1871 / 83 p. 8 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

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es bei der Bestimmung im Art 49 des Postvertrages vom 23. No- vember 1867 bewoendet.

An den zur Reichskasse fließenden Einnahmen des Pofst- und Telegraphenwesens haben Bayern und Württemberg keinen Theil.

IX. Marine und Schiffahrt. Art. 53. Die Kriegsmarine des Reichs ist eine einheitliche unter dem Oberbefehl des Kaisers. Die Organisation und Zusammenseßung derselben liegt dem Kaiser ob, welcher die Offiziere und Beamten der Marine ernennt , und für welchen dieselben nebst den Mannschaften ecidlib in Pflicht zu nehmen sind.

Der Kieler Hafen und der Jadehafen sind Reihs-Kriegshäfen.

_ Der zur Gründung und Erhaltung der Kriegsflotte und der da- mit zusammenhängenden Anstalten erforderlihe Aufwand wird aus der Reichskasse besiritten.

Die gesammte seemännishe Bevölkerung des Reichs, einschließlich des Maschinenpexrsonals und der Scbiffshardwerker , ist vom Dienste e befreit, dagegen zum Dienste in der Kaiserlkchen Marine

erpflichtet.

Die Vertheilung des Ersaßbedarfs findet nach Maßgabe der vor- handenen seemännischen Bevölkerung statt, und die hiernach von jedem Staate gestellte Quote koramt auf die Gestellung zum Landheere in Abrechnung. .

Art. 54. Die Kauffahrteischiffe aller Bundesstaaten bilden cine einheitliÞhe Handels8marine. :

Das Reich hat das Verfahren zur Ermittelung der Ladungs8- fähigkeit der Seeschiffe zu bestimmen, die Ausstellung der Meßbriefe, sowie der Schiffscertifikate zu regeln und die Bedingungen festzu- D en welchen die Erlaubniß zur Führung eines Seeschifses ab-

ngig ist.

In den Sechäfen und auf allen natürlichen und künsilien Wasserstraßen der einzelnen Bundesstaaten werden die Kauffaährtei- {iffe sämmtlicher Bundesstaaten gleichmäßig zugelassen und behandelt. Die Abgaben, welche in den Seehäfen von den Seeschisfen oder deren Ladungen für die Benußung der Schiffahrts - Anstalten erhoben wer- den, dürfen die zur Unterhaltung und gewöhnlichen Herstellung dieser Anstalten erforderlichen Kosten nicht Übersteigen.

Auf allen natürlichen Wasserstraßen dürfên Abgaben nur für die Benußung besonderer Anstalten, die zur Erleichterung des Verkehrs bestimmt sind, erhoben werden. Diese Abgaben, sowie die Abgaben für die Befahrung solcher künstlichen Wasserstrafien, welche Staats- eigenthum sind, dürfen die zur Unterhaltung und gewöhn- lihen Herstellung der Anstalten und Anlagen erforderlichen Kosten nit überstcigen. Auf die Flößerei finden diese Be- stimmungen insoweit Anwendung, als dieselbe auf \chiffbaren Wasserstraßen betrieben wird.

Auf fremde Schiffe oder deren Ladungen andere oder höhere Ab- gaben zu legen, als von den Schiffen der Bundesstaaten oder deren Ladungen zu entrichten sind, steht keinem Einzelstaate, sondern nur dem Reiche zu.

Art. 55. Die Flagge der Krieas- und Handel8marine ist \{@war2- weiß-roth. R |

Ves X, Konsulatwesen.

“Art. 56. Das gesammte Konsulatwesen des Deutschen Reichs feht unter der Aufsicht des Kaisers , welcher die Konsuln , nah Ver- ns des Aus\{chus}ses des Bundesrathes für Handel und Verkehr, anstellt.

In dem Amtsbezirk der deutshen Konsuln dürfen neue Landes- fonsulate nicht exrrichtet werden. Die deutshen Konsuln üben für die in ihrem Bezirk nicht vertretenen Bundesstaaten die Funktionen eines Landeskonsuls aus. Die sämmtlichen bestehenden Landeskonsulate werden aufgehoben , sobald die Organisation der deutschen Konsulate dergestalt vollendet ist , daß die Vertretung der Einzelinteressen aller Bundesstaaten als dur die deutschen Konsulate gesichert von dem Bundesrathe anerkannt wird.

