1890 / 259 p. 5 (Deutscher Reichsanzeiger, Mon, 27 Oct 1890 18:00:01 GMT) scan diff

L

strengen Untersuchung ihrer Mannschaft und Passagiere, sowohl bei e Ankunft als bei ihrer Abfahrt, unterzogen werden. Falls sich an Bord afrikanische Sklaven befinden, soll gegen das Sh und gegen alle Personer, welche verdächtig erscheinen, gerihtlih vorgegangen werden. Die an Bord angetroffenen Sklaven sollen von den Behörden, welche die Sistirung der Schiffe bewerkstelligt haben, Freibriefe erhalten. Artikel LXVIT.

Strafbestimmungen sollen im Zusammenhang mit den im Artikel V vorgesehenen gegen alle diejenigen erlassen werden, welhe Handel mit afrikanishen Sklaven, deren Import oder Transport betreiben, sowie gegen diejenigen, welche Verstümmelungen von Kindern oder Erwachsenen männ- lihen Geshlechts vornehmen oder welche mit solhen Ver- stümmelten Handel treiben, ebenso gegen die Theilnehmer und

et a Artikel V i

¡ie Signatärmächte erkennen den hohen Werth des von S Majestät dem Kaiser der Ottomanen unter dem 4./16. Dezember 1889 (22. Rebi-ul-Akhir, 1307) sanktionirten Gesetzes über die Verhinderung des Sklavenhandels an, und Sie halten Sich versichert, daß wirksame Ueberwahungsmaß- regeln von den Ottomanischen Behörden werden getroffen werden, besonders an der Westküjte Arabiens und auf den Straßen, welche diese Küste mit den übrigen Gebieten Sr. Kaiserlichen Majestät in Asien in Verbindung seßen.

Ariikel LXIX.

Se. Majestät der Shah von Persien willigt ein, in den Territorialgewässern und den Gewässern der Sr. Hoheit unterstellten Küsten des Persishen Meerbusens und des Golfs von Oman wirksame Aufsichtsmaßregeln zu treffen, in gleicher Weise auf den Straßen im Fnnern, welche dem Sklaventransport dienen. Den Behörden und sonstigen Obrig- eiten sollen zu diesem Zweck die erforderlihen Ermächtigungen

ilt werden. erige Artikel LXX.

Se. Hoheit der Sultan von Sansibar willigt ein, auf das Nachdrücklichste an der Unterdrückung der von den Händlern mit ostafrikanischen Sklaven zu Lande und zur See “bégangenen Verbrehen und Vergehen mitzuwirken, - die zu

F biesem Zweck innerhalb des Sultanats von Sansibar einge- e Sa f ten Gerichtshöfe sollen die im Artikel V vorgesehenen Straf- e E E anae sorgfältig in Anwendung bringen. Um desto “E Aéwisser den in Freiheit geseßten Sklaven ihre Freiheit zu chern, soll Kraft der Bestimmungen der gegenwärten General- afte jowie der in derselben Angelegenheit von Sr. Hoheit Mid den Vorgängern Sr. Hoheit erlassenen Dekrete ein Bureau für Freilassungsangelegenheiten (Bureau d'Affranchisse- ment) in Sansibar errichtet werden. R Artikel LXXI.

Die diplomatischen und konsularischen Beamten sowie die Marineoffiziere der vertragschließenden Mächte sollen innerhalb der Bestimmungen der bestehenden Vereinbarungen den Orts- behörden in der Unterdrückung des Sklavenhandels, wo er noch besteht, Beistand leisten; sie sollen das Recht haben, den Prozessen wegen Sklavenhandels, welche von ihnen anhängig O worden find, beizuwohnen, ohne an der Berathung

heil nehmen zu dürfen. Artikel LXXII,

Zu dem in Artikel XVIIT bezeihneten Zwecke sollen von den Verwaltungsbehörden der Absazländerx für afrikanische Sklaven Bureaus für Freilassungs8angelegenheiten oder Anstalten, welche an die Stelle dieser treten, errihtet werden.

Artikel LXXIII.

Da die Signatärmächte Sich verpflichtet haben, Sich alle zur Bekämpfung des Sklavenhandels dienlihen Auskünfte mit- zutheilen, so werden die Regierungen, die von den Vorschriften des gegenwärtigen Kapitels betroffen werden, in bestimmten Zwischenräumen mit den anderen Regierungen die auf die Anhaltung und Befreiung von Sklaven bezüglichen statistischen Angaben, sowie die Behufs Unterdrückung des Sklavenhandels im Wege der Geseßgebung oder der Verwaltung getroffenen Maßregeln gegenseitig austauschen.

Kapitel V, Einrichtungen zur Sicherung der Ausführung der Generalakte. 8. I, Das Jnternationale maritime Bureau. Artikel LXXIV.

__ Jn Gemäßheit der Bestimmungen des Artikels XXVII wird in Sansibar ein internationales Bureau errichtet, bei dem sih eine jede der Signatärmächte durch einen Delegirten ver-

treten lassen kann. Artikel LXXV.

Das Bureau soll konstituirt werden, sobald drei Mächte Ihre Vertreter ernannt haben.

