1890 / 263 p. 4 (Deutscher Reichsanzeiger, Fri, 31 Oct 1890 18:00:01 GMT) scan diff

uwe U 5 ï das Verfahren bei der Ausstellung un ee ntauis, Ei bei derErneuerung (Erseßzung) von Quittungskarten (8. 101 ff. des Gesetzes, be- treffend die Jnvaliditäts- und Alters versicherung, vom 22. Juni 1889, Reihs-Gesegßbl. S. 97). Vom 17. Oktober 1890.

tain fend die Jnvaliditäts . 101 des Geseßes, betcessend die „Jn itäts: und E A A beruns vom 22. Juni 1889 (Reichs-Geseßbl. S. 97) erfolgt für die bei den Versicherungsanstalten ¿Lff a. a. O.) versicherten Personen die Entrichtung der Beiträge der Arbeitgeber uud der Versicherten durch Einkleben eines cntsprehenden Betrages von Marken in eine Quittungs- karte des Versicherten. Das Formular dieser Quittungs- karten ist durch Beschluß des Bundesraths vom 14. Juni 1890 („Reichs-Anzeiger“ Nr. 147) festgeseßt worden. Die Ausstellung der Quittungskarten erfolgt durch die auf Grund des Gefeßes bezeihneten amtlichen Stellen (88. 103, 105, 108 Absaß 1, 113 Nr. 1, 125 Absag 3 a. a. O.)) Zuständ1g ist diejenige Stelle, in deren Bezirk sich die Arbeits stätte des Versicherten befindet, oder sofern der Versicherte eine dauernde Arbeitsstätte niht hat, diejenige Stelle, in deren Bezirk er sih aufhält. Diese Stellen sind zur Ausstellung verpflichtet. Berechtigt zur Ausstellung ist aber auch die für den Betriebssig oder den Wohnort des Ver- sicherten zuständige Stelle. Die Ausstellung erfolgt, soweit es fich um die Vorbereitung dex Jnkraftseßung des Geseßes han- delt, von Amtswegen, im Uebrigen in der Regel auf Antrag. Neben dem Versicherten, seinem geseßlihen Vertreter oder Bevollmächtigten ist auch der Arbeitgeber auf Ausstellung einer Quittungekarte für denselben anzutragen berechtigt (vergl. Ziffer 38 b), sofern der Versicherte selbst es bisher unterlassen hat, sich eine solche anzuschaffen (8. 101 Absatz 1 des Gesezes). Die Zuverlässigkeit des Antragstellers, E bere des beantragenden Arbeitgebers, wird häufig aus- reihende Gewähr für die Richtigkeit derjenigen Angaben bieten, die für die Ausstellung der Karte von Bedeutung sind. Bei dem Verfahren sind folgende Verrichtungen zu unter- eiden: : |8 A, die Ausstellung der ersten Quittungs- karte, B. der Umtausch von Quittungskarten, 6 pie Erneuerung (Ersezung) vonQuittungs- arten.

A. Die Ausstellung der ersten Quittungskarte.

Vorausseßungen.

2) Bei Ausstellung der ersten Quittungskarte handelt es ch um den Eintritt des Jnhabers der leßteren in die LO aliditäts: und Altersversicherung nach Maßgabe des Ge- seßes vom 22. Juni 1889, soweit diese Versiherung bei einer Versicherungsanstalt (S. 41 a. a. O.) stattfindet. enjenigen Personen, welche diesen Versiherungsanstalten niht angehören, sondern ihrer Versicherungspflicht durch Zugehörigkeit zu einer vom Bundesrath zur selbständigen Durchführung der Jnvali- ditäts- und Alter8versiherung zugelassenen besonderen Kasseneinrichtung genügen (88. 5 und 7 a. a. O.), sowie denjenigen Personen, welhe auf ihren Antrag von der Versicherungspfliht befreit worden sind (8. Absatz 3

a. a. O.), wird daher eine Quittungskarte niht ausgestellt.

Bei anderen Personen muß der Ausstellung der Karte eine

Dns der Legitimation des Empfängers vorangehen.

ie Prüfung hat sih zunächst auf die Jdentität der D, d. h. darauf zu erstrecken, ob die Person, auf deren Namen die Karte lauten soll, auch wirklih diejenige ist, für welche sie ausgegeben wird. Für diese Prüfung genügen die üb- lichen Legitimationsnahweise. Sodann ist zu prüfen, ob diese Person fähig ist, nah Maßgabe des Geseßes vom 22. Zuni 1889 in die Versicherung einzutreten. Jn dieser Beziehung kommt Folgendes in Betracht.

3) Eine Quittungskarte darf erstmalig nur für solche Per- sonen ausgestellt werden, welche

1) das 16. Lebensjahr vollendet haben und 2) niht bereits als dauernd erwerbsunfähig anzu- sehen sind.

Wer in diesem Sinne als dauernd erwerbsunfähig anzu- sehen ist, ergiebt sich aus §. 4 Absatz 2 des Gesetzes.

Aber au denjenigen Personen, welhe den vorstehenden allgemeinen Bedingungen genügen, darf erstmalig eine Quittungskarte nur unter der weiteren Vorausseßung ausgestellt werden, daß fie entweder :

a, zu denjenigen Kategorien von Personen gehören, für welche die Versiherungspfliht besteht, oder

b. zu denjenigen Personen, welchen das Geseß das Recht zur Selbstversiherung eingeräumt hat.

