1890 / 243 p. 6 (Deutscher Reichsanzeiger, Thu, 09 Oct 1890 18:00:01 GMT) scan diff

durchschnittliven Togelohn anzuneßmen, zutnal die mit höheren Bei- trägen belasteten Kassenmitglieder zu den Ausgaben der Kasse Ie dadurch verbältnißmäßig stärker herangezogen werden, daß O Theil der Krankenunterstützung, welcher in der Gewährung e er ärztlicher Bekbanblung T ene bestcht, für alle Mitglieder troß ungleicher Beiträge gleich ift. L G Lie Bestiiaiaung des Absatzes 3 des bisherigen §. 20, nah

welcher bei Eintheilung der Mitolieder in Lohnklassen der E \cnittliche Tagelohn für keine Lohnklasse unter den La S ies üblichen Tagelohnes festgestellt werden darf, hat mehrfach zu N ge keiten und Unzuträglichkeiten geführt, da es in Man im en Industriezweige giebt, in denen der durschnittliche Tage ohn einzelner Klassen von Arbeitern in der That hinter dem ortsüblichen Tagelohn gewöhnlihér Tagearbeiter erheblich zurückbleibt. Wenn in solchen Fällen das Krankengeld der betheiligten Arbeiter nah dem leßteren bemessen wird, so liegt darin eine Abweichung von dem Grundsaße, daß die Krankenunterstüßzung im Verhältniß zum Verdienste des Ver- siherten stehen soll. Ju dieser Abweichung it aber auch keineswegs unter allen Umständen eine Begünstigung der niedriger gelohnten Arbeiter zu erbiicken, da derselbe Lohnfaß, nah welchem das Kranken- geld bemessen wird, auch für die Höhe der Beiträge entseidend it, und demna, wenn er den wirklichen Arbeitêverdienst erheblih über- steigt, zu einer zu hohen Belastung der Versicherten für den Zweck der Krankenversicherung führt. D N die Streichung der i Bestimmung gerecht[erligt.

5 Me M etter Absatz des §. 20 aufgenommene Zusatz verfolgt dèn Zweck, für die Zukunft die zahlreichen Streitigkeiten auszus{licßen, : welche bei der Anwendung der Bestimmung unter Ziffer 3 bisher ent- standen sind. Nach dem Mortlaute dieser Bestimmung haben nur die Hinter bliebenen Derjenigen cinen Anspru auf Sterbegeld, welche als - Mitglieder der Kasse gestorben sind. Daß ein erkrankter Versicherter während der geseßlihen oder statutarischen Dauer der Krankenunter- stüßung noth als Mitglied der Kasse anzusehen ist, obwohl er nit ehe in der Beschäftigung steht, verwöge welcher er der Kasse ange- bört, wird allgemein angenommen. Der Anspruch der Hinterbliebenen eines Verstorbenen, dessen Tod vor Ablauf jenes geseßlihen oder statutenmäßigen Zeitraums eingetreten ist, wird, demnach auch nicht Lezweifelt, Verstirbt aber ein als Mitglied ciner Kafse Erkcankter nach Ablauf jenes Zeitraumes, obne wieder in die frühere Beschäfti- gung eingetreten zu fein, fo besteht zwischen ihm und der Kasse, falls ¿r niet ma durch freiwillige Zahlung der Beiträge auf Grund des §. 27 sich die Mitgliedschaft erhalten hat, keinerlei Beziehung mehr, auf Grund deren er noch als Mitglied angesehen werden könnte. Na dem Wortlaute ter Ziffer 3 würden demnach die Hinterbliebenen eines na Ablauf des mehrgedachten Zeitraumes Verstorbenen keinen Anspruch auf Sterbegeld mehr haben. Hierin liegt aber eine unver- Fer nare Unbilligkeit, wenn die Krankheit nach Beendigung der Krankenuntersftübung fortgedauert nnd in weiterem ununterbrochenen Verlaufe den Tod herbeigeführt hat. Auf der anderen Seite würde es mit dem Interesse der Krankenkassen nit vercinbar sein, in diesem Falle den Anspruch auf Sterbegeld für unbeschränkte Zeit fortbestehen zu laffen. Eine geseßliche Regelung diefer Frage empfiehlt {fich dringend, und die in dem Zusoßze zu 8. 20 in Aussicht genommene Art derselken dürfte dem Interesse der Versicherten und ihrer Hinter- bliebenen auf der einen und demjenigen der Kassen auf dir anderen Seite in gleiher Weise gerecht werden.

Zu §. 21.

Die wichtigste Abänderung, welche der §. 21 nah dem Entwurf erfahren soll, besteht in der Aufnahme der Ziffer 1 a. Die Bestimmung unter §. 6 Absatz 1 Ziffer 2, nah welcher das Krankengeld erft vom dritten Tage nah Beginn der Krankheit an gezahlt wird, kann nach allgemein befolgter und durch die Vorverhandlungen gerechtfertigter Auslegung weder für die Gemeinde-Krankenvêrsicherung dur Gemeinde- beshluß, noh für die Orts- und die übrigen organisirten Krankenkassen durch Statut abgeändert werden. Son bei den Verhandlungen des Reickstags über das Geseß stieß diese Bestimmung auf lebhaften

Mider\pruh; sie wurde indessen mit überwiegender Mehrheit aufcecht erbalten, weil man in der Karenzzeit von drei Tagen ein unentbehr- lies Mittel zur Bekämpfung der Simulation erkennen zu müssen

glaubte. Bald nach dem Inkrafttreten des Geseßes entstand indessen unter den Mitgliedern der Orts- und Betrieb8-Krankenkassen gegen die obligatorishe Karenzzeit cine lebhafte Bewegung, welche in zahl- reihen an den Bundesrath und den Reichstag gerichteten Petitionen um Abänderung der betreffenden Bestimmung zum Ausdruck fam. In diesen wurde das Verlangen auëgesprochen, daß den Kassen gestattet werde, die dreitägige Karenzzeit durch statutarische Bestimmung zu verkürzen oder ganz zu befeitigen. Zur Begründung dieses Verlangens wurde geltend gemaht, daß in der Karenzzeit ein Widerspru mit dem Grundgedanken des Krankenversicherung2geseßes und für redliche Arbeiter eine ungerechtfertigte Härte liege. Au berief man si darauf, daß die Mehrzahl der eingeschriebenen Hülfskassen, welchen in dieser Beziehung die Freiheit der statutarischen Regelung eingeräumt sei, ohne die Karenzzeit zu bestehen vermöchten, und daß auch zahlreiche aus {on bestehenden Kassen hervorgegangene Orts- und Betriebs- Krankenkassen auf Grund der ihnen nach §. 85 des Gesetzes zustehenden Befugniß, bisherige über die im Geseße gezogenen Grenzen hinaus- gehende Leistungen beizubehalten, die Karenzzeit ausgeschlossen haben, ohne daß daraus Unzuträglihkeiten entstanden seien. Von den Auf- sibtsbehörden wird dagegen nah den darüber angestellten Erhebungen noch vielfach die Ansicht vertreten, daß die Karenzzeit nah wie vor einen dur andere Mittel nicht zu erseßenden . Schuß gegen die Simulation bilde. Daneben wird darauf hingewiesen, daß auch, ab- gesehen von den Folgen der Simulation, aus der Aufhebung der Karenzzeit den Kassen eine nit unerhebliche Mehrausgabe erwachsen werde, indem in Folge derselben für jeden Kraukheitsfall, dessen Dauer nit die geseßliche oder statutenmäßige Untexrstüßungszeit überschreite, für drei Tage länger, als bisher, das Krankengeld werde zu zahlen sein. Von anderen Seiten wird eine vermittelnde Bestimmung dahin vorgeschlagen, daß ten Kassen gestattet werde, für Krankheitsfälle, bet denen die Gefahr der Simulation ausgeschlossen erschcine, namentli bei solchen, welhe auf sichtbaren äußeren Schäden beruhen, die Karenzzeit auszuschließen, und für solhe Krankheiten, welhe längere Zeit andauern etwa 2 Wochen die Nachzahlung des Kranken- geldes zu beschließen. Daneben wird aber au die Ansicht vertreten, daß es unbedenklich sei, den Kassen die Freiheit statutarischer Be- schränkung oder Beseitigung der Karenzzeit einzuräumen, wenn ihnen gleichzeitig die Befugniß gegeben werde, zur Bekämpfung der Simu- lation wirksame Vorschriften über die Krankenmeldung, sowie über tas Verhalten und die Beaufsichtigung der Kranken zu erlassen. i

