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behaltlich des innerhalb vierzehn Tagen nah Zustellung des Straf- E zulässigen Rekurses an das Bundesamt für das Heimath- wesen.
§. 50. Die Deputation kann die Beweiserhebung durch eines ihrer Mitglieder oder durch eine der Bezirksregierung nachgeordnete Behörde oder dur cine zu dem Ende zu ersuchende sonstige Behörde bewirken lassen. Sie fann verordnen, daß die Beweiserhebung in ihrer öffentlihen Sißung stattfinden solle.
F. 51, Die Beweisverhandlungen sind unter Zuziehung eines vereideten Protokollführers oder, wenn fie in einem anderen Deutschen Staate stattfinden, in den dort vorgeschriebenen Formen aufzunehmen ; die Parteien sind zu denselben vorzuladen. |
g. 52. Die Entscheidung erfolgt in öffentliher Sihung der De- putation nach erfolgter Ladung und Anhörung der Parteien oder ihrer mit Volimacht versehenen Vertreter. Die Ladung erfolgt unter der Verwarnung, taß beim Ausbleiben der Parteien nah Lage der Akten entschieden werden würde. Die Entscheidung kann sofort verkündigt werden ; es ist Über dieselbe aber jedenfalls ciy schriftlicher, mit Grün- den versehener Beschluß auszufertigen und den Parteien zuzustellen.
Ç. 53. Jun der öffentlichen Sißung der Deputation dürfen die Parteien neue Thatsachen oder Beweismittel nur insofern vorbringen, als ihnen bei dem verspäteten Vorbringen eine s{uldbare Verzögerung nicht zur Last fällt. |
§. 54. Die Deputation hat nah ihrer freien, aus dem ganzen Inbeg! iffe der Verhandlungen und Beweise ges{öpften Ueberzeugung zu beschließen. Jnsofern nicht eiwa eine Ergänzung der Jnstruftion beschlossen wird, fann ihre Entscheidung auf Abweisung des klagenden oder auf Verurtheilung des in Anspruch genommenen Armenye!:- bandes gerichtet sein. Leßteren Falles i in der Entscheidung aus- drücklich auszusprechen, ob der Armenvecband zur Uebernahme des betreffenden Hülfsbedürftigen oder nur zu einer sonstigen Leistung ver- pflichtet sein fol. :
___§ 55. Ueber die öffentliche Sihung wird durch einen zuzuzicehenden vereidigten Protokollführer eine Verbandlung aufgenommen , welche die wesentligen Hergänge entzalten muß und von den Mitgliedern der Deputation, sowie von dem Prototollführer zu unterzeichnen ist.
L Die Entscheidung erfolgt im Namen des Königs.
as Verfahren is stempelfrei. An Kosten wird für dasselbe, außer den baaren Auslagen und den Gebühren für Zeugen und Sach- verständige, ein Pauschquantum erhoben, welches im Höchstbetrage 20 Thaler nicht Übersteigen darf. :
Dem unterliegenden Theil sind die Kosten und die baaren Aus- lagen des Verfahrens, desgleichen die baaren Auslagen des obsiegen- den Theils, mit Einshluß der Geblihren , welche derselbe seinem Be- vollmächtigten für Wahrnehmung der öffeutlihen Sißungen der De- putation zu entrichten hat, zur Last zu legen. Das Pauschquan!um, sämmtltliche zu erstattende Auslagen und Gebühren der Bevollmäch- tigten werden von der Deputation endgültig festgeseßt.
Aus den Einnahmen der Deputation sind zunächst die Kosten derseiben zu besireiten. Der Ueberschuß woird dem Landarinenverbande zugewiesen und, wo mehrere Landarmenverbände betheiligt sind, im «tet zu den in ihnen auffommenden direkten Staatssteuern VertHe1lt.
. 57. Soweit die Organisation oder die örtlihe Abgrenzung der einzelnen Armenverbände Gegenstand des Streites is , bewendet es endgültig bei der Entsheidung der Deputation Jun Uebrigen findet gegen deren Entscheidung, unter Auss{luß aller sonstigen Rechtd- mittel, die Berufung an das Bundesamt für das Heimathwwesen statt.
