1890 / 244 p. 4 (Deutscher Reichsanzeiger, Fri, 10 Oct 1890 18:00:01 GMT) scan diff

8. 6. E

Als Krankenunterstüzung is zu gewähren: 1) vom Beginn der Krankheit ab freie ärztliche Behandlung, Arznei, 1 Brillen, Bruchbänder

und ähnliche Heilmittel ; e : 2) vi 4 der Erwerbsunfähigkeit, vom dritten - Tage nah dem Tage der Erkrankung ab für jeden Arbeitstag ein Krankengeld in Höhe der Hälfte des ortsüblihen Tagelohnes gewöhnlicher Tagearbeiter. Die Kränkenunterstüßung endet spätestens mit dem Ablauf der dreizehnten Woche nach Beginn der

Krankheit.

Die Gemeinden sind ermächtigt, zu beschließen, daß bei. E welhe die Betheiligten sich __vorsäßlich oder durch shuldhafte Betheiligung bei Súéhlägereièn oder Raufhändeln, durch Trunkfällig-

"feit oder geschle{chtliGe Auss{weifungen zugezogen haben, das Krankengeld gar nicht oder nur theil- weise gewährt wird, sowie daß Personen, welche der Versitherungspfliht nicht unterliegen und L der Gemeinde-Krankenversiherung beitreten, erst na Ablauf einer auf höchstens sech8 Wochen vom Bei- tritte ab zu bemessenden Frist Krankenunterstüzung erhalten. ,

Das Krankengeld ist wöchentlich poftnumerando zu zahlen.

S

An Stelle der im 8. 6 vorgeschriebenen Leistungen kann freie Kur und Verpflegung in einem Kranken- hause gewährt werden, und zwar : i

1) für diejenigen, welche verheirathet oder Glieder einer Familie sind, mit ihrer Zustimmung, oder unabhängig von derselben, wenn die Art der Krank- heit N rderungen an die Behandlung oder Ver- pflegung stellt, welhen in der Familie des Erkrankten nicht genügt werden kann,

2) für sonstige Erkrankte unbedingt.

Hat der in einem Krankenhause Untergebrachte Angehörige, deren Unterhalt er bisher aus seinem Arbeitsverdienste bestritten hat, so ist neben der freien Kur und Verpflegung die Hälfte des im S. 6 festgeseßten Krankengeldes ju leisten.

Der Betrag des ortsüblihen Tagelohnes gewöhn- licher Tagearbeiter wird von der höheren Ber- waltungsbéhörde nah Anhörung der Gemeinde- behörde festgeseßt.

Die Festseßung findet für männliche und weibliche, für jugendliche / und erwahsene Arbeiter besonders ftatt. Füt Lehrlinge gilt die für jugendliche Arbeiter getroffene Feststellung.

8. 9.

Die von der Gemeinde zu erhebenden. Versiche- rungsbeiträge- follen, folange nicht nah Maßgabe des 8, 10 etwas? anderes festgeseßt ift, einundeinhalbes Prozent «des / ortsüblihen Lagelohnes (vergl. §. 8) niht übersteigen Und sind mangels besonderer Be- \{lußnahmé in dieser Höhe zu erheben.

Dieselben“ fließen in“ eine besondere Kasse, aus Werder auch die Krankenunterftüßzungen zu bestreiten

nd. :

Die Einnahmen und Ausgaben dieser Kasse \ind getrennt von ‘den: sonstigen Einnahmen und Ausgaben der Gemeinde - festzustellen und zu verrechnen. Die Verwaltung der Kasse hät die Gemeinde unentgelt- lich zu führen.“ Gin Jahresabschluß der Kasse nebst einer Uebersiht über die Versicherten und die-Krank- heitsverhältnisse, ist alljährlich der höheren .Ver- waltungsbehörde: einzureihen, i

Reichen” die Bestände ‘der

aus der E R d,

asse mit ihrem Reserve? fonds zu ‘érstatten rem Reserve

} Krankenversiherungs«; kasse nit aus, um- die fällig werdenden Aubgaben derselben zu deckten, #0 sind aus der Gemeindekasse die erforderlichen Vorfchüsse zu leisten, welche ihr, vorbehaltlich der: De nryngen des 10, demnäGst

iebsstätte au8geführt werden, gilt auch die Zeit, während welcher sie mit Ilchen Arbeiten beschäftigt sind, als eschäftigungsort der Siß des Gewerbe- etriebes. : Werden versicherungpflichtige - Per- onen von einer offentlihen Verwaltung it Arbeiten beschäftigt, welhe an wech- Inden in vershiedenen Gemeindebezir- n belegenen Orten auszuführen sind, gilt, falls nicht nach Anhörung der theiligten Verwaltungen und Gemein- n von der höheren Verwaltungsbehör dle was anderes bestimmt wird, als Bej äftigungsort diejenige Gemeinde, in lcher die mit der unmittelbarenLeitung ner Arbeiten betraute amtliche Stelle

ihren Sit hat.

