1890 / 244 p. 6 (Deutscher Reichsanzeiger, Fri, 10 Oct 1890 18:00:01 GMT) scan diff

Die Vertretung des Kassenverbandes und die Ge- \{chäftsführung für denselben wird nah Maßgabe eines von der höheren Verwaltungsbehörde zu gez nehmigenden Statuts durch einen von den Vor- ständen der betheiligten Kassen zu wählenden oder, solange eine Wahl nit zu Stande kommt, von der Aufsichtsbehörde zu ernennenden Vorstand wahr- genommen. j

Die Ausgaben des Verbandes werden durch Bei- träge der betbeiligten Kassen gedeckt, welche in Er- mangelung anderweiter dur Uebereinkommen der- selben getroffener Regelung na der Zahl der Kassen- mitglieder umgelegt werden.

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Die Vertretung des Kafsenverbandes und die Ge- \{chäftsführung für denselben wird nah Maßgabe eines von der höheren Verwaltungsbehörde zu ge- nehmigenden Statuts dur einen von den Vor- ständen der betheiligten Kassen zu wählenden oder, solange cine Wahl niht zu Stande kommt, von der Aufsichtsbehörde zu ernennenden Vorstand wahr- genommen.

Die Ausgaben des Verbandes werden dur Bei» träge der betbeiligten Gemeinde - Kranken- versiwherungen und Kassen gedeckt, welche in Ermangelung anderweiter dur Uebereinkommen derselben getroffenen Regelung am Schlusse jedes Rechnungsöjahres nach dem Ver- hältniß der im Laufe des Rechnungs- jahres vereinnahmten Kassenbeiträge umgelegt werden.

Die Gemeinde. Krankenversiherungen und Kassen, welhe dem Verbande an- gehören, sind verpflihtet, auf Aufforde- rung des Verbandsvorstandes im Laufe des Rechnungsjahres diejenigen Vor- \Müsse zur Verbandskasse zu leisten, wel(e zur Deckung der gemetnsamen Aus- gaben erforderlich sind. Die Vorschüsse find in Ermangelung anderweiter dur das Verbandsstatut getroffener Regelung nach dem Verhältniß der im Laufe des zunächst voraufgegangenen Recnungs- jabres vereinnahmten Kassenbeiträge auszus@reiben und innerhalb zweier Woc@wcen na erfolgter Ausschreibung eine zuzablen. Die im Laufe des Rechnungs- tiabres geleisteten Vors{Güsse sind bei der am SW{luß desselben erfolgenden Um- legung zur Anrecnung zu bringen.

8, 46a.

Zu den im 8. 46 unter 1 und 2 bezeihneten Zweckenkann ein Verband inErmangelung iner Vereinbarung durch eine nach An- örung der betheiligten Gemeinden be- ichungsweise Generalversammlungen mit Benchmigung der höberen Verwaltungs- ebörde erfolgende Anordnung der Auf- t8sbebörde gebildet werden uf den fo gebildeten Verband finden die Bestimmungen des 8. 46 Absay 2, 3,4 mit der Maßgabe Anwendung, daß das NVNerbandtstatut, Falls ein folhes nicht

balb einer zu bestimmenden Frist Rercinbarung zu Stande kommt, ihtsbebörde mitGenehmigung

a Verwaltungsbehbörde erlassen

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| Die Kosten derselben sind

gemeinsamen Kasse erfolgen, wenn die Mehrzahl dieser Kassenmitglieder zustimmt.

ür Orts-Krankenkassen, welche auf Grund des 8, 43 gemeinsam für mehrere Gemeinden oder für einen weiteren Kommunalverband errihtet sind, kann auf Antrag einer der betheiligten Gemeinden oder der Generalversammlung der betheiligten Kasse die Auflösung oder die Ausscheidung der in einer oder mehreren der betheiligen Gemeinden beschäftigten Kafssenmitglieder erfolgen. : ¿

Die Auflösung oder Ausscheidung erfolgt durch Verfügung der höheren Verwaltungsbehörde, in welcher nah Maßgabe des §. 47 Absaß 4, 5 über die Verwendung und Vertheilung des Vermögens, sowie über die anderweitige Versicherung der ver- siherungspflihtigen Personen Bestimmung zu treffen ist, Gegen die Verfügung, durch welche die Auf- lösung oder Aus\{eidung angeordnet oder versagt wird, steht den Betheiligten innerhalb vier Wochen die Beschwerde an die Zentralbehörde zu.

