1910 / 253 p. 23 (Deutscher Reichsanzeiger, Thu, 27 Oct 1910 18:00:01 GMT) scan diff

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Artikel 13. Finden sih auf einem Wechsel gefälschte Unterschriften oder Unterschriften von Personen die eine Wechselver telt nicht eingehen Q so hat dies auf die Gültigkeit der ü rigen

Wechselverpflichtungen keinen Ein uß. Artikel 14.

Mer eine Wechselerklärung als Vertreter eines andern ohne Vertretungsmacht abgibt, haftet persönlih in gleicher Meise, wie der Vertretene haften würde, wenn die Vertretungsmacht bestanden hätte.

Artikel [5.

Annahme und die Zahlung des Wechsels. Ein Zusaß,

Der Aussteller haftet für die

dur den der Aussteller die Haftung ablehnt, gilt als nicht geschrieben. gilt als unbeschränkte Ann ahme, , ' überhaupt ni

Zweites Kapitel. Indossa ment.

Artikel 16. Der Nehmer tann den Wechsel, auch wenn er nicht an Order lautet, an einen anderen

durch Jndossament übertragen. | 4 e ) / einen Vermerk im Wechsel die Jndossterung untersagt, so

Hat der Aussteller dur i l i haben das Jndossament des Nehmers und die weiteren Indossamente keine wechselrechtliche

Wirkung. 4 Artikel 17.

Das JIndofjament muß auf den Wechsel oder ein mit dem Wechsel verbundenes Blatt geschrieben und von dem Jndossanten unterschrieben werden.

Artikel 18.

Das Indossament ist gültig, auch wenn der Vnaiar nicht bezeichnet ist oder der Indossant nur seinen Namen auf die Rückseite des We sels oder auf ein mit dem Wechsel ver-

bundenes Blatt {reibt (Blankoindossament).

Artikel 19. Ein Teilindossament ist ungültig. : Dem JIndossamente zugefügte Bedingungen gelten als nicht geschrieben. Artikel 20. Durch das Jndossament gehen alle Rechte aus dem Wechsel auf den Jndofsatar über, insbesondere die Befugnis, den Wechsel weiter zu indossieren.

Artikel 21.

Der Wechsel kann auch an einen Wechselverpflichteten oder an den Bezogenen und von ihnen weiter indossiert werden. 4

indossiert

Artikel 22. Der Jnhaber eines indossierten Wechsels wird durch eine zusammenhängende, bis auf ihn hinuntergehende Reihe von Indossamenten als Eigentümer ausgewiesen. Ausgestrichene

Tndossamente gelten hierbei als nicht geschrieben. : j E 9 Der Zahlende ist nicht verpflichtet, die Echtheit der Jndossamente zu prufen.

Artikel 23.

Jst der Wechsel mit einem Blankoindossament versehen, so fann der Jnhaber die Rechte

aus dem Wechsel geltend machen. Er ist befugt, das Indossament auszufüllen; er kann jedoch den Wechsel auch ohne Ausfüllung weiter indossieren oder ohne Jndossament weiter übertragen.

Artikel 24.

Dem gehörig ausgewiesenen Jnhaber kann der Wechselverpfawe nur solche Ein- wendungen entgegenseßen, welche die Gültigkeit seiner Erklärung im Weh el betreffen oder si aus dem Jnhalt des TRechsels ergeben oder dem Verpflichteten unmittelbar gegen den Inhaber

zuttehen.

i Artikel 25.

Der Indojsant haftet jedem späteren Jnhaber für die Annahme und Er kann jedoch die Haftung durch einen Vermerk im Jndossament aus

Hat der Jndossant durch einen

Wechsels untersagt, so haftet er denjenigen nicht, an

Jndossatars gelangt. °

Paxung des schließen.

Rermerk im Jndossamente die weitere Uebertragung des die der Wechsel aus der Hand des

Wechsels.

Artikel 26.

