1890 / 244 p. 5 (Deutscher Reichsanzeiger, Fri, 10 Oct 1890 18:00:01 GMT) scan diff

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‘! wwaltung8stteitverfahrens, wo

Abänderungen des Statuts unterliegen der gleichen Vorschrift. y

S %: : “Die Orts-Krankenkasse kann unter ihrem Namen Gut Naben und BerbindliGtetten cingehen, vor ericht klagen und..verklägt werden.

ür ale Verbindlihkeiten der Kasse haftet den

E Käfsengläubigern nur das Vermögen der Kasse.

“äuf die Unterstüßungen der Kasse zum Beträge der

Í 9%. n fs sämmtliche Kassenmitglieder beginnt däs.Recht geseßlichen Mindestleistungen der Kasse (§. 20) mit

# "dem Zeitpunkte, in welchem sie Mitglieder dêr Kasse

geworden sind (8. 19). Von Kasseninitgliedern, ""welche nahwèisen, daß sie bereits eine dnderen Krankenkasse angehört oder Beiträge zur ‘Geüteinde- Krankenvérsihérung geleistet haben,, und daß zwischen dem Zeitpunkte, mit welhem sie aufgehört haben, Finex solchen Krankenkasse anzugehören ‘oder Beiträge zur Gemeinde: Krankenversiherung zu [léisten, und dem Zeitpunkte, in welehem sie Mitglieder der Orts- Krankenkasse geworden sind, niht mehr als dreizehn Wothen liegen, darf ein Eintrittsgeld nicht erhoben

werden.

Soweit die vorstehendèn Bestimmungen ‘nicht ent» das Reit auf die Unterstüßungen der Kasse erst Ablauf ciner Karenzzeit beginnt, Und daß neu

eittietende Kasseninitglieder cin. Eintrittsgeld“ zu

“Saßlen baben. Dir Karenzzeit darf den Zeitraum von ses Woten, Eintrittsgeld darf den Betrag des für - ses Woihen zu leistenden Kafsenbeitrages nit übersteigen.

; fas dat K kann dur Kafsenstatut bestimmt werden,

Kafsenmitaliedern, wel@he gleihzeitig anderweitig egen Krankheit verfhert find, ift dic ftatutenmäßigè Krankenunterftützung ' soweit zu. Erzen, als Fe, zu- sammen mit der “aus anderweiter Versherung- be- zogenen Krankeriuunterstüßung, den - vollen Betrag ihres dur{schnittlichen Tagelohnes überfteigen würde. Dur das Kafieriftatut Tann dieje Kürzung ganz oder Fheilwéise au8ges{tloßen werben.

Dur das Kafsenstatut kann ferner bestimmt werden:

1) daß Kafenmitalieder, welhe die Kafse wiéder- bolt dur Betrug geschädigt haben, von der Mitglied- saft auszus{hließen find;

as Mitgliedern, tvélthe fih die Krankheit vor- ober dur sulvhafte Betheiligung bei igereter oder Raufhändeln, dur Trunkfälligkeit gesWlewtlih: Aussweifungen zugezogen haben, 2 Krarkengäd gar niWt, oder nur ewähren ift:

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E weites bie statutenmäßige Kranienuntieritugu;

: ununterbrotges im Laufe tines Kalenderjahres für 13 Wothen bezouen Hat, ‘bei Siniriti einer muer Krankscit nur der geleglithe Plinitbeirag ter Krantenunterftüugung uod Die voli: Tialurienmäßige Sranfenunierstugung erft rieber gewährt wirt, wenn zwiidGen ber Leier Ünterfisigung unt vem Siniritie ver neuen Krantoeit éin Zeitraum vor brigen Woo! sber mehr liegi

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solches. nicht b cht,

Wege des rses nach Maßgabe der Vor- schriften der §8. 20, 21 der Gewerbeordnung ane, gefohten werden. s

Abänderungen des Statuts unterliegen der gleihen

Vors(hrift.

Den Zeitpunkt, mit welchem die Kasse ins Leben tritt, “bestimmt die höhere. E RST Ang R E E,

Unverändert.

