1890 / 244 p. 7 (Deutscher Reichsanzeiger, Fri, 10 Oct 1890 18:00:01 GMT) scan diff

siherung3zwange unterliegende Person Beiträge bis Mei Prozent des verdienten Lohnes aus egenen itteln zur Gemeinde-Krankenversicherung oder zur Orts-Krankenkasse zu leisten. Die Höhe der zu leistenden Beiträge wird nah Anhörung der Gemeindebehörde von der höheren Verwaltungsbehörde aaa festgesetzt.

Versicherungspflichtige Personen, welche in dem Betriebe, für welchen eine Betriebs- (Fabrik-) Krankenkasse errichtet ist, beshäftigt werden, gehören mit dem Tage des Eintritts in die Beschäftigung der Kasse als Mitglieder an, sofern sie nicht na» weislich Mitglieder einer der in den §8§. 73, 74, 75 bezeichneten Kassen sind. | ;

Nichtversicherungspflichtige in dem Betriebe be- \häftigte Personen haben das Recht, der Kasse bei- zutreten. Der Beitritt erfolgt dur schriftliche oder mündliche Anmeldung bei dem Kassenvorstande, ge- währt aber feinen Anspru auf Unterstüßung im Falle einer bereits zur Zeit dieser Anmeldung ein- getretenen Erkrankung.

Versicherungspflihtigen Personen is der Austritt mit dem Schluß des Rechnungsjahres zu gestatten, wenn sie denselben mindestens drei Monate vorber bei dem Vorstande beantragen und vor dem Austritte nachweisen, daß sie einer der im S. 75 bezeichneten Kassen angehören,

Nictversicherungspflihtige Personen, wel{he die Beiträge an zwei aufeinanderfolgenden Zahlungs8- terminen nicht geleistet haben, {eiden damit aus der Kasse aus. |

S. 64,

Die 88. 20 bis 42 finden auf die Betriebs- (Fa- brik-) Krankenkassen mit folgenden Abänderungen Anwendung:

1) Dur Bestimmung des Statuts können die Beiträge und Unterstützungen statt nah dur{schnitt- liden Tagelöhnen (§. 20) in Prozenten des wirk- lien Arbeitsverdienstes der einzelnen Versitherten festgeseßt werden, soweit dieser vier Mark für den Tag nicht übersteigt.

9) Das Kassenstatut (S. 23) ift dur den Be- trietsunternehmer in Perjon oder durch einen Be- auftragten na Anbörung der bes{häftigten Personen oder der von denselben gewählten Vertreter zu er»

riwten.

9 Our Sa f D TT pes m + F y p N » +45 2 3) Dur das Kaffenftatut kann dem Betriebs8- e tpr p Ep Byr E ot ck alt V L 552 » unternehmer oder einem Vertreter desselben der Mara im Norftanhe und in der G Inerî Norsiß im Borstande und in der Generalversamms- fung übertra ar pn g A0 Ha ù di N: R. ¿e D en L N «umd 4) Die Red und Kafsenführung if unter N ntl ta 7: nt Ca p H tyr; la Nerantwortilichk mnd auf Koften des Betrieb8-

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8, 63,

Versicherungspflichtige Personen, welche in dem Betriebe, für welchen eine Betriehs- (Fabrik-) Krankenkasse errichtet ist, beschäftigt werden, gehören vorbehaltlich der Bestimmungen des §8. 75 mit dem Tage des Eintritts in die Beschäftigung der Kasse als Mitglieder an.

Nichtversiherungspflihtige in dem Betriebe be- \{chäfligte Personen haben das Recht, der Kasse bei- zutreten. Der Beitritt erfolgt durch \{hriftlihe oder mündliche Anmeldung bei dem Kassenvorstande, ae- währt aber keinen Anspru auf Unterstüßung im Falle einer bereits zur Zeit dieser Anmeldung ein- getretenen Erkrankung. Die Kasse ist berech- tigt, nichtversiherungspflihtige Per- sonen, welche sich zum Beitritt melden, einer ärztlihen Untersuchung unterziehen zu lassen und ihre Aufnahme abzulehnen, wenn die Untersuchung eine bereits be- stehende Krankheit ergiebt.