Als Krankenunterstützung is zu gewähren: :

1) vom Beginn der Krankheit ab freie ärztliche Behandlung, Arznei, sowie Brillen, Bruchbänder und ähnliche Heilmittel ; j

2) im Falle der Erwerbsunfähigkeit, vom dritten Tage nah dem Tage der Erkrankung ab für jeden Arbeitstag ein Krankengeld in Höhe der Hälfte des ortsüblihen Tagelohnes gewöhnliher Tagearbeiter.

Die Krankenunter stüßung endet spätestens mit dem Ablauf der dreizehnten Woche nach Beginn des Krankengeldbezuges.

Das Krankengeld ist nach Ablauf jeder Woche zu zahlen.

8. 6a.

Die Gemeinden find ermächtigt, zu be- \ch{chließen: ;

1) daß Personen, welhe der Versicherungspflicht nicht unterliegen und freiwillig der Gemeinde- Krankenversicherung beitreten, ers nah Ablauf einer auf höchstens sechs. Wochen vom Beitritt ab zu be- mefsenden Frist Krankenunterstühung erhalten;

2) daß bei Krankheiten, welche die Betheiligten fch vorsäßlich oder durch \{uldhaste Betheiligurg bei S(lägereien oder Raufhändeln, durch Trunk- fälligkeit oder ges{lechtlihe Aus\hweifungen zuge- zogen haben, sowie bei Krankheiten solcher Versicherten, welche die Gemeinde-Kran- Fenversiherung durch Betrug geschädigt haben, während eines Zeitraumes bis zu zwölf Monaten das Krankengeld gar nit oder nur theilweise zu gewähren ist;

3) daß Versicherten, welche die Kranken- unterstüßung ununterbrochen oder im Laufe eines Zeitraumes von zwölf Mona- ten für dreizehn Wochen bezogen haben, bei Eintritt eines neuen Unter stüzungs- falles, sofern dieser durch die gleiche nicht gehobene Krankheitsursache ver- anlaßt ist, im Laufe der nächsten zwölf Monate Kranken unterstüßung nur für die Gesammtdauer von dreizehn Wochen zu gewähren ist;

4) daß Krankengeld vom Tage des Ein® trittsderErwerbsunfähigkeitzuzahlen ift.

Die Gemeinden sind ferner ermächtigt, Vorschriften über die Krankenmeldung, über das Verhalten der Kranken und über die Krankenaufsicht zu erlassen und zu be- immen, daß Versicherte, welche diesen Vorschriften oder denAnordmnungen des be- handelnden Arztes zuwiderhandeln, Ord- nungsfstrafen zu erlegen haben, oder des Krankengeldes ganz oder theilweise ver- lustig gehen. Vorschriften dieser Art be- dürfen der Genehmigung der Aufsichts- behörde.

S T.

An Stelle der im §. 6 vorgeschriebenen Leistungen kann freie Kur und Verpflegung in einem Kranken- hause gewährt werden, und zwar:

1) für diejenigen, welche verheirathet oder Glieder einer Familie find, mit ihrer Zustimmung, oder unabhängig von derselben, wenn die Art der Krank- heit Anforderungen an die Behandlung oder Ver- pflegung stellt, welchen in der Familie des Erkrankten nicht genügt werden kann, oder wenn die Krank- heit eine ansteckende ift, oder wenn der Erkrankte wiederholt den auf Grund des 8. 6a E 2 erlassenen Vorschriften zuwider gehandelt hat, oder wenn sonst Thatsachen vorliegen, welhedie Annahme der Simulation begründen,

2) für sonstige Erkrankte ‘unbedingt.

Hat der in einem Krankenhause Untergebrachte Angehörige, deren Unterhalt er bisher: aus seinem Arbeitsverdienste bestritten hat, so ist neben der freien Kur und Verpflegung die Hälfte des im §. 6 festgeseßten Krankengeldes zu leisten, i

Der Betrag des ortsüblichen Tagelohnes gewöhn- liher Tagearbeiter wird von der höheren Verwal- tungsbehörde nach Anhörung der Gemeindebehörde festgeseßt.

Die Festsehung- findet “für männliche und weib- liche, für jugendliche und erwachsene Arbeiter beson- ders statt. ¡Die Festseßung für jugendliche Arbeiter kann getrennt für Kinder und junge Leute (8. 1385 Abfaß 1 und 4 der Gewerbeordnung) vorgenommen werden. Lur Lehrlinge gilt die für junge Leute getroffene

eststellung.

Unverändert.