! 8,126. i

Für sämmtliche Kassenmitglieder beginnt das.Rechk auf die Unterstüßungen der Kasse zum Betrage der geseßliwen Mindestleistungen der Kasse (§. 20) mit dem Zeitpunkt, in welhem sie Mitglieder der Kasse geworden sind (§8. 19), Von Kassenmitgliedern, welche nachweisen, daß sie bereits einer anderen Kranken- Tasse angehört oder Beiträge zur Gemeinde- Krankén- versiherung geleistet haben, und daß zwischen dem Zeitpunkt, mit welchem sie aufgehört haben, einer folchen Krankenkasse anzugebören oder Beiträge zur Gemeinde-Krankenversicherung zu leisten, und dem ute, in welhem sie Mitglieder der Orts- Krankenkasse geworden sind, niht mehr als dreizehn NEen liegen, darf ein Eintrittsgeld niht erhoben wérden.

Kassenmitglieder, welche- aus der Be- schäftigung, vermöge welcher sie der Kasse “angehörten, Behufs Erfüllung ihrer Dienstpflicht im Heere oder. in der Marine ausgeschieden- find und..na.ch Er- füllung der leßteren in eine Béschäf- tigung zurückehren, vermöge welcher sie der Kasse wieder angehören, erwerben mit dem Zeitpunkte des Wiedereintritts in die Kasse das Recht auf die vollen statutenmäßigen Unterstüßungen der- selben und können zur Zahlung eines neuèn Eintrittsgeldes nicht. verpflichtet werden. Dasselbe gilt: von- denjenigen, welche einer Kasse vermöge. der Beschäf- tigung in einem Gewerbs8zweige angehört haben, “dessen Natur - eine _pèrivdi\ch wiederkehrende zeitweilige Einstellung des Betriebes mit ih: briugt, wenn sie in Folge der lehteren, ausgeschieden, aber nah Wiederbeginn der Betricebs- periode in eine Beshäftigung zurück-

ekehrt find, vermöge welcher sie wieder Mitglieder derselben Kasse werden.

Soweit die vorstehenden Bestimmungen nicht ent- geaenstehen, kann durch Kafsenstatut bestimmt, werden, daß das Ret auf die Unterstüßungen der Kasse erst nah Ablauf einer Karenzzeit beginnt, und „daß neu eintretende Kafsenmitglieder ein Eintrittsgeld zu zahlen haben. Die Karenzzeit darf . den Zeitraum von ses Wochen, das Eintrittsgeld darf den Betrag des für scch8 Wochen zu leistenden Kassenbeitrages nicht übersteigen. B

8 26a. :

Kafsenmitglicdern; wels gleichzeitig anderweitig gegen Krankheit versichert sind, ift. die statutenmäßige Krankenunterstüßung foweit „zu Türzen, als sie, zu- sammen mit der aus anderweiter - Versicherung be- zogenen Krankenunterstüßung, den vollen Betrag thres dur&s{hnittlichen Tagelohns übersteigen würde. Durch das Kafsenstatut kann dicse Kürzung ganz oder theil- weise ausge\{lofsen werden.

Durch dat Kcfsenftatut kann fernet bestimmt werden :

1) daß die Mitglieder bei Verlust ihrer Ansprüche an die Kasse verpfli@{htet sind, andere von ibnen eingegangene Versie- rungs8verbhältnisse, aus welchen ihnen An- sprütve auf Krankenuntexstüßungzufstehen, sofern sie zur Zeit des Eintritts in die sfe bercits bestanden, binnen éiner de na demEitintritt, sofern sie später eschlossen werden, binnen einer Wothe dem Abs@&lusse, dem Kassenvorstande 1 Z3Uzeigenz 2) daß - Mitgliedern, wele die Kasse durchG

geschädigt oder fich die Krankheit vorfößli, oder dur: schrldhafte Betheiligung bei S&@lägereien oder Raufhändeln, durch Trunkfällig- keit oder ceschlehtlide Ausschweifungen zugezogen haber, ‘das ftatutenmäßige Krankengeld. gar nit. oder nur theilweise zu gewähren ift;

2a) daß Mitgliedér,; welche den dur Bes@luß der Generalversammkhbuxng über die Krankenmeldung, das -Verhalten der Kranken und die Krankenaussiht erlásse- nen Vorschriften oder. den- Anordnungen des behandeIlnden Arztes zuwiderhandelpn, Ordnungsftrafen zu erlegen haben, oder des Krankengeldes ganz oder theilwefse verluftig-gæ hen;