XI. Rei chs8-Kriegswesen.

Art. 57. Jeder Deutsche ist wehrpflichtig und kann sich in Aus-

a dieser Psilicht nicht vertreten lassen.

rt. 58. Die Kosten und Lasten des gesammten Kriegswesens des Reichs sind von allen Bundesstaaten und ihren Angehörigen gleichmäßig zu tragen, so daß weder Bevorzugungen, noch Prägrava- tionen einzelner Staaten oder Klassen grundsäßlih zulässig sind. Wo die gleiche Vertheilung der Lasten sih in natura nit herstellen läßt, ohne die öffentliche Wohlfahrt zu schädigen, ist die Ausgleihung nah u Grundsäßen der Gerechtigkeit im Wege der Geseßgebung festzu-

ellen.

Art. 59. Jeder roehrfähige Deutsche gehört sieben Jahre lang, in der Regel vom vollendeten 20. bis zum beginnenden 28. Lebens- abre, dem stehenden Heere und zwar die ersten drei Jahre bei den

ahnen, die leßten vier Jahre in der Reserve und die folgenden

nf Lebensjahre der Landwehr an. Jn denjenigen Bundesstaaten, in denen bisher eine längere als zwöljjährige Gesammtdiensitzeit ge- seblih war, findet die allmälige Herabseßung der Verpflichtung nur in dem Maße statt, als dies die Rücksicht auf die Kriegsbereitschaft des Neichsheeres zuläßt.

In Bezug auf die Auswanderung der Reservisten soller®® “glich diejenigen Bestimmungen maßgebend sein, welche für die Nud, oande- rung der Landwehrmänner gelten.

Art. 60. Die Friedens-Präserizstärke des deutshen Heeres wird bis P 31. Dezember 1871 auf Ein Prozent der Bevölkerung von 1867 normirt, und wird pro rata derselben von den einzelnen “Bundesstaaten gestellt. Für die spätere Zeit wird die Friedens- Präsenzstärke des Heeres im Wege der Reich8geseßgebung festgestellt.

Art. 61. Nach Publikation dieser Verfassung ist in dem ganzen Reiche die gesammte preußische Militärgeseßgebung ungesäumt ein- zuführen, sowohl die Geseße selbsi, als die zu ihrer Ausführung, Er-

läuterung oder Ergänzung erlassenen Reglements , Jnstruktionen und

Reskripte, namentlich also das Militär - Strafgeseßbuh vom 3. April

1845, die Militär - Strafgerichtsordnung vom 3. April 1845, die Verordnung über die Ehrengerichte vom 20. Juli 1843, die Bestim- mungen über Aushebung ; Dienstzeit, Servis- und Verpflegungs- wesen, Einquartierung Ersaß von Flurbeshädigungen, Mobil- machung u. st. w. für Krieg und Frieden. Die Militär-Kirhenordnung ist jedo ausgeschlossen.

Nach gleichinäßiger Durchführung der Kricegsorganisaltion des deutshen Heeres wird ein umfassendes Reichs-Militärgeseß dem Reich2tage und dem Bundesrathe zur verfassungsmäßigen Beschluß- fassung vorgelegt werden.

Art. 62. Zur Bestreitung des Aufwandes für das gesammte deutsche Heer und die zu demselben gehörigen Einrichtungen sind bis zum 31 Dezember 1871 dem Kaiser jährlih sovielmal 225 Thaler, in Worten zwei hundert fünf und zwanzig Thaler, als die Kopfzahl der Fricdensstärke des Heeres nach Artikel 60 beträgt, zur Verfügung zu stellen. Vergl. Abschnitt XII.

Nach dem 31. Dezember 1871 müssen diese Beiträge von den ein- zelnen Staaten des Bundes zur Reichsfasse fortgezahlt werden. Zur Berechnung derselben wird die im Artikel 60 interimistisch festgestellte Friedens-Präsenzfstärke so lange festgehalten , bis sie dur cin Reichs- gese b abgeändert ist.

Die Verausgabung dieser Summe für das gesammte Reichsheer und dessen Einrichtungen wird durch das Etatsgeseß festgestellt.

Bei der Feststellung des Militär - Ausgabe - Etats wird die auf Grundlage dieser Verfassung geseßlich feststehende Organisation des Reichsheeres zu Grunde gelegt.

Art. 63, Die gesammte Landmacht des Reichs wird ein einheit- liches Heer bilden, welches in Krieg und Frieden unter dem Befehle des Kaisers steht.