Œs wird zugegeben werden müssen, daß es an und für sich mit dem Zweck der Krankenversiherung niht völlig vereinbar is, wenn das Krankengeld, welches nah dem Tagelohn bemessen wird und in der Regel nur die Hälfte, böchstens aber drei Viertel desfelben beträgt, für einzelne Tage, an welchcn wegen Krankheit der Tagelohn nicht verdient werden kann, geseßlih nit gezahlt werden darf, und daß eine solhe Regelung nur dur dringende praktishe Rücsichten auf die Lstungsfähigkeit der Kassen gerechtfertigt werden kann. Ebenso ent- spricht es der den Krankenkassen grundsäßlih eingeräumten Selkst- verwaltung, wenn die Entscheidung darüber, ob die Karenzzeit für die Aufrechterhaltung der Leistungsfähigkeit entbehrlich sei, den General- versammlungen der Kassen überlassen wird. Allerdings liegt die Be- fürchtung nahe, daß die Generalversammlungen, in denen die Arbeiter- vertreter immer die Mehrheit bilden, bei den zu fassenden Beschlüssen mehr das ECinzelinteresse der Mitglieder, als die Fürsorge für die dauernde Leistungsfähigkeit der Kasse im Auge haben werden. Diesem Bedenken läßt d aber durch die Bestimmung begegnen, daß die Karenzzeit nur beschränkt oder beseitigt werden kann, wenn in der Generalversammlung sowohl die Mehrheit der Arbeitgeber, wie die- jenige der Versicherten für dieselbe stimmt. Diese Ersck(werung einer die gesehßlihe Regel abändernden Beschlußfassung, welche dur die Verx flichtung der Arbeitgeber, die dadur entstehende Mehrbelastung der Kasse an ihrem Theile mitzutragen, gerechtfertigt wird und in der Bestimmung des §. 31 Absaßz 2 bereits einen Vorgang findet, dürfte

liegende Bürgschaft gegen übereilte Beschlüsse wird übrigens noch Laburd verstärkt, daß einem auf Beseitigung der Karenzzeit lautenden Beschlusse von der höheren Verwaltungsbehörde die Genehmigung versagt werden kann, wenn \ih herausstellt, daß die dadur entstehende Mehrbelastung der Kasse mit ihren \tatutenmäßigen Einnahmen nit gedeckt werden kann. Daneben wird den Kassen die Möglichkeit gegeben werden müfsen, durch den Erlaß von Vorschriften, wie sie im Artikel 9 (8. 26) vorgesehen werden, wirksame Mittel zur Bekämpfung der Simulation zu gewinnen. ; : Wird den organisirten Kassen in dieser Weise die Befugniß zur Beschränkung und Beseitigung der- Karenzzeit eingeräumt, so wird diese auch für die Gemeinde-Krankenversiherung zugelassen werden Fönnen, zumal hier die Beshlußnahme ohne Mitwirkung der Ver- sicherten der Gemeinde zusteht. i E Von geringerer Bedeutung if die gleichfalls in Ziffer 1a aus- gesprohene Befugniß der Kassen, zu beschließen, daß das Krankengeld au für Sonn- und Festtage gewährt werden soll. Aus der bis- herigen Regelung haben {ih namentlih in folchen Fällen, in denen auf die dreitägige Karenzzeit noch ein Sonntag oder gar mehrere Fest- tage folgen, empfindliche Härten ergeben, dexen Beseitigung wünschens- werth erscheint. : Die unter Ziffer 3a in Aussiht genommene Befugniß der Kassen, unter ihre Leistungen auch die Fürsorge für Rekonvaleszenten aufzunehmen, wird, wenn sie auch zunächst nur wenig benußt werden sollte, mit der Zeit do einen schr heilsamen Einfluß auszuüben im Stande scin. Len Kassen die Befugniß zur Gewährung dieser Für- forge für denselben Zeitraum einzuräumen, für welchen sie berechtigt sind, die Krankenunterstüßung zu gewähren, wird nicht als bedenklich angesehen werden können. Besonders erwünsbt erscheint die neue Bestimmung um deswillen, weil sie die Möglichkeit gewährt, solchen Versicherten, welhe na Beendigung des Heilverfahrens zwar wieder arbeitsfähig geworden sind, aber noch der Sn bedürfen, durch Fortgewährung einer kleinen Unterstüßung zunächst theilweise ihre Beschäftigung ohne neue Gefährdung ihrer Gesundheit wieder aufzu- nehmen. : i / Die in Ziffer 4 vorgenommene Aenderung ist die Folge der im 8, 20 Ziffer 2 vorgesehenen anderweiten Fassung. : Fn Ziffer 6 ist, entsprehend der Aenderung im §. 20 Ziffer 3, das Wort „ortsüblichen“ durch das Wort „durchschnittlihen“ erseßt worden. i Die bisherige Fassung der Ziffer 7 hat zur Felge, daß bei Kassen, welche beim-Tode der Ekbefrauen und Kinder ein Sterbegeld gewähren, denjenigen Mitgliedern, deren Ehefrauen oder Kinder ver- möge ihrer Beschäftigung der Gemeinde-Krankenversicherung Man, demxach zwar der Versicherung unterliegen, aber in einem ersiche- rungsverhältniß stehen, aus welchem ein Anspru auf Sterbegeld nicht erwächst, au gegen die Krankenkasse einen folchen Anspru nicht haben und demna gegenüber folWen Mitgliedern, deren Ehefrauen und Kinder nicht versiherungspflichtig sind, sih im Nachtheil befinden. Durch die abgeänderte Dae e Unbilligkeit beseitigt werden. u Artikel 8. Da über die Klassen von Personen, welche den einzelnen Orts- Krankenkassen angehören follen, für jede derselben das Kassenstatut Bestimmung zu treffen hat, und nähere Vorschristen biezüber im Gesetze nicht enthalten sind, so kann es vorkommen und ist mehrfach vorgekommen, daß die Bestimmungen zweier für denselben Bezirk er richteten Orts-Krankenkassen mit einander im Widerspruch stehen, indem die in gewissen Gewerbszweigen oder Betriebts8arten beschäftigten Personen von beiden Kassen in den Kreis der bei ihnen zu versihernden Personen gezogen werden. Da eine ausdrüdlice geseßliche Vorschrift, gegen welche dur derartige Bestimmungen verstoßen würde, nicht besteht und cs demnach zweifelhaft ersheint, ob in solchen Fällen die Genehmigung des Kassenstatuts auf Grund des §. 24 Absaß 1 in sciner gegenwärtigen Fassung versagt werden kann, so wird h die im Entwurf vorgeschlagene Vervollständigung der leßteren Bestimmung empfehlen: zumal mit Rücsiht auf die Ergänzung, welche die Be- stimmung des §. 24 nah Artikel 18 des Entwurfes durch die Auf- nahme des neuen §. 48 a finden soll. ,