Dasselbe soll ein Regulativ ausarbeiten, welches die Art der Ausübung seiner Befugnisse feststellt. Dies Regulativ sol unverzüglih der Sanktion derjenigen Signatärmächte unter- breite werden, welche Jhre Absicht bekannt gegeben haben, Sich vertreten zu lassen, und welche darüber möglichst {nell Be-

{luß fassen sollen. Artikel LXXVI.

Die Kosten dieser Einrichtung sollen zu gleichen Theilen unter die im vorgehenden Artikel erwähnten Signatärmächte

vertheilt werden. / Artikel LXXYVII.

Dieses Bureau in Sansibar soll die Sammelstelle aller r Förderung der Unterdrückung des Sklavenhandels in der Hs Meereszone geeigneten Urkunden und Auskünste

Zu diesem Zweck verpflichten Sih die Signatärmächte, an dasselbe binnen möglichst kurzer Zeit gelangen zu lassen: 5 Die im Artikel XLTI bezeichneten Dokumente.

2) Den Jnhalt der Berichte und die Abschrift der Protokolle, welhe im Artikel XLVIII vorgesehen sind.

3) Die Liste der Territorial- oder Konsulatsbehörden und der besonderen Delegirten, welche für das Verfahren mit Be- zug auf angehaltene Schiffe nah den Bestimmungen des

rtikels XLIX zuständig sind.

4) Die Abschrift der in Gemäßheit des Artikels LV1II ergangenen Urtheile und Verurtheilungen.

) Alle zur Ermittelung der Personen, welche in der obbezeihneten Zone Sklavenhandel betreiben, geeigneten Aus-

künfte. : | Artikel LXXVIII, Die Archive des Bureaus sollen den Marine-Offizieren der Sigraentcte, welche innerhalb der Grenzen der im Artikel YXI1 bezèihneten Zone thätig zu! sein befugt sind, stets

zugänglich sein; ebenso den Eerritorial- oder Gerichlsbehörden und den von ihren Regierungen besonders bezeichneten Konsuln. Das Bureau soll verpflichtet sein, den fremden Offizieren und Beamten, welche befugt sind, die Archive einzusehen, von denjenigen Dokumenten, welhe in einer morgenländischen Sprache abgefaßt sind, Ueberseßungen in einer europäischen Sprache zu liefern. j Dasselbe soll die im Artikel XLVITIT vorgesehenen Mit- theilungen machen. Artikel LXXIX.

Jn Verbindung mit dem Bureau in Sansibar können in gewissen Theilen der Zone nah vorgängigem Einverständniß der interessirten Mächte Hülfëbureaus errichtet werden.

Dieselben sollen aus den Delegirten dieser Mächte gebildet und den Artikeln LXXV, LXXVI und LXXVIII entsprechend eingerichtet werden.

Denselben sollen die im Artikel LXXVILI vorgesehenen Urkunden und Auskünste, soweit sie den in Betracht kommen- den Theil der Zone betreffen, direkt von den Territorial- und Konsulatsbehörden dieses Bereihs übersandt werden, jedoch

unbeschadet der in demselben Artikel vorgesehenen Mittheilung

an das Bureau in Sansibar. Artikel LXXX.

Das Bureau in Sansibar soll innerhalb der ersten beiden Monate eines jeden Fahres einen Bericht über seine Thätigkeit e L der Hülfsämter während des verflossenen Jahres erstatten.

§. 11. Von dem Austausch der auf den Sklaven- handel bezüglihen Urkunden und Auskünfte unter den Regierungen. Artikel LXXXI.

Die Mächte sollen Sich unter Einander in möglichst aus- führlicher Weise und kürzester R mittheilen:

1) den Wortlaut der in Anwendung der Bestimmungen der gegenwärtigen Generalakte bestehenden oder erlassenen Geseße und Verwaltungs-Verordnungen,

2) die statistishen Nachweise, welche sich auf den Sklaven- s die angehaltenen und befreiten Sklaven, sowie den

affen-, Munitions- und Spirituosenhandel beziehen. Artikel LXXXII,

Der Austausch dieser Urkunden und Auskünfte soll seine Centralstelle in einem mit dem Auswärtigen Amt in Brüssel verbundenen besonderen Bureau haben.

Artikel LXXXITII. __ Das Bureau in Sansibar soll an dasselbe jedes Jahr den im Artikel LXXX gedachten Bericht über seine Thätigkeit im leßtverflossenen Jahr, sowie über diejenige der Hülfsämter gelangen lassen, welche in Gemäßheit des Actikels LXXIX errihtet werden sollten.

Artikel LXXXIV,

Die Urkunden und Nachweisungen sollen gesammelt und dann in bestimmten Zeitfolgen veröffentlicht und allen Signatär- mächten mitgetheilt werden. Der Veröffentlihung soll jedes Bahr ein Sachregister über die in den Artikeln LXXXI und XRXXIIT erwähnten Urkunden aus dem Gebiete der Geseß- gebung, der Verwaltung oder der Statistik beigefügt werden.

Artikel LXXXYV,

Die Bureau-, Uebersezungs- und Druckkosten sollen von allen Signatärmächten getragen und durch Vermittelung des Auswärtigen Amts in Brüssel eingezogen werden.

