1871 / 91 p. 7 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

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der Ansiht au®Lgegangen, daß allerdings die Herstellung eines gemein- schaftlichen Deutschen Rechtes ein großes mit allen Kräften anzustreben- des Gut sei, wir sind aber auch von der Ansicht ausgegangen, daß cs sich hier wie überall um die Sache in erster Reihe handelt, und daß die Form nur erst in zweiter Reihe in Betracht kommt, daß aber Thr Beschluß so wenig als die Propofition der Regierung eingegeben und bestimmt werden können von einer nicht motivirten verzeihen Sie mir den Ausdruck orthodoxen Gleichmacherei.

Was nun das Geseß über die Genossenschaften betrifft, so ist Ihnen wohl nicht unbekannt, daß das Geseß des Norddeutschen Bundes Über diese Materie bei uns in Bayern bereits eingeführt ist, und ih darf beifügen, fast wörtlich eingeführt is. Die Modifikationen, welche das bayerische Geseß enthält, betreffen lediglich untergeordnete Redak- tionsfragen, ich behaupte nicht zu viel, wenn ich sage: Verbesserungen von Redaktionsversehen, und außerdem cinen untergeordneten Punk1, insofern bei uns die Erwerbsgenossenschaften in ein eigenes hierfür bestimmies Register cingetragen werden, während, soviel ih weiß, im Norddeutschen Bunde die Eintragung in das Handelsregister erfolgt es fann sein, daß ich mich hierin irre. Neben diesem Geseße haben wir in Bayern eine Mehrzahl von Bestimmungen über Erwerbs®- genossenschaften mit beschränkter Haftbarkeit. Wenn Sie durch Ein- führung des Norddeutschen Bundesgeseßes die Statthaftigkeit dieser Erwerbögeneossenschaften leugnen und die betreffenden Bestim- mungen beseitigen, so würde hierin ein sehr großer Eingriff in unsere Rechtsverhältnisse liegen. Meine Herren! für uns hat die Praxis bewiesen, daß ein Bedürfniß für rechtliche Anerkennung der Erwerbdögenossenschaften mit beschränkter Haftbarkeit beiteht. Jh habe über die Wirkung des bei uns ergangenen Geseßes Erhebungen pflegen lassen und bin Jhnen mitzutheilen in der Lage, daß von sämmtlichen in die Register eingetragenen Genossenschaften ein gutes Drittel zu den Genossenschaften mit beschränkter Haftbarkeit zählt. Es handelt \sich dabei um Jnfstitutionen, welche sich bisher sehr lebens- kräftig crwiesen haben und an deren Aufrechthaltung in weiten Kreisen bei uns ein Jnteresse besteht. Jn dieser Beziehung scheint mir, meine Herren, ein Gleihmachen um jeden Preis um so bedenklicher, als, wenn ich recht berichtet bin , selbsi im Norddeutschen Bund die Jurisprudenz angefangen hat zu s{wanken und sich bereits erhebliche technische S timmen für die Zulassung von Genossenschaften mit be- schränkter Haftbarkeit ausgesprochen haben.

Was das andere Geseß , die Bestimmungen über die vertrags- mäßigen Zinsen angeht, so hat das Geseß vom 5. Dezember 1867 in Bayern fas gleichzeitig mit der Gesehgebung des Norddeutschen Bundes sich mit der Materie der Beseitigung althergebrachter Zins- beschränkungen befaßt. Beide Geseße kommen im Wesentlichen auf dasselbe hinaus; sie begründen über die Frage der Zulässigkeit freiec Vereinbarung Über die Zinshöbße im Wesentlichen in ganz Deutsch- land, uns eingerechnet, Rechtsgleichheit.