Die Regimenter 2c. führen fortlaufende Nuinmern durch das ganze deutsche Heer. Für die Bekleidung sind die Grundfarben und der Schnitt der Königlich preußischen Armee mafsigebend. Dem be- treffenden Kontingentöherrn bleibt es überlassen, die äußern Abzeichen (Kokarden 2c.) zu bestimmen. j

Der Kaiser hat die Pflicht und das Recht; dafür Sorge zu tragen, daß innerhalb des deutschen Heeres alle Truppentheile vollzählig und frieg8tüchtig vorhanden find und daß Einheit in dex Organisation und Formation, in Bewaffnung und Kommando, in der Ausbildung der Mannschaften ; sowie in der Qualifikation der Offiziere hergestellt und erhalten wird. Ju diesem Behufe is der Kaiser berechtigt , ih jederzeit durch Jnspektionen von der Verfassung der einzelnen Kon- tingente zu überzeugen und die Absiclüug der dabei vorgefundenen Mängel anzuordnen. :

Der Kaiser bestimmt den Präsenzstand, die Gliederung und Ein- theilung der Kontingente des Reich8heeres, sowie die Organisation der

Landwehr, und hat das Recht , innerhalb des Bundesgebietes die -

Garnisonen «zu bestimmen , sowie die kriegs8bereite Aufstellung eines jeden Tbeils des Reichshceres anzuordnen.

B ehufs Erbältung der unentbehrlichen Einheit in der Administra- tion, Verpflegung, Bewaffnung und Ausrüstung aller Truppentheile des deutschen Heeres sind die bezüglichen , künftig ergehenden An- ordnungen für die preußische Armee den Commandeuren der übrigen Kontingente, durch den Artikel 8 Nr. 1 bezeihneten Aus\{huß für A E und die Festungen, zur Nachachtung in geeigneter Weise mitzutheilen. : :

Art. 64. Alle deutsche Truppen sind verpflichtet, den Befehlen des Kaisers unbedingte Folge zu leisten. Diese Verpflichtung is in den Fahneneid aufzunehmen.

er Höchstkommandirende eines Kontingents, sowie alle Offiziere welche Truppen mehe als eines Kontingents befechligen, und alle Festungskommandantien werden von dem Kaiser ernannt. Die von demselben ernannten Offiziere leisten Thm den Fahneneid. Bei Generalen und den GeneralsteUungen versehenden Offizieren innerhalb des Kontingents ist die Ernennung von der jedesmaligen Zustimmung des Kaisers abhängig zu machen. ;

Der Kaiser is berechtigt , Behufs Verseßung mit oder ohne Be- förderung für die von Thm im Reichs8dienste , sei es im preußischen Heere , oder in anderen Kontingenten zu beseßenden Stellen aus den Offizieren aller Kontingente des Reichsheeres zu wählen.

Art. 65. Das Recht , Feftungen innerhalb des Bundesgebiets anzulegen, steht dem Kaiser zu, welcher die Bewilligung der dazu er- forderlichen Mittel , soweit das Ordinarium sie nicht gewährt, nach Abschnitt XI]. beantragt.

Art. 66. Wo nicht besondere Konventionen ein Anderes be- stimmen, ernennen die Bundesfürsten ; beziehentlih die Senate die Offiziere ihrer Kontingente , mit der Fiaatung des Artikels 64. Sie sind Chefs aller ihren Gebieten angehörenden Truppentheile und genießen die damit verbundenen Ehren. Sie haben namentlich das Recht der Jnspizirung zu jeder Zeit und erhalten, außer den regel- mäßigen Rapporten und Meldungen über vorkommende Veränderun- gen, Behufs der- nöthigen landesherrlichen Publikation , rechtzeitige Mittheilung von den die betreffenden Truppentheile berührenden. Avancements und Ernennungen.

Auch steht ihnen das Recht zu, zu polizeilichen Zwecken nicht blos ihre eigenen Truppen zu verwenden , sondern auch alle anderen Truppentheile des Neichsheeres , welche in ihren Ländergebieten dis- lozirt sind, zu requiriren. k

Art. 67. Ersparnisse an dem Militär -Etat fallen unter keinen A einer einzelnen Regierung, sondern jederzeit der Reichs- asse zu.

Art. 68. Der Kaiser kann, wenn die öffentlihe Sicherheit in dem Bundesgebiete bedroht ist, einen jeden Theil dcsselben in Kriegs- zustand erklären. Bis zum Erlaß eines die Vorausseßungen, die

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Form der Verkündigung und die Wirkungen einer solchen Erklärung regelnden Reichsgeseßes gelten dafür die Vorschriften des preußi-

\hen Geseßes vom 4. Juni 1851 (Geseß-Samml. für 1851 S. 451 ff.)