Versicherungspflicht. :

4) Zu a. Der Versicherungspflicht unterliegen, so lange der Bundesrath diesen Zwang nicht auf die im Q 2 des Geseßes bezeihneten Personen ausgedehnt hat, ledigli die im §8 1 des Gesetzes angeführten Personen (Arbeiter, Gesellen, Gehülfen, Lehrlinge, Dienstboten VBetriebsbeamte, Handlungsgehülfen und Handlungslehr- linge, Personen der Schiffsbesaßung von Seeschiffen und Vinnenfahrzeugen), sofern sie gegen Lohn oder Gehalt be- schäftigt find.

freien Unterhalts (8. 3 a. a. O.).

karte nur dann auszustellen, wenn ihr regelmäßiger Jahres-

arbeitsverdienst an Lohn oder Gehalt 2000 # nicht übersteigt | mit D In | dasjenige „Zahr, welches an d ede fliehenden Ste

__*) Nes der Bekanntma@ung vom 26. Iuni 1890 ia de ei die Ort38-Polizeibehörden (Vorstände besonterer örtliber P lizei reviere u. |. w.). Mit Genehmigung des Regierungs - Präsiden dürfen die Orts-Pelizeibehörden solcher Orts-Polizeibezirke, [ mebrere Gcmeinder oder selbstärdige Gutébezirke umfassen, die Aus- tellung der Quittunaëkarten für einzelne Gemeinden (Gutsbez:i den Vorständen der leßteren übertragen.

ihre Bezirke auf ihre Kosten an Stelle der oben bezcineten Behörden

oder neben denselben, für die Wa*rne5mura dieser Seschäfte besondere |

i C L Beamte zu bestellen.

die Höheren Berwaltungsbrehörde (Regierungs-Präfident, für Berlin er Vber-Präsident); die Beftellrrg bedarf der Bestätigung dur die-

fenden Kommunalverbandes zuständia it.

_In jeder Gemeinde ift dar dauernden Austang im Semeinde hause und auf andere criéûüblie Weise zur öffentiichen Kenr bringen, welche Stelle für die betreffende &emeinde zur Aus der Quittungékacten zuständig ift. j

g Als Lohn oder Gehalt gelten auch Tantièmen | und Naturalbezüge, niht aber die aus)ließlihe Gewährung | Betriebsbeamten sowie !

Handlungsgehülfen und Handlungslehrlingen ist eineQuittungs- is L / wo i CGahrs O uenscitol Sg o verliert Bemacmät ihre Gültig: „Zahre 1891 ausgestellte Karte verliert demgemäß ihre Gültig

| folge Cen Der) Die Gemeinden (Suts- ! bezirke) fowie die Kreisverbände (Ober-Amtsbezicke) sind befugt, für | nach | jenigen

Ein folher Beshluß bedarf der Genchmicung | | demnächst

T d [t s E ne B5hA M . & » - Î en WILD U. - jenige Behörde, wel&e zur B atigung anderer Beamten des betref- ; ethallen w

tniß zu | „Berufsftellung“ ist neben der allgemeinen Bezeichnung „Arbeiter“,

Q. 1 Ziffer 2 a. a. O.). Den in Apotheken beschäftigten ol d Lehrlingen, den Beamten des Reichs Me ies Bundesstaaten, den mit Pensionsberehtigung angestellten Beamten von Kommunalverbänden fowie den Aelonen des Soldatenstandes, welhe dienstlich als Arbeiter beschäftigt werden, darf eine Quittungskarte niht ausgestellt werden (8. 1 Ziffer 2 beziehungsweise 8. 4 Absaz 1 a. a. O.). Selbstversicherung.

5) Zu b. Soweit der Bundesrath die Versicherungs- pflicht gemäß §8. 2 des Geseßes niht auf die daselbst bezeich: neten Personen ausgedehnt hat, sind diese Personen unter der Vorausseßung zur Selbstvers icherung berechtigt, daß sie zur Zeit der Ausstellung der Karte das 40. Lebensjahr noch niht vollendet haben. Dagegen sind alle übrigen der Ver- siherungspfliht niht unterliegenden Personen von dem Recht zur Selbstversiherung ausgeschlossen (8. 8 des Gesetzes).

Hiernach darf Personen, welche nit versiherungspflichtig find, eine erste Quittungskarte nur dann ausgestellt werden, wenn dieselben :

1) das 40. Lebensjahr noch nit vollendet haben,

2) niht dauernd erwerbsunfähig im Sinne des 8. 4

Dab 20. a O u,

und wenn sie außerdem entweder

3) Betriebsunternehmer sind, welche niht regelmäßig wenigstens einen Lohnarbeiter beschäftigen, d. h. ge- wöhnlich allein, ohne bezahlte Gehülfen arbeiten,

oder wenn sie

4) Hausgewerbtreibende sind. Hausgewerbtreibende sind solche selbständige Gewerbtreibende, welche in eigenen Betriebsstätten im Auftrage und für Rehnung anderer Gewerbtreibenden mit der Herstellung oder Be- arbeitung gewerblicher Erzeugnisse beschäftigt werden. Dabei macht es keinen Unterschied, ob diese Personen sih die Roh- oder Hülfsstoffe selbst beschaffen oder ob sie -dieselben geliefert erhalten, ob sie vorüber- gehend für eigene Rechnung arbeiten, oder nicht. Ebensowenig wird die Berehtigung Hausgewerb- treibender zur Selbstversiherung dadur ausgeschlo\}sen, daß sie einen oder eine größere Zahl von Lohn- arbeitern beschäftigen.

Aufklärung des Sachverhalts.

6) Thatsachen, welche fih hiernah auf das Recht zum Eintritt in die Versicherung und demgemäß zum Empfange einer ersten Quittungskarte beziehen, hat die um Ausstellung der Karte ersuchte Stelle zu berücksichtigen, soweit sie ihr amt- lih bekannt sind. Jm Uebrigen ist die Stelle zwar berechtigt, aber nicht verpflihtet, von Amtswegen weitere, das Vor- handensein solher Thatsachen betreffende Ermittelungen anzu- tellen. Soweit derartige Ermittelungen vorgenommen werden, ind sie auf dem kürzesten Wege unter thunlichster Vermeidung von Weiterungen und Kosten zu veranlassen.