“einnahme zunächst

8. 10. M d

Ergiebt sich aus den Jahresabshlüfsen, daß die geseßlichen Krankenversiherungsbeiträge zur Deckung der geseßlihen Krankenunterstütungen nicht aus- reichen, so können mit Genehmigung der höheren

- Verwaltungsbehörde bie Beiträge bis zu zwei Prozent

des ortsüblihen Tagelohnes (§.-8) ‘erhöht werden.

Ueberschüsse der Einnahmen über“ die Ausgaben, welche nit zur Deckung etwaiger Vorschüsse der Gemeinde in Anspru genommen werden, sind zunähst zur Ansammlung eines Reservefonds zu verwenden, E

Ergeben sich aus den Jahresabs{lüssen dauernd Uebershüfse der Einnahmen aus Beiträgen über die Ausgaben, so sind nach Ansammluna eines Reserve- fonds im Betrage einer durchschnittlihen Jahres- rie Beiträge bis zu einund- einhalb Prozent des ortsüblichen Tagelohnes (S. 8) zu ermäßigen, Verbleiben alsdann noch Ueber- \chüsse, so hat die Gemeinde zu beschließen, ob eine weitere Herabseßung der Veiträge oder eine Er- höhung: der Unterstüßungen eintreten fol. Erfolgt eine Beschlußnahme nicht, so kann die höhere Ver- wältungsbehörde die Herabseßung der Beiträge ver-

fügen. T

S. T1,

Personen, für welche die Gemeinde-Kranken- versicherung eingetreten ist, behalten, wenn sie aus der dieselbe begründenden Beschäftigung ausscheiden und nit zu einer Beschäftigung übergehen, vermöge welher sie nach Vorschrift dieses Gesehes Mit- glieder einer Krankenkasse werden, den Anspruch auf Ae S solange sie die Versicherungs- beiträge fortzahlen und entweder im Gemeinde- bezirke ihres bisherigen Aufenthalts verbleiben, oder in dem Gemeindebezirke ihren Aufenthalt nehmen, in welchem sie zuleßt BelGultiat wurden.

Mehrere Gemeinden können sich durch Üüberein- stimmente Beschlüsse: zu gemeinsamer Gemeinde- Krankenversicherung vereinigen.

Durch 2E eines weiteren Kommuna!verbandes kann dieser für die Gemeinde-Krankenversiherung an die Stelle der demselben angehörenden einzelnen Ge- meinden geseht ‘oder die Vereinigung mehrerer ihm angehörender Gemeinden zu gemeinsamer Gemeinde- Krankenversicherung angeordnet werden.

Wo weitere Kommunalverhände nicht bestehen, fann die Vereinigung mehrerer benahbarter Ge- meinden zu gemeinsamer Gemeinde-Krankenversiche- rung dur Verfügung der höheren Verwaltungs- behörde angeordnet werden.

Derartige Beschlüsse und Verfügungen müssen über die Verwaltung der gemeinsamen Gemeinde- Krankenversiherung Bestimmung treffen.

Die Beschlüsse bedürfen der Genehmigung der höheren Verwaltungsbehördez gegen die Verfügung der leßteren, durch welche die Genchmigung versagt oder ertheilt oder die Vereinigung mehrerer Ge- meinden angeordnet wird, steht den betheiligten Ge- meinden und Kommunalyerbänden innerhalb vier Wochen die Beschwerde an die Centralbehörde zu.

8-183:

Sind in einer Gemeinde nicht mindestens fünfzig Personen vorhanden, für welhe die Gemeinde- Krankenversiherung einzutreten hat, oder ergiebt ch aus den Jahre8abshlüssen (8. 9 Absatz 3) einer Ge- meinde, daß auch nach Erhöhung der E, beiträge auf zwei Prozent des ortsüblihen Tage- lohnes (8. 8) die Deckung der geseßlihen Kranken- unterstützung fortlaufend Vorschüsse der Gemeinde- kasse trt, fo kann auf Antrag der Gemeinde deren Vereinigung mit einer oder mehreren benah- barten Gemeinden zu gemeinsamer Krankenversiche- rung dur die höhere Verwaltungsbehörde angeordnet werden.

Trifft diese Voraus\seßung für die Mehrzahl der einem weiteren Kommunalverbande angehörenden Ge- meinden zu, fo kann die höhere Verwaltungsbehörde anordnen, daß der weitere Kommunalverband für die Gemeinde-Krankenversicherung der ihm angehörenden Gemeinden an die Stelle der einzelnen Gemeinden zu treten hat. 4

Veber die Verwaltung der Gemeinde - Kranken- versicherung sind in - diesen Fällen die erforderlichen Vorschriften nach Anhörung der betheiligten Ge- meinden und Verbände zu erlassen. :

Gegen die auf Grund der vorstehenden Bestim- mungen von der höheren Verwaltungsbehörde er- lafsenen Anordnungen und Vorschriften steht den be- theiligten Gemeinden und Kommunalverbänden innerhalb vier Wochen die Beschwerde an die Central- behörde zu.