8. ITT, Von dem Schutz der in Freiheit geseßten Sklaven. Artikel LXXXVI.

__ Nachdem die Signatärmächte es als Pflicht anerkannt haben, die befreiten Sklaven in Jhren Gebieten zu {hüßen, machen Sie Sich verbindlich, in den Häfen der im Artikel XXT bestimmten Zone und an denjenigen Orten Jhrer gedachten Gebiete, woselbst Sklavenfang betrieben wird oder welhe Durhgangs- und Ankunstspläße von afrikanischen Sklaven sind, Bureaus und Anstalten in einer nach cFhrem Ermessen hinreihenden Anzahl einzurichten, D solhe noch nicht vorhanden sind; dieselben sollen die besondere Aufgabe haben, die Sklaven in Gemäßheit der Bestimmungen der Artikel VI, XVIII, LIL LXIII und LXVI in Freiheit zu seßen und in Schuß zu

nehmen. Artikel LXXXVII.

Die Bureaus für Befreiungs-Angelegenheiten oder die zu leihem Zwecke eingeseßten Behörden sollen die Freibriefe aus- tellen und darüber Register führen.

Sobald ein Fall von Sklavenhandel oder ungeseßlicher Freiheitsberaubung zur Anzeige gelangt, oder auf Antrag der Sklaven selbst, sollen die besagten Bureaus oder Behörden die Befreiung der Sklaven sowie die Bestrafung der Schuldigen auf das Angelegentlichste betreiben.

Die Ausstellung der Freibriefe darf keineswegs verzögert werden, wenn der betreffende Sklave wegen eines Verbrechens oder Vergehens nah gemeinem Recht unter Anklage Lehe Jedoch soll nach der Ausstellung der besagten Briefe die Sache im ordentlichen Gerichtsverfahren zum Austrag gebracht werden.

Artikel LXXXVIII.

Die Signatärmächte sollen in Jhren Gebieten die Er- rihiung von Zufluchtsstätten für die befreiten Frauen und Erziehungsanstalten für die in Freiheit geseßten Kinder

begünstigen. Artikel LXXXIXR.

Die in Freiheit geseßten Sklaven können sfi stets an die Sans wenden, um im Genusse ihrer Freiheit beshüßt zu werden.

Wer List oder Gewalt angewendet hat, um einem in Dre geseßten Sklaven seinen Freibrie\ zu nehmen, oder

enselben seiner Freiheit zu berauben, soll als Sklavenhändler angesehen werden.

Kapitel VI.

Maßregeln, betreffend die Beshränkung des Handels mit Spirituosen.

Artikel XC.

Jn gerehter Besorgniß wegen der moralishen und mate- riellen Folgen, welche der Mißbrauch der Spirituosen bei den eingeborenen Völkerschaften mit si bringt, find die Signatär- mächte e, die Bestimmungen der Artikel XCI, XCIT und XCIIT innerhalb einer Zone in Anwendung zu bringen, welche vom 20. Grad nördlicher Breite und vom 22. Grad südlicher Breite begrenzt wird und welche sich im Westen bis an den Atlantischen Ocean, im Osten bis an den Jndischen Ocean und seine Dependenzen einschließli der bis ju einer Entfernung von 100 Seemeilen am Meerésufer ge- egenen Jnseln erstreckt. :

: Artikel XCI,

Jn denjenigen Theilen dieser Zone, in welchen erweislih, sei es aus religiôsen oder anderen Gründen, keine Spirituosen konsumirt werden, oder der Genuß derselben sih nicht ein- gebürgert hat, sollen die Mächte die Einfuhr derselben ver- hindern. Die Fabrikation dex geistigen Getränke soll daselbst ebenfalls untersagt sein.

Jede Macht soll innerhalb Fhrer Besitzungen oder Schuß- gebiete die Grenzen der der Spirituosen-Sperre unterworfenen Bone bestimmen und soll gehalten sein. einen Abriß derselben binnen sechs Monaten den anderen Mächten mitzutheilen.

Ausnahmen von dem obenecwähnten Verbot können nur für beshränkte Quantitäten verstattet werden, wenn dieselben für den Gebrauch derx Nicht-Eingeborenen bestimmt sind und wenn sie in Gemäßheit der von einer jeden Regierung exlassenen Vorschriften und Bedingungen eingeführt werden.

j Artikel XCII.

__ Die Mächte, welche Besitzungen oder Protektorate in den- jenigen Theilen der Zone inne haben, welhe dem Verbote niht unterliegen und wo die Spirituosen gegenwärtig frei eingeführt werden oder wo der Einfuhrzoll weniger als 15 Frank für den Hektoliter von 50 Grad (centigrades) Alkohol- gehalt beirägt, verpflihten Sih, auf diese Spirituosen einen Einfuhrzoll von 15 Frank für den Hektoliter von 50% Alkohol- gehalt zu legen und zwar für die Dauer von drei Jahren von dem Tage an gerechnet, an welhem die gegenwärtige General- akte in Kraft tritt. Bei Ablauf dvieses Zeitabschnittes kann der Zoll auf 25 Frank für die Dauer von ferneren drei Jahren erhöht werden. Am Ende des 6. Jahres soll derselbe auf Grundlage einer vergleihenden Untersuhung der dur diese Tarifbestimmungen gezeitigten Ergebnisse einer Revision unterzogen werden, damit alsdann, wenn möglich, in dem ganzen Gebiet derjenigen Zone, wo das im Artikel XCT vor- gesehene Verbot nit in Kraft stehen sollte, ein Minimalzoll festgelegt e i

Die Mächte behalten Sih das Recht vor, in denjenigen Gebieten, wo Sie dasselbe zur Zeit besißen, die ollsäte e über das im gegenwärtigen Artikel festgeseßte Minimum hinaus aufrecht zu erhalten oder zu erhöhen.