Das bayerische Geseß geht nur in mehrfacher Beziehung weiter als das norddeutsche Geseß. Sofern es sich darum fragen könnte, einfach das norddeutsche Geseß bei uns einzuführen, ohne daß anderes aufrecht erhalten wird, so würde man uns in Bayern zumuthen, einen Rückschritt zu machen, und das wollen Sie sicherlich nicht. Das Bundesgeseß befaßt sich nur mit den vertragsmäßigen Zinsen, und nur gelegentlih wirft es einen Seitenblick ich meine hier den §. 3 auf geseßlihe Zinsen. Die Bestimmungen des bayerischen Gesehes betreffen ganz in gleiher Weise die Normen über die vertragsmäßigen, wie Über die geseßlichen Zinsen. Was ich hiermit meine, wird also- bald klar, wenn ih Sie daran erinnere, daß das bayerische Geseß den Anatocismus, d. h. das Verbot der Zinse8zinsen beseitigt, und zugleich das Verbot aufhebt, Zinsen Über die Summe hinaus zu verlangen, welche das Kapital ausmacht, von welchem die Zinsen zu reichen sind. Die Abschaffung des Anatocismus läßt das Norddeutshe Bundesgeseß offen; es beläßt es wegen dieses Punktes bei den Bestimmungen der Landesgeseße, welche d:n Anatocismus beseitigt haben, eben so gut, wie bei denjenigen, die ihn aufrecht erhalten. Was das Verbot der Sinsen über das alterum tantum betrifft, so hat das Bundesgeseß mit dieser Vorschrift entweder gar nichts zu thun, oder der Saß, daß es dieses Verbot beseitige, muß dur Schlußfolgerungen und ih

laube, ich behaupte nichts unrichtiges auf dem Wege der Ent- eidung einer Kontroverse hergestellt werden. IJch weiß sehr wobl, daß einer der bedeutendsten Kommentatoren dieses Geseßes den Artikel 1 dahin versteht, daß er sich auch auf die Beseitigung des Ver- botes von Zinsen über den Betrag des Kapitals èrstrecke. Aber der Wortlaut spricht nicht entschieden dafür und es bedar, wie gesagt, erst juristischer Konklusionen.

Aeußersten Falls aber bleibt eines wahr, nämlich daß dieses Verbot nur bezüglich der vertragsmäßigen, nicht aber auch bezüglich der Verzugszinsen durch das Norddeutsche Bundesgeseß beseiti t wird. Auch hierfür berufe ih mich auf die eben citirte Autorität. Was s die Kündigungsfrist betrifft, so haben wir eine Kündigung? frist n dem Falle, daß mehr als fünfprozentige Hinsen bedungen worden u nicht in unser Geseß aufgenommen. er hierin liegenden Be- - schränkung ist also die Vereinbarung über Zinsen bei uns nicht unter- worfen. Nun werden Sie mir entgegnen, das Bundes8geseß tritt dem nicht entgegen, insofern es im §.5 die Landesgeseße über diesen Punkt aufrecht erhält. Jh kann aber nicht umhin, darauf hinzuweisen, daß dieser §. 5 den Landesgeseßeu nur das Recht giebt, eine Bestimmung zu treffen, wodurch das Kündigungsrecht beseitigt woird, während unser Recht eben einfach keine Normen hierüber enthält. Wenn nun das Bundesgeseß nicht blos die Absicht hatte, den Lan- desgeseßen die Anordnung anheim zu geben, N das in dem Bundesgeseße aufgeführte Kündigungsrecht ausgeschlossen werde, sondern wenn das Bundesgeseß wollte, daß es bei den Bestimmungen derjenigen Landesgeseße einsack verbleibt, in welchen ein solches Kün- digungsörecht nicht statuirt ist , so mußte si, wie ich glaube , das

Bundesgeseß anders ausdrücken, und wir stehen somit mindestens vor einer neuen Kontroverse, um so viel mehr, als das baye- rische Ret nur von Beseitigung der bestehenden und nicht der erst neu einzuführenden Beschränkungen spricht.

Alfo, meine Dre die Einführung des Bundesgeseßes über die vertragsmäßigen Zinsen hat gar nihts Anderes zur Folge, als daß die ohnehin schon bestehende Rechtsgleichheit mit Kontroversen be- reichert wird, und daß die Rechtsuchenden außerdem in die Noth- wendigkeit verseßt werden, das Recht aus zerrissenen Quellen zusam- menzusuchen. Und wenn Sie alle diese Nachtheile in den Kauf ge- nommen haben, dann, meine Herren, haben wir doch fein gemeines Recht, denn Sie haben es immer noch belassen, wie ih bereits er- wähnt habe, bei den Bestimmungen des Anatocismu®, wo er in den einzelnen Staaten gilt, und Sie lassen die Differenz bestehen, die sich ergiebt, je nachdem es den Landesgesebhen gefällt, über das Kündigungs- recht, von dem ih auch so eben zu sprechen. mir erlaubt habe, anders zu di8poniren.