für die

D, Gemeinsame Bestimmungen Ub FUX

Gemeinde-Krankenversiherung die Orts-Krankenkafssen. 8. 49,

Die Arbeitgeber haben jede von ihnen beschäftigte versiherungöpflihtige Person, für welche die Ge- meinde-Krankenversicherung eintritt, oder welche einer Orts-Krankenkasse angehört, spätestens am dritten Tage na Beginn der Beschäftigung anzumelden und spätestens am dritten Tage nah Brendigung des Arbeitsverhältnisses wieder abzumelden.

Die Anmeldungen und Abmeldungen erfolgen für die Gemeinde-Krankenversiherung bei der Gemeinde- bebörde oder ciner von dieser zu bestimmenden Melde- stelle, für die Orts-Krankenkassen bei den dur das Statut bestimmten Stellen,

Die Aufsichtsbehörde kann eine gemeinsame Melde- stelle für die Gemeinde - Krankenversiherung und tämmtli®e Orts-Krankenkassen eines Bezirks errichten. von der Gemeinde und den Oris-Krankenkafsen nah Maßgabe der Zahl der im JIahbresdur{scnitt bei ihnen versicherten Personen

* | zu bestreiten.

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Nrbeitgeber, welde ihrer Anmeldepfli#t nicht ge- nligen, find verpfliGtet, alle Aufwendungen zu er- ftatten, welébe die Gemeinde-KrankenversfiWerung oder ¿ine Orts - Krankenkofse ouf Grund gesehlicher oder tatutarisher Vorschrift zur Unteritüzung einer vor

7 ver Anmeldung erkrankten Person gematht haben,

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gemeinsamen Kasse erfolgen, wenn die Mehrzahl dieser Kassenmitglieder zustimmt.

Für Orts-Krankenkassen, welche auf Grund des 8. 43 gemeinsam für mehrere Gemeinden oder für einen weiteren Kommunalverband errichtet sind, kann auf Antrag einer der betheiligten Gemeinden oder der Generalversammlung der betheiligten Kasse die Auflösung oder die Ausscheidung der in einer oder mehreren der betheiligten Gemeinden beschäftigten Kassenmitglieder erfolgen.

Die Auflösung oder Ausscheidung erfolgt durch Verfügung der höheren Verwaltungsbehörde. Gegen die Verfügung, dur welhe die Auflösung oder Ausscheidung angeordnet oder versagt wird, steht den Betheiligten innerhalb vier Wochen die Be- \{chwerde an die Centralbehörde zu. Ueber die Ver- wendung und Vertheilung des Vermögens, sowie über die anderweitige Versicherung der versicherungs- vflihtigen Personen ist nah Maßgabe des 8 47 Abjay 4 bis 7 Bestimmung zu

treffen. S. 48a.

Ergiebt ih, daß einem Kassenstatute nah 8, 24 Absayß 1 die Genehmigung hätte versagt werden müssen, so hat die höhere Verwaltungsbehörde die erforderliche Ab- änderung anzuordnen. Der die Abänderung anordnende Bescheid kann auf dem im8,. 24 Absay 1 bezeihneten Wege angefochten werden.

Unterläßt die Vertretung der Kasse, die endgültig angeordnete Abänderung zu be- \chließen, so findet die Bestimmung des 8, 33 Absatz 3 Anwendung.

Bestimmungen für die

D. Gemeinsame j und für

Gemeinde-Krankenversiherung die Orts - Krankenkassen,

Die Arbeitgeber haben jede von ihnen beschäftigte versiherungspflihtige Person, welhe nicht einer Betriebs- (Fabrik-) Krankenkasse (8. 59), Bau - Krankenkasse (§. 69), Innungs- Krankenkasse (§8. 73), Knappschaftskasse (§. 74) angehört, spätestens am dritten Tage nah Beginn der Beschäftigung anzumelden und spätestens am dritten Tage nach Beendigung des Arbeitsver- hältnifses wieder abzumelden.

Die Anmeldungen und Abmeldungen erfolgen für versicheruvrgspflihtiae Personen solcher Klassen, für welche Orts-Krankenkassen bestehen (8. 23 Absay 1 Ziffer 1), bei den durch das Statut dieser Kassen bestimm- ten Stellen, übrigens bei der Gemeindebehörde oder einer von dieser zu bestimmenden Meldestelle.

