1890 / 243 p. 7 (Deutscher Reichsanzeiger, Thu, 09 Oct 1890 18:00:01 GMT) scan diff

dieselbe Regelung, welche nah Arlikel 16 im §. 46 Absay 3, 4 für die Aufbringung der Ausgaben der Kassenverbände getroffen werden foll. Während nah dem bisherigen Wortlaut des §. 49 Absaß 1 in

der erfolgenden Anmeldung eine Anerkennung der Beitrittspflicht des Angemeldeten wenigstens Seitens des Arbeitgebers zu finden war, wird dies nach erfolgter Abänderung jener Bestimmung niht mehr der Fall fein. Es muß daher bri jeder Anmeldung festgestellt werden, ob für den Angemeldeten eine Befreiung in Anspruch genommen wird, und ob die beanspruhte Befreiung begründet ist. Der neu aufgenommene . 49a \shreibt demnach vor, daß bei der Anmeldung im Falle der eza der Befreiung der Grund derselben anzugeben ift. Wird die Befreiung anerkannt, so ist die Sache erledigt. Entsteht dagegen über den Befreiungsanspruh Streit, so sollen bis zur Austragung des- selben die Beiträge vorläufig gezahlt, im Falle der Anerkennung der

i iner Woche erstattet werden. L) D leben E der bereits erörterten Ausdehnung

der Érsakbfli@t auf die Hülfskassen, r:elhe die schuldige Anzeige nicht O O Sbiibecung erfahren, dur welche außer Zweifel gestellt wird, daß si die Ersatpflicht auch auf das Sterbegeld erftreckt, welches eine Orts-Krankenkasse an die Hinterbliebenen eines niht recht- zeitig angemeldeten Versicherungspflichtigen zu zahlen gehabt hat. Außerdem empfiehlt es si, ausdrücklich auszusprechen, daß die Ber- pflihtung zur Beitragszahlung durch den etwaigen Eintritt der Ersatz-

i hrt wird. ; ; i E N nid mehr, wie bisher, die Vorauszahlung der

Zeiträge vorgeschrieben werden, weil die Erfahrung gelehrt hat, daß dieselbe nit fiberall durchsührbar ist, Die Worte „im Voraus binter „zu entrichten find“ sollen daher forifallen, so daß es in Zukunft der Regelung durch Gemeindebes{chluß oder Kafsenstatut überlassen bleibt, ob die Beiträge im Voraus oder nahfolgend erhoben werden.

Nach dem bisherigen Wortlaut des Schlusses des §. 51 soll die Zurückerstattung der Beiträge erfolgen, wenn die abgemeldete Person innerhalb der Zahlungsperiode aus der bisherigen Versicherung aus- scheidet. Diese Bestimmung bedarf einer zweifachen Abänderung. Die Zurüerstattung wird nur dann zuzugestehen sein, wenn die Abmeldung rechtzeitig erfolgt ist, sie wird aber andererseits nit nur dann zu er- ‘folgen haben, wenn die abgemeldete Person aus der bisherigen Ver- cherung äusgeschieden, sondern auch dann, wenn sie zu einer anderen Beschäftigung übergegangen ist, ohne aus der bisherigen Versicherung auszuscheiden, was bei der Gemeinde-Krankenversicherung und den Orts-Krankenkassen us U E zur Beschäftigung bei einem anderen Arbeitgeber mögli ist. L :

: Die nene Bestimmung, welche dem §. 51 als Absaß 2 hinzu- gefügt worden ist, hat si im Interesse einer Vereinfahung des Kassen- und Rehnungêwesens als dringend erwünscht herausgestellt.

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8 kommt niht selten vor, daß Arbeitgeber, unerachtet einge- e und bereits festgestellter Zahlungsunfähigkeit, fortfahren, ver- Kcherungspflitige Personen zu beschäftigen. In Fällen dieser Art fehlt es den Kassen an jeder Möglichkeit, für diejenigen Personen, welchen sie im Erkrankungsfalle Unterstüßung gewähren müssen, die Beiträge einzuziehen, da eine Beitreibung derselben von dem zahlungs- unfähigen Arbeitgeber ausgeschlossen ist, und zwar au hirsihtlich derjenigen Zweidrittel, welhe derselbe seinen versicherungépflihtigen Arbeitern am Lohne zu kürzen berechtigt ift, und vielleicht au wirklich gekürzt hat. Um diefer Benachtheiligung der Kassen soweit wie möglich entgegenzutreten, soll dem §. 53 eine Bestimmung eingefügt werden, nach welcher Arbeitgeber, deren Zahlungsunfähigkeit in dem auf Grund des §. 55 eingeleiteten Beitreibungêverfahren festgestellt ist, verpflichtet werden, - hinfort die Zweidrittel der Beiträge bei der Lohnzahlung in Abzug zu bringen und an die Kasse abzuführen. Die zur Durchführung dieser Bestimmung erforderliche Strafbestimmung foll in dem §. 82 aufgenommen werden.

Zu Artikel 20. L

Für die im §, 2 unter Ziffer 5 bezeihneten (in der Haus- industrie beschäftigten) Personen hat sich die Bemessung der Beiträge und Unterstüßungen nach durchs{chnittlichen Tagelöhnen vielfah als undur{führbar erwiesen, da die Whnung derselben in der Regel nah der Art und Menge der abgelieferten Erzeugnisse erfoigt und eine Zurückführung der Lohnbeträge auf Tagelöhne bei der meist völlig ungeregelten und vielfach wechséêlnden täglichen Arbeitszeit nicht aus- führbar ist. Dazu kommt, daß derselbe hausindustrielle Gewerbe- treibende mitunter zu mehreren Arbeitgebern gleichzeitig in einem Arbeitsverhältniß steht und in diesem Falle häufig nit feslgestellt werden kann, welhen Theil einer bestimmten Arbeitszeit er für den einen und für den anderen verwendet hat, und demna bei einer Be- messung der Beiträge nah Tagelöhnen nicht zu ermitteln ist, zu welchem Theile die Beiträge von dem cinen und zu welchem von dem anderen Arbeitgeber einzuzahlen sind. Eine durch{hführbare Regelung des Beitragswesens dur das Ortsftatut ist unter solchen Umständen nur möglich, wenn die Beiträge nach dem wirklichen Arbeitsverdienst bemessen werden. Dies soll daher dur die Ziffer 1 s dem Entwurf dem §. 54 hinzuzufügenden Zusaßtzes gestattet werden.