F. 58. In allen Streitsachen zwischen preußischen Armenverbän- den ist die unterliegende Partei verpflichtet, der Gegenpartei die ihr in der Berufungsinstanz entstandenen baaren Autlagen , sowie die Gebühren eines sie in der öffentlihen Sißung des Bundesamt:s ver- tretenden Rechts8verständigen zu erstatten.
Ç. 59. Gegen die in §. 56 des Bundesgeseßes erwähnten An- ordnungen findet die Berufung an das Bundesamt für daë Heimath- wesen auch in denjenigen Fällen statt, in denen ein Streit zwischen zwei preußischen Armenverbänden besteht.
Jst ein Armenverband zur Zahlung und Erstattung der ihm end- tig auferlegten Kosten und Gebühren ganz oder theilweise außer
tande (F. 59 des Bundcs8geseßes), so bleiben die Koften des Verfah- rens außer Ansaß und für die Erstattung der Aus!agen und Gebühren muß der betreffende Landarmenverband aufkommen.
Î: 60. Jn jedem Kreise wird eine Kommission gebildet , welche in allen Streitigkeiten, in denen ein Ortsarmenverband von einem anderen preußischen Arinenoerbande in Anspru genommen wird, auf Antrag beider sireitenden Theile der sciedsrichterlihen Entschei- dung, und auf Antrag eines Theiles, welchen diese: stellt, ehe der Streit bei der Deputation anhängig gemacht if, einem gütlichen Sühneversuch sich unterziehen muß. ;
Die Kommission besteht aus dem Landrath (dem Landraths8amts- Verwalter) als dem Vorfißenden und zwei Mitgliedern, welche der - _Krei8tag aus den Angehörigen des Kreiscs für die Dauer von drei
eren wählt. Für den Vorsißenden und jedés der beiden anderen _Mitglicder wählt der Kreistag einen bestimmten Vertreter.
In Städten, welche zu keinem Kreise gehören, erfolgt die Wahl aus den Angehörigen der Gemeinde durch den Gemeindevorstand und die Gemeindevertretung in gemeinschaftliher Sihung. i
& 61. Für das Verfahren der Kommissionen kommen die - Sg. 46, 49, 50, 52, 54 in Anwendung mit der Maßgabe, daß auf die
im §. 49 bezeichnete Strafe die Kommission erkennt und der Rekurs an die Deputation für das Heimathwesen zusteht. Alle übrigen Theile des Verfahrens regelt die Kommission in jedem einzelnen Falle. Jns- besondere darf dieselbe iín jeder Lage des Verfahrens einen Sühne- versuch veranlassen.
§. 62. Die Kommission entscheidet endgültig mit Aus\{luß jeder
_Schlußbestimmungen.)
Berufung. Die Entscheidung erfolgt gebühren- und stew pelfrei ; doch find dem unterliegenden Theile die baaren Auslagen des Verfahrens und die des obsiegenden Theils, jedoch mit Aus\{luß der Gebühren eines Bevollmächtigten, zur Last zu legen.
Die zu erstattenden baaren Auslagen werden von der Kommission endgültig festgeseßt.
Die Entscheidungen der Kommissionen, sowie die urkundlih von E festgestellten Einigungen sind im Verwaltungswege voll-
reckbar. z
___§. 63. Einen Anspru auf Unterstühung kann der Arme gegen einen Armenverband niemals im Rechtswege, sondern nux bei der Verwroaltungsbehörde geltend machen, in deren Pflicht es liegt, keine Ansprüche zuzulassen, welche Über das Nothdürftige hinausgehen.
__ Beschwerden gegen Verfügungen der Vorstände der Ortsarmen- verbände darüber, ob, in welcher Höhe und in welcher Weise Armen- unterstÜßungen zu gewähren - sind, folgen dem durch die bestehenden Geseße angeordneten Justanzenzuge mit der Maßgabe, daß an die Stelle der Bezirksregierung die Deputation für das Heimathwesen tritt, welche endaültig entscheidet.
