1871 / 83 p. 7 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

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wesen, 3) für Zoll- und Steuerwesen, 4) für Handel und Verkehr; “Wahrheitsgetreue Berichte über Verhandlun i | i i i i n T . : , : eue en in den öffentli j - s d zwar: ie vorstehend sowie die, in den Artike n Liffa ati Post und Telegraphen, 6) für Justizwesen, 7) für | Sißungen des Reichstages bleiben von jeder Verantwortlichkeit frei, : A ie Dollen der O dent, Weide Un E Las Aubland-gelzgenen D efi An Tut Bayern nicht R EaRE, Gta E In jedem dieser Aus{üsse werden außer d äfidi ; Art. 23. Der Reichstag hat das Ret, innerhalb der Kompe- Grenzen und in dem Greozbezirke für den Schuß und die Erhe:bung der Dem Reiche steht jedoch auch Bayern gegenüber das Recht zus - desteÂs vier Bundesstaaten vertreten sein s E ah d R E E vorzuschlagen und an ihn gerichtete Petitionen Zölle erforderlich sind, b) bei der Salzsteuer der Kosten, _welche zur im Wege der Geseßgebung einheitliche Normen für die Konstruktion selben jeder Staat nur Eine Stimme | In dem Aussuß für das T A Sa R S Race bai A Besoldung der E Ens AEA e O E ae! n E der für die Landesvertheidigung wichtigen Eisen- L ; . : G B d d e D auert drei Jahre. Z U C 1 en i ahnen aufzustellen. E etl e par hat Bayern einen ständigen Siß, die | Zur Auflösung des Reichstags während derseiben is ein Beschluß des E A e lestéutr Und Tabakfieuer P Io eus nand : Arlt. E Den Anforderungen der Behörden des Reichs: in Be- úl E S, glieder esselben , sowie die Mitglieder des Ausschusses | Bundesrathes unter Zustimmung des Kaisers erforderiich. den jewciligen Beschlüssen des Bundesrathes den cinzelnen Bundes- | treff der Benußung der Eisenbahnen zum Zweck dec Veitheidigun / E G Ee werden vom Kaiser ernannt; die Mitglieder der Art. 25. Jm Falle der Auflösung des Reichstages müssen inner- regierungen für die Kosien der Verwaltung di. ser Steuern zu ge-- | Deutschlands haben sämmtl'che Eisenbahnverwaltungen unweigerli anderen Aus\{üsse werden von dem Bundesrathe gewählt. Die | halb eines Zeitraumes von 60 Tagen nach derselben die Wähler und währen ist ; d) bei den übrigen Steuern mit fünfzehn Prezeat der | Folge zu leisten. Insbesondere ist das Militär und alles Krieg8- Zusammenseßung dieser Ausschüsse ist für jede Session des Bundes- | innerhalb cines Zeitraumes von 90 Tagen nah der Auflösung der Gesammt innáhme L d T material zu leichen ermäßigten Säßen zu befördern s s g e A s zu erneuern , wobei die ausscheidenden | Reichstag versammelt werden. | ' Bie außerhalb der gemeinschaftlichen Zollgrenze liegenden Gebiete E R A A i | Vlußerdem S ies h E ävat en Art. 26. Ohne Zustimmung des Reichstages darf die Vertagung tragen zu den Ausgaben des Reichs durch Zahlung eines Av-+rsums bei. V Pofl- vid Telegr pyenwettn E ße U wird im Bundesrathe aus den Bevollmächtigten der | desselben - die Frist von 30 Tagen nicht Üdoersteigen und während der- i Bayern, Württemberg und Baden haben an dem in die Reichs- Art. 48 Das Postwesen und das Telegraphenwvejen werden s E Bayern, Sachsen und Württemberg und zwei, vom Bun- | selben Session nicht wiederholt werden. j kasse fließenden Ertrage der Steuecn von Branntwein und Bier und | für das. gesammte Gebiet des Deuischen Reichs als einheitliche Staats- esrathe alljährlih zu wählenden Bevollmächtigten anderer Bunde®- Art. 27. Der Reichstag prüft die Legitimation seiner Mitglieder dem diesem Ertrage entsprechenden Theile des vorstehend erwähnten verkehrs-Anstalten cingerichtet und verwaltet. | agritz ein E für die auswärtigen Angelegenheiten gebildet, | und entscheidet darüber. Er regelt seinen Geschäfisgang und {eine | Aversums feinen Theil l s Die im Art 4 vorgesehene Geseßgebung des Reichs in Poft- und in T hem Bayern den Vorsiß führt. E, Disziplin durch eine Geschäftsordnung und crwählt seinen Präsidenten, Art. 39. Die von ten Erhebungöbehörden der Bundeéstaaten Telegraphen- Angelegenheiten erstreckt sich nit auf diejenigen Gegen- t 1e lidbe N die zu ihren Arbeiten nöthigen Beam- | seine Vizepräsidenten und Schriftführer. nah Nblauf cines jeden Vierieljahres aufzustellenden Quartal-Extrafkte stände, deren Regelung nach den in der Norddeutshen Post- und du Sit n E d des Bund | é Ari. 28 Der Reichstag beschließt noch absoluter Stinmen- und die nah dem Jahres- und Bücherschlusse anzustellenden Finolab- Telegraphenverwaltung maßgedend gewesenen Grundsäßen der regle- q aUr: 9 des Milglied des. Bundesrathes, bat das, Ned, m) metti Be Ee bande tee MiCtieter csedat N U in Vase des Blettetjahtes bezicyansdrveise Iähren | [uui Geis M M M E ie U