Die Bestimmung unter Ziffer 2 dieses Zusaßes soll eine den thatsählihen Verhältnissen entsprehende Regelung in folchen Fällen ermöglichen, in welchen der im Auftrage eines Unternehmers thätige hausindustriele Gewerbetreibende s\einerseits wieder versiherungs- pflihtige Personen beschäftigt. Nach den bisher geltenden Beftim- mungen ist in diesem Falle der bausindustrielle Gewerbetreibende zu- gleih Verficherter und Arbeitgeber anderer versiherter Personen, für welche er seinerseits die Krankenversicherungsbeiträge einzuzahlen und zu einem Drittel aus eigenen Mitteln zu decken hat. Die Erfahrung hat gelehrt, daß in solhen Zweigen der Hausindustrie, in denen die wirthschaftlichen Verhältnisse der Hausindustriéellen deren ortsstatu- tarishe Einbeziehung in die Zahl der versiherungspflihtigeu Personen wünschenswerth macht, die Belastung derselben mit der Einzahlung und theilweisen Deckung der Beiträge für die von ihnen beschäftigten Personen die Durchführung der Krankenversiherung im höchsten Maße erschwert, und daß die leßtere unter Verbältnifsen dieser Art ihre wohl- thätige Wirkung nur dann in vollem Maße üben kann, wenn der Unternehmer auch für die Gehülfen und Lehrlinge der in seinem Auf- trage arbeitenden hausindustriellen Gewerbetreibenden als Arbeitgeber im Sinne des Krankenversiherungsgesetzes angesehen und verpflichtet wird, au für diese die Beiträge einzuzahlen und zu einem Drittel aus eigenen Mitteln zu decken. Die Rechtfertigung der Zulaffung einer solchen Regelung liegt darin, daß in denjenigen Zweigen der Hausindustrie, um welche es sich dabei handelt, der Unternehmer zu dem gesammten von ihm beschäftigten hausindustriellen Personal wirth- \{chaftlich in einem ganz ähnlichen Verhältnisse steht, wie der Fabrik- besißer zu dem in seiner Fabrik beschäftigten Personal. Sein Betrieb unterscheidet sich von dem des leßteren wesentlich nur dadurch, daß an die Stelle der einheitlichen im Besitze des Fabrikanten befindlihen Vetriebsstätte eine mehr oder weniger große Anzahl von kleineren Betriebs|\tätten tritt, welhe der Unternehmer seinem Betriebe na Bedürfniß dienstbar mat, und in welchen er die Beschäftigung der M Eteaste dem unmittelbaren Leiter derselben überläßt. Im Uebrigen

esteht zwischen ihm und dem von ihm beschäftigten Personal dasselbe Verhältniß wirthschafstliher Abhängigkeit, welches dahin geführt hat, den Arbeitgeber zum Zweck der Durchführung der Krankenverfiherung seiner Arbeiter zu gewissen Leistungen zu verpflichten. ,

Es Zu Artikel 21. ;

Dur die Vorschrift, daß rücständige Beiträge in derselben Weise wie Gemeindeabgaben beigetrieben werden follen, wird auf die für leßtere geltenden landesrechtlichen Vorschriften verwiesen. Diese werden au insofern zur Anwendung kommen müfsen, als sie bestimmen, daß das Beitreibungsverfahren dur die Erhebung von Einwendungen gegen die Verpflichtung oder ihren Umfang nit aufgehalten wird. Daß dies die Konsequenz des ersten Satzes des §. 55 fei, ift indefsen unter Berufung darauf bezweifelt worden, daß der §. 58 die Ent- scheidungen über die daselbst bezeihneten Streitigkeiten nur insoweit, als diese Unterstüßungs8ansprüche betreffen, für vorläufig vollstreckbar erklärt habe, Obwohl dieser Zweifel unbegründet erscheint, so wird es ch doch empfehlen, demselben für die Zukunft durch Hinzufügung des

im Entwurf in Aussiht genommenen Zusaßzes zum ersten Saße des S. 55 entgegen zu treten. ; :

Außerdem soll dem § 55 cin weiterer Zusaß hinzugefügt werden, dur welchen die Gemeinden und Kassen ermächtigt werden, für den Fall der Einführung eines Mahnverfahrens eine Mahngebühr zu er- heben. Es wird dadur in vielen Fällen die Einziehung rückständiger Beiträge ohne Einleitung des umständliheren und kostspieligeren Beitreibungsverfahrens ermöglicht werden.

Bei der Bestimmung des §. 56, daß die Unterstüzungéforderungen auf geschuldete Beiträge aufgerehnet werden können, ist niht berüdck- sichtigt worden, daß zur Einzahlung der Beiträge in der Regel nicht die Versicherten, sondern deren Arbeitgeber verpflihtet sind, und daß die von den leßteren ge\{chuldeten Beiträge niht wohl den ersteren auf ihre Unterstüßungsforderungen angerechnet werden können. Der Ent- wurf beschränkt daher die Aufrechnung auf diejenigen Beiträge, welche von dem Unterstüßungsberehtigten einzuzahlen waren. Dagegen er- \treckt er dieselbe auf die Geldstrafen, welche nah den in die §§. 6a Absatz 2, 26 Absatz 4 Ziffer 2a neu aufgenommenen Bestimmungen verwirkt worden find.

Zu Artikel 22.

Die zahlreichen Fälle, in denen die Hälfte des geseßlichen Mindest- betrages des Krankengeldes nur einen unzureihenden Ersaß der im '8. 36 Absay 1 Ziffer 1 bezeichneten Leistungen ausmachen, lassen es nothwendig erscheinen, dem Ersaßzberechtigten, welher höhere Auf- wendungen nachzuweisen vermag, den Anspruch auf volle Erstattung derselben einzuräumen.

Zu Artikel 23.

Der Grundsaß, nach welchem über das Versiherungsverbhältniß nicht der Wohnort, sondern der Beschäftigungsort des Versicerungs- pflichtigen cntscheidet, bringt es mit si, daß die Kassen vielfach Mit- glieder haben, welhe sich nicht im Bezirke derselben aufhalten, und nah den Zusäßen, welche die §8. 5 und 16 erhalten sollen, können sie sogar Mitglieder haben, welche wenigstens zeitweise außer- halb ihres Bezirkes beschäftigt find. Die Gewährung der Kranken- unterstüßung, namentli der freien ärztlihen Behandlung und Arznei an solhe Mitglieder und die Kontrole der leßteren im Falle der Erkrankung ist vielfach mit besonderen Schwierigkeiten verbunden, welche sich erheblich dadurch vermindern lassen, daß die Gemeinde- Krankenversicherungen und Krankenkassen für cinander eintreten. Es empfiehlt fich daher, nah dem Vorgange des §. 16 Absatz 1 des Gesetzes, betreffend die Ausdehnung der Unfall- und Krankenversicherung, vom 28. Mai 1885, die Krankenkassen und Gemeinden zu einer solchen Vertretung, soweit sie in Anspru genommen wird, zu verpflichten. Es darf dabei der Hoffnung Raum gegeben werden, daß diese Be- stimmung für Krankenkassen benahbarter Bezirke zum Ausgangspunkte für die Abschließung eines dauernden Abkommens werden wird , dur welches die Verwaltung der Krankenversiherung in vielen Fällen außerordentli erleihtert und weniger kos\t\pielig werden würde. Zu dem Ende soll nach dem Entwurf der neue §. 57a aufgenommen werden, welcher im zweiten Absatze die fraglihe Verpflichtung auch für den Fall ausspricht, daß Kassenmitglieder während eines vorüber- gehenden Aufenthalts außerhalb ihres Wohnortes erkranken.