: Artikel XCIII.

_Die Spirituosen, welche in den im Artikel XCIT be- zeihneten Gebieten fabrizirt werden sollten und für den Bedarf im Fnnern bestimmt sind, sollen mit einer Steuer belegt werden.

‘Diese Steuer, deren Erhebung die Mächte, soweit möglich, zu sichern Sich verpflichten, soll niht niedriger sein als der im Artikel XCII festgeseßte Minimalsag der Einfuhrzölle.

E Artikel XCIV.

Die Signatärmädhte, welche in Afrika Besitzungen haben, welche an die im Artikel XC bezeichnete Zone grenzen, ver- pflihten Sich, die erforderlichen Maßregeln zu treffen, um zu verhindern, daß Spirituosen über Jhre Jnlandgrenzen in das Gebiet der erwähnten Zone eingeführt werden.

: Artikel XCV. Die Mächte werden Sich durch Vermittelung des Bureaus in Brüssel entsprehend den Bestimmungen des Kapitels V die auf den Spirituosenhandel in Jhren betreffenden Gebieten bezüglichen Nachweisungen mittheilen. Kapitel VIIL. Schlußbestimmungen. Artikel XCVI.

_ Die gegenwärtige Generalakte hebt alle entgegenstehenden Bestimmungen der früher zwishen den Signatärmächten ab- geschlossenen Vereinbarungen auf.

Artikel XCVII.

Die Signatärmächte behalten Sih vor, unbeschadet der Bestimmungen der Artikel XIV, XXIIT und XCITI in die

egenwärtige Generalakte nahträglich und auf Grund gemein- amen Einverständnisses Oen Abänderungen oder Ver- besserungen aufzunehmen, deren Nüßlichkeit durch die Er- fahrung dargethan werden sollte. Artikel XCVIII.

Den Mächten, welche die gegenwärtige Generalakte nicht unterzeihnet haben, kann verstattet werden, derselben bei- utreten.

; Die Signatärmäichte behalten Sih das Recht vor, für diesen Beitritt diejen gen Bedingungen zu stellen, welhe Sie für erforderlih erachten sollten. :

Falls keine besondere Bedingung gestellt wird, so begründet der Beitritt zu vollem Recht die Uebernahme aller Verpflichtungen und die Zulassung zu allen Vortheilen, welche in der gegen- wärtigen Generalakte vereinbart worden sind.

Die Mächte werden Sich über die Schritte verständigen, welche zu thun sind, um den Beitritt derjenigen Staaten herbeizuführen, deren Mitwirkung zur Sicherung der voll- ständigen Ausführung der Generalakte nothwendig oder ersprießlih sein sollte. :

Der Beitritt wird durch einen besonderen Akt vollzogen werden. Er wird auf diplomatishem Wege dex Regierung Sr. Majestät des Königs der Belgier und durh dessen Vermittelung allen Signatärstaaten und beitretenden Staaten bekannt gegeben werden.

Artikel XCIX.

Gegenwärtige Generalakte soll binnen kürzester und keinen Falls den Zeitraum eines Jahres überschreitender Frist ratifizirt werden.

ede Macht wird Jhre Ratifikation der Regierung Sr. Majestät des Königs der Belgier zugehen n welcher allen anderen Signatärmächten dex gegenwärtigen Generalakte davon Kenntniß geben wird.

Die Natifikationen aller Mächte bleiben in den Archiven des Königreichs Belgien aufbewahrt. :

Wenn alle Ratifikationen beigebraht sind oder spätestens ein Jahr nah der Unterzeihnung der gegenwärtigen General- akte, wird über den Hinterlegungsakt ein Protokoll errichtet, welches von den Vertretern aller |Mächte, welche ratifizirt haben, unterzeichnet wird.

Eine beglaubigte Abschrift dieses Protokolls wird allen betheiligten Mächten übermittelt.

(Sw{hluß in ‘der Zweiten Beilage.)

Zweite Beilage

zum Deutschen Reichs-Anzeiger und Königlich Preußischen Staats-Anzeiger.

¿ 299.

Berlin, Montag, den 27. Oktober

1890.

(Schluß aus der Ersten Beilage.)

Artikel C.

Die gegenwärtige Generalakte tritt in allen Gebieten der vertragschließenden Mächte in Kraft am sechszigsten Tage nah demjenigen Tage, an welchem das Hinterlegungsprotokoll auf- genommen worden ist.

Zur Beglaubigung dessen haben die betreffenden Bevoll- mächtigten gegenwärtige Generalakte unierzeihnet und hr Siegel beigeseßt. i

Geschehen zu Brüssel am zweiten Juli 1890,

Anlage zu Artikel XXXIX.