2%Þ) daH für Mitglieder, welche sich nit imi Bezir der Gemeinde, in welcher, die Kasse ihreu Siy hat,- aufhalten,“ all- gemein ov@ gegen ihren Willen an Stelle der sonstigen Mranfenunterftübßurg dié freie Kor: 'vnd Verpflegung ‘în einém Kranfenhause nah Maßgabe des L. 7 ge- H14 werden Taun :

3) daß einem Mitgliete , welhes - die Fstatutéñ- müßzige Krankenunterstügzung ununterbro@en over im Laufe von wol Monaten für dreizehn Wothen bezogen Hat, bei Eintritt eiger. neuen Krankheit nur der geseßlize Mindestbeirag dex Krankenunterstüpung und bie volle Fatutenmäßige Kronkenunterstübßung ert wieder gewährt wird, wena zwisen der lebten Unterftüzung und dem Eintritt ver neuen Krankheit An Zeitraum von vreizeb§n Wochen over inehr liegt;

4) tab Perionenp welchze der Bersierungepyfliht nit untetlieggen und sreiwillig ter Kasse beitreten, erft na Ablauf einer auf höchstens les Wochen vom Beitcitt ib zu bemesjendeg Feist Krankenunter- stupung erhalten; i

5) Tb aud andere alé bie in ven §6. 1 bis 2 genannten Perionen als Mitglieder (vex Kasse auf- genommen oerthenÆbnnen,

Pie patex 2a Veiciipeten Beschlüss e er Generak eriawmiApa - bepürfen ber E zhmáig ung der Av tb be b orde,

Bourverungen ves CEigigtié, bur L: bie big- herigen Kasienleiltungen A werben, finden auf Toldje Mitglieder, welGzen Vergi# zur Zeit der Bbünterunp zin Untérstr L LeD wegen ur iréleier FSuantieit zusteht, für bie Dauer er Kcankhzeil Leine Anweadung.

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Kassenmilglicder, welhe aus der die Mitgliedschaft - begründenden''Beschäftigung ausscheiden, ‘und. nicht zu eïner' Béshäftigüng "übergehen, vermöge welchex sle Mitglieder einer anderen dex in -den §8. 16, 59, 69, 73, 74 bezeihneten Krankenkassen werden, ‘bleiben solange Mitglieder, als fie sih im. Gebiet des Deutschen Reichs aufhalten, sofern

stande anzeigen. ‘Die Zahlung der ‘vollen statuten- mäßigen Kassenbeikräge zum ersten Fälligkeitstermine ist der ausdrüdlichen Anzeige gleih zu erachten.

‘Die Mitglieds{aft 'erlisht, wenn: die Beiträge an ¿wet auf einander folgenden Zahlungsterminen nicht geleistet wérden. ' i N

Durch Kassenstatut kann bestimmt werden, daß für nicht im Bezirk der Gemeinde fih aufhaltende M 2E der im ersten Absatze bezeichneten Art an

e Leistungen eihe Erhöhung des Krankengeldes um die Hälfte' seines Béttages tritt:

Ueber die Einsendung der Beiträge, die Aus- zahlung der O und die Krankenköntrole für die nicht im Bezitk der Gemeinde ih auf- haltenden Personen hat das Kassenstatut Bestimmung zu treffen. G

Kassenmitglieder, welhe erwerbslos werden, be- halten für die Dauer der Erwerbslosigkeit, jedoch niht für einen längeren Zeitraum, als sie der Kasse angehört haben, und höchstens für drei Wochen e auf die geseßlihen Mindestleistungen

er Kasse.

8. 29.

Die Mitglieder sind der Kasse gegenüber lediglich zu den auf Grund dieses Geseßes und des Kassen- statuts festgestellten Beiträgen verpflichtet.

Zu anderen Zwecken als den statutenmäßigen Unter- stüßungen, der f\tatutenmäßigen Ansammlung und Ergänzung des Reservefonds und der Deckung der Verwaltungskosten dürfen weder Beiträge von Mit- gliedern erhoben werden, noch Verwendungen aus dem Vermögen der Kasse eaen

Entstehen Zweifel darüber, ob die im Kassenstatut vorgenommene Bemessung der Beiträge der An- forderung des §8, 22 entipriSt. so hat die höhere Verwaltungsbehörde vor der Ertheilung der Ge- nehmigung eine“ sachverständige Prüfung herbeizu- führen und, ‘falls diefe ‘die Unzulänglichkeit der Bei- träge ergiebt, die Ertheilung der Eentoutiauna von einer Grhöhung dér Beiträge. ‘oder einer Minderung der Untérstüßungên bis auf den gesehßlihen Mindest- betrag (S. 20) abhängig e “cis

