‘die Feuerwaffen spielen, und da diese Erfahrung selbst klar via rit eli Erhaltung der afrikanischen A i deren Fortbestehen zu sichern der ausdrückliche Wille der N ist, vollkommen unmögli ist, wenn hinsichtlih des Aa ers mit Feuerwaffen und Munition keine Einschränkungs- maßregeln getroffen werden : so bestimmen die Mächte, daß, oweit es der gegenwärtige Zustand Zhrer Grenzen ermöglicht, die Einfuhr von Feuerwaffen und besonders von gezogenen und vervollkommneten Gewehren, sowie von Schießpulver, Kugeln und Patronen, abgesehen von den im folgenden Artikel vorgesehenen Fällen und Bedingungen, in den zwischen dem 90. Grad nördliher und dem 22. Grad südlicher Breite ge- legenen und westlich vom Atlantischen Ozean, östlich vom Indischen Ozean begrenzten Territorien und deren Dependenzen eins "{eßlih der längs dem Meeresufer bis auf 100 Seemeilen von der Küste entfernt E A verboten sein soll. rtike :
i» Einfuhr von Feuerwaffen und Munition soll, falls sie e, Bereigen der Signatär-Mächte, welche Souveränetäts- rechte oder eine Schutherrschaft in Afrika ausüben, verstattet werden soll, sofern noch keine gleichen oder strengeren Bestim- mungen daselbst bestehen, für die in Artikel VIII bezeichnete Zone in folgender Weise geregelt werden. 1
Sämmtliche importirte Feuerwaffen müssen auf Kosten, Risiko und Gefahr des Jmporteurs in einem öffentlichen, der Aufsicht der Staatsverwaltung unterstellten Lagerhause depo- nirt werden. Eine Herausgabe der importirten Feuerwaffen und Munition aus dem Lagerhause darf ‘ohne vorgängige Erlaubniß der Verwaltung nicht stattfinden. Diese Erlaubniß soll, abgeschen von den na&;folgend bezeihneten Fällen, für alle Präzisionswaffen, als gezogene Gewehre, Magazingewehre oder Hinterlader, ganz oder auseinander genommen, nebst deren Patronen, Zündhüthen und anderem für dieselben be- stimmten Munitionsbedarf verweigert werden. :
An Secehafenpläßen und unter Bedingungen, welche die nöthige Sicherheit verbürgen, können die betreffenden H gierungen au Privatlagerhäuser zulassen, dies jedoch nur jür gewöhnlihes Schießpulver und für Feuersteingewehre unter Auss{luß der vervolllommneten Waffen und deren Munition.
Unabhängig von den Seitens der Regierungen direkt für die Bewaffnung der öffentlichen Wacht und für die Organi- sation Jhrer Vertheidigung getroffenen Maßregeln können besondere Ausnahmen verstattet werden für folhe Personen, die eine hinreichende Sicherheit dafür gewähren, daß die ihnen aüsgehändigte Waffe nebst Munition niht an Dritte ver- geben, abgetreten oder verkauft wird, sowie für Reisende, die “mit einer Bescheinigung ihrer Regierung versehen find, dahin
“autend, daß die Waffe nebst Munition ausschließlich zu ihrer persönlichen Vertheidigung bestimmt ift.
Jede Waffe soll in den im Vorstehenden vorgesehenen Fällen von der Aussichtsbehörde registrirt und gestempelt werden; die leßtere hat au den in Frage kommenden Per- sonen Erlaubnißscheine zum Tragen der Waffen auszustellen, mit der Angabe der Namens der zum Tragen der Waffe berehtigten Person und des Stempels, mit welchem die Waffe versehen ist. Diese im Falle erwiesenen Mißbrauchs widerruflihen Er- laubnißscheine sollen nur auf fünf TFFahre ausgestellt, können jedoch wieder erneuert werden.
Die vorstehende Bestimmung über die Deponirung im t 0s ist in gleiher Weise auf Schießpulver anzu- wenden.
Aus den Lagerhäusern dürfen für den Handel nur nicht-
ezogene Feuersteingewehre und gewöhnliches Schießpulver, manites „Handelspulver““ (poudres de traite) heraus- gegeben werden.
Bei jeder Herausgabe derartiger Gewehre und Munition zu Handelszwecken sollen die Ortsbehörden die Bezirke bestim- men, innerhalb deren diese Waffen und Munition verkauft werden können. Die vom Sklavenhandel berührten Distrikte sollen stets ausgeschlossen bleiben. Diejenigen Personen, welchen die Entnahme von Waffen oder Schießpulver aus den Lagerhäusern verstattet worden is, müssen sich verpflichten, der Verwaltungsbehörde alle sechs Monate genaue Listen mit der Angabe des Verbleibs der verkauften Feuerwaffen und des verkauften Schießpulvers sowie des noch für den Ver- brau restirenden A a Ae
rtikel X.
Die Regierungen werden alle Maßregeln treffen, welche Sie für ¿rorberii@ erahten zur Sicherung einer möglichst vollständigen Durchführung der Bestimmungen über die Ein- fuhr, den Verkauf und den Transport von Feuerwasfen und Munition sowie zur Verhinderung der Ein- und Ausfuhr über Jhre inneren Grenzen und der Durchfuhr nah den Ge- bieten, wo der Sklavenhandel herrscht.