Zu Artikel 24. ;

Die bisherigen Erfahrungen lassen eine Abänderung der Be- stimmungen des Gesetzes über die Zuständigkeit bei Streitigkeiten als dringend wünschenswerth erscheinen.

Es kommen vielfach Streitigkeiten über das Versicherungs8- verhältniß vor, bei denen es sich nicht um die Kafsenmitgliedschaft einzelner versiherungspflihtiger Personen, sondern um die Frage handelt, ob die in bestimmten Gewerbszweigen oder Betriebsarten be- \häftigten Personen in ihrer Gesammtheit nah den Bestimmungen der Kassenstatute der einen oder der anderen Kasse angehören, oder ob einzelne Betriebe zu dem einen oder anderen Gewerbszweige, jür welche verschiedene Kassen bestehen, zu rehnen find. Ï E

Obwoohl in diesem Po die betheiligten versiherungspflitigen Personen und deren Arbeitgeber in der Regel kein Interesse daran haben, ob sie der einen oder der anderen Kasse zugewiesen werden, so bietet das Geseß doch zur Erledigung dieser Streitigkeiten nur den im 8. 58 vorgesehenen Weg, über das bestehende Versicherungsverhältniß durch ein Verfahren zwischen der Kasse und dem einzelnen Versiche- rungspflihtigen beziehungsweise seinem Arbeitgeber eine Entscheidung herbeizuführen. Allerdings ift neuerlich durch reich8gerichtlihes Er- kenntniß festgestellt worden, daß ein zwishen zwei Kassen entstehender Streit darüber, ob eine bestimmte Klasse von Personen bei der einen oder der anderen Kasse zu versichern sei, im Wege des Prozesses vor den ordentlichen Gerichten zum Austrage gebracht werden kann. Allein abgesehen davon, daß die Kassen nicht gezwungen werden können, diesen Wea zu beschreiten, und es in der Hand haben, durch Beschreitung des im §. 58 vorgeset,enen Weges die Arbeitgeber zu cinem Streitverfahren über eine Frage zu nöthigen, an welcher sie kein Jnteresse haben, eignen sich Streitigkeiten der gedachten Art niht zum Austrage dur rihterlihes Erkenntniß, zumal die Entscheidung meist von der Be- urtheilung gewerbetewnischer Fragen abhängt. Diese Streitigkeiten, bei denen es sih der Regel nah um eine Deklaration der über die Organisation der Krankenversicherung dur die Kassenstatute getroffenen Bestimmung handelt, werden vielmehr am zweckmäßigsten dur die- jenige Behörde entschieden, welhe sür die Genehmigung dieser organi - satorishen Bestimmungen zuständig ist. Demnach empfiehlt sich die Aufnahme des §. 57 a, welcher die Entscheidung dieser Streitigkeiten der höheren Verwaltungsbehörde zuweist und dagegen nur die Be- \{chwerde an die Centralbehörde zuläßt. E

Auch die Bestimmungen über das Verfahren in Einzelstreitigkeiten, Ten zur Zeit im §. 58 geregelt ist, hat sich als abänderungsbedürftig erwiesen.

Nach dem gegenwärtigen Wortlaute dieses Paragraphen sollen :

1) Streitigkeiten zwischen den Kassenmitgliedern oder ihren Arbeit- gebern einerseits und der Kasse andererseits über die Ver- pflihtung zur Leistung oder Einzahlung von Beiträgen oder über Unterstüßungsansprühe von der Aufsichtébehörde und demnächst im ordentlihen Rechtswege,

2) Streitigkeiten über Unterstüßungsansprühe, welhe von dem Kafsenmitgliede Kraft gesetzlicher Cession auf Gemeinden oder Armenverbände übergegangen find, im Verwaltungs strei t- verfahren, E

3) Streitigkeiten über geseßliche Entshädigungsanfprüche, wele von dem Kassenmitgliede Kraft geseßliher Cession auf die Kasse übergegangen sind, gleichfalls im BVerwaltungsstreit- verfabren

entschieden werden. 2

Der Begriff der Beiträge zu 1 ift im weitesten Sinne zu nebmen, umfaßt also auch die Vorschüsse (§. 64 Nr. 5) und Zuschüsse (S. 69 Absatz 3) des Betriebsunternehmers sowie des Bauherrn (§. 72) und der Innung (§8. 73), ebenso die Dekungsmittel für bereits entstandene Unterstüßungsansprüche im Falle der Schließung einer Betriebs- und einer Bau-Krankenkasse (§8. 68 Absay 5 und 72 Absatz 3) und nah ausdrücklicher Bestimmuna des §. 72 Absay 4 auc die Leistungen des Baukerrn auf Grund des S. 71, nicht aber die den Charakter einer Strafe tragenden Ersaßleiftungen des §. 50. P

Diese Regelung der Kompetenzverhältnifse beruht auf Beschlüssen der Reichstagskommission. Der Gesez-Entwurf wollte die Streitig- keiten zwischen den Kassenmitgliedern und ihren Arbeitgebern einerseits und den Kassen andererseits über Beitragspflichten und Unterstügungs- ansprüche und in gleiher Weise Streitigkeiten über Regreßansprüche der Armenve:kände dem Verwaltungsstreitverfahren Mere ien. Regreßansprüche der Krankenkassen gegen dritte entschädigungépflih bai Personen kannte der Entwurf nicht. Die Reichstagskommission, 5a uf eine auf solche Regreßan} prüche bezüglihe Bestimmung 1m L Md und änderte die Kompetenzbestimmungen des S. 58 dahin, has Stceeilige keiten zwischen den versicherten Personen und ihren Ar E n E jeits und den Krankenkassen andererseits über De N alt w Unterstütungsansprüche von der Aufsichtsbehörde mik Dor eha ut Êr Berufung auf den ordentlichen Rechtsweg entschieden werden sollten,

; ; i j Bundes- „weil das Verwaltungsstreitverfahren, wie es in einzelnen sändern geftattet sei, an zu große Verzögerung der Gnischeidung zur Folge haben würde“, dagegen eschloß man, die Regreßansprüche