Gemeinden von mehr als zehntausend Einwohnern Fönnen ohne ihre Einwilligung nur dann mit kleineren Gemeinden vereinigt werden, wenn ihnen die Ver- waltung der - gemeinsamen Gemeinde - Kranken- versiherung- übertragen Pub.

Eine auf Grund des §. 12 oder des §. 13 her- beigeführte Vereinigung kann auf demselben Wege wieder aufgelöst werden, auf welchem sie: herbei- geführt ift.

Dur Beschluß des weiteren Kommunalverbandes oder Verfügung der höheren Verwaltungsbehörde kann die Auflösung nur auf Antrag einer der be- theiligten Gemeinden herbeigeführt werden.

Ueber die Vertheilung eines etwa vorhandenen Neservefonds ist, Falls die Auflôsung durh Beschluß erfolgt, dur diesen, Falls sie von der höheren Ver- waltungsbehörde angeordnet - wird, in der die S anordnenden Verfügung Bestimmung zu treffen.

Gegen. die Verfügung- der höheren Verwaltungs- behörde, dur welche die Genehmigung zu einer be- \{lossenen Auflösung ertheilt oder versagt wird, oder durch welche. die Auflösung angeordnet wird, steht den betheiligten Gemeinden und Kommunal- verbänden ixnerhalb vier Wochen die - Beschwerde: an die Centralbehörde E

15;

Für Gemeinden, welche nach den Landesgeseßen den nah Vorschrift dieses Gesezes versicherungs- pflihtigen Personen Krankenunter|tüßung gewähren und dagegen zur Erhebung bestimmter Beiträge berechtigt- sind, gilt die landesgefeßlih geregelte Krankenversiherung als Gemeinde-Kran enversicherung im Sinne dieses Gesetzes, sofern (die Unterstüßung den Anforderungen dieses Gesetzes genüat „und höhere Beiträge, als na, demselben zulässig find, nicht er- hoben werden. Gine hiernach etwa erforderliche Er- hóbung- dex Unterslüßung oder Ermäßigung der Beji- träae mus iyGctens S7 zum Ablauf eines Jahres nach Inkrafttreten. dieses Gesehes herbeigeführt werden.

8. 10.

Ergiebt sich aus den Jahresabschlüssen, daß die geseßlichen Krankenversiherungsbeiträge zur Deckung der E Krankenunterstüßungen nicht aus- reihen, 0 GebDeR „mi ifeate Bg a der deren

erwaltungs age zwet Prozen des ortsübliden Ul (S 8) erböbt werden. :

Ueberschüffe der Einnahmen über die Ausgaben, welhe nicht zur Deckung etwaiger Zes eder Gemeinde in AnspruGß genommen werden, And zu- nion zur Ansammlung eines Reservefonds zu ver- wenden.

Ergeben sich aus den Jahresabsch{lüssen dauernd Uebershüsse der Einnahmen aus Beiträgen über die Ausgaben, so sind nach Ansammlung eines Re- servefonds im Betrage der durschnittlihen Jahres - ausgabe der leßten drei Jahre zunächst die Beiträge bis. zu einundeinhalb Prozent des ortsübs- lihen Tagelohnes (8. 8) zu ermäßigen. Verbleiben alsdann noch Ueberschüsse, so hat die Gemeinde zu beschließen, ob eine weitere Herabseßung der Bei- trägé oder eine Erhöhung der Unterstüßungen ein- treten soll; Erfolgt eine Beschlußnahme nicht, so kann die höhere Verwaltungsbehörde die Herabseßung der Beiträge verfügen. e

Unverändert.

Q U Unverändert.

8, 13, Unverändert.

8. 14. Unverändert.

& 15; Unverändert.

‘C. DrtdcKranfenkassen, Die Gemeinden sind berechtigt, für die in ihrem

* Bezirk beschäftigten versiherungspflihtigen Personen

Orts-Krankenkafsen zu -errihten, fofern die Zahl der in der Kasse zu versihernden Personen mindestens einhundert beträgt.

Die Orts-Krankenkassen sollen in der Regel für die in einem Gewerbszweige oder in einer Betriehs- art beschäftigten Personep crrihtet werden,

Die Errichtung geineinsamer Orts-Krankenkassen für mehrere Gewerbszweige - oder Betriebsarten ist zulässig, wenn die Zahl der in den einzelnen Gewerbs- zweigen und Betriebsarten beschäftigten Personen weniger als einhundert beträgt.