Die Durchfuhr-Erlaubniß darf innerhalb der Grenzen der im Artikel VIIT bezeichneten Zone nicht verweigert werden, wenn die Waffen und Munition durch das Gebiet einer Macht, welche diese Akte gezeichnet hat oder derselben beigetreten ist und welche sih im Besi der Küste befindet, nah im Jnnern gelegenen Gebieten überführt werden sollen, welhe unter der Souveränetät oder dem Protektorat einer anderen Macht stehen, welche diese Akte gezeichnet hat oder derselben beigetreten is, sofern nicht diese letztere Macht durch Jhr eignes Gebiet einen direkten Zugang zum Meere besißt. Sollte dieser Zugang vollständig abgeschnitten sein, so darf die Durhfuhr-Erlaubniß ebensowenig vorenthalten werden. Jedem Transit-Gesuch muß eine von der Regierung der im Jnnern angesessenea Macht abgegebene Erklärung bei- gefügt sein, in welcher bezeugt wird, daß die besagten Waffen und Munition niht zum Verkauf, sondern zur Verwendung bei den Behörden der betreffenden Macht oder für das zum Schuß der Missions- oder Handelsstationen nothwendige Militär oder für namentlich in der Erklärung bezeichnete N be- stimmt find. Gleichwohl behält sich die Territorialmacht der Küste das Recht vor, ausnahmsweise und provisorisch die Durchfuhr von Präzisionswaffen und Munition durch Jhr Gebiet zu beanstanden, wenn wegen Unruhen im Jnnern oder anderer ernster Gefahren zu befürchten ist, daß durch die Be- förderung der Waffen und Munition Jhre eigene Sicherheit gefährdet werden kann.
Artikel XI.
Die Mächte werden Sih über den Vertrieb der Feuer- waffen und Munition, über die bewilligten Erlaubnißscheine und über die in Jhren betreffenden Gebieten getroffenen Repressionsmaßregeln Nachricht zugehen lassen.
Dle Mi&t nte S Ey l
Die e verpflihten Si iejenigen Maßregeln zu treffèn oder Jhren betreffenden Geseßgebenden Ran vorzushlagen, welhe nöthig sind, um außer der Be chlag- nahme un Konfiskation der verbotenen Waffen und Munition
- Ost- und Nordküste entfernt, Von diesem Punkt aus wird die Grenze der |
eine Bestrafung der Uebertreter der Verbotsbestimmungen der Artikel VIIT und IX sowie ihrer Mitschuldigen herbeizuführen, sei es dur Geldstrafe, Freiheitsstrafe, oder beides, entsprehend der Schwere der Uebertretung und der Bedeutung des
einzelnen Falles. Artikel XIII,
Die Signatärmächte, welche in Afrika Besißungen haben, die sich mit der im Artikel VIIT begrenzten ins berühren, verpflichten Sich, Maßregeln zu treffen, welche erforderlich sind, um die Einfuhr von Feuerwaffen und Munition über Jhre Jnland: Grenzen nah den Gebieten der besagten Zone zu ver- hindern, zum Wenigsten die der vervollkommneten Gewehre
und Patronen. Artikel XIV,
Die in den Artikeln VIIT bis einschließlich XIII verein- barte Regelung soll auf zwölf Jahre in Kraft bleiben. Dieselbe soll, Falls keine der kontrahirenden Parteien zwölf Monate vor Ablauf dieses Zeitraums Jhre Absicht gegen das weitere Bestehen derselben bekannt gegeben oder eine Revision beantragt haben sollte, auf zwei weitere Jahre verbindlih bleiben und so fort von je zwei zu zwei Jahren.
Kapitel II,
Karawanen-Wege und Sklaven-Transporte zu Lande.
Artikel XYV,
Abgeschen von ihrer auf Unterdrückung des Sklaven- handels und Schuß gegen denselben an seinen Ursprungs- stätten gerichteten Thätigkeit sollen die Stationen die Kreuz- fahrten und die Stüßpunkte, deren Einrihtung im Artikel IT vorgesehen ist, sowie alle anderen Stationen, welhe gemäß Artikel IV von Einer Jeden Regierung in Jhrem Bereiche errichtet oder anerkannt sind, noch außerdem, soweit es die Umstände ermöglihen und je nach dem Fortschritt in der Organisation ihrer Verwaltung die auf ihrem Gebiet von den Sklavenhändlern benußten Wege überwachen, die n dem Marsch befindlichen Sklavenzüge anhalten oder dieselben so weit verfolgen, als sie geseglih dazu berehtigt ind.
Artikel XVI.
In den Küslengebieten, welche als Dur{hgangspläße oder
Endpunkte der aus dem FJnnern kommenden Sklaventrans- orte bekannt sind sowie an den Kreuzungspunkten der haupt- ächlihsten Karawanenstraßen derjenigen Zone, welche der shon unter der Einwirkung souveräner oder Schußrehte ausübender Mächte stehenden Küste benachbart i}, sollen innerhalb der Bedingungen und Bestimmungen des Artikels III Seitens der Behörden, welchen die betreffenden Gebiete unterstehen, Stüß- punkte errichtet werden, um von dort aus die Sklaventransporte abzufangen und die Sklaven in Freiheit zu seßen. Artikel XVII.