Enthält das Jndossartent den Vermerk „zur Einkassierung“, n Prokura“ oder einen anderen Zusaß, der eine Bevollmächtigung ausdrückt, so ist der Jndojatar befugt, alle Rechte aus dem Wechsel im Namen des Jndo)anten geltend zu machen. Er kann den Wechsel nicht durch ein Vollindossament, sondern nur durch ein Profuraindojsament weiter übertragen.

Artikel 27.

Mer einen Wechsel indossiert, nachdem mangels Annahme oder wegen Zahlungs unfähigkeit des Bezogenen Protest erhoben ist, haftet nur für die Zahlung.

“Ein Jndossament, das nah Erhebung des Protestes mangels Zahlung oder nach Ab-

Protestfrist auf den Wechsel gesezt wird, bewirkt nur die Abtretung der Rechte des

lauf der | l DIE L Der Zahlende ist jedoch nicht verpflichtet, die Echtheit des Jndossaments zu prüfen.

Jndoffanten.

Drittes Kapitel. Annahme.

Artikel 28.

Verfalle befugt, den Wechsel dem Bega en zur Annahme

Der Jnhaber ist bis zum agen Î qn ossen werden. Der

vorzulegen. Die Befugnis kann nicht mit wechselmäßiger Wirkung ausge

bloße Besiß ermächtigt zur Vorlegung. 3 : y Die Vorlegung muß am Wohnort des Bezogenen erfolgen. Als Wohnort des Be

zogenen gilt der Ort, der im Wechsel bei dem Namen des Bezogenen angegeben ist.

Artikel 29.

Der Aussteller eines Wechsels, in welchem ein von dem Wohnort des Bezogenen ver schiedener Zahlungsort angegeben ist, fann vorschreiben, daß der Wechsel zur Annahme vor- gelegt werde. Er kann auch vorschreiben, daß die Vorlegung binnen einer bestimmten Frist

rfolge. E O Wird die Vorschrift nicht beachtet, so erlisht die Verbindlichkeit des Ausstellers und

der Jndossanten. Artikel 30.

Ein Wechsel, der auf eine bestimmte peit nah Sicht lautet, muß binnen einer Frist von sechs Monaten nah der Ausstellung zur Annahme vorgelegt werden; der Aussteller ist berechtigt, im Wechsel eine andere Frist zu bestimmen. Wird die Vorlegungsfrist versäumt, so erlischt die

Verbindlichkeit des Ausstellers und der Indofsanten. Jst in einem Jndofsament eine besondere * Vorlegungsfrist angegeben, so erlischt, wenn nie versäumt wird, die Verbindlichkeit des Jndofsanten.

Artikel 31.

Die Annahme kann nur an einem Werktag gerer werden. 2 ; Endigt die Frist, innerhalb deren der Wechsel zur Annahme vorzulegen ist, an einem

Sonntag oder einem allgemeinen Feiertage, so kann die Vorlegung noch am nächsten Werktag

erfolgen. Artikel 32.

Gelten bei einem Wechsel, der auf eine bestimmte Frist nach Sicht lautet, an dem Orte der Ausstellung und dem Orte der Vorlegung verschiedene Zeitrechnungen, fo wird der

der der Vor als Tag

wegen unterlassener Datierung des Tage ohne Zusag auf die Vorderseite des Wechsels f

Andere Einschrän haftet jedoch nah

Pahlungseri, aber niht die Person angegeben, die für

den Besiß des Wechsels aufgegeben oder die Annahme schriftli dem oder für den der We

Verfalltag ein Sonntag oder ein allgemeiner Feiertag, Werktag verlangt werden.

gezahlt werden soll, diesem zur Zahlung vorzulegen.

Tage, an dem die Zahlung verlanat werden kann, Ausstellers und der Jndofjanten; zur Erhaltung des Anspruchs gegen den Akzeptanten bedarf es

der Vorlegung nicht.

Artikel 33.