Versiherungspflichtigen Personen is der Austritt mit dem Schluß des Rechnungsjahres zu gestatten, wenn sie denselben mindestens drei Monate vorher bei dem Vorstande beantragen und vor dem Austritt nachweisen, daß sie einer der im §. 76 bezeichneten Kassen angehören.

Nichtversicherungspflichtige Personen, welhe die Beiträge an zwei aufeinanderfolgenden Zahlungs- terminen nit geleistet haben, {heiden damit aus der Kasse aus. g

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Unverändert.

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Die Kafse ist zu {ließen :

1) wenn der Betrieb oder die Betriebe, für welche sie errichtet ist, aufgelöst werden ;

2) soweit niht auf den Betrieb, für welchen die Kasse errichtet ist, die Vorschrift des §. 61 Absatz 1 Anwendung findet, wenn die Zahl der in dem Be- triebe beschäftigten versiherungspflichtigen Personen En upter me Fi paA (§. 60) sinkt und die dauernde Leistungsfähigkeit der Kasse nicht sinkt und die dauernde Lei ähigkeit der K genügend sichergestellt wird (§. 61 Absatz D U | E R ata Al 3) wenn der Betriebsunternehmer es unterläßt, für ordnungs8mäßige Kasscn- und Rehnungsführung Sorge zu tragen.

_In dem Falle zu 3 kann gleichzeitig mit der Schließung der Kasse dem Betriebsunternehmer die im S. 62 vorgesehene Verpflihtung auferlegt und

Krankenkasse versagt werden.

Die Kasse kann nach Anhörung der betheiligten Gemeinden aufgelö werden, wenn der Betriebs- unternehmer Zustimmung versammlung die Auflösung beantragt.

Die Schließung oder Auflösung erfolgt dur die höhere Verwaltungsbehbörde. aussprechenden oder ablehnenden Bescheid, in welchem die Gründe anzugeben sind, kann binnen zwei Wochen nach der Zustellung Beschwerde an die vorgeseßzte Behörde erhoben werden. \

Auf das Vermögen der ges{lossenen oder auf- gelösten Kasse finden die Vorschriften Abfaß 5 mit der Maßgabe Anwendung, daß der Rest des Vermögens, sofern Kassenwmitglieder, welche einer Orts-Krankenkasse überwiesen werden, nicht vorhanden find, der Gemeinde- Krankenversicherung t. Sind die zur Deckung bereits entstandener Unterstüßungsansprühe erforderlihen vnrbanden, fo sind die lezteren vor Schließung oder L 1 der Kasse aufzubringen. für dieselben liegt dem Betriebsunternehmer ob. F. Bau-Krankenkassen.

den dieselbe

Mittel nit Die Haftung

Für die bei Eisenbahn-, Kanal-, Wege-, Strom-,

Deiche und Festungsbauten, sowie in anderen vorüber-

gehenden Baubetrieben beschäftigten Personen haben die

Bauberren auf Anordnung der höheren Verwaltungs-

behörde Bau-Krankenkafsen zu errihten, wenn sie

zeitweilig eine größere Zahl von Arbeitern beschäftigen. M 6

S. (J.

Die den Baukberren obliegende Verpflichtung kann mit Genehmigung der höheren Verwaltungsbehörde einen oder mehrere Unternehmer, Ausführung des Baues oder eines Theils desselben für eigene Rehnung übernommen haben, übertragen werden, wenn dieselben für die Erfüllung der Ver- pflichtung eine nach dem Urtbeile der höheren Ver- waltungébehörde ausreihende Sicherheit bestellen.

B (L ; Baukberren, welche der ihnen nah §8. 69 auferlegten Verpflichtung niht nachkommen, haben den von ihnen beshôftigten Personen für den Fall einer Krankheit und im Falle des. Todes derselben ihren Hinter- liebeuen die im §8. 20 vorgeschriebenen Unterstüßungen aus eigenen Mitteln zu leisten.