An den Seehafen-Pläßen und in den der Küste benach- barten Gegenden sollen Seitens der Ortsbehörden strenge Aufsihtsmaßregeln getroffen werden, um den Verkauf und die Einschiffung der aus dem Jnnern ausgeführten Sklaven sowie die Bildung von Menschenjäger- und Sklavenhändler- Banden und deren Aufbrüch nach dem Jnnern zu verhindern.
Die an der Küste oder in deren Nähe anlangenden Karawanen sowie diejenigen, welche im Jnnern einen von der Behörde der betreffenden Territorialmacht besezten Plat erreichen, sollen bei ihrer Ankunft einer eingehenden Kontrole mit Bezug auf die Zusammenseßung ihres Personals unter- worfen werden. Jede Person, von der sich erweist, daß sie eingefangen, gewaltsam entführt oder verstümmelt worden, fei es im Geburtslande oder unterwegs, soll in Freiheit gesetzt
werden. Artikel XVIII,
Jn den Gebieten Einer Jeden der vertragschließenden Mächte soll die Verwaltung verpflichtet sein, die befreiten Sklaven zu beshüßen, dieselben, wenn möglich in ihre Heimath zurückzusenden, ihnen Existenz: Mittel zu beschaffen und besonders für die Erziehung und Unterbringung der ver- lassenen Kinder Sorge zu tragen.
Artikel XIXR,
Die im Artikel V vorgeschenen Strafbestimmungen sollen auf alle bei Ausübung des Slklaventransports und des Sklavenhandels zu Lande begangenen Verbrechen und Ver- Lee g Anwendung kommen, fobald deren Begehung fest- gestellt ift.
Jede Person, welche sih eine Bestrafung wegen einer in der gegenwärtigen General-Akte vorgesehenen Uebertretung zu- gezogen hat, soll zur Stellung einer Kaution verpflichtet werden, bevor sie wieder zu Handelsunternehmungen in den Ländern, wo der Sklavenhandel herrscht, zugelassen werden darf.
Kapitel III.
Unterdrüdckung des Sklavenhandels zur See. 8. 1. Allgemeine Bestimmungen.
Artikel XXR.
Die Signatärmächte halten es für zwecklmäßig, gemeinsam Bestimmungen zu erlassen, um die Unterdrückung des Sklaven- handels innerhalb derjenigen Meereszone, wo ex noch besteht, in wirksamerer Weise zu fichecn.
Artikel XXI,
Diese Zone wird begrenzt auf der einen Seite von den
Küsten des Jndishen Ozeans (einschließlich derjenigen des ersishen Meerbusens und des Rothen Meeres), von elutschistan bis zum Kap von Tangalane (Quilimane), und andererseits von einer konventionellen Linie, welche zunächst dem Meridian von Tangalane bis zu dessen Schnitt- unkt mit dem 26. Grad südliher Breite folgt, fich hierauf mit diesem Parallelkreis vereinigt und dann östlich um die Jnsel Madagaskar 4 zwanzig Meilen von deren is fie den Meridian des Kaps
Amber erreicht. Bone durch eine in s{hräger Rihtung nach der Küste von elutschistan zurückführende Linie bestimmt, welche in einer Entfernung von 20 Meilen vom Kap Ras-el-Had vorbeisührt.
Artikel XXII,
Diejenigen Signatärmächte der gegenwärtigen General-Akte, zwischen welchen besondere Abmachungen Behufs Unterdrückung des Sklavenhandels bestehen, sind übereingekommen, die Klauseln dieser Abmachungen, welche das Recht des Besuchs, der Durhsuhung und Beschlagnahme (,,droit de visite, de recherche, et de saisie“) von Schiffen auf See betreffen, auf die obgedahte Zone einzuschränken.
Artikel XXIII. i
Dieselben Mächte sind gleichfalls darüber WA daß das vorerwähnte Recht auf Schiffe von weniger als Tonnen Gehalt zu beschränken ift.
Diese Bestimmung soll einer Revision unterzogen werden,
sobald die Erfahrung eine solche nothwendig erscheinen läßt, / Artikel XXIV.
Alle anderen Bestimmungen der zwischen den besagten Mächten Behufs Unterdrückung des Sklavenhandels verein- barten Abmachungen bleiben in Kraft, soweit sie dur die gegenwärtige General-Akte nicht verändert werden.
Artikel XXV.
Die Signatärmächte verpflihten Sich, wirksame Maß- regeln zu treffen, um die mißbräuhlihe Führung Jhrer Flagge, sowie den Sklaventransport auf denjenigen Schiffen zu verhindern, welche berechtigt sind, ihre Flagge zu führen.
Ar A :
Die Signatärmächte verpflichten Sich, alle diejenigen Maßregeln zu treffen, welche erforderli sind, um den pünkt- lichen Austausch der zur Ermittelung der den Sklavenhandel betreibenden Personen geeigneten Auskünfte zu erleichtern.
| Artikel XXVII.
Mindestens Ein FJnternationales Bureau soll errichtet werden; dasselbe soll jeinen Siy in Sansibar haben. Die Hohen vertragschließenden Theile verpflihten Sich, alle im Artikel XLT bezeihneten Dokumente sowie Auskünfte jeder Art, welche geeignet find, zur Unterdrückung des Sklaven- handels beizutragen, an dasselbe gelangen zu lassen.