Die rechtzeitige Vorlegung zur Annahme muß durch ein datiertes Afzept oder, wenu Bezogene ie Aaunahnie oder die Datierung der Annahme verweigert, durch einen innerhaly gei erhobenen Protest festgestellt werden. Jm leßteren Falle gilt der Protesttag r

orlegung. Wird bei Une Wechsel, der auf eine bestimmte Zeit na Sicht lautet, ein Protest Akzepts nicht erhoben, so wird der erfa tag nah dem leßten

der Vorlegungsfrist berechnet.

Artikel 34. Die Annahme des Wechsels muß auf dem Wechsel schriftlich erfolgen. Jede auf den Wechsel geschriebene und von dem Bezogenen unterschriebene Erklärung sofern sie nicht ausdrüdckli ausspricht, daß der Bezogene chränkfungen annehmen wolle. me, wenn der reibt.

t oder unter Eins

Ebenso gilt es als unbeshränkte Anna Bezogene auch nur seinen Namen

Artikel 35.

Annahme auf einen Teil der Wechselsumme beschränken.

Der Bezogene kann die der Annehmende

ngen gelten als gänzliche Verweigerung der Annahme; dem Inhalt seiner Erklärung.

Artikel 36. Wechsel einen von dem Wohnort des Bezogenen verschiedenen den Bezogenen zahlen soll, fo fann der

ezogene bei der Annahme vermerken, durch wen die Zahlung erfolgen soll. E Der Bezogene kann, wenn der Wechsel an seinem Wohnort zahlbar ist, eine Zahlstelle

Hat der Aussteller im

bezeichnen.

Artikel 37.

Der Akzeptant ist berechtigt, den Annahmevermerk zu L is solange er noch nit demjenigen mitgeteilt hat, von

sel vorgelegt worden ist.

Artikel 38. Der Bezogene wird durch die Annahme verpflichtet, die angenommene Summe hei

Verfall zu zahlen.

Diese Verpflichtung besteht auch gegenüber dem Aussteller.

Viertes Kapitel. Zahlung.

Artikel 39.

Zahlung des Wechsels am Verfalltag verlangen. Jst der

Der Jnhaber kann die so kann die Zahlung erst am nächsten

Respekttage finden nicht statt. Artikel 40.

Der Wechsel ist am Zahlungsorte dem Bezogenen oder, wenn er durch etnen anderen

Die Einlieferung eines Wechjels in eine zuständige Abrechnungsstelle gilt als Vor-

legung zur Zahlung.

Artikel 41.

Bezogenen nicht spätestens vorgelegt,

am zweiten Werkiag nah dem

Wird der Wechsel dem so - erlisht die Verpflichtung des

Artikel 42. Ein Sichtwechsel muß binnen sechs Monaten nah der Ausstellung g elegt werden; der Aussteller ist berechtigt, im Wechsel eine andere Frist zu stimmen. Wird ie Frist versäumt, so erlischt die Verpflichtung des Ausstellers und der Jndossanten. Jst in einem Jndossament eine besondere Frist für die Vorlegung bestimmt, jo erlisht, wenn fte ver: säumt wird, die Verpflichtung des Andossanten.

ur Zahlung vor-

Artikel 43. Der Jnhaber ist nicht verpflichtet, die Zahlung des Wechsels von dem Bezogenen vor

dem Verfall anzunehmen. : 2 E der den Wechsel vor dem Verfalle bezahlt, ist demjenigen zum

Der . Bezogene , Hn : E A D Schadensersaße verpflichtet, der durch die vorzeitige Zahlung verhindert wird, jein besseres Recht

auf den Wechsel gegen den Jnhaber geltend zu machen. Frtifel 44. Der Jnhaber darf eine Teilzahlung nicht zurückweisen. Artikel 45. Der Bezogene ist nur verpflichtet, gegen Aushändigung des quittierten Wechsels

zu zahlen. j i i Lat der Bezogene eine Tei auf dem Wechsel abgeschrieben und i

ahlung geleistet, so kann er verlangen, daß die Zahlung m Quittung erteilt wird.