Wenn für einzelne Gewerbszweige oder Betriebsarten, welche bisher einer für mehrere Gewerb8arten oder Betriebszweige erriteten Orts- Krankenkasse angehörten, eine besondere Orts-Krankenkasse errihtet wird, fo scheiden die versiherungspflihligen Perfonen, welche in jenen Gewerbs8zweigen oder Betrieb8arten beschäftigt sind, mit dem Zeit- punkte, zu welchem die neu errichtete Kosse ins Leben tritt, aus der bisherigen gemeinsamen Orts-Krankenkasse aus. Dasfelbe tritt ein, wenn für einen Betrieb, welcher für die darin beschäftigten Personen bisher einer O1ts-Krankenkasse angehörte, eine Betriebs-Krankenkasse errihtet wird. In beiden Fällen kann die Errichtung der neuen Kasse unter Umftänden auf den Haushalt der alten einen so erheblichen Ein- fluß ausüben, daß in ihren Einrichtungen wesentliche Veränderungen vorgenommen werden müssen, Die Rücksicht auf die alte Kasse kann es demna nöthig machen, daß die neue Kafse erst nach einer an- gemessenen Frist, z. B. erst mit dem Eintritt des neuen Rechnungs- jahres, ins Leben tritt. Um - die Wahrung dieser Rücksicht in allen Fällen sicher zu stellen, empfiehlt fich die Bestimmung, daß der Zeit- punkt, mit welchem eine neue Kasse ins Leben tritt, von der höheren Verwaltungsbehörde bestimmt wird.

Zu Artikel 9. L

Der §. 26 bedarf so erheblicher Ergänzungen, daß es si empfiehlt, ihn in zwei Paragraphen zu zerlegen. Der künftige S. 26 foll daher na dem Entwurf mit dem zweiten Absatze des bisherigen §. 26 ab- schließen und der Rest des leßteren einen besonderen § 26 a bilden,

Fn den neuen § 26 soll als zweiter Absaß eine Bestimmung eingeschoben werden, durch die der im zweiten Saye des ersten Absages ausgesprochene Grundsatz eine durch die Billigkeit erforderte Erweite- rung erfahren wird. Es erscheint unbillig, denjenigen BVersicherungs- pflihtigen, wel&e durch die Erfüllung ihrer Dienstpflicht genöthigt worden {ind, ein bestehendes Versicherungsverhältniß für eine längere, als die im Absayß 1 S 2 vorgesehene Zeit zu unterbrehen, bei ihrer Rückehr in das Versicherungsverhältniß nach Erfüllung der Dienstvfliht die nohmalige Zahlung des Eintrittsgeldes und eîne Karenzzeit aufzuerlegen. Cine gleihe Unbilligkeit liegt darin, daß Versicherungspflichtige, die aus einer Krankenkasse nur deshalb aus- geschieden sind, weil sie in Folge der periodishen Unterbrehung des Betriebes, in dem sie beschäftigt waren, aus der die Versicherungs- pfliht begründenden Beschäftigung aus\cieden, bei ihrer Rückkehr 1 die letztere nah Wiederaufnahme des unterbrochenen Betriebes, Falls die Unterbrehung länger als 13 Wochen gedauert hat, der no- maligen Zahlung des Eintrittsgeldes und der Karenzzeit unterworfen werden. In beiden Fällen sol daher nah dem dur den Entwurf vorgesehenen nen f aas die Zahlung des Eintrittsgeldes und die Karenzzeit ausgeschlossen sein.

Zu §8. 2%a. Die Ziffer 1 des bisherigen S. 26, nunmehr §. 26a, hat zu Zweifeln Veranlassung gegeben und si nik als zweckmäßig erwiesen. Fraglih erscheint es, ob eine versicherungöpflichtige Person, welche aus dem angegebenen Grunde von der Mitgliedschaft aus- geschlofsen ift, überhaupt unversichert bleiben oder der Gemeinde- Krankenversiherung zufallen soll. Ebenso, ob eine versiherungs- pflihtige Person, welhe um betrügerischer SHädigung willen von ciner Kasse ausges{lofsen ist, wenn sie zu einer Beichäftigung übergeht, vermöge welcher sie einer anderen Kasse angehören würde, nur um jenes Grundes willen au von dieser Kasse ohne weiteres ausgeschlossen werden kann, oder ob dies nur zulässig is, wenn auch diese Kasse wiederbolt durch Betrug geschädigt worden ist. Endlich ist es auch nit unzweifelhaft, ob eine Person, welhe nah erfolgtem Auss{luß aus einer Kasse auch aus der Beschäftigung, vermöge welcher sie derselben angehört hat, ausgeshieden, demnähst aber, nahdem sie vielleicht längere Zeit einer anderen Kasse angehört hat, wieder in eine Beschäftigung eintritt, vermöge welcher fie wieder jener ersteren Kasse angehören würde, nunmehr als Mitglied derselben wieder zugelassen werden muß, oder auf Grund des früher erfolgten Aus- schlusses zurückgewiesen werden kann. Für den Fall, daß die bisherige Bestimmung aufrecht erhalten werden follte, würden die vorstehenden

dur Versicherungspflichtige zu belasten, welche wegen ihres betrügerishen Tien “ton einer organisirten Kasse ausgeschlossen worden sind, so entspricht es andererseits auc der Absicht des Gefeßes nicht, solhe Personen von der Versicherungspfliht zu befreien. Hiernach erscheint es rathsam, die gegenwärtige Bestimmung unter Ziffer 1 zu beseitigen und dur die im Entwurf vorgenommene Erweiterung der Bestimmung unter Ziffer 2 die Kassen zu einer statutarischen Festseßung zu ermächtigen, nah welcher denjenigen, welche die Kasse durch Betrug \hädigen, das Krankengeld ganz oder theilweise entzogen werden kann. An Stelle der bisherigen ift unter Ziffer 1 eine neue Bestimmung aufgenommen, durch welche die Kassenmitglieder verpflichtet werden follen, über anderweit eingegangene Versicherungsverhältnisse dec Kasse Anzeige zu erstatten. Dieselbe bildet eine Ergänzung zu der Be- stimmung im dritten Absaßze des §. 26, welche ohne eine folde Ergänzung, wie die bisherige Erfahrung gelehrt hat, vielfa unwirksam bleibt. | L : .

Die neue Ziffer 2a findet ihre Bezründung in den Erörterungen zu Artikel 7 §. 21 Ziffer 1a. Wird den Kassen, wie nach Artikel 2 8 6a Absay 2 den G-meinden, die hier vorgesehene Ermächtigung ectheilt, so wird Vorsorge getroffen werden müssen, daß die auf Grund derselben erlassenen Vorschriften ein billiges Maß der Strenge nicht überschreiten. Zu dem Ende wird dur der neuen leßten Absatz des § 26 der Erlaß solcher Vorschriften an die Genehmigung der Aufsichtsbehörde gebunden. : L

Be neue Bestimmung unter Ziffer soll die Kassen ermättigen, die Unterbringung in einem Krankenbause unter Umständen, unabhängig von den Vorausseßungen des §. 7 Absag 1 Ziffer 1, eintreten zu lassen. Da für das Versicherungsverhältniß nicht der Aufenthaltsort, fondern der Beschäftigungsort entsheidend ist, so kommt es nicht selten vor, daß eine Kasse Mitglieder hat, welche vereinzelt oft in erheblicher Entfernung von dem Sitze der Kasse ihren Wohnort haben. Im Fall der Erkrankung solcher Mitglieder fehlt es der Kasse oft an jeder Möglichkeit, ih von dem Verlauf und der Fortdauer der Krankheit irgend eine Kenntniß zu verschaffen und sich gegen Ausbeutung durch Simulation zu {chüzen, wenn sie nicht -tie Befugniß hat, den Erkrankten in einem Krankenhause unterzubringen. Diese Befugniß der Kasse in diesem Falle zu ertheilen, erscheint um deswillen unbedenklich, weil die Unterbringung in einem Krankenhause, welche noch ducch die meist umständliche Ueberführung vertheuert wird, stets ungleich höhere Kosten verursahen wird, als die anderweite Krankea- unterstüßuug und e N niht ohne dringende Ver- anlassung herbeigeführt werden dürske. : | | e Beg sind die Worte „eines Kalenderjahres" dur die Worte „von zwölf Monaten® erseßt, um die Unbilligkeit zu beseitigen. welche darin liegt, daß völlig gleihe Fälle verschieden behandelt werden, je nahdem die einer Erkrankung in den leßten zwölf Monaten bereits voraufgegangene Unterstüßungszeit in dasselbe Kalenderjahr oder în

; (len ist. verschiedene gefallen if Zu Artikel 10.

