1871 / 83 p. 6 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

bezüglich der Wahlen des Kommunalrathes vorzugehen. Die Wahlen werden demnäch, nicht wie ursprünglich bestimmt war, heute, fondern erst morgen, am 23. März, unter Aufficht der vom Central - Komite eingeseßten Wahlkommission vorge- nommen werden. Das genannte Blatt sucht ferner in einem Artikel zu beweisen , daß die National-Versammlung unvoll-

ständig sei, da die Wahlen für dieselben theilweise in Folge d deutschen Okkupation anfehtbar seien. Der Artikel erhebt fern

egen die National-Versammlung den Vorwurf, daß dieselbe ich engherzig gezeigt habe; Paris obliege es nunmehr, der Bolkssouveränetät Achtung zu verschaffen. Das Volk von Paris könne sich nicht von der Provinz trennen; es müsse jedoch unanfechtbar die Hauptstadt von Frankreich bleiben und habe »mithin« das unbestreitbare Recht , mit den Wahlen des Kommunalrathes und der Chefs der Nationalgarde vorzugehen.

Das Blatt bezeichnet die gestrige Erklärung der 29 Iournal

worin dieselben die Bevölkerung von Paris aufforden, sich nicht an den Wahlen für den Kommunalrath zu betheiligen, |

als Aufreizung zum Ungehorsam gegen die Dekrete dex R

gierung und als wahres Attentat gegen die Dekrete der Re- gierung und als wahres Attentat gegen die Souveränetät des Bolkes von Paris. »Wir wollen,« so {ließt der Artikel, » die

Preßfreiheit achten, wir wollen aber auc den Entschließunge

der Repräsentanten des Volkes von Paris Achtung verschaffen.

Würden derartige Attentate neuerdings versucht, so würde dieselben strenge Ahndung nach sich ziehen. «

Nach in Brüssel am 22. März, Mittags, eingegange-

nen telegraphischen Nachrichten ist Admiral Saisset zum Kon

mandanten der Nationalgarde in Paris ernannt. Am 21. fand eine Demonstration von mehreren Tausenden in der Nue Vienne zu Gunsten der Regierung ftatt. Das Revolutions- Komite hat aus der Bank eine Million entnommen zur Be- soldung der Nationalgarde und der übergetretenen Soldaten. Die Barrikaden waren gestern stärker beseßt, theilweise mit Soldaten. Die Waffenvertheilung war eine allgemeine. Die

telegraphische Verbindung mit den Provinzen is den Aufstän- ; g | reits, daß

dige U Schwä

dischen gänzlich abgeschnitten. Das Komite macht bekannt, da

vorläufig kein Pfandverkauf, kein Wechsel binnen Monatsfrist eingeklagt, kein Miether exmittirt werden soll, ferner daß die Generale Thomas und Lecomte nah Verdienst behandelt wor- den seien. Ersterer habe in Civil eine Barrikade gezeichnet. Leßterer auf das Volk schießen lassen. Der Herzog von Aumale

oll sich in Dreux aufhalten.

Versailles, 21, März. (W. T. B.) Die National- versammlung beschloß in ihrer heutigen Sitzung, eine Proklama- tion an das französische Volk und die Armee zu richten. Die- selbe verdammt in energischer Weise das Attentat einiger Sinn- losen, welches den Ruin und die Schmach Frankreichs herbei- führe und fonstatirt, daß Frankreih einmüthig diesen ver-

brecherischen Aft verabscheue. Die Nationalversammlung werd

das Mandat unverleßt aufrecht erhalten , welches ihr über- tragen worden sei. Die Proklamation beschwört die Bürger und die Soldaten , si um die Erwählten des Volkes- zu shaaren, um diese edle Republik zu retten, welche nur durch Ordnung und Gehorsam vor den Geseßen erhalten werden

kann, Die Nationalversammlung beschloß ferner die Dring lichkeit über einen Geseßentwurf, welcher das von der Regie

erwaltung8beamte der Departements der National

versammlung zustimmen und ihr bewaffneten Beistand

angeboten haben. Der Minister des Innern fügt hinzu

die Ordnung sei nirgends in den Departements gestört

worden. Die Regierung wird morgen der National

versammlung einen Gesehentwurf, betreffend die Einberufung der Wähler zur Erneuerung der e vorlegen, Ein ich der Gesinnungen der