Die Aufsichtsbehörde kann für die Gemeinde- Krankenversicerung und sämmtliche Orts-Kranken- kassen ibres Bezirks, die höhere Verwaltungs- behörde kann für sämmtliche Gemeinde- KrankenversiherungenundOrts-Kranken- kassen ihres8B ezirks oder einzelner Theile desselben eine gemeinsame Meldefstelle errihten, Die Aufbringung der Kosten derselben erfolgt durch die betheiligten Gemeinden und Orts8-Krankenkassen nach 46 Absatz 3, 4,

S, 49 a.

Wird für eine versicherungspflichtige Person die Befreiung von der Verpflich- tung, der Gemeinde-Krankenversicherung oder einer Orts-Krankenkasse anzuge- bôren, in Anspruch genommen, fo ist gleibzeitig mit der Anmeldung der Be- freiungs8grund anzugeben. Bis zur Er- bringung des Nachweises des Befreiungs- garundes können für die angemeldete Person die fälligen Beiträge von der Gemeinde Krankenversiherung oder Orts-KFrankenkasse vorläufig erhoben werden. Wird der Nachweis erbracht, so find die vorläufig erhobenen Beiträge binnen einer Wowe zurückzuzahlen,

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Hülfskassen der im §. 75 bezeichneten baben jedes Ausscheiden eines Mit- gliedes, welches versicherungspflichtig ist, binnen einer Woche bei der gemein- samen Meldestelle oder, in Ermange- lung einer solhen bei -der Aufsichts- behörde desjenigen Bezirks, in welchem das Mitglied zur Zeit der leßten Bei- tragszahlung bescwäftigt war, unter Angabe feines Aufenthaltsortes und seiner Beschäftigung zu dieser Zeit anzu-

zeigen.

Für Hülfskassen welche örtlihe Ver- waltungéstellen errichtet haben ist die Anzeige von der örtlihen Verwaltungs- stelle zu erstatten.

Zur Erstattung der Anzeige ist für jede Hülfskasse, sofern deren Vorstand nicht eine andere Person damit beauftragt, der Rechnungsführer derfelben für die örtlid Berwaltungsfstelle dasjenige

ches die Nechnungsgeschäfte dersel t, verpflichtet.

Die Aufsichtsbehörde hat gelangenden Anzeigen der Verwaltung der Gemeinde-Krankenversiherung oder dem Vorstande der Orts-Krankenkasse, welcher die in der Anzeige bezeichnete Person nach der in derselben angegebenen Beschäftigung anzugehören verpflichtet ist, zu überweisen.

Maßgabe des 8.

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die an sie

8, 50,

Arbeitgeber, welche der ihnen nach §, 49 obliegenden Anmeldepflicht nicht ge- nügen, sowie Hülfskassen, für welche die im §. 49a vorgeschriebene Anzeige nicht erstattet wird, haben alle Aufwendungen, welche eine Gemeinde-Krankenversiche- rung oder eine Orts-Krankenkasse auf Grund gesehliher oder statutarischer Bors{chrift in einem vor der Anmeldung oder vor der Anzeige durch die nicht an- gemeldete oder nicht angezeigte Person veranlafßiten Unterstüßungsfalle gemacht hot, zu erstatten,

Die Verpflihtung zur Entrichtung von Beiträgen für hie Zeit, während welcher die nicht angemeldete oder nicht ange- ¿cigte Person der Gemeinde-Kranken- versicherung over bder Orts-Krankenkasse anzugehören verpflichtet war, wird hier- durch nicht berlihrt,

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Die Arbeitgeber sind verpflichtet, die Beiträge, welche nah geseßliher oder statutarisher Vorschrift für die von ihnen beschäftigten Personen zur Gemeinde- Krankenversicherung oder zu einer Orts- Krankenkasse zu entrihten sind, im voraus, und zwar für die erstere, fofern nicht durch Gemeindebeshluß andere Zahlungstermine festgeseßt sind, wöchentlich, für die leßtere zu den durch Statut festgeseßten Zahlungs- terminen einzuzahlen. Die Beiträge sind fo lange fortzuzahlen, bis die vorschristsmäßige Abmeldung (S. 49) erfolgt ist, und für den betreffenden Zeittheil zurückzuerstatten, wenn die abgemeldete Person inner- halb der Zahlungsperiode aus der bisherigen Ver- sicherung aus|\cheidet.

