden 2d dena vageitaäßti: fir: besen: zrénltale: Arbeiter böber sein werder. als n nenen Todt zune: S mird sih daber cmpfebler, als MWastes Fir die Sale a5 Stersttenritds dus

riélblidiiea Kagdohn erti ben Verhältnisses dex Handlungs- empfiehlt f i4t, die Ein- ihren Berhältnifiews @agemessene Lohn- aden, 06 cine Gra von ver ihr zur zit 0% S. 72 s Rualeaveiirra agi ees zustehenden PrAuE C65 mx Ser dit Die alder Cine ioredoen ax ije ie Ausdehnung der cer in ven G4 etutven der Anwälte,

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