F. 64. (Oeffentliche Unterstüßung E E Jeder Ausländer ist, so lange ihm der Aufenthalt im Julande ge- stattet wird, in Bezug a) auf die Art und das Maß der im Falle der Hülfsbedürftigkeit zu gewährenden öffentlichen Unterstüßung, Þ) auf den Erwerb und Verlust des Unterstüßungswohnsißes einem Deutschen gleih zu behandeln.
§. 65. (Verhältniß dec Armenverbände zu anderweit Verpflich- teten, und zu den Behöcden). Auf den Antrag des Armenverbandes- der einen Hülfsbedürfligen unterstüßen muß, können dur einen mit Gründen versehenen Beschluß der Verwaliungsbehörde nach Anhörung der Betheiligten der Ehemann, die Ehefrau, die ehelichen Eltern, die uneheliche Mutter sowie die ehelichen Kinder und die unchelichen Kinder in Beziehung auf die Mutter angehalten werden, dem Hülfs- bedürftigen nach Maßgabe ihrer gesehlichen Verpflichtung die erforder- liche laufende Unterstüßung zu gewähren.
Die Beschlußfassung steht dem Landrathe desjenigen Kreises, und im Regierungsbezirke Sigmaringen dem Oberamtmanne desjenigen Oberamtsbezirfes zu, in welchem der in Anspruch genommene Ange- hôrige des Hülfsbedürftigen seinen Wohnsiß hat, beziehungsweise wenn die Gemeinde des Wohnsißes weder in Kommunal- noch in Polizeiangelegenheiten der Aufsicht des Landrathes unterworfen i}, dem Gemeindevorstande.
Hat der gedachie Angehörige im Julande keinen Wohnsiß, so treten an die Stelle der Behörden des Wohnsißes die Behörden des Aufentbaltsorvtes. E
F. 66. Gegen die Entscheidung der Verwaltungsbéehörde (§. 65) steht innerhotd zehn Tagen nach deren Zustellung \sowobtl dem in Anspruch genommenen Angehörigen; roie dem betheiligten Armen- verbande der Rekurs an die Deputation für das Heimathwesen zu, welche leßtere nah Anhörung der Gegenpartei im Veewaltungswege endgültig entscheidet. Beiden Theilen bleibt überdies die Verfolgung ihrer Rechte im gerichtlichen Verfahren vorbehalten.
F. €7. Die Entscheidungen der Verwaltungsbehörde (§§. 65, 66) sind vorläufig und so lange volisireckbar ; bis auf erhobenen Rekurs im Verwaltungswege oder mittelst rechtsfräftigen gerichtlichen Urtheils eine abändernde Entscheidung erfolgt ist.
Jm leßteren Falle hat der Armenverband dem in Anspruch ge- nommenen Angehörigen das bis dahin Geleistete beziehung8weise das zu viel Gefeistete zu erstatten; im Weigerungsfalle ist er hierzu im Uufsichtswege anzuhalten.
Hatte jedoch dex eine soiche Erstattung Fordernde die gerichtliche Klage nit innerhalb sechs Monaten nach Zustellung des von ihm angefochtenen Beschlusses der Verwaltungsbehörde angebrac)t; so kann er nur dasjenige zurücffordern , was er für den Zeitraum seit An- bringung der Klage zu viel geleistet hat.
F. 68. Die Erftatiung bereits verausgabter Untersiüßungékosten kann ein Armenverband in allen Fällen, soweit nicht die §g. 40 ff., betreffend das Verfahren in Streitsachen der Armenverbände, zur An- wendung kommen, nur im gerichtlihen Verfahren beauspruchen.
§. 69. (Besondere Bestimmungen für einzelne Landestheile und Unter, einem deutschen Hülfsbedürftigen und einem deutschen Armenverbande im Sinne dieses Gesebes is cin sol- cher zu versiehen, welcher dem Geltungsbereih des Bundesgeseßcs über den Unterstüßungswohnsiß vom 6 Juni 1870 angehört.
