1871 / 81 p. 5 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

Wechsel

1172

Eisenbabn-Prioritäts-Aktien und Obligationen.

Geld-Sorten und Banknoten.

Amsterdam .|250 Fl. |Kurz. H425bz s .… [250 FI. [2 Mt. |1425bz

300 Mk. |Kurz. 1514bz 300 Mk. |2 Mt. [1507bz

1 L. Strl. (3 Mt, |6 235bz 300 Fr. (10 Tg.|81/4bz do. 300 Fr. |/2 Mt. |— Belg.Bankp!ätze/300 Fr. [10 Tg.|80%bz do. do. [300 Fr. |/2 Mt. |807bz Wien, öst. W./150 FI. |8 Tage|81Zbz do. do. [150 Fi. |2 Mt. |80%3bz

Augsburg, südd. W S 2 Mt. [56 22bz

E 044 100 FI. Frankfurt a. M., südd. Währ.. 100 FI. |/2 Mt. [56 24bz Leipzig, 14Thlr. Fuss........ 100 Thl.|8 Tage/99% G Leipzig, 14T'lr. Us... e. «(100 ThL/2 Mt, |— —= Petersburg 100 S.R./3 Weh.|88bz do. 100 S.R./3 Mt. \865bz 90 S.R.|8 Tage|79%bz

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Niederschl.-Märk, L Serie do. II. Ser. à 624 Thlr. do. Oblig. I. u. I Ser. do. II. Ser. do. IV. Ser. Niederschlesische Zweigb. do. Lit. D, Oberschl. Lit. do. Lit. B do. Lit. C. do. Lit. Lit. Et M eo Lit. G it. H do. do. s Oberschl. (Brieg-Neisse) | do. Cos -0d.).... do. do. I. Em... do. do. do. do. kleine... Stargard-Posen .….......- do. H. Em... do. ITIL. Em...

Eisenbahn-Prioritäts-Aktien und Obligationen,

Aachen-Mastriehter do. do. do. Bergisch-Märk. do. ; do. III. Ser. v. Staat 3% gar. do, do. Lit. B. do. do. Lit, C. do. IV. Serie V. Serie 2 VI. Serie , Aach. Düsseld, I. Em. do. T, Em. ¿ do. II. Em. . Düsseld.-Elbf. Priorit. ; do. IL. Serie , Dortmund-Soest L do, II. Serie ¿ Nordb. Fr.-W do. Ruhr.-C.-K.-G1d.I.Ser. do. do. ILSer. do. do. Berlin- Anhalter do. do. Berlin-Görlitzer Berlin-Hamburger d m.

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Berichtigung. Gestern Schles, Bankverein 1174 bez.

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Dux-Bodenbach .....««- Fünfkirehen-Barcs Galiz. C: n do. do. . Em, Kaschau-Oderberger Ostrau-Friedlander Ungar. Nordostbahn do. Ostbahn Lemberg-Czernowitz 0. L. Em. do. IIL Em. Mäbr.-Schles, Centralbahn Mainz-Ludwigshafen Oestr.-franz. Staatsbahn . Kronprinz Rudolf-Bahn.. do. 69er Südöstl. Bahn (Lomb.).. do. Lomb,-Bons 1870,74 do. do. Y. 1810 do. do, v. 1876. do. do. v. 1877, 78 do. do. Oblig... Charkow-Asow do. in Lvr. Strl, à 6.24 Charkow-Krementschug. . Jelez-Orel Jelez-W oroneseh .......«. Koslow-W oronesch Kursk-Charkow

do. Mosco-Rjäsan Mosco-Smolensk .…..--..- Poti-Tiflis Rjäsan-Koslow A N

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do. /993B 1/3u.9.1271bz 1/40 101727bz

do. |727bz 1/1u.7.|229bz 1/Z3u, 9.199% &

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Friedrichsd’or 11 Louisd’or... . 11

Zinsfuss d. P. Ban

3%bz

Gold - Kronen9 8% G

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Ducaten p. St.— Sovereigns.. . 6 244bz Napoleonsd’or5 12bz Imperials .…..5 165 G

Silber in Barr. u. Sort. p. Pfd. f. Bankpr. Thlr. 29.24, echsel 4, f. Lombard 5 pCt,

K f.