Unter diesen Umsiänden sollte es mir s{einen, daß man es ein- fach bei der Nichteinführung des betreffenden Gesehes in Bayern be- lassen könnte, und rechnen Sie es mir nicht zur Unbescheidenheit, wenn ich das sage, daß— wenn man in der That formelle Rechtsgleichheit will, man lieber dazu sich entschließen solite, das bayezishe Geseß zu übernehmen und also einen Schritt roeiter zu thun.

=— Nach dem Abg. Lasker nahm der Königlich württem- Der gane O Justiz-Minister von Mittnacht

a ort:

Der Herr Abg. Hölder hat auch an die Königlich württember- gische Regierung in dieser Hohen Versammlung cine Frage gerichtet, die er meines Erinnerns nicht erhoben hat, als vor furzer Zeit die rourttembergishe Kammer der Abgeordneten über den Beitritt Würt- tembergs zum ‘Deutschen Bunde berathen hat. Um so mehr bin ich veranlaßt , die Frage zu beantworten. Für Württemberg kommen nur noch in Betracht das Geseß über die Rinderpest , die Gewerbe- Ordnung und das Geseß über den Unterstüßungswohnsiß. Was das erstgenannte Geseß anbetrifft , \o sind Unterhandlungen zwischen der Königlich bayerischen und der Königlich württembergischen Regierung eingeleitet, welche beide Regierungen zufolge vertragsmäßigen Ueber- einkommens ein gemeinsames Recht in dieser Materie vor nicht langer Zeit hergestellt haven. Uebrigens ist das einer der Fälle, von welchen Herr Lasker gesprochen hat, es ist cin Fall, in welhem nah der An- sicht von Sachverständigen das Württembergische Recht den Vorzug verdienen soll. Dessenungeachtet wollen wir uns nicht »selbstgenügsam auf unser Partikularrecht zurückzichen.«

Was die Gewerbeordnung und das Geseß Über den Unter- stüßungswohnsiß betrifft, so ist der württembergische Ressortminister, der ich nicht bin, und bin auch ich der Ansicht, daß Württemberg diese beiden Geseße im Ganzen anzunehmen haben-wird. Wegen der etwa erforderlichen Modifikationen sind wir entschlossen, eine Vorlage an diese Hohe Versammlung wo möglich schon für deren Herbstsession zu veranlassen. ;

Auf eine Anfrage des Abg. Freiherrn Schenk von Stauffenberg, ob in Bezug auf das Gesey Über die Unter- stüßung der invaliden holsteinischen Offiziere, welches auch auf Bayern Bezug haben soll, die rückständige Pension vom 1. Juli 1867 nachgezahlt werden wird , erklärte der Königlich bayerische Bundesbevollmächtigte Staats - Minister der Finanzen von

Pfreßvschner:

Meine Herren! Jch glaube, die Anfrage, welche von dem sehr geehrten Reichstagsmitgliede Herrn Baron von Stauffenberg gestellt worden ist, ganz ir dem Sinne beantworten zu können, wie sie wohl der Herr Fragsteller vermeint hat. So viel uns bekannt geworden ist und so weit wir Erhebungen anstellen konnten, ergab si, daß in Bayern die Zahl derjenigen Persönlichkeiten, welche auf Grund der in Frage stehenden Gesehe einen Anspruch zu machen haben werden, cine vers; windend kleine is; es wird sich vielleiht die Frage auf ein paar ehemalige in Holstein gedienie Personen richten. Wir haben, meine Herren, dieses Geseß überhaupt aus cinem andern Standpunkt aufgefaßt. Es is uns sehr wohl bekannt gewesen, daß, als dasselbe seiner Zeit im Norddeutschen Reichstage zur Berathung und hiernach zur Verabschiedung kam, man die Befriedigung der Ansprüche der vormaligen holsteinishen Offiziere und Soldaten als eine Ehren- \{chuld Deutschlands betrachtete. Meine Herren, aus diesem Stand- punkte haben wir den sofortigen Eintritt in diesen Theil der Nord- deutschen Bundesgeseßgebung unsererseits aufgefaßt.