§. 70. Soweit die Vertheilung der vou den einzelnen Verbänden, Kreisen und Gemeinden in Folge dieses Gesehes aufzubringenden Kofien nach Maßgabe der direkten StaaisFcuern erfolgt, kommen folgende Bestimmungen zur Anrocndung: 1) in den mahl- und s{laht- steuerpflichtigen Skädten tritt die Mahi- und S(lachtsteuer, nah Ab- zug des für die Städte erhobenen Steuerdrittels, an die Stelle der Klassensteuer; 2) die in §. 4 Litt. a. und b. des Grundsteuergeseßes vom 21. Mai 1861 (Gescß-Sawml. S. 253) und beziehungsweise in §. 3 des Grundsteuergeseßes vom 11. Februar 1870 (Gescß-Samml. S. 85) bezeichneten Grundsiücke werden nach Maßgabe derjenigen Grundfsteuerbeträge herangezogen, welche von ihnen zu entrichten sein würden, wenn ihnen ein Anspruch auf Grundsteuer- befreiung oder Bevorzugung nicht zustände. Die Berechnung dieser Grundfsteuerbeträge erfolgt durch Anwendung des all- gemeinen Grundsteuer - Prozentsaßes auf ‘ddie in Ausführung der vorerwähnten beiden Geseße für die gedachten Grundstücke festgestellten oder festzustellenden Reinerträge. Jn den Provinzen Schleswig-Holstein, Hannover und Hessen-Nassau, sowie in dem Kreise Meisenheim geschieht diese Berechnung so lange, als die neu-zu regelnde Grundsteuer noch nit erhoben wird, nah den geseßlich feststehenden oder hergebrahten Besteuerungs8grundsäßen; 3) die nah §. 3 unter 1
des Geseßes , betreffend die Einführung einer allgemeinen Gebäude-
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euer, vom 21. Mai 1861 (Veseßp-Samml. S. 317 ff.) von der Ge- S adeltener befrciten Gebäude, mit Ausnahme derjenigen, welche sich im Besiße der Mitglieder des Königlichen Hauses oder des Hohen- zollernshen Fürstenhauses , sowie des Hannoverschen Königshauses oder des Kurhessischen oder des Herzoglich Nassauischen Fürstenhauses befinden, werden nach Mafgabe ihreêë, den Grundsätzen des angeführten Geseßes entsprechend, besonders einzushäßenden Nugzungswerthes und der danach zu berehnenden Gebäudesteuerbeträge herangezogen ; 4) die Steuer für den Gewerbebetrieb im Umkherziehen bleibt außer S tigung. : A Die in diesem Geseße den Bezirksregierungen resp. den Landräthen überwiesenen Verrichtungen sollen in der Provinz Han- nover von den Landdrofteien, resp. den Amtshauptmännern, wahr- genommen werden. Ebenso treten in der Provinz Hannover die Amtsvertretungen an die Stelle der Kreistage; auêgenommen jedoch find die Kreidkommissionen, welche auch in Hannover für die einzelnen Kreise unter dem Vorsiß des Kreishauptmanns einzurichten und deren Mitglieder und Stellvertreter von den Kreistagen zu wäblen sind. Bis zum Erlaß der im §. 28 gedachten Königlichen Verordnung wird die Verwaltung des Landarmenwesens a) für die Provinz Schleswig Holstein der Regierung zu Schleswig, Þ) für den fommu- nalständischen Verband des Regierungsbezirks Wiesbaden mit Aus- nahme -des Stadtkreises Frankfurt a. M. der Regierung zu Wiesbaden, c) für den Regierungsbezirk Sigmaringen der Regierung zu Sig- ingen übertragen. i ‘ n Für das Fadegebiet werden die in den §§. 36, 40 bis 57 und 66 erwähnten Verrichtungen einer Deputation für das Heimathwesen in der ive vit Hannover übertragen ; im Uebrigen wird für das gedachte Gebiet die Zuständigkeit der Behörden dur Königliche Verordnung eregelt. Für den Regierungsbezirk Sigmaringen wird bis zur Ein- Fagcung einer Provyinzial- und Kreisvertretung Folgendes besiimmt: Es wird in jedem Oberamtsbezirke eine der im §. 60 gedachten Kom- missionen gebildet; den Vorsiß in derselben führt der Oberamtmchnn; die beiden anderen Mitglieder und deren St:llvertreter werden von