S 92.

Die Arbeitgeber haben ein Drittel der Beiträge, welche auf die von ihnen beschäftigten versiherungs- pflichtigen Personen entfallen, aus eigenen Mitteln zu leisten.

Durch statutarische Regelung (8. 2) kann bestimmt werden, daß Arbeitgeber, in deren Betrieben Dampf- kessel oder durch elementare Kraft bewegte Trieb- werke nicht verwendet und mehr. als zwei dem Krankenversiherungszwange unterliegende Personen nicht beschäftigt werden, von der Verpflichtung zur Leistung von Beiträgen aus eigenen Mitteln be- freit find.

| / S. 53;

Die Arbeitgeber sind berechtigt, den von ihnen beschäftigten Personen die Beiträge, welche sie für dieselben einzahlen, soweit sie solhe niht nah §. 52 aus eigenen Mitteln zu leisten haben, bei jeder regel- mäßigen Lohnzahlung in Abzug zu bringen, soweit sie auf diese Lohnzahlungsperiode antheilsweise entfallen.

Auf Streitigkeiten zwischen dem Arbeitgeber und den von ihm beschäftigten Personen über die Be- rechnung und Anrechnung der von diesen zu leistenden Beiträge findet §, 120a der Gewerbeordnung An- wendung.

8. 54,

Ob und inwieweit die Vorschriften der 88. 49 bis 53 auf die Arbeitgeber der im §. 2 unter 1 bis 6 bezeihneten Personen Anwendung finden, is dur statutarishe Bestimmung zu regeln ; dieselbe bedarf der Genehmigung der höheren Verwaltungsbehörde.

S. 09.

Rückständige Beiträge werden in derselben Weise beigetrieben, wie Gemeindeabgaben. Dieselben haben das Vorzugsrecht des §. 54 Nr. 1 der Reichs8-Kon- kur8ordnung vom 10. Februar 1877.

8, 56.

Die dem Unterstüßungsberechtigten auf Grund

dieses Gesetzes zustehenden Forderungen können mit

rechtliher irkung weder verpfändet, noch über-

tragen, noch gepfändet und dürfen nur auf geschuldete Beiträge aufgerechnet werden.

8 57,

Die auf geseßliher Vorschrift beruhende Ver- pflihtung von Gemeinden oder Armenverbänden zur Unterftüßung hülfsbedürftiger Personen, sowie die auf Gese oder Vertrag beruhenden Ansprüche der Versicherten gegen Dritte werden dur dieses Gesetz niht berührt. /

Soweit auf Grund dieser Verpflihtung Unter- stüßungen für einen Zeitraum geleistet sind, für welchen dem Unterstüßten auf Grund dieses Gesetzes ein Unterstüßungsanjpruch zusteht, geht der leßtere im Betrage der geleisteten Unterstüßung auf die Gemeinde oder den Armenverband über, von welchen die Unterstüßung geleistet ist.

Das Gleiche gilt von den Betriebsunternehmern und Kassen, welche die den bezeihneten Gemeinden und Armenverbänden obliegende Verpflihtung zur pinterstügung auf Grund geseßzliher Vorschrift erfüllt

en.

Ist von der Gemeinde-Krankenversicherung oder

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Die Arbeitgeber sind verpflihtet, die Beiträge, welche nach geseßliher oder statutacisher Vorschrift für die von ihnen beschäftigten Personen zur Gemeinde-Krankenversiherung oder zu einer Orts- Krankenkasse zu entrihten sind, für die erstere, sofern nicht durch Gemeindebeshluß andere Zahlungstermine festgeseßt sind, wöchentlich, für die leßtere zu den dur Statut festgeseßten Zahlungsterminen einzu- zahlen. Die Beiträge sind so lange fortzuzahlen, bis die vorsriftsmäßige Abmeldung (8. 49) erfolgt ist, und für den betreffenden Zeittheil zurüd- zuerstattten, wenn die rechtzeitig abgemeldete Person innerhalb der Zahlungéperiode aus der bis- herigen Beschäftigung aussceidet.

Durch Gemeindebeshluß oder Kafsen- statut kann bestimmt werden, daß die Bei- träge stets für volle Wochen erhoben und zurückgezahlt werden.

S2 Unverändert.