Ermächtigung zur Küstenschiffahrt an der Ostafrikanischen

Küste in Gemäßheit des Artikels XXXIX.

hafen

der

Namen des Kapitäns Anzahl der Schiffe mann- \ckaft Passagiere

Name d. Schiffes nebst Angabe Tonnengehalt

“Höchste Anzahl Grenzen, inner- | halb deren das |

ciff fahrendarf YAlgemeine Bemerkungen

|

seinerBauart und seiner Takelung

Heimaths

S

E

Die gegenwärtige Ermächtigung muß erneuert werden am *[mtlihe Gigensaft des Ausstellers des Erlaubnißscheirs.

Erklärung.

Die zur Konferenz in Brüssel vereinigten Mächte, welche die Berliner General-Akte vom 26. Februar 1885 ratifizirt haben oder derselben beigetreten find, :

Nachdem Sie in der General -Akte des heutigen Tages übereinstimmend eine Zusammenstellung der Maßregeln ver- faßt und unterzeichnet haben, welche bestimmt sind, dem Sklavenhandel zu Lande wie zur See ein Ziel zu seßen und die moralische und materielle Lage der eingeborenen Völker- haften zu verbessern, i : i

Und in Erwägung, daß die Ausführung der Bestimmungen, die Sie zu diesem Zweck getroffen haben, gewissen Mächten unter Jhnen, welche im fonventionellen Congo-Becken Be- sizungen haben oder eine O ausüben, Ver- pflichtungen auferlegt, deren Erfüllung gebieterisch neue Hülfs- mittel erheischt, / :

Sind übereingekommen die folgende Erklärung abzugeben :

Die Signatärmächte oder die beitretenden Mächte, welche in dem bezeichneten konventionellen Congo-Becken Besizungen haben oder eine Schuß-Herrshaft ausüben, können daselbst oweit überhaupt eine Ermächtigung dazu für Sie erforderli) ist, von den eingeführten Waaren Zölle erheben, deren Tarif 10%, des Werthes im Einsuhr-Hasen nicht übersteigen darf, jedoch mit Ausnahme der Spirituosen, für welche die Be- stimmungen des Kapitels VI der General-Akte vom heutigen Tage maßgebend sind.

Nach Unterzeichnung der A General-Akte werden wischen den Mächten, welche die Berliner General-Akte rati- fizirt haben oder derselben beigetreten sind, Verhandlungen eröffnet werden, um innerhalb der Maximal-Grenze von 10% des Werthes die Bedingungen des- im konventionellen Congo- Been einzuführenden Zoll-Systems zu vereinbaren.

Gleihwohl bleibt vereinbart: ; i

1) daß keine ungleihe Behandlung stattfindet und kein Durchgangszoll erhoben wird; i

9) daß bei Anwendung des vereinbarten Zoll-Systems eine jede Macht Sich bestreben wird, die Formalitäten soviel wie möglih zu vereinfachen und die Handelsunternehmungen zu erleichtern ; | 4

3) daß die auf Grund der in Aussicht genommenen Ver- handlungen getroffene Vereinbarung für den Zeitraum von fünfzehn Jahren von der Unterzeihnung der gegenwärtigen Erklärung ab in Kraft bleibt. , :

Bei Ablauf dieses Termins und in Ermangelung eines neuen Uebereinkommens tritt für die vertragschließenden Mächte dasjenige Verhältniß wieder ein, welches im Artikel IV der Berliner General-Akte in Aussicht genommen ist; jedoch verbleibt Jhnen das Recht, die in das Gebiet des konven- tionellen Congo-Becktens eingeführten Waaren mit einem Zoll bis zum Höchstbetrage von 10 9% zu belegen. ;

Die Ratifikationen der gegenwärtigen Erklärung sollen gleichzeitig mit denen der General-Akte vom heutigen Tage ausgewechselt werden. i i

Zur Beglaubigung dessen haben die unterzeihneten Be- vollmächtigten die gegenwärtige Erklärung erlassen und ihr Siegel beigeseßt. |

Geschehen zu Brüssel, am 2. Juli 1890.

‘Nichtamtliches. Deutsches-R eich.

Uebex die Ermordung des deutshen Reichs- angehörigen Küngel und seiner Genossen in Witu ist dex nachstehende Bericht des Kaiserlichen General-Konsuls

i i eingegangen : E „Sansibar, den 3. Oktober 1890. Während ih vom 20. bis 27. v. M. von Sansibar ab- wesend war, um mi dur die Seefahrt und einen kurzen Aufenthalt an den kühleren Küstenpläßen Pangani und Tanga zu erholen, traf Seitens des englischen Konjular-Agenten igott in Lamu folgende Depesche bei dem hiesigen englischen

al in S Mombassa, 22. September 1890, Küntel, welcher mit 9 Deutichen anlangte, um Holz in Witu zu \chlagen, bestand darauf, mit seinen Arbeiten zu, beginnen, obglei Fumo Bafkari die Erlaubniß verweigerte, und griff, als ihm Wider- stand entgegengeseßt wurde, zu den Waffen. Er und 7 Andere gingen na Witu und wollten am 15. die Stadt verlassen. Thorwächter

wollte sie nicht passiren lassen. Künzel zog Revolver, \ckoß ihn und Andere. Eingeborene wandten si dann gegen Europäer, alie tödtend, kamen dann na Mkonumbi, Künßel’s Hauptquartier, und tödteten Karl Horn. Häßler ist hier in Sicherheit. Toeppen, jeßt in Witu, war zu der Zeit niht dort. Schreibe mit „Juba“.