Dollars 1 12bz mperials p.Pf.464brz Fremd.Bankn. 99%bz do. einlösb.| ¡Leipzi er. . 199%, G Oest. Bankn. 815bz Russ. Bankn. 79%bz

IL, Nichtamtlicher Theil.

Deutsche Fonds.

Gothaer St.-Anl.

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Manheimer Stadt-Anl. 45 1/1. u. 1/14 «G

Ausländische Fonds.

Neapoi. Pr.-Á.

Fion: 10 Rb .|—|

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Warschauer Pfandbr. 5 Schwed.10Rthl.Pr.A.

Eisenbahn-Stamm-A ktien.

| pr. Stück

pr. Stück 77B do. 35B 1/4. u. 1/10.1665 G

Cref. Kr. Kemp. do. do. St.-Pr. Schweiz. Westb. Warsch.-Bromb. Wsch.Ldz.vSt.g. Ungar.-Galiz..

Oest.-Frz. St.-B.

Div. pro/1869/1870

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Prioritäten.

do. |735bz &

Boxtel-W esel

Holländ. Staatsb Oester.-Franzôs, do. do

Calif. Extension

Brunswick Cansas Pacific

South-Missouri Port-Royal

Belg. Obl. J. de lEst.…. 4 do. Samb. u. Meuse 4

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Alabama u. Chatt. garant,

Chicago South. West. gar. Fort Wayne Mouncie.….

Oregon-Calif. .…...…..... Port Huron Peninsular .. Rockford, Rock Island

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Oesterr. Nordwestb. 5 141/3u.9./775bzB

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Bank- und Industrie-Papiere.

Div. pro Berl. Aquarium. do. Br. (Tivoli) do. Br.Friedrh. Badische Bank . Böhm. Brauh.-G. Berl. Bock-Brau. Berl.Immobil.-G. do. Pferdeb. Dess. Kredit-B.. Effekt-Liz.Eichb. Elbing. Eisenb.B. Harpen.Bgb.Ges. Henricbhshütte .. Hoerd. Hütt.-V. Mgd. F.-Ver.-G. do. Bankver. . Moldauer Bank. A.B.Omnibus-G. Brl.Passage-Ges. Brl. Centralstr. G. Renaissance-G. « Obschl.Eisenb.B. Pomm. Hyp. Pfd. Sächs.Hyp.Pfdb. Berl. Wasserwk. B. Maschinen-G.

Westend Km.-G. Vereinsb, Quist.. Wilhelmshütte .

Boch. Gussstahl

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1869/1870

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Redaction und Rendantur: Schwieger. sz

(R. v. Deer ).

Druck und Verlag der Königlichen Geheimen Ober - Hofbuchdruerei

Folgen zwei Beilagen

S 1173 Erste Beilage zum Königlich Preußischen Staats- Anzeiger.

M 81.

Dienstag den 21. März

ISTE.

E E S E C O E O R S T S S I E R N E R SAETA E O T R E E

Geses, betreffend die Jndemnitäts - Ertheilung in Bezug auf die Ausführung des G sches vom 9. März 1867 und die Feststellung der nach Maßgabe des Geseßes vom 19 März 1870 zu deckenden : Ausgaben aus dem Jahre 1868. Vom 2. März 1871.

Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen 2c., verordnen, mit Zustimmung beider Häuser des Landtages der Mon- archie, was folgt:

C 1 Der Staatsregierung wird dafür Jndemnität ertheilt, daß die durch das Geseß vom 9. März 1867 (Geseßz-Samml. S. 393) zu Eisenbahnzwecken bewilligte Staatsanleihe von 24 Millionen Thaler im Jahre 1868 über den Bedarf für die Baujahbre 1867 und 1868 hinaus zum vollen Betrage realifirt worden ist.