Artikel XXVIII,
Ein jeder Sklave, welcher sich an Bord eines unter der lagge Einer der Signatärmächte fahrenden Kriegs\chiffes egeben hat, soll ‘unverzüglih und ohne Vorbehalt die Freiheit
erhalten; er kann aber hierdurch niht dem zuständigen Richter entzogen werden, Falls er ein Verbrechen oder Vergehen im Sinne des gemeinen Rechts begangen hat.
Artikel XXIX.
Ein jeder wider seinen Willen an Bord eines einheimischen E zurückgehaltene Sklave soll das Recht haben, seine Freiheit zu beanspruchen.
Derselbe soll von jedem Beamten Einer der Signatär- mächte, welchem die gegenwärtige General-Akte das Recht verleiht, den Personalbestand am Bord der besagten Schiffe zu kontroliren, für frei erklärt werden können, ohne daß eine solhe Befreiung ihn dem zuständigen Richter entziehen kann, wenn er ein Verbrechen oder Vergehen im Sinne des gemeinen Rechts begangen hat.
S M eg Ula tio
betreffend die Führung der Flagge und die Ueber- wachung durch die Kreuzer- Schiffe.
1) Vorschriften für die Verleihung des Flaggen rechtes an einheimishe Schiffe, für die Muster. rollen und für die Listen der schwarzen Passagiere"
Artikel XRXR.
Die Signatärmächte verpflichten Sih, innerhalb der im Artikel XXI angegebenen Zone die zum Führen Jhrer Flagge berechtigten einheimischen Schiffe sowie die von denselben ver- mittelten Handelsunternehmungen streng zu überwachen.
Artikel XXRXRTI,
Die Bezeichnung „einheimishes Schiff“ findet auf solche Schiffe Anwendung, welche eine der beiden folgenden Bedin- gungen erfüllen: )
1) Sie müssen eine einheimishe Bauart und Takelung eigen. T 2) Von der Besaßung müssen der Kapitän und die Mehrzahl der Matrosen Eingeborene eines der vom Jndischen Ozean, vom Rothen Meer oder vom Persishen Meerbusen
bespülten Länder sein. Artikel XXXII,
Das Recht, die Flagge Einer der genannten Mächte zu führen, soll den einheimishen Schiffen künstig nur verliehen werden, wenn fie gleichzeitig den folgenden drei Bedingungen entsprechen: E
1) Die Rheder oder Schiffseigner (armateurs ou pro- priétaires) müssen Unterthanen oder Schußbefohlene derjenigen Macht sein, deren Flagge sie führen wollen. E |
2) Sie sind gehalten, nahzuweisen, daß sie im Bereich der Behörde, an welche ihr diesbezügliches Gesuch gerichtet ift, Grundeigenthum besißen, oder eine baare Kaution zu stellen zur Sicherheit für die etwa von ihnen verwirkten Geldstrafen.
3) Die besagten Rheder oder Schiffseigner sowie der Kapitän des e eseven Schiffes a den Nachweis er- bringen, daß sie sich eines guten Ruses erfreuen und ins- besondere noch niemals sich wegen Sklavenhandels eine Ver- urtheilung zugezogen haben.
Artikel XXXRIII,
Die bewilligte Berechtigung muß jedes Jahr erneuert werden. Dieselbe soll jederzeit von derjenigen Macht, deren Flagge das Schiff führt, zeitweilig aufgehoben oder zurüd- gezogen werden können.
h Artikel XXXIV,
Die Berechtigungs-Urkunde soll die zum Erweis der Jdentität des betreffenden Schiffes erforderlihen Angaben enthalten. Der Kapitän hat dieselbe in Gewahrsam zu nehmen. Der Name des einheimishen Schiffes sowie dessen Tonnen-Gehalt sollen am Heck in eingelegten und bemalten lateinishen Buchstaben angegeben sein; der oder die Anfangs- buchstaben seines Heimathshafens nebst der Register-Nummer des Nummern-Verzeichnisses dieses Hafens sollen in s{chwarzer Farbe auf die Segel gedruckt werden,
Artikel XXXV.
i dem aan ales soll dem Kapitän des betreffenden Schiffes Seitens der Behörde derjenigen Macht, deren ‘agge es führt, eine Musterrolle ausgeantwortet werden. Dieselbe soll bei jeder neuen Ausreise des Schiffes oder spätestens nach Verlauf eines Jahres und in Gemäßheit folgender Bestim- mungen erneuert werden :
1) Die Musterrolle muß bei der Abfahrt von der Be- hôrde, die sie ausgeantwortet hat, geprüft sein ;
) kein Schwarzer soll auf einem Schiffe als Matrose eingestellt werden fönnen, ohne daß zuvor von der Behörde derjenigen Macht, dessen Flagge das Schiff führt, oder in Ermangelung dieser von der betreffenden Territorialbehörde ein Verhör mit ihm vorgenommen worden ist, um festzustellen, daß er ein freies Na Eo s eingeht ; /
3) diese Behörde soll darauf achten, daß die Zahl der Matrosen oder iffsjungen zum Tonnen-Gehalt und zum Takelwerk der Schisse niht außer Verhältniß stehe ;
4) Die Behörde, welche die betreffenden Personen vor ihrer Abfahrt in Verhör genommen, soll dieselben in die Muster- rolle eintragen, wo sie in der Weise aufzuführen sind, daß neben dem Namen eînes Oen eine allgemeine Beschreibung seiner Person vermerkt wird; /
5) Um Unaterschiebungen um so sicherer zu verhüten, können die Matrosen außerdem mit einer Unterscheidungs- marke versehen werden.