Bei Exrihtung der' Kasse dürfen- die Beiträge, foweit sie den Kassenmitgliedern selbst zur Last fallen (vergl. §. 52), niht über zwei Prozent... des durch- \chnittlichen Tagelohnes* (§8. 20) festgeseßt werden, sofern "solches nit / zur Deckung der Mindest- leistungen ‘der'Kässe (8. 20) erforderlich ift. /

Eine spätere ‘Erhöhung der Beiträge über diesen Betrag, welche niht zur Deckung der Mindestleistungen erforderlich wird, is nur bis zur Höhe von drei Prozent des dur@schnittlihen - Tagelohns und nur dann zulässig, wenn dieselbe“ sowohl -von der Ver- tretung der "zu Beiträgen“ verpflihteten. Arbeitgeber (verl. S. 38) als von derjenigen der Kafsenmitglieder beschlofsen wird:

8.32.

Die ‘Orts - Krankenkasse hat einen „Reservefonds im Mindestbetrage einer durh\chnittlichßen Jahres- auégábe ‘anzusammeln und erforderlihenfalls bis zu dieser Höhe zu ergänzen. , l

Solange der Reservefonts diefen Betrag nit erreiht, ift ‘demselben mindestens ein Zehntel des Iahresbetrages*' der Kas enbeitxGge zuzuführen.

8: 35 ,

Ergiebt sich aus den Jabresabs{lüssen ‘der Kasse, daf: ‘die “CEinnabmén derselben: zur Deckung ihrer Ausgaben einschließlich der Rücklagen zur Anfammlung und Ergänzung ‘des Reservefonds niht. auêreihen, fo ift entweder ‘unter Berücksichtigung der Vorschriftén des S. 31’ eine Erhöhung -der. Beiträge oder eine Minderung der Kassenleistungen herbeizuführen.

Ergiebt si ‘dagegen - aus :-den. :Jahreéabsclüfsen, baf dîe Sahreseinnahmen- die Jahresausgaben über- steïgen, so’ ist, falls der Reservefonds ‘das Doppelte des geschlichen Mindestbetrages erreicht hat, entweder eine Ermäßigurig der Beiträge oder unter Berück- sihtigung ‘der Borsctriften ‘der §§. 21 und 31 eine Erhöhung’ ber' Kafsenleistungen herbeizuführen.

Ünterläßt die Vertretung det. Kasse, diese Ab- änderungén' zu “besch{ließen, -so - hât die höhere Ver- walturasbrhörde die Beschlußfassung anzuordnen, und

| falls riesér' Anordming! keine Folge. gegeben wird,

ihrerseits ‘die ‘erforderliche Abänderung des Kafsen- statuts“ von Amtêwegen mit rechtsverbindliher Wirkung zu vollzichen.

sie ihre dahin ‘gehendé’ Absicht 'binnen' einer Woche dem Kassenvor=.

telle der’'im §. 6 Absay 1 Nr. 1 bezeithneten,

F T E At 8. 6 i __„¿Kassenmitglieder, \velche aus der die Mitgliedschaft begründender Beschäftiguï ausscheiden, und nicht zu einer Beschäftigung übêrgehen, vermöge welcher sie Mitglieder eincr: anderen dér in den 88. 16, 59, 69, 73, 74 bezeihneten Krankenkassen werden, bleiben \o- lange Mitglieder, als sie sich im Gebiete des Deutschen Reichs aufhalten, sofern sie ihre dahin gehende Absicht binnen einêxr Woche dem Kassen- Vorstande neigen Dié Zahlung der vollen statutenmäßigen Kassenbeiträgé zum ersten Fällig- keitstermine ist der aüsdrücklihen ee glei zu erachten ¿ar een der Fälligkeitstermin innerhalb der für die’ leßtere vorge-

chriebenen einwschigen Frist Bal ï

Die Mitgliedschaft erlischt, wenn die Beiträge an ¿wei auf einander folgenden Zahlungsterminen nit geleistet werden. R

Dur Kafsenstatut känn bestimmt werden, daß für nicht im Bezirke ‘der Gemeinde ih aufhaltende . Mitglieder der im erstén Absaye bezeichneten Art an die, Stelle der im §8. 6 Absay 1 Nr. 1 bezeich- neten Leistungen einé Erhöhung des Krankengeldes um die Hälfte seines Betrages tritt. i