Nach Maßgabe ihrer amtlihen Kenntniß oder nah dem Ergebniß ihrer Ermiitelungen hat sih die Ausgabestelle darüber s{lüssig zu machen, ob sie die Quittungskarte ausstellen oder die Ausstellung ablehnen will. Dabei ist grundsäßlih thu n- lihstes Entgegenkommen zu bethätigen. Bleibt dem-

emäß die Zulässigkeit der Ausstellung zweifelhaft, und lassen

fd die Zweifel nicht alsbald beseitigen, so ist die Ausstellung der Karte niht zu versagen; dabei ist jedoch der für den Be- zirk der ausstellenden Stelle zuständigen Versiherungsanstalt oder dem nächsten Vertrauensmann oder Beamten derselben von en Umständen, welche den Zweifel begründen, Mittheilung zu machen.

Wird die Ausstellung der Karte abgelehnt, so ist dies dem Antragsteller mit der Eröffnung mitzutheilen, daß ihm binnen zwei Wochen nah Empfang der Mittheilung die Beschwerde an die der ablehnenden Stelle unmittelbar vorgeseßte Dienst- behörde zusteht (8. 106 a. a. O.).

Soll die Karte ausgestellt werden, so ifi ein Formular der Quittungskarte, wie dasselbe vom Bundesrath festgestellt worden ist, auf der Außenseite in der aus dem beigefügten Muster ersihtlihen Weise auszufüllen. Hierbei ist nah Maß- gabe der nahstehenden Vorschriften zu verfahren.

Ausfüllung des Formulars.

7) Neben dem am Kopfe der Karte befindlihen Vermerk „Versicherungsanstalt“ ist der Name derjenigen Verfiherungs- anstalt einzutragen, in deren Bezirk der Siß des Betriebes, in welchem der Jnhaber der Quittungskarte beschäftigt wird, belegen ist. Sofern jedo dieser Betriebs\fiß niht im Jnlande liegt, oder sofern die Beschäftigung überhaupt nicht in einem „Betriebe“ stattfindet (dies ist z. B. der Fall bei Dienstboten zur perfönlihen Dienstleistung), entscheidet der im Jnlande belegene Beschäftigungsort (die Betriebsfiätte, der Arbeits- ort, §. 41 Abjas 3 a. a. O.). Bei den Personen der Schiffs- besazung deutscher Seefahrzeuge bestimmt fih die zuständige Lersicherungsanfstalt nach dem Heimathhafen des Schiffs (8. 136 Ab). 1 a. a. O.). Det Wohnort des Versicherten ift nicht entscheidend.

Sodann ist die Bezeihnung der die Quittungskarte aus- stellenden Stelle (z. B. „die Ausgabestelle in Burghausen“,

„der Amtsvorsteher in Schöneberg“) und das Datum der Aus- !

gabe (Ausstellung) einzutragen. Der Unterschrift des aus-

ftellenden Beamten bedarf es nit.

der Stempel der ausftellenden Stekle abzudrudcken. Unter das D

dauer der Karte zu segen. Nach 8. 104

die Karte ihre Gültigkeit, wenn fiz nit

.

W C 6) D r Ce

& dritten Jahres, welhes dem am Kopfe der Karte verzeichneten j

„ahre foigt, zum Umtauiche eingereiht den ift.

keit mit dem Ablaufe des Jahres 1894, M zutragen ift, dadur, daß in welhem di Ausstellung erfolat, die 2

i ps f ù Dro Die Quitiungsekarte Nummer. Dieje

| Nummer richtet fih nit et na der Zahl und Reihen-

- -_ C at e T jämmitliher von der betreffenden elle ausgestellter

Quittungskarte ausgestellt wird. Die erste Quittungs- karte cines jede : erh die Nr. 1, während

(2 C T1 1% Ann N10

So und Zuname, Berufsstelung, Ge-

anderen Personen besondere Sorgfalt geboten. Bei Angabe der

Neben diese Eintragungen | ist rets oben an der durch den Vordruck bezeihueten Stelle | 2 | Versicherten oder nach anderen Gesichtspunkten geregelt werden. Datum ist ein Vermerk über die Gültigkeits- ! des Gesetzes verliert ! is zum S(hlufse des |!

verschiedener Inhaber, sondern ausschließlich ; | Reibenfolge der Quíittungskarten des- j

f die betreffende ! j i di | berechtigt gewejen ift (Ziffer 5 bis 5),

en Fnhabers die Nr. 10 | r Ver l | zur Zeit ver Ausstellung ver neuen Karte beschäftigt ijt, j - | sondern diejenige Verficherungsanstalt einzutragen, welche auf | burtsort un5 Geburtszeit des Inhabers einzutragen. Bei Fest- | ver ersten Quittungskarte bes Versicherlen verzeihnet war. ! fiellung derselben ist zur Untersheivung des Versicherten von ;

„Gehülfe“, „Gefelle“ U. st. w. thunlichst au der besondere

Berufszweig, in welhem der Versicherte bei Ausstellung der

Karte beschäftigt ist, einzutragen, z. B. „landwirthschaftlicher Arbeiter“, „Schlossergeselle“ u. #. w. ; bei Censériaät. Bei welche Hausgewerbtreibende oder Betriebsunternehmer sind und von dem Recht der Selbstversicherung Gebrauch machen (vergl. Ziffer 5), ist dies Verhältniß etwa in folgender Weise: „Schlosser (Betriebsunternehmer)“, „Weber (Hausgewerhb- treibender)“ erfi lich zu machen. Jm Uebrigen ist zu beahten, daß intragungen oder Vermerke, welche dur das Geseß nicht vorgesehen sind, unzulässig und strafbar sind (S8. 108, 151 a. a. O.). Jnsbesondere darf die Person des Arbeitgebers niemals in die Karte eingetragen werden.