S Die in Gemäßheit des §. 69 errichteten Kranken- tafsen find zu sließen : 1) wenn der Betrieb, für welchen sie errichtet sind aufgelöst wird; 2) wenn der Bauherr oder Unternehmer es läßt, für ordnungsmäßige Kassen- und Nechnungs- führung Sorge zu tragen. dem Fall zu 2 trifft den Bauherrn oder Vaternehmer die im §. 71 ausgesprochene Im Uebrigen finden auf die în 6, 69 errichteten Krankenkassen die Vorschriften der §6. 63 bis 68 mit der Maßgabe Anwendung, daß uber die Anwendbarkeit der Vorschrift des 8, 32 die höhere Berwaltungsbebörde bei Genehmigung des Kassenstatuts, über die Berwendung des bei Schließung oder Auflösung einer Kasse verbleibenden Restes des Kassenvermögens das Kafsenstatut Bestimmung treffen Cine Verwendung u Supvsten des Bauherrn over Unternehmers ift ausgeschlossen, Auf Streitigkeiten Über Unterstüßungasansprüche, , j gegen den Bauhercrcn erhoben werben, findet die Vorschrift hes §. 58 Ab- auf Streitigkeiten über Ersay- “e, e vf Grund des §, 71 unh des a8 2 gegen ven Bauherren erhoben werben,

Gemäßheit des

auf S run

Anw eDung ;

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uit des 8, 98 Ahsay 2 Anwendung.

eralversammlungen der bestehenden assen gelten. i Mit dem Zeitpunkte, zu welchem die inigte Kasse ins Leben tritt, gehen auf elbe alle Rechte und Verbindlichkeiten bisherigen Kassen über.

8. 67h.

Geht von mehreren Betrieben eines Unternebkmers, für welche einegemeinsame Betriebs-Krankenkasse besteht, einer in den Besiy eines anderen Unternehmers über, so scheiden die in diesem Betriebe beschäftigten Personen auf den Antrag eines der betheiligten Unternehmer aus der Kasse aus.

In diesem Falle erfolgt die Theilung des Vermögens der bisher gemeinsamen Kasse nach folgenden Bestimmungen:

1) Ergiebt sich nach Berichtigung der etwa vorhandenen Schulden und Deckung der vor dem Zeitpunkte des Ausscheidens bereits entstandenen Unterstüßungs- ansprüche ein überschießendes Vermögen, so ist der Theil desselben, welcher dem Verhältniß der Zahl der ausscheidenden zur Gesammtzahl der bisherigen Kassen- mitgliederentspricht, derjenigen Kranken- kasse zu überweisen, welcher die in dem ausscheidenden Betriebe beschäftigten Personen fortan anzugehören haben.

2) Ergiebt ih ein Fehlbetrag, so ifft derselbe, falls der Antrag von dem Unter- nehmer des ausscheidenden Betriebes ge- stellt worden ist, von diesem in dem unter Ziffer 1 festgeseßten Verhältniß zu decken. Der Antrag auf Ausscheidung ist an die höhere Verwaltungsbehörde zu richten. Diesebestimmt den Zeitpunkt, mit welchem die Ausscheidung stattzufinden hat, und entscheidet über die Vertheilung des Ver- mögens, Gegen diese Entscheidung steht den Betheiligten binnen zwei Wochen die Beswhwerde an die Zentralbehörde zu.

S. 68, Die Kasse ist zu \ch{ließen : 1) wenn der Betrieb oder die Betriebe, für welche sie errichtet ist, aufgelöst werden ; _2) soweit nicht auf den Betrieb, für welchen die Kasse errichtet ist, die Vorschrift des §. 61 Absah 1 Anwendung findet, wenn die Zahl der in dem Be- triebe beschästigten versiherungspflihtigen Personen dauernd unter die geseßlihe Mindestzahl (§, 60)

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nicht genügend sichergestellt wird (§. 61 Absay 2);

3) wenn der Betriebsunternehmer es unterläßt, für ordnungsmäßige Kassen- und Rehnungsführung Sorge zu tragen.

In dem Falle zu 3 kann gleichzeitig mit der Schließung der Kasse dem Betriebsunternehmer die im S. 62 vorgesehene Verpflichtung auferlegt und die Errichtung einer neuen Betriebs- (Fabrik-) Kranken- fasse versagt werden.