Artikel 46. : Lautet der Wechsel auf eine Währung, die am Zahlungsorte feine Geltung hat, so fann die Wechselsumme nach ihrem Werte zur Verfallzeit in der Landeswährung gezahlt werder. Für die Umrechnung ist der leßte festgese Sichtwechselkurs maßgebend. Der Aussteller kann jedoch im Wechsel bestimmen, daß die Zahlung in der von ibm bezeichneten Währung z

erfolgen hat. 4 3 Ein Wechsel, in welchem der Umrechnungsfkurs von dem Aussteller oder nah jem?!

im Wechsel gegebenen Anweisung von einem Indossanten bestimmt ist, muß nah diesem Kur)t in der Landesmünze bezahlt werden. Artikel 47. : Mird der E ñniht vorgelegt, so kann der Afzeptant nah Ablauf der für d! Vorlegung zur Zahlung bestimmten Frist die Wechselsumme auf Gefahr und Koften des JFnhabers bei der zuständigen Behörde hinterlegen.

Fünftes Kapitel. Regreß.

Artikel 48. Der Jnhaber kann gegen den Aussteller und die Jndofsanten Regreß nehmen, sowi der Bezogene die Annahme oder die Zahlung des Wechsels verweigert hat. : Der Regreß steht dem Jnhaber auch wegen Zahlungsunfähigkeit des Bezogenen der Wechsel muß in diesem Falle dem Bezogenen vorher zur Zahlung vorgelegt werden

Artikel 49.

Um den Regreß ausüben zu können, mu

daß der S rechtzeitig vorgelegt und die Anna er

Wechsels maßgebend ist.

me oder die Zahlung nicht rvorden

Artikel 50.

Kann infolge allgemeiner Notstände, die an dem Orte bestehen, vorzulegen oder der Protest zu erheben ist, die lung innerhalb

an dem der West!

nah

Tag der Ausstellung nah dem Kalender des Vor egungsorts umgerechnet und hiernah der Ablauf der Vorlegungsfrist ermittelt.

icht - vorgenornmen werden, so wird. die Frist so weit eckt, als es nôtig ist, um hören, des Notftandes die Handlung nachzuholen. E s

der Jnhaber durch einen Protest fesselt | Protest muß innerhalb derselben Frist erhoben werden, die für die Vorleguna des

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Artikel 51.

Hat der Aussteller oder ein Jndossant v einen seiner g bele N ichtet, den Wechsel rechtzeitig ügt hat, liegt der Beweis ob,

die Erhebung des Protestes erlassen, so bleibt der Jnhab

orzulegen. Dem Wechselverpflichtet er ve

E e 20 den Daten? Helge Von der Pflicht zum Ersaße der Protestkosten entbindet der Vermerk nicht.

Artikel 52.

Sind die Vorausseßungen eines tegrestes gegeben, so i der Inhaber des Wechsels

vetpflichtet, seinen unmittelbaren Vormann \chriftlih da

au mus binnen zwei Tagen nach der Veokesiebedunt, E blen E E der O eana des Wechsels erfolgen. muß di i Tagen na „-mpfan j T Ae Meise benachrichtigen. ) Empfang der Nachricht seinen

enachrichtigen.

zu benachrichtigen. ;

Der Jnhaber oder Jndossant, der die Benachrichti ä : MMnhab ndojjanti, C igun t E geschriebenen Reihenfolge abweicht, ist zum Ersatze des Les N E nd veri,

Artikel 53.

Der Regreßnehmer kann den Nachweis, daß er det iti iftli , , 2 e fog ' 3 1 V Ó benachrichtigt hat, dur ein Postattest führen, aus A sich A au ec Tau A

Vrief an den Vormann abgesandt hat.

Ein Jndossant kann in gleicher Weise den Nachweis führen, an welchem Tage er die

Benachrichtigung von seinem Nachmann erhalten hat.

Artikel 54.