eat, macht Mittheilungen, bezüg

qu urgenten, welche, seiner Aussage nach, erklärt haben sollen, e würden General Chanzy als Geißel zurückbehalten und ihn erschießen, wenn man sie angreifen würde. Admiral Saisjet und andere Deputirte von Paris fordern die Versammlung auf, unverzüglich ein Geseg zu erlassen, welches die Wablen für den Gemeinderath von Paris anordnet. Thiers fordert 48 Stunden Frist zur Ausarbeitung eines Geschentwurfes für

die Einsezung der Gemeindevertretung der Stadt Paris.

Beim Schlusse der Sihung der Nationalversammlung spricht Thiers den Herren Tirard, Clemenceau- und Schölcher seinen Dank für den Muth aus, welchen sie unter den gegen- wärtigen schwierigen Umständen bewiesen haben. Er kemerkt

sodann, daß die Regierung Paris nicht den Krieg erkläre und auch nicht beabsichtige, gegen Paris vorzugehen; sie erwarte vielmehr von Paris blos eine bcsonnene Haltung und einen Akt der Vernunft, worauf demselben seine Rechte wieder ge-

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währt würden. bereit, ihm die unsri Die Versammlung nimmt

an: Die Versammlung besch Exekutivgewalt, in möglich verwaltungen sowohl in den Dep Grund der gewählten Gemeinde geht zur Tagesordnung über. schlossen. Nächste Sißuag am 22. um 2 Uhr. Die Befestigungen an der We von Nationalgarden bewacht. Paris abgehen, werden stren welche keinem Militär gestat jenigen Personen, welche m kommen, dürfen den Bahnhof nicht verlassen ,

Hierauf wo

ge Paris uns seine Arme öffnen, wir sind gen zu öffnen.

hierauf folgende Tagesordnung ließt in Uebereinstimmung mit der st kürzester Frist die

stseite von Paris werden Alle Eisenbahnzüge, welche von ge von Nationalgarden kontrollirt, ten, die Stadt zu verlasscn. Die- it der Eisenbahn in Ver

e, | ihre Legitimationspapiere vorgezeigt haben.

(e

n

Alle telegraphischen Verbindungen den Provinzen sind abgeschnitten : Ver} mit der Provin sammte Baarvor sailles gebrach Seine-Departe

22. März.

n | französische Volk und an die Armee ist folgender:

t

menschli

rekonstituirea haben es durch Eure freiesten, die jemals abgegebe sentanten und einzigen Mandatare. Von un muß jeder, selbs der kleinste Theil un so mehr diese heldenmüthige Stadt, welche nicht dazu geshaffen ist, Minorität überraschen sich um das er erhalten

Euer Ebenbild, Ler Chef der Ex die Präfekt

ergreifen.

welcher Nachricht s Frankreich achrichten aus ganz Frankreich. nirgends die Oberhand behalten. Bürger zur Unterdrückung des Aufstandes. sammlung und die Re verlässiger Truppen un eignissen gewachsen. Di ihre erste Sißung, dieselbe \{lo}sen.

n wurden.

In Paris

mitzutheilen,

L A STE T

»Das größte Attentat, das béi einem Volke, welches frei fein will, begangen werden fann , eine Revolution gegen 1- | veränetäft, ist in diesem Augenblicke allem Unglück unseres Vaterlan-

des als ein neues Mißgeschik zugefügt worden. haben am Tage nah unseren Unglücksfällen , kaum von unseren verw

um Euch zu retten, um das p der Volksfouvecänetät zu unyerleßt abgegebenen Stimmen erlangt, die Wir sind Eure Reprä- s und in unserem Namen seres Bodens regiert werden, um

das Herz unseres Frankreichs, sich lange Zeit dur eine aufrührerische zu lassen. Bürger und Soldaten! Es handelt e Eurer Rechte, an Euch is es, Eure Repräsentanten appelliren einstim | sie fordern von Eu Allen einmüthigen und krä beschwören Euch, Euer Wer*,