Gewerbszweige oder Betriebsarten, in welchen einhundert Personen oder mehr beschäftigt werdèn, können mit anderen Gewerbszweigen oder Betriebs- arten zu einer“ gemeinsamen Orts-Krankenkasse nur vereinigt werden, nachdem den in ihnen beschäftigten Personen Gelegenheit zu einer Aeußerung über die Errichtung der gemeinsamen Kasse gegeben worden ist. Wird in diesem Falle Widerspru erhoben, so entscheidet über die Zulässigkeit der Errichtung die höhere A An Neg ENWE

Dur Anordnung der höheren Verwaltungsbehörde kann die Gemeinde verpflichtet werden, für die in einem Gewerbszweige oder in einer Betriebsart be- shäftigten Personen eine Orts-Krankenkasse zu er- rihten, wenn dies von Betheiligten beantragt wird und diesem Antrage, nachdem sämmtlichen Bethei- ligten zu einer Aeußerung darüber Gelegenheit ge- geben ift, mehr als die Hälfte derselben und min- destens einhundert beitreten.

Dasselbe gilt von der Errichtung einer geimein- samen Orts-Krankenkasse für mehrere Gewerbszweige oder Betriebsarten, wenn dem Antrage mehr als die Hälfte der in jedem Gewerbszweige oder in. jeder Betriebsart beschäftigten Personen und im ganzen mindestens einhundert beitreten.

Gegen die Verfügung der höheren Verwaltungs- behörde, durch welche die Errichtung einer gemein- samen Orts-Krankenkasse angeordnet wird, steht der Gemeinde innerhalb vier Wochen die Beschwerde an die Zentralbehörde zu.

Gemeinden, welche dieser Verpflichtung innerhalb der von der höheren Verwaltungsbehörde zu be- stimmenden Frist nit nachkommen, dürfen von den- jenigen Personen, für welche die Errichtung einer Orts-Krankenkasse angeordnet is , Versicherungs- beiträge zur Gemeinde - Krankenversiherung (S. 5 Absatz 2) nit erheben.

¿ 18.

Beträgt die Zahl der in einem Gewerbszweige oder einer Betriebsart beschäftigten Personen weniger als einhundert, so kann die Errichtung einer Orts- Krankenkasse gestattet werden, wenn die dauernde Leistungsfähigkeit der Kasse in einer von der höheren Verwaltungsbehörde für ausreihend erahteten Weise fichergestellt ist.

8. 19.

Die Gewerbszweige und Betriebsarten, für welche eine Orts-Krankenkasse errihtet wird, sind in dem Kafsenstatut (§. 23) zu bezeihnen.

Die in diesen Gewerbszweigen und Betriebsarten beschäftigten Personen werden, soweit sie versiherungs- pflichtig sind, mit dem Tage, an welchen sie in die

eshäftigung eintreten, Mitglieder der Kasse, sofern sie niht nachweislih einer der übrigen im §. 4 be- nannten Kassen angehören.

Soweit sie nicht versiherungspflichtig find, haben sie das Ret, der Kasse beizutreten. Der Beitritt erfolgt durch \chriftliche oder mündlihe Anmeldung bei dem Kassenvorstande oder der auf Grund des S. 49 Absas 3 errihtèten Meldestelle, gewährt aber keinen Anspruch ‘auf Unterstüßung im Falle einer bereits zur Zeit dieser Anmeldung eingetretenen Er - krankung.

Der Austritt. ift versiherungêpflichtigen Personen mit dem. Schlusse des Rechnungsjahres zu gestatten wenn fie: denselben \pätestens drei Monate zuvor b dem Vorstande beantragen und vor dem Austritte nachweisen, daß sie Mitglieder einer der übrigen im 8, 4 bezeihneten Kassen geworden find.

Die Mitgliedschaft . nihtversiherungspflihtiger Personen erlischt, wenn sie die Beiträge an zwei auf s folgenden Zahlungsterminen nit geleistet aben.

¡S0

Die Orts-Krankenkassen sollen mindestens ge- währen :

y eine Trantetinleesilgung, welhe nach 88. 6, 7, 8 mit der Maßgabe zu bemessen isi, daß der durhschnittlihe Tagelohn derjenigen Klassen der Versicherten, für welche die Kasse errihtet wird, soweit er drei Mark für den Arbeitstag nicht über-

C. Vers «Nenufenfassen.

Die Gemeinden sind berehtigt, ür die in threm Bezirke Tele igten versiherungspflihtigen Personen Drts- Krankenkassen zu errihten, sofern die ahl der in der Kasse zu versihernden Personen mindestens Q A A

Vie Borschriften des §8. 5 Absab 3 und 4 finden au hier Anwendung. av è

Die Orts-Krankenkassen sollen in der Regel für

die in einem Gewerbszweige oder in einer Betriebs- art beshäftigten Personen errihtet werden. Die Errichtung gemeinsamer Orts-Krankenkassen für mehrere Gewerbszweige oder Betriebsarten ist zulässig, wenn die Zahl der in den einzelnen Ge- werbszweigen und Betriebsarten beschäftigten Personen weniger als einhundert beträgt.