Die Eintragungen sollen handschriftlih erfolgen, do ist es zulässig, die Bezeihnung der ausstellenden Stelle und bei der erstmaligen Ausstellung von Quittungskarten auch die Be- zeihnung der Versicherungsanstalt am Kopfe der Karte dur Druck oder dur Verwendung eines Stempels zu bewirken

8) Jn die Jnnenseite der Quittungskarte, insbesondere in den für die Aufrehnung der Quittungskarte bestimmten Vor- druck sind Eintragungen nit schon bei dex Ausstellung dieser Karte, sondern erst dann zu machen, wenn dieselbe zum Umtausch eingereiht ist (vergl. unten Ziffer 15 Mi

V5 Le A L

nsbesondere bei der erstmaligen, die Jnkraftset des Gesezes vorbereitenden Ausstellung von it aung kann die Mitwirkung zuverlässiger Arbeitgeber derart in Anspruch genommen werden, daß denselben mit ihrer Zu- stimmung die Ausfüllung des Vordrucks, soweit er \ih auf die Personalien ihrer Betriebsbeamten, Arbeiter, Dienst: boten ur sw. bezieht, sowie die demnächstige Aus- händigung der Quittungskarten an die Versicherten überlassen wird. Dem pflihtmäßigen Ermessen der ausstellenden ‘Stelle bleibt es überlassen, zu erwägen inwieweit derartige Eintragungen einer besonderen Prüfung bedürfen. Jedenfalls aber ist die Berehtigung zum Eintritt in die Versiherung von dem ausstellenden Beamten festzu- stellen; derselbe hat au die Ausfüllung der übrigen Theile des Vordrucks sowie die Stempelung der Karte selbst zu be- wirken. “E Bustellüng:

__ 10) Nachdem die Karte tolchergestalt ausgefüllt ist, wird sie dem Versicherten zugestellt. Sofern dies nicht dur un- mittelbare Aushändigung oder durch Vermittelung zuver- lässiger Arbeitgeber geschehen kann, is die Zustellung dur Boten oder durch die Post oder anderweit, jedenfalls aber dergestalt zu bewirken, daß dem Versicherten baare Auslagen daraus nicht erwahsen. Leßteres findet keine Anwendung, wenn der Versicherte es unterlassen hat, einer Ladung zur Empfangnahme der Karte Folge zu leisten.

B. Der Umtausch der Quittungskarte.

Allgemeines.

11) Bei dem Umtausch einer Quittungskarte handelt es sich um die Fortsezung der Versiherung des Jnhabers der Karte. Der Umtausch findet der Regel nach erst dann statt, wenn die für die Einklebung von Marken bestimmten Felder der Quittungskarte gefüllt sind oder die Gültigkeit der Quittungskarte erloschen is (8. 104 a. a. D). Kuf feine Kosten darf jedoch der Verficherte jederzeit die Nus tellung einer neuen Quittungskarte gegen Rüclgabe der älteren Karte beanspruchen (8. 102 Abfaß 2 a. a. D.). :

Bei dem Umtausch der Quittungskarte sind folgende Ge- schäfte zu unterscheiden :

a. die Ausstellung der neuen Katte;

b, die Aufrehnung der alten Karte;

c. die Ausstellung der Beschxikigung aus der Aufrehnung fich ergebenden Entzahlen;

d. die Einsendung der überpedenen Karte an die zuständige Versiherungsanftalt.

ZU a, Zeitpunki

12) Die Ausstellung det newen Quittungskarte erfo:gt der Regel nah nur gegen Nüdgabe der älteren Karte und Zug um Zug mit diefer Xä&gabe. Jm Jnteresse der Betheiligten, insbesondere um zu verhüten, daß die Verwen- dung von Marken in Folge unzureihenden Raumes auf der alten Karte eine unerwü&te Unterbrehung erfahre, darf jedoch Versicherten, wel@he einem ständigen Arbeits- oder Dienstverhältniß stehen, f&on vor der Uebergabe der alten Karte eine neue Karte auëaettellt werden, sofern dabei die ältere Quittungskarte vorgelegt wird und nah den Umständen die Annahme mißbräu&licher Verwendung der neuen Karte auëge schlossen ift. i i :

Damit ferner ni&t die mit dem Umtausch der Quittungs- farte verbundenen Geschäfte auf einzelne Tage (Anfang, Mitte oder Ende des Monats) in unerwünshter Weise sich zusammen- drängen, können in folhen Bezirken, wo die örtlichen Ver- hältnisse dies erwünscht erscheinen lassen, insbesondere für die in einem ständigen Arbeits- oder Dienstverhältnisse stehenden Versicherten, zum regelmäßigen Umtaush der Karten be- stimmte Tage ün Voraus festgeseßt werden. Die Reihenfolge der Tage kann nach dein Anfangsbuchstaben des Namens des

über die

Derartige Bestimmungen sind durch bleibenden Aushang an Geschäftsstelle sowie anderweit nach Ortsgebrauch zur ¿fentlichen Kenntniß zu bringen. Verfahren. 13) Die Ausstellung der neuen Karte erfolgt nah den

| für die Ausstellung der ersten Karte oven unter A. (Ziffer 6 | bis 10) erörterten Regeln, jedoch mit folgenden Maßgaben:

2. Die Ausstell urig der neuen Quittungskarte darf in der

| Regel nicht von einer besonvecen Feststellung, ob zur Zeit eine | Versicherungspfliht oder das Recht zur Selbstversicherung be- steht, abhängig gemacht werden,

Vielmehr hat im Allgemeinen Jeder, welchem eine Quittungskarte einmal ausgestellt worden

| ift, das Recht, den Umtausch derselben zu verlangen, und nur

in solhen Fällen ist der Umtaush ausnahmsweise zu versagen, wenn die Ausgabestelle bie pflihtmäßige Ueberzeugung gewinnt, daß der Jnhaber zum Eintritt in die Versicherung bisher nicht

b, Fernec ift in die Hubrik „Versicherungsanstalt“ nicht diejenige Versichecungsanstalt, in deren Bezirk der Versicherte