Der Jnl i : di i E ia haber, der die Annahme oder die Zahlung vom Bezogenen nicht erlangt hat 1. die niht angenommene oder nicht gezahlte W \ ; 2. die Protestkosten und anderen Au : S A E o gen A E vom Hundert. i er Regreß vor dem Verfalle des Wechsels genommen - U L at Granh M Beit E Verfalliag Ba G a. ' Der Tecue 0 : i e 8 nd des Bankdiskonts oder des Privatdis z | der Mgr ans t I a n Inhabers besteht. BNRINS tons (4 Derethnieet, Ln R Wird der Regreß nach dem Verfalle des Wechsels genommen, \o treten der Wechsel- summe Zinsen vom Verfalltag hinzu. Die Höhe der Zi ri ih n Wohnsiß wu Hezrepsictigen geltenden Veichriften. je der Zinsen richtet sich nah den am Wohnsiß Sind nah dem Jnhalt des Wechsels Zinsen zu zahlen, so kann der Jnhaber verlan Si : es Wechsels , so fann der Jn gen, A entrichtet werden; die Vorschriften der Abs. 2, 3 finden in diesem Falle keine Artikel 55.

Der Jndossant, der den Wechsel eingelös! Ss ü ien Ciflncen: sel eingelöst hat, kann von dem Aussteller und den früheren 1. die gezahlte Regreßsumme nebst Zinsen vom T inló d 2. den Betrag seiner Auslagen; Sils E A D. eine Provision von ein Sechstel vom Hundert. Werfdritten Höhe der Zinsen richtet sih nah den am Wohnsiß des Regreßpflichtigen geltenden 4 ias Artikel 56. Der Regreßpflichtige ist nur gegen Aushändigun einer M On zur Sablung veroilitel A L R O Be R A ird der Regreß genommen, weil ein Teil der Wechselsumme nicht angen i f fann der Regreßpflichtige nur verlangen, daß die B tine Kieles Teiles aue pern Vecbsel L i raa ues Zu s, a er Der Jnhaber muß ihm eine beglaubigte l i es Protestes erteilen. ür d it i Written an die Stelle des Wechsels und des T eis Ee Ee R E

Artikel 57.

/ Der Regreßnehmer ist berechtigt, über den Betrag seiner Forderung ei i gestellten Rückwechsel unmitttelbar auf den Regrefpflichtigen a aa Der U eln in diesem Falle die Maklergebühren für die Begebung des Rückwechsels und etwaige Stempel- gebühren Hinzu. Y P Die Höhe der Rückwechselsumme is, wenn der Jnhaber Regreß nimm - jenigen Kurse zu berechnen, den ein vom Zahlungsort auf s Wohnort "ea Ren eiben E Ne Yat; nimmt ein Indosjant, der den Wechsel eingelöst hat, Regreß, so ist Midi jselkurs für einen vom Wohnort des Regreßnehmers auf den Wohnort des Regreß- d igen gezogenen Sichtwechsel maßgebend. Der Kurs ist auf Verlangen des NRegreßpflichtigen on e, Men Kurszettel oder die Bescheinigung eines vereidigten Kursmaklers oder,

iese niht zu beschaffen sind, durch eine Bescheinigung zweier Kaufleute nachzuweisen.

Artikel 58.

Jeder Jndossant, der einen seiner Nahmänner befriedi in ei C Zndohant, efriedigt hat, fann sein eige Jdossament und die seiner Nachmänner ausstreichen. Ent | n

Artikel 59.

Jeder Wechselverpflichtete hat, wenn die Vorauss\ des Regre} i weben find das Ret ; sseßungen des Regresses gegen ihn / t, gegen Zahlung der Regreßsumme die Auslieferung d t Medels an s BREs a dem Jnhaber zu Wu is E E Liegen die Vorausseßungen des Regresses nur wegen eines nicht angenommenen Teiles xe Vechselsumme vor, so finden die Vorschriften des Artikel 56 Abs. J entsprechende An- E E E a loo M Le on bádes des Wechsels und des Protestes ver- gen, * außer der Regreßsumme den Betrag des angenommenen Teiles der Wechsel- imme nah Maßgabe der Vorschriften des Artikel 54 Abs. 2 bis 4 zahlt. Y

Sechstes Kapitel. Gesamthaftung der Wechselverpflichteten.

Artikel 60.

ih an „Mehrere Wechselverpflichtete haften als Gesamtschuldner.

E einige oder einen einzelnen halten, ohne dadurh seine Rechte

: iet Verpflichteten zu verlieren. Er ist an die Reihe

p z;,, Die Gesamthaftu l ¿hterfit

Vehselverbindli heit val f N Rai sich auf alles, was der Jnhaber wegen Nichterfüllung der Artikel 61.

irung inde rah ing mitunterzeichnet (Avalist), haftet nah dem Jnhalt der Er- veifelhagt Mreibt der Avalist nur seinen Namen auf die Vorderseite des Wechsels und ist ers ale welche Erklärung er hat mitunterzeihnen wollen, so gilt die Erklärung des Aus- als e Aval Tee Der Avalist kann seine Haftung auf einen Teil der Schuld beschränken.

Der Wechselinhaber kann gegen die nicht in An- nfo ge der Jndossamente

Siebentes Kapitel. Ehrenannahme.

Artikel 62.

Jst mangels Annahme oder wegen Zahlungsunfähigkeit des Bezogenen Protest er-

oben w Bommen rh laatias der Wechsel bis zum Verfalle zu Ehren eines Wechse verpflichteten an-

Die Benach- im Falle des Protesterlasses Der benachrichtigte Vormann nächsten Vormann in gleicher

Hat ein Jndossant den Wechsel ohne Ortsangabe weiter begeben, so ist sein Vormann

Artikel 63. Der Jnhaber ist nicht verpflichtet, eine Ehrenannahme zuzulassen.

Artikel 64.

Die Ehrenannahme muß auf den Wechsel geschrieben und von dem Ehrenakzept

: 4 C t - schrieben werden. Sie soll den chli dice Be bezeichnen, zu dessen Einen E Wesel cus genommen wird (den Honoraten). Fehlt diese Bezeichnung, so gilt der Aussteller als Sotoras

Artikel 65. aunome Hd u henadehigen, Dée Bandine sone ster béncheidtale orma mb Die Vorschriften ae ua ner 2 a n o Le H Ee: Anwendung. ' S2 53 finden entsprechende 2 A Artikel 66. V &YVr / i 5 / gahlung des Wechsels verpslichtet „Dies S ate nom bis qum Ablauf ber zahlung votdeltat a Vere Ha h L e Ne dem Ehrenakzeptanten zur Ehren-

Artikel 67. Der Honorat und seine Vormänner sind berechtigt Bs

: i j nd gt, gegen Zahlung der Regr E U u s Unt 21 des Protestes von ta ‘Anfiabér zu f ite tittierten Wechsels un Pr : d seinen Vor- N ern, der L 5 es Protestes steht dem Honoraten und seinen Vor-

: st ein Teil der Wechselsumme nicht angenommen, so finden die if Artikel 56 Abs. 2 und des Artikel 59 Abs. 2 Say 2 ide a O e

Achtes Kapitel. Ehrenzahlung.

Artikel 68.

Jst mangels Annahme, wegen Zahlungsunfähigkei ; V ch , ( 2 gsunfähigkeit des Bezogenen oder mangels ahlung Protest erhoben worden, so kann der Wechsel i Protestfris ;

ga bselverpflichteltn bezahlt raa cs ; sel innerhalb der Protestfrist zu Ehren eines

Zu Ehren des Akzeptanten kann die Zahlung nicht erfolgen.

‘Artikel 69.

Weist der Jnhaber eine ihm rechtzeitig angebotene volle El id, \ ‘li er den Regreß gegen die Nachmänner 1 C: E E E

e Artikel 70. Der Aussteller sowie jeder Jndossant kann für den Fall, daß der Bezogene die Annahme

oder die Zahlung nit bewirkt, im Wechsel einen an Made Ehrenzahlung vorgelegt werden soll (Notabuesse) deren benennen, dem der Wechsel zur

Artikel 71. Enthält ssen i i / | [o muß der Inhaber den Wechsel redelig den Notedroslaten els Ba anan m araienggis ed e be G a zt er dies, so verliert er den Regreß gegen die Nachmänner des Dem Ehrenzahler muß der Mans 2e stt [ ß E E werden. Per Inhaber ist Vai Fr E: grn Pag E pnoratt endete I der Name bea Honoraten ans der Quitiang icht erscht, so gilt der Aussteller als Honorat. ; A E R Artikel 73.

Durch die Ehrenzahlung werden die Nachmänner des Hon frei F hl 2 j Ï ung Honorat : Fhrenzahse erhält die Rechte eines Jndossanten, der den Wechsel eingelöst Do E E SEEEs

; , O Artikel 74.

; Verweigert im Falle des Artikel 71 ein Notadressat oder ein Ehrenafzeptant die Ehren zahlung, so muß dies zur Wahrung des Regreßrechts gegen die Nachmänner des Adressanten oder des Honoraten durch einen innerhalb der Protestfrist erhobenen Protest festgestellt werden.

E Artikel 75.

d . Wer eine Ehrenzahlung leistet, obgleih aus dem Wechsel oder dem Protest ersichtlid Mech ip fhais anderer, dessen Zahlung eine größere Zahl von Wechselshuldnern befreit hätte, dert L ese ennen bereit war, hat keinen Regreß gegen diejenigen Jndofsanten, die durch Fhrenzahlung des anderen befreit worden wären. i

Neuntes Kapitel. Vervielfältigung des Wechsels.

Der Ausstel Artikel 76.

/ er Aussteller hat dem Nehmer auf Verlangen mehrere Eremplare zu übergeben. ) f V gen mehrere Eremplare Die Exemplare müssen gleich l im T 3 Vri E

; E S ) ] auten und im Text als Prima, Sekunda, Tertia bezeichnet sein; fehlt diese Bezeichnung, so gilt jedes Eremplar als besonderer Wechsel. ;

Al’ A. 1 des TveMels

u?Tu.

Artikel 77. bi Auch der Jndossatar kann weitere Exemplare des Wechsels verlangen. Er muß fich 4 gu seinen unmittelbaren Vormann wenden, der wieder an seinen Vormann zurüdgehen muß, “s O on gn den Aussteller gelangt. T Jeder Jndossatar kann von seinem Vormann verlange ß die Jndo}f f all ; : en, daß die Fndo))amente auf ale Exemplaren wiederholt werden. G Co E E a S L Artikel 78.

ird ein Exemplar des Wechsels bezahlt ‘Lf ie Rechte ( on andere dite ch\ zahlt, so erlöschen die Rechte aus den anderen ta ina Ee 10 ein Jndossant die einzelnen Exemplare an verschiedene Personen indossiert,

L echte aus den bei der Zahlung nicht zurückgegebenen Exemplaren ( dert In S in e Nachmänner bestehen. i A

enso bleiben die Rechte gegen den Bezogenen be in ni Ü

e » Loogohoro

Gs anommv ite bat zog stehen, der ein nicht zurückgegedenes

MBecben bem Regreß Artikel 79.

erden dem Regreßpflichtigen niht alle Exemplare des Wechsels, auf die er f

i î ; x D » QUI de ene

A i In e Ie derd so ist er zur Zahlung nur verpflichtet, wenn ihm Sicherheit

bezintricótigt wirb. nicht dur eine Zahlung auf ein anderes Eremplar sein Regreßrecht Artikel 80.

( Y

s Vio x Der Verwahrer

de ad Artikel 81. Der Fnhaber eines Wechselexemplars, das den Verwahrungsvermerk tr | ] i V zrungsvermerk trägt, mut, dega C egreß L A ag durch einen Protest feststellen lassen, daß das zur Annahme vtddnlia remp vom Verwahrer nicht verabfolgt und auf sein Eremplar die verlangte Leistung

Zu Ehren des Akzeptanten kann die Annahme nicht erfolgen.

verweigert worden ist.