Die Uebernahme der Lasten, welche hierdurch Bayern erwachsen, ist im Verhältniß zur Antheiluahme unserer Staatsangehörigen nicht gering; allein, wie ich mich bereits auszudrücken die Ehre hatte, hier entscheidet das warme Gefühl Süddeutshlands für das ganze Deutsch- land. Wenn nun Hr. Baron von Stauffenberg fcagt: wie der Art. 1 auf die wenigen Personen, für die er Anwendung zu finden haben wird); in Praxis gebracht werde, so glaube ich es als ganz selbstverständlich eraten zu müssen, daß, wenn wir in Bayern das Geseß Übernehmen, derjenige Termin, welcher in dem Art. 1 gestellt ist, auch auf diejeni- gen Personen vollständig Anwendung finden müsse, welche kraft des

eseßes nunmehr Ansp¿üche an das Reich haben. Jch hege daher feinen Zweifel, daß es auch im Sinne der Auffassung dieses Hauses gelegen sein wird, wenn wir annehmen, daß Denjenigen, welche An- sprüche zu machen haben, ihre Pensionen und sonstigen Bezüge zurück, bis zum 1. Juli 1867, bezahlt werden müssen.

Berlin, 1. April. Dem Reichstage ist folgender Ent- wurf eines Geseyes, betreffend die Verbindlichkeit zum Schadenersayÿ für die bei dem Betriebe von

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Eisenbahnen, Bergwerken u. st. w. herbeigeführten Tödtungen undKörperverleßzungen, vorgelegt worden: Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen 2c. j / verordnen im Namen des Deutschen Reichs , nah erfoigter Zustim- mung des Bundesrathes und des Reichstages, was folgt:

C, 1. Wenn bei dem Betriebe einer Eisenbahn ein Mensch ge- tödtet oder förperlih verleßt wird, so haftet der Betriebsunternehmer für den dadur entstandenen Schaden, sofern er nicht beweist, daß der Unfall dur böhere Gewalt oder durch eigenes Verschulden des Ge-

tödteten oder Verleßten verursacht ist. : j F. 2. Wer ein Bergwerk, einen Steinbruch, eine Gräberei (Grube) oder eine Fabrik betreibt, haftet, wenn ein Bevollmächtigter oder ein Repräsentant oder eine zur Leitung oder Beaufsichtigung des Betriebes oder der Arbeiter angenommene Person dur ein Vershulden in Aus- führung der Dienstverrihtungen den Tod oder die Körperverleßung eines Menschen herbeigeführt hat, für den dadurch entstandenen Schaden. i :

s F. 3. Der Scadenersaß (F§. 1 und 2) if zu leisten: 1) îm Falle der Tödtung dur Erstattung der Kosten einer versuchten Heilung und der Beerdigung, dur Erstattung des gesammten Vermögensnachtheils, welchen der Getödtete während der Krankheit durch Erwoerbsunfähigkeit oder Verminderung der Erwerbsfähigkeit erlitten hat, und, sofern der Getödtete zur Zeit seines Todes einem Anderen zur Gewährung des Unterhaltes vermöge Geseßes verpflichtet war, durch Ersaß des gesammten NVermögensnachtheils, welchen der leßtere in Folge des TodesfalUs erleidet ; 2) im Fall einer Körperverleßung dur Erstattung der Heilungsfosten und durch Ersaß des gesammten Vermögens8nachtheils, welchen der Verlebte durch eine in Folge. der Verleßung eingetretene zeitweise oder dauernde Erwerbsunfähigkeit oder Verminderung der Erwerbsfähig- keit erleidet.