Als viese/gilt diejenige Bersicherungstanstalt, wel che auf der der Jiummer na E r Ner I a Karte, also in ver Hegel, auf ver zum Umtaush übergebenen Karte ver-

A N mer L L ATIC S R E l E A R E

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zeichnet ist, sofern sich als erste Versiherungsanstalt nicht eine bestimmte andere ergiebt (8. 102 a. a. O.).*)

14) Die neue Quittungskarte erhält als Nummer diejenige Zahl, welche auf die Zahl der für den Versicherten zuleßt ausgestellten Karte, soweit dieselbe zu ermitteln ist, folgt. Enthält diese beispielsweise die Zahl 3, so ist die neue Karte mit der Nummer 4 zu bezeihnen. Als „Berufsstellung“ ist, wie sih aus dem Vordruck ergiebt, diejenige Berufsstellung einzutragen, welhe der Jnhaber zur Zeit der Ausstellung der neuen Quittungskarte bekleidet, auh wenn auf vex früheren Quittungskarte eine andere Berufsstellung angegeben war. Derartige Verschiedenheiten werden sich z. B. dann ergeben, wenn aus Lehrlingen Gesellen geworden sind, ein anderes Ge- werbe begonnen worden ist U. \. w.

Zu b, Zeitpunkt.

15) Die Aufrehnung der zurückgegebenen Karte soll in der Regel in unmittelbarem Anschluß an deren Rük- gabe erfolgen. Sofern dies wegen Ueberhäufung mit Ge- \chäften oder aus anderen erheblihen Gründen niht geschehen kann, ist die Aufrehnung doch spätesiers innerhalb einer Woche nach der Rückgabe zu bewirken.

Quittungskarten, welche erst nah dem Schlusse des dritten auf das am Kopf der Karte verzeihnete Jahr folgenden Jahres zum Umtausch eingereiht werden und dadur ungültig

eworden sind, werden nur dann aufgerechnet, wenn der Jn- haber nachweist, daß der Vorstand der für den Beschäftigungs- ort zuständigen Versicherungsanstalt die fortdauernde Gültig- keit dr Karte anerkannt hat (8. 104 a. O.).

¡Die Aufrechnung erfolgt auf der JFnnenseite der urßdckgegebenen Quittungskarte an der durh den Vor- rud bezeihneten Stelle; eine Uebertragung dieser Aufrehnun in tlie neu ausgestellte Quiltungskarte ist unstatthaft. Dabei ist Folhendes zu beachten.

Aufrechnung der Marken.

_{ 16) Die in die aufzurehnende Karte eingeklebten Marken sind ohne Rücksicht darauf, ob sie auf verschiedene Versiche- rungsanstalten lauten, lediglich nach Lohnklassen zu- sammenzurechnen; das Zahlenergebniß is für jede Lohnklasse getrennt in die für die betreffende Lohnklasse bestimmte Rubrik der Tabelle einzutragen. Die in die Quittungskarle eingeklebten Doppelmarken (Marken der Lohnklasse IT un d Zusaßmarken des Reichs) sind hierbei nicht besonders zu berücksichtigen, son- dern als Marken der Lohnklasse IT zu behandeln und mit den übrigen in die Quittungskarte eingeklebten Marken der Lohn- Mone II in einer Sumnie einzutragen.

rankheiten und militärishe Dienstleistungen.

17) Außerdem sind an der dafür angegebenen besonderen Sielle bescheinigte Krankheiten und militärische Dienstleistungen, soweit sie für die Zeit zwischen dem Ausstellungstage der zurücklgegebenen und dem Ausstellungs- tage der neu ausgestellten Quittungskarte nahgewiesen werden und nah den in Ziffer 19 ff. angegebenen Gesichtspunkten zu berüdsihtigen sind, nah dem Datum des Beginns und der Beendigung der einzelnen Krankheit oder militärishen Dienst- leistung zu vermerken. Die Einrehnung dieser Zeiten in die Zahl der ordentlichen Beitragswochen sowie die Zusammen- rechnung der Dauer der einzelnen Krankheitsfälle oder militärishen Dienstleislungen i|st bei Aufrehnung der Karte nicht zulässig®*). Reicht dex Vordruck für Krankheits- zeiten um deswillen niht aus, weil mehr als fünf Krankheits- fälle einzutragen sind, so können unter entsprehender hand- schriftlicher Aenderung des Vordrucks auc die für militärische Dienstleistungen bestimmten Rubriken, soweit diese für die leßteren niht verwendet zu werden brauchen, zur Eintragung von Krankheitsfällen benußt werden. Dasselbe gilt für den umgekehrten Fall.

18) Zum Nachweise einer Krankheit genügt die -

Bescheinigung des Vorstandes derjenigen Orts-, Betriebs- (Fabrik:), Bau- oder Fnanungskrankenkasse, derjenigen Knapp- a eie eingeschriebenen oder auf Grund landesrechtliher Vorschristen errichteten Hülfskasse, beziehungsweise derjenigen Gemeinde - Krankenversiherung oder landesrechtlihen Einrich- tung ähnliher Art, welcher der Versicherte angehört hat (88. 18: Absaß 1, 135 a. a. O). Für diejenige Zeit, welche über die Dauer der von den betreffenden Kassen zu gewährenden Krankenunterstüüßung hinausreiht, so- wie für diejenigen Personen, welhe einer derartiaen Kasse niht angehört haben, genügt die Bescheinigung der Gemeindebehörde (8. 18 Absatz 1 a. a. O.), Auch können für die in Reichs- und Staatsbetrieben beschäftigten Personen die Bescheinigungen über die Krankheit dur die vorgeseßte Dienst- behörde ausgestellt werden (8 18 Absay 2 a. a. O.). Die Beibringung sonstiger Nachweise (z. B. ärztlicher Atteste, Zeugnisse von Krankenhäusern über die Krankheit u. \. 1.) ist jedoh nicht ausgeschlossen. Der Nachweis geleisteter Militärdienste erfolgt durch Vorlegung der WMilitär- papiere (8. 18 Absay 3 a. a. O.).