F. 2. Die Summe der nah Maßgabe .des Gesehes vom 19. Mänz 1870 (Geseß-Samml. S. 251) zu deckenden Ausgaben des Jahres 1868 wird auf 9,869,639 Thlr. 8 Sgr. 8 Pf. fesigeseßt. ]

Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Königlichen Jnsiegel.

Gegeben. Hauptquartier Versailles, den 2. März 1871.

Lie 2) - Wilhelm. Gr. v. Jßenpliy. v. Mühler. v. Selchow. Gr. zu Eulenburg. Leonhardt. Camphausen.

Geseß, betreffend die Ausführung des Bundesgeseßes über den Unter- stüßungsöwohnsiß. i : Vom 8. März 1871.

Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Köaig von Preußen 2c. verordnen zur Ausführung des . Bundesgeseßes über den Unter- [pungeorans vom 6. Juni 1870 (Bundesgesebbl. S. 360 f.) für den gesammten Umfang der Monarchie, einschließlich des Jadegebietes, mit Zustimmung beider Häuser des Landtages, was folgt:

F. 1. (Umfang der Unterstüßungspflicht.) Jedem hülfsbedürftigen Deutschen (§. 69) is von dem zu seiner Unterstüßung verpflichteten Armenverbande Obdach, der unentbehrliche Lebensunterhalt, die er- forderlihe Pflege in Krankheitsfällen und im Falle seines Ablebens ein angemessenes Begräbniß zu gewähren.

Die Unterstüßung kann geeigneten Falles, so lange dieselbe in Anspruch genommen wird, mittelst Unterbringung in einem Armen- oder Krankenhause, sowie mittels Anweisung der den Kräften des Hülfsbedürftigen entsprehenden Arbeiten au erhalb oder innerhalb eines solchen Hauses gewährt werden.

Gebühren für die einem Unterstüßungsbedürftigen geleisteten geist- Ga Eng find die Armenverbände zu entrichten nicht Verp et.

Ç 2. (Organe der öffentlichen Unterstüßung Hülfsbedürftiger. A. Ortsarmen-Verbände. a. Gemeinden.) Jede Gemeinde bildet für sich einen Ortsarmen - Verband, sofern fie nicht einem, mehrere Ge- meinden oder Gutsbezirke umfassenden einheitlichen Ort8armen- Verbande (Gesammt-Armenverbande) schon angehört oder nah den folgenden Bestimmungen einzuverleiben ist. Die Verwaltung der öffenMchen Armenpflege steht in den Gemeipdebezirken überall den für die Verwaltung der Gemeinde-Angelegenheiten durch die Gemeinde- Verfassungsgeseße angeordneten Gemeindebehörden zu. Die Bestim- mungen der Gemeinde - Verfassung8geseße Über die Verwaltung der Gemeinde-Angelegenheiten, insbesondere die Bestimmungen über die Pa berall des Gemeindevorstandes- und der Gemeindevertretung

n ibi auch für die Verwaltung der öffentlichen Armenpflege maßgebend. |

Die in diesem Gesetze der Gemeindevertretung zugewiesenen Ver- rihtungen werden da, wo. eine gewählte -Gemeindevertretung nicht besteht, von der Gemeindeversammlung wahrgenommen.

§Ç. 3. Auf Grund eines Gemeindebeschlusses können in allen Ge-

meinden für die Verwaltung der öffentlichen Armenpflege besondere,

dem Gemeindevorstand untergeordnete Deputationen aus Mitgliedern des Gemeindevorstandes und der Gemeindevertretung, geeigneten Falles unter Zuziehung anderer Ortseinwohnex, gebildet wecden. Den Vorsiß in solchen Deputationen führt, sofern nicht die Gemeinde-Verfassungs-

gesepe über den Vorsiß in Deputationen Anderes bestimmen, der | | entsendenden Abgeordneten, sowie geeigneten Falles die Zahl der dem

ürgermeister in den Landgemeinden der Provinz Westfalen der

Amtmann oder ein dazu von ihm abgeordnetes Mitglied des Ge- meindevorstandes. Wo kein Bürgermeister (Amtmann) an der Spiße der Gemeindeverwaltung steht, tritt an seine Stelle der Gemeinde- vorsteher. E

Bei den sonstigen näheren Bestimmungen der Gemeinde - Ver- fassungsgeseße über die Zusammenseßung und Geschäftsführung be- sonderer Verwaltungs-Deputationen hat es sein Bewenden; die Wahl der in die leßteren zu entsendenden Mitglieder der Gemeindever- tretung und anderen Ortseinwohner steht jedoch fortan überall, soviel den Gegenstand dieses Geseßes betrifft, der Gemeindevertretung zu.