F. 4. Die in den F§. 1 und 2 bezeichneten Unternehmer sind nit befugt, die Anwendung der in den §g§. 1 bis 3 enthaltenen Be- stimmungen zu ihrem Vortheil durch Verträge (mittelst Reglements oder durch besondere Uebereinkunft) im Voraus auszuschließeu oder zu beschränken. | ]

Vertragsbesiimmungen, welche dieser Vorschrift entgegenstehen, haben feine rechtliche Wirkung. i

§Ç. 5. Das Gericht hat, unter Berücksichtigung des gesammten Inhalts der Verhandlungen, sowie des Ergebnisses einer etwaigen Beweisaufnahme nach freier Ueberzeugung über die Wahrheit oder Unwahrheit der thatisächlihen Behauptungen zu entscheiden und ins- besondere auch Über die Höhe des Schadens unter Würdigung aller Umstände zu erkennen. L i |

Die Vorschriften der Landesgeseße Über den Beweis durch Eid, sowie über die Beweiskraft öffentlicher Urkunden und der gerichtlichen Gettändnisse bleiben unberührt. S | :

Ob einer oder der andern Partei über die Wahrheit oder Un- wabrheit einer thatsählichea Behauptung noch ein Eid aufzulegen, jowie ob und inwieweit über die Höhe des Schadens eine beantragte Beweis8aufnahme anzuordnen oder Sachverständige mit ihrem Gut- achten zu hören, bleibt dem Ermessen des Gerichts überlassen.

Auch unterliegt es dem richterlichen Ermessen, ob ein Schadens- ersab in einer Rente oder in Kapital zuzubilligen ist. On

Ç. 6. Die Forderungen auf Schadensersaß (§F. 1 bis 3) verjähren in einem Jahre. Die Verjährung beginnt mit der Entstehung der Forderung, und läuft von diesem Zeitpunkte an auch gegen Minder- jährige und diesen gleihgestellte Personen.

§. 7. Die Bestimmungen der Landesgeseße, nach welchen außer den in diesem Geseß vorgesehenen Fällen der Unternehmer ciner in den FÇF 1 und 2 bezeichneten Anlage oder eine andere Person , insbe- sondere wegen cines eigenen Vershuldens für den bei dem Betriebe

der Anlage durch Tödtung oder Körperverleßung eines Menschen ent-

standenen Schaden haftet, bleiben unberührt. N e »

Die Vorschriften der §§. 3 bis 6 finden au in diesen Fällen An- wendung , jedoch unbeschadet derjenigen Bestimmungen der Landes®- geseße, welche dem Beschädigten einen höheren Ersaßanspruch gewähren.

Urkundlich 2c.

Gegeben 2c.

An Stelle des verstorbenen Rittergutsbesißers von Saenger ist im 2. Bromberger Wahlbezirk (Wirsißz-Schubin) Graf S corzews ki mit 7800 gegen 7707 Stimmen, welche von Bethmann-Holliweg er- halten hat, zum Mitgliede des Reichstages gewählt worden.

Laudtags- Angelegeuheiten.

—— Im 9. breslauer Wahlbezirk (Frankenstein-Münsterberg) ist an Stelle des verstorbenen Abgeordneten Landrath Groschke der Justirath und Ganbratbbanats- Verweser Koch in Frankenstein mit 123 gegen 106 Stimmen, welche der Kreisgerichts-Rath Wahle erhalten hat, zum Mitgliede des Hauses der Abgeordneten gewählt worden.y

Vereinsthätigkeit für die Armee.

Das Central-Nachweise-Bureau , welches seit Oktober vorigen Jahres zur Vervollständigung der für alle betheiligten Familien so werthvollen Verlufilisten auf Wunsch des Königlichen Kriegs - Mi- nisteriums einen besonderen abendlichen Bureaudienst in den Stunden von 8—11 Uhr eingerichtet hatte, indem ohne gänzliche Störung des sonstigen Geshäft8verkehrs eine bequemer liegende Zeit nicht inne ge- halten werden konnte, hat, dem »Milit. Wochenbl.« zufolge, am 28. März diese Beschäftigung schließen können, welcher si eine Anzahl freiwilliger Mitarbeiter mit angestrengtem Eifer und großer Ausdauer gewidmet hat.

“Ah ves: Kopenhagen.