Schlußbestimmung zum XI1. Abschnitt. / Die in diesem Abschnitt enthaltenen Vorschriften kommen in Bayern nach näherer Bestimmung des Bündniß-Vertrages vom 93. November 1870 (Bundesgeseßblatt 1871, S. 9) unter II. g. 5., in Württemberg aach näherer Bestimmung der Militär-Konvention vom 21./25. November 1870 (Bundesgeseßblatt 1870, S. 658) zur An-

wendung. j : ; XIIL. Reichs8finanzen. : G

Art. 69. Alle Einnahmen und Ausgaben des Reichs müssen für jedes Jahr veranschlagt und auf den Reichshaushalts-Etat gebracht werden. Leßterer wird vor Beginn des Etatsjahres nach folgenden Grundsäßen durch ein Geseß festgestellt. ; ba

Art. 70. Zur Bestreitung aller gemeinschaftlisen Ausgaben dienen zunächst die etwaigen Ueberschüsse der Vorjahre, sowie die aus den Zöllen, den gemeinschaftlichen Verbrauchsfteuern und aus dem Post- und Telegraphenwesen fließenden gemeinschaftlichen Einnahmen. Insoweit dieselben durh diese Einnahmen nicht gedeckt werden, sind sie, so lange Reichssteuern nicht eingeführt sind, durch Beiträge der einzelnen Bundesstaaten- nah Maßgabe ihrer Bevölkerung aufzubrin- gen, welche bis zur Höhe des budgetmäßigen Betrages durch den Reichskanzler ausgeschrieben werden. :

Art. 71. Die gemeinschaftlihen Ausgaben rwoerden in der Regel Für cin Jahr bewilligt, können jedoch in besonderen Fällen auch für eine längere Dauer bewilligt werden. S

Während der im Art. 60 normirten Uebergangs®zeit ist der nach Titeln geordnete Etat über die Auëgaben für das Heer dem Bundes- ratbe und dem Reichstage nur zur Kenntnißnahme und zur Erinne- rung vorzulegen. / : ee

Art 72. Ueber die Verwendung aller Einnahmen des Reichs ist durch den E s dem e und dem Reichstage zur Entlastung jährlich Rechnung zu kegen. E

ir C In Fällen etnes außerordentlichen Bedürfnisses kann im Wege der Reichögeseßgebung die Aufnahme einer Anleihe, so wie die Uebernahme ciner Garantie zu Lasten des Reichs erfolgen.

Scchlußbestimmung zum XIl. Abschnitt. Auf die Ausgaben für das bayerische Heer finden die Artikel 69

und 71 nur nach Maßzabe der, in der Schlußbestimmung zum

XL. Abschnitt erwähnten Bestimmungen des Vertrages vom 23. No- vember 1870, und der Artikel 72 nur in soweit Anwendung, als dem Bundesrathe und dem Reichstage die Ueberweisung der für das baye- rische Heer erforderlihen Summe_an Bayern nachzuweisen ist.

XII. Schlichtung von Streitigkeiten und Straf-

bestimmungen. : P

Art. 74. Jedes Unternehmen gegen die Ned die Jntegrität, die Sicherheit oder die Verfassung des Deutschen 2 cihs, endlich die Beleî- digung des Bundesrathes, des Reichstages, eines Mitgliedes des Bun- desrathes oder des Reichstages, einer Behörde oder eines öffentlichen Beamten des Reichs, während dieselben in der Ausübung ihres Be- rufes begriffen sind oder in Beziehung auf ihren Beruf, durch Wort, Schrift, Dru) Zeichen, bildliche oder andere Darstellung, werden in den einzelnen Bundesstaaten beurtheilt und bestraft nah Maßgabe der in den leßteren bestehenden oder eal in Wirksamkeit tretenden Geseße, nah welchen eine gleiche gegen den einzelnen Bundesstaat, \eine Verfassung, seine Kammern oder Stände, seine Kammer- oder Ständemitglieder, seine Behörden und Beamten begangene Handlung zu rihten wäre. i : :

Art. 75. Für diejenigen in Artikel 74 bezeihneten Unternch- mungen gegen das Deutsche Reich, welche, wenn gegen einen der ein- zelnen Bundesstaaten gerichtet, als Hochveerath oder Landesverrath zu qualifiziren wären, is das gemeinschaftliche Ober-Appellations- gericht der drei freien und Hansestädte in Lübeck die zuständige Spruch- behörde in erster und leßter Instanz. A