Die Kasse kann nach Anhörung der betheiligten Gemeinden aufgelöst werden, wenn der Betriebs-

unternehmer unter Zustimmung der Generalversamm-

lung die Auflösung beantragt. Die Schließung oder Auflösung erfolgt durch die böhere Verwaltungsbehörde. Gegen den dieselbe aus-

sprechenden oder ablehnenden Bescheid, in welchem die Gründe anzugeben sind, kann binnen zwei Wochen nah der Zustellung Beschwerde an die vorgeseßte Behörde erhoben werden.

Auf das Vermögen der geschlossenen oder _auf- gelösten Kasse finden die Vorschriften des §. 47 Absaß 5 Anwendung. Sind die zur Deckung bereits

entstandener Unterstüßungsansprüche erforderlichen Mittel nicht vorhanden, so find die letzteren vor Schließung oder Auflösung der Kasse aufzubringen. Die Haftung für dieselben liegt dem Betriebs- unternehmer ob.

F. Bau-Krankenkassen, 8, 69. Unverändert.

S O. Unverändert.

8. 71. Unverändert,

C72; Unverändert.

(S{hluß in der Dritten Beilage.)

Dritte Beilage zum Deutschen Reichs-Anzeiger und Königlih Preußischen Staats-Anzeiger.

Berlin, Freitag, den 10. Oktober

24-4.

(S(luß aus der Zweiten Beilage.)

G. Innungs-Krankenkassen.

Auf Krankenkassen, welche auf Grund der Vor- schriften des Titels VI der Gewerbeordnung Innungen für die Gesellen und Lehrlinge ihrer Mit- glieder errichtet werden, finden die Vorschriften der S8. 19 Absay 4, 20 bis 22, 26 bis 33, 39 bis 42, 51 bis 53, 55 bis 58, 65 Absaß 3 Anwendung.

Wird für eine Innung nah Maßgabe vorstehenden Innungs - Krankenkasse werden die von Innungsmitgliedern in ihrem Gewerbebetriebe beschäftigten ver- siherungspflihtigen behaltlich der Bestimmung des 8§. 75, \o- weit sie zu dem Zeitpunkte, mit welchem die Kasse ins Leben tritt, \chäftigung stehen, mit diesem Zeitpunkte, loweit sie später in diese Beschäftigung diesem Eintritt Mit- glieder der Innungs-Krankenkasfe.

VersicherungspflihtigePersonen,deren Arbeitgeber der Innung, für welche eine Innungs-Krankenkasse errichtet ist, erst nach deren Errichtung beitreten, werden, einer Orts-Kranken- kasse angehörten, mit Beginn des neuen Rechnungsjahres nungs-Krankenkasse, sofern der Arbeit- geber drei Monate: zuvor dem Vorstande der Orts-Krankenkasse in die Innung nachgewiesen hat.

Mit dem Zeitpunkt, mit welchem ver- siherungspflichtige Personen Mitglieder i Innungs - Krankenkasse scheiden sie aus anderen auf Grund dieses errihteten Kassen, welchen sie bis dahin vermöge ihrer Beschäftigung angehörten, aus.

Den Zeitpunkt, mit welchem eine neu- Innungs - Krankenkasse Leben tritt, bestimmt die höhere Verwal- tungsbehörde.

Fm Uebrigen bleiben für diese Kassen die Vor- \chriften des Titels VI der Gewerbeordnung i

G. A R Man ten atten,

Auf Krankenkassen, welhe auf Grund der Vor- {riften des Titels VI der Gewerbeordnung von Snnungen für die Gesellen und Lehrlinge ihrer Mit- glieder errihtet werden, finden die Vorschriften der S8. 19 Absay 4, 20 bis 22, 27 bis 33, 39 bis 42, 51 bis 53, 55 bis 58, 65 Absaß 3 Anwendung.

Bestimmung errichtet,

Personen, in dieser B e-

eintreten,

Mitglieder

seinen Eintritt J. Schluß-, Straf- und Uebergangs- bestimmungen.

It für einen Bezirk eine gemeinsame Meldestelle nah Mafßgabe des 8. 49 Absatz 3 errichtet, so kann die Aufsichtsbehörde anordnen, daß die Kranken des Bezirks, deren Mitgliedshaft von der pflihtung, der Gemeinde - Krankenversiherung oder einer Orts-Krankenkasse anzugehören, befreit, jeden Austritt eines Mitgliedes binnen einer Woche bei der Meldestelle zur Anzeige b

Die Anordnung ift in der für Bekanntmachungen der Gemeindebehörden vorgeschriebenen oder üblichen Form zu veröffentlichen.