Ueber die Einsendung der Beiträge, die Aus- zahlung der Unterstüßungen und die Krankenkontrole für die nit im Bezirke der Gemeinde sich auf- haltenden Personen hat das Kassenstatut Bestimmung zu treffen. e 8 98

Personen, welche in Folgè eintretender Erwerbslosi gkeit aus der Kasse aus- scheiden, verbleibt der Anspruch auf die gelegen Mindesitleistungen der Kasse n Unterstüßungsfällen, welche während dex Erwerslosigkeit und innerhalb eines

eitraumes von drei Wohên nach dem

us\cheiden aus der Kasse eintreten, wenn der Auss\cheidende vor seinem Aus- scheiden mindestens. drei Wochen ununter- brochen einer auf Grund dieses Gesehes erten Krankenkasse angehört hat, usländern steht dieser Anspruch nur zu, wenn sie sich zur. Zeit des Eintritts des U ntêèrstüzungsfalles im Gebiete des Deutschen Reichs aa e Unverändert.

8, 30. Unverändert.

&. L Unverändert.

g S. 82.

Die Orts-Krankenkafse hat einen Reservefonds im Mindestbetrage der durschnittlihen Jahresausgabe der legten drei Jahre anzusammeln und er- forderlichenfalls bis. zu dieser Höhe zu ergänzen.

Solange der Reservefonds diesen Betrag nit erreiht, ist demselben mindestens ein Zehntel des Jahresbetrages? der 0 A its zuzuführen.

‘Ergiebt sich aus den Jahresabslüssen der Kasse, daß, die Einnahmen . derselben zur Deckung ihrer Ausgaben einschließli der Rücktlagen zur Ansammlung und Ergänzung des Reservefonds nit ausreichen, so ist entweder ‘unter Berücksichtigung der Vorschriften des S. 31 eine Erhöhung der. Beiträge oder eine Minderung der Kassenleistungen herbeizuführen.

Ergiebt sih dagegen aus den Jahresabshlüssen, daß die Jahreseinnahmen di: Jahresausgaben über- steigen, so ist, falls der Reservefonds das Doppelte des gesecßlihen Mindestbetrages erreiht hat, entweder eine Ermäßigung der Beiträge oder unter Berüdck- sichtigung der Vorschriften der 88. 21 und 31 eine Erhöhung der Kassenleistungen herbeizuführen. __Unterläßt die Vertretung der Kasse, diese Ab- änderungen zu beschließen, so hat die höhere Ver- waltungsbehörde die Beschlußfassung anzuordnen, und falls dieser Anordnung keine Folge gegeben wird, ihrerseits die erforderlihe Abänderung des Kassen- statuts von Amtswegen mit rechtsverbindlicher Wir- kung zu vollziehen,

Wird zur U Le oder Wiederherstellung der Leistungsfähigkeit einer Kasse eine \chleunige Vermehrung ihrer Einnahmen oder Verminderung ihrer Ausgaben erfordexlich, so kann die höhere Verwaltungsbehörde, vorbehalt- li des vorstehend poxgeschriebenen Ver-

fahrens, eine sofortige vorläufige Er- höhung der. Beiträge oder Herabsetzung ‘der Leistungen, lebtere bib zur gesey- lihen Mindéestleistung, verfügen. Gegen diese. Verfügung {s die. Beschwerde an die :Centralbehbrde' zulässig. Dieselbe hat keine aufschiebende Wirkung.)

(Fortsezung in der Zweiten Beilage.)

M 244.

i Mv ei TI Beilage zum Deutschen Reichs-Anzeiger und Königlich Preußischen Staats-Anzeiger.

1890.

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Berlin, Freitag, den 10. Oktober

(Fortiepung aus der Ersten Beilage.)

S8. 24,

Die Kasse muß einen von der Generalversammlung (§. 37) gewählten Vorstand ‘haben. Die Wahl, welche, abgesehen von der den Arbeitgebern nah §8. 38 zustehenden Vertretung, aus der Mitte der Kassen- mitglieder erfolgt, findet unter Leitung des Vorstandes statt. Nur die erste Wahl nah Errichtung der Kasse, sowie spätere Wahlen, bei welchen ein Vorstand niht vorhanden is, werden von einem Vertreter der Aufsichtsbehörde geleitet, Ueber die Wahl- verhandlung ist ein Protokoll aufzunehmen.