git ifi ob R S S T DED S O T E E S O

Munizipal- artements wie in Paris auf räthe wiederherzusiellen und ird die Sißung ge-

sailles an- bevor fie nicht

zwischen Paris und e ailles korrespondirt allein ¿. Chanzy ist noch gefangen. Der ge- rath der Bank von Frankreich ist nah Ver- t. Die Nationalversammlung hat auch das ment in Belagerungszustand erklärt, Der Wortlaut der von der Nationalver- sammlung einstimmig angenommenen Proklamation an das

die Volks-

Verbrecher, Sinulose als die Fremden si Üsieten Gefilden entfernt hatten, sich nicht gescheut , an dieses Paris, welches sie zu ehr:n und zu vertheidi- gen vorgaben , mehr als Unordnung und Verderben

und es zu entehren. Sie haben es mit Blut befleck, wo che Gewissen gegen sie aufruft und ihnen gleichzeiti das edle Wort Republik auszusprechen, welches nur Si unverleßlicher Achtung des Rechts und der Freiheit. Wir wissen be- ganz Franfreih mit Entrüstung dieses verabsheuungswür- nternehmen zurückweist, Fürchtet nit von uns moralische hen, welche das Uebel vergrößern würden, indem wir mit den Schuldigen uns in Verhandlungen einließen. Wir werden das Man- dat, welches Jhr uns anvertraut habt, Vaterland und das große Prinzi und zu organisiren ,

zu tragen elches das g verbietct nn hat be

ewahren,

dasselbe aufrecht zu mig an Euren Muth: figen Beistand. Wir Euch eng um diese Versammlung zu haaren, Eure Hoffnung und Euer einziges Heil ist.« ekutivgewalt hat ein Rundschreiben an en gerichtet, in welchem es heißt : überall aufcecht erhalten und scheint sich auch - | befestigen zu wollen ) - | bedeutende Mcinifest rung®delegation in Bordeaux erlassene Dekret annullirt, dur welches seiner Zeit die Generalräthe aufgelöst wurden. Picard theilt der Versammlung mit, daß alle Funktionäre und

Die Ordnung ist in Paris wieder , wo die ansiändigen Leute gestern eine ation veranstaltet haben.

vollständig rubig, die belebten Debatten in der sammlung haben die Eintracht der Exekutivgewalt noch verstärkt - | Regierung den Beistand der M an. Rouher is in Arras denkt jedoch nicht daran, Die Gebrüd - Roubher begleiteten, sind hat beim Konseilpräside mit der Acht

Versailles ist Nationalver- zwischen der Versammlung und . Von allen Seiten bietet man der obilgarden gegen die Anarchie verhaftet worden, die Regierung strenge Maßregeln gegen denselben zu er Chevreau und Boitelle, welche nah England zurückgekehrt, Canrobert nten einen würdigen Schritt gethan, ung aufgenommen wurde, nochmals beruhigende Die Unordnun organisiren Die National-Ver- gierung, welche von 45,000 Mann zu- 1geben sind, find heute schon allen Er- e National-Versammlun : zeigte sih ruhig, ein Sie hat eine Kommission eingeseßt, mit der Exekutivgewalt die durch die Umstän regeln ergreifen wird. Lille, Lyon, Mars vollständig ruhig. Die Prä rihten der Bévölkerung Wabhrheit beruhen, denn die Regierung, zugehen lasse, sei die Regierung der tlärt nochmals, daß jeder Beamte, paktiren würde,

die er

hielt gestern ig und ent- welche im Vereine de gebotenen Maß- cille und Bordeaux sind eten werden aufgefordert, diese da sie auf strengster welche ihnen dieselbe Wahrbeit. Thiers er- welcher mit der Jnsurrektion der Rebellion angeklagt werden wird. Die

1g hat folgende Präfekten ernannt: Baron Scguier A Lee Sto Deparieinent , Hendle für Departement Creuse: Delespée für Deartement Loire; Lizot für Departement Seine inférieure; Ferry fürjDep. Saone und Loire; Tracy für Dep. Aube; Lovedan für Dep. Vienne ; Pougny für Dep. Lot ; Decrai für Dep. Jndre et Loire; Brancion für Dep. Côte d’'or; Salvetat für Dep. Alpes Maritimes; Leguay für Dep. Eure et Loir; Sers für Dep. Eure; Bassoncourt für Dep. Mayenne; Ferrau für Dep. Calvados; Flavigny für Dep. Cher ; Köratry für Dep. Haut Garonne; Pascal für Dep. Loire inférieure. Jm ganzen Nordén herrsht Ruhe.