Es sind Zweifel darüber entstanden, ob die Zahlung der Bei- träge L An Fälligkeitstermin der ausdrüdcklihen Anzeige auch dann glei zu ahten sei, wenn der Fälligkeitstermin erst nach Ablauf der für die leßtere vorçgeshriebenen Frist eintritt. Aus den Verhand- lungen über die Bestimmung des Absatzes 1 des 8. 27 geht hervor, daß der leßte Say desselben nicht in der Absicht hinzugefügt ist, um die Frist, binnen welcher das Mitglied sich über die Fortseßung der Mitgliedshaft zu entscheiden hat, unter Umständen zu verlängern, \soûdern um in den Fällen, in dénen die Beitragszahlung erfolgt, das Mitglied der Nothwendigkeit einer daneben abzugebenden ausdrüd- lihen Erklärung zu überheben. Wird die Beitragszahlung auch dann der letzteren gleichgestellt, wenn der Fälligkeitstermin erst na Ablauf der Frist eintritt, so i den Mitgliedern aller derjenigen Kassen, welche Beitragsperioden von längerer Dauer, s, B. vierwöcentliche haben, die Möglichkeit gegeben, nah dem Austritt aus der Beschäfti- gung für jeden vor Eintritt des nächsten Fälligk.itstermins eintreten- den Unter\stüßungsfall die Unterstüßung in Anspru zu nehmen, auch wenn sie gar nicht beabsihtigt haben, die Mitgliedschaft aufrecht zu erhalten. Diese Regelung konnte vielleicht zulässig erscheinen, fo lange nach Vorschrift des Geseßes alle Beiträge im Voraus zu zahlen waren. Wird aber der §8. 51, wie im Entwurf Artikel 18 vorgesehen ist, dabin geändert, daß die Beiträge. auch nachfolgend gezahlt werden können, so empfiehlt es sih auch, die Entscheidung darüber, ob die Mitglied\haft aufrecht erhalten werden soll, unter allen Umständen binnen der für die ausbrüclihe Erklärung vorgeschriebenen Frist zu fordern, und dieser die Beitragszahlung zum ersten Fälligkeitstermin nur dann gleihzustellen, wes e kée jener Frist eintritt. u Artikel 11. :

, 98 hat durch seine gegenwärtige Fassung zu dem Miß- vet E gegeben, daß ein in Folge von Erwerbslosigkeit ausaesciedenes Mitglied höchstens für drei Wochen Anspruch au} Krankengeld haben könne, während die Absicht der Bestimmung dahin geht, daß ein Unterstüßungsanspruch zwar nur in Fällen, welche spätestens binnen drei Wochen nah dem Auêscheiden eintreten, dann aber auch im vollen Unfange der geseßlichen Mindestleistung, also, soweit es sich vm Krankenunterstütgung handelt, nöthigenfalls bis 13 Wochen gewährt werden foll. Durch die neue Fassung des Ent- wurfs wird dieser Sinn der Bestimmung außer Zweifel gestellt, zu- gleih aber in der Voraussetzung des Anspruchs eine Abänderung vor- genommen. Entsprechend dem Verhältniß, welches nah der Absicht des Gesetzes grundsäßlich zwischen den verschiedenen Kassen bestehen soll, wird die Aufrechterhaltung des Unterstüßungsanspruchs für die nächsten drei Wochen nah dem Ausscheiden nicht davon abhängig ge- macht, daß der Ausgeschiedene vorher drei Wogen lang der Kasse, aus der er in Folge von Erwerbslosigkeit ausgeschieden ist, sondern, daß er so lange überhaupt einer auf Grund des Gesehes errihteten Krankenkasse angehört hat. Dagegen soll eine Mitgliedschaft, welche nicht die Dauer von drei Wochen erreicht hat, einen solchen Anspruch

i t nicht begründen. i E E aale elde cut Zeit des Eintritts des Unterstügungs-

falls das Gebiet des Deutschen Reichs bereits verlassen haben, den

Unterstüßungsanspruch noch aufrechtzuerbalten, liegt kein Grund vor,

zumal den Kassen daraus leid! Artik L ELRGER entstehen können. u Artikel 12.

Wie na Artikel 5 im § 10 Absay 3 geschehen foll, so empfiehlt es sih au, im §. 32 die Zahl der Jahre zu bestimmen, nach welchen die Durchsnittsausgabe zu berehnen ist.

Zu e Erböbun der Beiträge und für di

Der 8. 33 {reibt für die Erhöhung der Beiiräge und sür die nua, der (O leistung ein Verfahren vor, dessen Erledigung oft erhebliche Zeit in Anspruch nimmt. Wie die bisherige Erfahrung gelehrt hat, kommen aber vielfah Fälle vor, in denen nur dur eine \{leunige Ausführung der Maßregel dem gänzlichen Verfalle einer Kasse vorgebeugt werden kann. Das öffentliche Interesse und dasjenige der Kassen fordere daher, daß in dringenden Fällen vorläufige Maßregeln zur Erhaltung der Leistungsfähigkeit einer Kasse ergriffen werden können. Nach dem Inhalt der Bestimmung, welche zu dem Ende als neuer Absaß dem §. 33 hinzugefügt werden soll, hat in jedem Falle, in welchem eine Erhöhung der Beiträge oder eine Minderung der Kassenleistungen dur die höhere Verwaltungsbehörde vorläufig angeordnet wird, hinterher das in den ersten drei Absäßzen vorge- \chriebene Verfahren stattzufinden, na dessen Beendigung das Er- gebniß desselben an die Stelle der vorläufig getroffenen Anordnung tritt, sofern diese nicht etwa \chon vorher wieder Aufgehoben

L E Zu Artikel 14.

Ueber den Umfang, in welchem sich die Arbeitgeber in den Organen der Kasse durch Geschäftsführer oder Betriebsbeamte ver- treten lassen können, sind mehrfah Streitigkeiten entstanden. Aus den Verhandlungen über die §§. 37 und 38 erhellt, daß es die Ab- sicht war, eine solhe Vertretung in der Generalversammlung zue zulassen, sofern diese aus sämmtlichen Arbeitgebern und Versicherten besteht, und ebenso, daß es den Arbeitgebern gestattet fein soll, in folche Generalversammlungen, welche aus Nertretern bestehen, sowie

Zweifel dur ergänzende Bestimmungen zu beseitigen sein. Wie es

ein ausreihendes Gegengewiht gegen die etwaige Neigung der Ver- siherten zu einer unbefonnenen Beschlußfassung bilden. Die darin

aber einerseits unbillig erscheint, die Gemeinde-Krankenversicherung

vorstand als Mitglieder auch Geschäftsführer und Be- a beau 8 Väblen. Dagegen ist aus jenen Verhandlungen nichts

Über die Frage zu entnehmen, ob auh ein Arbeitgeber, welher zum Mitgliede einer aus Vertretern bestehenden Sercralveimilee tee eines. Kassenvorstandes gewählt ift, sich in dieser Eigenschaft durch feinen Geschäftsführer oder Betriebsbeamten vertreten lassen kann, Um für die Folge Zweifel hierüber auszuschließen, empfiehlt es si, den Umfang der zulässigen Vertretung gesezlih zu regeln.