Der Vorstand hat über jede Aenderung in seiner Zusammensetzung und über das Ergebniß jeder Wahl der Aufsichtsbehörde binnen einer Woche Anzeige zu erstatten. Ist die Anzeige nicht erfolgt, so kann die Aenderung dritten Personen nur dann entgegengeseßt werden, wenn bewiesen wird, daß sie letzteren be- kannt war. E

00;

Der Vorstand vertritt die Kasse gerihtlich und außergerichtlich und führt nah Maßgabe des Kassen- statuts die laufende Verwaltung derselben. Die Vertretung erstreckt \sih auc auf diejenigen Geschäfte und Rechtshandlungen, für welhe nah den Gesetzen eine Spezialvollmacht erforderlih is, Dur das Statut kann einem Mitgliede oder mehreren Mit- gliedern des Vorstandes die Vertretung nah außen übertragen werden.

Zur Legitimation des Vorstandes bei allen Rechts- gane genügt die Bescheinigung der Aufsichts- ehôrde, daß die darin bezeihneten Personen zur Zeit den Vorstand bilden.

S 80

Soweit die Wahrnehmung der Angelegenheiten der Kasse niht nah Vorschrift des Geseßes oder des Statuts dem Vorstande obliegt, steht die Beschluß- nahme darüber der Generalversammlung zu. Der- selben muß vorbehalten bleiben:

1) die Abnahme der Jahresrechnung und die Be- fugniß, dieselbe vorgängig durh einen besonderen Aus\chuß prüfen zu lassen;

2) die Verfolgung von Ansprüchen, welche der Kasse gegen Vorstandsmitglieder aus deren Amts- führung erwachsen, durch Beausftragte;

3) die Beschlußnahme über Abänderung der Statuten.

S. 37

Q. D,

Die Generalversammlung besteht nah Bestimmung des Statuts entweder aus sämmtlichen Kassen- mitgliedern, welche großjährig und im Besitze der bürgerlihen Ehrenrechte find, oder aus Vertretern, welche von den bezeihneten Mitgliedern aus ihrer Mitte gewählt werden.

Die Generalversammlung muß aus Vertretern bestehen, wenn die Kasse fünfhundert oder mehr Mit- glieder zählt.

Besteht die Generalversammlung aus Vertretern, so findet die Wahl derselben unter Leitung des Vor- standes statt. Nur die erstmalige Wahl nach Er- richtung der Kasse, sowie spätere Wahlen, bei welchen ein Vorstand nicht vorhanden if, werden von einem Vertreter der La Lino ai e V geleitet.

Arbeitgeber, welche für die von ihnen beschäftigten Mitglieder einer Orts-Krankenkafse an diese Beiträge aus eigenen Mitteln zu zahlen verpflichtet sind (§. 52), haben Anspruch auf Vertretung im Vor- stande und der Generalversammlung der Kasse.

Die Vertretung ist n3ch dem Verhältnisse der von den Arbeitgebern aus eigenen Mitten zu 2ahlenden Beiträge zu dem Gesammtbetrage der Beiträge zu bemessen. Mehr als ein Drittel der Stimmen darf den Arbeitgebern weder in der Generalversammlung noch im Vorstande eingeräumt werden.

Die Wahlen der Generalversammlung zum Vor- stande werden getrennt von Arbeitgebern und Kafsen- mitgliedern vorgenommen.

Durch das Statut kann bestimmt werden, daß Arbeitgeber, weiche mit Zahlung der Beiträge im Rückstande sind, von der Vertretung und der Wahl berechtigung auszuschließen sind,

S. 39.

Wird die Wahl des Vorstandes von der General- versammlung oder die Wahl der Vertreter zur Generalversammlung durch die Wahlberehtigten ver- weigert, so tritt an ihre Stelle (Ernennung der Mit- glieder des Vorstandes oder der Generalversammlung durch die Aufsichtsbehörde,

8. 40.

Die Einnahmen und Ausgaben der Kasse find von allen den Zwecken der Kasse fremden Vereinnahmungen und Verausgabungen getrennt festzustellen; ihre Be- stände sind gefondert zu verwahren.

Werthpapiere, welche zum Vermögen der Kasse gehören und nit lediglih zur vorübergehenden An- legung zeitweilig verfügbarer Betrieb8gelder für die

Kasse erworben sind, find bei der Aufsichtsbehörde

oder nach deren Anweisung verwahrlich niederzulegen.