Reichstags - Angelegenheiten. Berlin 23. März. Dem Reichstag sind folgende Geseß- i orgelegt: j E ad die Verfassung des Deutschen Reiches, Wir Wilhelm , von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen 2c. verordnen hiermit im Namen des Deutschen Reichs nah erfolgter Zustimmung des Bundesraths und des Reichstags, wie folgt: - | : A die Stelle der zwischen dem Norddeutschen Bun e un den Remi Creaibüitrn Baden und Hessen vereinbarten Verfassung des Deutschen Bundes (Bundesgeseßblatt vom Jahre 1870 S. 627 ff.)/ sowie der mit den Königreichen Bayern und Württemberg über O Beiteitt zu dieser Verfassung geschlossenen Verträgen s M 25. November 1870 (Bunde8zgeseßblatt vom Jahre 1871 S. ff. un vom Jahre 1870 S. 654 ff,) tritt die beigefügte i Verfassungs-Urkunde für das Deutsche Re ch. L Ç 2. Die Bestimmungen in Art. 80 der in §. 1 gedachten A fassang des Deutschen Bundes (Bundesgeseßblatt vom Jahre 187 S. 647), unter [11l. F. 8 des Vertrages mit Bayern vom 23. Doe ber 1870 (Bundesgesepblatt vom Jahre 1871 S. 21 ff.) in Art. 2 Ne. 6 des Vertrages mit Württemberg vom 29. Aovember L (Bundesgeseßblatt vom Jahre .1870 S. 656), Über die E er im Norddeutschen Bunde ergangenen Geseße in diesen Staaten blei- ben in Kraft. : ; i L i eichneten Gescße sind Reichsgeseße. Wo in denselben von Fein Mo rbbatiches Bunde, dessen Verfassung, Gebiet, Mitgliedern oder Staaten, Jndigenat, verfassungsmäßigen Organen, Bean Bearnnten, Flagge u. #\. I, die Rede A das Deutsche Reich un i e Beziehungen zu verstehen. C E Lt von a im Norddeutschen Bunde ergangenen Geseßen, welche in der Folge in einem der genannten Staaten ein- geführt werden. : i  E L ereinbarungen in dem zu Versailles am 15. : idi ard e ieionen Vibiutolie (Bundesgesepblatt vom Jahre 1870 S. 650 ffff.), in der Verhandlung zu Berlin vom 25. November 1870 (Bundesgeseßblatt vom Jahre 1870 S. 657) dem S'lupproto- Folle vom 23. November 1870 (Bundesgeseßblatt vom Jahre 2 S. 23 ff.), sowie unter IV. des Verirages mit Bayern vom 23, 0 vember 1870 (a. a. O. S. 21 ff.) werden durch dieses Geseß nich

berührt. Urkundlich C: Gegeben 2c.

assung des Deutschen Reichs.

Seine MAGA R König von Preußen im Namen des Nord- deutschen Bundes, Seine Majestät der König von Bayern, Seine Majestät der König von A A Sit ee A

den und Seine König : N e bet Rhein für e legen A 18 Hejhsen eßen ein d E E und des innerhalb desselben gülligen Rechtes, sowie zur Pflege der Woblfahrt des deutschen Volkes. Dieser Bund wird den Namen Deutsches Reich führen und wird na(h-

stehende Verfassung

haben. i

1 Bundesgebiet,

as Bundesgebiet besteht aus den Staaten Preußen

mit U ura, ag, Sachsen , Württemberg, Baden, Hessen,

Melenburg-Schwerin, A A S n aibnbuea S Can

| achsen-Meiningen, Sa Alte / ü

bura, 5 e Tate, Schwarzburg - Rudolstadt , Ma

Sondershausen, Waldeck, Reuß älterer Linie, Reuß jüngerer Linie,

Schaumburg-Lippe, s E A v Hamburg.