den Orisvorstehern (Bürgermeister, Stadtschultheiß, Vogt) gewählt; in
eiche eise erfolgt die Wahl der nicht vom Könige zu ernennenden Mauer Ee E rarkitton für das Heimathwesen; zum Zwecke der Wahlen werden die O obi N Ea A vereinigt, deren
Regierungspräsidenten Uber Td. Bildeng pen ie "Sécibattund des für das ehemalige Herzogthum Nassau vorhandenen, seiner Bestimmung zu erhaltenden Central- MWaisenfonds wird dur Königliche Verordnung geregelt; bis zu deren Erlaß bewendet es bei den darauf bezüglichen Bestimmungen der ǧ. 17 und 19 des Geseßes / betreffend die Verwaltung der öffent- lihen Armenpflege, vom 18. Dezember 1848 (Nassauishes Verord- nungsblatt S. 303 ff.). : ns Dee WAE §. 73. Das gegenwärtige Geseß tritt, vorbehaltlih der De mung des §. 30, mit dem 1. Juli 1871 in Kraft. Es ist, den Be- stimmungen des gegenwärtigen Gesehes entsprechend, Vorkebrung da- hin ‘zu treffen y daß vom 1. Juli 1871 ab jedes Grundstü einem räumlih abgegrenzten Ortsarmenverbande angehört oder selbständig Ther ei ichtet ift. :
as A R 10. vorgeschriebene Verfahren fomrat bei den- jeniaen Streitsachen dir Armenverbände zur Anwendung; welche nas dem 30: Juni 1871 anhängig gemacht werden (F. 65 unter 6 de
v zun 6. Juni 1870.) z y j Dun Mit dem f Juli 1871 treten alle mit den Vorschriften
d Tetes i j ebe it den- enwärtigen Gesetes im Widerspruche stehenden oder m1 bc idt zu: vereinigenden geseßlichen Bestimmungen außer Krast. Insbesondere teeten außer Kraft: 1) für die Provinzen Preuße, Brandenburg, Pommern, Posen, S@lesien, Sachsen, Westfalen und die Rheinprovinz? a) das Gefeß über die Verpflichtung zur Armen- pflege vom 31. Dezember 1842 (‘Deseß-Samml. 1843 S. 8) mit der Maßgabe, daf die im §. 6 unter 3 dieses Geseßes erwähnten, zur Zeit der Verkündigung desselben bereits in Ausführung gekommenen RNeränderungen von Gemeindebezirken nach wi? vor ais VeTEV A zu betrachten sind, b) das Geseh zur Ergänzung der Gesepe vom31.Dezeml er 1842 über die Verpflichtung zur Armenpflege U. s. w. vom 21. E : (Geseß-Samml. S. 311), soweit dasselbe zur Zeit noch Gültigfei hat c) der §. 1 des Edikts vom 14. Dezember 1747 wegen Ausrotiung dér Beitler u. #. w. in S@lesien und der Grafschaft Glaß, ee behaltiich der Bestimmungen tes §. 9 des ‘gegenwärügen Aen d) diejenigen geseßlichen Vorschriften , welche die Aufbringung cl Kosten der örtlihen Armenpflege in der Provinz Schlesien, aus- {chließlich ter Ober-Laufiß, zu ihrem Gegensiande haben, n dere das Geseß vom 18. März 1869 pie S. S e) der F. 5 der Verordnung, betreffend die Ein ührung der im LWeit- rheinischen Theile des Regierungsbezirks Coblenz M Gesetze in dem vormals Hessen - Homburgishen Oderamte eisenheim Ven 20 September 1867 (Geseß-ckamml. S. 1535 ff.) und die dort & e” girte Verordnung vom 15. Oktober 1832; 2) für die E S(leswig - Holstein die Armenordnurg vom 99. Dezember : Schleswig - Holsteinsche Gescß «Samml. S. 267 ff.), mit Ausnahme de 68. 14 bis 18 77. 78. 81. 