E aier! Mies Db S E L \ ¡ nzahl der Mitglieder erfordeclih. “S abres fällig geword Finna an Q assen it. Hat 4

ape A viele R E per Regierung zu vertreten, auc Bri der Beschlußfassung über eine Angelegenheit, Dele nah den des NeGnungdjahres Min Fe irenden Beebronchsabgaben werden Art, 49, Die Einnahmen des Post- und Telegraphenrvesens sind

f M u iese an p ajorität des ¡Bundesrathes nicht | Bestimmungen dieser Verfassung nicht dem ganzen Reiche gemein- von den Direktivbehörden der Bundesstaaten, nach vorangegangcner für das ganze Reich gemeinschaftlih. Die Ausgaben iverden aus den

a pa q. is E vét N ann gleichzeitig Mitglied des Bundes- | schaftlich ist, werden die Stimmen nur derjenigen Mitglieder gezählt Prüfung, in Hauptübersichten zusammengestelly in welhen jede Ab- gemeinschafilien Einnahmen bestcikten. Die Ueberschüsse fließen in

rathen und des Bei Kaiser liegt es ob, den Mitgliedern des Bundes S 2 Se S gabe gesondert nachzuweisen is, Und es werden diese Uebers B C ED tier gehört die obere Leitung der Post- und . E e h d L o t. - 9 n 5 C ! Q : i 2 J ; 4 \ 0 / : =

rathes den üblichen diplomatishen Schuß zu gewähren. Art. 29. Die Mitgliedec des Neichstages sind Vertret,r des ge- 4 Ausschuß des Bundeoraihes A Los lebersuhten von drei zu dre Telegraphenverwaltung an. Die von ihm bestellten Behörden haben

IV. Präsidium. sammten Volkes und an Aufträge und Tnstruftionen nicht gebunden. Monaten den von der Kasse jedes Bundebstaates der Reichskasse | die Pflicht und das Recht, dafür zu sorgen, daß Einheit in der Orga-

Art. 11, Das Präsidium des Bundes steht dem Könige von “Art. 30. Kein Mitglied des Reichstages darf zu irgend einer {huldigen Betrag vorläufig fest und sept von diefer Feststellung den | nisation der Verwaltung und im Betriebe des Dienstes, sowie in der Preußen zu, welcher den Namen Deutscher Kaiser führt. Der Zeit wegen seiner Abstimmung oder wegen der in Ausübung seines : Bundesrath Lib pie Bunde-éstaaten in Kenntniß legt au alljährlich Qualifikation der Beamten hergestellt und erhalten wird.