Ih halte alles für wahr.

Herr Oberst Euan Shmith machte Herrn von Redwiß von dem Telegramm Mittheilung und war gleichzeitig erbötig, ein englishes Kriegsschiff} nach Lamu zu entsenden, falls unsererseits eine Untersuhung des Falls angeordnet würde. Der hohen Weisung vom 23. v. M. gemäß wurde das An- erbieten von Herrn von Redwiß acceptirt, der Oberst telegra- phirte an den Admiral Sir Edmund Fremantle nah Mozam- bique, er möge ein Schiff nach Norden detachiren, erhielt indeß die Antwort, es sei dort kein Kriegs\chif entbehrlich. Somit is mein englischer Kollege vorläufig außer Stande, sein Anerbieten zur Ausführung zu bringen.

Ueber die Vorgänge im Sultanat Witu sind erst mit der gestern eingetroffenen - englischen Post genauere Berichte ein- gegangen, und ferner ist der Angehörige der Küngzel'schen Ex- pedition Meuschel hier angekommen. Leßterer is diesseits zu Protokoll vernommen, und gestatte ih mir 1) dessen Aussage, 2) Aussage des Kurt Toeppen vor dem englischen Konsular- Agenten in Lamu, 3) englishe Uebersezung eines Briefes des Sultans Fumo Bakari an Herrn Pigott (vgl. die unten folgenden drei Anlagen) zur hochgeneigten Kenntnißnahme einzureichen.

Der Verlauf ist nach vorliegendem Material in den Hauptzügen folgender gewesen :

Am 24. August landete Künßel mit seinen Begleitern, j

nämlich

1) dem Kaufmann Friedrih Wilhelm Stauf aus Siegen

in Westfalen,

2) dem Techniker August Meuschel aus Kißingen,

3) dem Bäcker Carl Horn aus Neustadt (Pfalz),

4) dem Schlosser Friedrich Horn aus Neustadt (Pfalz),

6 dem Holzshläger Friedrih Häßler aus Bamberg,

6) dem Holzschläger Soseph Urban aus München,

7) e Os Johannes Claus aus Niemmwegen

olland), 8) a M ans Joseph Jarwiecki aus Scharley in reußen),

9) Joseph Drottlef aus Hermannstadt in Siebenbürgen, in Lamu und, nahdem die Ausrüstung der Mitglieder dort vervollständigt war, siedelte die Expedition nah Mkonumbi, einem Küstendorf im Sultanate Witu, über. Dort wurde ein Schuppen errichtet und mit den Bewohnern des Dorfes -ein freundschaftliches Verhältniß unterhalten, währenddem Küngel mit dem Sultan von Witu über die Erlaubniß, eine Säge- mühle zu errichten, verhandelte. Nah Künßel's Aeußerungen war Fumo Bakari seinen Plänen nicht abgeneigt; ehe er indeß seine Einwilligung ertheilen wollte, verlangte er ein Ein- führungsshreiben des englischen Konsuls, und es war der exste ernste Differenzpunkt, daß Küngel ein solches beizubringen außer Stande war. Der Sultan ist offenbar der Meinung gewesen, daß nah Entziehung des deutschen Protekiorates auch der Shug über Reichsangehörige niht mehr von deutschen Behörden geüht werde, sondern ebenfalls auf England über- gegangen sei. Das Schreiben hatte für Fumo Bakari den Werth, festzustellen, an wen er bei etwaigen Streitigkeiten mit den Ansiedlern sich zu wenden haben würde. Ehe der Punkt geregelt war, ließ Küngel seine Ge- nossen nah dem Utuami - Walde, etwa zwei Stunden von Witu entfernt, vorrücken und dort eine Hütte erritten. Er hatte dann offenbar erfahren, daß dies dem Willen des Sultans zuwider lief, denn nah Meuschel’'s Aussage sandte er den Drottlef zu ihnen, um sie zu warnen, „es seien ernste Nachrihhten aus Witu eingegangen“. Fumo Bakari ließ nun am 14. September die in Utuami befindlihe Abtheilung nah Witu geleiten, in einem Hause unterbringen, verpflegen und ihnen die Waffen abnehmen. Tags zuvor hatte er an Toeppen, der in Lamu war und dies brieflich mitgetheilt hat, geschrieben und ihn ersucht, nah Witu zu kommen, offfenbar um die Streitigkeiten mit Künßel zu ordnen; unglücklicher Weise brach Toeppen erst am 15. auf und kam an, als die Katastrophe hon eingetreten war. Am Nachmittag des 14. September kam auch Küngel mit Friy Horn in Witu an, und wurde die Lage der Europäer bedenklich. Nach Behauptung des Sultans. hatte Künzel auf dem freien Plage vor dem Palast, wo der Flaggenmast des Sultans steht, öffentlich Schmähreden gegen Fumo Bakari ausgestoßen, und auch Meuschel, der also kein Suaheli verstand, giebt an, Künzel sei sehr heftig gewesen und habe auf dem Plaße laut geshrieen. Als nun am 15. v. M., Vormittags, die um das Haus der Europäer versam- melten Soldaten zahlreiher wurden, beschlossen Küngel und Genossen gewaltsam durhzubrehen; sie vertheilten die ihnen verbliebenen Waffen, und in einem Augenblick, als die Soldaten sich zerstreut zu haben schienen, eilten sie vah dem südlihen Stadtthore. Während Küngel mit Claus, Jarwiecki, Stauf und Meuschel die das Thor ver- \{ließenden Querhölzer aufrissen, fielen hinter ihnen die ersten Schüsse; von welcher Seite zuerst gefeuert worden, wird wohl niemals festzustellen sein. Dem Friedrih Horn, Urban und Drottlef ist es überhaupt niht geglüdckt, bis ans Thor zu kommen und sie sind {hon in der Stadt nieder- gemacht ; Künzel, Stauf, Claus und Jarwiecki wurden auf der Flucht getödtet, und nur Meuschel gelang es, durch hohes Gras verborgen, troy seiner Verwundung nah Kipini zu enttommen, wo ihn Toeppen fand und ihn auf einer Dhau nach Lamu ie Fumo Bakari Toeppen gegenüber behauptet hat, habe er versucht, seine Leute von Feindseligkeiten zurückzu- halten, sie hätten aber niht mehr auf ihn ge ört, da au auf ihrer Seite Mehrere gefallen wären, Dur die¡Blutthat fanatisirt, wandte sich die Volksmenge dann mordend und brennend gegen alle eucopäischen Niederlassungen, die sie erreichen konnte, und so fielen ihr in Mkonumbi, der junge Caxl Horn, der Küngel's Lager beaufsichtigte, und in Baltia bei Jdir der Kolonist Behnke zum Opfer. Die Ansiedelung des Penndorf im Walde von Utuami wurde niedergebrannt, ében- falls einige Tage pulex dexr Sih des englischen