Die zu dem Ende als neuer §. 38a in den Entwurf aufge- nommene Bestimmung beruht auf der Auffassung, daß die Verhält- nifse der Arbeitzeber, namentli der Unternehmer größerer Betriebe, es nothwendig machen, diesen zu gestatten, si in den aus sämmtlichen Arbeitgebern und Versicherten bestehenden Generalversammlungen vertreten zu lassen, und auch als Mitglieder der aus Vertretern be- stehenden Generalversammlung, sowie des Kassenvorstandes Geschäfts- führer und Bétriebsbeamte zu wählen, Dies entspriht auch dem Interesse der Kassen, da die gedachten Personen den Verhältnissen, welche bei der Verwaltung der Kasse in Betraht kommen, häufig näher stehen, als die Arbeitgeber selbst. Hierüber hinaus besteht aber kein Bedürfniß, eine Vertretung zuzulassen, und die Funktion derjenigen, welche von den Arbeitgebern als Mitglieder der Generalversammlung und des Vorstandes gewählt sind, trägt einen ehrenamtlihen Charakter und soll desholb niht durch die Willkür des Gewählten auf dritte Personen übertragen werden können, zumal daraus auch ein öfterer Wesel der bei der Kassenverwaltung mitwirkenden Personen hervor- gehen würde, welcher dem A e Dane nicht entsprechen würde.

u Artikel 15.

Den Arbeitgebern steht ein Recht auf Vertretung in der General- versammlung zu, sie sind aber nit verpflichtet, von diesem Recht Gebrauch zu maen, können vielmehr auf dieses Ret verzichten. Ein folher Verziht kann aber {hon um deswillen nicht als ein unwiderrufli{her angeschen werden, weil die Personen der beitrags- pflichtigen Arbeitgeber im Laufe der Zeit wechseln und den zur Zeit vorhandenen niht die Befugniß zugesprochen werden kann, für alle Tünstig in das Verkältniß zur Kasse eintretenden Arbeitgeber auf die Vertretung zu verzihten. Den Arbeitgebern muß daher unbenommen sein, die Vertretung, auf welche sie verzihtet haben, wieder in An- fpruch zu_ nehmen. Auf der andern Seite würde es mit einer ge- regelten Kassenverwaltung niht vereinbar sein, wenn den Arbeitgebern gestattet würde, das Recht auf Vertretung in jedem willkürlich gewählten Augenblick wieder in Anspruh zu nehmen. Es empfiehlt fi daher die als neuer Absay des §. 39 aufgenommene Bestimmung, nach welcher die Arbeitgeber nur mit dem Ablaufe einer Wahlperiode ihr Recht wieder in Ansyruch nehmen können.

: Zu Artikel 16.

Die Abänderungen, welche für den ersten Absaß des §. 46 in Ausficht genommen sind, bezwecken, auch der Gemeinde Krankenver- siherung die Betheiligung an einem Kassenverbande zu ermöglichen und die Zwecke des Verbandes dadur zu erweitern, daß auch der Ab- \{chluß gemeinsamer Verträge mit Lieferanten von Heilmitteln und anderen Bedürfnissen der Kranker pflege (Ziffer 2) und mit Rücksict auf die neue Bestimmung unter §. 21 Ziffer 3a auch die Anlage und der Betrieb gemeinsamer Anstalten zur Fürsorge für Rekonvaleszenten unter dieselbe aufgezommen werden.

Der Absag 2 ift unverändert geblieben. Dagegen foll durch Ab- änderung des Absatzes 3 und Hinzufügung des neuen Abfaßzes 4 das Kafsenwesen der Verbände anderweit geregelt werden, Die Zahl der Kafsenmitalieder, welche nah dem bisherigen Wortlaut des Absatzes 2 der Bemessung der Beiträge zu Grunde gelegt werden soll, bietet keinen brauWbaren Maßstab. Soll dabei jedes Mitglied einer Kasse ohne Nüksiht auf die Dauer der Mitgliedschaft in gleiher Weise zur Anrechnung kommen, fo werden Kassen, bei denen ein häufiger Wechsel der Mitglieder eintritt. überlastet. Soll dagegen unter der Zahl der Mitglieder die dur{\chnittlihe Zahl verstanden werden, so greift das Bedenken Platz, daß die Bestimmung der Durchschnittszahl, wie sich bei Bearbeitung der Statistik der Krankenkassen gezeigt hat, auf kaum zu überwindende Schwierigkeiten {ößt. Zu einem leicht \estzustellenden und gerechten Maßstabe gelangt man dagegen, wenn man die Summe der im Laufe des Rechnungsjahres vereinnahmten Beiträge zu Grunde legt. Dadurch wird bedingt was übrigens auch bei Bemessung der Beiträge nah der Mitgliederzahl kaum zu vermeiden sein wird —, daß die Ansgaben des Verbandes definitiv erst jedesmal nah Abschluß eines Rechnungsjahres auf die betheiligten Kassen umgelegt werden können. Folgeweise muß, da zur Deckung der im Laufe des Jahres vorkommenden Ausgaben Mittel vorhanden sein müssen, Vorsorge ge- troffen werden, daß die betheiligten Kassen dur die Verwaltung des Verbandes zu vorläufigen bei der definitiven Umlegung in Anrechnung zu bringenden Ginzahlungen angehalten werden können. Dies geschieht in dem neuen Absay 4 in der Weise, daß den Verbänden unbenommen bleibt, wie nah Absatz 3 für die definitive Aufbringung der Verband- ausgaben, auch für die vorläufigen Einzahlungen abweichende Be- stimmungen zu treffen.

Durch Aufnahme des neuen §. 46 a soll die Möglichkeit geschaffen werden, einen Verband der im §. 46 gedachten Art in Ermangelung einer Vereinbarung durch Anordnung der Aufsichtsbehörde mit Ge- nehmigung der hôheren Verwaltungs8behörde zu begründen, jedoch mit der Bescbränkung, daß die Aufgaben des so begründeten Verbandes die unter Ziffer 3 des §. 46 bezeichneten niht mit umfassen sollen, Ab- gesehen von dieser Beschränkung entspricht die Bestimmung im Wesent- lien demjenigen, was von der Kornmission des Reichstages seinerzeit als §. 42 Absaß 2 des Entwurfs beantragi, durch Beschluß des Plenums des Reichstages indessen ab gelehnt wurde. Die inmittelst ge- machten Erfahrungen haben im vollen Maße bestätigt, was damals fe die Annahme dieser Bestimmung geltend gemacht worden ift.