Zur Erstattung der Anzeige ist für jede Kasse, sofern deren Vorstand nicht eine andere Person be- nennt, der Kassen- und Rechnungsführer derselben verpflichtet.

errichtete

m Uebrigen bleiben für diese Kassen die Vor- \chriften des Titels VI der Gewerbeordnung in

Knappschaftskassen

Knappschaftskassen und andercn

und anderen

Verhältniß eingeschriebenen t Hülfskassen zur Krankenversicherung.

U. Verhältniß Hülfskassen zur Krankenversicherung.

S. / : Mitglieder der auf Grund berggeseßlicher Unverändert. ihteten Krankenkassen (Knappschafts- der die Gemeinde-Krankenversiherung flihtung, einer nah Maßgabe der

eßes errihteten Krankenkasse

NBorschriften err kassen) tritt we noch die Very Vorschriften dieses Ges anzugehören, ein. ;

Die \tatutenmäßigen Leistungen dieser Kassen in Krankheitsfällen müssen, sofern sie den Betrag der für die Betriebs- (Fabrik-) Krankenkassen vorgeschrie- benen Mindestleistungen niht erreichen, | ( bis zum Ablauf des Jahres 1886 für sämmtliche Mitglieder auf diesen Betrag erhöht werden.

Die dazu erforderlihe Abänderung der Statuten der Knapps\chaftskassen ist, soweit sie niht innerhalb der gedachten Frist auf dem dur die Landesgesete oder die Statuten vorgeshriebenen Wege erfolgt, durch die Aufsihtsbehörden mit rechtsverbindliher Wirkung vorzunehmen.

Die Vorschriften des §, 26 auf Knappschafts

Im Uebrigen

Absatz 1 finden auch fassen Anwendung. : bleiben die landesgeseßlichen Vor-

schriften über die R unberührt.

ür Mitglieder der auf Grund des Geseßes vom Ta Mil 1876 (Reihs-Gesehbl. S. 125) errihteten eingeschriebenen Hülfskassen, landesrechtlicher Vorschristen für welche ein Zwang tritt weder die Gemein die Verpflichtung, einer nah schriften dieses Gesetzes crrihteten K zutreten, ein, wenn die ihren Mitglie eiftungen gewährt, welche in d Bezirk die Kasse ihren S 8. 6 von der Gemeinde-Krc währen, genügen dieser Bedingun eines Krankengeldes von drei üblichen Tagelohnes (S. 8).

uf Grund des Gesetzes

Mitglieder der a Hülfsfkassen

eing eschriebenen É

7. April 1876 (Neichs-Geseßbl. S. 128) vom j Funi 1884 (Reihs-Geseßbl. S. 53) ertihteten pflichtung,

sowie der auf Grund errichteten Hülfskassen, Beitritt nicht besteht, de-Kran!kenversiherung noch Maßgabe der Vor- rankenkasse bei- welcher jie an- dern mindestens diejenigen er Gemeinde, în deren t, nah Maßgabe des Frankenversiherung zu ge- g dur Gewährung NBierteln des orts-

der, Ver- Gemeinde-Krankenver- sicherung oder einer nach Maßgabe dieses Gesetzes errichteten Krankenkasse anzu- gehören, auf ihren Antrag zu befreien, wenn die Hülfskasse, welcher sie ange- im Krankheitsfalle gewährt,

diejenigen Leistungen Í i gabe des §8. 6 von derjenigen Gemeinde, in deren Bezirk der Versiherungspflich- tige beschäftigt ist, zu gewähren sind. Diese Bestimmung findet auch auf Mit- auf Grund landesrecht- errichteten deren Statut genehmigt ist und

glieder solder Vorschriften fassen Anwendung, einer Staatsbehörde über die Bildung eines Reservefonds den

entsprehende Bestimmungen

79A,

Den eingeschriebenen Hülfskafsen, fo» wie den im §. 75 Absay 2 bezeichneten, auf Grund landesrechtlich rihteten Hülfskassen trag eine amtlie Bes auszustellen, daß sie, Höhe des Krankengeldes, rungen des §. 75 genüge