Das veranlassende Schreiben des Königlichen Kriegs-Ministeriums weist darauf hin, daß gegenwärtig bei demselben die Nachrichten über den Verbleib der erkrankten , verwundeten und vermißten Militär- personen seitens der Truppentheile mit der erwünshten Genauigkeit eingehen , weshalb unter Bezeugung des besten Dankes für die im allgemeinen Juteresse mit dankenswerther Bereitwilligkeit Übernom- mene bisherige Mühewaltung das Aufhören der leßteren für zulässig erklärt wird. | :

Die bei diesem nunmehr gesclossenen mübevollen und angreifen- den Dienst beschäftigten Versonen haben namentlich in der leßten Zeit die Gerugthuung gehabt, bei Benußung des heim Central-Nachweise- Bureau eingeführten Kartensystems den Verbleib einer großen Zahl von Militärs feststellen zu können, über welche bisher Ungewißheit herrschte, und hat sich dies auch auf manche Leute erstreckt , die für todt oder vermißt galten.

Ueberficht der Haupt-Eisenbahn-Verbinvungen Berlins durch Courier- und Schnellzüge.

(Erscheint auf Grund der neuesten amtlihen Angaben am 1. und 15, jedes Monats.) Berlin, 1. April 1871.

G SETIC L E L A S F (8.45 fr. + |

Amsterdam. 7 45 Ab.®

Über Oberhausen oder L D 2 5 N [12 Mitt. ® Abgang nach \ À N 2 8.45 fr. T 8. 20 fr.* |8. 20 fr. + 6. 55 Ab.® 8 6

VBafel. Über Eisenach resp. Kreiensen.

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Abgang nah. Ankunst in... | Bremen.

Abgang An nl in Abgang nach

Ankunft in 7.45 Ab.,®

Breslau.

Ankunsft in

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Abgang nah Cöln.

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Abgang nach . Ankunft in Danzig- 10.10 A. 7.45 Ab.+1

Abgan( J f Dresden. 12. 20 fr.

Ankunst in Abgang na 8.15 r. 18,20 T A E î 30 Ab,®

Ankunft in 7. 55 Ab.® |9 Ab.7 B A

p 45 fr.} [8.15 fr.®

Frankfurt a. M. Über Eisenach resp. Kreiensen.

Abgang nach

8. 30 Ab.® 9. 90 N.7 19. 90 A 2.25 Nm.®

Genf.

Ankunft in üÜberKreiensen resp.Eisenach.

Abgang nach Haag. (8. 45 fr.+

" 7.45 Ab,® Ankunft in über Oberhausen oder 12.15 N. +

Salzbergen. 2. 30 Nm.® |12. 15 N.®

(2. 15 N. +11 U. Ab.® Hamburg. (8. 30 A Ls U. fr.®

11 U. Ah.,®

9. 26 V.® o MO E

| Königsberg i. Pr. {] 5res |11. 44 V

11 U. Ab.®

Ankunft in über Fridericia. 10. 30 Ah.,®

Abgang na Ist 8.15 fr.® |8, 30 Ab.® An nit E Leipzig. 11.35 Vm.*®|12 Ab.®

Abgang na 8.45 fr. I 20S London. 10. 15 l. Über Ostende. 5. 40 N.+7 3; 00 9; 15 N. +111 U. Ab.®

Abgang nach Ankunft in

Abgang nach... ¿ Antunft in Kiel,

Abgang nach An unit in

Ankunft in

Abgang nach Lübe. | An unft in... direkt oder über Hamburg. (9. 30 A. 718.30 Vm.®

Abgang na 8.15 fr.® 18, 30 A.® An nft E München. 9.10 Vm.*®|9. 10 Ab.®

Abgang nach 7. 45 Ab.+7 Ankunft in - Prag. 15:49 ff E 1

Abgang | St. Petersburg. lo 5 Vos 8 A.®

Ankun

Abgang na 8. 45 fr.®

Ankunft in : Stettin. 11. 15 V.® Abgang nach | Stockholm. 11 Ab. ®

An fi Wi cen über Kopenhagen. 17. 15 A.® Abgang na 8. 40 fr. ®*17. 45 Ab. +

00 Vas ; Triest. 11.5 Lb ® Ankunft in... (über Breslau oder Dresden. L s s 8.15 Ab. 7