_ Artikel XXRXVT,
Wenn der Kapitän des Schiffes s{hwarze Passagiere ein- zuschiffen wünscht, so muß er davon der Behörde derjenigen Macht, deren Flagge das Schiff sührt, oder, in Ermangelung dieser der Territorialbehörde Anzeige machen. Die Passagiere sollen in ein Verhör genommen und, wenn \ih herausstellt, daß sie sihch freiwillig eingeschifft haben, in ein beson- deres Verzeichniß eingeschrieben werden, welches neben dem Namen eines Jeden auG dessen Signalement aufweist und insbesondere die Größe und das Geschleht angiebt. Kinder von Schwarzen dürfen als Passagiere nux dann zu- gelassen werden, wenn sie von ihren Eltern oder von Personen von notorischer Ehrenhasftigkeit begleitet sind. Bei der Abfahrt soll das Verzeichniß der Passagiere nah erfolgtem Aufrufe derselben von der vorerwähnten Behörde visirt werden. Wenn sich keine Passagiere an Bord befinden, soll dies in der Nuster- rolle ausdrücklih erwähnt werden.
Artikel XXXVII,
Jn jedem Anlege- oder Bestimmungshafen soll der Kapitän des Schiffes bei der Ankunft der Behörde derjenigen Macht, deren Flagge das Schiff führt, und, in Ermangelung dieser, der Territorialbehörde die Musterrolle und nöthigen Falls die zuvor ausgestellten Verzeichnisse der Passagiere vorlegen. Die Behörde soll die an dem Bestimmungsorte angelangten oder in einem Anlegehafen sich aufhaltenden Passagiere kontroliren und ihre Ausschiffung in dem Verzeichniß vermerken. Bei der Abfahrt soll dieselbe Behörde abermals ihr Visa auf die Musterrolle und auf das Verzeichniß segen und die Passagiere
rufen. a Artikel XXXVIII,
An der asfrikanishen Küste und auf den anliegenden Jnseln darf kein shwarzer Passagier außerhalb der Dertlich- feiten, wo eine Behörde der Signatärmächte Jhren Sig hat, an Bord eines einheimishen Schiffes eingeschifft werden.
Jn der ganzen Ausdehnung der im Artikel RRI vorge- sehenen Zone darf kein shwarzer Passagier anders als an einem Plate, wo eine Behörde der Hohen Nen Theile ihren Sig hat und ohne daß diese Behörde der Ausschiffung beiwohnt, von einem einheimishen Schiffe ausgeschifft werden.
Wenn Fälle von vis major die Uebertretung dieser Be- stimmungen veranlaßt haben sollen, foll die Behörde derjenigen Macht, deren Flagge das betreffende Schiff führt, oder, in Ermangelung dieser, die Territorialbehörde desjenigen Hafens, in welhem das verdächlige Schiff angelegt hat, folhe einer
rüfung unterziehen. E Artikel XXRXIX,
Die Vorschriften der Artikel XXXV, XXXVT, XXXVII und XXXVIIL jollen keine Anwendung finden auf Schiffe, welche kein Volldeck haben, deren Schiffsmannschafst s{ch höchstens auf zehn Personen beläuft und welche einer der beiden folgenden Bedingungen entsprechen :
1) Sie müssen ausschließlich dem Fischfang auf den Territorialgewässern nachgehen ; y
2) Sie müssen sih dem kleinen Küstenhandel zwischen den verschiedenen Hafenpläßen derselben Territorialmahht widmen, ohne sich auf mehr als fünf Meilen von der Küste zu entfernen.
Diese verschiedenen Schiffe sollen, je nah Lage des Falles, von der Landesbehörde oder der Konsulatsbehörde einen be- sonderen Erlaubnißschein erhalten, welher jedes Jahr zu er- neuern ist, unter den im Artikel XL, vorgesehenen Bedingungen widerrufen werden kann, und von dem nach dem For- mular der Anlage der gegenwärtigen General-Akte dem Jnter- nationalen Auskunftsbureau Kenntniß zu geben ist.
Artikel XL,
Alle s von Sklavenhandel oder von versuhtem Sklavenhandel, welche dem Kapitän, dem Rheder, oder dem Eigener eines Schiffes, das berehtigt ist, die Flagge Einer der Signatärmächte zu führen, oder die im Artikel XXXIX vorgesehene Erlaubniß erhalten hat, geseßlich nachgewiesen sind, sollen die unverzügliche Zurücknahme dieser Berechtigung oder dieser Erlaubniß nach sich ziehen. Alle Uebertretungen der Vorschriften des §8. 2 des Kapitels IIT sollen außerdem mit den in den besonderen Geseßen und Verordnungen Einer Jeden der vertragschließenden Mächte angedrohten Strafen
bestraft werden. Artikel XLI.