Me e i

Art. 2. Junnerhalb dieses Bundesgebietes übt das Reich das

Nedi der Gösehgebung nad Mahta® zah bie Meichbgesepe den

assung und , mit der Lirlung au®/ E n. Die Reichsgeseße erhalten ihre ve

Yandebgesehen vorgehe Verkündigung von Reichs wegen, welche ver-

mittelst eines Reichsgeseßblattes geschieht. Sofern nicht in dem

1 anderer Anfangstermin seiner verbindlichen D atme f, ent die leßtere mit dem vierzehnten Le A dem Ablauf desjenigen Tages, an welchem das betreffende Stück de Reichsgesebblattes in Berlin ausgegeben worden ist. s Aub

Art. 3. Für ganz Deutschland besteht ein o a r) genat, mit der Wirkung, Day der Ta C deren Bunbébsiagie als

j Zundesstaates in indie qu drbandeln und demgemäß zum festen Wohnsiß, zum

igen bürgerlichen Rechte unter denselben Vorausseßungen wie der Su ride ofen, auch in Betreff der Rechtsverfolgung und des Nechts\{ußes demselben gleih zu behandeln ist. Kein Deutscher darf in der Ausübung dieser Befugniß dur die Obrigkeit seiner L es durch die Obrigkeit eines anderen desstaates beschränfkt werden. : Oa Bikiicmarnreaei, welche die Armenversorgung und die Aufnahme in den lokalen Gemeindeverband betreffen, werden durch den im ersten Absaß- ausgesprochenen Grundsaß uicht berührt. Ebenso bleiben bis auf Weiteres die Verträge in Kraft, welche zwischen den cinzelnen Bundesstaaten in Beziehung auf die Ueber- nahme * von A E E E und die ecrdigung verstorbener Staatsangehörigen bestehen. s E Sidlid dee Erfüllung der Militärpfliht im Verhältniß zu dem Heimathslande wird im Wege der Reichsgeseßgebung das Nöthige net werden. j j t Auslande ge e alle Deutschen gleichmäßig An- n des Reichs. i E Des Beaufiiiguag Seitens des Reichs und der Geseß- ebung desselben unterliegen die nachstehenden Angelegenheiten: 1) die Bigimmunäen über Freizügigkeit, Heimaths- und Niederlassungsver- hältnisse, Staatsbürgerrecht, Paßwesen und Fremdenpolizei und Über den Gewerbebetrieb, einschließlich des Versiherung8wesens, soweit diese Gegen- stände nicht \{on durch den Art. 3 dieser Verfassung erledigt sind/ in Bayern jedoch mit Aus\{luß der Heimaths- und Niederlafsungs-Verhältnisse, desgleichen über die Kolonisation und die Aus8œanderung aach außer- deutshen Ländern; 2) die Zoll- und Handelsgeseßgevung und die für die Zwecke des Reichs zu verwendenden Steuern; 3) die Ordnung des Maß-, Münz- und Gewichts - Systems, nebst Feststellung der Grundsäße über die Emission von fundirtem und unsundirtem Papiergelde ; 4) die allgemeinen Bestimmungen über das Bankwesen ; 5) die Erfindungspatente; 6) der Schuß des geistigen Ds 7) Organisation eines gemeinsamen Schußes des deutschen Hande im Auslande , der deuischen Schiffahrt und ihrer Flagge ¿ur See und Anordnung gemeinsamer konsularischer Pertretung , welche L Reiche ausgestattet wird; 8) das Eisenbahnwesen, in Bayern vorbeha 8 lich der Bestimmung im Art. 46, und die Herstellung von Land- an Wasserstraßen im Interesse der Landeévertheidigung und des a ge- meinen Verkehrs; 9) der Flößerei und Schiffahrtsbetrieb auf ne mehreren Staaten gemeinsamen Wasserstraßen und der Quan / der lehteren; sowie die Fluß- und sonstigen Wasserz ez 10) das Post- und Telegraphenwesen, jedoch in Bayern D ) Württemberg nur nach Maßgabe der Bestimmung im Art. 52; 11) Bestimmungen über die wechselseitige Vollstreckung von Eckennt- nissen in Civilsachen und Eiledigung von Requisitionen überbaupt; 12) sowie über die Beglaubigung von öffentlichen Urkunden; 13) die gemeinsame Geseßgebung Über das Obligationenrccht, Strafrecht, Han- dels- und Wechselreht und das gerichtliche Verfahren ; 14) das L pr wesen des Reichs und die Kriegsmarine; 15) Maßregeln der S und Veterinärpolizei; 16) die Bestimmungen ür die Presse und da inêwwesen : adt e 5. Die Reich8geseßgebung wird ausgeübt dur den Buns- desrath und den Reichstag. Die Uebereinstimmung der Mehrheits- beslüsse beider Versammlungen is zu einem NReichsgeseße erforderlich reichend. 0 A : s t e D über das Militärroesen, die Krieg8marine und die im Artikel 35 bezeihneten Abgaben giebt, wenn im Bundes- rathe eine Meinungsverschiedenheit stattfindet, die Stimme des E sidiums den Ausschlag, wenn sie sich für die Aufrechterhaltung der be- stehenden Einrichtungen ausspricht.