(beiderlei Art) dem Verwaltungsflreitverfahren zu belassen. Das Mikßliche dieses Rechtszustandes besteht vor allem darin, daß sowohl die Unterstüßungsansprüche der Versicherten gegen die Kcankenkaffe, als die Entschädigungsansprüche der Versicherten gegen dritte Personen in einem vershiedenen Instanzenzuge geltend zu machen sind, je nah- dem sie von dem Verficherten selbst oder seinem kraft ge}|eßlicher Gession in die Forderung eingetretenen Rechtsnachfolger erhoben werden. Dieser Wechsel des Forums bei einem Wechsel in der Person des berechtigten Subjekts ist theoretisch nicht zu recht- fertigen und fühnt prakiisch zu großen Unzuträglichkeiten. Fragt sih nun weiter, ob zur Entscheidung der Streitigkeiten über die Rechte der Kassen gegenüber ihren Mitgliedern und deren Arbeitgebern und die Unterstützungsansprüche der Mitglieder mögen sie von letzteren oder von den in die Rechte der Mitglieder ein- getretenen Armenverbänden geltend gemacht werden die ordentlichen Gerichte oder die Verwaltungsyerichte zu bestellen sind, so ist zwar anzuerkennen, daß sahlihe, aus der Wahrscheinlichkeit unzutreffender Entscheidungen der ordentlichen Gerichte hergeleitete Bedenken gegen eine Ueberweisung dieser Streitsaben an die leßteren niht zn erheben sind, da es ih hier niht um Fragen des administrativen Ermessens, sondern um durch das Gesetz fest begrenzte Rechtsansprüche handelt. Allein der Rechtsmittelzug in Civilpcozeßsahen is \o gestaltet, daß eine einheitlihe Judikatur in Kassenfachen weder für das Deutsche Reih noch für die größeren Bundes8ftaaten. insbesondere für Preußen zu erwarten ift, wenn es bei der Zuständigkeit der ordentlihen Gerichte sein Bewenden behält. Nah Artikel 508 der Civilprozeßortnung ist in Rechtéstreitigkeiten über vermögensreck(tlihe Ansprüche die Zulässigkeit der Revision dur einen den Betrag von 1500 6 übersteigenden Werth des Beschwerdegegenstandes bedingt. Ein fo hohes Streitobjekt wird aber in Kassensachen kaum jemals vorkommen. Bei der großen Zahl dieser Streitigkeiten erscheint es auch ausgeschlossen, die Entscheidung in leßter Instanz ohne Rük- sicht auf das Streitobjekt dem Reichsgeriht zu übertragen. Die Veberweisung derselben an die Verwaltungsgerihte, welche, da es sich um Verhältnisse des öfentlihen Rechts handelt, theoretisch begründet ist, wird ih daher auch praktisch {on aus dem Grunde empfehlen, weil dadurch wenigstens für den einzelnen Bundes- staat eine einheitlihe Judikatur gesihert wird. Das in der Reichs- tagskommission geltend gemachte Bedenken, daß das Verwaltungs- streitverfahren eine zu große Verzögerung der Entscheidung zur Folge haben würde, rechtfertigt es wohl, die vorläufige Entscheidung der Aufsichtsbehörde zu übertragen, niht aber die definitive Entschet- dung niht den Verwaltungsgerichten, sondern den ordentlihen Ge- richten zu überweisen. Die Kommission ist zu diesem Beschlusse wohl nur deshalb gelangt, weil der Geseß-Entwurf im §. 52 (58) da, wo ein Verwaltungsstreitverfahren nicht besteht, die Auf- sihtsbehörde mit nahfolgendem ordentlihen Rechtsweg entscheiden lassen wollte, und man si einfach an diese Bestimmung hielt, ohne in Betracht zu ziehen, ob nicht da, wo ein Verwaltungsfstreitverfahren bestebt, die Entsheidung der Aufsichtsbehörde mit nahfolgendem Ver- waltungsrechtsweg zu übertragen sei. Dieser leßtere Schritt ist im weiteren Verlaufe der sozialen Gesetzgebung gethan worden. Nach den 8. 12 und 136 des Geseßes vom d. Mai 1886 über die Unfall- und Krankenversiherung der in land- und forstwirthschaftlihen Betrieben beschäftigten Personen sind Streitigkeiten über die dort erwähnten Unterstüßungsansprühe im Aufsichtswege mit nafolger.dem Verwal- tungs\treitverfahren zu entsheiden. Nach diesem Vorgange wird gegen- wärtig die gleihe Bestimmung für alle Streitigkeiten der versicherten Personen und ihrer Arbeitgeber mit den Kassen über Beitragspflichten und Unterstüßungs8ansprüche zu treffen sein. Hinsichtlich der von Armenverbänden auf Grund der geseßlihen Cession erhobenen An- sprüche wird dagegen eine Vorentscheidung der Aufsichtsbehörde nah wie vor entbehrt werden können. Erscheint hiernach eine Erstreckung der Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte auf die oven zu 1 erwähnten Streitigkeiten rathsam, so kann es „andererseits feinem begründeten Zweifel unterliegen, daß die jeßige Zuständigkeit der Verwaltungsgerite in den oben zu 3 erwähnten Streitigkeiten zu beseitigen sein wird. Es ist nicht abzusehen, weshalb über rein privat- rechtlihe Entshädigungsan|prüche eines Versicherten, fobald sie von dem Versicherten auf die Krankenkasse übergegangen find, niht mehr von dem ordentlichen Richter, sondern von dem Verwaltungsrichter entshieden werden foll. Diese fehlerhafte Kompetenzbestimmung ist in dem ganz analogen Falle des §. 98 des Unfallversicherungsgesetzes auch vermieden worden. Ueker die auf eine Berufsgenossenschaft über- gegangenen Entschädigungsansprüche der Versicherten an dritte (nit in den 88. 95 und 96 bezeicnete) Personen entscheidet în Grmangelung einer die Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte anordnenden Be- stimmung der ordentlihe Richter. Hierdurh ift der cigenthümliche Rechtszustand herbeigeführt, daf, wenn von einer solchen dritten Person ein Unfall verursaht worden ist, der von dem Verleßten auf die Krankenkasse und die Berufsgenossenshaft übergegangene En!shädigungs- anspruch von der ersteren im Verwaltungsftreitverfahren, von der leßteren im orbdentlihen Rechtêwege gegen den Dritten geltend zu maden ist. Für die Beseitigung der Kompeterz der Verwaltungs- gerichte spricht endli der Umstand, daß auch die direkten Entschädi- gungsansprüche, welche den Krankenkassen und Verufsgenossenshaften durch §8. 96 des Unfallversicerungsgesezes gegen die in den §8. 99 und 96 a. a. O. bezeichneten Personen gegeben find, der Entscheidung des ordentlichen Richters unterliegen. Ï

Der Entwurf giebt auf Grund der vorstehenden Erwägungen dem 8. 58 eine Fassung, nah welcher die Streitigkeiten der versiherungs- pflibtigen Personen und Arbeitgeber mit den Kassen über Beiträge und Unterstützungsansprühe unter Vorbehalt der Anfehtung im Ver- waltungsstreitverfahren von der Aufsichtsbehörde, Streitigkeiten über die im §. 57 Absatz 2 und 3 bezeihneten Ansprüche von vornherein im Verwaltungsstreitverfahren entschieden, die Streitigkeiten über die im §. 57 Absahz 4 bezeichneten Ansprüche aber der Entscheidung durch den ordentlichen Richter überlaffen werden. Außerdem sind in Absay 1 hinter „anderseits* die Worte „über das Versicherungsverhältniß* und in Absatz 2 hinter „§. 57 Absay 2 und 3“ die Worte „und im §. 57a“ eingeschoben.