nerahtet der unverkennbaren Zweckmäßigkeit der Verbände, welche auch bei der Berathung des Gesez-Entwurfs nicht bestritten wurde, {sind dieselben bis jet do nur in verhältnißmäßig geringer Zahl ge- bildet worden. Ihre Herstellung ist in der Mehrzahl der Fälle, in denen sie versucht worden ist, an dem Wioerftreben eines Theils der betheiligten Kassen gescheitert, und es hat sich gezeigt, daß dies Wider- streben mehrfah niht sowohl auf die Abneigung der Kasfenmitglieder gegen den Anschluß an einen solchen Ver7and, als auf den Einfluß von Kassenbeamten, welche dadur entbehrlih gemacht sein würden, zurückzuführen war. Die Vortheile derartiger Kassenverbände für die Entwickelung der Krankenversiherung, namentli in großen Gemeinden, find aber so bedeutend, daß es durchaus berechtigt erscheint, die gefeßz- liche Möglichkeit zu schaffen, ihre Bildung auch jolchen unbegründeten Widersprüchen gegenüber „durhzusetzen. / __ Im §. 47 sollen durch die neue Fassung des Entwurfs zwei sach- lihe Aenderungen herbeigeführt werden. i: :

Nah dem gegenwärtigen Wortlaut der Ziffer 2 des ersten Absatzes ift die Erhöhung der Beiträge über 3 Prozent davon ab- bängig, daß aus der Mitte der Beitragspflichtigen kein Widerspruch erfolgt; sie ist demnach ausgeschlossen, wenn auch nur von einem einzelnen Versicherten oder einem einzelnen Arbeitgeber Widerspruch erhoben wird. Eine s Ershwerung der Erhaltung einer bestehenden Kasse erscheint nicht zweckmäßig. Den berechtigten Interessen der Betheiligten wird in genügendem Maße Rechnung getragen werden, w:nn die Erhöhung, wie es im § 31 für cinen ähnlichen Fall geschehen ist, davon abhängig gemacht wird, daß dieselbe sowohl von der Vertretung der beitragspflichtigen Arbeitgeber, wie von derjenigen der Versicherten beschlossen wird. /

Nach dem gegenwärtigen Wortlaut des vierten Absatzes sollen im Falle der S(ließung oder Auflösung einer Orts-Krankenkasse die versiherungspflihtigen Personen, für welche sie errichtet war, anderen Orts-Krankenkassen Überwiesen werden, wenn dies „ohne Schädigung“ derselben geschehen kann. Hieraus würde sich bei strenger Auslegung ergeben, daß eine solche Ueberweisung unterbleiben muß, wenn dadur der betreffenden Orts - Krankenkasse auch nur der geringste Nachtheil errvachsen würde, also . B, in jedem Falle, in welhem die Orts- Krankenkasse, an welch« die Ueberweisung erfolgen soll, bereits einen Reservefonds angesammelt hat, welcher durch den ibr zufallenden Theil des Restyermögens der aufgelösten Kasse niht um einen der Zahl der überwiesenen Versiherungspflihtigen entsprehenden Betrag vermehrt werden würde. Daß um derartiger geringer Schädigungen

N nicht dem Verhältnisse der Solidarität der VersiHerungspflichtigen, von welchem das Geseß im Uebrigen bei der Organisation der Krankenversicherung ausgeht. Es empfiehlt „i daher durch Einfügung des Wortes „erheblihe“ vor „Benachtheiligung“ dem Ermessen der entsheidenden Behörde einen freieren Spielraum zu gewähren, als es dur den gegenwärtigen Wortlaut geschieht. : Die übrigen Abänderungen und Ergänzungen, welche der §. 47 nach dem Entwurf erfahren soll, bezwecken -eine klarere Regelung der Zuständigkeiten und des Verfahrens. Nach dem dritten Absaße sollen die Verfügungen der höheren Verwaltungsbehörden, welche die Schließung oder Auflösung einer Kasse zum Gegenstande haben, nah Maßgabe des §. 24 d. h. im Berwaltungsstreitverfahren cder im Wege des Rekurses nach den SS. 20, 21 der Gewerbeordnung angefohten werden können. Es fehlt aber an einer Bestimmung darüber, wer zur Anfehtung berechtigt fein soll, und die Fassung läßt die Auffassung zu, als ob auch die

wird, der Anfehtung- unterliege. Soweit es sich um Shließkung einer Kasse handelt, kann nur eine von Amtswegen erlassene, die Schließung aussprehende Verfügung in Frage kommen. Gegen diese wird, wenn die Vertretung der betroffénen Kasse sich dabei beruhigt, keinem sonst Betheiligten ein Nechtsmittel einzuräumen sein. Das Recht zur An- fechtung dieser Verfügung wird demna nur der Generalversammlung der Kasse beizulegen sein. Soweit die Auflösung einer Kasse in Frage steht, welche nah dem zweiten Absaßze nur auf Antrag der Gemeindebebörde mit Zustimmung der Generalversammlung erfolgen kann, wird eine Anfechtung der dem Antrage entsprehenden Verfügung überhaupt nicht und die Anfechtung einer die Auflösung ablehnenden Verfügung nur durch die Gemeindebehörde oder durch die General- versammlung erfolgen können.

Von welcher Behörde im Falle der Schkließung oder Auflösung einer Kasse die Ueberweisung der versiherungspflihtigen Personen an andere Orts-Krankenkafsen oder an die Gemeinde-Krankenversicherung ausgesprochen werden soll, fowie darüber, ob gegen die betreffende Verfügung ein Rechtsmittel und welches zulässig sein soll, ist im vierten Absaße nihts bestimmt. Die Entscheidung über die Ver- theilung des etwaigen Restvermögens einer ges{lossenzn oder auf- aelösten Kasse ist dur den fünften Absaß der höheren Verwaltungs- b: hörde übertragen. An einer Bestimmung über ein etwaiges Nechts- mittel fehlt es auch hier. Jn der Praxis hat die Auffassung Naum gewonnen, daß die Ueberweisung der VersicherungspfliBtigen und die Vertheilung des Restvermözens auf dem dur den dritten Absay für die St&ließung oder Auflösung der Kasse vorgeschriebenen Wege zu erfolgen habe, und demnach in gleiher Weise, wie diese, angefochten werden könne. Dafür, daß dics die Absicht der geseß¿ebenden Faktoren gewesen, geben die über den §. 47 geführten Verhandlungen keinen Anhalt, und die Diéposition des §. 47, nah welcher im Absatz 3 von dem Schlicßungs- oder Auflösungsaktie und den dagegen zulässigen Rechtsmitteln, demnächst im Absay 4 von der Ueberweisung der Ver- siherungspflihtigen und im Absatz 5 erst von der Liquidation des Vermögens und dann von der über den Rest desselben dur die höhere Verwaltungsbehörde zu treffenden Verfügung die Rede ift, spricht dafür, daß diese leßteren Maßregeln sich an das Schließzungs- oder Auflösung®verfahren anschließen, nicht aber einen Theil desselben bilden und daher au nit mit denselben Rechtsmitteln. wie jene Verfügungen anzufechten sein sollen. Jedenfalls ersheint es in hohem Grade unzweckmäßig, über solche Fragen, welhe nur nah zweck- mäßigem Ermessen unter Berücksichtigung der thatsählichen Verhält- nisse entshieden werden können, von den Verwaltungsgerihten Enxt- scheidungen treffen zu lassen, zumal in einem Verfahren, welches für eine kontradiktorische Verhandlung zwishen den Interessenten (den Kassen, welchen die bisherigen Mitglieder Überwiesen werden, und unter welche das Vermögen vertheilt wird) keinen Raum bietet.