Gewerbs8zweige oder Betriebsarten, in welchen ein- hundert Personen oder mehr beschäftigt werden, können mit anderen Gewerbszweigen oder Betriebs- arten zu einer gemeinsamen Orts-Krankenkasse nur vereinigt werden, nachdem den in ihnen bes{chäftigten Personen Gelegenheit zu einer Aeußerung über die Errichtung der gemeinsamen Kasse gegeben worden ist: Wird in diesem Falle Widerspruch erhoben, so entscheidet über die Zulässigkeit der Errichtung die höhere R

E Unverändert.

8, 18. Unverändert.

8. 18a

Die Gemeinden sind berechtigt, Ge- werbs8zweige oder Betriebsarten, für welche eine Orts-Krankenkasse nicht be- steht, einer bestehenden Orts-Kranken- kasse nah Anhörung derselben, und nah - dem den betheiligten Versicherungs- pflihtigen Gelegenheit zu einer Aeuße- rung darüber gegeben worden ist, zuzu- weisen.

Gegen den Bescheid, durch welchen die Zuweisung ausgesprochen wird, steht der Kasse innerhalb vier Wochen nach der Zustellung die Beshwerde an die höhere Dr l a Mae

Die Gewerbszweige und. Betriebsarten, für welche eine Orts-Krankenkasse errihtet wird, sind in- dem Kassenstatut (8, 23) zu bezeichnen.

Die in diesen Gewerbs8zweigen und Betriebsgarten beschäftigten Personen werden, soweit sie versihe- rungspflichtig sind, vorbehaltlich der Bestim- mung des §8. 75, mit dem Tage, an welchem sle in die Beschäftigung eintreten, itglieder der Kasse, sofern sie niht vermöge ihrer Beschäftigung einer der in 8. 59, 69,73, 74 bezeichneten Kassen angehören.

Soweit sie nit versiherungspflichtig find, haben sie das Recht, der Kasse beizutreten. Der Beitritt erfolgt durch \chriftlihe oder mündlihe Anmeldung bei dem Kassenvorstande oder der auf Grund des 8, 49 Absatz 3 errichteten Meldestelle,, gewährt aber keinen Anspruch auf Unterstüßung im Falle einer bereits zur Li dieser Anmeldung eingetretenen Erkrankung. ie Kasse ist berechtigt, niht- versiherungspflihtige Personen, welche \ich zum Beitritt melden, einer ärztlichen Untersuchung unterziehen zu lassen und ihre Aufnahme abzulehnen, wenn die Untersuchung eine bereits bestehende Krankheit ergiebt.

Sind mehrere Gewerbszweige oder Be- triebsarten zu einem Betriebe vereinigt, so gehören die in diesem beschäftigten versiherungspflihtigen Personen der- jenigen Orts-Krankenkassé an, welche für den Gewerbs8zweig oder die Betriebsart errichtet ist, in denen die Mehrzahl dieser Personen beschäftigt ist. Im Zweifel ent- \cheidet, nach Anhörung des Betriebs- unternehmers, der Vorstände der bethei- ligten Kassen und der Aufsichtsbehörde, die höhere Verwaltungsbehörde end-

ültig. f Der Austritt ist versiherungspflitigen Personen mit dem Schlusse des Rehnungsjahres zu gestatten wenn ae denselben spätestens drei Monate zuvor bei dem Vorstande beantragen und vor dem Austritt nachweisen, aof sie Mitglieder einer der im §. 75 bezeihneten Kassen geworden diee j

Die Mitgliedshaft ni tversicherungspflichtiger Personen erlischt, wenn sie die Beiträge an zwei auf einander folgenden Zahlungsterminen nicht geleistet

haben.

8. 20.

Die Orts-Krankenkafsen sollen mindestens ge- währen: L

1) eine Krankenuntetstüßung, welche nach §8, 6, , 8 mit der Maßgabe zu bemessen ift, daß der durchschnittliche Tagelohn derjenigen Klassen der Versicherten, für welche die Kasse errihtet wird, soweit er drei Mark für den Arbeitstag nit über-

| shreitet, an die Stelle des : ortsüblichen Tagelohnes

gewöhnlicher Tagearbeiter tritt ; N 2) eine gleihe Unterstüßung an Wöchnerinnen auf die Dauer von drei Wohen nach ihrer Niederkunft ;

3) für den Todesfall eines Mitgliedes ein Sterbe- geld im zwanzigfahen Betrage des ortsüblichen Tage- lohnes (8. 8).

Die Feststellung des durchscnittlichGen Tagelohnes kann auch unter Berücksichtigung der zwischen den Kafs enmitgliedern hinsihtlich-der Lohnhöhe bestehenden Verschiedenheiten klassenweise erfolgen. Der dur{- \{nittlice Tagelohn einer Klasse darf in diesem Falle nicht über den Betrag von vier Mark und niht unter den Betrag des ortsüblichen Tagelohnes (8. 8) festgestellt werden.