8. 53,

Die Arbeitgeber sind berechtigt, den von thnen beschäftigten Personen die Beiträge, welhe sie für dieselben einzahlen, soweit sie solhe niht nah §. 52 aus eigenen Mitteln zu leisten haben, bei jeder regel- mäßigen Lohnzahlung in Abzug zu bringen, soweit Ma diese Lohnzahlungsperiode antheils8weise ent- allen.

Sie sind hierzu und zur Abführung der in Abzug gebrachten Lohnbeträge an die Kässé véerpfliGtèt, sobald in dem auf Grund des §, 55 eingeleiteten Beitrei- bungsverfahren ihre eigene Zahlungs- unfähigkeit festgestellt ist.

Auf Streitigkeiten zwishen dem Arbeitgeber und den von ihm beschäftigten Personen über die Berech- nung und Anrechnung der von diesen zu leistenden Beiträge findet §. 120a der Gewerbeordnung An- wendung,

8, 54,

Ob und inwieweit die Vorschriften der 88. 49 bis 53 auf die Arbeitgeber der im §. 2 unter 1 bis 6 bezeihneten Personen Anwendung finden, ist dur statutarishe Bestimmung zu regeln; dieselbe bedarf der Genehmigung der höheren Verwaltungsbehörde.

Auf dem gleichen Wege kann bestimmt werden:

1) daß für diejenigen Versicherten, auf welche die Anwendung der Vorschriften des §.1 auf Grund des §. 2 Ziffer 5 er- streckt ist, sowie für die von ihnen beschäf- tigten versiherungs8pflihtigen Personen die Beiträge und Unterstüßungen statt nach dem octsüblichen Lohne gewöhnlicher Tagearbeiter (8. 8) oder nach dem durch- \chnittlichen Tagelohn (§8. 20 Absat 1 Ziffer 1) in Prozenten des wirklichen Arbeitsverdienstes, soweit dieser vier Märk Ur den Arbeitslas ul üher: schreitet, festzustellen sind;

2) dal Die Axbettaeber Der im S2 Ziffer 5 bezeihneten Gewerbetreibenden,

von der Orts-Krankenkasse Unterstüßung in einem Krankheitsfalle geleistet, für welchen dem Versicherten ein gefeßliher Entschädigungsanspruch gegen Dritte zusteht, so geht dieser Anspru in Höhe der ge- leisteten Unterstüßung auf die Gemeinde-Kranken- versicherung oder die Orts-Krankenkasse über.

In Fällen dieser Art gilt als Ersay der im §. 6 Absatz 1 Nr. 1 bezeichneten Leistungen die Hälfte des geseylihen Mindestbetrages des Krankengeldes.

8. 58. „Streitigkeiten, welhe zwischen den auf Grund dieses Gesetzes zu versihernden Personen oder ihren Arbeitgebern einerseits und der Gemeinde-Kranken- versiherung oder der Orts-Krankenkasse andererseits über die Verpflichtung zur Leistung oder Einzahlung von Beiträgen oder über Unterstützungsansprüche entstehen, werden von der Aufsichtsbehörde ent- - schieden. Gegen deren Entscheidung findet binnen zwei Wochen nach Zustellung derselben die Be- rufung auf den Rechtsweg mittels Erhebung der

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sofern auf diese die Anwendung der Vor-

Wren Des S1 Ce al L auG bié Beiträge für die treibenden beschäftigten versiherungs- pflichtigen Personen einzuzahlen und zu einem Drittel aus

besireiten haben. : S 0D,

Rückständige Beiträge werden in derselben Weise beigetrieben, wie Gemeindeabgaben. Die dafür bestehenden landesrechtlihen Vorschrif- ten finden auch insofern Anwendung, als sie über. die aufshiebende Wirkung et- waiger gegen die Zahlungspflicht er- hobener Einwendungen Bestimmung TLCT E

Die rückständigen Beiträge haben das Vor- zugsrecht des §. 54 Nr. 1 der Reihs-Konkurs- ordnung vom 10, Februar 1877,

Sofern nah Gemeindebeschluß oder Kassenstatut der Einleitung des Bei- treibung8verfahrens ein Mahnverfahren vorangeht, kann von Arbeitgebern, welche die Beiträge nicht zum Fälligkeitstermin eingezahlt haben, eine Mahngebühr er- hoben und wie die rückständigen Beiträge beigetrieben werden. Dieselbe darf den Betrag von zehn Prozent der rüdckstän- digen Beiträge Ms De

56.