9 Nek der bisherigen Faffung des ersten Absaßzes kann ein Streit über die Frage, ob ein Versicherungspflichtiger der Gemeinde-Kranken- versicherung oder einer Krankenkasse angehört, nur dadur zum Austrag gebracht werden, daß der das Versicherungsverhältniß bestreitende Ver- siherungspflichtige, beziehungsweise dessen Arbeitgeber auf die Beitrags- zahlung, oder daß die das Versicherungsverhältniß bestreitende Kasse auf die Gewährung der Unterstüßung in Anspruch genommen wird. Dies führt in den Fällen, in welchen ein Versicherungspflichtiger von einer bestimmten Kasse, der er anzugehören behauptet, zurücgewtefen wird, zu der Unzuträglichkeit, daß der Streit in der Regel erst zum Austrag gebraht wird, wenn der Versicherungspflichtige in die Lage kommt, die Krankenunterstüßung in Anspruch zu nehmen. Es empfiehlt sih daher, im Abfaß 1 ausdrücklih auszusprechen, daß die Frage, ob ein bestimmtes Versicherungsverhältaiß besteht, auch direkt auf dem hier bezeihneten Wege zum Auttrage gebraht werden kann.

Die Einschiebung der Worte „und im §. 57a“ in den zweiten Absatz ist eine Konsequenz der unter §, 57a neu aufgenommenen Be- stimmung, da auf Grund derselben Streitigkeiten entstehen können, welche den auf Grund des §. 57 Absay 2 und 3 entstehenden völlig

gleihartig sind. Zu'*Arktikel 25.

Hinsihtlih der Abänderung des ersten Absayes des §, 63 wird auf die allgemeinen Erörterungen über die anderweite Regelung des Verhältnisses der Kassen zu e‘nander verwiesen.

Der Zusaß zum zweiten Absfay des §. 63 räumt den Betrichs- Krankenkassen den nicht versicherungt pflichtigen Personen gegenüber dasselbe Recht ein, welhes den Gemeinde-Krankenversicherungen nah 8, S s 3 und den Orts-Krankenkassen nach §. 19 Absay 3 zu- \tehen soll.

(Schluß in der Dritten Beilage.)

(Schluß aus der Zweiten Beilage.)

Zu Artikel 28.

Nach § 60 steht dem Unternehmer mehrerer Betriebe das Recht zu, eine gemeinsame Betriebs - Krankenkasse für sämmtliche in diesen Betrieben bescäftigten versicherungspflihtigen Personen zu errihhten. Dagegen ist der Fall, daß sich die Vereinigung der für mehrere Betriebe desselben Unternehmers bereits bestehenden Betriebs-Kranken- kassen zu einer gemeinsamen Kasse als wüns{chenswerth herausstellen sollte, im Gese nicht vorgesehen, während er thatsächlih nicht selten und namentlich dann vorkommt, wenn mehrere Betriebe aus der Hand der bisherigen mehreren Unternehmer in die Hand eines Unternehmers übergehen. In diesem Falle kann nah den gegenwärtigen Bestim- mungen des Gesetzes die Vereinigung der mehreren Betriebs-Kranken- kassen zu einer gemeinsamen nur dadur erreiht werden, daß zunächst die bestehenden Kassen auf dem sehr umfständlihen und nicht einmal sicher zum Ziele führenden Wege des 8. 68 Absatz 3 bewirkt und fodann für sämmtliche Betriebe zusammen eine neue Betriehs-Kranken- kasse begründet wird.

Dem vorliegenden Bedürfnisse soll nah dem Entwurf durch die Aufnahme eines neuen §. 67 a entsprochen werden, wonach die Ver- einigung durch Errichtung eines Kassenstatuts für die neu zu be- gründende gemeinsame Kasse erfolgt. Dabei sollen alle Bestimmungen, welche für die Begründung einer Betrieos-ZKrankenkasse gelten, An- wendung finden, mit der Maßgabe, daß die nah §. 64 Ziffer 2 vor- ge\chriebene Mitwirkung der beschäftigten Personen auf die General- versammlungen der zu vereinigenden Kassen übergeht, wodur den- selben die Möglichkeit gegeben wird, etwaige besondere Interessen der Mitglieder einzelner der bestehenden Kassen geltend zu mahen.

Wie durch den §. 67 a dem Bedürfniß der Vereinigung der für mehrere Betriebe eines Betriebsunternehmers bestehenden besonderen Betriebs-Krankenkassen Rechnung getragen wird, so sollen dur den 8. 67 b die Fälle berücsihtigt werden, in denen von den mehreren Betrieben eines Unternehmers einer in den Besiß cines anderen Unternehmers übergeht, und es sich als wünschentwerth herausftellt, die in diesem Betricbe beschäftigten Personen aus der bisher gemein- samen Betriebs- Krankenkasse auszuscheiden.

Die vorgeschlagene Bestimmung geht von der Annahme aus, daß der Fortbestand der Gemeinfamkeit der Krankenversiherung so lange unbedenklich ift, als die betbeiligten Unternehmer darüber einverstanden find, daß aber die Trennung rathsam erscheint, sobald einer der Unter- nehmer den Fortbestand der Gemeinsamkeit als einen Uebelstand empfindet und demgemäß die Trennung beantragt.

Tür diesen Fall müssen Bestimmungen über die Regelung der Ver- mögensverbältnisse getroffen werden. Besißt die bisher gemeinsàäme Kasse Aktivvermögen, so erscheint es billig, daß der der Zahl der aus- {eidenden Mitglieder entsprechende Theil desselben derjenigen Kranken- kasse, welcher die auss{eidenden Mitglieder fortan angehören werden, zufällt, möge diese Kasse nun eine neue oder für Betriebe desselben Unternehmers bercits bestehende Betriebs-Krankenkasse oder die Orts- Krankenkasse oder die Gemeinde-Krankenversicherung sein.

Besteht in dem Vermögen der Kasse cin Fehlbetrag, so wird Vorsorge zu treffen sein, daß die bei der Kasse zurückbleibenden Mit- glieder zur Deckung desselben nicht auch für die aus\{Geidenden Mit- glieder herangezoyen werden. Aber au die leßteren wird man nit mit der Deckung des auf sie entfallenden Theiles des Fehlbetrages belaften dürfen, da die Ausscheidung ohne ihr Zuthun erfolgt. Es wird vielmehr der Billigkeit entsprehen, daß die Unternehmer, in deren Interesse vorwiegend die Maßregel vorgesehen und in deren Belieben die Herbeiführung derselben gestellt wird, die Deckung des entsprechenden Theiles des Fehlbetrages übernehmen, und zwar wird diese Verpflihiung demjenigen von ihnen, welcher durch feinen Antrag die Ausscheidung herbeiführt, aufzuerlegen fein.

/ : Zu Artikel 27 wird auf d.e Begründung zu Artikel 16 §8. 47 Absay 5 Bezug ge-

nommen. Zu Artikel 28.