Vorausseßungen der A von Krankheiten

U f 1:

19) Die Dauer von Krankheitsfällen und militärischen Dienstleistungen ist nun aber nicht in allen Fällen als Beitragszeit anzurehnen und demgemäß bei Aufrehnung der Quittungskarte einzutragen. Die Anrechnung hat viel- mehr verschiedene Voraussezungen (8. 17 a. a. O.).

Endgültig wird darüber, ob diese Voraussezungen vor- liegen, zwar erst bei demnächstiger Bewilligung von Renten entschieden. Für die Aufrehnung der Quittungskarte aber hat {on vorher die aufrehnende Stelle zu prüfen, ob Krank- heiten und militärishe Dienstleistungen anrechnungsfähig er- scheinen; je nach dem Ergebniß dieser Prüfung is eine der- artige Zeit bei der Aufrehnung der Quittungskarten zu berüdsihtigen oder deren Berülsichtigung abzulehnen.

*) Anmerkung. Dies ift um deswillen geboten, weil alle Quittungskarten desselben Inhabers bei ciner und derselben Ver- fiherungsanstalt, und zwar bei derjenigen, für welwe die erste Quittangskarte des Versicherten ausgestellt worden war, gesammelt und aufbewahrt werden sollen (§. 107 Absag 1 in Verbindung mit §. 102 Absay 1 a. a. D.), damit bei Anträgen auf Bewilligung von Renten jederzeit sämmtliche Quittungskarten drsfelben JIahabers ohne Schwierigkeit eingesehen werden können.

**) Anmerkung, Bei der späteren Bemessung der Renten ist zwar die Dauer der besceinigten Krankheiten und militärishen Dienst- leistungen als Beitragszeit in Anrechnung zu bringen, oßne daß für diese Zeit Beiträge entrichtet wären ; die Einrehnung dieser Zeiten in die Zahl der ordentlichen Beitragswochen ist jedoch niht Sache der aufrechnenzen Stelle, Die letztere hat vielmchr die Zahl der -aus den ceingeklebten Marken sih ergebenden Betitragäwochen in den ver- \chiedenen Lohnklassen ausschließlich nech den wirklich beigebrachten Marken zu berechnen, die Dauer der bes{einigten Krankbeiten und der militärischen Dienstleistungen aber getrennt anzusetze: i,

Bei dieser Prüfung O diejenigen Thatsachen berück- sichtigt werden, welche der aufrehnenden Stelle amtlih bekannt sind oder aus den vorgelegten Bescheinigungen und Urkünden sih ergeben. Sind die Bescheinigungen von den Vorständen der vorstehend bezeihneten Krankenkassen oder Gemeinden von staatlichen oder kommunalen Dienstbehörden oder von Militär- behörden ausgestellt, so ist die aufrechnende Stelle zur An- stellung weiterer Ermiltelungen über die in Betracht kommen- den Thatsachen, zur Behebung etwaiger Zweifel zwar berechtigt, aber nit verpflichtet. Handelt es sich dagegen um sonstige Bescheinigungen, so ist die aufrehnende Stelle verpflichtet, etwaige Zweifel wegen der Anrechnungsfähigkeit durch amtliche ung der in Betracht kommenden Thatsachen auf- zuklären.

20) Die Eintragung einer Krankheit bei der Auf- rechnung der Quittungskarte ist demgemäß zu versagen:

a, wenn keine Bescheinigungen oder sonstige nah dem Ermessen der aufrechnenden Stelle ausreihende Nachweise bei- gebracht werden (Ziffer 17 Absatz 2);

_b. wenn si ergiebt, daß die Krankheit eine Erwerbs- unfähigkeit überhaupt nicht oder nur eine Erwerbsu nfähig- keit von weniger als sieben auf einander folgenden Tagen verursacht hat; Pu cer M N

e wenn sih ergiebt, daß der Erkrankie si die Krankheit vorsäßlih oder bei Begehung eines dur strafgerichtlihes Urtheil festgestellten Verbrechens, dur schuldhafte Bethei- ligung bei Schlägereien oder Raufhändeln, durch Trunk- N vat oder durch geschlechtlihe Ausshweifungen zuge- zogen hat;

d. wenn es sich um Krankheitsfälle bei Selbstver- siherten oder während der freiwilligen Fortsetzung eines Versicherungsverhältnisses handelt;

e. wenn sih ergiebt, daß der Jnhaber der Quittungs- karte vor Beginn dèr Krankheit eine die Versicherung s- pflicht begründende Beschäftigung überhaupt nicht oder nur vorübergehend gehabt hat;

f. wenn sih ergiebt, daß der Erkrankte durch die Krankheit nicht verhindert worden ist, seine die Ver- siherungspfliht begründende Beschäftigung fortzusetzen. Hierhin gehört auch der Fall, daß für die Dauer der Krank- heit wegen Fortseßung des die Versicherungspflicht begründen- den Arbeits- oder Dienstverhältnisses Beitragsmarken ent- rihtet worden sind.

Ferner ist bei Krankheiten, welche ununierbrohen-l änger als ein Jahr gewährt haben, die über diesen Zeitraum hinausreihende Dauer der Krankheit als Beitragszeit nicht anzurechnen, also auch nit einzutragen.