Die dem Unterstüßungsberechtigten auf Grund dieses Geseßes zustehenden Forderungen können mit rechtlicher Wirkung weder verpfändet, noch über- tragen, noch gepfändet und dürfen nur auf ges{huldete Beiträge, welche von dem Unterstüßungs- berechtigten selbst einzuzahlen waren, |0o- wie auf Geldstrafen, welche er durch Zu- widerhandlungen gegen die auf Grund ter 8, 6a Absay 2, 26 Absay 4 Ziffer 2a erlassenen Vorschriften verwirkt hat, aufgerechnet werden.

8. 57.

Die auf geseßlicher Vorschrift beruhende Verpflich- tung von Gemeinden oder Armenverbänden zur Unterstüßung hülfsbedürftiger Personen, sowie die auf Geseß oder Vertrag beruhenden Ansprüche der Versicherten gegen Dritte werden dur dieses Gefeß nit berührt. : :

Soweit auf Grand dieser Verpflichtung Unter- stüßungen für einen Zeitraum geleistet sind, für welchen dem Unterstüßten auf Grund dieses Gesehes ein Unterstützungsanspruch zusteht, geht der leßtere im Betrage der geleisteten Unterstüßung auf die Gemeinde oder den Armenverband über, von welchen die Unterstützung geleistet ist. :

Das Gleiche gilt von den Betriebsunternehmern und Kassen, welche die den bezeichneten Gemeinden und Armenverbänden obllegende Weng zur Unterstüßung auf Grund gesehliher Vorschrift er- füllt haben.

Js von der Gemeinde-Krankenversicherung oder

von diesen Gewerbe- !

eigenen Mitteln zu |!

Klage siatt. Die Entscheidung is vorläufig voll- streckbar, soweit es sich um Streitigkeiten handelt, welche Unterstüßungs8ansprüche betreffen.

Streitigkeiten über die im §. 57 Absaß 2 bis 4 bezeihneten Ansprüche werden im Verwaltungs- streitverfahren entshieden. Wo ein solches nicht be- steht, findet die Vorschrift des Absatzes 1 mit der Maßgabe Anwendung, daß die vorläufige Voll- streckbarkeit der Entscheidung der Aufsihtsbehörde ausgeschlossen ift.

V. Betriebs- O Krankenkassen.

Krankenkassen, welche für einen der im 8. 1 be- zeihneten Betriebe oder für mehrere dieser Betriebe gemeinsam in der Weise errihtet werden, daß auf dem Wege des Arbeitsvertrages (durch Fabrik- ordnung, Reglement u. \. w.) die in dem Betriebe beschäftigten Personen zum Beitritte verpflichtet werden, unterliegen den Sn Vorschriften.

Ein Unternehmer, welcher in einem Betriebe oder in mehreren Betrieben fünfzig oder mehr dem Krankenversiherungszwange unterliegende Personen beschäftigt, ist berechtigt, eine Betriebs- (Fabrik-) Krankenkasse zu errichten.

Gr fann dazu durch Anordnung der höherer Verwaltungsbehörde verpflihtet werden, wenn dies von der Gemeinde, in welcher die Beschäftigung stattfindet, oder von der Krankenkasse, welcher die be- schäftigten Personen angehören, beantragt wird. Vor der Anordnung ist dem Unternehmer, sowie den von ihm beschäftigten Personen oder von diesen ge- wählten Vertretern und, falls der Antrag von einer Orts-Krankenkasse ausgegangen is, auch der Ge- meinde zu einer Aeußerung darüber Gelegenheit zu

geben. S. 61,

Unternehmer eines Betriebes, welcher für die darin beschäftigten Personen mit besonderer Krankheits- gefahr verbunden ist, können auch dann, wenn sie weniger als fünfzig Personen beschäftigen, zur Errichtung einer Betriebs- (Fabrik-) Krankenkasse angehalten werden.

Unternehmer eines Betriebes, in welchem weniger als fünfzig Personen beschäftigt werden, kann die Errichtung einer Betriebs- (Fabrik-) Krankenkasse gestattet werden, wenn die nachhaltige Leistungs- fähigkeit der Kasse in einer von der höheren Ver- waltungsbehörde für ausreihend erahteten Weise sicherges\tellt ift.