Kaiser hat das Reich völkerrehtlich zu vertreten; im Namen des Reis | Berufes gethanen Aeußerungen gerichilich oder disziplinarish verfolgt “die \ch{ließliche Fesist:liunz jener Beträge nuit 7 inen Bemerkungen Dem Kaiser steht der Erlaß der reglementarischen Fesiseßungen Krieg zu erklären und Frieden zu ließen, Bündnisse und andere | oder sonst außerhalb der Versammlung zur Verantwortung gezogen dem Bundesrathe pr, Der Bundesrath beschließt über di:se Fest- und allgemeinen atministrativen Anordnzngen, sowie die ausslicß- in ar ligt Staaten einzugehen, Gesandte zu beglaubigen ta 21 Oas B : stellung E É [iche Ns der Beziehungen zu anderen Post- undo Tele- empfangen. A S Ax4. 34, ne Genehmigung des Reichêtages kann kein Mit- ‘Ar ie Besli i inigungs graphenverwaltungen zu. i Zur Erklärung des Krieges im Namen des Reichs if die Zu- | glied. desselben während der E ee E ciner mit Strafe oi L A180 bieiber in Kraft; ea H “Live vis: E Sämmtliche Beamte der Post- und Telegraphenverwaltung find stimmung des Bundesrathes erforderlich, es sci denn, daß cin Angriff | bedrohten Hantlung zur Untersuchung gezogen oder verhaftet werden, | {riften dieser Verfassunz abgeändert sind und so lange sie nit auf verpflichtet, den Kaiserlichen Anordnungen Folge zu leisten. Diese auf das Bundesgebiet oder dessen Küsten erfolgt. außer wenn es bei Ausübung der That oder im Laufe des nächsifol- dem im Artikel 7, beziehungsweise 78 bezeichneten Wege abgeändert Verpflichtung i| in den Diensteid aufzunehmen.

Insoweit die Verträge mit fremden Staaten sih auf solche Gegen- | genden Tages ergriffen wird. : werden [M A / Die Anstellung der bei den Verwaltungsbehörden der Post und stände beziehen; welche nah Art. 4 in den Beceich der Reichsgeseß- Gleiche Genehmigung is bei ciner Verhaftung wegen Schulden : Telegraphie in den verschiedenen Bezirken erforderlichen Oberen gebung get ören, ist zu ihrem Abschluß die Zustimmung des Bundes- | erforderlich. : VIL. Eisenbahnwesen Beamten (1. B. der Direktoren, Räthe, Over-Insvektorcen), ferner rathes und zu ihrer Gültigkeit die Genchmigung des Reichstages er- | Auf Verlangen des Reichétages wird jedes Sirafverfahren gegen l ] S die Anstellung der zur Wahraehmung des Aufsidts- u. f. w. forderlich. e ein Mitglied desselben und jedè Untersuchungs- oder Civilhaft für die Art. 41. Eisenbahnen, welche im Interesse der Vertheidigung Dienstes in den einzelnen Bezirfen als Organe der erwähnten

Art. 12. Dem Kaiser steht es zu, den Bundesrath und den Dauer der Sipßungêsperiode aufgehoben. | Deutschlands oder im Juteresse des gemeinsamen Verkehrs für noth- Behörden fungirenden Post - und Telegraphenbeamten (3. B. Reichstag zu berufen, zu eröffnén, zu vertagen und zu schließen. Art. 32. Die Mitglieder des Reichstages dürfen als solche keine wendig erachtet werden, können kraft eines Reich8geseßes auch gegen O! Kontroleure) geht für das ganze Gebiet des Deutschea Att. 193. Die Berufung des Bundesrathes und des Reichstages Besoldung oder Entschädigung beziehen. den Widerspruch der Bundesglieder deren Gebiet die Eisenbahnen | Reichs vom Kaiser aus, welchem diese Beamten den Dienstcid findet alljährlich statt und kann der Bundesrath zur Vorbereitung der VI. Soil» und Handelswesen dur\neiden unbeschadet der Landeshoheit8rehte, für Rechnung des | leisten. Den einzelnen Landesregierungen wird von den in Rede

R r ad Reichstag, lebterer aber nicht ohne den Bundesrath Art. 33. Deutschland bildet ein Zoll- und Handel8gebiet, um- Reichs angelegt ader E P A P zue Ana fonzessio- eaen ee Le N ur ibURtion Tai De / eben von gemein i e. i ; : | nirt und mit dem Expropriation®rechte au gela tet werden. ufs. „dec landesherrlichen Besiäligung Un ublifkfation rechtzeitig y 4 Var iee Dou greng O n ex Jede bestehende isenbahnverwaltung ist verpflichtet, sich den An- | Mittheilung gemackt werden. :