82, soweit dieselben die geseßliche Alimentationspfliht der Verwandten Und die Verpflichtungen der Diensiberrschaften gegenüber den Dienstboten zum Gegenstande baben j desgleichen die Fg 7 bis 15 des Patents, betreffend die Niederlassung Ln ) Versorgung von Ausländern, vom 5. Novemöcer 1841 (ebenda S. 24 f ¡ 3) für die Provinz Hannover: a) die Verordnung über die Bestim- mung des Wohnorts 2c. vom 6. Juli 1827 (Hannoversche Gesep- Samml. S. 69 ffff.) mit der Maßgabe , da die nach den Gemeinde Verfa ungsgeseßen dur den Erwerb des Ü Une Des bedingten s 2 und Pflichten fortan durch den Wohnfiß (juristishes® Domizil) l Se betreffenden Gemeinde begründet werden , Þ) das Geseh wegen
der §g. 28 ffff.
vom 30. September 1842 (‘ebenda S. 21
18. Dezember 1848 (Nassauishes Verordnungsb[.
at, þ) mit Ausnahme des §. 28 und c) Sabtuts des Lie reitit ries
des §. 72 dieses Gefeßes un : auf Grund der §g. 14 und 16 sub
Ansässigmachung und Verehelihung
(ebenda S. 341
Armenzwecken vorschreiben.
Leonhardt. Camphausen.
Nichtamtliches. Berlin, 22. März.
Berlesung
ihr Leben dahingegeben baben für unsex Wohl.
Und den. Thaten güeih erweist sich der Lohn.
in neuem Glanze tas alte Deutsche Reich. preisen in Demuth seinen heiligen Namen.
rütteten Mark.
rkrankter , der Gemeinde 2c. nicht angehöriger Armen vom po Maas 1838 (ebenda S. 195 ffffl.), C) die 6§. 48 und 49,
übermächtige Corse die Welt in Banden bielt,
(L. S. Wilhel Gr. v. Jhenpliß. v. Mühler. v. Selchow. Gr. zu Eulenburg.
s I
#5 wie die auf das Armenwesen Bezug habenden Beftimmungen t des Geseßes über ‘die Verhältnisse der Juden
4) - für
das ehemalige Kurfürstenthum Hessen die Verordnung, enthaltend Maßregeln der Sicherheitspolizei wegen der erwerbs- oder heimath- losen 2c. Personen, vom 29, November 1823 (Kurhessisck e Geseß- Sammi. S. 57 ffff.); 5) für das ehemalige Herzogthum Nassau das Geseß, betreffend die Verwaltung der öffentlichen Armenpflege, vom
S. 303 ff.); jedo
mit der Maßgabe,
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da war e
a) mit Ausnahme des §. 9, [n ant: die S E
tht der Ehegatten und der Verwandten zu jeinem Gegenttande dati, gets k vork ehaltlich der die Ver- betreffenden Bestimmung
daß die Gese#te8
vom 18. Dezember 1848 für die Landarmen- und Waisenpslege im Gebiete ‘des ehemaligen Herzogthums Nassau , sowie die sür gleice Qwecke im Kreise Biedenkopf aus der Staatéfkasse pro 1870 geleijteten Zuschüsse dem Landarmenverbande des Regicrungébezirks Wiesbaden überwiesen werden; 6) für die ehemaligen bayerischen Landestheile die Verordnung über das Armenwesen vom 17. November 1816 (Bayerisches Geseßbl. S. 780 ff.), das Geseß üver die Heimath vou 11. September 1825 (ebenda S. 103 f.) , das revidirte Beseß über vom 11. September 1825 i Î inka 1834 \ 5
ebenda S. 133 ff.), das Geseh über die Unterstüßung und Ber- ins L ventiéitigce und erkranfter Personen vom 25. Juli 1859
Es werden überdies alle geseßlichen Bestimmungen aufgehoben;
bung einer Abgabe von öffentlichen Lustbarkeiten zu O ividen vort Die Befugniß der Gemeindebehörden,
die Einföhrung oder Forterhebung solcher Abgaben nach Maßgabe der Saite E A aer zu ‘beschließen, wird dutch diese Bestim-
icht berührt. T ; j a A ie Unserer Höchsieigenhändigen Unterschrift und bei-
cktem Königlichen Jnstegel. ; A Hauptquartier Ferrières, den 8. März 1871.