Missionars During und eine Palmenschamba der früheren Witu-Gesellshaft bei Kiongwa, die übrigen im Sul- tanate ansässigen Europäer, Kolonisten wie Missionare konnten sih rehtzeitg retten und sind nach Lamu geflüchtet ; auf dem ganzen L an der Mandabucht herrsht momentan offene Feindseligkeit gegen alles Europäishe. Ein Mitglied der Künßgel'shen Expedition, Häßler, war kurz zuvor nah Lamu gereist und ist dadurh am Leben_ geblieben. /

Der Vertreter der früheren Witu-Gesellshaft Weiß aus Lamu berichtet, daß in jenen Gegenden in den leßten Monaten eine allgemeine Gährung herrschte und jeder kleine Zwischen- fall Anlaß des Losschlagens werden konnte. Der von eng- lischer Seite veranlaßte öffentliche Anschlag des Dekrets Seyyid Ali's gegen den Sklavenverkauf im Zollhause zu Lamu er- folgte, ohne daß die Macht vorhanden war, eine solche ein- \chneidende Verfügung au dur{hzuseßen, und so bedurfte es nur des unvorsichtigen Auftretens Küngzel's, um einen blutigen Ausbruch der Volkswuth herbeizuführen. i

Nach einer Meldung des Ee Konsular-Agenten in Lamu hätte Fumo Bakari sowohl die nördlich seines Sultanats wohnhaften Somalichefs als auch die großen einheimischen Häuptlinge aus der Gegend von Gasi und Takaungu in der englischen Jnteressensphäre zu einer Besprehung eingeladen.

(gez.) Michahelles. Sr. Excellenz dem Reichskanzler, General der Jnfanterie, Herrn von Caprivi.“

Anlage 1. Verhandelt Sansibar, den 2. Oktober 1890,

Behufs Ermittelung der Thatsachen, welche zu der ErmorduW B.

von einigen Reichsangehörigen im Sultanate Witu geführt haben, wär" geladen und heute vor dem unterzeihneten Beamten erschienen: E der Bayerische Staatsangehörige August Meuschel. (8 Derselbe erklärte: 4 Zur Person: S Ich heiße August Meuschel, bin geboren den 28. Januar 1862 zu Königshofen in Grezfeld in Unterfranken, Sohn des in? Kitzingen wohnhaften Apothekers Friedrich Meuschel, evangelischer F Konfession, zur Zeit in der Seewehr 2. Aufgebots. * Zur Sache: A Nachdem der Erschienene darauf aufmerksam gemacht worden war, von wie weittragender Bedeutung seine Aussage unter Umständen sein könnte und ermahnt worden war, die Wahrheit

zu sagen:

Die Bekanntschaft von Küntel habe ih vor ungefähr 21/2 Jahren auf der Rückreise von Australien nach Deutschland gemacht. Etwa ein Iahr später traf ih ihn zufällig wieder in Ludwigshafen und suchte er mih bei dieser Gelegenheit dafür zu gewinnen, mi in meiner Eigenschaft als Techniker an einem Unternehmen Behufs Gewinnung von Holz in Ost-Afrika zu betheiligen.