Art. 14. Die Berufung des Bundesrathes muß erfolgen , #so- | wegen ihrer Lage zur Einschli in di : ; | t bald fie von einem Drittel der Stimmenzahl verlangt wird. O Gebietstheil „P in die ZoUzrenze nicht geeigneten \@luß neu angelegter Eisenbahnen auf Kosten der leßteren gefallen “Die anderen bei den Verwaltungsbehörden der Post und Tele- _ Art. 15. Der Vorsip im Bundesrathe und die Leitung der Ge- Alle Gegenstände, welche im freien Verkehr eines Bundesstaates zu lassen i | graphie erforderlien Beamten, [orie L e tiie fofálen une E äfte stcht dem Reichskanzler zu, welcher vom Kaiser zu ernennen ist. | befindlich sid, können in jeden anderen Bundesstaat cingeführt ad | Die geseßlichen Bestimmungen , welche bestehenden Eis nbahn- | nischen Betrieb bestimmten, mithin bei den eigentlichen Betriebsstellen Der Reichskanzler kann sih durch jedes andere Mitglied des | dürfen in leßterem einer Abgabe nur insoweit Ala 1verde i Unternehmungen ein Widerspruchsreht gegen die- Anlegung von | fungirenden Beamten U. \. w. werden von den betreffenden Landes- Bundesrathes vermöge schriftlicher Substitution vertreten lassen. als daselbs gleichartige inländische Erzeugnisse einer inneren St L | Parallel -* oder Konkurrenzbahnen einräumen, werden, unbeschadet | regierungen angestellt, | Art. 16. Die erforderlihen Vorlagen werden nah Maßgabe | unterlieger. / h S | bereits erworbener Rechte, für das ganze Reich hiecdurh aufgehoben. Wo cine selbständige Landespost- resp. Telegraphenverwaltung der Beschlüsse des Bundesrathes im Namen des Kaisers an den Art. Z4. Die Hansesiädte Bremen und Hamburg mit ei | Ein solches Widerspruchsreht ann au in den künfig zu ertheilen- | nicht bestebt, entscheiden die Bestimmungen der besonderen Verträge. M La gebracht, wo sie dur Mitglieder des Bundesrathes oder | dem Zweck entsprechenden Bezirke ihres oder des umlie lan Gebietes den Konzessionen nicht weiter verlichen roerden. Art. 51. Bei Ueberweisung des Ueberschusses der Posiverwaltung durch besondere, von leßterem zu ernennende Kommissarien vertreten | bleiben als Freihäfen außerhalb der gemeinschaftlichen Soll ren 4 vis Art. 42. Die Bundesregierungen verpflichten sich, die deutschen | für allgemeine Reichszwece (Art. 49) soll, in Betracht dér bisherigen werden. : : L Z sie ibren Einschluß in dieselbe beantragen M CTdt Eisenbahnen im Interesse des allgemeinen Verkehrs wie ein einheit- Verschiedenheit der von den Landes-Postoerwaltungen der einzelnen Art. 17. Dem Kaiser steht die Ausfertigung und Verkündigung Art. 35. Das Reich ausscließlih hat die Gesehgebung über das liches Ney verwalten und zu diesem Behuf auch die neu herzustellen- | Gebiete erziclten Reineinnahmen, zum Zwecke einer entsprechenden ven ée Pat Pad Bie Ua ang Hn Anna derjelben zu. | gesammte Zollroesen, Über dic Besteuerung des im Bundeszebiete ge den Bahnen nah einheitlihen Normen anlegen und ausrüsten O WhneND ae unten festgeseßten Uebergangszeit folgendes Anordnu üg } Kaisers werden im Namen | wonnenen T j ; n u lassen. Verfahren beobachtet werden. ; 2 A des Reichs erlassen und bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Gegen- | und A O n inländishen Erzeugnissen ad feliten | : Art. 43. Es sollen demgemäß in thunlichster Beschleunigung Aus den Postüberschüssen, welche in den einzelnen Postbezirken zeichnung des Reichskanzlers, welcher dadurch die Verantwortlichkeit | Quckers und Syrups, über den gegenseitigen Schuß der in (o dit übereinstiminende Betriebs-Einrichtungen getroffen, insbesondere gleiche während der fünf Jahre 1861 bis 1865 aufgekommen sind, wird ein übernimmt. | ; Lier E zelnen Bundesstaaten erhobenen Verbrauch8abgaben ‘acgen Shiitéb Bahnpolizei « Reglements eingeführt werden. Das Reich hat dafür durchschnittlicher Jahresübershuß berechne und der Antheil, welchen Art. 18. Der Kaiser ernennt die Reichsbeamten, läßt dieselben | ziehungen, sowie über die Maßregeln, welche in den Zlaus{{ü}er Sorge zu tragen, daß die Eisenbahnverwaltungen die Bahnen jeder- | Zeder einzelne Postbezirk an dem für das gesammte Gebiet des Reichs für das Reich vereidigen und verfügt erforderlichen Falles deren Ent- | zur Sicherung der gemeinsamen Zollgrenze erforderlich sind E zeit in einem die nöthige Sicherheit gewährenden baulichen Zustande | {ih darnach herausstellenden Postüberschujse gehabt hat, nach Pro- lassung. ; i i In Bayern, Württemberg und Baden bleibt die Besteuerung des erhalten und. dieselben mit Betriebsmaterial jo, ausrüsten, wie das | zenten festgestellt. M j Le Den zu einem Reichsamte berufenen Beamten eines Bundes- | inländischen Branniweins und Bieres der Landesgeseßgeb Per Verkehrsbedürfniß es erheischt. | Nach. Maßgabe des auf dice Weise festgestellten Verhältnisses stäates stehen, sofern nicht vor ihrem Eintritt in den Reichsdienst im | hehalten. Die Bundeèt staaten werden jedoch ihr Bestreb n E i j "Att. 44, Die Eisenbahnvern altungen sind verpflichtet, die für werden den einzelnen Staaten während der auf ihren Eintritt in die Wege der Reichsgeseßgebung etwas Anderes hestimmt ist, dem Reiche | richten, eine Uebereinstimmung der Gescbgébun über di “Besi darauf | den durchgehenden Verkehr und“ zur Herstellung ineinander greifen- Reichs - Postverwaltung folgenden acht Jahre die \ich für sie aus den gegenüber diejenigen Rechte zu, welche ihnen in ihrem Heimathlande | guch dieser Gegenstände herbeizuführen g C ees dex Fahrpläne - nöthigen Personenzüge mit entsprechender Fahrge- | im Reiche auffommenden Postüderschüssen ergebenden Quoten auf aus ¿hrer diensilihen Stellung zugestanden hatten “Art 36. Die Erhebung und Verwaltung der Zölle und V {@windigkeit, desgleichen die zur Bewältigung des Güterverkehrs ihre sonstigen Beiträge zu Neichsznoecken zu Gute gerehnet.