21) Die Eintragung einer militärishen Dienst- A ng bei Aufrechnung einer Quittungskarte ist zu ver-

agen:

v a, wenn zum Nachweise der Dienstleistung keine Militär- papiere vorgelegt worden sind (Ziffer 17 Absatz 1);

b. wenn es sih um militärische Dienstleistungen handelt, die nicht zur Erfüllung der Wehrpflicht stattgefunden haben; für die Dauer von Mobilmachungs- oder Kriegszeiten kommen jedoh auch solche Militärdienste in Anrehnung, die niht zur Erfüllung der Wehrpflicht, sondern freiwillig geleistet worden sind; : :

e, wenn es sich um militärishe Dienstleistungen von Selbstversiherten oder während der freiwilligen Fortseßung eines Versiherungsverhältnisses handelt ;

d, wenn ih ergiebt, daß der Fnhaber der Quittungskarte vor Beginn der militärishen Dienstleistung eine die Ver- siherungspfliht begründende Beschäftigung über- haupt nicht oder nur vorübergehend gehabt hat.

22) Jn allen anderen Fällen sind die Zeiten einer Krank- heit oder militärischen Dienstleistung bei der Aufrechnung der Quittungskarte zu berüccksichtigen. Dies hat auch dana zu geschehen, wenn über die Anrehnungssähigkeit derartiger Zeiten Zweifel verbleiben, deren alsbaldige Behebung nicht gelingt. / :

Dagegen hat die aufrehnende Stelle beim Vorliegen solher Zweifel, ebenso aber au dann, wenn die Anrehnung von ihr versagt worden ist, dem Verficherten einerseits sowie andererseits der für ihren Bezirk zuständigen Versicherungs8- anstalt oder dem Vertrauensmann oder einem Beamten der leßteren von den ermittelten Thatsachen und den obwaltenden Bedenken mit dem Anheimstellen Mittheilung zu machen, für die Zwede der demnächstigen Feststelung von Renten die etwa erforderlih erscheinenden anderweiten Feststelungen her- beizuführen. ;

Die Kosten der angestellten besonderen Ermittelungen sowie der Mittheilungen an die Versicherungsanstalt hat die leßtere zu erseyen (8. 141 des Geseßes), sofern dieselben nicht nah allgemeinen Grundsäßen anderen Betheiligten zur Last allen. | 23) Sofern die aufrechnende Stelle Grund zu der An- nahme hat, daß bei der Aufrehnung militärische Dienstleistungen oder Krankheitsfälle zu berüdcksihtigen sind, so hat sie dem Fn- haber der Quittungskarte, sofern derselbe deren Anrehnung nicht selbst beantragt hat, die Beibringung der er- forderlichen Nachweise von Amtswegen zu empfehlen und die Aufrechnung einsiweilen auszuseßen. L

24) Unter dié Aufrechnung hat die aufrechnende Stelle den Ort und das Datum, sowie ihre dienstlihe Bezeichnung (z. B. der Magistrat in Bromberg) zu segen; der Unterschrift des aufrehnenden Beamten bedarf es niht. Neben die Be- zeihzung der aufrehnenden Stclle ist deren Stempel ab- zudrucken.

Zu c.

Bescheinigung über das Ergebniß der Aufrehnung.

25) Ueber das Ergebniß der Aufrehnung ist dem Jnhaber der Quittungskarte eine Bescheinigung zu ertheilen, welche die aus der Aufrechnung sih ergebenden Endzablen wiedergiebt. Für diese Bescheinigung wird das in der Anlage mitgetheilte Formular, welches A Ua in der Quittungs-

cte entspricht, empfohlen. s i Ei ist in unmittelbarem Anjluß an die Aufrechnung auszustellen und Demjenigen , auf dessen Namen die aufgerehnete Quittungstarte lautet, oder seinem Beauftzagten zuzustellen. Sof.rn die Zustellung. nicht dur unmittelbare Aushändigung erfolgen kann, ist sie dur Boten oder durch die Post mittels eingeschriebenen Bricfes (8. 139 a. a. O.) oder anderweit, jedenfalls aber dergestalt zu be- wirken, daß dem Versicherten keine baaren Auslagen daraus erwachsen, die Thatsache der Zustellung aber aktenmäßig na®- gewiesen werden kann. Wenn der Versicherte es unterlassen at, einer Ladung zur Empfangnahme der Bescheinigung Folge

zu leisten, so kann die Zustellung der Beschtinigung auf seine Kosten erfolgen. E N A

Einspruch gegen den FJnhalt der Bescheinigung.

26) Gegen den Jnhalt der Bescheinigung steht nah §8. 106 des Gejeyes dem Versicherten binnen zwei Wochen nah deren Aushändigung der Einspruch zu. Der Einspruch is unter Vorlegung der Bescheinigung bei derjenigen Stelle zu erheben, welche die Quittungskarte aufgerehnet und die Bescheinigung gen hat; dieselbe Stelle hat auch über den Einspruch zu

efinden.

s Das Verfahren über den Einspruh ist an besondere Formen nit gebunden. Wird der Einspruch als begründet anerkannt, so ist die Aufrehnung und die Bescheinigung ent- sprehend zu berichtigen. Die Zurückweisung des Einspruchs ist dem Einsprechenden mitzutheilen. Dies kann mündlich oder dur Zufertigung eines schriftlichen Bescheides geschehen, auf dessen Zustellung die obigen Vorschriften über die Zustellung der Bescheinigung Anwendung finden. Sind der Entscheidung S Beweiserhebungen vorangegangen, so ist dem Ein- prechenden auf seinen Antrag und seine Kosten Abschrift der Beweisverhandlungen zu ertheilen.

Rekurs.

27) Gegen die (völlige oder theilweise) Zurückweisung des Einspruchs findet binnea zwei Wochen nah Mittheilung der Entscheidung unter Vorlegung der Bescheinigung und des auf den Einspruch etwa ertheilten schriftlichen Bescheides Rekurs an die der bescheinigenden Stelle unmittelbar vorgeseßte Dienstbehörde statt. Der Rekurs kann sowohl bei dieser, als auch bei der Stelle, gegen deren Bescheid sich der Rekurs richtet, eingelegt werden.