Hiernach empfiehlt es si, die Zuständigkeit für die im Anschluß an die Schließung oder Auflösung einer Kasse zu treffenden weiteren Verfügungen und die dagegen zulässigen Rechtsmittel besonders zu regeln. Dics geschieht in dem Entwurf in der Weise, daß in dem fünften Absatz des §. 47 die Worte „nah Entscheidung der höheren Berwaltungsbehörde“ gestrihen und in dem neu eingeshobenen festen Absatz die auf Grund des vierten und fünften Absages zu erlassenden Verfügungen der höheren Verwaltungöbehörde zugewiesen werden, als Rechtsmittel dagegen aber nur die Beschwerde an die Zentralinstanz, und zwar, soweit es sich um das neue Versiherungsverhältniß der Kafsenmitglieder handelt, unter Versagung des Suspensiveffekts zu- gelassen wird. /

Die im fünften Absaße enthaltene Bestimmung über die Ver- theilung des Restvermögens genügt nah den bisherigen Grfahrungen vit, um für alle Fälle eine zweckmäßige Regelung zu ermöglichen. Es kommen Fälle vor, in denen bei Auflösung oder Schließung einer Kasse eine Ueberweisung der bisherigen Mitglieder derselben an andere Kassen oder an die Gemeinde - Krankenversicerung nit stattfinden rann, weil entweder solche Mitglieder niht mehr vorhanden sind, oder die vorhandenen zu einer die Krankenversicherungspfliht nicht be- gründenden Beschäftigung übergehen. Namentlih kommt dies bei Orts-Krankenkassen vor, welhe ges{chlossen werden müssen, weil sämmtilihe Mitglieder einer den Anforderungen des S. 75 ent- sprechenden Hülfskasse beigetreten find, sowie bei Betriebe-Kranken- kassen, welche auf Grund des §. 67 Absaß 1 nah Einstellung des Betriebes nicht sofort, sondern erst nachdem aus der zeitweiligen eine endgültige Betriebseinstellung geworden, zur Schließung gelangten. Im leßteren Falle hat sich au die Bestimmung des §. 68 Absayh 5 nit als überall ausreihend erwiesen, weil es Gemeinden giebt, in denen die Krankenversiherung so organisirt ist, daß die Gemetnde- Krankenversiherung niemals in Wirksamkeit treten kann.

Die Bestimmung des Absatzes 5 des §. 47 bedarf demnach einer Ergänzung, durch welche auch in Fällen der bezeihneten Vrt eine an- gemessene Verwendung des Restvermögens einer aufgelösten oder ge- \chlofsenen Kasse ermögliht wird. Diese Ergänzung wird nur dadurch zu erreihen sein, daß der höheren Verwaltungsbehörde die Verfügung über die Verwendung des Restvermögens mit der Maßgabe ein- geräumt wird, daß eine dem bisherigen Zweck thunlichst entsprechende Verwendung ftattfinden muß.

Die Aufnahme des neuen siebenten Absaßes ersheint mit RNück- sicht avf die Bestimmungen der 88. 19 Absag 1 und 23 Absay 2 Ziffer 1 um deswillen nothwendig, weil das neue Versicherungsver- hältniß der bisherigen Mitglieder einer ges{lossenen oder aufgelösten Kasse, soweit dabei Orts-Krankenkassen in Frage kommen, in der Weise begründet wird, daß bestehenden Orts-Krankenkassen neue Klassen versicherungspflihtigter Personen (Gewerl 8zweige oder Betriebsarten) zugewiesen werden, und diese in dem Kassenstatut bezeihnet werden müssen, um auch über die Zugehörigkeit derjenigen Versicherungs- pflichtigen, welhe künftig in den fraglihen Gewert8zweigen oder Betriebsarten beschäftigt sein werden, keinen Zweifel zu lassen.

Zu Artikel 17. Mit NRücksiht auf die im §. 47 vorgenommenen Aenderungen erscheint es zweckmäßig, auch im §. 48 die Verfügung über die daselbst geregelte Auflösung und Ausscheidung von den in Folge derselben zu treffenden Entscheidungen über die anderweitige Versiherung der Ver- siherungspflichtigen und die Verwendung und Vertheilung des Ver- mögens zu trennen. Dementsprehend is der vierte Absatz des §8. 48 abgeändert worden. Zu Artikel 18.

Zu 8. 48a. Es ist mehrfach vorgekommen, daß Kassenftatuten, welche den gesehlihen Anforderungen niht entsprechen, die Genehmi- gung in Folge eines Irrthums der genehmigenden Behörde ertheilt worden ist. Besonders häufig aber sind die Fälle, in denen ein Kassenstatut genehmigt worden ist, obwohl die Bestimmung desfelben über die Klassen der der Kasse angehörenden Personen mit der leihen Bestimmung anderer Kassenstatute im Widerspru ftand. as Gesetz bietet zur Zeit kein Mittel, um in solchen Fällen die im Interesse einer geordneten Durhführung der Krankenversiherung er- forderlihe Abänderung auch gean den Willen der betheiligten Kassen

willen eine nah den obwaltenden Verhältnissen wünschenswerthe Regelung unterbleiben muß, erscheint nicht zweckmäßig und entspricht

Verfüguna, durch welche einem Antrage auf Auflösung entsprochen

| die Bestimmung getroffen, daß die Kasse zu {ließen if, wenn die erforderliche Abänderung auf Verlangen der höheren Verwaltungs- behörde nicht bewirkt wird. Die SHließung einer Kasse, deren Bestand auf gesezliher Vorschrift beruht, kann nicht in Aussicht genommen werden. Die Abhülfe wird demnach im Brreih des Krankenversicherungsgeseßes nur auf dem Wege zu suchen fein, daß die Vertretung der Kasse zur Herbeiführung der als erforderli er- kannten Abänderung verpflichtet und für den Fall der Nichterfüllung dieser Verpflihtung die höhere Verwaltungsbebörde ermächtigt wird, in derselben Weise, wie es nah §. 33 Absah 3 zu geschehen hat, die Abänderung in Kraft zu setzen. i :

Zu §8 49, 49 a und 49b. Die Bestimmungen des Gesezes über die Meldepfliht haben ihrem Zweck, die allgemeine Durhführung des Versicherungszwanges sicerzustellen, nit vollständig entsprochen und zu Unzuträglichkeiten für die Krankenkassen, sowie für die Arbeitgeber und Arbeiter geführt. Nah dem gegenwärtigen Wortlaut des §. 49 Absaß 1 brauchen versiherungspflihtige Personen, welche von der Verpflichtung, der Gemeinde - Krankenversiherung oder einer Orts- Krankenkasse anzugehören z. B. als Mitglieder einer der im §. 75 bezeichneten Kassen befreit sind, nicht angemeldet ¿zu werden. Ob diese Voraussezung zutrifft, wird zunächst dem Urtheil des Arbeit- gebers überlassen. Dieser aber ist “ïn viélen Fällen niht im Stande zu beurtheilen, ob ein von ihm beshäftigter Arbeiter wirklih Mitglied einer der im. §. 75 bezeihneten Kasse ift, und ob diese Kasse den An- forderungen des §. 75 entspricht. Es kommen daher zahlreihe Fälle vor, in denen die Arbeitgeber die Meldung unterlassen, obwohl fie nach dem Geseß, weil in Wirklichkeit keine Befreiung vorliegt, dazu verpflichtet sind. Dadurch setzen sich aber die Arbeitgeber der Gefahr aus, nicht nur der im §. 81 angedrohten Strafe zu verfallen, sondern auch von der im §. 50 vorgesehenen Ersaßpfliht betroffen zu werden. Der Gemeinde-Krankenversiherung und den Orts-Krankenkassen wird durch die Beschränkung der Meldepfliht für alle diejenigen Ver- siherungspflichtigen, welche niht angemeldet werden, weil sie von der Beitrittépflicht befreit zu fein glauben oder vorgeben, die Prüfung der Frage entzogen, ob wirklich ein Befreiungsgrund vorliegt. Es liegt daher die Möglichkeit vor und tritt auch erfahrungsmäßig in zahl- reihen Fällen ein, daß versiherungspflichtige Personen nicht zu Bei- trägen herangezogen werden, obwohl fie der Gemeinde - Kranken- versicherung oder ciner Orts-Krankenkafse angehören und vbn dieser im Erkrankungsfalle unterstüßt werden müssen. Daneben hat die gegenwärtige Bestimmung die Folge gehabt, daß die Arbeitgeber vielfa, um nur der mit der Anmeldung und Abmeldung verbundenen Müh: waltung überhoben zu sein, Arbeiter nur unter der Bedingung annehmen, daß sie einer der im S. 75 bezeihneten Kassen beitreten, und dadur einen der Absiht des Gesetzes zuwiderlaufenden Druck auf die Arbeiter ausüben.