Die Signatärmächte verpflichten Sich, bei dem Jnter- nationalen Auskunftsbureau die Modell-Formulare für die nachstehenden Urkunden niederzulegen: t al 1) die Urkunde über die Berechtigung zur Führung der
agge; 2) die Musterrolle ; :
3) das Verzeichniß der {chwarzen Passagiere. i
Diese Urkunden, deren Fassung je nah der Ve1schieden- heit der einem jeden Lande eigenthümlichen Vorschriften wechseln kann, müssen stets die folgende, in einer europäischen Sprache abgefaßten Nachweise enthalten: :
1) Was die Berechtigung zur Führung der Fragge betrifft :
a, den Namen, den Tonnengeha t, die Takelung und die Sp laGliGsen Angaben über die Raumverhältuisse des
ifffes;
b, Die Register-Nummer und den Signalbuchstaben (lettre signalétique) des Heimathshafens. : ,
c, Das Datum der Ertheilung des Erlaubnißscheins jowie die amtliche Eigenschaft des Ausstellers.
2) Was die Musterrollen betrifft :
a, den Namen des Schiffes, des Kapitäns und des Rheders oder des Eigeners ; |
b, den Tonnengehalt des Schiffes ; i
c. die Register-Nummer und den S is des Schiffes, den Bestimmungsort desselben sowie die im Ar- tikel XXV im Einzelnen angegebenen Nachweije.
3) Was die Verzeichnisse der shwarzen Passagiere be-
trifft : den Namen des Schiffs, das dieselben befördert, sowie die im Artikel XXXV Behufs ficherer Feststellung ihrer dentität angeordneten Angaben. i y Die Signatär-Mächte werden die erforderlihen Maßregeln treffen, damit die Territorialbehörden oder Jhre Konsuln be- laubigte Abschriften von einer jeden e wb Jhre Maaus zu führen, sobald eine sol{e ertheilt worden ist, sowie auch eine Benachrichtigung über die Zurücknahme einer jeden solhen Ermächtigung dem bezeichneten Bureau übersenden. Die Vorschriften des enes Artikels betreffen nur
die für die einheimischen Schiffe bestimmten Papiere.
2) Die Sistirung verdächtiger Schiffe.
: Artikel XLII.
_ Wenn die kommandirenden Offiziere von Kriegsschiffen Einer der Signatär-Mähte Grund haben anzunehmen, daß ein Schiff von weniger als 500 Tonnen Gehalt, innerhalb der vorbezeichneten Zone betroffen, dem Sklavenhandel dient oder ay der mißbräuchlihen Führung einer Flagge schuldig macht, jo können sie eine Prüfung der Shiffspapiere vor- nehmen.
Der gegenwärtige Artikel soll keine Veränderung der gegenwärtigen FJurisdiktions-Verhältnisse in den Territorial- Gewässern begründen.
Artikel XLIII,
Zu dem gedachten ee kann ein von einem Schiffs- offizier in Uniform befehligtes Boot an Bord des verdächtigen Schiffes geshickt werden, nahdem dieses vorher angerufen und von diesem Vorhaben in Kenntniß geseßt worden ist.
Der an Bord des angerufenen Schiffes gesandte Offizier soll mit der größtmöglihen Rücksiht und Schonung vorgehen.
E Artikel XLIV,
Die Prüfung der Schiffspapiere soll in der Untersuhung der folgenden Dokumente bestehen, nämlic;
1) der im Artikel XLI erwähnten Papiere bei den ein- heimischen Schiffen,
2) der an den verschiedenen fortbestehenden Verträgen oder Vereinbarungen vorgeschriebenen Dokumente bei den übrigen Schiffen.
Die Prüfung der Schiffspapiere ermächtigt zum Aufruf der Schiff8mann\schaft und der Passagiere nur in den Fällen und nah den Bestimmungen des folgenden Artikels.
/ Artikel XLV,
Die Prüfung der Schiffsladung oder die Durchsuchung darf nux bei den unter der Flagge derjenigen Mächte fahrenden Schiffen stattfinden, welche die im Artikel XXIL. angezogenen besonderen Vereinbarungen abgeschlossen haben oder abschließen sollten, und nur in Uebereinstimmung mit den Vorschriften dieser Vereinbarungen.
Artikel XLVI,
Vor dem Verlassen des angehaltenen Shiffes soll der Offizier in den Formen und in der Sprache des Landes, welchem er angehört, ein Protokoll aufnehmen.
Dieses Protokoll muß von dem Offizier mit Datum und M versehen werden und soll den Sachverhalt fest-
ellen.
Der O! des angehaltenen Se sowie die Zeugen sollen das Recht haben, dem Protokoll irgend welhe von ihnen für nüßlih erachteten Erklärungen beifügen zu lassen.
Artikel XLVII,
Der Befehlshaber eines Kriegs\chiffes, welcher ein unter fremder Flagge fahrendés Schiff angehalten hat, muß in allen Fällen bei seiner Regierung einen Beriht darüber mit der Angabe der Gründe seines Vorgehens einreichen.
Artikel XLVITII.