Für die Regelung des Verhältnisses der Junungs- Krankenkassen zu den Orts: Krankenkassen ist die Frage von Bedeutung, ob die bei einem JInnungsmitgliede beschäftigten Gehilfen und Lehrlinge un- mittelbar durch den Eintritt in diese Beschäftigung oder nur mittelbar dur eine ent} prechende Bestimmung des Arbeitsvertrages verpflichtet werden, der für die Innung bestehenden Jnnungs-Krankenkasse anzu- gehören. Eine ausdrücklihe Bestimmung hierüber enthält das Gefeß bis jeßt nicht, und wenn auch aus dem Umstande, daß das Gesctz etne unmittelbare Verpflichtung niht ausgesprochen hat, zu \chließen fein dürfte, daß ein solwer niht beabsihtliut set, so sind doch in der Praxis mehrfach Zweifel darüber entstanden, Für die betheiligten Ver- siherungspflihtigen ist es niht von erhebliwer Bedeutung, ob die Frage in dem einen oder dem anderen Sinne entschieden wird, da die Innungen ihre Mitglieder durch statutarische Bestimmung zwingen können, Gehülfen und Lehrlinge nur anzunehmen, wenn sie die Verpflichtung, der Innungs-Krankenkasse anzugehören, übernehmen, und diese sich demnach au dem unmittelbaren Zwange nur dadur entzichen können, daß sie eine Bescästigung bei Innungêmitgliedern nicht annehmen. Dagegen gestaltet sich das Verhältniß der Innungs-Krankenkassen zu den Orts-Krankenkassen je na der Beantwortung jeaer Frage wesentlih verschieden. Wird dieselbe dahin beantwortet, daß die Zugehö:igkeit zu einer Jnnungs- Krankenkasse unmittelbar durch die Beschäftigung eines Versicherungß- pflichtigen bei einem Innungsmitgliede begründet wird, so werden die Innungs-Krankenkassen, wie die Orts-Krankenkassen, Zwangskassen in dem Sinne, daß die gesetzliche Zugehörigkeit zu ihnen die Zugehörigkeit zu einer anderen Zwangskasse, namentlich zu einer Orté-Krankentasse ausschlicßt. Bei entgegengeseßter Beantwortung werden auch die bei Innungsmitgliedérn beschäftigten Versicherungbpflichtigen, foweit sie niht von vornherein dur den Arbeitsvertrag verpflichtet werden, der Innungs-Krar.kenkasse anzugehören, zunächst Mitglieder der für ihr

Gewerke bestehenden Orts-Krankenkasse und können von dieser zu der Innungs-Krankenkasse nur auf dem in dem bisherigen Absay 4 des |

8. 19 vorgesehenen Wege übergeben, also nur mit dem Schlusse eines Rechnungsfahres nah voraufgegangener dreimonatliher Kündigung. Dies bat u. A. die wichtige Folge, daß bei Neubildung einer Jnnungê- Krankenkasse die bei Innungsmitgliedern beschäftigten Personen nicht ohne Weiteres mit der Errichtung dieser Kasse deren. Mitglieder werden, vielmehr um dies herbeizuführen, erst das oben bezeihnete Verfahren eintreten muß. Für die Errichtung einer Jnnungs-Krankenkasse ergeben sich daraus unverbältnißmäßige Weiterungen, zumal cs mindestens zweifelhaft ist, ob die voraeschriebene Kündigung auch durch den Arbeit- geber oder gar durch den Jnnungsvorstand erfolgen kann.

Um das Verhältniß der Innungs-Krankenkassen klar und unter Berücksichtigung der dabei in Betracht kommenden Interessen zu regeln, soll der §8. 73 durch dié m Entwurf vorgeschenen Bestimmungen er- gänzt werden. Danach \ len die Innungs- Krankenkassen als Zwangs- kassen in dem Sinne anerkannt werden, daß die Beschäftigung etner versiherungépflictigen Pe:son bei cinem Jnrungömitglicde die Zu- gebörigfkeit derselben zu der Innu"gs-Krankenkasse zur unmittelbaren Folge bat. Bei Errichtung einer Innungs-Krarkenkasse werden deni- na die bci Inpungsmiteliedern beschäftigten Versicherungspflichtigen ohne weiteres Mitglieder derselben werden und damit aus der Drts- Krankenkasse, welcher sie etwa angehören, ausscheiden. Dasselbe wird

Dritte Beilage zum Deutschen Reichs-Anzeiger und Königlih Preußischen Staats-Anzeiger.

M2 243.

Berlin, Donnerstag, den 9. Oktober

auch von den Versicherungspflichtigen gelten, welche nah Errichtung einer Innunge-Krankenkasse in die Beschäftigung bei einem Jnnungs- mitgliede eintreten.

Um aber bestehende Orts-Krankenkassen gegen die Folgen einer plöußlichen wesentlicken Yenderung ihres Mitgliederbefstandes, wie er durch die Errichtung einer Innungs-Krankenkasse herbeigeführt werden kann, fiherzustellen, fol der Zeitpunkt, mit welchem eine neue Innungs-Krankenkasse ins Leben tritt, wie es nach Artikel 8 in Zu- kunft auch für neuerrichtete Orts-, Betriebs- und Bau-Krankenkafs|en gescheben soll, durch die höhere Verwaltungsbehörde bestimmt werden; und ebenfo soll den Folgen, welhe dur) den nach Errichtung einer Innungs-Krankenkasse erfolgenden gleichzeitigen Eintritt zahlreicher Arbeitgeber in die Innung für die Orts-Krankenkasse, welcher die von denselben beschäftigten Versiherungspflichtigen bisher angehörten, ent- stehen Tönnen, durch die Bestimmung entgegengetreten werden, baß die bei diefen Arbeitgebern beschäftigten versiherungspflichtigen Personen erst mit dem Schlusse des Rechnungsjahres und nur dann Mitglieder

der Innungs-Krankenkasse werden, wenn die Arbeitgeber ihren Eintritt |.

in die Innung drei Monate vorher dem Vorstande der Orts- Krankenkasse naGgewiesen haben.

Im Uebrigen sollen durch die neue Fassung des §. 73 noch zwei Aenderungen in der Regelung der Jnnungs-Krankenkassen herbeigeführt werden. Unter denjenigen Bestimmungen des Gesetzes, welhe auf die Innutrgs-Krankenkassen Anwendung finden, sollen au die §8. 26 und 26 a mit aufgeführt werden, um für die Mitglieder dieser Kassen auch hinsihtlich des Eintrittsgeldes, der Karenzzeit, der Ueberversiherung und der Wirkungen etwaiger Herabseßung der Kassenleistungen dte gleihen Bestimmungen, wie für die Mitglieder der übrigen Zwangs- kassen zur Geltung zu bringen.