Ein weiterer Mangel der Bestimmung des §. 49 Absatz 1 besteht darin, daß die Anme-ldepfliht nur bei Beginn der Beschäftigung ein- tritt. Dadurch bleiben die zahlreichen Fälle unberücksichtigt, in denen eine vezrsiherungépflihtige Person, welche beim Eintritt in die Be- \chäftigung einer der im §. 795 bezeihneten Kassen angehört, im Ver- lauf des Arbeitsverhältnisses aus dieser Kasse ausscheidet, sei es in Folge ausdrücklihen Austritts, sei es in Folge der Nichtzahlung der Beiträge, und damit wieder der Verpflihtung, der Gemeinde- Krankenversiherung oder einer Orts-Krankenkasse anzugehören, unter- worfen wird.

Dem zuerst erwähnten Mangel der geltenden Bestimmungen kann nur dadurch abgeholfen werden, daß die Anmeldepfliht auf alle ver- siherungépflihtigen Personen ausgedehnt wird, welhe nicht vermöge threr Beschäftigung einer der im Gesetze vorgesehenen Zwangékassen, mit Ausnahme der Orts-Krankenkassen, angehören. Dementsprechend ift der erste Absaß des §. 49 abgeändert.

Um dem zuleßt erwähnten Mangel abzuhelfen, muß das Gesetz Vorsorge treffen, daß das Ausscheiden versiherungspflihtiger Personen aus einer der im 8. 75 bezeihneten Kafsen zur Kenntniß derjenigen Gemeinde-Krankenversiherung oder Orts-Krankenkafse gelangt, welcher anzugehören der Aus8geschiedene nunmehr verpflichtet ist. Die Ver- pflichtung zu dieser Anzeige dem Arbeitgeber aufzuerlegen, ift unthunli, weil dieser, um seiner Verpflihtung nachkommen zu können, genöthigt sein würde, für jede von ihm beschäftigte versiherungspflihtige Person, welche beim Eintritt in die Beschäftigung einer der bezeiHneten Hülfs- kassen angehört hat, bei jedem Termin, für die Beitragëzablung zur Gemeinde-Krankenversiherung oder zur Orts-Krankenkase festzustellen, ob dieselbe noch Mitglied der fraglihen Kasse ist. Darin würde für die Arbeitgeber, namentlich für die Unternehmer von Betrieben, in denen eine größere Anzahl von Mitgliedern freier Hülfskafsen beschäüftigt ist, eine unverhältnißmäßige Belästigung liegen, und bei der Unfähbiakerc vieler Arbeitgeber, die für die Anzeigepflicht entscheidende Fraze ribhtig zu beurtheilen, würde auf diesem Wege das Ziel nicht erreibt werden. Es bleibt daher nur übrig, die Verpflibtung, welhe nah S. 7s den Hülfskafsen unter der Voraussezung des Vorhandenseins einer germein- samen Meldestelle, {hon jeßt durch Anordnung der Aufficht auferlegt werden kann, zu verallgemeinern und unmittelbar dor das Geseß unabhängig von jener Vorauéseßung allen im §. T5 bezeihnrten Kassen aufzuerlegen. Zu dem Ende tft in den Entwurf der uenue F. 49b aufgenommen. Die Anzeige von dem Ausseiden verfidherung vflihtiger Personen soll danach an die gemeinsame Meldeïte

in Ermangelung einer folchen an die Aufsihtsbebêörde de Bezirks erfolgen, in welhem der Ausgesciedene zur Zeit der ltt Beitrags8zahlung beschäftigt war, und zwar unter Angabe des Aufenthalts orts und der Beschäftigung zu dieser Zeit. Eine Anzeize an die einzelne Gemeinde-Krankenversiherung oder Octs-Krankenk2Fz, welSber die versiherungspflichtige Person mit ibrem Ausscheiden aus der Hülfs- kasse zufällt, wird niht gefordert werden können, weil diz Art deS eintretenden Versicherungsverhältnifses zweifelhaft oder unbekannt Fein fann. Wo eine gemeinsame Meldeftelle nit vorhanden it, soll dem- nah die Anzeige an die Aufsichtsbehörde erstattet ur

betheiligten Gemeinde-Krankenversiherung oder Orts-Kr

mittelt wecden. Für den Oct, wohin die Anzeigz zu Î

für die Angaben üver Aufenthalt und Beschäftigung des Aas3csSirdeme soll der Zeitpunkt der leßten Beitrag8zahlung entscheidend sein, weil in denjenigen Fällen, in denen das Aués{heiden nitt dur& Anstritts- erklärung, sondern in Folge der Rücktändigkeit der Briträge erfolgt, die Hülfskassen von dem späteren Aufenthalt des Auszeiecdrnen und seiner Beschäftigung häufig keine Kunde mebr baden werden. Andererseits genügt es für den Zweck der Anzeige, wenn dieselbe an demjrmigen Orte erfolgt, wo der Ausgeschiedene zur Zeit der letzten Britrag8- zahlung in Beschäftigung stand, da bei cinem inmittelit eingetretenen Wewsel der Beschäftigung die Anmeldepflihr des neun ArdeätgederS wirksam geworden ift.

Die Verpflihtung zur Anzeige soll für dicjerigen HülStaßen. wele örtlihe Verwaltungsitellen haben, diesen odlicacn und, soweit die Kassen niht andere Bestimmung treffen, für die n

den Rewhnungéführer, für die örtlihen Verwaltangkiteilen d

jenige Mitglied erfüllt werden, welhes die RehaangszefSäfte derselbrn wahrnimmt.

Zur Sicherstellung der Erfüllung der den Hülsen zue zuerlegenden Verpflihtung genügt die Strafbestimmung des S. S1 rät. Wie: die Arbeitgeber, wele die ibnen obliegende Anmeldun ütt erstatten, so werden auch die Hülfékafsen, für welhe die Wnern obck liegende Anzeige nicht erfolgt ift, die Folgen der Ni@terfüllang Liter Verpflichtung tragen müssen, wenn einer Gemrinde-&rarTenverKherung oder einer Orts-Krankenkafse Ausgaben zur Unterftütung ener rät rehtzeitig angezeigten versi{erangspA@tiaen Person ermabsen Find. Zu dem Ende soll der §. 50 na dem Satwurf eint ertiprehende Ergänzung erfahren._

Im Uebrigen ist zu dem Inhalte des Artikels 18 noth Folgendes zu bemerken:

Der dritte Absatz des §. 49 foll cine Errociterang ersahren. dur welche auch die höhere Verwaltangsbehörde die BFagräk erbält, für ihren Bezirk oder Tbeile desselbea eine acmeirsam: Meldestelle zu errihten, um dem Bedürfniß nad dieser Einrithtang name du in solchen Fällen genügen zua können, wo es Für berabarte aber mit

herbeizuführen. In dem Geseße über die eingeschriebenen Hülfskafsen ist dur §. 29 Ziffer va in der Fassung des Geseses vom 1. Juni 1884

zu demselben Aufsichtsbezirke gehörende Gemeinden auftritt. ir die Aufbringung der Kostea ciner grmacinsamen Meldestelle cet h