S 21 Eine Erhöhung und Erweiterung der Leistungen Sn ist in folgendem Umfange zulässig: 1) Die Dauer der Krankenunterstüßung kann auf einen längeren Zeitraum als dreizehn Wochen bis zu einem Jahre festgeseßt werden.

2) Das Krankengeld kann auf einen höheren Be- trag, und zwar bis zu drei Viertel des durhschnitt- lihen Tagelohnes (S. 20) festgeseßt werden ; neben freier ärztlicher Behandlung und Arznet können au andere als die im §8. & bezeichneten Heilmittel ge- währt werden.

3) Neben freier Kur und Verpflegung in einem Krankenhause kann Krankengeld bis zu einem Achtel des durchschnittlichen Tagelohnes (§. 20) auch solhen bewilligt werden, welche nicht den Unterhalt von Angehörigen aus ihrem Lohne bestritten haben.

4) Wöchnerinnen kann die Krankenunterstüßung bis zur Dauer von sechs Wochen nach ihrer Nieder- kunft gewährt werden.

5) Freie ärztlihe Behandlung, freie Arznei und sonstige Heilmittel können für erkrankte Familien- angehörige der Kassenmitglieder, sofern fie nicht selbst dem Krankenversiherungszwange unterliegen, gewährt werden. Unter derselben Vorausseßung kann für Ehefrauen der Kassenmitglieder im alle der Ent- bindung die nach Nr. 4 zulässige Krankenunterstüßung gewährt werden.

6) Das Sterbegeld kann auf einen höheren als den zwanzigfahen Betrag, und zwoar bis zum vierzigfachen ZSrage des ortsüblihen Tagelohnes (8, 8) erhöht werden.

7) Beim Tode der Ehefrau oder eines Kindes eines Kassenmitgliedes kann, sofern diese Personen niht selbs dem Versiherungszwange unterliegen, ein Sterbegeld, und zwar für erstere im Betrage bis zu zwei Dritteln, für leßtere bis zur Hälste des für das Mitglied festgestellten Sterbegeldes gewährt werden.

Auf weitere Unterstüßungen, namentlich auf JInvaliden-, Wittwen-. und Waisenunterstüßungen, dürfen die Léistungen der Orts-Krankenkasse nit ausgedéhnt werden. e 99

Die Beiträge zu den Orts-Krankenkafsen sind in La des durchs{nittlichGen Tagelohnes (8, 20) o zu bemessen, daß sie unter Einrehnung der etwaigen sonstigen Einnahmen der Kasse ausreichen, um die ftatutenmäßigen Unterstüßungen, die Ver- waltungskosten und die zur Ansammlung oder Ergänzung des Reservefonds (§. 32) erforderlihen Rücklagen zu decken. § 33

Für jede Orts-Krankenkasse ist von der Gemeinde- behörde nah Anhörung der Betheiligten oder von Vertretern derselben ein Kafsenstatut zu errichten. Dasselbe uus Bestimmung treffen : 1) über die Klassen dêr dem Krankenversicherungs- zwange unterliegenden Personen, welche der Kasse Ge O R A P L über Art und Umfang der Unterstlißungen: 3) über die Höhe der Beiträge; idi 4) über die Bildung des Vorstandes und den Um- fang seiner Befugnisse; 5) über die Zt eilenng und Berufung der Ge und über die Art ihrer Be- ußfassungz 8 über die Abänderung des Statuts ; 7) über dié Aufstellung und. Prüfung der Jahres-

eas Statut darf keine Besti

a atut darf keine Bestimmung enthalten, welche mit dem Zweck der Kasse nicht tei steht oder geseßlichen e en zuwiderläuft.

Das Kassenstatut bedarf der Genehwmiguna der höheren Verwaltungsbehörde. Bescheid i iartarB sechs Wochen zu ertheilen. Die Genehmigung darf nur versagt werdén, wenn das Statut den An- [oer dieses Geseßes- vit genügt. Wird die Genehmigung versägt, so {find die Gründe mit- zutheilen,, Der |vêrsagendè Bescheid kann tin Wege. - des Verwaltungsftreitp. Lira! g ein, solches nicht besteht, im Wege des Rek ries nah aßgabe der Vorschriften der §5: 20, 21 dex Gewerbeordnung angefochten werden:

schreitet, an die Stelle des ortsüblihen Tagelohnes gewöhnliher Tagearbeiter tritt ;

2) eine Unterstüßung in Höhe des Kranken- geldes an ehelihe Wöchnerinnen, welche vor der Entbindung bereits sechs Monate ununterbrochen einer auf Grund dteses Gesetzes errihtetenKasse angehört haben, ag Dauer von drei Wochen nah ihrer Nieder- unft;

3) für den Todesfall eines Mitgliedes ein Sterbe- geld im zwanzigfahen Betrage des durchschnitt- lihen Tagelohnes (Ziffer 1).