Eine Jnhaltsangabe dieses Berichtes nebst einer Abschrift Des von dem an Bord des angehaltenen Schiffes geschickten Offizier aufgenommenen Protokolls soll sobald als möglich an das Internationale Auskunstsbureau befördert werden, welches dieselben alsdann an die nächste Konsulats- oder Territorial- behörde derjenigen Macht, deren Flagge das auf der Fahrt angehaltene Schiff geführt hat, mittheilen wird. Duplikate diejer Urkunden sollen in den Archiven des Bureaus in Ver-
wahrung zurückbehalten werden. Artikel XLIX,
Wenn in Ausübung der in den vorhergehenden Artikeln erwähnten Aufsichtsmaßregeln der Befehlshaber des Kreuzers sich davon überzeugt, daß an Bord ein Fall von Sklaven- handel während der Fahrt vorgekommen ist, oder daß gegen den Kapitain oder den Rheder unumstößlihe Beweise für die Begründung einer Anklage wegen mißbräuchliher Flaggen- führung, wegen Unterschleifs oder Theilnahme am Sklaven- handel vorliegen, so soll er das angehaltene Schiff in den nächsten Hafen der Zone führen, in welhem jih eine zu- ständige Behörde derjenigen Macht befindet, deren Flagge ge- führt worden ist. S
Jede Signatärmacht verpflichtet sih in der Zone diejenigen Territorial- oder Konsulatsbehörden oder besonders bestimmten delegirten Personen, welhe in den oben vorgesehenen Fällen zuständig sein sollen, zu bezeihnen und dem Internationalen Auskunftsbureau bekannt zu geben. :
Das verdächtige Schiff kann auch einem Kreuzerschiff seiner Nation übergeben werden, falls dieses leytere-einwilligt, dasselbe zu übernehmen.
3. Von dem Untersuchungs- und Spruch verfahren (enquête et jugement) bei der Sistirung von Schiffen.
Artikel L,
Die im vorstehenden Artikel gedahte Behörde, welcher das angehaltene Schiff überantwortet worden ist, soll na den Geseßen und Vorschriften ihrer Nation in Gegenwart eines Offiziers des fremden Kreuzerschiffes zu einem ausführlichen Untersuhungs-Verfahren schreiten.
Artikel LI, | ,
Wenn diese Untersuchung ergiebt, daß ein Fall von miß- bräuhliher Flaggenführung vorliegt, so soll das ‘angehaltene Schiff der Verfügung desjenigen verbleiben, welher dasselbe
ufgebracht hat. S Artikel LII,
Wenn die Untersuhung ergiebt, daß ein Fall von Sklavenhandel vorliegt, sofern nämlich zum Verkauf bestimmte Sklaven an Bord gewesen, oder daß andere, in den besonderen Vereinbarungen vorgesehene Fälle von Sklavenhandel vor- liegen, so soll das Schiff und seine Ladung unter Aufsicht derjenigen Mes welche die Untersuhung geleitet hat,
bleiben. i nau Ner Kapitän und die Schiffsmannschaft sollen den in den Artikeln LIV und LVI bezeichneten Gerichtshöfen über- wiesen werden. Die Sklaven sollen in Freiheit geseßt werden,
il ergangen ist. j è B Vet i biesemt rtikel vorgesehenen Fällen soll über die Sklaven entsprehend den zwischen den Signatärmächten abgeschlossenen oder N besonderen Ver- einbarungen verfügt werden Jn Ermangelung solcher Vereinbarungen können die besagten Sklaven der Orts- behörde zugestellt werden, um, wenn es O Ur: An ihr Heimathsland zurückgeschickt zu werden; andernfalls soll ihnen diese Behörde, so viel von ihr abhängt, zur Beschaffung von Lebensmitteln und, wenn sie es wünschen, zur Nieder-
lassung an Ort und Stelle behülflih seins
Artikel LIIT, i
Wenn die Untersuhung ergiebt, daß das Schiff zu Un- recht angehalten worden is, fo soll dasselbe einen unzweifel- haften Nectsanspruch auf eine dem Schaden, den das von seiner Fahrt abgebrahte Schiff erlitten, entsprehende Ent- shädigung haben. 6 5
Der Betrag dieser Entshädigung soll von der Behörde, welche die Untersuhung gerte hat, festgeseßt werden.
rtikel LIV. S
Falls der Offizier des aufbringenden Schiffes fich nicht bei den Entscheidungen des in seiner Gegenwart vorgenommenen Untersuchungs-Verfahrens beruhigen follte, fo ist die Ange- legenheit dem Gerichtshof derjenigen Nation zu übertragen, deren Flagge das aufgebrahte Schiff geführt hat.
Von diefer Regel soll eine Ausnahme nur für den Fall eintreten, daß über den Betrag der im Artikel LIIT vor- gesehenen Entschädigung eine Meinungsverschiedenheit ent- stehen sollte; in diesem Falle soll- der Betrag gemäß den Be- stimmungen des folgenden Artikels durch Schiedsspruh fest-
geseßt werden. Artikel LV.
Der Offizier des aufbringenden Schiffes und die Behörde, welche die Untersuchung geleitet hat, sollen beiderseits binnen 48 Stunden je einen Schiedsrichter vorschlagen, und diese beiden Schiedsrichter sollen ihrerseits binnen 24 Stunden einen Obmann wählen. Die Schiedsrichter müssen, so weit als möglich, aus den diplomatischen, Tkonsularishen oder rihterlihen Beamten der Signatärmächhte gewählt werden. Die bei den vertragschließenden Regierungen in Sold stehenden Eingeborenen sind ausdrücklich ausgeschlossen. Die Entschei- dung erfolgt nach Stimmenmehrheit. Sie soll eine end- gültige sein.