Ortspfarrer oder deren Stellvertreter, deren Pfarrbezirk über die Grenzen der politischen Gemeinde ihres. Wohnorts sich ersireckt, sind hinsichtlich des in der auswärtigen Gemeinde belegenen Kirchspieltheiles den dortigen Ortseinwohnexrn gleih zu ackten.

, 4. Jedes zur Theilnahme an den Gemeindewahlen berechtigte Gemeindeulitglied is verpflichtet, eine unbesoldete Stelle in der, Ge- meinde-Armenverwaltung zu übernehmen. und. drei Jahre. oder die on in den Gemeinde-Verfassungsgeseßen vorgeschriebene längere Zeit indurch fortzuführen. Von dieser Verpflichtung befreien nur folgende

Gründe: 1) anhaltende Krankheit; 2) Geschäfte, die eine häufige oder lange dauernde Abwesenheit mit sich bringen; 3) ein Alter von 60 oder mehr Jáähren; 4) die Verwaltung cines anderen öffentlichen Amtes; 5) sonstige besondere; eine gültige Entshuldigung begründende Verhältnisse, über deren Vorhaadensein, sofern die Gemeinde - Ver- fassung®Lgeseße niht etwas Anderes bestimmen, von der Gemeinde=- vertretung zu beschließen ist.

Wer éine unbesoldete Stelle die geseßlich vorgeschriebene Zeit hin- dur wahrgenommen hat, ist während der nächstfolgenden gleich langen Zeit von der Wahrnehmuan einer solchen Stelle befreit.

F. 5. Wer ohne geschlichen Grund die Uebernahme oder fernere Wahrnehmung einer unbesoldeten Sielle in der Gemeinde-Armen- verwaltung verweigert oder si dieser Wahrnehmung entzieht, kann auf drei bis sechs Jahre des Rechts zur Theilnahme an den Ge- meindewahlen und zur Wahrnehmung unbesoldeter Stellen verlustig erklärt und um ein Achtel bis ein Viertel stärker zu den direkten Ge- meindeabgaben herangezogen werden: Die Beschlußfassung hbierüber steht, sofern die Gemeinde-Verfassung8geseße nicht ctwas Anderes be- stimmen, der Gemecindevertretung zuz der Beschluß bedarf der Geneh- migung der Aufsichtsbehörde. y

F 6. Die Vorsteher von Korporationen und anderen juristischen Personen sind verpflichtet, den Gemeindebehörden auf deren Erfordern Auskunft über den Betrag der Unterstüßungen zu ertheilen, welche einem Hülfsbedürftigen des Gemeindebezirks aus den unter ihrer Verwaltung stehenden, einem Zwecke der Wohlthätigkeit gewidmeten Fonds gewährt werden. Vorsteher: welche diese Auskunft innerhalb einer 14tägigen Frist, von Empfang der Seitens dec Gemeinde- behörden ergangenen Aufforderung an gerechnet, zu ertheilen unter- lassen, werden mit einer Geldärafe bis zu zehn Thaler bestraft.

§ 7. (b. Gutsbezirke.) Den Gemeinden werden , soviel den Gegenstand dieses Geseßes betrifft, die außerhalb des Gemeindever- bandes: stehenden Gutsbezirke gleich geachtet. Die Bestimiaungen der Geseße Über die Verwaltung der örtlichen Angelegenheiten in den außerhalb des Gemeindeverbandes stehenden Bezirken find in den leß- E ‘aci au für die Verwaltung der öffentlichen Armenpflege maßgèébend.