S. 34, Unrerändert.

S. 35, Unverändert.

8 36. Unverändert,

S Ac Unverändert.

j . 38,

Unverändert.

8, 38 a,

Die Arbeitgeber sind berechtigt, sich in er Generalversammlung durch ihre Ge- chäftsführer oder Betriebsbeamte ver- treten zu lassen. Von dér Vertretung ist dem Kassenvorstande vor Beginn der Generalversammlung Anzeige zu machen. Die Arbeitgeber sind ferner berechtigt, zu Mitgliedern der aus Vertretern be- stehenden Generalversammlung und des Vorstandes Geschäftsführer oder Be- triebsbeamte der zu Beiträgen verpflih- teten Arbeitgeber zu wählen. Eine Ver- tretung der gewählten Mitglieder der Generalversammlung oder des Vorstandes findet nicht statt.

8. 39.

Wird die Wahl des Vorstandes von der General - versammlung oder die Wahl der Vertreter zur Generalversammlung durch die Wahlberehtigten ver- weigert, so tritt an ihre Stelle Ernennung der Mit- glieder des Vorstandes oder der Generalverfamm- lung durch die Aufsichtsbehörde, A

Haben die Arbeitgeber auf die ihnen zustehende Vertretung in der General- versammlung oder im Vorstande ver- zihtet, so können sie diese Vertretung nur mit Ablauf einer Wahlperiode wieder in Anspruch nehmen. W

Unverändert.

Verfügbare Gelder dürfen nur in öffentlichen Sparkassen oder wie die Gelder Bevormundeter an- gelegt werden.

Sofern besondere geseßlihe Vorschriften über die Anlegung der Gelder Bevormundeter nit bestehen, kann die Anlegung der verfügbaren Gelder in Schuld- vershreibungen, welche von dem Deutschen Reich, von einem deuts{chen Bundesstaate oder dem Reichs- lande Elsaß-Lothringen mit geseßliher Ermächtigung ausgestellt sind, oder in Schuldverschreibungen, deren Verzinsung von dem Deutschen Reich, von einem deutshen Bundesftaate oder dem Reichslande Elsaß- Lothringen geseßlich garantirt ist, oder in Schuld- vershreibungen, welche von deutschen kommunalen Korporationen (Provinzen, Kreisen, Gemeinden 2c.) oder von deren Kreditanstalten ausgestellt und ent- weder Seitens der Jnhaber kündbar sind, oder einer regelmäßigen Amortisation unterliegen, erfolgen. Auch können die Gelder bei der Reichsbank verzinslih an- gelegt werden.

, 41,

S

Die Kasse ist verpflichtet, in den vorgeschriebenen Fristen und nah den vorgeschriebenen Formularen Uebersichten über die Mitglieder, über die Krankheits- und Sterbefälle, über die vereinnahmten Beiträge und die geleisteten Uuterstüßungen, sowie einen Rechnungsabschluß der Aufsichtsbehörde einzureichen.

Die höhere Verwaltungsbehörde ist befugt, über Art und Form der Rehnungsführung Vorschriften zu erlassen.

8. 42,

Die Mitglieder des Vorstandes, sowie Rechnungs- und Kafsenführer haften der Kasse für pflihtmäßige Verwaltung wie Vormünder ihren Mündeln.

_ Verwenden sie verfügbare Gelder der Kasse in ihrem Nutzen, so können sie unbeschadet der straf- rechtliGen Verfolgung durch die Aufsichtsbehörde angehalten werden, das in ihrem Nuzen verrbendete Geld von Beginn der Verwendung an zu verzinsen. Den Zinsfuß bestimmt die Aufsichtsbehörde nah ihrem Ermessen auf aht bis zwanzig vom Hundert. __ Handeln sie absihtlich zum Nachtheile der Kasse, so unterliegen sie der Bestimmung des §. 266 des Strafgesezbuchs,

8 43.

Mehrere Gemeinden können sich durch überein- stimmende Beschlüsse zur Errichtung gemeinszmer Orts- Krankenkassen für ihre Bezirke vereinigen.

Durch Beschluß eines weiteren Kommunalverbandes fann für dessen Bezirk oder für Theile desselben die Errichtung gemeinsamer Orts - Krankenkassen ange- ordnet werden. _

Wo weitere Kommunalverbände nicht bestehen, kann die Grrihtung gemeinsamer Orts-Kraakenkafsen durch Verfügung der höheren Verwaltungsbehörde für einzelne Theile ihres Verwaltungsbezirks ange- ordnet werden.