Art. 19. Wenn Bundesglieder ihre verfassungsmäßigen Bundes- | brauchsfteuecn (Art. 35) bleibt jedem Bundesstaate, soweit ditf lbe se nöthigen Gü: erzüge einzuführen, au direkte Expeditionen im Per- Nach Ablauf der acht Jahre hôrt jene Unterscheidung auf, und pflichten nicht erfüllen, können sie dazu im Wige der Exekution an- | bisher ausgeübt hat, innerhalb seines G bietet Abiriaes, erselbe sie | sonen- und Güterverkehr ; unter Gestattung des Ueberganges der | fließen die Postübershüsse in ungetheilter Aufrechnung nah dem im gehalten werden. Diese Exekulion ist vom Bundesrath zu beschließen "Der Kaiser überwacht die Einhaltung des geseßlichen Verfahrens | Transportmittel von einer Bahn auf die andere, gegen die übliche | Art. 49 enthaltenen Grundsaß der Reichskasse u. j und vom Kaiser zu vollsirecken. durch Reichsbeamte, welche er den Zoll- oder Stcuerämtern Und den Vergütung einzurichten. ; N u Bn dés madrgu r vorgedaden, aGe Jahre ree L Ä

“V. Reichstag. Direktivbebörden dec einzelnen Staaten, nah Vernehmung des Aus- | “Art. 45. Dem Reiche steht die Kontrole über das Tarif- | {ih herauéstellenden Quote des Postüberschusjes wird alljährlih vor-

Art. 20. Der Reichstag geht aus allgemeinen und direkten | {usscs des Bundesratÿcs für Zoll- und Steucerrvesen E ordnet e wesen zu. Dasselbe wird- namentlich dahin wirken: 1) daß bal- | weg die Hälfte dem Kaiser zur Disposition gestellt zu dem Zwecke, Wahlen mit geheimer Abstimmung hervor. Die von dieses Beamten über Mängel bei der Ausführun der dig| auf allen deutschen Eisenbahnen Übereinstimmende Betriebs- | daraus zunächst die Kosten für die Herstellung normaler Posteinrich-