Die näheren Bestimmungen über die Zuständigkeit und das Ver- fahren des Ober - Appellationsgerichts exfolgen im Wege der Reichs- gesehgebung. Bis zum Erlasse eines Reichs8gesebes bewendet es bei der Fiiderigen Zuständigkeit der Gerichte in den einzelnen Bundes- fiaaten und den auf das Verfahren dieser Gerichte sih beziehenden Bestimmungen.

ei, 9 6. Streitigkeiten zwischen verschiedenen Bundesstaaten, sofern dieselben nicht privatrehtliher Natur und daher von den kom- petenten Gericht8behörden zu entscheiden sind, werden auf Anrufen des einen Theils von dem Bundesrathe erledigt. |

Verfassungsstreitigkeiten in solchen Bundesstaaten, in deren Ver- fassung nicht eine Behörde zur Entscheidung solcher Streitigkeiten be- stimmt ist, hat auf Anrufen eines Theiles der Bundesrath gütlich auszugleichen oder, wenn das nicht gelingt, im Wege der Reichs8geseß- gebung zur Erledigung zu bringen. 7

Art. 77. Wenn in einem Bundesstaate der Fall einer ite verweigerung eintritt , und auf geseßliGen Wegen ausreichende Hülfe nicht erlangt werden kann, so liegt dem Bundesrathe ob, erwiesene; nach der Verfassung und den bestehenden Geseßen des betreffenden Bundesstaates zu beurtheilende Beschwerden über verweigerte oder ge- hemmte Rechtspflege anzunehmen , und darauf die gerichtliche Hülfe bei der Bundesregierung , die zu der Beschwerde Anlaß gegeben hat,

zu bewirken. : i X1V. Allgemeine Bestimmung.

Art. 78. Veränderungen der Verfassung erfolgen im Wege der Geseßgebung. Sie gelten áls abgelehnt, wenn sie im Bundesrathe 14 Stimmen gegen sich haben. j : :

Diejenigen Vo! christen der Reichsverfassung, durch welck@e bes stimmte Rechte ei-zelner Bundesstaaten in deren Verhältniß zur Ge- \sammtheit festgestellt sind, können nur mit Zustimmung des berechtigten Bundesstaates abgeändert werden.

Entwurf cines Gesehes, betreffend eine anderweitige Feststellung der Matrikularbeiträge zur Deckung der Gesammtausgaben für das Jahr 1869. i Wir E von Gottes Snaden Deutscher Kaiser, König von reußen 2c. verordnen im Namen des Deutschen Reichs nah erfolgter Zustim- mung des Bundesrathes und des Reichstages, was felgt:

Ç 1. Die Matrikularbeiträge zu den Ausgaben des Norddeut- {en Bundes für das Jahr 1869 werden an Stelle der im Kapitel 6 der Einnahmen des durch das Geseß vom 29. Juni 1868 (B. G. Bl. von 1868 S. 437) festgestellten Bundeshaushalts - Etat für das Jahr 1869 aufgeführten Beträge, unter Berücksichtigung der Bestimmungen des Geseßes vom 18. März 1869 (B. G. Bl. von 1869 S. 51), auf den Gesammtbetrag von 23,548,205 Thlrn. fêstgestellt und nah An- leitung der dem gegenwärtigen Geseße als Anlage beigefügten Ta- belle auf die Staaten des Norddeutschen Bundes vertheilt, wie folgt:

1) Preußen 19,819,419 Thlr., 2) Lauenburg 29,546 Thlr., 3) Sachsen 1,922,693 Thlr., 4) Hessen 297,249 Thir., 5) Mecklenburg - Schwerin 455,481 Thir , 6) Sachsen - Weimar 88,653 Thlr, 7) Mecklenburg- Streliß 78,794 Tblr. , 8) Oldenburg 121,441 Thlr., 9) Braunschweig 228,367 Thlr., 10) Sachsen - Meiningen 56,842 Thlr. 11) Sachsen- Altenburg 43,823 Thlr., 12) Sachsen - Coburg - Botha —, 13) An- halt 58,512 Thlr. 14) Schwarzburg - Rudolstadt 23,989 Thlr., 15) Schwarzburg-Sondershausen 21,216 Thlr , 16) Walde 18,558 Thlr. 17) Reuß à. L 13,655 Thlr., 18) Reuß j. L. 26,863 Thlr., 19) Shaum- burg-Lippe 9709 Thlr., 20) Lippe 36,398 Thlr., 21) Lübeck 13,169 Thaler, 22) Bremen 69,818 Thlr., 23) Hamburg 194,510 Thaler. Summe 23,548 205 Thlr. ;

F. 2. Die Rechnungslegung über die Verwendung des im F. 1 bezeichneten Betrages in Gemäßheit des Art. 72 der Verfassungs-Ur- funde wird vorbehalten.