S. 62,

Unternehmer, welhe der Verpflichtung, eine Be- triebs- (Fabrik-) Krankenkasse zu errichten, innerhalb der von der höheren Verwaltungsbehörde zu be- stimmenden Frist niht nahkommen, sind verpflichtet, für jede in ihrem Betriebe beschäftigte, dem Ver-

von der Orts-Krankenkasse Unterstüßung in einem Krankheitsfalle geleistet, für welchen dem Ver- sicherten ein geseßliher Entshädigungsanspruch gegen Dritte zusteht, so geht dieser Anspruch in Höhe der geleisteten Unterstüßung auf die Gemeinde-Kranken- versiherung oder die Orts-Krankenkasse über,

In Fällen dieser Art gilt als Ersaß der im s§. 6 Absaß 1 Nr. 1 bezeichneten Leistungen die Hälfte des geseßlihen Mindestbetrages des Krankengeldes, sofern nicht höhere Aufwendungen nach- gewiesen werden,

S. 57a,

Auf Erfordern einer Gemeinde-Kranken- versiherung oder einer Orts-Krankenkasse ist den bei ihr versiherten Personen, welche außerhalb des Bezirks derselben wohnen, im Falle der Erkrankung von der für Ver- siherungspflihtige desselben Gewerbs- z¡weiges oder derselben-Betriebsart (8. 18 Absatz 1) bestehenden Orts- Krankenkasse oder inErmangelung einer solchen von der Gemeinde des Wohnorts dieselbe Unter- stüßung zugewähren, welche der Erkrankte von der Gemeinde - Krankenversicherung oder Orts-Krankenkasse, der er angehört, zu beanspruchen hat. Diese haben der unterstüßenden Orts-Krankenkasse oder Gemeinde die hieraus erwachsenden Kosten zu erstatten.

Dasselbe gilt für Versicherte, welche während eines vorübergehenden Aufent- halts außerhalb des Bezirks der Ge- meinde-Krankenversiherung oder Orts- Krankenkasse, der sie angehören, er- kranken, sofern oder solange ihre Ueber- führung nah ihrem Wohnorte nicht er- folgen kann.

Für die Erstattung der Kosten gilt in diesen Fällen als Ersaß der im §.6 Absatz 1 Ziffer 1 bezeihneten Leistungen die Hälfte des Krankengeldes, sofern nicht höhere Aufwendungen nachgewiesen werden.

S. 57h:

Streitigkeiten über die Frage, welcher von mehreren Orts-Kranken-Kassen die in einemGewerbszweigeoderineinerBetriebs- art oder in einem einzelnen Betriebe be- \chäftigten Personen angehören, werden von der höheren Verwaltungsbehörde ent- schieden.

Gegen die Entscheidung steht den Be- theiligten binnen zwei Wochen die Be- chwerde an die Zentralbehörde zu. _Ergeht die Entscheidung dahin, daß ver- iherungspflichtigePersoneneineranderen asse, als derjenigen, bei welcher sie bis- er thatsächlich versichert waren, anzu- ehöôren haben, so ift in derselben der Zeit- unkt zu bestimmen, mit welchem das neue

e in Kraft tritt.

Im Uebrigen werden Streitigkeiten, welche zwischen den auf Grund dieses Gesetzes zu ver- sihernden Personen oder ihren Arbeitgebern einerseits und der Gemeinde-Krankenversiherung oder der Orts- Krankenkasse andererseits über das Versicherungs- verhältniß oder über die Verpflichtung zur Leistung oder Einzahlung von Beiträgen oder Unterstüßungsansprüche entstehen, von der Auffi behörde entschieden. Die Entscheidung binnen zwei Wochen nah der Zuste derselben im Wege des Verwaltungs verfahrens, wo ein solches nicht k im Wege des Rekurses nach Mafßg Vorschriften der 88. 20, 21 der G ordnung angefowten werden.

Die Entscheidung der Aufsi vorläufig vollstreckbar, soweit es fich um eitig keiten handelt, welche Unterstütungzanfprüche be treffen.

Streitigkeiten über die im S8. 5 und imS§.57a bezeihneten 2 Verwaltungs\treitverfahren, steht, von der Aufsichtsbeh: Entscheidung der Wege des Rekurfî SS. 20, 21 der Gewer werden.

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S. 6A. Llnyerändert.