— Ueber den Empfang der Mitglieder des hiesigen Ma- gistrats und der Stadtverordneten-Versammlung und der zur Beglückwünschung erschienenen Deputationen der Städte Bres- lau und Charlottenburg durch Se. Majestät den Kaiser und König und Se. Kaiserliche und Königliche Kronprinzen berichtet die »Spen. Z.« wie folgt:
Nacbdem der Ober-Bürgermeister Seydel in einer kurzen Ansprache an die Abschicds-Audienz, welche Se. Majestät den Kommunalbehörden Berlins im Juli v. J. an dieser Stelle gewährt, erinnert hatte und die Allerhöchste Erlaubniß zur des Worilauts E OE d ev worden war, ) r Ober-Bürgermeister dieselbe wie fog Oa lecdürM@louhtigstr: Großmäctigster Kaiser und König,
Allergnädigster Kaiser, König und Herr!
Geendet ift der gewaltige Kampf, welchen des Nachd Hochmuth uns aufzwang. Siegreich sind durchge fämpft i gen Schlachten; ohae Wanken und ohne Klagen sind überstanden die \{chweren Mühen, die harten Entbehrungen, mit Ergebung i} getragen der bittere Schmerz um alle die Theuren, die freudig ihr Vlut und
Hoheit den
arn thôriter alle die bluti-
es Vaterlandes Gefahr, des greisen Heldenkönigs Ruf und Sttand hatten die Arme und Herzen gestählt, staunend erfennt es die Welt, was deutschcr Muth ‘vermag und deutsche Kraft.
m Drav"ge der Gefahr, unter dem Druccke der Entbehrungen, iz der Sn des Sieges haben die nur zu lange getrennten Herzen der deu!schen Stämme sich wiedergefunden; zurückgenommen find zwei herrliche Länder, die unsere Zwietracht uns entriß, ‘wiedererstanden ist
Wahrlich; der Herr bat Großes an unserem Lande gethan, wir .
Naijestät! Es sind nun mehr als vier und ein halbes Jahr- e A en, seit Gottes gnädige Fürsorge das ruhmreiche Ge- chlecht der Hohenzollern zur Rettung sandte unserer armen tief zer-
n dieser langen Zeit haken die Fürsten dieses Hauses, ohne je zu Be mit i don Ernste für uns gearbeitet und gesorgt; sie haben die strenge Pflichterfüllung, die feste Säule unseres Staates), durch eigenes Beispiel ihrem Volfe gelehrt; fie haben sih die ersten Diener des Staates genannt, und fle find es gewesen. So is e reiht durch lange harte Arbeit, nicht durch des Glüdes Gunst, daß Preußen ‘jevt herrlich dasteht unter den Völkern der Erde.
Und was Preußen gewonnen hatte, gewonnen
land.
Als die Feinde anstürmten von West und Nord, Kurfürst R tes Schild und Schwert; als ‘deu deutsches Wesen in Verachtung lag, richtete das empor an des Großen Königs ewig denkwürdigen
war es für Deutsche
war der KBroße tshe Sitte und deutsche Volk sich Thaten: als der
s vor allen