E b best bt an “den Vertretern der Mit rt. 6. Der Bundesrath besteht aus den Y G aide des Bundes, unter welchen die Stimmführung sich in der Weise vertheilt, daß Preußen mit den ehemaligen Stimmen von Hannover, Kurhessen, Holstein, Nassau und Franffurt 17 Stimmen führt; Bayern 6, Sa&sen 4, Württemberg 4, Baden 3, Hessen 3, Mecklenburg-Schwerin 2, Sachsen-Weimar 1, Melenburg-Streliß 1, Oldenburg 1, Braunschweig 2, Sachsen-Meiningen 1, Sachsen-Alten- burg 1; Sachsen - Coburg - Gotha 1, Anhalt 1, Schwarzburg -Rudol- stadt 1, Schwarzburg -Sondccs8hausen 1, Waldeck 1, Reuß álterer Linie 1, Reuß jüngerer Linie 1, Schaumburg-Lippe 1, Lippe 1, Lübeck 1, Bremen 1, Hamburg 1, zusammen 58 Stimmen. S Jedes Mitglied des Bundes kann so viel Bevollmächtigte zum Bundesrathe ernennen, wie es Stimmen hat, do fann die Gesammt- heit der zuständigen Stimmen nur einheitlih abgegeben werden. Art. 7. Der Bundesrath beschließt: 1) über die dem Reichstage u machenden Vorlagen und die von demselben gefaßten Beschlüsse ; 9 über die zur Ausführung der Reichsgeseße erforderlicher. allgemeinen Verwaltungsvorschristen und Einrichtungen, sofern nicht durch Reichs- eseß etwas Anderes bestimmt ist; 3) über Mängel, welche bei der usführung der E ee der vorstehend erwähnten Vorschrif- : oder Einrichtungen hervortreten. i O Jedes G rnbesatiet ist befugt, Vorschläge zu machen und in Vor- trag zu bringen, und das Präsidium is verpflichtet, dieselben der Be- Übergeben. : O ‘Beschlu sassung erfolgt, vorbehaltlich der Bestimmungen in den Artikeln 5, 37 und 78, mit einfacher Mehrheit. Nicht vertretene oder nit instruirte T a A decgad Bei Stimmen- | it giebt die Präsidialstimme den G iti dre Besblußfassang über eine Angelegenheit, welche nach den Bestimmungen dieser Verfassung nicht dem ganzen Reiche gemein- \{aftlich is, werden die Stimmen nur Un Bundesstaaten ge-

| it gemeinschaftlich ist. s Se Der Banbeoratd Eee As seiner Mitte dauernde

d- be, zu Lffentlichen Aemtern, zur Erwerbung von Grun S e Ung Vis Staatshürgerrehtes und zum Genusse aller

Aus\{ü}se: 1) für das Landheer und die Festungen, 2) für das See-

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