_8. Die Gutsbesißer haben in den Gutsbezirken die Kosien der öffentlihen Armenpflege gleih den Gemeinden zu tragen.

_ Steht der Gutsbezirk nicht aus\ch{ließlich im Eigenthum des Futs- besißers, so ift auf dessen Antrag ein Statut zu erlassen, welches die Aufbringung der Kosten der öffentlihen Armenpflege in dem Guts- bezirke anderweitig regelt und den mit heranzuziehenden Grundbesißern oder Einwohnern eine entsprehende Betheiligung bei der Verwaltung der Armenpflege einräumt. Das Statut wird, wenn sich die Bethei- ligten nicht vereinigen, nah Anhörung derselben durch den Kreistag festgestellt und muß hinsichtlich der Regelung der Beitragspflicht den

eseßlißen Bestimmungen über die Vertheilung der Kommunallasten n den ländlichen Gemeinden folgen. Dasselbe unterliegt der Bestäti- gung der Bezirksregierung.

Ç. 9. (c. Gesammt - Armenverbände.) Die einen einheitlichen Ort8armenverband (Gesammt - Armenverband) gegenwärtig bereits bildenden Verbände von Gemeinden oder Guts8bezirken bleiben ais sólche bestehen. Die für die Verwaltung der Angelegenheiten dieser Verbände maßgebenden statutarischen Vorschriften können dur ver- fassungsmäßigen, von der Bezirksregierung bestätigten Beschluß des betreffenden Verbandes , in Ermangelung eines solchen Beschlusses aber nur gemäß den Vorschristen des §. 10, abgeändert werden.

F. 10. Soweit die Verfassung der bestehenden Gesammi-Armen- verbände nit durch statutarische Vorschriften geregelt ist, bleibt den betheiligten Gemeinden und Gutsbezirken die Vereinbarung solcher statutarischen Vorschriften, vorbebaitlich der Bestätigung der leßteren dur die Bezirksregierung,/ überlassen; in Ermangelung etner“ derarti» gen Vereinbarung wird dic Verfassung desd Gesaznmt-Armenverbandes durch ein nach Anhörung der Betheiligten von dem Kreistage nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen zu beschließendes, von der Bezirksregierung zu bestätigendes Statut geregelt.

Es wird für den Gesammt-Armenverband eine befondere, aus Abgeordneten der Gemeinden und Butsbezirke bestehende Vertretung gebildet. Die Zahl der von den Gemeinden und Gutsbezirken zu

Abgeordneten eines Gutsbezirkes einzuräumenden Stimmen wird na dem Verhältniß der: von den Gemeinden und Guts8bezirken zu [leistenden Beiträge zu den Kosten der gemeinsamen Armeupflege be- stimmte mit der Maßgabe, daß jede Gemeinde und jeder: Gutsbezirk wenigstens Einen Abgeordneten zu entsenden hat. Die Abgeordneten der Gemeinden, zu denen jedo in allen Fällen der Vorsteher der be- treffenden Gemeinde gehören muß, werden von der Gemeindevertretung auf drei bis sechs Jahre gewählt. Die Vertretung des Gesammt Armenverbandes wählt einen Vorsißenden und einen stellvertretenden Vorsißenden in der Regel aus ihrer Mitte. Dem Vorsißenden kann eine Dienliantssieid KRBE M0 Ld werden. Die Wablen ere 2D nah den entsprechenden Vorschriften der Gemeinde-Verfassungs#-- Gesehe. Jn Bezichung: auf die Verwaltung der gemeinsamen Armen-- pflege stechen, nah Maßgabe der Gemeinde-Verfassungsgeseße; der Ver-- tretung. des Gesammt-Armenverbandes- die Rechte der Gemeinde-Ber+ tretung (Gemeinde-Versammlung), dem Vorfißenden derfelben aber die Rechte des; Gemeindevorstehers: (Gemeindevorstandes) zu. Die: Vers theilung, der: Kosten der gem : Armenpflege: auf die einzeluen Gemeinde- und Gutsbezirke erfolgt nah Maßgabe der in ihnen auf-

147%