Die Feststellung des durchschnittlichen Tagelohnes kann auch unter Berücksitigung der zwishen den Kassenmitgliedern hinfihtlich der Lohnhöhe beftehen- den Verschiedenheiten klassenweise erfolgen. Der durchschnittliche Tagelohn einer Klasse darf in diesem Falle nicht über den Betrag von vier Mark feft- gestellt werden.

Verstirbt ein als Mitglied der Kasse Erkrankter nah Beendigung des Kranken- unterstüßungsbezuges,so haben die Hinter- bliebenen Anspruch auf das Sterbegeld, wenn die Erwerbsunfähigkeit bis zum Tode fortgedauert hat, und der legtere in Folge derselben Krankheit innerhalb des gleihen Zeitraumes, welchen der Verstorbene vor der Erkrankung der Kasse angehört hat, und spätestens vor Ablauf eines Jahres nah Beendigung des Krankenunterstüßungsbezuges ein- getreten ift. L

8. 21,

Eine Erhöhung und Erweiterung der Leistungen En en ist in folgendem Umfange zulässig : è

1) Die Dauer der Krankenunterstüßung kann auf einen längeren Zeitraum als dreizehn Wochen, bis zu einem Jahre festgeseßt werden.

la) Das Krankengeld kann auch für die ersten drei Tage der Erwerbsunfähigkeit, sowie für Sonn- und Festtage gewährt werden, sofer ¿ dies sowohl von der Ver- tretung der zu Beiträgen verpflihteten Arbeitgeber (8. 38), als auch von der- jenigen der Versicherten beschlossen wird.

2) Das Krankengeld kann auf einen Höheren Betrag, und zwar bis zu drei Viertel des durch- shnittliGen Tagelohnes (§. 20) festgeseßt werden; neben freier ärztliGßer Behandlung und Arznei kônnen auch andere als die im §. 6 bezeichneten Heilmittel gewährt werden.

3) Neben freier Kur und Verpflegung in einem Krankenhause kann Krankengeld bis zu einem Achtel des dur{scnittlihen Tagelohnes (§8. 20) au solchen bewilligt werden, welche nicht den Unterhalt von Angehörigen aus ihrem Lohne bestritten haben.

3a) Für die Dauer eines Jahres vom Beginn ver Krankenunterstüßung ab kann pes rge für Rek onvaleszenten, namen t-

ih auch Unterbringung in einer -Rekon- valeszentenanfstalt Gewa hrs werden.

4) Die Wöhhnerinnen - Unterstützung kann auch unehelihen Wöchnerinnen ge- währt werden. Die Dauer der Unter- stüßung kann bis zu sechs- Wochen nach der Niederkunft erstreckt werden.

2 Freie ärztlihe“: Behandlung, freie Arznei und sonstige Heilmittel können für erkrankte Familien» Gigehorige der Kafsenmitglieder, sofern sie nicht selbst dem Krankenversiherungszwange unterliegen, gewährt werden. Unter derseibi . Vorausfebung kann für Chefrauen der Kassenmitglieder im Sie der Entbindung die nach Nr. 4 zulässige Unterftüßung gewährt werden.

6) Das Sterbegeld kann auf einen höberen als den zwanzigfahen Betrag, und zwar bis zum vierzig- fahen Betrage des durchschnittlihen Tage- lohnes (8. 20) erhöht werden.

7) Beim Tode der Ehefrau oder eines Kindes eines Kassenmitgliedes kann, fofern diese Personen nicht selbst in einem geseßlichen Versiche- rungsverhältnisse stehen, auf Grund dessen ihren Hinterbliebenen ein Anspru ch auf Sterbegeld zusteht, ein Sterbegeld, und zwar für erstere: im Betrage bis zu zwei eln, für leßtere bis zur Hälfte des für das Mitglied festgestellten Sterbegeldes gewährt werden.

Auf weitere Unterstüßungen, namentli auf Invaliden-, Wittwen- und Waisenunterftützungen, dürfen die Leistungen der Orts-Krankenkaffen nit ausgedehnt werden. 8. 29

Unverändert.

&. 93. Unverändert.

&. 2.

Das Kassenftatut bedarf der Geneh der höheren Verwaltungsbehörde. Bescheid | halb ses Wochen zu ertheilen. Die darf nur versagt werden, wenn das Statut den An- forderungen dieses Gesetzes nit oder wenn die Bestimmun ber die Klaffen von

ersonen, weldhe- der Kasse angehören ollen (§. 21 Absag 2 Ziffer 1), mit den

estimmungen des Statuts einer anderèn Moise im Widerspruch stehen. Wird dix

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