Die Bescheinigung w

1) für Kassen, deren

hinausreicht, 2) für Kassen,

er Vorschriften er- ist auf ihren An- heinigung darüber vorbehaltlich der den Anforde-

ird ausgestellt:

von der Landes-Central-

deren Bezirk über die Bun desstaates Reichskanzler. die Bescheinigung

mitzutheilen. /

Statut der Kasse eine fo ist von Amtswegen zu se den Anforderungen ispriht. Nah dem

reiht, von dem

sind die Gründe a in n

enderung ein, prüfen, ob die Kas des 8. 75 auch ferner en

- 1890.

Taj e

Ausfall dieser Prüfung ist die Bescheini- gung von Neuem zu ertheilen oder zu widerrufen.

Die D elei tignits und deren Widerruf sind in dem Falle zu 1 durch das für die amtlicchen Bekanntmachungen der Landes- Centralbehörde bestimmte Blatt, in dem Falle zu 2 durch den „Reichs-Anzeiger“ p A machen,

S: 12D.

Bei Streitigkeiten über die Befreiung eines Mitgliedes einer Hülfskasse von der Verpflihtung einer Gemeinde- Krankenversiherung oder einer auf Grund dieses Gesetzes errihtetenKranken- kasse anzugehören, ist für die Entschei- dung der Frage, oh die Kasse den Anfor- derungen des §8, 75 genügt, vorbehaltlich der Frage, ob das Kranfkengeld die Hälfte des ortsúblihen Lohns gewöhnlicher Tagearbeiter am Beschäftigungsort des Mitgliedes erreicht, die auf Grund des 8. 75a ausgestellte Bescheinigung maß- gebend.

Der Nachweis der Bescheinigung wird durch Vorlegung eines Erxemplars des Kassenstatuts geführt, in welchem das die Bekanntmachung enthaltende Blatt nah Fahrgang, Nummer und Seitenzahl an- gegeben ist. ;

Die Bestimmung des Gesetzes vom 1. Juni 1884, betreffend die Abänderung des Gesetzes über die eingeschriebenen Hülfskassen, Artikel 3 leßtêr Abfsaß wird aufgehoben.

8, 76. L :

Die Bestimmungen des 8. 57 finden auf

die im §. 75 bezeichneten Hülfsfkassen An- wendung.

J. Schluß-, Straf- und Uebergangs- bestimmungen. S, 763.

Die Verwaltungen der Gemeind Krankenversicherung und die Vorfi der Krankenkassen sind. verpflich auf Grund der Unfallversi bestehendenBeruf8genofsen den auf Grund des Gefe die Invaliditäts- und Alt vom 12. Juni 1889 (Rei©s bestehenden Versicherung statten, zum Zwedck der t d vonihrenMitgliedernbeziehungEêwetiedz Arbeitgebern ihres Bezirks befchäftigte Versicherten und deren Bef f l zeit und Lohnhöhe durch Be den Büchern und Liften Geschäftsräumen wäh stunden Einsicht zu n dazu von der Aufsichtsbeßêörèe strafen angehalten haften die säumige waltung oder des

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In Erkrankungsfällen, welche durs Unfall herbeigeführt werden, ift die BVe- rufsgenossenfschaft bere@tigt, 2a Der“ verfabren -auf ißre Kosten zu übernehmen Vom Tage der Uebernahme amn S zur Beendigung des Heilverfaßren® oder Ltt zum Ablauf der dreizehnten Wehe nad Beginn des Krankengeldsdezuges TTÉL dar Anspruch des Erkrankterx auf Krantengelt auf die Berufsgenoffenf@Saft ther Waf diese geben dagegen für denfelten Zatitts raum alle Verrfliütunzen Eber, meltte der Kraykenköaffe dem Erkrankten gegan“ über obliegen.

Streitigfeiten aus tiefem Verl" nisse werden emweit fit mten tem Erkrankten und der BVernfägeneffens \chafi entstehen, nas Vorfurift tes E W Absatz 1 und 2, fomeit fie mien: den BerufägeneffenfSaft und der Semeitdes Krankenverfsüderung eder Krantemta a entstehen, uack@ Vor rift des S. WALaI

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