Bis zu der geseßlichen Regelung, welche im §. 5 des Wahlgeseßes | gemeinschafiliden Gefeßgebung (Art: 35) gemachten Anzeigen Der reglements eingeführt: werden; 2) daß die möglichste: Gleihmäßig- | tungen in den Hansesiädten zu bestreiten. vom 31. Mai 1869 Bundesgeseßblatt 1869, S. 145) vorbehalten ist, | dem Bundesrathe zur Beschlußnahme vorgelegt keit ‘und Herabseßung - der Tarife enzielt insbesondere , “Faß __ Art. 52. Die Bestimmungen in den vorstehenden Artikeln 48 werden in Bayern 48, in Württemberg 17, in Baden 14, in Hessen Art. 37. Bei der Beschlußnahme Über die zur Ausführung d bei größeren Entfernunzen für den Transport. von Kohlen; bis 51 finden auf Bayern und Württemberg keine Anwendung. An südlich des Main 6 Abgeordnete gewählt, und beträgt demnach die gemeinschaftlichen Geschgebung (Art. 35) dienenden Verwaltun D K : Ko!s, Holz, Erzen, Steinen Salz, Noheisen; Düngungkmitteln | ihrer Stelle gelten für beide Bundesstaaten folgende Bestimmungen. Gesammtzahl der Abgeordneten 382. schriften und Einrichtungen giebt die Stimme des Präsidiums Ra i und ähnlichen Gegenständen ein dem Bedürsniß der Landwirthschaft Dem Reiche aus\{ließlich steht die Geseßgebung Über die Vor-

Art. 21. Beamte bedürfen keines Urlaubs zum Einiritt in den | den Ausschlag, wenn sie sich für Aufrehthaltung der bestehende Nor- und Industrie entsprechender ermäßigter Tarif, und zwar zunächst | rechte der Poft und Telegraphie, Über die rechtlichen Verhältnisse beider

_Reichótag | rift oder Einrichtung ausspricht. E thun der Ein-Pfennig-Tarif eingeführt werde. i Anstalten zum Publifum, über die Portofreiheiten und das Positax-

Wenn ein Mitglied des Reichstages ein besoldetes Reich?amt Art. 38. Der Ertrag der Zölle und der anderen, in Artikel 35 . Art. 46.- Bei eintretenden Noibständen, insbesondere bei unge- | wesen, jedock aus \{ließlich der reglementarishen und Tarifbestim- oder in einem Bundesstaat ein besoldetes Staatsamt annimmt oder | bezeichneten Abgaben, leßterer soweit sie der Reichs ese ebuda f t wöhnlicher Theuerung der Lebensmittel, sind die ‘Eisenbahnverwal- mungen. für den internen Verkehr innerhalb Bayerns) beziehungsweise im Reichs- oder Staatsdienste in ein Amt eintritt, mit welchem ein | liegen, fließt in die Reichskasse gejepgevurg unier- tungen verpflichtet, sür den Transport; namentlich von Getreide, Württembergs, sowic, unter gleicher Beschränkung, die Feststellung der höherer Rang oder ein höheres Gehalt verbunden ist, #o verliert es _ Dieser Ertrag besteht aus der gesammten von den Zöllen und Mehl, Hülsenfrüchten und Kartoffeln, zeitweise einen dem Bedürfniß | Gebühren für die telegraphische Korrespondenz zu. _.

Siß und Stimme in dem Reichstag und fann seine Stelle in dem- | den übrigeu Abgaben aufgekommenen Einnahme nach Abzug: 1) Di entsprechenden, von dem Kaiser auf Vorschlag des betreffenden Bun- Ebenso steht dem Reiche die Regelung des Post- und Telegraphen- E Dn e D R wieder as j a auf Gesebßen oder allgemeinen Verwaltungsvorschriften Verunenden desrathp Augs e ode T 6 A ip ed Es Mae du An genu den „genen: M Pg rt. 22. ie Verhandlungen des Reichstages sind öffentlich. SteuervergÜ | i 0. : ren, welcher jedoch niht unter den niedrig]len-au er betreffenden aren Verkehr Bayerns, - beziehung9weltie ürltemberg einen,

en teuervergütungen undErmäßigungen,/ 2) derRückerstattungen für unrih- | Bahn für Rohprodukte geltenden Say herabgehen darf. dem Reiche nicht angehörenden Nachbarstaaten, wegen dessen Regelung

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