Wenn das Schiedsgericht nicht in den angegebenen Fristen gebildet ist, soll sich das Verfahren wegen der Entschädigung und der SchadensfestseßBung nach den Bestimmungen des Artikels LVIII §8 2 ridten.
Artikel LVI.,
Die streitigen ‘Fälle werden so bald als möglich dem Gerichtshof der Nation überwiesen, deren Flagge die ÄAngeschul- digten E haben. Jndessen können die Konsuln und jede andere derselben Nation wie die Angeschuldigten zugehörige Behörde, sofern sie besonderen Auftrag hierzu erhalten haben, ermächtigt werden, an Stelle der betreffenden Gerichtshöfe
Recht zu sprechen. Artikel LVII.
Das Verfahren sowohl als das Urtheil in Betreff der Uebertretungen der Bestimmungen des Kapitels IIT sollen stets so summarisch gehalten sein, als es nur die Geseße und Verordnungen verstatten, welche in den den Signatärmächten unterstellten Gebieten in Kraft find.
Artikel LVIII. Ein jedes Urtheil des nationalen Gerichtshofes, oder der im Artikel LXT bezeichneten Behörden, welches dahin lautet, daß das angehaltene Schiff niht dem Sklavenhandel nah- gegangen ist, foll auf der Stelle vollzogen und demgemäß dem A I Schiff volle Freiheit gegeben werden, seine Fahrt ortzuseßen.
In diesem Fall soll der Kapitän oder der Rheder des ohne geseßlihen Grund angehaltenen oder Beeinträchhtigungen ausgeleßten Schiffes einen Rechtsanspruch auf Séädeneriak haben, dessen Betrag -durch Vereinbarung der unmittelbar interessirten Regierungen oder durch Schiedsspruch festgeseßt und innerhalb einer L von sechs Monaten, vom Tage des die Beshlagnahme aufhebenden Urtheils an gerehnet, erstattet werden soll.
i Artikel LIX.
Jm Falle einer Verurtheilung i das sequestrirte Schiff zu Gunsten dessen, der es aufgebraht hat, für gute Prise er- TIOrI erden. :
Der Kapitän, die Schiffsmannschaft und alle anderen für \{huldig erkannten Personen sollen je nah der Schwere der von ihnen begangenen Verbrechen oder Vergehen und in Ge- mäßheit des Artikels V besirast werden.
Artikel LX.
Die Bestimmungen der Artikel L bis LIX berühren weder die Zuständigkeit noch das Verfahren der zur Entschei- dung über die auf den Sklavenhandel bezüglichen Strafthaten eingeseßten oder einzuseßenden Sondergerichte.
Artikel LXI,
Die hohen vertrags{hließenden Theile R Sich, die Jnstruktionen, welche Sie in Ausführung der Bestimmungen des Kapitel TIT den Commandeuren Vier innerhalb der be- zeihneten Meerzone fahrenden Kriegsschiffe geben werden, Sich gegenseitig mitzutheilen.
Kapitel IV,
Bestimmungsländer der Sklaven, deren Aae tionen das Bestehen der Haussklaverei verstatten.
Artikel LXII.
Die vertragschließenden Mächte, deren Jnstitutionen das Bestehen der Haus|klaverei gestatten, und deren innerhalb oder außerhalb Afrikas belegenen Gebiete in Folge davon, troß der Wachsamkeit der Behörden, als Absaßpläße für afrikanische Sklaven dienen, verpflihten Sich, deren Einfuhr, Transit und Ausfuhr sowie den Handel mit denselben zu verhindern. Eine Aelt wirksame und |trenge Ueberwahung wird von Jhnen an denjenigen Orten gehandhabt werden, wo die Einfuhr,
d Ausfuhr von Afrikanischen Sklaven stattfindet. AUTEe n B ile L
Die in Ausführung des acn Artikels befreiten Sklaven
sollen, wenn es die Umstände erlauben, in_ ihr Heimathsland urückgeschickt werden. Sie sollen in allen Fällen von den zu- ändigen Behörden Freibriefe erhalten, auch haben sie ein Recht auf Shuy und Beistand, um sih ihren Lebensunterhalt
zu beschaffen. Urt Fel LxV, U L Ein jeder flüchtige Sklave, welcher die Grenze Einer der im Artikel A Acthnten Mächte erreicht, ist für frei zu erahten und soll A len bei den zuständigen Behörden i eanspruchen. einen Freibrief zu R V Jeder Verkaufsvertrag oder jede Vereinbarung, deren Gegenstand die in den Artikeln LXUI und LXIV bezeichneten Sklaven in Folge irgendwelher Umstände gewesen sein sollten, ist für null und nichtig zu erachten. M Schie Vg ; s Die einheimischen Schiffe, welche die Flagge Einer der im Artikel L erwähnten Müghte en sollen, wenn Anzeichen dafür vorhanden sind, daß fie Sklavenhandel betreiben, von
den Ortsbehörden in den Häfen, welche sie anlaufen, einer