Urkundlich 2c.

Gegeben 2c.

Außerdem: Freundschafts- Handels- und Schiff- fahrts8vertrag zwishen Sr, Majestät dem -Könige von Preußen im Namen des Norddeutschen Bundes und des Zollvereins und dem Freistaat San Salva- dor, vom 13. Juni 1870.

*— Jm 6. Cölner Wahlbezirk (Mühlheim Wipperfürth Gum- meröba) ist bei der engeren Wahl der Appellations-Gerichts - Rath Bürgers zu Côln mit 6103 gegen 5984 Stimmen, welche der Land» rath von Niesewand erhalten hat, zum Mitgliede des Reichstags ge-

wählt worden.

Landwirtbschaft.

Berlin, 23. März. In der am 16. d. abgehaltenen Sißung hat der bleibende Aus\chUuß des Landes -Oekonomie-Kolle- giums einen Antrag, betreffend die Rinderpestfrage ; seiner Erwä- gung unterworfen. j

In der Sißung am 17. März kam die laut Beschluß des Landes- Ockonomie-Kollegiums an den ständigen Ausshuß Überwiesene Ge- \häftsordrung zur Berathung. Die Geschäftsordnung vom Jahre 1865 erscheint in einigen Punkten, insbesondere in Rücksicht auf die Vergrößerung des Kollegiums nicht mehr zutreffend. Es hatte des- halb der Vorsißende in Gemeinschaft mit dem General-Sekretär und nach Rücksprache mit einigen Mitgliedern einen Entwurf für eine neue Geschäftsordnung ausgearbeitet. Graf von Borries batte mehrere Anträge hierzu gestell. Das Endresultat der Be- rathung war, daß die gemachten Vorschläge bis auf Einen ab- gelehnt wurden, wobei das Recht der Mitglieder, Anträge- zu stellen, als selbstverständlich allerseits anerfannt wurde.

Hierauf kam folgender dringliher Antrag zur Debatie: »Der

-Aus\chuß ¿des Königlichen Landes - Oekonomie - Kollegiums wolle

beschließen: in einer an Se. Excellenz den Herrn Minisier für die landwirthschaftlichen Auer zu richtenden Eingabe auf das Mißverständniß hinsichtlich dexr Gegenstände des Unterrichts auf den Ackerbaushulen aufmerksain zu machen, welches in dem Bescheide des Bundeskanzglers E in dem Gutachten der Bundes-Schulkommission sich befindet; auch zu beantragen, daß Se. Excellenz der Herr Minister für die landwirthschaftlihen Angelegenheiten unter Darlegung des wirklihen Sachverhaltes die Bitte des Landes - Oekonomie - Kollegiums in Bezug auf die Stellung der mittleren theoretischen Aerbauschulen zum einjährigen freiwilligen Militärdienst wiederholen wolle. Außer diesem wurden noch zwei Anträge zur Besprehung und Abstimmung gestellt, welche folgende Fassung haben: ¿

1) »Unter Ablehnung des Antrages des Herrn Bokelmann die Frage, ob und unter welchen Bedingungen den Schülern der theore- tischen Ackerbauschulen das Privilegium des einjährigen Militärdienstes zu bewilligen sei, der nächsten Plenarsißung des Landes-Oekonomie- Kollegiums vorzulegen,«

9) »in Anbetracht, daß vorläufig die Aufklärung des Sachverhält- nisses erreicht ist, zur Tagesordnung überzugehen. «

Bei dex Abstimmung wurde nur der Antrag Nr. 2 angenommen.

Der ständige Ausschuß des Landes-Oekonomie-Kollegiums hat in seiner Sißung vom 18. d., welche zugleich die leßte seiner diesmaligen Session ; nachfolgenden Antrag des Grafen von Boiries einer De- rathung unterworfen: »Das. Königliche Landes-Oekonomie-Kollegium wolle beschließen: Se. Excellenz den Herrn Minisier für die land- wirthschastlihen Angelegenheiten zu ersuchen: einen Geseßentwurf ent- werfen zu lassen , durch welhen nach denjenigen Grundsäßen ¡- na welchen eine Konsolidation (Verkoppelung) beschlossen werden kanne