_Nach §. 97a der Gewerbeordnung können die Innungen Kranken- kassen für die bei ihren Mitgliedern beschäftigten Gehülfen und Lehr- linge, nit aber für andere in ihrem Gewerbebetriebe beschäftigte Personen errichten. Ja einer Neiße von Handtwoerken, namentlich in den verschiedenen, Zweigen der Bauhandwerke, werden aber vielfach neben Gesellen und Lehrlingen auch andere Arbeiter (Handlanger und dergleichen) beschäftigt. Die Ausschließung dieser Arbeiter von den Innungs-Krankenkassen hat. für die Innungsmitglieder, welche solche beschäftigen, die Folge, daß die von ihnen beschäftigten Versichherungs- pflichtigen verschiedenen Krankenkassen angehören, und daß ihnen dem- nach die Verpfli®tung zur An- und Abmeldung, sowie zur Einzahlung der Beiträge mehrèren Kassen gegenüber obliegt. Um diesen Uebel- stand zu beseitigen, sind die neu aufgenommenen Bestimmungen so gefaßt, daß den ÎInnunas-Krankzukassen -all e bei Janungsmitgliedern in ihrem Gewerbe beschäftigten versiherungaspflichtigen Personen und nicht blos die Gesellen, Gehülfen und Lehrlinge zugewiesen werden.

Zu: Artikel 29.

Die Abänderungen, welche nah der neuen Fassung des §8. 75 in den Vorausfezungen eintreten sollen, unter denen die Mitglieder freier Hülfskassen die Befreiung von der Zwangsverpflichtung in Anspruch nehmen können, haben ihre Begründung bereits in den allgemeinen Erörterungen gefunden.

Hinsichtlich der auf Grund landesreHtliher Vorschriften erriteten Hülfskfasjen hat fich die Nothwendigkeit herausgestellt, Vorsorge zu treffen, daß dieselben ihren Mitgliedern die Unterstüßungen, welche deren Befreiung von dem Cintritt in eines der geseßlihen Ver- sicherungsverhältnisse rechtfertigen, nicht nur versprechen, sondern auch einige Sicherheit dafür bieten, daß diese Unterstüßungen wirklich gewährt werden. Diese Sicherheit besteht zur Zeit nit überall, da die landes- rechtlißen Vorschriften in verschiedenen Gebieten des Reichs die Er- rihtung von Krankenkassen ermöglichen, . ohne daß der Rechtsbestand derselben von trgend einer obrigkeitlihen Mitwirkung oder von der Beactung irgend welcher materieller Vorschriften abhängig wäre. Bei diesca Kassen ist es ledigli von der Einsicht und dera guten Willen der Begründer abhängig, ob durch ihr Statut cine die geregelte Ver- waltung und die Geltendmachung der Ansprüche der Versicherten ermögliende Organisation, sowie die fortdauernde Leistungsfähigkeit gesichert wird. Kassen dieser Art sollen daher nah dem zweiten Ab- saße des §. 75 den eingeschriebenen Hülfskasscn nur dann gleihstehen, wenn ihc Statut von einer Staatsbehörde genehmigt ift und Be- timmurgen enthält, durch welche di: Anfammlung eines Reservefonds in gleiher Weise, wie durch die §8. 32, 33 des Krankenversiherungs- gesetzes verbürgt woird.

Durch die 88. 75a und 75b soklen für die Folge die Unzuträglich- leiten beseitigt werden, welche für alle Betheiligten bisher daraus entstanden sind, daß die Entscheidung über die Frage, ob eine Hülfs- kasse ten Arforderungen des § 75 entspricht, in- jedem einzelnen Streitfalle von der für dessen Eztscheidung zuständigen Bebörde selbst- ständig zu entscheiden war. Nah dem Entwurf sol die Anerkennung einer freien Hülfsfasse als einer solchen, welck@e den Anforderungen des §, 75 entsyriht, ein für allemal in der Weise ausgesprochen werden, daß die zur Entscheidung des einzelnen Streitfalies berufene Behörde nur noch darüber zu bcfinden hat, ob das Krankengeld die örtlich erforderli&e Höbe erreiht. Diese Regelung scht voraus, daß bei der Prüfung der Frage, ob die Anerkennung zu erfoigen hat, nah gleichmäßigen Grundsäßen verfahren, und daß die Anerkennung von einer Stelle ausgesprohen wird, deren Entscheidung für alle zur Entscheidung dec einzelnen Streitfälle berufenen Bebörden verbindlich gemacht werden kann. Die Ausstellung der die Anerkennung aus- \sprechenden Bescheinigungen soll daher für Hülfskassen, deren Bezirke die Grenzen cines Bundessta2ates nicht überschreiten, der Landes- Centralbehörde, für Hülfskassen, deren Bezitke sih über mehrere Bundesftaaten oder über das gänze Reich erstrecken, dem Reichskanzler übertragen werden. Um ferner jede einzelne zur Entscheidung eines Streitfallcs berufene Behörde in den Stand zu setzen, festzustellen, ob die Bescheinigung für die in Frage flehende Kajse ertheilt ist, soll jede Ertbeilung ode: Zurücknahme einer Bescheinigung dur das für die Bekanntmachungen der die Bescheiniaung. ausstellenden Behörde bestimmte Blait veröffentliht und der Nachweis der Bescheinigung durch Vorlegung cines Exemplars des Kassenstatuts geführt werden, in welchem das die Bescheinigung enthaltende Blatt nah Jahrgang, Nummer und Seitenzabl angegeben wird.

Der gegenwärtige §. 76 wird durch die neue Bestimmung des 8 49 b, betreffend die Anzeigevfliht der Hülfékassen, erscht. An seiner Stelle soll unter dersclben Pa:agraphenziffer eine neue Bestiminung aufgenommen werden, durch welche die L estimmungen des §. 57 auch für die im § 75 bezeihneten Hülfékassen in Geltung geseßt werden. Es licgt kein Grund vor, den Gemeinden und Armenverbänden, welche versicherten Personen Unterstüßung geleistet haben, den freien Hülfskassen gegenüber nicht daëseibe Recht, wie den Zwangskassen gegenüber, zu gewähren, Ebenso e:itspricht es der Billigkeit, die geseylihen Entschädiguitgsanspruche der Versicherten gegen "Dritte unter dersclben Vorausseßung und in demselben Umfange auf die Hülfskassen übergehen zu lassen, wie sie nach S. 57 Absatz 3 auf die AAwangskafsen übergeken. ae Ueberschrift unter T ist in Folge des veränderten Inhalts des §. 76 von der Stelle vor diesem Paragraphen an tie Stelle hinter demselben zu verseßen,

Zu Artikel 30,

Nazch Artikel 30 des- Entwurfs follen in ‘das Geseß verschiedene Bestimmungen aufgenommen werben, welche sich im Interesse der auf Grund der Unfallversiherungsgeseze errichteten Berufsgenossenschaften als dringend wünschenswerth herausgestellt haben

1890.