Fh konnte damals nicht näher auf das Projekt eingehen, weil ih noch anderweitig ge\{chäftlich in Mannheim gebunden war. Im Ja- nuar d. J. suchte mich Künzel wiederum in Mannheim auf und {spra bei dieser Gelegenheit von Neuem von seinen Projekten. Als es mir nun einige Monate später gelang, meine geschäftliche Ver- bindung in Mannheim zu lösen, seßte ih mich meinerseits wieder mit Küntel in Verbindung und erklärte mih bereit, auf sein früheres Anerbieten einzugehen. Künzel seßte mir nun sein Projekt näher aus- einander: er wolle mit einer Anzahl von Reichsangehörigen und einer Dampfschneidesäge nah Witu hinausgehen, woselbst er in Tangave in dem sogenannten Brackswald Anpflanzungen besäße; außerdem habe ihm der Sultan von Witu versprochen, an einigen Stellen im Sul- tanate Holz schlagen zu dürfen. Etwas Schriftlihes konnte Künzel nicht beibringen, doch zweifelte ih an dem Auftreten Küntzel's nicht daran, daß er das behauptete Versprehen vom Sultan erhalten habe.

Mein Vater wurde jedoch in Folge von ungünstigen Artikeln, die über das Künßtel’she Unternehmen in der Zeitung erschienen waren, unruhig, wandte sih an das Auswärtige Amt und erhielt von dort thatsächlich keine günstige Auskunft über den Charakter Künßel's. Da uns jedoch von dem Geheimen Ober - Regierungsrath Bormann in Oldenburg mitgetheilt wurde, daß das Küntel’she Unternehmen in jeder Beziehung aussichtsvoll sei, so trug ich kcin Bedenken, 3000 für een beizushießen und mich selbst mit Künßel nah Oft-Afrika zu begeben.

Küntzel hatte die Anschaffung der erforderlißhen Maschinen und Werkzeuge übernommen und zur Reise nah Ost-Afrika noch Urban, Jarwiecki, Claus und die beiden Gebrüder Horn, seine Neffen, und Haeßler engagirt. Wir traten die Reise nah Ost-Afrika mit dem Dampfer „Reichstag“ an; auf der Fahrt wurden noch Stauf und Drottleff und der Somali Jama, welche sich zufällig an Bord befanden, von Küntzel für das Unternehmen gewonnen.

Am 24. August landeten wir mit unserer ganzen Ausrüstung in Lamu. Die ersten Tage unseres dortigen Aufenthalts verwendeten wir zu dem Ankauf von Proviant. In Lamu erfuht ih gesprähsweise, daß wohl viel Wald im Sultanate vorhanden sei, andererseits wurden wir aber auch darauf aufmerksam gemacht, daß das Unternehmen wegen der hohen Transporikoften mit vielen Unkosten verknüpft sein würde. Sd machte in Lamu au die Bekanntschaft von Carl Weiß, derselbe yerkaufte uns kleinere Ausrüstungsgegenstände und besprah mit uns die Zollformalitäten, ohne si im Uebrigen über das Unter- nehmen selbst auszulassen. Ernstlich ist uns- von keiner Seite von dem Unternehmen in Lamu abgerathen worden. / :

Fn den leßten Tagen des August verließen wir, nachdem wir noch einige Diener in Lamu engagirt hatten, auf einer Dhau den letzteren Hafen und begaben uns Alle mit der gesammten Ausrüstung nah Mkonumbi. Mit Zustimmung der Einwohner des Orts bezogen wir Alle das an der Küste belegene alte Zollhaus, welches, wie mir Küntel mittheilte, unmittelbar zuvor von den Soldaten des Sultans von Witu für uns geräumt sein sollte. Nachdem wir alle unsere Ausrüstungsgegenstände in Mkonumbi gelandet hatten, begannen wir mit der Errichtung eines Schuppens dicht am Eingange des Dorfes, um die Sachen vor Nässe zu bewahren. Die Einwohner des Dorfes binderten uns hieran nicht und waren uns im Uebrigen auch freund- li gesinnt, in lezterer Beziehung zeichnete sich besonders ein Bana Sultana ben Ali vortheilhaft aus, ; z :

Künzel hatte bereits von Lamu aus ein Begrüßungsschreiben an den Sultan von Witu geritet und bei unserem Eintreffen in Mtonumbi ein Antwortschreiben des Sultans vorgefunden, welches ihn zu einem persönlihen Besuch nah Witu einlud. Künßpel begab sih in Folge dessen am 1. oder 2, September zusammen mit Haeßler und dem Dolmetsher Jama nah Witu, von wo er zwei Tage spätêr höMst befriedigt mit seinen Begleitern zurückehrte. Er theilte uns mit, der Sultan habe sie freundlich empfangen, sei im Prinzip nicht gegen unser Unternehmen uad habe nur einen Brief des englischen Konsuls zu Lamu verlangt, in welchem si derfelbe mit unserem Vor- haben einverstanden erklären sollte. Davon, daß der Sultan bereits ausdrüdcklich die Erlaubniß zum Holzfällen in seinem Gebiete bei dieser Gelegenheit ertheilt habe, hat Künßel damals nihts erzählt.