Derartige Beschlüsse und Verfügungen müssen zugleich Bestimmüngen darüber treffen, für welche Gewerbszweige oder Betriebsarten die gemeinsamen Orts-Krankenkassen errihtet und von welcher Behörde für die leßteren die den Gemeindebehörden über- tragenen Osliegenheiten wahrgenommen werden sollen.

Die Beschlüsse bedürfen der Genehmigung der höheren Verwaltungsbehörde. Diese kann vor Er- theilung der Genehmigung den bei der Ecrichtung der gemeinsamen Krankenkassen betheiligten Personen zu einer Aeuzerung darüber Gelegenheit geben und die Genehmigung versagen, wenn aus dec Mitte der Betheiligten Widerspruch dagegea erhoben wird.

Gegen die Verfügung der höheren Verwaltungs- behörde, dur welche die Genehmigung versagt oder ertheilt oder die Errichtung einer gemeinsamen Orts- Krankenkasse angeordnet wird, steht den betheiligten Gemeinden und Kommunalverbänden innerhalb vier Wochen die Beschroerde An T Zentralbehörde zu.

Die Aufsicht über cie Orts-Kcankenkassen wird unter Overaufsiht der b öfteren Verwaltungsbehörde in Gemeinden von mehr als zehntausend Einwohnern von den Gemeindebehörden, übrigens von den seitens der Landesregierungen zu bestimmenden Behörden

wahrgenommen.

S. 45.

Die Aufsichtsbehörde überwacht die Befolgung der geseßlichen und statutarishen Vorschriften und kann dieselbe durch_ Androhung, Festseßung und Voll- streckung von Ocdnungsstrafen gegen die Mitglieder des Kafsenvorstandes erzwingen,

Sie ist befugt, von allen Verhandlungen, Büchern und Rechnungen der Kasse Einsicht zu nehmen und die Kafse zu revidiren.

Sie kann die Berufung der Kassenorgane zu Sizungen verlangen und, falls diesem Verlangen nicht entsprochen wird, die Sitzungen selbst an- beraumen.

In den auf ihren Anlaß anberaumten Sitzungen kann sie die Leitung der Verhandlungen übernehmen. Solange der Vorstand oder die Generalversamm- lung nicht zu Stande kommt oder die Organe der Kasse die Erfüllung ihrer geseÿlihen oder statuten- mäßigen Obliegenheiten verweigern, kann die Auf- sichtsbehôrde die Befugnisse und Obliegenheiten der Kassenorgane selbst oder durch von ihr zu bestellende Vertreter auf Kosten der L wahrnehmen.

Sämmtliche oder mehrere Orts-Krankenkassen inner- halb des Bezirks einer Aufsichtsbehörde können durch übereinstimmende Beschlüsse ihrer Generalversamm- lungen zu einem Verbände jum Zweck;

1) der Anstellung eines gemeinsamen Rechnungs- und Kafsenführers,

2) der Abschließung gemeinsamer Verträge mit Aerzten, Apotheken und Krankenhäusern,

3) der Anlage und des Betriebes gemeinsamer Anstalten zur Heilung und Verpflegung er- krankter Mitglieder

sih vereinigen.

——

8. 41. Unverändert.

8. 42. Unverändert.

8. 43, Unverändert.

S 44. Unverändert.

5. 6. Unverändert.

2

: S. 46. Sämmtliche oder mehrere Gemeinde-Kranken« verfiherungen undOrts-Krankenkasfen innerßall des Bezirks einer Aufsichtsbehörde önnen dur übereinstimmende Beschlüffe der Gemeinden: be» ziehungS8weife der Generalversammlungen: der

u E E zumr Zweck: er Anstellu g eines gemeinsamen Rechnungs»

2) ber Asliefung ‘gomeiasinmar Wundlte

2) der Abschließung amer ° ge mit Aerzten, Apotheken, Krankenhäufermun dLie.fes rcanten von Heilmitteln und anderer Bedürfniffe der Krankenpflege,

3) der Anlage und des Betriebes gemeinsamer Anstalten zur Heilung und egung ev». krankter Mitglieder, fowie zur Fürferge:

. für RekonvaleSzenten ih vereinigen.