Zu § 76a. Nach §. 71 des Unfallversicherungsgeseßes von 6. Juli 1884 (Reichs-Gesehblatt Seite 69) haben die Mitglieder der Berufsgenossenschaft alljährlich cine Nachweisung der wäßrend des abgclaufenen Rehnungsjahres in ihren Betrieben bes{äftigten ver- sicherten Personen und der von ihnen verdienten Gehälter und Löhne einzureihen. Um die Richtigkeit dieser Nahweisungen, welche die Grundlage dec Umlegung der Beiträge bilden, kontroliren zu können, ift den Genossenschaften im §. 82 a. a. O. das Recht beigelegt, die Geschäftsbücher und Listen ihrer Mitglieder,--aus denen die Zah! der beschäftigten Arbeiter und Beamten und die Beträge der von diesen verdienten Löhne und Gehälter ersihtlich werden, einzusehen. Dieses Mittel der Kontrole hat sich als unzureichend erwiesen, namentlich für diejenigen Berufsgenofsenshaften, denen eine große Zahl von fscinen Unternehmern angehören. Abgesehen davon, daß es für die Berufsgenossenschaften unausführbar ist, von den Geschäftsbüchern und Lohnlisten jedes einzelnen kleinen Unternehmers Einsicht nehmen zu lassen, steht der Wirksamkeit dieser Kontrole auch der Umstand ent- gegen, daß es bei den kleinen Unternehmern vielfach an einer Buh- und Listenführung fehlt, auf Grund deren die Richtigkeit der von ihnen eingereichten Nachweisungen geprüft werden könnte, Unter diesen Umständen ift es für die Berufsgenossenschaften von großem Werthe, die Bücher und Liften der Krankenkassen, aus denen die Zahl und Beschôftigungsdauer der bei den einzelnen Unternehmern be- \chäftigten Versicherungspflichtigen und vielfah auch deren Lohnbezüge leiht zu ermitteln sind, einsehen lassen zu dürfen. Für die Kranken- kassen werden aus —-der Verpflichtung, die Einsiht zu gestatten, da diese nur in den Geschäftsräumen und während der Geschäftsstunden vorgenommen werden foll, weder Kosten noch eine erhebliche Be- lästigung erwachsen.

Zu 88. 76b und 76e. Nach §. 5 des Unfallversiherungsgesetzes vom 6. Jult 1884 erfolgt die Unterstüßung eines in Folge eines Un- falls Erkrankten bis zum Ablauf der sechsten Wocbe auss{hließlich dur die Krankenkasse, der der Erkrankte angehört. Bei Fortdauer der Erwerbsunfähigkeit nah Ablauf der sechsten Woche tritt die Ver- pflihtung des Betriebsunternehmers zur Ergänzung des Krankengeldes auf zwoei Drittel des Arbeitslohnes ein, und mit dem Ablauf der dret- zehnten Woche hört die Unterstüßungspflicht der Krankenkasse auf ; an ihre Stelle tritt die Entschädigungspflicht der Berufsgenossen\chaft, welche den Ersatz der Kosten des weiteren Heilverfahrens und die Ge- währung der Rente umfaßt. Die durch Unfälle berbeigeführten Ver- leßungen erfordern, um die völline Wiederherstellung der Erwerbs- fähigkeit zu erreichen, vielfa eine Behandlung, wie sie von zahlreichen, namentli kleineren Krankenkassen niht zu erwarten ist, zumal diese wohl an der möglichft rasen Beendigung, niht aber an dem dauern- den Erfolge des Heilverfahrens ein Interesse haben. Dagezen ift das Interesse an dem letzteren für die Berufégenossenshaft ein sehr erheb- ltches, und diesem Interesse, sowie dem des Verletten entspribt es, daß die Berufsgenossenschaft in den Fäller, in denen eine erfolgreiche Behandlung durch die Krankenkasse zweifelhaft ersheint, {on vor dem Eintritt ihrer Entschädigungspflicht das Heilverfahren in die Hand nimmt. Es soll daher durch §. 76e der Berufegenofsenshaft das Recht beigelegt werden, in Fällen der fraglihen Art die gesammten BVetpflichtungen der Krankenkasse also neben der Gewährung der ärztlihen Behandlung und Arznei, sowie des Krankengeldes au die etwaigen, auf Grund des §. 7 Absaß 2 den Angehörigen des Er- kranften zukommenden Bezüge zu übernehmen, wogegen der Anspru des Verletten gegen die Krankenfasse auf Krankengeld auf sie über- gehen soll. Eine Vergütung für die auf die Berufsgenoffen|schaft über- gehende Gewährung der ärztlihen Behandlung und Arznei soll da- gegen von der Krankenkasse niht gewährt werden, weil die Regelung niht in ihrem Interesse, sondern in demjenigen der Berufsge schaft erfolgt und weil die Uebernahme diefer Listunz h die rafsgenofsenschaft in den zahlreihen Fällen, in denen die Krankenkafen Rerzte mit Gehältern angenommen haben, eine nennentäwerthe ( \sparung nit zur Folge hat.

Um die im §. 76e vorgesehene Bestimmung genossenschaften wirksam zu machen, müssen diese i werden, sfih von den Fällen, in denen sie Anlaß haben, von dem beigelegten Rehte Gebrauch zu machen, Kenntniß zu verf gewissem Maße wird ihnen die Möglichkeit dazu dur iz Be mungen der Unfallversiherungsgesetze über die Untersuchung de gewährt (§8. 51 bis 55 des Unfallversicherungsg S yo 1884), da bierbei auch die Art der Verletzung feftaef betheiligte Berufsgenossenshaft demnach auch von è Verletzung Kenntniß erhält und somit bei erbebli vornherein die Frage prüfen kann, ob sie * zu übernehmen. Erfahrungëmäßig kom leßzungen vor, welhe Anfançs unerheblich nd e sorgfältigen oder kostspieligen Heilverfabrens nicht zz be dagegen im weiteren Verlaufe sih als solche be die Gefahr dauernder Erwerbéunfähigkei demna im Interesse der Berufëgenofsens die erstere von allen Fällen, in denen das Länge zieht, Kenntniß erbält, und un Krankenkassen durch 8. 76 b die Pfli herbeigeführte Erkranfungsfälle, foferx n die Erwerbsfähigkeit des Erkrankten no der zuständigen Berufegenofsenschaft o zeige zu machen.

Zu Artike

Die Aenderung im S. 80 if bisherigen Bestimmung unte S8. 49 þ und 76Þ.

I P 025 lil Cnt » 5

Dur die Ein!cicbung der unter §8. 53 Absatz neu ( Strafe gestelit. Die angedrohte St anzusehen fein, wenn de

von ihm beschäftigten T auégesprohenen Verpflichtu

Kasse abzuliefern, in eig

geber, wenn er auf &

zwei Drittel der tr Mandatar der Kasse handelt

die Bestrafung nah §. 2

Nachdem dur § Ak 8. 9 Absah 2 des Geïches vo1 des Gescßes vom 5. Mat 1886 bängten Geldstrafen } find, ewmpfieblt es f, verhängten Geldstrafen

versicherung zu übérweisen.

(Morgen veröffentlihen wir herigen Gesehes und des vorliegen