Das Verfahren über den Rekurs ist an besondere Formen niht gebunden. Die in demselben ergangene Entscheidung ist endgültig (8. 106 a. a. O.). Wird der Rekurs als begründet anerkannt, so ist die Aufrechnung und die Bescheinigung nöthigenfalls auf einem besonderen mit derselben zu verbindenden Matt Papier, mit farbiger Tinte entsprehend zu berichtigen. Die Entscheidung is dem Beschwerdesührer unter Rückgabe der etwa berihtigten Bescheinigung mitzutheilen, die auf- gareele Quittungskarte aber der aufrehneyden Stelle zurück- zugeben. |

Kosten des Verfahrens.

28) Aus dem Einspruch sollen dem Versicherten in der Regel keine Kosten erwachsen. Die über den Einspruch ent- scheidende Stelle ist jedoch b¿fugt, demselben solhe Kosten des Verfahrens zur Last zu legen, welhe durch unbegründete An- träge desselben veranlaßt worden sind; indessen soll dies nur dann geschehen, wenn die Annahme begründet erscheint, daß der Versicherte sih der Grundlosigkeit seiner Anträge bewußt gewesen ist, Zu den vorstehend bezeichneten Kosten gehören auch Portoauslagen. Die Auferlegung von Kosten ist zu be- ründen. Dieselbe kann mit dem gegen den Einspruch zuge- assenen Rekurs angefohten werden. Auf die Kosten des Rekursverfahrens finden die allgemeinen Regeln über die Kosten der Beschwerden in Verwaltungsangelegenheiten Anwendung.

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Einsendung der Quittungskarten u. \. w.

29) Die abgegebenen Quittungskarten sind sorgfältig auf- zubewahren und spätestens in Zeiträumen von drei zu drei Monaten an die Versichérungsanstalt des Bezirks, in welchem die aufrechnende Stelle ihren Siß hat, zu über- senden. Dabei ist auf thunlihste Erspa1ung von Kosten und Vemgenut auf die gleichzeitige Uebersendung einer größeren Anzahl von Karten Bedacht zu nehmen. Etwaigen Wünschen der Versicherungsanstalt wegen Einhaltung kürzerer Einsendungstermine ist zu entsprehen. Vor Ablauf der Ein- spruchs- beziehungsweise der Rekursfrist und, sofern Einspruch beziehungsweise Rekurs eingelegt ist, vor Erledigung desselben ist die betreffende Karte niht abzusenden.

30) Auf Antrag des betreffenden Versicherten oder seines Arbeitgebers haben die Ausgabestellen mit - einer Quittungs- karte zugleich die in §8. 156 ff., 8. 161 a. a. O. bezeichneten Bescheinigungen und Nachweise über Beschäftigungen und Krankheitszeiten (vergl. Ziffer 17) des betreffenden Ver- sicherten, welhe in die Zeit vor dem Jnkrafttreten des Geseges fallen, anzunehmen und mir der Quittungs- karte an die Versicherungsanstalt des Bezirks “aus Weiter- sendung und Aufbewahrung bei derjenigen Versicherungs- anstalt, an welche die betreffende Quittungskarte abzugeben ift, zu übersenden. Dabei sind die einzelnen Quittungskarten mit den für den betreffenden Jnhaber ausgestellten r UR derart zu verbinden, daß die Zusammengehörigkeit sofort ex ihtlich wird, auch ist zur Wahrung der leßteren auf den Nachweisen die Nummer der Quittungskarte und der Name der Versicherungs- anstalt, für welche sie ausgestellt sind, anzugeben. Das Gleiche gilt in Ansehung derjenigen Bescheinigungen, welhe nah g. 6 Absaß 2 des Geseßes solhen Personen auszustellen find, die aus einer vom Bundesrath zur Durhführung der Jnvali- ditäts- und Altersversicherung zugelassenen besonderen Kassen- einrihtung ausscheiden. Militärpapiere sind in der Regel niht anzunehmen, weil dieselben auch zu anderen Zwecken g werden und aus deren etwaiger Rücckforderung aus

em Gewahrsam der Versihecungsanstalten Kosten und Wei- terungen entstehen würden.

Die mit der Ausstellung und dem Umtaush von Quittiungskarten betrauten Stellen haben in geeigneter Weise darauf hinzuwirken, daß von den Versicherten jene Nahweije und Bescheinigungen Behufs sicherer Aufbewahrung bei den Versicherungsanstalten abgegeben werden.

C. Die Erneuerung (Erseßung) von Quittungskarten.

Begriff.

31) Hat der Jnhaber seine Quittungaskarte verloren oder ist die Quittungskarte ganz oder theilweise zerfiört oder aus einem anderen Grunde als wegen Füllung mit Bei- trags8marken zur weiteren Verwendung unbrauhbar ge- worden, so ist der Jnhaber bere&Gtigt, die Erseßung biesér Quittungskarte dur cine neue Quittungskarte zu beanspruGen (S. 105 a. a. O.). Bei dieser Erneuerung sind in die neue Quittungskarte „die bis zum Verlust dèr Karte ertriGtéten Beiträge, soweit dieselben nahweishær zeleistét worden Tirnd, in beglaubigter Form zu übertragen“ (8. 105 deœ Gers). Für das Verfahren muß zwishen der Außenseite und déêr JZunenseite der Karte untersitden werden

Verfahren.

32) a. Die Außenseite hält genau Bie Malf- \hhriften der alten Karte, soweit di&elben naGweishär sind, also au die Nunimér derselben. Oben am Köpf déêr Karte dder an vinèr andèrk, den genligenden Raum var: bietenden Stelle ihrex Außenseite ift (banvs{hrifllith der utt Aufdrü&en eines Stèmpels) der Vermerk „Ernouert"“ zu Feten: