1871 / 72 p. 6 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

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. 28. (Prüfung der Feldbücher 2c.) Bei der Revision sind vom Revisor zunächst auch die Feldbücher , Berechnungen u. \. w. einzu- sehen und einer Prüfung zu unterwerfen. ;

F. 29, (Revisionsverhandlung.) Die Resultate der Revision und die gefundenen Maße sind in einer Verhandlung ausführlich darzu- legen. Diese Verhandlung is, wenn der Feldmesser , dessen Arbeit revidirt wird, oder ein Vertreter desselben anwesend if (§. 27), von dem Feldmesser oder seinem Bertreter mit zu unterzeichnen. :

Bei den auf der Karte aufzutragenden Revifionslinien sind die bei der Nachmcssung gefundenen Maße genau cinzuscreiben. Wo der Raum dies nicht gestattet, oder wo durch die Einschreibung Undeut- lichkeiten herbeigeführt werden können , sind die Revisionslinien be- sonders Unn und darin die gegen die früheren Messungen gefundenen Differenzen einzutragen. i A

g. 30. (Fehlergrenzen.) Die Messung wird als richtig ange- sehen, wenn bei der Revision die Differenzen nicht größer gefunden werden, als:

a) bei Längenmessungen | Le auf ebenem und wenig kupirtem Terrain / 600 der wirklichen Länge, auf beraigem , sehr unebenem und kupirtem Terrain 2/000 der wirk- lichen Länge;

b) bei Flächenmessungen unter und bis einschließlich 1 Hektar pro Ar 1/4 J] Meter, von mehr a!s 1 bis eins{ließlich 10 Heftaren pro Ar . 0,8 » über 10 Heftaren pro Ur 0,7 v

c) bei Höhenmessungen ; 1 auf Längen bis zu 20 Meter einschl. im Ganzen 4 Millimeter,

» » über 20 bis eins{chl. 45M. im Ganzen 6 » 45 » 100" 9

» » 100 » 250 14 250 » 500 506 » 1000 1000 » 2000 2000 ». 2000 3000 y 4000 4000 » 5000 5000 » 6000 » » 6000 y 7500

QCGEEEEBGRWBEWBUE GGWGEeEEELEWGYLWEAY L S. L § S P S 2H E 9-6 W GEGESGEUBWBSWELY LCWELLWWWY UEWELE…PWWPE UGEWBWSLYEWEHEY

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» Qur Revision eines Nivellements sind ganz besonders zuverlässige und zweckentsprechende Jnstrumente anzuwenden. | §. 31. (Revisionskosten.) Ergiebt die Revision nicht größere als

die vorbezeineten Differenzen, so is der Extrahent die Kosien zu tragen verpfliŸhtet. j

Ç. 32. Finden si dagegen größere Differenzen, so fallen dem Feldmesser, der die ungenaue Arbeit aus8geführt hat, die Revisions- fosten zur Last, Überdies is derselbe zur unentgeltlichen Vervollstäa- digung der Arbeit verpflichtet. i |

. 33, (Unbrauchbarkeit von Feldmesser-Vrbeiten.) VUebersteigen die Differenzen das Doppelte der nad § 30 zulässigen, so ist die Arbeit entweder ganz oder theilweise unbrauchbar. Der Revisor hat sich in seinem Gutachten ausführlich und motivirt darüber zu äußern,

- wiefern die Arbeit überhaupt noch für brauchbar zu erachten sei, und es ist demnächst von der Behörde, welche die Revision veranlaßt hat (F. 26), hierüber Entscheidung zu treffen. Auch bleibt es deren Be- stimmung überlassen, ob die Rektifikation der Arbeit dur den Feld- messer, welcher die Arbeit ausgeführt bat, oder für seine Rechnung durch cinen anderen bewirkt werden soll.

§. 34. (Rekurs gegen den Revisionsbescheid.) Der Rekurs gegen den in Folge des Revisionsverfahrens ergehenden Bescheid (g. 26) if bei solchen Arbeiten, welche im Auftrage einer Auseinanderseßzung®- behörde ausgeführt sind, bei dem Ministerium für die landwirthschaft- lichen Angelegenheiten , ir: allen anderen Fällen aber bei dem Mini- sterium für Handel, Grwerbe und öffentliche Arbeit anzubringen.

Dem Ministerium bleibt es überlassen, auf Grund der vorhan- denen Vorlagen Entscheidung zu treffen oder Behufs derselben eine neue Revision dur einen zweiten Revisor, unter Zuziehung des ersten R und des Feldmessers7 welcher die Arbeit ausgeführt hat, zu veranlassen.

Durch den Rekursbescheid des Ministeriums wird niht nur über die Beschaffenheit der Arbeit, Über die gegen die Richtigkeit der Revi- fion erhobenen Einwendungen und über die etwa nöthig werdende Rektififkation, Vervollständigung oder Neufertigung der Arbeit \chlicß- lich entschieden, sondern au in Betreff der sämmtlichen Kosten dar- über Festseßung getroffen, wem dieselben zur Last zu legen, resp. wie sie zu repartiren sind. i i

Gegen diese Entscheidung findet keine weitere Berufung statt.

§. 35. (Verfahren im Fall von Zweifeln über die Quverlässigkeit

oder Befähigung von Feldmessern.) Werden bei der Revision Diffe- renzen gefunden, welche das Doppelte der nach §. 30 zulässigen Über- steigen , oder werden sons die Arbeiten eines öffentlich angestellten

eldmessers so unrichtig und mangelhaft befunden, daß in Betreff der

uverlässigfeit oder der Befähigung desselben Zweifel entstehen, so sind die Arbeiten und die darüber gepflogenen Verhandlungen durch die betreffende Regierung (Landdrostei) dem Ministerium für Handel, Ge- werbe und öffentlihe Arbeiten zur Beschlußnahme vorzulegen , ob ‘das Verfahren wegen Zurücknahme der Bestallung (§ÿ. 4) einzu-

[eiten sei. ; : IV. Bezahlung der Feldmesserarbeiten.

F. 36. (Anzuwendende Bestimmungen ) Hinsichtlich der bei den Auseinandersezungssachen und den Wasserstau-, Ent- und Bewässe- rungsangelegenheiten in der Provinz Hannover beschäftigten Feld- messer verbleibt es mit Qug auf die Bezahlung ihrer Arbeiten bei den Vorschriften des Gemeinheitstheilung8gesebes vom 30. Zu 1842 (Hann. Geseßz-Samml. 1842 Abth. I. S. 145) und des Geseßes Über Entwässerung 2c. vom 22. August 1847 (Hann. Gesez-Samml. 1847

Abth. I. S. 263), hinsichtlich der Gebühren des Landgeometers in Frankfurt a. M. bei der Verordnung, betreffend die Bildung der Feld- gerichte 2c. , vom 10. März 1825 (Frankfurter Geseß- und Statuten- Sammlung Bd. 1V. S. 7—27) und hinsihtlich der Gebühren 2c. für die bei der Veranlagung der Grundsteuer vorkommenden geometrischen Arbeiten bei der Verordnung vom 4. Juli 1863 (Preuß. Geseß- Samml. 1863 S. 486) und bei den auf Grund dieser Verordnung

| erlassenen ergänzenden Bestimmungen.

Im Uebrigen gelten für die Bezahlung der nah der Publikation dieses Reglements im Auftrage von Staatsbehörden angefertigten cFeldmesserarbeiten, sofern nicht besondere Entschädigungssäße vorher vereinbart sind, nachstehende Bestimmungen (§§. 37 bis 54).

§. 37. (Art der Bezahlung.) Die Feldmesserarbeiten roerden entiveder nach Gebührensäßen oder nach Diäténsäßen bezahlt.

F. 38. (Gebührensäße.) Bei Vermessungen, welche den Be- dingungen entsprechen, die an eine für eine Aus§einanderseßung®s- Angelegenheir bestimmte Aufnahme gestellt werden müssen, wird bei ebenecm Terrain 5 Sgr. pro Hektar gezahlt, in kupirtem oder bergi- S fann der Gebührensaß bis zu 6 Sgr. pro Hektar erhöht werden.

§. 39. Wenn in einer Haupt-Feldabtheilung die Zahl der Par- zellen, deren Aufnahme und Berehnung nothwendig war, das Dop- pelte der Zahl der Hektaren erreicht, so wird cine Zulage von 8 Pfen- nigen pro Hektar gewährt.

g. 40. Kommen in einer Feldmark einzelne, über 15 Hektaren große Flächen vor, bei welchen nur der Umfang und die etrva die Fläche durhschneidenden Hauptlinien gemessen werden durften , so werden nach Mafigabe der Terrainbeschaffenheit (F. 38) nux 3 Sgr. 4 Pf. resp. 4 Sgr. pro Hektar gezahlt.

. 41. Für die vorstehend bezeichneten Säße hat der Feldmesser folgende Gegenstände, gehörig geordnet, abzuliefern: a) die na §. 12 aufgenommenen Verhandlungen und Erläuterungen, sowie die bei Ausführung des Geschäfts geführten Akten; Þ) die sämmtlichen, im F. 13 bezeichnetêèn Vermessung8manuale (Feldbücher), ebenso die etwai- gen Berechnungen, trigonometrischen Säße, sowie die speziellen Flächen- berechnungen, dieselben mögen nach Original- oder Zirfelmaßen oder mit besonderen, zur Flächenberehnung geeigneten Jnstrumenten be- wirkt sein; c) das Brouillon des Vermessungsregistecs in der für die Auseinanderseßung8arbeiten erforderlihen Form und eine Reinschrift desselben; d) einen nah §. 16 vorschriftsmäßig aufgetragenen und deutli, ohne Färbung zu großer Flächen, gezeichneten Brouillonplan; e) eine Kopie der Brouillonkarte, als Reinkarte gezeichnet, ohne Ein- tragung der Stationélinten, jedo mit Angabe und Eintheilung der gemessenen oder trigonometrish berechneten Hauptiinien und Dreieke.

Sowohl zum Brouillonplane als zur Reinkarte muß Velinpapier guter Qualitä genommen werden, welches auf feiner Leinewand oder Kattun \o lange Zeit vor dem Gebrauch sorgfältig aufgezogen sein muß, daß cin nachtheiliges Verziehen niht mehr stattfinden kann.

Ç. 42. Für Anfertigung von Vermessungsregistern na) fertigen Karten wird, ohne Preiserhöbung für fupirtes oder bergiges Terrain, ein "e ddie der in den §F§. 38 bis 40 festgestellten Gebührensäße gezablt.

Ç. 43. Das Kopiren von Karten wird nach folgenden Säßen bezahlt: für den zehnten Theil eines Quadratmeters des bezeihneten Raumes, wobri die Schrift in mäßiger und der Deutlichkeit ent- sprechenden Größe mitgerechnet wird, bei cinem Maßstabe

von "0s der natürlichen Größe 1 Thlr. 2 Sgr. 6 Pf.

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S » » r E E 6 » Kopien nach anderen Mafßstäben sind gegen Diätensäße zu bewirken.

Ç. 44. (Bezahlung nach Diätensäßen.) Alle Flächenvermessungen anderer als der im §. 38 bezeichneten Art, z. B. die Aufnahme von städtischen Grundstückten, Dorflagen, Gärten und Worthen, desgleichen die Eintheilung von Feidmarken, ferner Fluß- und Stromvermessun- gen, die Aufnahme von Wegen, einzelnen Linien u. \. w., sowie alle Nivellements werden, wenn nicht ctwas anderes vereinbart ist, nach Diätensäßen bezahlt. ; G

F. 45. Bei Beschäftigung gegen Diäten muß jeder Feldmesser täglih mindestens 8 Stunden arbeiten.

Ç. 46. Das Tagebuch, welches von dem Feldmesser zu führen und jeden Abend pflihtmäßig zu vervollständigen ist, Und die Feld- bücher, Nivellementstabellen, trigonometrishe Flächen- und Einthei- lungsberechnungen müssen am Schluß jedes Tages das Geleistete voll- ständig nach;veisen.

e Das Tagebuch ist den einzelnen Diätenliquidationen stets beizu- gen.

F. 47. Der Feldmesser ist für die Richtigkeit der Angaben im Tagebuche, im Feldbuche und in den Berehnungen verantwortlich.

Bei absichtlich unrichtigen Angaben is jederzeit das Verfahren wegen Zurücknahme der Bestallung (§. 4 einzuleiten.

F. 48. Mit den Zeichnungen der Aufnahmen und den vollendeten Arbeiten sind auch die Vermessungs- und Nivellements-Manuale (Feldbücher), desgleichen die Meßtischblätter, überhaupt alle Arbeiten, die zur Aufstragung gedient haben, sowie die trigonometrischen Flächen- uR "add Berechnungen, vollständig geordnet und übersichtlich, abzuliefern.

F. 49. Wenn bei der Ertheilung des Auftrags nicht besondere Bestimmungen stattgefunden haben, so kommt dem Feldmesser sowohl für den Arbeits» als für den Reisetag, ohne Unterschied, ob an dem leßteren auch gearbeitet worden oder niht, ein Diätensaß von zwei Thalern und 15 Sgr. zu.

Diese Diäten können bei Arbeiten außerhalb des Wohnorts des Feldmessers auch 1) für solche Tage, an denen die Witterung das Arbeiten im Felde verhindert, 2) für die zwischen den Arbeitsiagen

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liegenden Sonn- und Festtage mit Auss{luß derjenigen Fälle, in denen ein Sonn- und ein Festtag oder mehrere Festtage unmittelbar auf einander folgen, liquidirt werden, insoweit diese Tage von dem Ge melser außerhalb seines Wohnorts haben zugebracht werden müssen.

Dagegen darf neben den Diäten (für die volle Zahl der Kalender- tage) niemals eine Bezahlung für Ueberstunden gefordert werden, soweit solhe nicht in einzelnen Fällen auf Grund des §. 36 dieses Reglements zugesichert ist.

F. 50. (Diäten der Ste een, Vermessungsreviso- ren beziehen bei den Geschäften und Reisen, welche ihnen behufs Fest- stellung der Richtigkeit der von anderen Feldmessern ausgeführten Messungen und Berechnungen übertragen werden, drei Thaler Diäten.

Wird den Vermessungsrevisoren die Rektifikation der als unrich- tig erkannten Arbeiten übertragen, so erhalten dieselben dafür nur den nah §. 49 zu gewährenden Diätensaß.

F. 51. (Feldzulage.) Außer den Diäten erhält der Feldmesser wie der Revisor für jeden Kalendertag, welchen er im Jnteresse der Arbeiten ganz oder theilweise, und zrwoar in mehr als 7 Meile Ent- fernung, außerhalb seines Wohnorts nothwendig hat zubringen müssen, eine Feldzulage von funfzehn Silbergroschen.

Für Tage aber, welche lediglich auf solhe Stubenarbeiten ver- wendet worden sind, die der Feldmesser oder Revisor eben so gut an seinem Wohnorte hätte erledigen können, kann die Feldzulage nicht liquidirt werden.

Denjenigen in Auscinandersezungssachen beschäftigten Feldmessern, welche nah §. 5 des Kostenregulativs vom 25. April 1836 (Preuß. Gestß-Samml. S. 181) die Gewährung freier Wohnung nebs Heizung und Erleuchtung von den Jnteressenten zu fordern haben, steht hier- neben cin Anspruch auf Feldzulage nit zu.

F. 52. (Auslagen.) Wenn den Feldmessern und Revisoren die zu den Arbeiten auf dem Felde erforderlichen brauchbaren und ge- übten Handarbeiter nicht gestellt werden, so können sie dieselben für Rechnung der Interessenten in der nothwendigen Zahl annehmen Und denselben, wegen der \{chwierigeren und mehr Geschicklichkeit erfordern- den Arbeit, ein, das ortsübliche bis zu fünfundzwanzig Prozent über- steigendes , Tag-lohn bewilligen. Auch werden den en und Revisoren die Anschaffungökosten der za den Vermessungen und Ni- vellements erforderlichen Pfähle, sowie die sonstigen baaren Auslagen für Kahnmicthe , Votengänge u. \. w. , insofern die Betheiligten die L L MICTNDReN und Leistungen ablehnen , gegen quittirte Beläge vergütigt.

F 53. (Reisekosten.) Feldmesser und Revisoren erhalten, um sich von ihrem Wohnsiße oder von ihrem derzeitigen Aufenthaltsorte an den Ort der Vermessung und zurück zu begeben, inkl. der Fortschaffung der Kacten und Jnfstrumente :

a) bei Reisen auf Eisenbahnen oder auf Dampfschiffen auf die Meile 7 Sgr. 6 Pf. und außerdem für jeden Zu- und Abgang nach und von der Eisenbahn zusammen 15 Sgr.;

b) bei Reisen, welche nicht auf Eisenbahnen oder Dampfschiffen zurücfsgelegt werden, auf die Meile Einen Thaler.

g. 54. (Vergütung für Zeichenpapier.) Für das zu den Karten und Zeichnungen zu verwendende Zeichenpapier besier Qualität wer- den für 0,1 Quadratmeter 3 Sgr. 9 Pf., wenn dasselbe aber auf Kattun oder Leineroand aufgezogen ist, 7 Sgr. 6 Pf. vergütet. An- dere Auslagen für Schreib - und Zeichenmaterialien können nicht [liquidirt werden.

g. 55. (Festseßung von zweifelerregenden Liquidationen.) Ent stehen Zweifel über die Richtigkeit der von dem Feldmesser für die Ausführung von Aufträgen der Staatsbehörden aufgestellten Liqui- dationen seiner Gebühren, Diäten oder Auslagen, sei es, weil die angeseßten Säße bestritten odec weil die ungenügende Beschaffenheit dex abzuliefernden Gegenstände oder ungenügende Leistungen in der verwendeten Zeit behauptet werden, so erfolgt die ¿Festseßung der Liquidation durch die Regierung (Landdrostei) resp. die betreffende Auseinanderseßungs8behörde auf Grund des Gutachtens eines von ihr zu bestimmenden Beamten, welcher die Feldmesserprüfung bestanden hat. Dieser Beamte is verpflichtet, die Arbeiten des Feldmessers mit den Feldbüchern, Tagebüchern und Berechnunger: genau zu vergleichen e zaun die etwa für nöthig erachteten Reduktionen gehörig zu be- gründen.

Die Kosten dieser Revision trägt jedesmal der Extrahent, vorbe-

haltlich des Regresses an den Feldmesser. Die Kosten für die von

Amtswegen veranlaßten Prüfungen der Liquidationen der bei den Auseinanderseßung8behörden beschäftigten Feldmesser werden auf all- gemeine Staatsfonds übernommen.

F. 56, Gegen diese Festseßung (§. 55) steht bei Arbeiten , welche im Äuftrage einer Auseinanderseßungs8behörde ausgeführt sind, der Rekurs an das Ministerium für die landwirthschaftlichen Angelegen- heiten, in allen anderen Fällen an das Ministerium für Handel, Ge- werbe und öffentliche Arbeiten binnen fechs Wochen nah Empfang der Mittheil ang über die erfolgte Festseßung offen. f A die Entscheidung des Ministeriums findet keine Beru- ung statt.

F. 57. Die obigen Bestimmungen über das Verfahren bei Prü- fung und Fesiseßung der pee gg ee (F 55, 56) finden in allen Fällen und au dann statt, wenn andere als die im gegen- wärtigen Reglement festgeseßten Gebühren- oder Diätensäße zwischen der Behörde und dem Feldmesser vereinbart sein sollten, es sei denn, daß durch die betheiligie Behörde - ein Sachverständiger , welcher die Feldmesserprüfung bestanden hat, zur endgültigen Festseßung der

* berg zum Chef des 1. Rhein. Jn

Liquidationen ausdrücklich bestimmt is und der Feldmesser der Fest- seßung seiner Liguidationen dur diesen Sachverständigen mit gänz- lichem Aus\ch{chlusse der Reglements - Bestimmungen sich rechtsgültig unterworfen hat. Berlin, den 2. März 1871. __ Oer Minister Oer Minister für Handel, Gewerbe und für die landwirthschaft- Der öffentliche Arbeiten. lichen Angelegenheiten. Finanz-Minister. Gr. von Jhenplißÿ. von Selchow. Camphaufen.

Personal-Veränderungen in der Armee. Offiziere, Portepee-Fähnriche 2c. A. Ernennungen, Beförderungen und Verseßungen.

Den 26. Februar. v. Tresckow, Gen. Lt. und Gen. Adj.

Sr. Maj. des Kaisers und Königs, unter Belassung in dem Verhält- niß als vortragender Gen. Adj. Sr. Majestät und als Chef des Milit. Kabinets, von der Stellung als Che® der Abtheil. für die persönl. Angelegenheiten im Kriegs-Ministerium entbunden. v. Albedyll, Oberst und Flügel-Adjutant Sr. Majestät des Kaisers und Königs und kommandirt zur Dienstl. bei der Abtheil. f. d, persönl. Angeleg. im Kriegs-Ministerium, unter vorläufiger Be- [lassung in dem Verhältniß ais Commandr. der Leib-Gensd'armerie, zum Chef der Abtheil. für die persönlichen Angelegenheiten im Kriegs- Ministerium ernangt. v. Tilly, Oberst und Abtheilungs-Chef im Kriegê-Minisierium, unter Aggregirung bei dem Kriegs-Ministerium, als Abtheilung®-Chef dem Milit. Kabinet Überwiesen. v. Helden- Sarnotwwski,; Hauptm. von der 8. Art. Brig., v. Lessel, Hauptm. vom Schiesw. Holstein. Füs. Regt. Nr. 86, v. Tr2s8ckow , Pr. Lt. vom 2. Niederschles. Juf. Regt. Nr. 47, auf drei Monate zur Dienstl. bei der Abtheil. für die persönl. Angelegenheiien im Kriegsministerium fommandirt. Hesse, Fuß, Port. Fähnrs. vom 3. Wesf. Jnf. Regt. Nr. 16, zu See. Lts, Reinhard, Vize-Feldw. vom 2. Bat. (Unna) 3, Westfäl. Landw. Regts. Nr. 16, zum Sec. Lt. der Res. des 3. Westfäl. Jnf. Regts. Nc. 16, v. Shimmelniann, o. Scheffer, Port. Fähnrs. vom 8. Westfäl. Jnf. Regmt. Nr. 57, zu Sec. Lts.j v. Beughem, Seiffert, v. Uslar), Unteroffiziere von demselben Regiment, zu Po po S Hülsmann, Vize- Feldwebel vom 1 Bataillon (Essen) 8. Weftfäl. Landwehr - Regiments Nr. 57, Heins I, Vize-Feldw. von der Res, zu Sec. Lts. der Res. des 8. Westfäl. Inf. Regts. Nr. 57, Hasse, Port. Fähnr. vom 5. Westfäl. Inf. Regt. Nr. 53, zum Sec. Lt, Rohrbed, Vize-Feldw. vom 1. Bat. (Münster) 1. Westfäl. Landw. Regts. Nr. 13, zum Sec. Lt. der Res. des 5. Westfäl. Jnf. Regts. Nr. 53, Frhr. v. Diepenbroick- Grüter, Löbbecke, Gr. Bergh- v. Trips, Gr. v. Schmettauj, Port. Fähnrs. vom Hannov. Hus. Regt Nr. 15, zu Sec. Lts., Frhr. v. Weichs, Unteroff. von demselben Ziegt., zum Port. Fähnr., be- fördert. Hoffmeister, Port. Fähnr. von dems. Regt., zum Sec. Lt. befördert und L in das 3. Westfäl. Jnf. Regt. Nr. 16 verseßt. Den 27. Februar. Prinz zu Hohenlohe-Jngelfingen, Gen. Maj. und General à la suite Sr. Majestät des Kaisers und Königs von der ihm übertragenen oberen Leitung des Artillerie-An- griffs auf Paris entbunden und in seine Stellung als Commdr. der Gardc-Art. Brig. zurückgetreten. v. Pressentin, Großherz. Mecklenb. Ob. Li. z. Disp, z. Z. milit. Mitgl. der Laz. Komm. in Schwerin, als Ob. Lt. z. Disp., v. Binzer, ehemals Schlesw. Holstein. Haupt- mann a. D., z. Z. beauftragt mit der provisorischen Führung der Landwehr - Depot - Escadron des 1. Mecklenburgischen Dragoner -Re- giments Nr. 17, als Premier-Lieutenant a. D. mit dem Charakter als Hauptmann in den Verband der Preußischen Armee aufgenommen. Den 28. Februar. Se. Majesiät der König von Württem-

l f Regis. Nr. 25 ernannt. v. Go s- lawsfi, Sec. Lt. vom 4. Pomm. Jnf.-Regt. Nr. 21, unter Belass. in seinem Kommando bei der Jnf. Stabêwache des Großen Haupt- Quartiers Sr. Majestät des Kaisers und Königs, als ältester Sec. Lieutenant in das 3. Ostpreuß. Grenadier - Regiment Nr. 4 verseßt. Nek 1 Unteroff. vom Leib-Gren. Regt. (1. Brandenb.) Nr. 8, Pasewaldt, Unteroff. vom 5. Brandenb. Jaf. Regt. Nr. 48, zu Port. Fähnrs, v. d. Marwiß, Port. Fähar. vom 1, Brandenb. Ulanen-Regt. (Kaiser v. Rußl.) Nr. 3, zum Sec. Lt, v. Bismarck, v. Oerßen, v. Tresckow, Gefr. von dems. Regt., zu Port. Fähnrs., v. Reichenau, Vize-Feldw. von der Res. jun Sec. Lt. der Res. des Hess. Füs. Regts. Nr. 80, Thicrmann, Bickel, Port. Fähnrs. vom 1. Nass. Inf. Regt. Nr. 87, zu Sec. Lts, Schmidt, Hagena, Vize-Feldw. von der Res, zu Secc. Lts, der Res. des Kaiser Franz- Garde-Gren. Regts. Nr. 2, Liebermann, v. d. Heyde, Meyer, Vize-Feldw. vom 2. Bat. (Halle) 2. Magdeb. Landw. Regts. Nr. 27, zu Sec. Lts. der Landw. Jnf., Piton, Sec. Lt. von der Jnf. des 2. Bats. (Schneidemühl) 3. Pomm. Ldw. Regts. Nr. 14, zum Pr. Lt. Holt, Vize-Feldw. vom 2. Bat. (Cüstrin) 1. Brandenb. Landw. Regts. Nr. 8, Volck, Vize - Feldw. vom 2. Bat. (Beuthen) 2. Oberschles. Landw. Regts. Nr. 23, Kothe, Vize-Feldw. vom 1. Bat. (Rosen- berg) 4. Oberschles. Landw. Regts. Nr. 63, zu Sec. Lts. der Landw. Inf., Feilhauer, Pr. Lt. von der Jnf. des 1. Bats. (Rosenberg) 4. Oberschles. Landw, Regis. Nr. 63, zum Hauptm., befördert. Frhr. Treusch- v. Buttlar-Brandenfels, Gen. Maj. z. Disp., früher Commdr. der ehemals Kurhess. 1. Jnf. Brig., z. Z. stellvertr. Commdr. der 43. Inf. Brig., v. Rozynski-Manger, Gen. Maj. z. Disp., zuleßt Commandeur der 8. Art. Brig. , z. Z. stellvertretender Com- inandeur der 44 Juf. Brig. der Charakter als General - Lieutenant, v. Sänger, Oberst z. Disp., zuleßt à la suite des Pomm. Feld- Art. Regts. Nr. 2 und Kommandant von Erfurt, z. Z. milit. Mit-